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6_I_201

BGE 6 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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40. Urtheil vom 28. Mai 1880 in Sachen Jäger. A. Gegen den Advokaten Jäger wurde, während er in Arbon, Kantons Thurgau, als Rechtsanwalt niedergelassen war, von I. G. Sigrist von Zürich, z. Z. in Hohenems, eine Forderung von 567 Fr. 50 Cts. beim Bezirksgerichte Arbon eingeklagt. Während der Dauer des Prozesses verließ Jäger den Kanton Thurgau und siedelte nach St. Gallen über. In Folge dessen wurde der Beklagte Jäger durch Verfügung des Bezirksgerichts¬ präsidenten von Arbon vom 16. Januar 1880, welche ihm am gleichen Tage durch die Post mitgetheilt wurde, in Anwendung des § 102 der thurgauischen Civilprozeßordnung, welcher vor¬ schreibt, daß auch der Beklagte, wenn er während der Dauer des Prozesses aus dem Kanton wegziehen würde, zur Kaution anzuhalten sei, aufgefordert, innert der peremtorischen Frist von 14 Tagen eine Prozeßkaution von 200 Fr. zu leisten, widrigen¬ falls angenommen würde, daß er vom Prozesse abstehe.

B. Da Jäger dieser Aufforderung keine Folge leistete, so fand eine auf 7. Februar angesetzte gerichtliche Verhandlung in Sachen nicht statt. Dagegen beschloß das Bezirksgericht Arbon am 7. Fe¬ bruar, es sei dem Beklagten eine peremtorische Frist von 10 Ta¬ gen zur Leistung einer Prozeßkaution von 300 Fr. anberaumt, unter Androhung des Kontumazialverfahrens für den Fall des Ungehorsams, welcher Beschluß dem Jäger am 20. Februar mit¬ getheilt wurde. C. Vermittelst Beschwerdeschrift vom 17. April 1880 ergriff Jäger gegen diese Verfügungen den Rekurs an das Bundesge¬ richt. Er stellt den Antrag, es sei das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Arbon vom 7. Februar aufzuheben. Zur Be¬ gründung führt er im Wesentlichen an: Die 60tägige Rekurs¬ frist sei, da ihm der Urtheilsrezeß erst am 20. Februar zugekom¬ men sei, gewahrt. In der Sache selbst habe er sich über Ver¬ letzung des Art. 60 der Bundesverfassung, wonach alle Schwei¬ zerbürger im Gerichtsverfahren den eigenen Kantonsbürgern gleich zu halten seien, zu beschweren. Im Kanton St. Gallen bestehe nämlich eine dem § 102 der thurgauischen Prozeßordnung ent¬ prechende Gesetzesvorschrift nicht und nach dem Grundsatze der Reziprozität sei demnach, wenn ein thurgauischer Angehöriger im Kanton St. Gallen ohne Kautionsleistung prozessiren könne, zu folgern, daß auch ein st. gallischer Angehöriger im Kanton Thur¬ gau müsse Prozeß führen können, ohne zur Kautionsleistung ver¬ pflichtet zu sein. In diesem Sinne habe auch das Bundesgericht

t. S. Bloch in Montpellier gegen Riederer in Winkeln entschie¬ den. Es liege übrigens auch eine Verletzung des Art. 46 der Bundesverfassung vor, da Rekurrent nicht mehr der thurgauischen, sondern der st. gallischen Gesetzgebung unterstehe; wenn man an¬ nehmen wollte, daß sein Domizil im Kanton Thurgau für diesen Prozeß noch fortdauere, so wäre er nach Art. 43 der Bundes¬ verfassung zu behandeln. D. Namens des I. G. Sigrist trägt Fürsprecher Scherrer in Sulgen in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses und vollen Zuspruch der Rekurskosten von 50 Fr. an seinen Klienten an, indem er ausführt: Der Rekurs sei verspätet, da derselbe gegen die Präsidialverfügung vom 16. Februar hätte ergriffen werden müssen; nach dem thurgauischen Prozeßrechte sei es nämlich Sache des Präsidenten, die in Bezug auf Rechtsver¬ tröstung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn daher das Gesammtgericht die Präsidialverfügung in Beschlussesform er¬ neuert habe, so sei dies überflüssig gewesen und könne nicht in Betracht kommen; über die Kautionspflicht sei durch die Präsi¬ dialverfügung, da gegen diese der Rekurs nicht rechtzeitig ergriffen worden sei, rechtskräftig entschieden. Uebrigens sei die Beschwerde auch materiell vollkommen unbegründet, denn von einer Verletzung des Art. 60 der Bundesverfassung könne, da in Bezug auf die Kautionspflicht jeder Beklagte, gleichviel ob thurgauischer Bürger oder nicht, gleichgehalten werde, offenbar keine Rede sein; eben¬ sowenig von einer Verletzung des Art. 46 der Bundesverfassung, denn, von allem Andern abgesehen, beziehe sich dieser Verfassungs¬ artikel jedenfalls nur auf das materielle Privatrecht, nicht auf das Prozeßrecht. E. Das Bezirksgericht Arbon schließt sich den Anträgen und Ausführungen des Rekursgegners an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom Rekursbeklagten erhobene Einwendung der Ver¬ spätung des Rekurses erscheint als unbegründet. Denn, wenn auch allerdings nach dem thurgauischen Prozeßrechte der Bezirks¬ gerichtspräsident befugt ist, über die Auflage von Prozeßkautio¬ nen zu entscheiden, so wurde doch offenbar im vorliegenden Falle die Präsidialverfügung vom 16. Jänner 1880 durch den Beschluß des Gerichtes vom 7. Februar, welcher eine andere Frist zur Kautionsleistung ansetzt und den Betrag der Kautionssumme anders bestimmt, aufgehoben, so daß an Stelle der Präsidial¬ verfügung der Beschluß des Gesammtgerichtes trat. Gegenüber letzterem aber ist die 60tägige Rekursfrist gewahrt.

2. Der Rekurs ist aber materiell vollkommen unbegründet, denn:

a. von einer Verletzung des Art. 60 der Bundesverfassung kann keine Rede sein; wenn dieser Artikel das Prinzip aufstellt, daß die Kantone alle Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kan¬ tons gleichzuhalten verpflichtet seien, so wird dadurch offenbar

in keiner Weise ausgeschlossen, daß an das Faktum des Wohnens außerhalb des Kantonsgebietes, beziehungsweise der Auswande¬ rung aus demselben, gewisse rechtliche Folgen geknüpft werden dürfen, sofern nur in dieser Beziehung die eigenen Kantonsbür¬ ger den Schweizerbürgern anderer Kantone gleichgehalten werden. Die Regel der thurgauischen Prozeßordnung (§ 102) also, daß ein Beklagter, welcher während der Dauer des Prozesses den Kanton verläßt, zur Kautionsleistung verpflichtet wird, steht mit Art. 60 der Bundesverfassung keineswegs in Widerspruch. Daß die Gesetzgebung des Kantons St. Gallen eine gleiche Bestim¬ mung nicht enthält, kann hieran nichts ändern, sondern erscheint als völlig unerheblich. Denn durch Art. 60 der Bundesverfas¬ sung wird keineswegs gefordert, daß ein Kanton die Angehörigen eines andern Kantons materiell gleich behandle, wie seine Angehörigen in dem betreffenden andern Kanton gemäß der dort geltenden Gesetzgebung behandelt werden; vielmehr stellt der Art. 60 cit. das Prinzip der sog. formellen Reziprozität auf, d. h. er verlangt, daß jeder Kanton Schweizerbürger aus andern Kan¬ tonen gleich wie die eigenen Angehörigen behandle, wobei es völlig gleichgültig bleibt, ob die befolgte Regel für die Betreffen¬ den günstiger oder ungünstiger ist, als das in ihrem Heimat¬ kanton geltende und gemäß dem bundesrechtlichen Prinzipe auf Schweizerbürger aller Kantone gleichmäßig anwendbare Recht. Die Befolgung des Prinzipes der sog. materiellen Reziprozität oder Retorsion, wie Rekurrent sie zu verlangen scheint, wird durch die Bundesverfassung nicht nur nicht gefordert, sondern sie würde mit dem bundesrechtlichen Grundsatze geradezu im Widerspruche stehen.

b. Ebensowenig kann natürlich von einer Verletzung des Art. 46 der Bundesverfassung die Rede sein. Denn, ganz abgesehen davon, daß Art. 46 cit., da das zu seiner Vollziehung vorge¬ sehene Bundesgesetz bis jetzt nicht erlassen wurde, noch nicht in Wirksamkeit getreten ist, ist es anerkannten Rechtens, daß über das gerichtliche Verfahren und die prozessualen Rechte und Pflichten der Parteien das Gesetz des Prozeßortes entscheidet, an welcher Regel durch Art. 46 der Bundesverfassung offenbar nichts geändert werden sollte.

3. In Bezug auf die vom Rekurrenten behauptete Verletzung des Art. 43 der Bundesverfassung, ist das Bundesgericht gemäß Art. 59 Ziffer 5 des Gesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege zu urtheilen nicht berufen; übrigens bezieht sich dieser Artikel offenbar lediglich auf die öffentliche Rechtsstellung der Niedergelassenen und enthält keineswegs eine Wiederholung des in Art. 60 cit. aufgestellten Prinzips. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.