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6_I_206

BGE 6 I 206

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Urtheil vom 8. Mai 1880 in Sachen Keller. A. Joh. Ulrich Keller von Marthalen, Schuster in Feuer¬ thalen, Kantons Zürich, welcher im Mai 1878 vom Stadtrathe des Kantons Schaffhausen aus letzterer Gemeinde wegen wie¬ derholter gerichtlicher Bestrafung ausgewiesen worden war und gegen diese Ausweisung vergeblich an Bundesrath und Bun¬ desversammlung rekurrirt hatte, wurde vom Stadtrathe von Schaffhausen wegen eines an diese Behörde gerichteten Briefes vom 9. September 1878, in welchem er den Stadtrath sowie den Regierungsrath des Kantons Schaffhausen u. A. beschul¬ digt hatte, sie haben ihn in ihrer Vernehmlassung. an die eid¬ genössischen Behörden "verläumdet und besudelt," in Anwen¬ dung des § 40 des schaffhausenschen Gemeindegesetzes in eine Ordnungsstrafe von zwei Mal 24 Stunden Arrest verurtheilt. B. Nachdem nun Keller in einem neuen Briefe an den Stadtrath von Schaffhausen vom 23. Oktober 1878 von letz¬ terem Entschädigung verlangt hatte, mit der Drohung, wenn ihm dieselbe nicht werde, so werde er die Bezahlung in öffent¬ lichen Blättern fordern, den Stadtrath rechtlich betreiben und den Rechtsbetrieb ebenfalls veröffentlichen, wenn es dem Stadt¬ rathe gelinge, ihn in Arrest zu setzen, so werde er ebenfalls Entschädigung verlangen, würde er nicht bezahlt, so werde er Gewaltakte ebenfalls mit Gewaltakten vergelten, den ersten Schaffhauser Stadtjäger, der sich auf zürcherischem Gebiete se¬ hen lasse, abfangen, ihm die Waffen abnehmen und dieselben als Pfand zurückbehalten u. s. w., wurde er am 11. Novem¬ ber 1878, Abends, auf schaffhausenschem Gebiet betroffen und von der schaffhauser Polizei bis zum folgenden Tag in Arrest gesetzt. Nach seiner Entlassung aus dem Arreste richtete Keller wiederum, am 13. November 1878, 12. Mai und 12. Juni 1879, Zuschriften an den Stadtrath von Schaffhausen, in wel¬ chen er für seine Verhaftung, welche er als Gewaltthat qualifi¬ zirt, Entschädigung verlangte und für den Fall, daß ihm diese verweigert werden sollte, drohte, alsdann gegenüber dem Stadt¬ rathe eine Sprache führen zu wollen und zwar eine öffentliche, welche denselben derart kennzeichne, daß man wisse, wessen man sich zu demselben zu versehen habe, u. dergl. mehr. Wegen der in diesen Briefen enthaltenen Aeußerungen reichte nun der Stadtrath von Schaffhausen bei der dortigen Polizeidirektion unterm 13. Juni 1879 Klage wegen Drohungen und Erpres¬ sung im Sinne des § 173 und 208 des kantonalen Strafge¬ setzbuches ein. Auf Requisition des Verhöramtes von Schaffhau¬ sen wurde Keller über diese Klage durch das Statthalteramt Andelfingen einvernommen und derselbe angefragt, ob er sich auf geschehene Vorladung freiwillig vor die schaffhausenschen Gerichte stellen werde. Bei seiner Abhörung erklärte er, seine Ausdrücke seien nicht strafbar, und er verlange gestützt auf § 58 der Bundesverfassung, Beurtheilung durch seinen natürlichen Richter, d. h. durch die Gerichte des Kantons Zürich. C. Darauf hin wurde, auf Anordnung der Staatsanwalt¬ schaft des Kantons Schaffhausen, durch die dortige Polizeidirek¬ tion Fahndung auf Keller wegen gefährlicher Drohungen und

Erpressungsversuches in dem Sinne angeordnet, daß er nur beim Betreten des Kantons zu verhaften sei, was im Polizei¬ anzeiger des Kantons Schaffhausen vom 7. August 1879 aus¬ geschrieben wurde. D. Nachdem Keller vergeblich vom Verhöramte des Kantons Schaffhausen Rücknahme dieser Verfügung verlangt hatte, wandte er sich durch Eingabe vom 24. Februar 1880 an das Bundes¬ gericht, indem er, gestützt auf Art. 58 und 113 der Bundesver¬ fassung beantragte, daß die vom Verhöramte Schaffhausen ge¬ gen ihn verfügte Fahndung als im Widerspruch mit der Bun¬ desverfassung stehend aufgehoben und der zürcherische Gerichts¬ stand als allein zuständig erklärt werde. Zur Begründung führt er an, daß er zürcherischer Kantonsbürger und im Kanton Zürich niedergelassen sei und daß demnach im Kanton Zürich sein verfassungsmäßiger Gerichtsstand sich befinde. E. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen sowie das dortige Verhöramt begnügen sich, in ihren Vernehmlassungen den vom Rekurrenten theilweise unrichtig dargestellten Sachver¬ halt unter Berufung auf die Akten richtig zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent geht offenbar davon aus, daß Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung, welcher bestimmt, daß Niemand. sei¬ nem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe und daher die Einsetzung von Ausnahmegerichten verbietet, vor¬ schreibe, daß in Strafsachen der Richter des Wohnortes des An¬ geschuldigten der ausschließlich zuständige sei. Diese Annahme ist indessen offensichtlich durchaus haltlos und willkürlich. Denn der Art. 58 der Bundesverfassung enthält keinerlei Normen über den Gerichtsstand, sei es in Civil- sei es in Strafsachen; vielmehr ist nach Art. 58 der Bundesverfassung wie das Bun¬ desgericht bereits in Sachen Müller (Entscheidungen, amtliche Sammlung IV S. 12) ausgesprochen hat, in Straffachen jedes Gericht als verfassungsmäßiger Richter anzuerkennen, welches nach Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Kantons, dessen Strafgewalt der Angeklagte nach Bundesrecht untersteht, kom¬ petent ist. Nun ist nach feststehender bundesrechtlicher Praxis im vorliegenden Falle Schaffhausen als Ort der Begehung des Deliktes zu betrachten, da dorthin die Briefe, durch welche der fragliche Erpressungsversuch verübt worden sein soll, adressirt waren und dort geöffnet wurden und es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß Rekurrent an sich der Strafgewalt des Kantons Schaffhausen unterworfen ist, wie denn auch nach den schaffhausenschen Gesetzen die dortigen Gerichte zu dessen Beurtheilung zweifellos kompetent sind. Von einer Verletzung der Bundesverfassung kann somit nicht die Rede sein.

2. Dagegen muß es sich fragen, ob nicht das Vorgehen der schaffhausenschen Behörden mit den Bestimmungen des Bundes¬ gesetzes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 in Widerspruch stehe. Es ist zwar dieser Gesichtspunkt vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden; allein in Beziehung auf die rechtliche Würdigung der angebrach¬ ten Beschwerden ist das Gericht nicht an die Parteianbringen gebunden, sondern es hat das geltende objektive Recht von Amtes wegen zur Anwendung zu bringen.

3. Die gegen den Rekurrenten erlassene Ausschreibung lautet auf "gefährliche Drohungen und Erpressungsversuch," wobei es indeß, nach den aktenmäßigen Thatsachen, nicht zweifelhaft sein kann, daß nicht zwei verschiedene, selbständige Handlungen in Frage stehen, sondern daß nur eine That, aber unter dem dop¬ pelten, strafrechtlichen Gesichtspunkte der gefährlichen Drohung und des Erpressungsversuches den Gegenstand der Strafverfol¬ gung bildet. Nach Art. 2 des citirten Bundesgesetzes gehört nun die Erpressung zu denjenigen Verbrechen, wegen welcher die Auslieferung gestattet werden muß und demgemäß auch der Erpressungsversuch. Obschon nämlich das Gesetz bei Aufzäh¬ lung der Delikte, wegen welcher die Auslieferung gestattet wer¬ den muß, nicht ausdrücklich erklärt, daß auch wegen des Ver¬ suches dieser Verbrechen die Auslieferung geschehen müsse, so ist dies doch unbedenklich anzunehmen, denn einerseits umfaßt die Bezeichnung eines Deliktes nicht nur das vollendete, son¬ dern auch das bloß versuchte Verbrechen und anderseits ist in Auslieferungsverträgen mit auswärtigen Staaten mehrfach die Auslieferungspflicht ausdrücklich in weiterm oder engerm Um¬ fange auch auf den Versuch der Auslieferungsdelikte erstreckt

(vergl. Auslieferungsvertrag mit dem deutschen Reiche Art. 1

i. f., mit Frankreich Art. 1, mit Rußland Art. 3), und es kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß im Verhält¬ nisse der Kantone unter einander die Auslieferungspflicht eine beschränktere sein solle, als dies gegenüber dem Auslande der Fall ist. Es kann demnach einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß Rekurrent im Kanton Schaffhausen wegen ei¬ nes Deliktes verfolgt wird, wegen welches nach dem Bundes¬ gesetze vom 24. Juli 1852 die Auslieferung bewilligt werden muß.

4. Das citirte Bundesgesetz spricht nun allerdings zunächst nur die Verpflichtung der Kantone aus, sich durch Auslieferung der in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Personen, welche in ei¬ nem andern Kantone wegen eines der im Gesetze Art. 1 be¬ zeichneten Verbrechen strafrechtlich verfolgt werden, Rechtshülfe zu leisten, beziehungsweise wenn es sich um eigene Angehörige des requirirten Kantons handelt, entweder durch Auslieferung dem requirirenden Kantone zu wirksamer Ausübung seines Strafrechtes gegenüber denselben Beistand zu leisten oder aber ihr eigenes, nach ihrer Gesetzgebung ihnen zustehendes, Straf¬ recht in Betreff derselben auszuüben. Allein dieser Verpflichtung der Kantone zur Leistung der Rechtshülfe und bezw. deren Recht, die letztere zu fordern, entspricht, wie die bundesrecht¬ liche Praxis stets festgehalten hat, auf der andern Seite das staatsrechtliche Prinzip, daß ein Kanton, insoweit es die im erwähnten Gesetze vorgesehenen Verbrechensfälle anbelangt, ab¬ gesehen von freiwilliger Unterwerfung des Thäters unter seinen Gerichtsstand, nicht berechtigt ist, gegen eine bekanntermaßen auf dem Territorium eines andern Kantons sich aufhaltende Person eine Strafverfolgung in anderer Weise als mit Ein¬ leitung des gesetzlichen Auslieferungsverfahrens durchzuführen, daß es ihm also namentlich nicht freisteht, anstatt die Auslie¬ ferung anzubegehren, das Kontumazialverfahren einzuleiten oder unter einstweiliger Sistirung des Verfahrens den Fall der Be¬ tretung abzuwarten. (Vergl. Ullmer, staatsrechtliche Praxis 1 Nr. 281 Erw. 2 ibid. Nr. 528, 529, Beschluß der Bundes¬ versammlung vom 22./28. Juli 1857 i. S. Grübler, Off. Ges. Sammlung V Nr. 571, Entscheidungen des Bundesgerich¬ tes, Urtheil i. S. Mettler, amtl. Samml. III S. 248.) So¬ weit eben eine gesetzliche Pflicht der Kantone zur Leistung der Rechtshülfe besteht, ist der verfolgende Kanton verpflichtet, dieselbe in Anspruch zu nehmen und darf nicht einseitig und unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über Auslieferung gegen Personen, welche unter der Hoheit und dem Schutze ei¬ nes andern Kantons stehen, vorgehen. Es hat auch, wie sich aus Art. 8 und 9 leg. cit. ergibt und wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (vergl. die angeführten Ent¬ scheide i. S. Mettler vom 12. Mai 1877 Erw. 3, Urtheil in Sachen Wüthrich vom 22. März 1880 Erw. 2, amtl. Samml. VI S. 81) nicht nur der betreffende Kanton, sondern auch der requirirte Angeschuldigte oder Verurtheilte selbst ein Recht dar¬ auf, daß ihm gegenüber das gesetzliche Auslieferungsverfahren eingehalten werde, beziehungsweise, daß nicht ohne Beobach¬ tung dieses gesetzlichen Verfahrens in einem andern Kanton die Strafverfolgung gegen ihn eingeleitet oder die Strafvollstreckung angeordnet werde. Selbstverständlich indeß gilt dies nicht für den Fall der Ergreifung des Thäters auf frischer That und überhaupt für den Fall, daß der Thäter sich in der Gewalt des die Strafverfolgung betreibenden Kantons befindet, so fern letzteres nicht die Folge eines in Umgehung der Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes eingeleiteten oder durchgeführten Ver¬ fahrens ist. In den gedachten Fällen ist natürlich der betref¬ fende Kanton weder in der Lage noch verpflichtet, bei dem Kan¬ tone, welchem der Thäter angehört, ein Auslieferungsbegehren zu stellen; er kann vielmehr gegen denselben ohne Weiteres nach seinen Gesetzen vorgehen.

5. Rekurrent ist nun unbestrittenermaßen im Kanton Zürich niedergelassen und auch verbürgert; wenn daher im Kanton Schaffhausen gegen denselben ein Strafverfahren wegen eines Auslieferungsdeliktes durchgeführt werden will, so sind, da von einer freiwilligen Unterwerfung des Rekurrenten unter den schaffhausenschen Gerichtsstand nicht die Rede sein kann, derselbe vielmehr gegen seine Beurtheilung durch die schaffhausenschen Gerichte protestirt, die schaffhausenschen Behörden verpflichtet,

vorerst bei der Regierung des Kantons Zürich ein Ausliefe¬ rungsbegehren zu stellen, wobei es der letztern alsdann gemäß Art. 1 Lemma 2 leg. cit. freisteht, entweder die Auslieferung zu bewilligen oder die Verpflichtung zu übernehmen, den Re¬ kurrenten nach den züricherischen Gesetzen durch die dortigen Gerichte beurtheilen zu lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt in dem Sinne, daß die schaffhausenschen Behörden verpflichtet sind, bevor der straf¬ rechtlichen Verfolgung gegen J. U. Keller im dortigen Kanton weitere Folge gegeben wird, vorerst die Auslieferung desselben bei der Regierung des Kantons Zürich nachzusuchen.