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6_I_152

BGE 6 I 152

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Urtheil vom 20. März 1880 in Sachen Stacher gegen Nationalbahn. A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1880 hat die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 524 Fr. 70 Cts. für Heilungskosten und nach ihrer Wahl entweder eine jährliche Rente von 335 Fr. vom 1. August 1870 an oder eine Kapi¬ talsumme von 4475 Fr. 30 Cts. mit Zins zu 5% vom gleichen Tage an zu bezahlen.

2. Bei ihrer Erklärung, für die Rente Sicherheit leisten zu wollen, wird die Beklagte behaftet.

3. u. s. w.

4. Die erstinstanzlichen Kosten werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der Beklagten, die zweitinstanzlichen dagegen der letztern allein auferlegt. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Vertreter der Beklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung stellt der Vertreter der Beklagten die Anträge:

1. Es sei die der Beklagten auferlegte Kapitalentschädigung auf 2000 Fr., die Rente dagegen auf 100 Fr. zu reduziren, wobei der Beklagten die Wahl zwischen Kapital und Rente zu belassen sei, eventuell

2. sei jedenfalls die Rente auf 225 Fr., weiter eventuell

3. auf 261 Fr. 64 Cts. zu reduziren, unter Kostenfolge. Der Anwalt des Klägers dagegen beantragt Bestätigung des rekurrirten Urtheils in der Hauptsache, dagegen Modifikation desselben in Beziehung auf die (Kosten in dem Sinne, daß sämmtliche Kosten der Beklagten aufzuerlegen seien, ebenfalls unter Kostenfolge. Replikando bemerkt der Vertreter der Beklagten, daß das eid¬ genössische Prozeßrecht die Anschlußappellation nicht kenne und daher der heutige Antrag des Klägers in Bezug auf den Ko¬ stenpunkt unstatthaft sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung steht fest: Dem Kläger wurde am 27. April 1878, während er bei Einfahrt des Personen¬ zuges Nr. 92 auf der Station Egnach auf seinem Posten als Weichenwärter stand, von einer offenstehenden Thür eines Dienst¬ wagens das erste und theilweise das zweite Glied des rechten Daumenfingers weggerissen. Als Ersatz der Heilungskosten und der Vermögensnachtheile, die er in Folge verminderter Erwerbs¬ fähigkeit erlitten, forderte Kläger, welcher 29 Jahre alt ist und mit Inbegriff der Stundengelder, einen Jahresgehalt von rund 1340 Fr. bezog, laut friedensrichterlicher Weisung vom 3. Sep¬ tember 1878 einen Betrag von 5000 Fr. resp. 4475 Fr.

2. Vor den Vorinstanzen hat die Beklagte der Klage die Ein¬ rede des Selbstverschuldens entgegengesetzt und gänzliche Abwei¬ sung derselben beantragt. Heute dagegen hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag nicht aufrecht erhalten, sondern er hat lediglich Reduktion der dem Kläger zugesprochenen Entschädi¬ gung beantragt, wobei er sich einerseits auf konkurrirendes Ver¬ schulden des Klägers, anderseits darauf beruft, daß die Entschä¬ digung überhaupt übersetzt sei und jedenfalls die der Beklagten elektiv auferlegte Rente in keinem richtigen Verhältniß zu der vom Kläger geforderten und ihm zugesprochenen Aversalsumme stehe, vielmehr auf 225 Fr. als den Betrag des landesüblichen Zinses des geforderten Kapitals oder äußersten Falles auf 261 Fr. 64 Cts. als den Betrag der Rente, welche mit dem geforderten Kapital durch Einkauf in eine Rentenanstalt nach den Tarifsätzen der schweizerischen Anstalt erworben werden könne, festzusetzen sei.

Der Rekurs scheint indessen in keiner Beziehung als begründet.

3. Was vorerst das behauptete Mitverschulden des Klägers an dem in Frage stehenden Unfalle anbelangt, so will die Be¬ klagte ein solches darin erblicken, daß Kläger das Offenstehen einer Wagenthüre des herannahenden Zuges entweder nicht be¬ merkt oder, wenn er es bemerkte, nicht rechtzeitig die bedrohte Hand zurückgezogen habe. Allein es liegt, wie in dem angefoch¬ tenen Urtheile mit zutreffenden Gründen ausgeführt wird, in dem Verhalten des Klägers ein Verschulden überall nicht. Zur Zeit der Verletzung hielt der Kläger zugestandenermaßen, seiner Dienstpflicht gemäß, die ihm anvertraute Weiche. Von dem Offen¬ stehen einer Thüre konnte er vorher keine Kenntniß haben und auch diesen Umstand, ohne irgendwelche Vernachlässigung seiner Dienstpflicht, beim Herannahen des Zuges leicht übersehen; wenn er aber das Offenstehen der Thüre überhaupt bemerkte, so konnte er jedenfalls nicht mit Sicherheit berechnen, ob ihm dadurch Gefahr drohe. Auch dann übrigens, wenn er die Gefahr deutlich erkannt hätte und dennoch in der vorgeschriebenen Stellung als Weichenwärter verblieben wäre, um den Zug nicht der Gefahr des Entgleisens auszusetzen, so könnte ihm daraus zum Minde¬ sten kein Vorwurf gemacht werden.

4. In Bezug auf Art und Maß der Entschädigung sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Falle die Zuerkennung einer jährlichen Rente den Verhältnissen angemes¬ sener sei als die Zuerkennung einer Kapitalentschädigung, sowie daß durch den fraglichen Unfall die Erwerbsfähigkeit des Klä¬ gers mit Rücksicht darauf, daß dieser ausschließlich auf Hand¬ arbeit angewiesen und die rechte Hand infolge der erlittenen Verstümmelung nur noch in sehr beschränktem Maße zum Grei¬ fen und Festhalten von Gegenständen fähig ist, um annähernd ein Viertel geschmälert sei. Die Beklagte hat nicht darzuthun vermocht, daß in dieser thatsächlichen Feststellung eine unrichtige Anwendung des Gesetzes liege; dieselbe erscheint vielmehr als den Verhältnissen und dem vorliegenden Beweismaterial ent¬ sprechend.

5. Als erheblich und näherer Prüfung bedürftig erscheint ein¬ zig die Behauptung der Beklagten, daß die zuerkannte Rente dem vom Kläger geforderten Kapitale nicht entspreche, bezw. daß die Vorinstanzen dadurch, daß sie dem Kläger eine höhere Rente zuerkannten, als der landesübliche Zins des geforderten Kapi¬ tals, eventuell die nach den Grundsätzen der Rentenanstalten demselben entsprechende Rente beträgt, den vom Kläger selbst ge¬ stellten Klageschluß überschritten haben. Auch diese Behauptung ist indeß unbegründet, denn der Kläger hat lediglich eine Kapi¬ talabfindung von 5000 Fr. bezw. 4475 Fr., zahlbar zusammen oder in Raten, gefordert, während die Beklagte eventuell die Aussetzung einer Rente beantragte. In dem vom Kläger gestell¬ ten Antrage auf Zuerkennung einer Kapitalabfindung von be¬ stimmter Höhe liegt nun keineswegs zugleich ein Antrag auf eventuelle Zuerkennung einer Rente von bestimmter, d. h. dem geforderten Kapitale, nach den Grundsätzen der Rentenanstalten oder gar nach dem landesüblichen Zinsfuße, entsprechender Höhe. Vielmehr ist es einleuchtend, daß die Forderung einer Kapital¬ abfindung von bestimmter Höhe einen Parteiantrag auf even¬ tuelle Zuerkennung einer entsprechenden Rente keineswegs ent¬ hält und also der Fixirung der Rente keineswegs vorgreift. Denn der Kläger kann ja sehr wohl, weil er eine Kapitalabfindung überhaupt vorzieht, seine Forderung bezüglich einer solchen auf eine geringere Summe beschränken, ohne dadurch irgendwie auf Forderung einer verhältnißmäßig höhern, dem erlittenen Ver¬ mögensnachtheile vollständig entsprechenden Rente, für den Fall, daß die Entschädigung in dieser Form erfolgt, verzichten zu wollen. Es ist demgemäß, wenn der Kläger ein bestimmtes Ab¬ findungskapital gefordert hat, das Gericht dagegen die Zuerken¬ nung einer Rente als den Verhältnissen entsprechender erachtet, das geforderte Kapital für die Feststellung der Rente keineswegs schlechthin maßgebend, sondern es ist letztere, gemäß Art. 11 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875, vom Gerichte in Würdi¬ gung aller Umstände nach freiem Ermessen festzusetzen. Dem¬ gemäß kann davon, daß durch die Vorinstanzen über den Klage¬ schluß hinaus erkannt worden sei, nicht gesprochen werden. Dazu kommt noch, daß das angefochtene Urtheil der Appellationskam¬ mer der Beklagten die Wahl vorbehalten hat, entweder die Rente zu bezahlen, oder sich durch Ausbezahlung des vom Kläger ge¬

forderten Kapitals von jeder weitern Verpflichtung zu befreien, woraus von selbst folgt, daß die Beklagte zu keiner höhern als der vom Kläger beantragten Leistung verurtheilt worden ist.

6. Der erst heute gestellte Antrag des Klägers auf Abände¬ rung des letztinstanzlichen kantonalen Urtheils in Beziehung auf den Kostenpunkt erscheint zwar mit Rücksicht darauf, daß die Ge¬ meinschaftlichkeit des Rechtsmittels nach zürcherischem wie nach gemeinem Prozeßrechte anerkannt und durch die eidgenössische Gesetzgebung nicht ausgeschlossen ist, als zulässig (vergl. Ent¬ scheidungen II S. 166); er ist aber materiell unbegründet, da der Kläger allerdings einen Theil der erstinstanzlichen Kosten durch übertriebene Forderungen für Verpflegungs- nnd [und] Heilungs¬ kosten, wodurch eine besondere Expertise nöthig wurde, verursacht hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil der Appellationskammer des Kantons Zürich vom 27. Januar 1880 wird in allen Theilen bestätigt,