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69_I_136

BGE 69 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1943-07-14 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Aktiengesellschaft Bank in Zug mit einem

Aktienkapital von nom. Fr. 4,000,000.-, eingeteilt in

8000 Aktien zu Fr. 500.-, hat am 30. Dezember 1936 vom

Bankengesetz N° 32.

137

Bundesrate einen Fälligkeitsaufschub erhalten, der die

Liquidation "ermöglichen sollte. Sie beschloss am 20. Ja-

nuar 1937 die Eröffnung der Liquidation.

Bei Ablauf des Fälligkeitsaufschubs waren 3 Geschäfte

nicht erledigt, bei denen noch der Ausgang von Prozessen

abzuwarten war. Sodann waren die Guthaben aus etwa

450 Sparheften nicht bezogen worden. Es handelte sich

meist um Gläubiger, deren Adresse der Bank nicht bekannt

war und die deshalb von den von der Bank erlassenen

Zirkularen nicht erreicht worden waren. -

Anderseits

waren Aktiven vorhanden, die den mutmasslichen Bedarf

zur Deckung der noch unerledigten Forderungen über-

stiegen.

Die Liquidationskommission glaubte die Liquidation

dadurch beschleunigen zu können, dass Aktiven und Passi-

ven einem Konsortium abgetreten würden, das die Aktio-

näre mit Fr. 40.- pro Aktie abzufinden hätte.

Die eidg. Bankenkommission fand, als sie von dem

'Übernahmevertragnachträglich Kenntnis erhielt, dass

durch ihn eine unklare Lage hinsichtlich der noch nicht

ausbezahlten Spareinlagen geschaffen werde. Sie ordnete

eine ausserordentliche Revision durch den Verband

Schweizerischer Lokalbanken, Spar- und Leihkassen an.

Sie forderte, gestützt auf den Revisionsbericht, mit

Verfügung vom 16. Februar 1943 die Bank in Zug in Liq.

auf, den Betrag der noch nicht ausbezahlten Spareinlagen

gemäss Art. 744, Abs. I OR gerichtlich zu hinterlegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Übernahmevertrag

zwischen der Bank und dem Konsortium, das keine eigene

Rechtspersönlichkeit besitze, sei den Gläubigern gegen-

über nicht rechtsgültig geworden, da die Voraussetzungen

nach Art. 181, Abs. 1 OR nicht erfüllt seien. Die Bank

hafte für die Spareinlagen und die übrigen Verpflichtungen

unverändert weiter. Übrigens bliebe auch im Falle rechts-

gültigen 'Übergangs die Bank noch zwei Jahre solidarisch

haftbar (181, Abs. 2 OR). Die Bank sei daher zur Sicher-

steIlung durch gerichtliche Hinterlegung der ausstehenden

138

Verwaltill\gs- und Disziplinarrechtspflege.

Spareinlagen nach Art. 744 Abs. 1 OR verpflichtet. Diese

Vorschrift gelte nicht nur für Guthaben bekannter Gläu-

~iger, sondern auch' wenn zur Feststellung unbekannter

Gläubiger nicht alles getan werde, was nach den Umstän-

den hätte vorgekehrt werden können. Nach dem Revisions-

bericht seien nur unzulängliche Versuche zur Ermittlung

der Gläubiger unternommen worden.

B. -

Der Liquidator der Bank in Zug in Liq. erhebt

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die

Verfügung der eidg. Bankenkommission vom 16. Februar

1943 betreffend die Sichßrstellung der noch nicht ausbe-

zahlten Spareinlagen aufzuheben. Er macht u. a. gel-

tend, die Bank in Zug in Liq. habe Zufolge Veräusserung

ihrer Aktiven und Passiven keinen Bankbetrieb mehr,

weshalb die Vorschriften des Bankengetzes nicht mehr auf

sie angewendet werden könnten. Die Bankenkommission

sei daher zu der angefochtenen Verfügung unzuständig

gewesen. Es liege auch keine Gesetzesverletzung vor. Die

Liquidationskommission habe Aktiven und Passiven rechts-

gültig auf das Konsortium übertragen. Dieses habe sich,

ohne dazu verpflichtet zu sein, bereit erklärt, die Gläubiger

der Bank in Zug in Liq. sicherzustellen. Das Konsortium

sei auch den formellen Erfordernissen in Art. 181, Abs. I

OR nachgekommen. Da die Bank "in Zug Aktiven und

Passiven abgetreten habe, befinde sie sich in der Unmöglich-

keit den Betrag der Sparguthaben zu hinterlegen. Aber

selbst, wenn eine Hinterlegung gefordert werden könnte,

so wäre dieBankenkommission unzuständig, die Form

gerichtlicher Hinterlegung anzuordnen. Diese habe nur

stattzufinden, wenn bekannte Gläubiger ihre Guthaben

nicht zurückgezogen hätten. Die verbleibenden Guthaben

seien aber ausschliesslich solche nicht bekannter Gläubiger.

Ausserdem seien die Forderungen wegen Verjährung bestrit-

ten, weshalb höchstens allenfalls eine Sicherstellung nach

Art. 744, Abs. 2, OR in Betracht kommen könnte.

Es liege auch kein Misstand vor, der zu einem Eingriff

der Bankenkommission Anlass geben könnte, weshalb die

Bankengcsetz N0 32.

139

Bankenkommission wie.;lerum nicht kompetent sei, eine

Verfügung zu erlassen.

Schliesslich fehle es an den Voraussetzungen für ein

Einschreiten der Bankenkommission, insofern die Sicher-

heit der Gläubiger nicht gefährdet sei, da das Konsortium

bereit sei, den Betrag der Spareinlagen zu hinterlegen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 In der Beschwerde wird die Zuständigkeit der eidg. Bankenkommission zum Erlasse der angefochtenen Verfügung bestritten mit der Begründung, die Banken- kommission habe damit ihren Zuständigkeitsbereich über- schritten. Die Beschwerde nach Art. 24, Abs. 2 BankenG hat den Charakter einer Beschwerde wegen Kompetenz- überschreitung. Sie soll verhindern, dass die Kommission ihren Kompetenzenkreis im Wege der Praxis eigenmäch- tig erweitert. Anderseits ist die Beschwerde auf diese Frage beschränkt. Sie richtet sich nicht gegen die Art der Erle- digung, richtige oder unrichtige Behandlung von Ermessens- fragen oder Anwendung des Gesetzes schlechthin· (Sten. . Bull. 1934 StR S. 263, Votum THALMANN). Die vorliegende Beschwerde hält sich in diesem Rahmen und ist daher zuzulassen.

E. 3 Die Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit der Bankenkommission in erster Linie mit der Begründung, sie habe seit Abtretung ihrer Aktiven und Passiven überhaupt keinen Bankbetrieb mehr und unterstehe daher der Auf- sicht der Bankenkommission nicht. Es liegt aber auf der Hand, dass sich die im BankenG vorgesehene Aufsichts- tätigkeit der Bankenkommission nicht auf Banken be- schränkt, die im Betriebe sind, sondern dass sie bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes einer Bank weiterdauern muss, solange die Interessen der Gläubiger und der Aktionäre es erfordern, also bis die Liquidation vollständig durchgeführt ist (Urteil vom 18. Juni 1936 i. S. Credit- und Sanierungs- gesellschaft « Tis », Erw. 2, nicht publiziert). 140 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Vor allem haben R~visionsstelle und Bankenkommission einzugreifen, wenn i~ Liquidationsverfahren Handlungen vorkommen, die die Sicherheit der Gläubiger gefährden. Unerheblich ist, dass während des Liquidationsstadiums einzelne Vorschriften des BankenG und anderer Gesetze praktisch nicht mehr angewandt werden können, weil die Voraussetzungen dafür nicht zutreffen. Alle Vorschriften, deren Anwendung noch möglich ist, müssen eingehalten werden. Vor allem hat die Bank die Anordnungen, die die Gesetzgebung zur Sicherung der Gläubiger aufstellt, einzuhalten.

E. 4 Nach Art. 23, Abs. 3, lit. 1, BankenG hat die

Bankenkommission einzuschreiten, wenn sie duroh die Re-

visionsstelle von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Miss-

ständen Kenntnis erhält. Sie· hat der Bank eine Frist zur

Behebung der Misstände anzusetzen oder die entsprechen-

den administrativen oder gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Hier ergab sich aus dem Berichte der Revisionsstelle

vom 21. Januar 1943 eine schwere Gesetzesverletzung und

ein Misstand, der einem sofortigen Eingriff rief. Denn aus

dem Berichte ging hervor, dass sich die liquillierende Bank

ihrer Aktiven entäussert und, statt mit dem Erlöse in

erster Linie ihre Gläubiger zu befriedigen oder deren Gut-

haben sicherzustellen, mit Rückzahlungen auf das Aktien-

kapital begonnen hatte, ohne die Vorschriften über den

Gläubigerschutz (Art. 744 OR) einzuhalten. Bei dieser

Sachlage war die Bankenkommission berechtigt, die Sicher-

stellung der Spareinlagen anzuordnen.

Die Bankenkommission hat gerichtliche Hinterlage

gemäss Art. 744, Abs. 1 OR verfügt. Aus der Begründung

der Verfügung geht hervor, dass lediglich eine Sicherstel-

lung beabsichtigt war, dass es sich also um eine Sicherungs-

massnahme nach Art. 744, Abs. 2 OE., nicht um ein Zah-

lungssurrogat im Sinne von Art 744, Abs. 1 und Art. 92 OR

handelte (vgl. hiezu VON 'fuHR, Obligationenrecht § 19 II 3.

S. 119 und § 66, Z:üf. 5, S. 479). Der Hinweis auf Art. 744,

Abs. 1 OR in der Verfügung der Bankenkommission betrifft

Schweizerbürgerrecht N° 33.

also lediglich die Form der SichersteIlung. Diese aber ist

eine Ermessenssache, die sich der überprüfung des Bundes-

gerichts entzieht. Art. 744, Abs. 2 OR scWiesst eine Sicher-

stellung durch gerichtliche Hinterlegung nicht aus. Darauf,

dass ihr die Sicherstellung in dieser Form unmöglich sei,

kann sich die Rekurrentin nicht berufen. Sie durfte vor

vollständiger Durchführung der Liquidation nicht zu

Rückzahlungen auf das Aktienkapital schreiten, ohne die

streitigen Verbindlichkeiten, zu denen die Sparkassengut-

haben gehören, sichergestellt zu haben. Aus Art. 181 OR

ergibt sich nichts anderes.

Dispositiv
  1. Auet du 21 juln 1943 en la cause Chavfgny contre Departement fMerai de Justice et police. N ationaUtt de la lemtmS mariU: La femme qui, ayant double nationalite, suisse et fran~aise, epouse un Fran~is, pard. de ce fait meme sa nationalite suisse. Schweizelrbürgsrrecht: Die Doppelbfugerin schweizerischer und französischer Staatsangehörigkeit, die einen Franzosen heiratet, verliert durch die Heirat ihr Schweizerbürgerrecht. Nazionalitd dsUa moglis: La donna che, possedendo 180 doppia nazionalita svizzera e francese, sposa un Francese, perde per cil> stesso 180 nazionalita svizzera. Resume des faita : ..4. ~ Esther Ulmann est nre aAlger de parents suisses, le 11 mars 1922. La 31 decembre 1940, elle a epouse, a. Paris, Maurice Marcel Chavigny, de nationalite fran~aise.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

186

Verwaltungs- und Diszip1inarreohtspftege.

expressement (Bull. steno ON 1936, p. 1084). M. Scherer

a dit: « ••• der berechtigte Gläubiger ... soll nur die

.Auflegung der let~ten Bilanz, der letzten Gewinn- und

Verlustrechnung fordern können ». Et M. Aeby a declare :

« ••• le creancier pourra demander rette production de

documents seulement poUr le dernier exercice ... ».

Quant au rapporteur du Conseil des Etats, M. G. Keller,

il a fait sienne cette maniere de voir (BulI. steno OE 1936,

p. 346 et 347).

III. BANKENGESETZ

LOI SUR LES BANQUES ET LES OAISSES

D'EPARGNE

32. Auszug aus dem Urteil vo. 14. Juli 1943

i. S. Bank in Zug in Uq. gegen eidg. Bankenkommission.

BankengeB6tZ :

1. Die Beschwerde nach Art. 24, Abs. 2 BankenG hat den Charakter

einer Beschwerde wegen Kompetenzüberschreitung. Sie bezieht

sich nicht auf die Frage, ob ein Entscheid oder eine Verfügung

inhaltlich richtig oder unrichtig sei, und auch nicht auf die

Behandlung von Ermessensfragen.

2. Der Aufsicht der Bankenkommission sind auch Banken in

Liquidation unterworfen.

Loi BUr les banqueB et leB cai8ses d'epargne:

1. Le recours de droit administratif yrevu par l'art. 24 al. 2 LB

ale caractere d'un recours pour cause d'incompetence. On ne

peut contester par cette voie ni le bien-fonde d'une dooision,

ni la solution donnee a. des questions d'appreciation.

2. Las banques en liquidation sont aussi soumises a. la surveiUance

de la Commission des banques.

Legge BUlle banche e le caBS6 di resparmio :

1. Il ~corso di dirit~o an:ministrativo previst<? dall'art. 24 cp. 2 LB

ha 11 carattere dun rlcorso per sorpasso dl competenza. Non si

pub contestare con tale rimedio ne la fondatezza d'una deci-

sione, ne la soluzione data a questioni di apprezzamento.

2. Anche le banche in Iiquidazione sono assoggettate alla vigi-

lanza della Commissione federale delle bauche.

A. -

Die Aktiengesellschaft Bank in Zug mit einem

Aktienkapital von nom. Fr. 4,000,000.-, eingeteilt in

8000 Aktien zu Fr. 500.-, hat am 30. Dezember 1936 vom

Bankengesetz N° 32.

137

Bundesrate einen Fälligkeitsaufschub erhalten, der die

Liquidation "ermöglichen sollte. Sie beschloss am 20. Ja-

nuar 1937 die Eröffnung der Liquidation.

Bei Ablauf des Fälligkeitsaufschubs waren 3 Geschäfte

nicht erledigt, bei denen noch der Ausgang von Prozessen

abzuwarten war. Sodann waren die Guthaben aus etwa

450 Sparheften nicht bezogen worden. Es handelte sich

meist um Gläubiger, deren Adresse der Bank nicht bekannt

war und die deshalb von den von der Bank erlassenen

Zirkularen nicht erreicht worden waren. -

Anderseits

waren Aktiven vorhanden, die den mutmasslichen Bedarf

zur Deckung der noch unerledigten Forderungen über-

stiegen.

Die Liquidationskommission glaubte die Liquidation

dadurch beschleunigen zu können, dass Aktiven und Passi-

ven einem Konsortium abgetreten würden, das die Aktio-

näre mit Fr. 40.- pro Aktie abzufinden hätte.

Die eidg. Bankenkommission fand, als sie von dem

'Übernahmevertragnachträglich Kenntnis erhielt, dass

durch ihn eine unklare Lage hinsichtlich der noch nicht

ausbezahlten Spareinlagen geschaffen werde. Sie ordnete

eine ausserordentliche Revision durch den Verband

Schweizerischer Lokalbanken, Spar- und Leihkassen an.

Sie forderte, gestützt auf den Revisionsbericht, mit

Verfügung vom 16. Februar 1943 die Bank in Zug in Liq.

auf, den Betrag der noch nicht ausbezahlten Spareinlagen

gemäss Art. 744, Abs. I OR gerichtlich zu hinterlegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Übernahmevertrag

zwischen der Bank und dem Konsortium, das keine eigene

Rechtspersönlichkeit besitze, sei den Gläubigern gegen-

über nicht rechtsgültig geworden, da die Voraussetzungen

nach Art. 181, Abs. 1 OR nicht erfüllt seien. Die Bank

hafte für die Spareinlagen und die übrigen Verpflichtungen

unverändert weiter. Übrigens bliebe auch im Falle rechts-

gültigen 'Übergangs die Bank noch zwei Jahre solidarisch

haftbar (181, Abs. 2 OR). Die Bank sei daher zur Sicher-

steIlung durch gerichtliche Hinterlegung der ausstehenden

138

Verwaltill\gs- und Disziplinarrechtspflege.

Spareinlagen nach Art. 744 Abs. 1 OR verpflichtet. Diese

Vorschrift gelte nicht nur für Guthaben bekannter Gläu-

~iger, sondern auch' wenn zur Feststellung unbekannter

Gläubiger nicht alles getan werde, was nach den Umstän-

den hätte vorgekehrt werden können. Nach dem Revisions-

bericht seien nur unzulängliche Versuche zur Ermittlung

der Gläubiger unternommen worden.

B. -

Der Liquidator der Bank in Zug in Liq. erhebt

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die

Verfügung der eidg. Bankenkommission vom 16. Februar

1943 betreffend die Sichßrstellung der noch nicht ausbe-

zahlten Spareinlagen aufzuheben. Er macht u. a. gel-

tend, die Bank in Zug in Liq. habe Zufolge Veräusserung

ihrer Aktiven und Passiven keinen Bankbetrieb mehr,

weshalb die Vorschriften des Bankengetzes nicht mehr auf

sie angewendet werden könnten. Die Bankenkommission

sei daher zu der angefochtenen Verfügung unzuständig

gewesen. Es liege auch keine Gesetzesverletzung vor. Die

Liquidationskommission habe Aktiven und Passiven rechts-

gültig auf das Konsortium übertragen. Dieses habe sich,

ohne dazu verpflichtet zu sein, bereit erklärt, die Gläubiger

der Bank in Zug in Liq. sicherzustellen. Das Konsortium

sei auch den formellen Erfordernissen in Art. 181, Abs. I

OR nachgekommen. Da die Bank "in Zug Aktiven und

Passiven abgetreten habe, befinde sie sich in der Unmöglich-

keit den Betrag der Sparguthaben zu hinterlegen. Aber

selbst, wenn eine Hinterlegung gefordert werden könnte,

so wäre dieBankenkommission unzuständig, die Form

gerichtlicher Hinterlegung anzuordnen. Diese habe nur

stattzufinden, wenn bekannte Gläubiger ihre Guthaben

nicht zurückgezogen hätten. Die verbleibenden Guthaben

seien aber ausschliesslich solche nicht bekannter Gläubiger.

Ausserdem seien die Forderungen wegen Verjährung bestrit-

ten, weshalb höchstens allenfalls eine Sicherstellung nach

Art. 744, Abs. 2, OR in Betracht kommen könnte.

Es liege auch kein Misstand vor, der zu einem Eingriff

der Bankenkommission Anlass geben könnte, weshalb die

Bankengcsetz N0 32.

139

Bankenkommission wie.;lerum nicht kompetent sei, eine

Verfügung zu erlassen.

Schliesslich fehle es an den Voraussetzungen für ein

Einschreiten der Bankenkommission, insofern die Sicher-

heit der Gläubiger nicht gefährdet sei, da das Konsortium

bereit sei, den Betrag der Spareinlagen zu hinterlegen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

In der Beschwerde wird die Zuständigkeit der

eidg. Bankenkommission zum Erlasse der angefochtenen

Verfügung bestritten mit der Begründung, die Banken-

kommission habe damit ihren Zuständigkeitsbereich über-

schritten. Die Beschwerde nach Art. 24, Abs. 2 BankenG

hat den Charakter einer Beschwerde wegen Kompetenz-

überschreitung. Sie soll verhindern, dass die Kommission

ihren Kompetenzenkreis im Wege der Praxis eigenmäch-

tig erweitert. Anderseits ist die Beschwerde auf diese Frage

beschränkt. Sie richtet sich nicht gegen die Art der Erle-

digung, richtige oder unrichtige Behandlung von Ermessens-

fragen oder Anwendung des Gesetzes schlechthin· (Sten.

. Bull. 1934 StR S. 263, Votum THALMANN). Die vorliegende

Beschwerde hält sich in diesem Rahmen und ist daher

zuzulassen.

3. -

Die Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit der

Bankenkommission in erster Linie mit der Begründung, sie

habe seit Abtretung ihrer Aktiven und Passiven überhaupt

keinen Bankbetrieb mehr und unterstehe daher der Auf-

sicht der Bankenkommission nicht. Es liegt aber auf der

Hand, dass sich die im BankenG vorgesehene Aufsichts-

tätigkeit der Bankenkommission nicht auf Banken be-

schränkt, die im Betriebe sind, sondern dass sie bei Aufgabe

des Geschäftsbetriebes einer Bank weiterdauern muss,

solange die Interessen der Gläubiger und der Aktionäre es

erfordern, also bis die Liquidation vollständig durchgeführt

ist (Urteil vom 18. Juni 1936 i. S. Credit- und Sanierungs-

gesellschaft « Tis », Erw. 2, nicht publiziert).

140

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Vor allem haben R~visionsstelle und Bankenkommission

einzugreifen, wenn i~ Liquidationsverfahren Handlungen

vorkommen, die die Sicherheit der Gläubiger gefährden.

Unerheblich ist, dass während des Liquidationsstadiums

einzelne Vorschriften des BankenG und anderer Gesetze

praktisch nicht mehr angewandt werden können, weil die

Voraussetzungen dafür nicht zutreffen. Alle Vorschriften,

deren Anwendung noch möglich ist, müssen eingehalten

werden. Vor allem hat die Bank die Anordnungen, die die

Gesetzgebung zur Sicherung der Gläubiger aufstellt,

einzuhalten.

4. -

Nach Art. 23, Abs. 3, lit. 1, BankenG hat die

Bankenkommission einzuschreiten, wenn sie duroh die Re-

visionsstelle von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Miss-

ständen Kenntnis erhält. Sie· hat der Bank eine Frist zur

Behebung der Misstände anzusetzen oder die entsprechen-

den administrativen oder gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Hier ergab sich aus dem Berichte der Revisionsstelle

vom 21. Januar 1943 eine schwere Gesetzesverletzung und

ein Misstand, der einem sofortigen Eingriff rief. Denn aus

dem Berichte ging hervor, dass sich die liquillierende Bank

ihrer Aktiven entäussert und, statt mit dem Erlöse in

erster Linie ihre Gläubiger zu befriedigen oder deren Gut-

haben sicherzustellen, mit Rückzahlungen auf das Aktien-

kapital begonnen hatte, ohne die Vorschriften über den

Gläubigerschutz (Art. 744 OR) einzuhalten. Bei dieser

Sachlage war die Bankenkommission berechtigt, die Sicher-

stellung der Spareinlagen anzuordnen.

Die Bankenkommission hat gerichtliche Hinterlage

gemäss Art. 744, Abs. 1 OR verfügt. Aus der Begründung

der Verfügung geht hervor, dass lediglich eine Sicherstel-

lung beabsichtigt war, dass es sich also um eine Sicherungs-

massnahme nach Art. 744, Abs. 2 OE., nicht um ein Zah-

lungssurrogat im Sinne von Art 744, Abs. 1 und Art. 92 OR

handelte (vgl. hiezu VON 'fuHR, Obligationenrecht § 19 II 3.

S. 119 und § 66, Z:üf. 5, S. 479). Der Hinweis auf Art. 744,

Abs. 1 OR in der Verfügung der Bankenkommission betrifft

Schweizerbürgerrecht N° 33.

also lediglich die Form der SichersteIlung. Diese aber ist

eine Ermessenssache, die sich der überprüfung des Bundes-

gerichts entzieht. Art. 744, Abs. 2 OR scWiesst eine Sicher-

stellung durch gerichtliche Hinterlegung nicht aus. Darauf,

dass ihr die Sicherstellung in dieser Form unmöglich sei,

kann sich die Rekurrentin nicht berufen. Sie durfte vor

vollständiger Durchführung der Liquidation nicht zu

Rückzahlungen auf das Aktienkapital schreiten, ohne die

streitigen Verbindlichkeiten, zu denen die Sparkassengut-

haben gehören, sichergestellt zu haben. Aus Art. 181 OR

ergibt sich nichts anderes.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. SCHWEIZERBüRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

33. Auet du 21 juln 1943 en la cause Chavfgny contre

Departement fMerai de Justice et police.

N ationaUtt de la lemtmS mariU: La femme qui, ayant double

nationalite, suisse et fran~aise, epouse un Fran~is, pard. de ce

fait meme sa nationalite suisse.

Schweizelrbürgsrrecht: Die Doppelbfugerin schweizerischer und

französischer Staatsangehörigkeit, die einen Franzosen heiratet,

verliert durch die Heirat ihr Schweizerbürgerrecht.

Nazionalitd dsUa moglis: La donna che, possedendo 180 doppia

nazionalita svizzera e francese, sposa un Francese, perde per

cil> stesso 180 nazionalita svizzera.

Resume des faita :

..4. ~ Esther Ulmann est nre aAlger de parents suisses,

le 11 mars 1922. La 31 decembre 1940, elle a epouse, a.

Paris, Maurice Marcel Chavigny, de nationalite fran~aise.