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Strafgesetzbuch. No 49.
49. Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1943 i. S.
~ettler gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Nidwalden.
1. Art. 292 StGB verbietet den Kantonen nicht, gestützt auf
Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Nichtbefolgu.ng von Urteilen
u.nd Verfügungen in Zivilsachen mit Strafe zu. bedrohen.
2. Solche Strafbestimmungen brauchen nicht (wie Art. 292 StGB)
vorzuschreiben, dass im Urteil bezw. in der Verfügung auf die
für die Nichtbefolgung angedrohte Strafe hingewiesen werde,
l. Nonobstant l'art. 292 CP. les cantons peuvent se fonder sur
l'art. 335 eh. 1 al. 2 CP pour frapper de peines le fait de ne pas
se conformer a un jugement ou A des ordres du ju.ge en matiere
civile.
2. n n'est pas necessaire que des dispositions semblables pres-
crivent (comme le fait l'art. 292 CP) qu.e le ju.gement ou les
ordres seront signifies sous la menace des peines prevues en cas
de desobeissance.
l. Nonostante l'art. 292 CP, i cantoni possono basarsi sull'art. 335,
cifra 1, cp. 2 CP per pu.nire penalmente chi non ossequia u.na
sentenza od ordine del giu,dice in materia civile.
2. Non e necessario ehe si:ffatte disposizioni prescrivano (come
l'art. 292 CP) ehe la sentenza o l'ordine contenga la commi-
natoria delle pene previste in ca.so di non ossequio.
.A. -
Am 13. April 1943 erliess der Präsident des
Kantonsgerichtes von Nidwalden in einem zwischen
Otto Barmettler und Martin Barmettler hängigen Zivil-
prozess um ein Wegrecht eine . vorsorgliche Verfügung,
wonach dem Beklagten Martin Barmettler die Ausübung
des streitigen Wegrechts unter Straffolgen untersagt
wurde. Wegen Obertretung dieses V~rbotes wurde Bar-
mettler am 27. August 1943 durch die Justizkommission
des Kantons Nidwalden in Anwendung von Art. 292 StGB
mit zwanzig Franken gebüsst. Hiegegen rekurrierte der
Gebüsste an das Kantonsgericht, das die Busse bestätigte,
aber sie rechtlich auf§ 151 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes
über das Zivilrechtsverfahren stützte. Diese Bestimmung
bedroht die Obertretung einer vorsorglichen Besitzschutz-
verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten mit einer Strafe
von fünf bis fünfzig Franken. Das Kantonsgericht wies
darauf hin, dass der Kanton Nidwalden in § 2 seines Poli-
zeistrafgesetzes die in den kantonalen Gesetzen, Verord-
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nungen und Reglementen aufgestellten Strafandrohungen
als in Rechtskraft geblieben erklärt, soweit sie dem Straf-
gesetzbuch nicht widersprechen, was für § 151 Abs. 1 ZRV
nicht der Fall sei, denn diese Bestimmung liege im Rahmen
des Art. 335 Abs. 2 StGB.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Barmettler Nichtig-
keitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts
erklärt. Er macht geltend, nicht nur sei das Kantons-
gericht, da es nicht Appellations-, sondern Rekursinstanz
sei, nicht befugt bewesen, an Stelle des von der Justiz-
kommission angewandten Art. 292 StGB§ 151 ZRV anzu-
wenden, sondern die eidgenössische Gesetzesnorm sei auch
die auf den Fall sachlich zutreffende; dagegen sei ein Tat-
bestandsmerkmal derselben nicht erfüllt, nämlich die
Strafandrohung sei nicht rechtswirksam erfolgt, weshalb
ein Freispruch hätte erfolgen sollen. Die Weitergeltung des
§ 151 ZRV würde Art. 292 StGB widersprechen. Es gehe
nicht an, dass die eidgenössische Vorschrift ausdrückliche
Hinweise auf die Straffolgen verlange, die kantonale
Bestimmung aber sich damit begnüge, ganz allgemein eine
Verfügung « unter Straffolge » zu stellen. Die kantonale
Strafbestimmung sei auch deshalb nicht anwendbar, weil
sich bei ihrer Weitergeltung ein chaotischer Rechtszustand
ergäbe, wenn gemäss § 1 des Polizeistrafgesetzes vom
27. April 1941 die allgemeinen Bestimmungen des _Straf-
gesetzbuches auf die nach kantonalem Recht strafbaren
Handlungen entsprechend anwendbar sind und § 3 diese
Übertretungen mit Haft oder Busse bedroht, § 151 ZRV
dagegen seine eigene, abweichende Strafdrohung enthält.
Schliesslich würde im vorliegenden Falle auch Art. 34 StGB
entgegenstehen, dass gestützt auf § 151 ZRV eine Busse
ausgefällt werde, denn der Beschwerdeführer habe das
Verbot in einem wahren Notstand übertreten.
0. -
Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.
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AS 69 IV -
1943
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Strafgesetzbuoh. N° '9.
Der Kassationshof zieht in. Erwägung :
Gemäss Art. 269 Abs. 1 BStrP kann die Nichtigkeits-
bescbwerde nur damit begründet werden, dass die ange-
fochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze.
Nicht eine Frage des eidgenössischen Rechts, sondern des
kantonalen Prozessrechts ist es, ob die Vorinstanz die
Rechtsanwendung des ersten Richters ohne Rückweisung
der Sache zu korrigieren befugt war. Ebenso gehört es zur
Auslegung des kantonalen Polizeistrafgesetzes, ob . § 151
Abs. 1 ZRV vom kantonalen Gesetzgeber beibehalten
worden ist. Die Vorinstanz hat es bejaht; mit der Kritik
des Beschwerdeführers, dass die Weitergeltung der Bestim-
mung mit anderen Vorschriften des kantonalen Strafrechts
nicht vereinbar sei, kann sieh der Kassationshof nicht
befassen.
Diesem bleibt nur zu prüfen, ob die Beibehaltung der
Bestimmung vor dem Bundesrecht zulässig war. Das ist
der Fall. Art. 335 Abs. 2 StGB erlaubt den Kantonen, die
Übertretung kantonaler Verwaltungs- und Prozessvor-
schriften mit Strafe zu bedrohen. Zu den kantonalen
Prozessvorschriften gehören auch jene, welche die Befol-
gung der Urteile und Verfügungen in Zivilsachen durch
den Verpflichteten gewährleisten wollen; Als amtliche Ver-
fügungen ständen dieselben allerdings bereits unter dem
Schutze des Art. 292 StGB. Allein der Bundesgesetzgeber
hatte hier nicht die Absicht ausschliesslicher Ordnung;
vielmehr sollte die Bestimmung 'nur eingreifen, wo eine in
der kantonalen Gesetzgebung· vorgesehene amtliche Ver„
fügung nicht durch jene selbst schon strafrechtlichem
Schutze unterstellt wäre (vgl. Prot. II. Expertenkomm.
2 177; Botschaft BR S. 74 lit. i). Die Kantone sind also
weiterhin frei, die Nichterfüllung urteilsmässiger Verpflich-
tungen . zu einem Tun oder Unterlassen unter Strafe zu
stellen, und ihre bisherige Bestimmungen hierüber wurden
durch das Inkrafttreten des Strafgesetzbuches nicht auf-
gehoben.
Strafgesetzbuch •. N~ 60.
11-1
Ob solche unter den Vorbehalt des A,rt„ 33.5. :Abs. 2 StGB
fällende Strafbestimmuiigen, wie die uil.ter Abs. 1 fäJJ.~
den, auf die bundesrechtlichen 'Oben.retungsstra.fen der
Haft und der B-µsse beschränkt seien (vgl, .BG~ 69 lV :4)1
br~ucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, -da
das angefochtene Urteil nur eine·Busae a'us~esprochen·hllt-1
wie ja § HH ZRV nur diese Strafe vorsieht. Andere Be-
schränkungen der kanwnalen Gesetzgeb1nig. un RaJunen
des Art. 335 Abs. 2 StGB kommen, nfoht in Frage; ins-
besondere braucht entgegen der AuftassJiilg des Beschwer-
deführers die kantonale Strafbestimmung die ausdrück-
liche Androhung der UngehorSa.mi;istrafe nicht nach ~em:
Muster des Art. 292 StGB vorzlisehen. Auch die allge-
meinen . Bestimmungen des Strafgesetzbuches :finden auf
den kantonalen Tatbestand nicht von Bundesrechts wegen
.Anwendung. Wenn sie, wie in Nidw&lden gemäss § .1: des
Polizeistrafgesetzes, beigezogen werden, so haben . sie den
Charakter kantonalen Rechts, dessen Anwendung der
Überprüfung durch den. Kassationshof entzogen ist'. D~
hat dieser sich mit der Berufung des :&s~werdef~rs
auf Notstand im Sinne des Art. 34 StGB nicht abzugeben.
Demruich erkennt der Kasaat~kof :
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
50. AiTet de la Cour de eusatlon penale du 3 dieembre tM3
dans Ia cause Gulnand oontre Proeureur gen&ill du ean&Oli
de Neuehltel.
Art. 307 cP,
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.o..1.-.
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„ ·~ .
1. Le faux t&fioignage est consomme dils que e ~om a „a~„ sa.
fau,sse deposition en justice, c'est·~-dite qes que celle-ci an
terminee d'apres le droit de prooedure..
..
. .
.
2. L'observation des formalites dont le W.:01t can~nal ento_ure
Ie temoignage (exhortation 8. dire Ja yente et aVJS des ~wtes
penaies, avertissement :rela.tU a 1a fa.culte de refuser de ~~01gnao)
. ne constitue pas, de pM le droit f6<l~ral:. une eoncJ.!-t1on de ht
repression du. faux temoignage; Dl&lS l mobservat1on d~. ~
regles oblige le ju.ge a. examiner de plus pres les condit1on8
su.bjectiV'es de l'infraction.