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Verfahren. No 29.
29. Entseheid der Anklagekammer vom 8. September 1943
i. S.,Gerlehtspräsldent V 'Von Bern gegen Bezirksanwaltschaft
Zürleh.
1. Für die Verfolgung und Beurteilung. von Widerhandlungen
ge~n das BG. vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr
mit. Lebensmrtte~ und Gebrauchsgegenständen gelten die
G?.ric~tsstandsbestrmmungen des Strafgesetzbuches.
2. ~ur du~ Verfo~ und Beurteilung eine! strafbaren Handlung
smd ~~e Behorden des Ortes zuständig, wo die Handlung
ausgefuhrt wurde.
1. Les re~les de for du ~ode penal sont applicables a la poursuite
et au Jugement des infractions a la LF du 8 decembre 1905
su.r le commerce des denrees alimentaires et de divers obJ"ets
usuels.
2. Ce sont les autoriM:o du lieu ou l'auteur a. agi qui sont compe-
tentes pour poursmvre et juger une :infraction.
1. Le ~l?. in ma~eria di foro previste dal codice penale sono
applicabili ~ll'az10ne e al giu.dizio concernenti i reati contro
la legge 8 dicembre 1905 sul commercio delle derrate alimentari
e degli oggetti d'u.so e consumo.
2. Competenti a promuovere l'azione penale e a giu.dicare il rea.to
sono le autorita del luogo in cui l'autore ha agito.
A. -Theodor Meyer lieferte verschiedenen Lebensmittel-
geschäften im Kanton Bern von Zürich aus verdorbene
Frucht-Puree, die er in der Fruchtzucker & Getränke A.G.
in Zürich bezogen hatte. Beim Gerichtspräsidenten V von
Bern wurde deswegen gegen ihn Strafanzeige eingereicht
wegen Widerhandlung gegen Art. 38 und 41 des Bundesge-
setzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und Art. 8 der
gleichnamigen Verordnung vom 26. Mai 1936.
B. -
Durch Eingabe vom 4. Februar 1943 an den
Gerichtspräsidenten V von Bern bestritt . der Beschuldigte
die· örtliche Zuständigkeit dieses Richters. Er berief sich
auf Art. 346 StGB und auf die Tatsache, dass die Ware
im Kanton Zürich hergestellt und verschickt worden ist.
0. -
Die Bezirksanwaltschaft Zürich hält dafür, die
verdorbene Ware sei sowohl an dem Orte, von dem aus
sie geliefert, als auch an dem Orte, wohin sie geliefert
worden ist, in Verkehr gebracht worden. Die strafbare·
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Handlung sei demnach an verschiedenen Orten ausgeführt
worden, weshalb gemäss Art. 346 Abs. 2 StGB Bem als
Ort der ersten Untersuchung zuständig sei.
D. -
Mit Eingabe vom 9. August 1943 ersucht der
Gerichtspräsident V von Bern die Anklagekammer des
Bundesgerichtes, die Behörden von Zürich zuständig zu
erklären.
Die Anklagekammer hat erwogen:
Da die Gerichtsstandsbestimmungen des Lebensmittel-
gesetzes (Art. 50, 51) durch das Strafgesetzbuch aufge-
hoben worden sind (Art. 398 lit. f), ist Art. 346 StGB
anwendbar. Zuständig sind demnach die Behörden des
Ortes, wo die strafbare Handlung ausgef'Uhrt, nicht mehr,
wie unter der Herrschaft des Art. 50 des Lebensmittel-
gesetzes, jene des Ortes, wo sie begangen worden ist (Art.
346 Abs. 1 Satz 1 StGB, BGE 68 IV 54). Für die Anwendung
des Art. 7 StGB, der die strafbare Handlung sowohl da
als begangen (verübt) betrachtet, wo der Täter sie ausführt,
als auch da, wo der Erfolg eintritt, ist daher im vorliegen-
den Falle kein Raum. Auf den Erfolgsort käme es hier,
und zwar gestützt auf Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StGB, nur
dann an, wenn der Ausführungsort nicht in der Schweiz
läge~
Ausgeführt wird die strafbare Handlung da, wo der
Täter handelt. Im vorliegenden Falle tat er dies in Zürich,
von wo aus er die verdorbene Ware verschickte.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Die Behörden des Kantons Zürich werden zuständig
erklärt, Theodor Meyer zu verfolgen und zu beurteilen.