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69_IV_132

BGE 69 IV 132

Bundesgericht (BGE) · 1943-09-08 · Deutsch CH
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Verfahren. No 29.

29. Entseheid der Anklagekammer vom 8. September 1943

i. S.,Gerlehtspräsldent V 'Von Bern gegen Bezirksanwaltschaft

Zürleh.

1. Für die Verfolgung und Beurteilung. von Widerhandlungen

ge~n das BG. vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr

mit. Lebensmrtte~ und Gebrauchsgegenständen gelten die

G?.ric~tsstandsbestrmmungen des Strafgesetzbuches.

2. ~ur du~ Verfo~ und Beurteilung eine! strafbaren Handlung

smd ~~e Behorden des Ortes zuständig, wo die Handlung

ausgefuhrt wurde.

1. Les re~les de for du ~ode penal sont applicables a la poursuite

et au Jugement des infractions a la LF du 8 decembre 1905

su.r le commerce des denrees alimentaires et de divers obJ"ets

usuels.

2. Ce sont les autoriM:o du lieu ou l'auteur a. agi qui sont compe-

tentes pour poursmvre et juger une :infraction.

1. Le ~l?. in ma~eria di foro previste dal codice penale sono

applicabili ~ll'az10ne e al giu.dizio concernenti i reati contro

la legge 8 dicembre 1905 sul commercio delle derrate alimentari

e degli oggetti d'u.so e consumo.

2. Competenti a promuovere l'azione penale e a giu.dicare il rea.to

sono le autorita del luogo in cui l'autore ha agito.

A. -Theodor Meyer lieferte verschiedenen Lebensmittel-

geschäften im Kanton Bern von Zürich aus verdorbene

Frucht-Puree, die er in der Fruchtzucker & Getränke A.G.

in Zürich bezogen hatte. Beim Gerichtspräsidenten V von

Bern wurde deswegen gegen ihn Strafanzeige eingereicht

wegen Widerhandlung gegen Art. 38 und 41 des Bundesge-

setzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit

Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und Art. 8 der

gleichnamigen Verordnung vom 26. Mai 1936.

B. -

Durch Eingabe vom 4. Februar 1943 an den

Gerichtspräsidenten V von Bern bestritt . der Beschuldigte

die· örtliche Zuständigkeit dieses Richters. Er berief sich

auf Art. 346 StGB und auf die Tatsache, dass die Ware

im Kanton Zürich hergestellt und verschickt worden ist.

0. -

Die Bezirksanwaltschaft Zürich hält dafür, die

verdorbene Ware sei sowohl an dem Orte, von dem aus

sie geliefert, als auch an dem Orte, wohin sie geliefert

worden ist, in Verkehr gebracht worden. Die strafbare·

Verfahren. No 29.

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Handlung sei demnach an verschiedenen Orten ausgeführt

worden, weshalb gemäss Art. 346 Abs. 2 StGB Bem als

Ort der ersten Untersuchung zuständig sei.

D. -

Mit Eingabe vom 9. August 1943 ersucht der

Gerichtspräsident V von Bern die Anklagekammer des

Bundesgerichtes, die Behörden von Zürich zuständig zu

erklären.

Die Anklagekammer hat erwogen:

Da die Gerichtsstandsbestimmungen des Lebensmittel-

gesetzes (Art. 50, 51) durch das Strafgesetzbuch aufge-

hoben worden sind (Art. 398 lit. f), ist Art. 346 StGB

anwendbar. Zuständig sind demnach die Behörden des

Ortes, wo die strafbare Handlung ausgef'Uhrt, nicht mehr,

wie unter der Herrschaft des Art. 50 des Lebensmittel-

gesetzes, jene des Ortes, wo sie begangen worden ist (Art.

346 Abs. 1 Satz 1 StGB, BGE 68 IV 54). Für die Anwendung

des Art. 7 StGB, der die strafbare Handlung sowohl da

als begangen (verübt) betrachtet, wo der Täter sie ausführt,

als auch da, wo der Erfolg eintritt, ist daher im vorliegen-

den Falle kein Raum. Auf den Erfolgsort käme es hier,

und zwar gestützt auf Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StGB, nur

dann an, wenn der Ausführungsort nicht in der Schweiz

läge~

Ausgeführt wird die strafbare Handlung da, wo der

Täter handelt. Im vorliegenden Falle tat er dies in Zürich,

von wo aus er die verdorbene Ware verschickte.

Demnach hat die Anklagekammer erkannt:

Die Behörden des Kantons Zürich werden zuständig

erklärt, Theodor Meyer zu verfolgen und zu beurteilen.