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69_IV_118

BGE 69 IV 118

Bundesgericht (BGE) · 1938-05-10 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 26,

2 6. Auszug ans dem Urteil iles Kassationshofes

vom 11. Juni 1943

i. S •. Piffaretti gegen StaÖ.tsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Art. 305 Abs. 1 StGB. Begrifi der;Begünstigung.

Art. 305, ier al., CP. Notion de l'entra.ve i\ l'action pßnale.

Art. 305, cp. 1, CP. Nozione del fa.voreggia.mento.

A.. -

Fritz Clavadetscher gab der Genossenschaft

Ager, Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft in Luzern,

am 23. August 1938 «als Hinterlage)) einen Schuldbrief

von Fr. 5000.-. Der Titel sollte bei der Ablösung des

Baukredites, den die Genossenschaft zwecks Errichtung

eines Hauses aufnahm, zurückgegeben werden. Nachdem

der Baukredit abgelöst war, blieb der Schuldbrief noch

eine Weile im Besitz der Genossenschaft. Während dieser

Zeit verpfändete ihn ihr Präsident Mathias Wüthrich am

17. August 1939 widerrechtlich der Volksbank Willisau

als Nachdeckung für eine Schuld seiner Ehefrau von rund

zehntausend Franken. Im Dezember 1940 verlangte

Clavadetscher den Schuldbrief zurück und drohte Wüth-

rich mit Strafklage. Um sioh vor Strafve:tfolgung zu

sichern, setzte dieser hierauf eine schriftliche, auf den

15. August 1939 zurückdatierte Vereinbarung auf, mit

ihm selbst und der Ager als Vertragsparteien. Darin

täuschte er vor, die Ager habe ihm gegenüber eine Schuld

von Fr. 3500.- anerkannt, ihm dafür den Schuldbrief

des Clavadetscher verpfändet und ihn gleichzeitig ermäch-

tigt, diesen Titel zur Sicherung seiner Kontokorrentschuld

gegenüber der Volksbank Willisau bis zum Betrage von

Fr. 3500 weiterzuverpfänden. Diese_ Vereinbarung unter-

zeichnete Wüthrich einerseits als Präsident der Ager und

anderseits persönlich als angeblicher Pfandnehmer. Ausser-

dem liess er sie durch Josef Piffaretti unterzeichnen,

welcher dem Vorstande der Ager angehörte und für diese

mit Wüthrich Kollektivunterschrift führte. PüJaretti

wusste, worum es ging.

Strafgesetzbuch. No 26.

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Am 7. Februar 1941 legte Wüthrich die falsche Verein-

barung in der wegen Unterschlagung gegen ihn eingelei-

teten Strafuntersuchung vor, um die Verpfändung des

Schuldbriefes bei der Volksbank Willisau zu rechtfertigen.

Hierauf wurde wegen Unterzeichnung der Vereinbarung

die Untersuchung auf Piffaretti ausgedehnt.

B. -

Am 4:. März 1943 erklärte das Obergericht des

Kantons Luzern als Appellationsinstanz Wüthrich der

Unterschlagung im Sinne der §§ 214 und 216 Ziff. l des

luzernischen Kriminalstrafgesetzes schuldig, liess ihn aber

nach § 214 Abs. 3 straflos.

Auf Piffaretti wandte das Obergericht neues Recht

an. Es erklärte ihn in Anwendung der Art. 305 und 22

StGB des vollendeten Versuchs der Begünstigung schuldig

und verurteilte ihn unter Zubilligung des bedingten

Strafvollzugs zu zwei Monaten Gefängnis.

O. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt Piffaretti Aufhebung des Urteils und Rück-

weisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung.

Er ist der Meinung, Wüthrich hätte nach neuem Recht

beurteilt werden sollen, denn mangels Bereicherungs-

absicht hätte er gemäss Art. 140 StGB freigesprochen

werden müssen. Da somit in Wirklichkeit keine strafbare

Vortat vorliege, könne auch nicht von einem strafbare~

Begünstigungsversuch die Rede sein. Ein solcher sei

übrigens auch dann zu verneinen, wenn die Anwendung

alten CRechts auf Wüthrich zutreffend gewesen sei, denn

das Obergericht habe ihn straffrei erklärt, seine Tat

also nicht für strafbar gehalten. Zudem sei der Beschwer-

deführer guten Glaubens gewesen, die Ager habe gegenüber

Clavadetscher eine den Wert des Schuldbriefes überstei-

gende Forderung. Der Vorsatz der Begünstigung habe

ihm somit gefehlt.

Der Kaaeatioruihof zielü in ErwiJ,'J'U'ßg :

Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, macht

sich gemäss Art. 305 Abs. l StGB der Begünstigung

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Strafgesetzbuch. N• 26.

schuldig. Unter StrafVerfolgung (poursuite penale) ist das

Verfahren verstanden, welches der Abklärung dient, ob

eine Person strafbar ·sei oder nicht. Besonders deutlich

ergibt sich dies aus dem italienischen Text, welcher als

Begünstiger ansieht, wer eine Person Handlungen der

Strafverfolgung entzieht (chiunque sottrae una persona

ad atti di procedimento penale). Eine solche Handlung

ist nicht nur der Ausspruch der Strafe durch den Richter,

sondern jede Amtshandlung des Strafverfahrens, z. B.

schon die Eröffnung eines solchen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person, deren

Verfolgung verhindert wird, schuldig oder unschuldig ist.

In bewusstem Gegensatz zum Bundesstrafrecht (Art. 23)

und zu den kantonalen Strafgesetzen (z.B. Zürich § 40,

Bern Art. 40, Luzern KStG § 39) versteht das schweize-

rische Strafgesetzbuch unter einem Begünstiger nicht den,

der einen Schuldigen nach begangener Tat unterstützt,

um ihm die Vorteile derselben zu sichern oder ihn der

Bestrafung zu entziehen, sondern behandelt die Begünsti-

gung als Vergehen gegen die Rechtspflege (vgl. Über-

schrift zum siebzehnten Titel). Hierauf wurde schon in

der zweiten Expertenkommission ausdrücklich hingewiesen

(Protokoll 5 250). Der Staat hat auch dann ein Interesse,

dass das Strafverfahren gegen einen ·Verdächtigen unge-

hindert vor sich gehe, wenn der Verfolgte unschuldig

ist. Auch dieses Interesse schützt Art. 305 StGB, nicht

bloss das Interesse an der Bestrafung des Schuldigen.

Unerheblich ist ferner, ob das Verfahren, welches

verhindert wird, der Anwendung eidgenössischen oder

kantonalen, neuen oder alten Rechtes dient. Als Teil der

Strafrechtspflege verdient es nach dem Willen des Gesetzes;

dessen Wortlaut keine Unterscheidung trifft, den Schutz

im einen wie im andern Fall.

Demnach hängt die Strafbarkeit des Beschwerdeführers

weder davon ab, ob Wüthrich wirklich eine strafbare

Handlung begangen habe, beziehungsweise nach dem

Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches noch

Lotteriegesetz. N• 27.

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schuldig erklärt werden durfte, noch davon, ob seine

Strafloserklärung einem Freispruch gleichzusetzen sei oder

nicht. Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob der

Beschwerdeführer geglaubt habe, die Ager besitze gegen-

über Clavadetscher eine Forderung, dieser sei durch die

Weiterverpfändung des Schuldbriefes nicht geschädigt,

und Wüthrich daher nicht strafbar. Es genügt, dass

er durch die Mitunterzeichnung der falschen Verein-

barung ein Strafverfahren, welches Wüthrich bevorstand,

abwenden wollte.

II. LOTTERIEGESETZ

LOI SUR LES LOTERIES

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Juni

1943 i. S. Rlckll gegen Generalprokurator des Kantons Dem.

1. Art. 48 BG betr. die Lotterien und die gewerbsmii88igen Wetten.

Gerichtsstand für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen

dieses Gesetz.

2. Art. 1 Ab8. 2 Lotterieg68etz, Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehung8Ver-

ordnung hiezu in der Fa88Ung vom, 10. Mai 1938.

a) Die BerechtigQng zur Teilnahme an einer Verlosung ist

auch dann « bei Abschlu,ss eines Rechtsgeschäftes » erworben,

wenn die wegen eines solchen Abschlusses abgegebenen I,.ose

dem Kunden nicht zum vorau,s versprochen worden sind.

b) Eine Lotterie liegt a-uch dann vor, wenn nicht alle Teilneh-

mer die Berechtigung zur Teilnahme durch einen Einsatz

oder den Abschluss eines Rechtsgeschäftes erkaufen.

1. Art. "48 LF 8Ur le8 wterie8 et le8 pari8 profe118ionne'l8. For de la

poW"SUite des contraventions a cette loi.

2, Art. 1al.2loi8Ur le8 loteri68, art. 43 oh. 2 de l'ordonnance d'we-

cution dan8 8a teneur du 10 mai 1938.

a) Le droit de participer a un tirage doit aussi etre considere

comme acquis « lors de la conclusion d'un contrat », quand les

billets delivres au client ne lui ont pas ete promis a l'ava.nce.

b) On est au,ssi en presence d'u.ne loterie lorsque tous les parti-

cipants n'ont pas achete leu.r participation par u.n versement

ou. la conclusion d'un contrat.

l. Art. 48 LF conc~ le lotterie e le 8C<>mme8Be profe118ional-

mente organizzate (LFL). Foro dell'azione contro le infrazioni

a. qtlesta. legge.

-

2. Art. 1 cp. 2 LFL, arl. 43 eifra 2 dell'ordina;n,za di e11ecuzione

modifieata ü 10 maggio 1938.