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SB170075

Begünstigung etc.

Zürich OG · 2017-06-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. In Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung wird der Beschuldigten in tat- sächlicher Hinsicht der vorstehend zusammengefasste Sachverhalt (E. I./3.4) zur Last gelegt (Urk. 1/42 S. 4). 1.2. Ferner soll sich die Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben, indem sie das Unfallauto von der Unfall- stelle weggelenkt habe, obwohl die Frontscheibe mit einem grossen "Spinnen- netz" über die linke Hälfte beschädigt gewesen sei, weshalb der Beschuldigten eine Durchsicht durch die Frontscheibe weitgehend der in Fahrtrichtung betrach- tet linken Seite verunmöglicht gewesen sei. Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich eine erhebliche abstrakte Gefahr einer Kollision mit anderen Ver- kehrsteilnehmern und eine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit geschaffen und damit einen Verkehrsunfall mit Körperschaden und/oder Sachschaden zu- mindest billigend in Kauf genommen (Urk. 1/42 S. 4 f.).

2. Zusammengefasster Standpunkt der Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. In der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2014 im Zusammenhang mit einem anderen, mittlerweile eingestellten Verfahren (vgl. Urk. 1/16), anerkannte die Be- schuldigte den Vorwurf der Begünstigung, allerdings ohne nähere Einlassungen (Urk. 1/5/5 S. 6). Diese Aussage widerrief die Beschuldigte rund eineinhalb Jahre später (Urk. 1/24). Sie hat sich im gesamten bisherigen Verfahren nie einlässlich zu den Anklagevorwürfen geäussert, bestritt die Vorwürfe pauschal oder machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 2.2. Zuletzt machte die Beschuldigte geltend, sie sei nach der Kollision auf der Beifahrerseite ausgestiegen, weil sie befürchtet habe, die beschädigte Scheibe

- 10 - könne brechen. Sinngemäss behauptet sie damit, sie habe das Auto im Unfall- zeitpunkt gelenkt. Sie führte sodann erneut aus, dass sie und B._____ sich einig gewesen seien, dass die Polizei nicht gerufen werden müsse. Sie bestritt, dass die Zeugin F._____ ihr gesagt habe, dass sie die Polizei gerufen habe. Weiter führte die Be- schuldigte aus, sie sei nach dem Unfall ins Auto gestiegen, weil es Freitagabend gewesen sei und sie das Auto noch in eine Garage habe bringen wollen. Die Ga- rage sei beim Restaurant gewesen und weil sie bereits geschlossen gewesen sei, habe sie gefragt, ob sie das Auto übers Wochenende dort stehen lassen könne. Im Übrigen verweigerte sie die Aussagen (Prot. I S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte wiederum An- gaben zu Sache (Urk. 79 S. 6 ff.). 2.3. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der der Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Be- schuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hin- weisen).

3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Was die Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwert- barkeit, den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 63 S. 10 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wie- derholungen kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Person (also der Beschuldigten, von B._____

- 11 - und der Zeugen G._____, H._____, I._____ und F._____) als zutreffend (Urk. 63 S. 13-15). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Lenker(in) des Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt und danach / "Fahrerwech- sel" 4.1. Die Beschuldigte selbst hat eingeräumt, das Fahrzeug vom Unfallort weg gelenkt zu haben (vgl. nur Urk. 1/26 S. 3 F/A 17). Dies deckt sich denn auch mit den verschiedenen Zeugenaussagen (Urk. 1/6/3 S. 2; Urk. 1/29 S. 5; Urk. 1/6/6 S. 1; Urk. 1/31 S. 5) und der Aussage des Geschädigten B._____ (Urk. 1/6/1 S. 3; Urk. 1/27 S. 3 und 7). Bestritten ist demgegenüber, dass es nach der Kollision den in der Anklageschrift beschriebenen Fahrerwechsel gegeben hat resp., dass die unbekannte männliche Person das Fahrzeug vor der Kollision gelenkt hatte. Die Verteidigung liess diese Frage in ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung offen (Urk. 80 S. 6). 4.2. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die im Recht liegenden Aussagen als erstellt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine unbekannte männliche Person den Personenwagen mit der Beschuldigten als Beifahrerin gelenkt, und dass nach dem Unfall zuerst die Beschuldigte das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen habe und danach der unbekannte Lenker vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz ge- rutscht sei und das Fahrzeug ebenfalls auf der Beifahrerseite verlassen habe (Urk. 63 S. 17 f.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu diesem Element des Anklagesachver- halts ist umfassend und in keiner Weise zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen mit nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. 4.3. Die Zeugin F._____ hat zwar zunächst zu Protokoll gegeben, eine Frau sei hinter dem Lenkrad gesessen (Urk. 1/6/5 S. 1). In der Folge bzw. auf Nachfrage präzisierte die Zeugin F._____, sie habe nicht sehen können, wer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt habe (Urk. 1/6/5 S. 2, 5).

- 12 - 4.4. Sämtliche anderen Zeugen berichten übereinstimmend davon, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt von einer männlichen Person gelenkt wurde und dass auf dem Parkplatz unmittelbar nach dem Unfall zuerst eine Frau, dann ein Mann das Auto über die Beifahrertüre verliessen. Die Glaubhaftigkeit der verschiedenen Zeugenaussagen lässt sich exemplarisch an folgenden Aspekten illustrieren: 4.4.1. Auf der entgegengesetzten Fahrbahn herrschte zum Kollisionszeitpunkt stockender Verkehr. Die Zeugen G._____, H._____ und I._____ befanden sich im Kollisionszeitpunkt allesamt in ihren jeweiligen Fahrzeugen im stockenden Kolon- nenverkehr auf der in die E._____-Strasse einmündenden D._____-Strasse. Die Zeugin F._____ arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls in einem Orthopädiegeschäft unmittelbar neben der Einmündung der D._____- in die E._____-Strasse (vgl. Urk. 1/33 S. 3). Aus der Fotodokumentation (Urk. 1/2) erhellt, dass sämtliche Zeugen einen guten, freien Blick auf den Parkplatz hatten, auf welchen das Fahr- zeug nach der Kollision verbracht wurde und wo sich die Unfallbeteiligten unter- hielten. 4.4.2. Die Unfallbeobachter wurden je polizeilich als Auskunftsperson und her- nach von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt. Sie sind nicht miteinander bekannt und haben sich auch nicht ausgetauscht. Dafür fehlen jegliche Hinweise. 4.4.3. Die Zeugen H._____, G._____ und I._____ berichten in ihren ersten freien Berichten übereinstimmend von einem Fahrerwechsel nach dem Unfall. Der Zeuge H._____ schilderte den Vorgang wie folgt: "Ich konnte dann bereits hö- ren, dass der Lenker sehr aufgebracht war und immer wieder Sachen wie "nein, nein" rief. Weiter konnte ich beobachten, und dies erstaunte mich dann doch sehr, dass die Beifahrerin und der Lenker beide zur Beifahrertüre aus dem Wagen stie- gen. Zuerst die Frau und dann der männliche Lenker" (Urk. 1/6/4 S. 1). Diese Aussage bestätigte er in der Folge im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeu- genaussage: "Das Auto fuhr dann von der Strasse weg auf den daneben liegen- den Parkplatz, wenige Meter vom Unfallort weg. Ein Herr hat das Fahrzeug ge-

- 13 - lenkt, der Mann hat einen Schrei abgelassen, einen Schock-Schrei, ganz laut, nämlich "Nei nei". Das war unmittelbar, nachdem er den Fahrradlenker aufgela- den hatte, bevor er vom Unfallort auf den daneben liegenden Parkplatz fuhr. […] Interessant war, dass der männliche Lenker in der Folge via Beifahrersitz und Bei- fahrertür aus dem Unfallauto ausgestiegen ist. Auf dem Beifahrersitz sass zuvor eine weibliche Person. Für mich war es komisch, hätte es doch genug Platz ge- habt, dass der männliche Lenker normal auf der Fahrerseite hätte aussteigen können" (Urk. 1/30 S. 4). Der Zeuge G._____ – ein Kantonspolizist, der am fraglichen Tag privat unterwegs war – gab Folgendes zu Protokoll: "Weiter konnte ich dann beobachten wie sich die vormalige Beifahrerin hinter das Steuer des Audis setzte und der vorherige Fahrer sass auf den Beifahrersitz und dann fuhren die beiden an mir vorbei, Rich- tung Bahnhof J._____. Weil mir dieser Fahrerwechsel sehr suspekt vorkam, merkte ich mir das 5-stellige Thurgauer Kontrollschild: …" (Urk. 1/6/3 S. 2). Und auf Nachfrage: "Jetzt wo du mir das so sagst, erinnere ich mich. Die Frau stieg zuerst auf der Beifahrerseite aus und der Lenker auf die Beifahrerseite kletterte und auch auf dieser Seite ausstieg. Komisch ist aber, dass beim Wegfahren, die Frau normal auf der Fahrerseite einstieg" (Urk. 1/6/3 S. 2). Bei der Staatsanwalt- schaft liess er sich dann folgendermassen vernehmen: "Der männliche Lenker hat das Auto dorthin [auf den Parkplatz vor dem Orthopädiegeschäft] gefahren. […] Ich habe beobachtet, dass die Beifahrertür aufging und eine weitere Person, eine Frau, ausgestiegen ist. Darauf ist dann auf der gleichen Seite, auf der Beifahrer- seite, eine männliche Person ebenfalls ausgestiegen. Es dürfte sich dabei um den Lenker gehandelt haben, der via Beifahrersitz den Audi verlassen hat. Die Fahrer- türe wurde jedenfalls nicht geöffnet" (Urk. 1/29 S. 4). "Es war dann so, dass die Dame, welche auf der Beifahrerseite eingestiegen ist, zur Fahrerseite des Audis ging und dort einstieg, auf der Fahrerseite. Die männliche Person, welche zuvor den Audi gelenkt hat, stieg seinerseits auf der Beifahrerseite ein. Ich dachte, das sei ein wenig komisch, dass der Mann nun auf der Beifahrerseite einsteigt. Ich dachte mir, vielleicht hat er sich wegen dem Unfall etwas zu heftig aufgeregt und könne deshalb nicht fahren. Die Frau, die dann auf den Führersitz sass, fuhr dann an mir vorbei in Richtung K._____-Strasse" (Urk. 1/29 S. 5).

- 14 - Und die Zeugin I._____ schliesslich deponierte in ihrem freien Bericht das Fol- gende: "Ich konnte dann beobachten, wie die Frau auf dem Beifahrersitz zuerst ausstieg und der männliche Lenker dann auf den Beifahrersitz rutschte und dann auch zur Beifahrertür ausstieg. Zum Zeitpunkt des Unfalls muss der Mann gefah- ren sein. Ich konnte noch sehen, wie er vom Unfallort neben das nahegelegene Orthopädiegeschäft fuhr. […] Kurz darauf stiegen die beiden wieder ins Fahrzeug, dieses Mal aber umgekehrt. Die Frau setzte sich hinter das Steuer und der Mann setzte sich auf den Beifahrersitz" (Urk. 1/6/6 S. 1). Auch sie bestätigte im Wesent- lichen ihre ersten Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernah- me: "Mir kam es komisch vor, dass zuerst die Person auf der Beifahrerseite, also die weibliche Person, ausgestiegen ist. Im Anschluss daran ist dann auch die männliche Person, der Lenker, ebenfalls auf der Beifahrerseite ausgestiegen." Und auf Nachfrage, was und weshalb sie das komisch fand: "Dass der Lenker nicht auf seiner Seite ausgestiegen ist, hatte er doch genügend Platz, um dort auszusteigen. Es sind beide Personen auf der Beifahrerseite aus dem Auto aus- gestiegen" (Urk. 1/31 S. 4). 4.4.4. Die Zeugenaussagen lassen sich zu einem stimmigen Gesamtbild verflech- ten und bestätigen sich gegenseitig. Bei solchen sogenannten "Binnen- bestätigungen" handelt es sich nach der Lehre der Aussagepsychologie um ein geradezu klassisches Realkennzeichen (wechselseitige Stützung/Bestätigung verschiedener Aussagen; dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rz. 442). Es ist nicht denkbar, dass drei Zeugen eine derartige Merkwürdigkeit wie vorliegend der beschriebene Fahrerwechsel unabhängig voneinander wahrheitswidrig schildern. Vielmehr ist das Berichten von solchen, für den beschriebenen Vorgang – eine Kollision im Strassenverkehr

– nicht typischen, sondern ausgefallenen Details ein anerkanntes Realkennzei- chen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 396). Bemerkenswert ist ferner, dass die Zeugen G._____ und H._____ übereinstimmend von einem emotional aufgewühl- ten und gestikulierenden Fahrer sprechen. Das Berichten über Mimik/Gestik der am Geschehen Beteiligten gilt als weiteres Indiz für erlebnisbasierte Aussagen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 377). In all diesen Aussagen lassen sich

- 15 - weder besondere Übertreibungen noch Belastungseifer erkennen. Vielmehr war- ten die Aussagen mit klar erkennbaren Realkennzeichen auf. 4.5. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Fahrradfahrers B._____ als glaubhaft zu werten, der im gleichen Sinne aussagte: "Der Mann und die Frau sass vorne, rechts auf dem Beifahrersitz. Der Mann wa[h]r Lenker und die Frau Beifahrerin. […] Die Frau stieg als Erste aus der Beifahrertür und gleich danach stieg auch der Mann aus der Beifahrertüre aus dem Auto. Sie fragte mich dann gefühlte 100 Mal ob alles in Ordnung sei. Ich erwiderte dann mehrmals, dass bei mir alles OK sei und ich die Polizei alarmieren möchte. […] Der Mann, also der Lenker, hatte bereits wieder im PW, auf der Beifahrerseite platz genom- men. In diesem Moment, kam eine Frau aus einem nahen Geschäft und meinte, sie habe die Polizei bereits alarmiert. Die Frau, welche vorher auf der Beifahrer- seite gesessen hatte, stieg dann auf der Fahrerseite ein und fuhr einfach los" (Urk. 1/6/1 S. 2 f.). 4.6. Wie unglaubhaft demgegenüber die wenigen Aussagen der Beschuldigten sind, ist augenfällig. 4.6.1. Die von der Beschuldigten ins Recht gelegte schriftliche Stellungnahme (Urk. 1/5/2 und 1/5/4), auf die sie in den verschiedenen Einvernahmen in der Un- tersuchung verwies (Urk. 1/5/1 und 1/5/3), wirkt platt, fahl und völlig emotionslos, obwohl Emotionen angesichts der erfolgten Kollision durchaus zu erwarten wären. Bezeichnend ist auch, dass sie zur entscheidenden Frage, wer das Auto im Zeit- punkt des Unfalls gelenkt hatte, nichts ausführte. Auf den Fahrerwechsel ange- sprochen gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. April 2016 Folgendes zu Protokoll (Urk. 1/26): Frage 17: "Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Polizei, S. 2, unteres Bild: Vorhalt Foto beschädigter Audi: Wollen Sie sich dazu äussern?" "Die Beschädigung, die man auf dem Foto sieht, entstand erst nachdem ich mit dem Audi von der Unfallstelle weggefahren bin, über den Bahnübergang in J._____ fuhr, wobei die Frontscheibe auf der Fahrerseite wie abgebildet zersprang.

- 16 - Ich habe darum die Fahrertüre nicht aufgemacht, weil ich nicht wollte, dass die Scheibe reisst. Das hat offenbar zu vielen Missverständnissen geführt." Frage 18: "Was für Missverständnisse meinen Sie?" "Was ich in den angeblichen Zeugenprotokollen gelesen habe." Frage 19: "Wollen Sie ein bisschen konkreter werden, was meinen Sie damit?" "Solange ich auf der Unfallstelle war, war von den sogenannten Zeugen niemand dort, ausser einer Frau." Frage 20: "Und was für Missverständnisse sind da entstan- den?" "Das können Sie nachlesen." Frage 21: "Frau A._____, ich versuche Ihnen Ihr rechtliches Gehör zu gewähren und frage Sie deshalb nochmals, damit allfällige den Fall zu beurteilende Richter die Situation ak- tenmässig nachvollziehen können, was meinen Sie unter Missverständnisse?" "Was ich alles gemacht haben soll mit aussteigen, einsteigen etc." "Frage 22: Was ist da falsch geschildert worden?" "Ich habe das nicht mehr konkret im Kopf, was genau war. Ich war nur ziemlich verblüfft, was ich alles so gemacht haben soll." Frage 23: "Was sollen Sie denn gemacht haben, was nicht stimmt?" "Die Zeugen haben wild spekuliert, weshalb ich via Beifahrerseite ausgestiegen bin und auch wieder über die Beifahrerseite eingestiegen bin." Frage 24: "Wie haben Sie denn den Audi nach der Kollision verlassen bzw. sind danach wieder eingestiegen?" "Ich bin über die Beifahrertüre ein- und ausgestiegen. Ich konnte die Fahrertüre nicht öffnen, diese ist sehr schwer, verzinktes Stahlblech. Ich hatte Angst, dass die Scheibe kaputt geht, weil vorher das Velo angeflogen kam. Ganz einfach. Ich war sehr erstaunt, was da alles interpretiert worden ist. Von Leuten, die ich gar nicht vor Ort gesehen habe." Frage 25: "Konkret: Behaupten Sie, dass Sie den Audi 100 auf die Unfallstelle gelenkt haben?"

- 17 - "Ich mache dazu keine Angaben." Frage 26: "Konkret: Bestreiten Sie, dass Sie nach dem Un- fall, nachdem Sie mit B._____ gesprochen haben, auf der Fahrerseite eingestiegen sind und den Audi von der Unfall- stelle weggelenkt haben?" "Ich bin nicht auf der Fahrerseite eingestiegen, weil ich diese nicht öffnen konnte. Ich bin auf der Beifahrerseite eingestiegen und danach auf den Fahrersitz gerückt und bin danach weggefahren. Meine Absicht war, in die Garage zu fahren, um die Scheibe zu kontrollieren. Es war Freitagabend um 17 Uhr und ich hatte die Be- fürchtung, dass die Garagen bald zu hatten. Es sind vielleicht ca. 100 Meter bis zur Barriere gegangen und dort ging dann die Scheibe aufgrund des Schlages in die Brüche. Ich habe dann so schnell wie möglich angehalten. Es war nicht so einfach, weil es dort einen Hag hatte und ich hatte keine Möglichkeit, auf der rechten Seite gefahrlos anzuhalten. Ich bin bei der ersten Möglichkeit, die sich bot, angehalten." 4.6.2. Bereits die Erklärung, weshalb sie die Fahrertüre nicht geöffnet habe, ist entlarvend. Als Begründung gibt sie die beschädigte Frontscheibe an, macht aber gleichzeitig geltend, die Scheibe sei erst nach dem Unfall beim Bahnübergang J._____, wie in der Fotodokumentation abgebildet, zersprungen. Wenn die Schei- be erst nach dem Unfall kaputt gegangen sein soll, kann dieser Umstand nicht als Erklärung dafür dienen, dass sie aus Angst, die Scheibe könne zerspringen, das Auto unmittelbar nach dem Unfall über die Beifahrertüre verlassen hat. Diese Aussage entbehrt jeder Logik (logische Konsistenz als Vorbedingung für die Beur- teilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Auch die Aussageentwicklung, so die Verarmung der Antworten auf konkre- te Nachfragen hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsignale für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339 ["Ver- armung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Verstärkt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass sie erst im späteren Verlauf des Ver- fahrens, nachdem eine Zeugin ein selbst geschossenes Foto von dem sich von der Unfallstelle entfernenden Fahrzeug einreichte (vgl. Urk. 1/31 F/A 29-33; Foto Urk. 1/32), letztlich doch eingeräumt hat, mit beschädigter Frontscheibe von der Unfallstelle weggefahren zu sein (Prot. I S. 11-13; dazu nachfolgend). Auch die- ses späte Einräumen der Beschädigung erst auf konkreten Vorhalt der Ermitt- lungsergebnisse hin, womit sich ihre ersten Ausführungen als objektiv falsch er-

- 18 - wiesen, gilt als ein geradezu klassisches Signal für nicht-erlebnisbasierte Aus- sagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339). 4.7. Aus der Weigerung der Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann das Gericht seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung der Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Weigert sich die Beschuldigte, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen resp. fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, deren Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts der Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom

24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Ent- scheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Wie gezeigt, lassen die Zeugenaussagen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie in der Anklageschrift umschrie- ben, nämlich dass die unbekannte männliche Person das Fahrzeug im Kollisions- zeitpunkt gelenkt hat und es im Nachgang zum beschrieben Fahrerwechsel kam. Die Aussagen der Beschuldigten lassen demgegenüber nicht nur Anhaltspunkte für die Richtigkeit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsycho- logie als Warnsignale bezeichneten Momenten auf.

- 19 -

5. Kollisionsverursachung 5.1. Die Verteidigung wendet gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ein, die Vorinstanz habe sich mit der zentralen Frage der Verursachung der Kolli- sion nicht auseinandergesetzt, obschon ihr das Spurenbild am Auto sowie der Strafbefehl gegen den Fahrradfahrer bekannt gewesen seien und von der Vertei- digung ausdrücklich vorgebracht worden sei, dass gegen den Autofahrer keine Strafverfolgung zu erwarten gewesen sei (Urk. 65 S. 4 f.). 5.2. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 80 S. 8 f.) ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage nach Kollisionsverursachung ausei- nandergesetzt hat. Aus dem Umstand, dass der Fahrradfahrer B._____ wegen SVG-Verstössen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall mit einem jugendstrafrechtlichen Verweis belegt wurde, lässt sich entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 9) nicht ableiten, dass dem Lenker des Autos kein SVG-widriges Verhalten anzulasten wäre. 5.3. Wie bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kommt der Frage nach der strassenverkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Kollision vorlie- gend keine Relevanz zu.

6. Verhalten und Vereinbarungen der Unfallbeteiligten / Wissen um die Alar- mierung der Polizei 6.1. Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass F._____ die Polizei alarmiert und dies der Beschuldigten und B._____ mitgeteilt habe. Letztlich soll die Beschuldigte den männlichen vormaligen Lenker, wie in der Anklageschrift umschrieben, in Kenntnis der herannahenden Polizei von der Unfallstelle wegchauffiert haben (Urk. 63 S. 19 f.). 6.2. Die Verteidigung kritisiert diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Es sei nicht erstellt, dass der Lenker des Audis oder die Beschuldigte mitbekommen hätten, dass eine nicht am Unfall beteiligte Dritte die Polizei alarmiert hätte. Die Zeugenaussagen dazu seien widersprüchlich. In dubio pro reo sei davon auszu-

- 20 - gehen, dass der Lenker des Audis oder die Beschuldigte dies nicht mitbekommen hätten (Urk. 65 S. 5; Urk. 80 S. 6 ff.). Die Beschuldigte selber macht geltend, sie habe nicht mitbekommen, dass die Polizei alarmiert worden sei. Vielmehr hätten sie und der Fahrradfahrer B._____ vereinbart, auf den Beizug der Polizei zu verzichten (Urk. 1/5/2 und 1/5/4; Urk. 1/26 S. 3 und 6). 6.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Zur Frage, ob eine am Unfall nicht beteiligte Drittperson die Poli- zei alarmiert und dies die Unfallbeteiligten hat wissen lassen, liegen wiederum verschiedene, unabhängige Aussagen im Recht, die ein stimmiges Bild vermitteln. 6.3.1. Die Zeugin F._____, welche den Unfall resp. das Geschehen danach aus dem unmittelbar an die Unfallörtlichkeit angrenzenden Orthopädiegeschäft beo- bachtete, gab bereits in der tatnächsten polizeilichen Einvernahme vom 16.07.2013 im Rahmen des freien Berichts Folgendes zur Protokoll: "Nach dem ersten Schock, ging ich dann nach draussen zu den Unfallbeteiligten. […] Aus ei- nem Auto, das in der Fahrzeugkolonne vor der Einmündung stand, rief mir ein Mann zu ich solle bitte die Polizei alarmieren. Ich lief dann nochmals zurück ins Geschäft, um das Telefon zu holen und rief die Polizei. Wieder draussen ange- kommen, sagte ich dies dem Velofahrer und auch der Lenkerin des Autos. Die Lenkerin meinte dann, dass alles geklärt und ja nichts passiert sei. Dem Rad- fahrer gehe es ja gut. An den genauen Wortlaut kann ich mich aber nicht mehr er- innern" (Urk. 1/6/5 S. 1). Anlässlich der knapp drei Jahre später erfolgten staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vermochte sich die Zeugin F._____ an die genauen Geschehnisse nicht mehr im Einzelnen zu erinnern, gab indes zu Protokoll, gegenüber der Polizei wahrheitsgemäss Aussagen gemacht und den Beteiligten damals gesagt zu haben, dass sie die Polizei alarmiert habe (vgl. Urk. 1/33, insb. S. 7). 6.3.2. Kongruent mit der Aussage der Zeugin F._____ gab der Zeuge H._____ an, er habe die Dame aus dem Orthopädiegeschäft gebeten, die Polizei zu alar- mieren (Urk. 1/6/4 S. 1; Urk. 1/30 S. 6). Auch die Zeugen G._____ (Urk. 1/6/3

- 21 - S. 2; Urk. 1/29 S. 4 und 6) und I._____ (Urk. 1/6/6 S. 1) berichteten von einer Frau aus dem Orthopädiegeschäft, welche ein Telefon bei sich trug resp. telefo- nierte. 6.3.3. In dieses Bild fügen sich die Aussagen des Velofahrers B._____ stimmig ein. Die erste polizeiliche Einvernahme fand bereits am Folgetag nach dem Unfall statt. Gegenüber der Polizei gab der Velofahrer B._____ an, was folgt: "Ich erwi- derte dann mehrmals, dass bei mir alles OK sei und ich die Polizei alarmieren möchte. […] Ich meinte dann erneut, dass ich eigentlich gerne die Polizei auf Platz haben würde, aber wenn sie darauf bestehe, dann würde es auch reichen, die Adressen auszutauschen. […] Der Mann, also der Lenker, hatte bereits wieder im PW, auf der Beifahrerseite platz genommen. In diesem Moment, kam eine Frau aus einem nahen Geschäft und meinte, sie habe die Polizei bereits alar- miert. Die Frau, welche vorher auf der Beifahrerseite gesessen hatte, stieg dann auf der Fahrerseite ein und fuhr einfach los" (Urk. 1/6/1 S. 3). Im Rahmen des gegen ihn bei der Jugendanwaltschaft geführten Verfahrens be- schrieb B._____ die Vorgänge rund um die Alarmierung der Polizei in der Einver- nahme vom 29. November 2013 folgendermassen: "Ich sagte, man solle die Poli- zei holen. Die Frau vom Auto sagte, dass sie keine Polizei wolle. Die Frau vom Kiosk sagte dann, dass sie die Polizei bereits verständigt habe" (Urk. 1/6/2 S. 5). Zuletzt sagte B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2016 aus, also knapp drei Jahre nach dem Unfall: "Dann kam es zur Frage, ob die Polizei auf Platz kommen soll. Ich habe dann ganz klar zu ihr gesagt, ich will die Polizei auf dem Platz haben. Nachher wollte sie nicht unbedingt die Polizei dabei haben. Dann ging es etwa 3 bis 4 Minuten und wir diskutierten darüber, ob die Polizei kommen soll oder nicht. Dann kam schon eine Frau, ich glaube aus dem Coiffeurladen oder so und sagte zu uns, sie habe bereits der Polizei telefo- niert" (Urk. 1/27 S. 3). 6.3.4. Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Zeugenaussagen erscheinen die Aussagen des Velofahrers B._____ schlüssig und glaubhaft. Sie lassen sich zwanglos mit den Zeugenaussagen verknüpfen und fügen sich so zu einem stim-

- 22 - migen Gesamtbild zusammen. Die Aussagen lassen jeden Belastungseifer ver- missen, sind konstant, wirken lebhaft und sind letztlich glaubhaft. 6.3.5. Nicht in das Bild dieser glaubhaften Aussagen passen und damit un- glaubhaft sind die wenigen Angaben der Beschuldigten dazu, wonach sie sich mit B._____ geeinigt habe, keine Polizei beizuziehen (Urk. 1/5/2 = Urk. 1/5/4; Urk. 1/26 S. 3). B._____ und die Zeugin F._____ (Urk. 1/33 S. 7; Urk. 1/6/5 S. 1) sagten glaubhaft und übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte das Fahrzeug von der Unfallstelle weggelenkt hat, nachdem die Zeugin F._____ die Unfallbetei- ligten über die Alarmierung der Polizei in Kenntnis gesetzt hatte. Auch aufgrund dieser zeitlichen Abläufe bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass die Beschuldigte den Wagen im Wissen um die ausgerückte Polizei von der Unfall- stelle weglenkte. 6.4. Auch zu diesem Sachverhaltselement machte die Beschuldigte weitgehend keine Angaben. Die wenigen Aussagen zu diesem Punkt sind nicht glaubhaft. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften und durch die Zeugenaussagen (insb. von F._____) untermauerten Aussagen von B._____ erstellt, dass die Be- schuldigte von der Alarmierung der Polizei Kenntnis erlangt hat.

7. Beschädigte Windschutzscheibe 7.1. Was die Vorinstanz zur Frage der Beschädigung der Windschutzscheibe ausführt, ist weitgehend zutreffend. Darauf ist mit folgenden Ergänzungen zu ver- weisen (Urk. 63 S. 20-22). 7.2. Dass die Windschutzscheibe so beschädigt war, wie in der Anklageschrift umschrieben (sogenanntes Spinnennetz fahrerseitig), ist durch das von der Zeu- gin I._____ beigebrachte Foto erstellt, welches sie vom von der Unfallstelle weg- fahrenden Auto gemacht hat (vgl. Urk. 1/31 F/A 29-33; Foto Urk. 1/32). Auf dem Foto ist klar eine Beschädigung (Spinnennetz) der Frontscheibe fahrerseitig zu sehen. Weitere Beschädigungen am Fahrzeug weisen die Fotos nicht auf. Dass durch diese Polizeifotos ein seitlicher Aufprall "erstellt" sein soll, wie es die Vertei-

- 23 - digung geltend macht (Urk. 80 S. 9), lässt sich allein aufgrund des Spurenbildes indes nicht sagen. 7.3. Letztlich – nota bene nachdem das Foto der Zeugin I._____ eingereicht worden ist – hat auch die Beschuldigte eingeräumt, dass die Windschutzscheibe durch die Kollision beschädigt wurde. Sie wisse, dass es ein Fehler gewesen sei. Sie hätte damit nicht fahren sollen, weil es verboten sei (Prot. I S. 11-13). 7.4. Die Beschuldigte machte allerdings geltend, sie habe keine Sichtschwierig- keiten beim Fahren/Sehen gehabt. Ihre Sicht sei nicht eingeschränkt gewesen (Prot. I S. 11-13). Auch die Verteidigung wendet ein, ein Beweis für die mangeln- de Sicht der Beschuldigten sei nicht erbracht. Entgegen der Vorinstanz habe sich das "Spinnennetz" nicht über beinahe die Hälfte der Frontscheibe des Audis er- streckt. Die Beschuldigte habe noch gut und völlig ungetrübt darüber hinweg- bzw. rechts daneben durchsehen bzw. – zumindest in dubio pro reo – noch genü- gend durch den praktisch ungetrübten Teil des "Spinnennetzes" hindurchsehen können. Der getrübte Teil habe sich in der Ecke ganz unten links befunden und sei nur rund 5 cm hoch auf 15 cm breit (Urk. 65 S. 5 f.). 7.4.1. Die Behauptung der Beschuldigten lässt sich mit Hinweis auf das im Recht liegende Foto (Urk. 1/32) sofort und zwanglos widerlegen. Das Foto zeigt klar ei- ne Beschädigung, die sich über einen doch substantiellen Teil der Frontscheibe erstreckt. Wenn die Beschuldigte auf Vorhalt des Fotos (Urk. 1/32) ausführt (Urk. 1/34 S. 2), man sehe darauf, dass sie freie Sicht gehabt hätte und der Schaden nicht so gross gewesen sei, wie in der polizeilichen Fotodokumentation dargestellt (Urk. 1/2 S. 2), dann erweisen sich ihre Ausführungen als realitäts- fremd. Das Gegenteil ist der Fall: Beide Fotos (Urk. 1/2 S. 2 und Urk. 1/32) zeigen für den neutralen Betrachter sofort ersichtlich das gleiche Bild einer Frontscheibe mit einer substantiellen Beschädigung im Sichtfeld des Fahrers. 7.4.2. Eindrücklich ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Zeugin F._____: "Das konnte ich auch nicht verstehen, wie man mit einer solch massiv beschädigten Scheibe weiterfahren kann" (Urk. 1/6/5 S. 1).

- 24 - 7.4.3. Die Behauptung der Beschuldigten, dass keine Sichtbehinderung bestan- den hätte, erweist sich als objektiv falsch. 7.4.4. Mit der Verteidigung kann allerdings vorliegend nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass – wie in der Anklageschrift umschrieben und wie es die Vorinstanz annahm – "sich ein grosses "Spinnennetz" von Sprün- gen im Glas über beinahe die Hälfte der gesamten Frontscheibe erstreckte" (Urk. 63 S. 21). Die Beschädigung ist einzig fotografisch dokumentiert worden (Urk. 1/2 S. 2 sowie Urk. 1/32), nicht aber vermessen. Auch nicht dokumentiert ist, in welcher Position genau die Beschädigung in Relation zum Sichtfeld der Be- schuldigten lag. 7.4.5. Dass die Beschädigung quasi die Hälfte der Frontscheibe betraf, lässt sich aufgrund der Fotos nicht sagen. Insbesondere ist aus den Fotos nicht ersichtlich, wie weit die einzelnen Sprünge und Risse in der Scheibe reichten. Das Foto ver- mittelt aber immerhin den Eindruck, wovon in dubio pro reo vorliegend auszuge- hen ist, dass es sich um eine wesentliche Beschädigung im linken unteren Drittel der Frontscheibe handelte.

8. Fazit Mit Ausnahme der Grösse der Frontscheibenbeschädigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. Der Anklagevorwurf ist in tatsäch- licher Hinsicht auch insoweit erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 1.1. Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, wird nach Art. 305 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2. Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit den Voraussetzun- gen einer Strafbarkeit wegen Begünstigung nach Art. 305 StGB wie auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 7 ff.). Sie würdigt das

- 25 - Verhalten der Beschuldigten schliesslich als Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als korrekt und ist nicht zu bean- standen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. 1.3. Auch im Berufungsverfahren beanstandet die Verteidigung, dass die Be- schuldigte von Anfang an festgehalten habe, dass allein der Fahrradfahrer schuld an der Kollision gewesen und von links in den Audi gefahren sei. Damit fehle je- denfalls ein Vorsatz auf Begünstigung des Audilenkers, sofern sie überhaupt ir- gendwelche Sachverhaltsabklärungen, die sich gegen den Lenker als Straftäter hätten richten können, tatsächlich verhindert habe. Auch dies werde bestritten, da Derartiges nicht vorgeworfen werde. Da zweifelsfrei feststehe, dass der Lenker des Audis die Kollision nicht verursacht habe, sei entgegen der Vorinstanz allge- mein und aus Sicht der Beschuldigten auch nicht mit einer Untersuchung der Fahrfähigkeit zu rechnen gewesen, zumal die strengere Praxis erst seit dem Ent- scheid 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016 gelte. Auch dazu habe der Beschuldigten jedenfalls der Vorsatz gefehlt, wobei sie nicht wegen Beihilfe zu Führerflucht ver- urteilt worden sei (und Begünstigung dazu nicht möglich sei). Auch sei der Beizug der Polizei nicht zwingend gewesen, da der Fahrradfahrer sich nur leichte Schür- fungen und Prellungen zugezogen habe. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Polizei von nicht unfallbeteiligten Dritten gerufen worden sei. Und schliesslich würde die Beschuldigte selber keine Pflicht treffen, am Unfallort zu bleiben. Wenn sie sich zur Wegfahrt entschieden habe, könne ihr kein Fehlverhalten angelastet werden, wenn sich der vormalige Fahrer ungefragt einfach zu ihr ins Auto setze. Es würde hier am Vorsatz fehlen (Urk. 65 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 80 S. 9 ff.). 1.4. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 305 StGB nicht erforderlich ist, dass der Autolenker tatsächlich in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht schuldhaft an der Kollision be- teiligt war bzw. jene schuldhaft herbeigeführt hat. 1.4.1. Der Strafgrund der Begünstigung liegt nicht darin, dass jemand an einer Vortat mitwirkt, sondern dass in das strafprozessuale Erkenntnisverfahren, in die Beweisführung eingegriffen wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305

- 26 - N 9; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 Rz. 2 und 5). Weder ist erforderlich, dass sich der Begünstigte einer Straftat schuldig gemacht hat, noch dass ein Strafverfahren bereits eröffnet wurde. Bereits die Verhinderung der Eröffnung eines Strafverfahrens kann eine Begünstigungshandlung darstellen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.4; BGE 69 IV 118; so auch BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 17 f. und 26; jüngst auch BGE 141 IV 459 E. 4.2: "La question de sa culpabilité, respectivement de son innocence, est toutefois sans pertinence."). 1.4.2. Aus diesem Grund – und das verkennt die Verteidigung (vgl. Urk. 80 S. 9 f.) – ist irrelevant, ob sich der Fahrzeuglenker strafbar gemacht hat, in dem er mit dem Fahrradfahrer kollidiert ist (vgl. BGE 141 IV 459 E. 4.2). Fraglich ist ein- zig, ob in der vorliegenden Konstellation hoheitliche Ermittlungshandlungen durchgeführt worden wären und solche dadurch vereitelt wurden, dass die Be- schuldigte den vormaligen Lenker von der Unfallstelle wegchauffiert hat. 1.5. Konkret stellt sich also die Frage, ob der Lenker, welcher das Auto im Zeitpunkt der Kollision gelenkt hat, gestützt auf den erstellten Anklagesachver- halt polizeiliche Sachverhaltsabklärungen zu vergegenwärtigen gehabt hätte. 1.5.1. Gemäss der Anklageschrift hätte der Lenker insbesondere mit einer polizei- lichen Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zu rechnen ge- habt, was die Vorinstanz bestätigt hat. Sie begründet dies unter anderem mit ei- nem Entscheid des Bundesgerichts (6B_756/2015 vom 3. Juni 2016), wonach ein Fahrzeuglenker bei einem Unfall grundsätzlich immer mit einer Alkoholkontrolle zu rechnen habe. Darüber hinaus würden auch die Umstände des Unfalles wie auch das Verhalten des Lenkers mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Ergreifen von Massnahmen zur Ermittlung der Alkoholkonzentration sprechen (Urk. 63 S. 26). 1.5.2. Die Verteidigung kritisiert, dass die von der Vorinstanz ins Feld geführte strengere Rechtsprechung erst nach dem vorliegenden Unfall ergangen und somit nicht einschlägig sei (Urk. 65 S. 5; Urk. 80 S. 11).

- 27 - 1.5.3. Zutreffend ist, dass das fragliche (und nunmehr als BGE 142 IV 324 publi- zierte) Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016 erst rund drei Jahre nach dem vorliegenden Tatzeitpunkt ergangen ist. Das Bundesgericht prä- zisiert darin seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen Schuld- spruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Nach dieser neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Nach der bisherigen Rechtsprechung (z.B. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1) wurde die Wahr- scheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). 1.5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass es für die Wahrscheinlichkeit einer Mass- nahme weder nach alter noch nach neuer Rechtsprechung darauf ankommt, ob den Lenker ein strafrechtlich relevantes Verschulden am Unfall trifft. Dies soll durch die Sachverhaltsermittlungen, mitunter mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, ja gerade abgeklärt, allenfalls gar ausgeschlossen werden. In- sofern zielen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere, wonach gegen den Lenker zwingend ein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliegen müsse (Urk. 80 S. 10). 1.5.5. Die Frage kann letztlich offenbleiben, ob die zwischenzeitlich ergangene Präzisierung der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwen- dung findet. Denn bereits nach der weniger strengen bisherigen, im Zeitpunkt des vorliegenden Falles noch aktuellen Rechtsprechung wäre klarerweise mit Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu rechnen gewesen. 1.5.6. So erwog denn bereits die Vorinstanz, dass auch die – nach bisheriger Rechtsprechung massgeblichen – konkreten Umstände für eine hohe Wahr- scheinlichkeit von Massnahmen zur Ermittlung der Fahrfähigkeit sprechen (Urk. 63 S. 26). Dem ist zuzustimmen. Ergänzend zu diesen zutreffenden Erwä- gungen ist an das von mehreren Zeugen beobachtete, sonderbare "Aussteige-

- 28 - Manöver" der Insassen des Unfallautos – Fahrer und Beifahrer steigen auf der Beifahrerseite aus – zu erinnern (vgl. Zeuge G._____ Urk. 1/6/3 S. 2 und Urk. 1/29 S. 4, der Zeuge H._____ Urk. 1/6/4 S. 1 und Urk. 1/30 S. 4 sowie die Zeugin I._____ Urk. 1/6/6 S. 1 und Urk. 1/31 S. 4). Ein solch eigenartiges Verhal- ten erregt– wie vorliegend geschehen – Aufsehen und Verdacht. Der Zeuge H._____ zeigte sich darüber "erstaunt" (Urk. 1/6/4 S. 1) bzw. fand es "komisch", da es doch genug Platz gehabt habe, dass der männliche Lenker "normal" auf der Fahrerseite hätte aussteigen können (Urk. 1/30 S. 4). Auch die Zeugin I._____ empfand dieses Verhalten aus den selben Gründen als "komisch" (Urk. 1/31 S. 4). Alleine dieses als Verschleierungshandlung anmutende Aussteige- Verhalten, kombiniert mit dem Verhalten des Lenkers nach dem Unfall, das als "komisch, abwesend" (Urk. 1/6/6 S. 2) und "speziell" (Urk. 1/6/4 S. 2) beschrieben wurde, hätte polizeiliche Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit indiziert. Und ganz unabhängig davon hätte die Polizei in einer solchen Konstellation zu- mindest die Fahrberechtigung des unfallbeteiligten Automobilisten durch Führer- ausweiskontrolle überprüft, was ebenfalls eine hoheitliche Ermittlungshandlung darstellt, die vorliegend vereitelt wurde. 1.5.7. Auch das Spurenbild am Fahrzeug ist im Übrigen nicht dergestalt, dass von vornherein jegliche strassenverkehrsrechtliche Verfehlungen des Automobilisten ausser Betracht fiel. Weiter ist zu bedenken, dass das SVG das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit pönalisiert (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 SVG). Und schliesslich gab der Zeuge H._____ zu Protokoll, dass das Auto im Unfallzeitpunkt "ziemlich zügig" (Urk. 1/6/4 S. 1) resp. "relativ zügig" (Urk. 1/30 S. 3) unterwegs gewesen sei. Davon, dass quasi von allem Anfang an

– wie dies die Verteidigung insinuiert – jegliche strafrechtlich relevante Verfehlung des Autolenkers geradezu ausgeschlossen war, sodass überhaupt nicht mit Sachverhaltsabklärungen, die sich gegen den Lenker richten, zu rechnen gewe- sen wäre, kann keine Rede sein. 1.6. Die Verteidigung wendet auch im Berufungsverfahren ein (Urk. 65 S. 5), es habe vorliegend keine Pflicht bestanden, die Polizei beizuziehen und (jedenfalls für die Beschuldigte) am Unfallort zu bleiben.

- 29 - 1.6.1. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass zwar keine Pflicht zum Beizug der Polizei bestanden habe, der unbekannte Lenker aber die Unfallstelle nicht ohne Zustimmung der Polizei hätte verlassen dürfen, nachdem die Polizei von der unbeteiligten Zeugin F._____ alarmiert und dies den Unfallbeteiligten mitgeteilt worden sei (Urk. 63 S. 28). 1.6.2. Ob vorliegend eine Pflicht zur Meldung des Unfalls im Sinne von Art. 51 SVG bestand (vgl. dazu GIGER, OFK-SVG, Art. 92 N 6; BGE 122 IV 358 E. 3b; 124 IV 79), ist für die Beurteilung des Begünstigungsvorwurfs an die Beschuldigte nicht von Relevanz. Fakt ist (vgl. die Sachverhaltserstellung vorstehend), dass die Polizei alarmiert, dies den Unfallbeteiligten mitgeteilt wurde und dass aufgrund der konkreten Umstände – wie gezeigt – mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit sowie der Fahrberechtigung zu rechnen war. Unzutreffend ist im Übrigen die Auffassung, dass eine Meldepflicht nur denjenigen Personen zu- kommt, die ein Verschulden am Unfall trifft. 1.7. Zu klären bleibt damit einzig, ob die Beschuldigte den unbekannten Lenker diesen konkret zu erwartenden Ermittlungshandlungen entzogen hat. 1.7.1. Die Tathandlung der Begünstigung kann in Eingriffen in die Beweisführung bestehen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9). Ein solcher Ein- griff liegt namentlich dann vor, wenn die Täterin eine Amtshandlung mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat (BGE 117 IV 467 E. 3 m.H.). Vollendet ist die Begünstigung, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Ermittlungsmassnahme erst später erfolgen kann, als es ohne die Handlung der Begünstigenden gesche- hen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom 11. Februar 2003 E. 2.1 m.H.a. BGE 103 IV 98 E. 1; 104 IV 186 E. 1b; 106 IV 189 E. 2c). Zu den als Begünstigung in Frage kommenden Tathandlungen zählen unter anderem das Verbergen von Beweismitteln, um zu Gunsten der verfolgten Person die Sachauf- klärung hinauszuschieben, sowie das zeitweilige Beherbergen eines Flüchtigen oder von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchten, dessen Transportierung und die Leistung materieller Unterstützung an ihn. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein, dass der Flüchtige,

- 30 - Verdächtige usw. gerade wegen der Handlung des angeblichen Begünstigers dem polizeilichen Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom 11. Februar 2003 E. 2.1 m.H. unter anderem auf BGE 114 IV 36 E. 1b; 117 IV 467 E. 4c). Auch falsche Aussagen zugunsten des Begünstigten fallen darunter, etwa, dass der Verdächtige nicht am Steuer ge- sessen habe (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9 m.V.a. BGE 111 IV 165, RS 1964 Nr. 62, ZR 48 [1949] Nr. 100). 1.7.2. Durch das Tauschen der Plätze nach dem Unfall und das nachfolgende Wegchauffieren des vormaligen Lenkers vom Unfall hat es die Beschuldigte nicht nur temporär erschwert, dass der unbekannte Lenker einerseits identifiziert und andererseits gegen ihn die gebotene Massnahme zur Feststellung der Fahr- fähigkeit sowie der Fahrberechtigung angeordnet werden konnte. Vielmehr hat die Beschuldigte durch ihr obstruktives Verhalten gänzlich und unwiederbringlich ver- hindert, dass die genannten Massnahmen gegen den Fahrer des Unfallautos er- griffen werden konnten. Dieses Verhalten ist nicht anders zu qualifizieren als die vom Bundesgericht als Begünstigung gewertete falsche Aussage zugunsten des Begünstigten, dass der Verdächtige nicht am Steuer gesessen habe. 1.8. Die Verteidigung insinuiert, dass ein derartiges Verhalten als Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht zu qualifizieren und damit quasi als eine Begünsti- gung fremder Selbstbegünstigung nicht strafbar sei (Urk. 53 S. 31). 1.8.1. Die Teilnahme an straflosem Verhalten ist nach der vorherrschenden Un- rechtsteilnahmetheorie jedenfalls als Teilnahmehandlung grundsätzlich ebenfalls straflos. Die "Teilnahme" an (strafloser) Selbstbegünstigung wird aber durch Art. 305 StGB selbständig unter Strafe gestellt (STUDER, Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB, Diss. Zürich 1984, S. 109 f. und 144). Führerflucht ist keine straflose Selbstbegünstigungshandlung. Ein Straftäter, der flüchtet, tut dies immer, um sich selber zu begünstigen. Wäre die Hilfe zur Flucht als Begünstigung straflos, käme Art. 305 StGB nie zur Anwendung.

- 31 - 1.8.2. Aus diesem Grund verfängt denn auch das Argument der Verteidigung nicht, dass Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht (quasi eine Begünstigung fremder Selbstbegünstigung) nicht strafbar sei. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten – dem Wegchauffieren des vormaligen Lenkers – verhindert, dass Er- mittlungen gegen den Fahrer erfolgt sind. Dadurch hat sie den eigenständigen Tatbestand der Begünstigung verwirklicht und nicht an einem allfällig durch den Lenker begangenen Delikt oder an einem gar straflosen Verhalten teilgenommen. 1.9. Auch wendet die Verteidigung verschiedentlich ein, dass der Beschuldigten der Vorsatz auf Begünstigung des unbekannten Lenkers gefehlt habe (Urk. 64 S. 4 f.). 1.9.1. Der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB setzt subjek- tiv Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 103 IV 98 E. 2 m.H.). Vorsätzlich begeht ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder sie zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB, sog. Eventu- alvorsatz). Der Vorsatz der Begünstigung ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Dritt- person der Strafrechtspflege entzogen wird. Nicht zum Vorsatz gehört die Kennt- nis der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205 E. 3). Ebenfalls nicht zum Vorsatz gehört grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 115 IV 219 E. 4 m.H.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1). Die innere Einstellung der Täterin zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf- Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie die vorliegende (Aussageverweigerung der Be- schuldigten) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sach- verhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine

- 32 - indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.). 1.9.2. Unbehelflich ist somit das Argument der Verteidigung, es fehle am Vorsatz, weil die Beschuldigte von allem Anfang an von der Unschuld des Autolenkers ausgegangen sei. Auf das (Nicht-)Wissen der Beschuldigten um eine mögliche Strafbarkeit kommt es für die Bejahung des subjektiven Tatbestands von Art. 305 StGB nicht an. 1.9.3. Vorliegend ist – wie gezeigt – erstellt, dass die Beschuldigte um die Alar- mierung der Polizei wusste. Ihr war offensichtlich auch klar, dass die Polizei nach ihrem Eintreffen auf der Unfallstelle ihre Ermittlungstätigkeit aufnehmen wird, die auch darin bestehen wird, Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit durch- zuführen. Das – jedenfalls nach der Wahrnehmung der Zeugen – "komische", ob- struktive Umsteige-Manöver der Beschuldigten und des unbekannten Lenkers unmittelbar nach dem Unfall, der Umstand, dass die Beschuldigte nach dem Un- fall offenbar darauf hinzuwirken versuchte, dass die Polizei nicht verständigt wird, und es die Beschuldigte war, die hernach das Fahrzeug von der Unfallstelle im Wissen um die herannahende Polizei wegchauffierte sowie der Umstand, dass die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens überhaupt keine Angaben zum unbekannten Lenker machte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es nachgerade das Ziel der Beschuldigten war, den vormaligen Lenker jeglichen Er- mittlungsmassnahmen zu entziehen. Sie handelte mithin direktvorsätzlich. 1.9.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht bejaht, dass die Beschul- digte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 305 StGB erfüllt hat. 1.10. Die Beschuldigte hat sich damit der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB schuldig gemacht.

2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.1. Die Vorinstanz hat das Wegfahren von der Unfallstelle mit der beschädig- ten Frontscheibe als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90

- 33 - Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS qualifiziert (Urk. 63 S. 30-32). 2.2. Die Verteidigung kritisiert, dass sich das "Spinnennetz" entgegen der Vor- instanz nicht über beinahe die Hälfte der Frontscheibe des Audis erstrecke. Die Beschuldigte habe noch gut und völlig ungetrübt darüber hinweg- bzw. rechts da- neben durchsehen bzw. – zumindest in dubio pro reo – noch genügend durch den praktisch ungetrübten Teil des "Spinnennetzes" hindurchsehen können. Der ge- trübte Teil habe sich in der Ecke ganz unten links befunden und sei nur rund 5 cm hoch auf 15 cm breit (Urk. 65 S. 5 f.). Vielmehr sei das Verhalten der Beschuldig- ten als Fahren eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu werten, wobei diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei (Urk. 65 S. 6; vgl. auch Urk. 80 S. 13-15; Prot. II S. 6). 2.3. Der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen: 2.4. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbe- stand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöh- ten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tat- bestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv er- fordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

- 34 - schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässig- keit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und un- terhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausser- halb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können (Art. 71a Abs. 1 VTS). Nicht vorschriftsgemäss beschaffen ist eine beschlagene, schneebedeckte, vereiste oder zersplitterte Windschutzscheibe, wenn der allen- falls freie Teil dem Führer keine ausreichende Sicht mehr bietet. Die Führerin hat sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschrifts- gemässem Zustand ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Als Faustregel müsse wohl – so MAURER jedenfalls in Bezug auf vereiste Scheiben – ein dem Wirkungsbereich der Scheibenwischer entsprechender Sichtbereich frei sein (dazu MAURER, Bemer- kungen zum Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, forumpoenale 4/2009, S. 228). Wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (Art. 29 SVG) führt, wird nach Art. 93 Abs. 2 SVG bestraft. Diese Bestimmung geht als lex specialis Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat innerhalb von Art. 90 SVG Absatz 2 als qualifizierte Bestimmung gegenüber Absatz 1 Vorrang. Art. 90 Abs. 2 SVG geht deshalb auch Art. 93 Abs. 2 SVG vor, wenn der Täter durch den Ge- brauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässi- ger Weise eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4). 2.5. Nach dem Unfall wies die Frontscheibe des Autos die bereits mehrfach er- wähnte Beschädigung in der Gestalt eines sogenannten Spinnennetzes auf (vgl. Urk. 1/2 S. 2 sowie Urk. 1/32), das sich erheblich ins Sichtfeld erstreckte. Das Fahrzeug war damit in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftsge- mässem Zustand im vorstehend beschriebenen Sinne. Indem die Beschuldigte

- 35 - das Fahrzeug dennoch von der Unfallstelle weglenkte, machte sie sich wegen Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar. Das scheint auch die Verteidigung anzuerkennen (Urk. 65 S. 6; Urk. 80 S. 16). 2.6. Fraglich bleibt, ob die Beschuldigte durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, womit ihr Verhalten in Nachachtung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren wäre. 2.7. Die Vorinstanz scheint eine derart erhöht abstrakte Gefahr zu verorten und stützt sich dabei auch auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009. Dass die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Wei- se missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, wie es für die Bejahung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG unter anderem erforderlich ist, lässt sich basierend auf den erstellten Sachverhalt nicht sagen. Ausmass und La- ge der Beschädigung sind zwar aus den Fotos nicht genau ersichtlich. Aber die Sicht war grösstenteils möglich, da das Sichtfeld nur teilweise eingeschränkt war. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte lediglich eine verhältnismässig kurze Strecke bis zur K._____-Strasse … zurückgelegt und dort das Auto parkiert hat. Insbesondere auch aus einem Vergleich mit dem von der Vorinstanz selbst zitier- ten Bundesgerichtsentscheid 6B_672/2008 erhellt, dass vorliegend nicht von ei- ner groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist. In jenem Fall wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht, weil ein Lenker in der total vereisten Windschutzscheibe nur ein Guckloch von 15x25 cm freigekratzt hatte und somit nicht in der Lage war, weder nach vor- ne noch auf die Seite hin den Verkehrs- und Strassenverhältnissen die erforder- liche Aufmerksamkeit zu schenken. Dadurch hatte der Lenker eine erhöhte abs- trakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.

- 36 - Mit anderem Worten lag eine zum vorliegenden Fall just umgekehrte Situation vor. In der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation war bis auf das kleine Guckloch die Sicht durch den gesamten Rest der Scheiben beeinträchtigt. Im vor- liegenden Fall war bis auf die Beschädigung, wie gross sie auch immer genau war, die Sicht durch die restliche Frontscheibenfläche und die übrigen Scheiben nicht beeinträchtigt. 2.8. Die Beschuldigte hat zwar mit der Fahrt trotz beschädigter Windschutz- scheibe eine wichtige Verkehrsvorschrift (Art. 29 SVG) verletzt. Allerdings lässt sich aufgrund der vorliegend erstellbaren Umstände nicht sagen, dass die Vor- schrift in objektiv schwerer, in einer mit dem referierten Entscheid vergleichbaren Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Die Be- schuldigte hat sich nach dem Gesagten des Fahrens mit einem nicht betriebs- sicheren Fahrzeug im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar gemacht. Allerdings ist in Bezug auf diese Übertretung die Verfolgungs- und Voll- streckungsverjährung eingetreten: Übertretungen verjähren in 3 Jahren (Art. 109 StGB). Wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die fragliche Fahrt war am 7. Juni 2013 und das erstinstanzliche Urteil erging über 3 Jahre später am

21. Oktober 2016. Die beiden Strafbefehle sind keine „erstinstanzlichen Urteile“ im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (dazu BGE 142 IV 11 ff.). Die vorliegende Über- tretung ist damit verjährt. Das Verfahren ist somit bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG einzustellen. IV. Strafzumessung, Strafvollzug

1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu je Fr. 60.– (entsprechend Fr. 9'000.–), unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.– für die Schuldsprüche wegen Begüns- tigung sowie vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft.

- 37 - 1.2. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Ver- letzung wegfällt. Zudem darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, da lediglich die Beschuldigte Berufung erho- ben hat (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Beru- fungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 63 S. 33 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

2. Strafrahmen 2.1. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. Die Strafdrohung für Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots kommt indes nur eine Geldstrafe in Betracht.

3. Tatverschulden Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 3.1. In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte mit ihrem obstruktiven Verhalten nach dem Unfall den ungehinderten Gang der Strafrechtspflege gestört und ver- hindert, dass gegen den Lenker im Unfallzeitpunkt Ermittlungsmassnahmen er- griffen werden können. Im Spektrum aller denkbaren Begünstigungshandlungen (bspw. Fluchthilfe zugunsten eines Mörders) handelt es sich vorliegend nicht um eine gravierende Begünstigungshandlung. 3.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem eigentlichen Ziel, den Fahrer aus sämtlichen Ermittlungshandlungen raus zu halten. Richtig ist, dass es sich um einen spontanen, aus dem Unfall resultierenden Tatentschluss handelte.

- 38 - Entgegen der Vorinstanz liegen indes keine subjektiven Umstände vor, die das objektive Tatverschulden relativieren würden. 3.3. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden gesamthaft als leicht qualifiziert (Urk. 63 S. 35) und dafür eine (Einsatz-)Strafe von 120 Tagessätzen ausspricht, ist dies dem Tatverschulden angemessen und nicht zu beanstanden.

4. Täterkomponente 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, dass sie nunmehr Schulden in Höhe von ca. Fr. 23'000.– habe. Nach dem Tod ihres Lebenspartners vor 2 Jahren ha- be sie nun im Mai 2017 wieder angefangen mit Arbeiten. Davor habe sie ihren Partner jahrelang gepflegt. Sie könne aufgrund ihrer Invalidität (nach einem Burn- out) kein Vollzeitpensum annehmen. Sie könne nur Stellvertretungen von kleinen Pensen über einen kürzeren Zeitraum übernehmen. Wieviel sie damit verdiene sei momentan noch unklar. Sie habe im Mai 36 Lektionen unterrichtet, aber das sei zu viel gewesen. Es sei alles noch in der Versuchsphase (Urk. 79 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 4.2. Gleiches gilt für ihr Vorleben. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch vorhandene Eintrag im Strafregister (Urk. 1/11/4) ist zwischenzeitlich ge- löscht (Urk. 68). Die Vorstrafenlosigkeit ist strafzumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für den nunmehr über 11 Jahre zurückliegenden Führerausweisent- zug (Urk. 1/11/5). 4.3. Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Begünstigungsvorwurf nicht gestän- dig und zeigt folglich auch keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzu- messungsneutral zu werten ist. 4.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.

- 39 -

5. Fazit Strafzumessung, Strafart und Tagessatzhöhe 5.1. Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen für die Begünstigung. 5.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 63 S. 37 f.). 5.3. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe vollumfänglich aufgescho- ben. Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat und folglich das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es dabei sein Bewenden. Da die Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden darf, ist die Probezeit auf 2 Jahre fest- zusetzen. Umstände, die eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) indizieren würden, sind nicht ersichtlich. 5.4. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.5. Die Vorinstanz hat zur bedingten Geldstrafe ohne nähere Begründung eine Verbindungsbusse ausgesprochen (Urk. 63 S. 38). Durch die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Über- tretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Nachdem vorliegend keine bedingte Geldstrafe wegen einer groben Verkehrsregelverletzung mehr auszusprechen ist, entfällt auch die beschriebene Schnittstellenproblematik. Bei der Begünstigung besteht eine sol- che jedenfalls nicht. Von einer Verbindungsbusse ist folglich abzusehen. V.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5 ) ist zu bestätigen.

- 40 - 1.2. Nachdem der Schuldspruch wegen des SVG-Vergehens wegfällt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend SVG-Widerhandlung, die Dauer der Probezeit und folg- lich in Bezug auf die geringfügige Anpassung der Strafhöhe. Vorliegend recht- fertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung der Beschuldigten die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung 3.1. Da vorliegend in Bezug auf die SVG-Widerhandlung der vorinstanzliche Schuldspruch wegen eines Vergehens aufzuheben und das Verfahren statt- dessen einzustellen ist, rechtfertigt sich entsprechend der Kostenverlegung eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.– (= 1/5 der geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 13'000.–; Urk. 82) für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren. 3.2. Für das Berufungsverfahren ist eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. 3.3. Folglich ist für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'000.– inkl. MWSt. zuzusprechen. 3.4. Nachdem es bei einem Schuldspruch bleibt und die Sicherstellung des Fahrzeugs aus beweistechnischer Sicht nicht zu beanstanden ist, ist der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen für die Sicherstellung des Audi 100 und für die Be- nützung des ÖV (Urk. 65 S. 2 Antrag 3) abzuweisen.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS.

3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eingestellt.

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten).

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) wird bestätigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln der Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (90 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5 ) ist zu bestätigen.

- 40 -

E. 1.2 Nachdem der Schuldspruch wegen des SVG-Vergehens wegfällt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend SVG-Widerhandlung, die Dauer der Probezeit und folg- lich in Bezug auf die geringfügige Anpassung der Strafhöhe. Vorliegend recht- fertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung der Beschuldigten die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung

E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 63 S. 33 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

2. Strafrahmen

E. 1.4 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 305 StGB nicht erforderlich ist, dass der Autolenker tatsächlich in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht schuldhaft an der Kollision be- teiligt war bzw. jene schuldhaft herbeigeführt hat.

E. 1.4.1 Der Strafgrund der Begünstigung liegt nicht darin, dass jemand an einer Vortat mitwirkt, sondern dass in das strafprozessuale Erkenntnisverfahren, in die Beweisführung eingegriffen wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305

- 26 - N 9; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 Rz. 2 und 5). Weder ist erforderlich, dass sich der Begünstigte einer Straftat schuldig gemacht hat, noch dass ein Strafverfahren bereits eröffnet wurde. Bereits die Verhinderung der Eröffnung eines Strafverfahrens kann eine Begünstigungshandlung darstellen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.4; BGE 69 IV 118; so auch BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 17 f. und 26; jüngst auch BGE 141 IV 459 E. 4.2: "La question de sa culpabilité, respectivement de son innocence, est toutefois sans pertinence.").

E. 1.4.2 Aus diesem Grund – und das verkennt die Verteidigung (vgl. Urk. 80 S. 9 f.) – ist irrelevant, ob sich der Fahrzeuglenker strafbar gemacht hat, in dem er mit dem Fahrradfahrer kollidiert ist (vgl. BGE 141 IV 459 E. 4.2). Fraglich ist ein- zig, ob in der vorliegenden Konstellation hoheitliche Ermittlungshandlungen durchgeführt worden wären und solche dadurch vereitelt wurden, dass die Be- schuldigte den vormaligen Lenker von der Unfallstelle wegchauffiert hat.

E. 1.5 Konkret stellt sich also die Frage, ob der Lenker, welcher das Auto im Zeitpunkt der Kollision gelenkt hat, gestützt auf den erstellten Anklagesachver- halt polizeiliche Sachverhaltsabklärungen zu vergegenwärtigen gehabt hätte.

E. 1.5.1 Gemäss der Anklageschrift hätte der Lenker insbesondere mit einer polizei- lichen Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zu rechnen ge- habt, was die Vorinstanz bestätigt hat. Sie begründet dies unter anderem mit ei- nem Entscheid des Bundesgerichts (6B_756/2015 vom 3. Juni 2016), wonach ein Fahrzeuglenker bei einem Unfall grundsätzlich immer mit einer Alkoholkontrolle zu rechnen habe. Darüber hinaus würden auch die Umstände des Unfalles wie auch das Verhalten des Lenkers mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Ergreifen von Massnahmen zur Ermittlung der Alkoholkonzentration sprechen (Urk. 63 S. 26).

E. 1.5.2 Die Verteidigung kritisiert, dass die von der Vorinstanz ins Feld geführte strengere Rechtsprechung erst nach dem vorliegenden Unfall ergangen und somit nicht einschlägig sei (Urk. 65 S. 5; Urk. 80 S. 11).

- 27 -

E. 1.5.3 Zutreffend ist, dass das fragliche (und nunmehr als BGE 142 IV 324 publi- zierte) Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016 erst rund drei Jahre nach dem vorliegenden Tatzeitpunkt ergangen ist. Das Bundesgericht prä- zisiert darin seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen Schuld- spruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Nach dieser neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Nach der bisherigen Rechtsprechung (z.B. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1) wurde die Wahr- scheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2).

E. 1.5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es für die Wahrscheinlichkeit einer Mass- nahme weder nach alter noch nach neuer Rechtsprechung darauf ankommt, ob den Lenker ein strafrechtlich relevantes Verschulden am Unfall trifft. Dies soll durch die Sachverhaltsermittlungen, mitunter mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, ja gerade abgeklärt, allenfalls gar ausgeschlossen werden. In- sofern zielen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere, wonach gegen den Lenker zwingend ein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliegen müsse (Urk. 80 S. 10).

E. 1.5.5 Die Frage kann letztlich offenbleiben, ob die zwischenzeitlich ergangene Präzisierung der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwen- dung findet. Denn bereits nach der weniger strengen bisherigen, im Zeitpunkt des vorliegenden Falles noch aktuellen Rechtsprechung wäre klarerweise mit Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu rechnen gewesen.

E. 1.5.6 So erwog denn bereits die Vorinstanz, dass auch die – nach bisheriger Rechtsprechung massgeblichen – konkreten Umstände für eine hohe Wahr- scheinlichkeit von Massnahmen zur Ermittlung der Fahrfähigkeit sprechen (Urk. 63 S. 26). Dem ist zuzustimmen. Ergänzend zu diesen zutreffenden Erwä- gungen ist an das von mehreren Zeugen beobachtete, sonderbare "Aussteige-

- 28 - Manöver" der Insassen des Unfallautos – Fahrer und Beifahrer steigen auf der Beifahrerseite aus – zu erinnern (vgl. Zeuge G._____ Urk. 1/6/3 S. 2 und Urk. 1/29 S. 4, der Zeuge H._____ Urk. 1/6/4 S. 1 und Urk. 1/30 S. 4 sowie die Zeugin I._____ Urk. 1/6/6 S. 1 und Urk. 1/31 S. 4). Ein solch eigenartiges Verhal- ten erregt– wie vorliegend geschehen – Aufsehen und Verdacht. Der Zeuge H._____ zeigte sich darüber "erstaunt" (Urk. 1/6/4 S. 1) bzw. fand es "komisch", da es doch genug Platz gehabt habe, dass der männliche Lenker "normal" auf der Fahrerseite hätte aussteigen können (Urk. 1/30 S. 4). Auch die Zeugin I._____ empfand dieses Verhalten aus den selben Gründen als "komisch" (Urk. 1/31 S. 4). Alleine dieses als Verschleierungshandlung anmutende Aussteige- Verhalten, kombiniert mit dem Verhalten des Lenkers nach dem Unfall, das als "komisch, abwesend" (Urk. 1/6/6 S. 2) und "speziell" (Urk. 1/6/4 S. 2) beschrieben wurde, hätte polizeiliche Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit indiziert. Und ganz unabhängig davon hätte die Polizei in einer solchen Konstellation zu- mindest die Fahrberechtigung des unfallbeteiligten Automobilisten durch Führer- ausweiskontrolle überprüft, was ebenfalls eine hoheitliche Ermittlungshandlung darstellt, die vorliegend vereitelt wurde.

E. 1.5.7 Auch das Spurenbild am Fahrzeug ist im Übrigen nicht dergestalt, dass von vornherein jegliche strassenverkehrsrechtliche Verfehlungen des Automobilisten ausser Betracht fiel. Weiter ist zu bedenken, dass das SVG das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit pönalisiert (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 SVG). Und schliesslich gab der Zeuge H._____ zu Protokoll, dass das Auto im Unfallzeitpunkt "ziemlich zügig" (Urk. 1/6/4 S. 1) resp. "relativ zügig" (Urk. 1/30 S. 3) unterwegs gewesen sei. Davon, dass quasi von allem Anfang an

– wie dies die Verteidigung insinuiert – jegliche strafrechtlich relevante Verfehlung des Autolenkers geradezu ausgeschlossen war, sodass überhaupt nicht mit Sachverhaltsabklärungen, die sich gegen den Lenker richten, zu rechnen gewe- sen wäre, kann keine Rede sein.

E. 1.6 Die Verteidigung wendet auch im Berufungsverfahren ein (Urk. 65 S. 5), es habe vorliegend keine Pflicht bestanden, die Polizei beizuziehen und (jedenfalls für die Beschuldigte) am Unfallort zu bleiben.

- 29 -

E. 1.6.1 Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass zwar keine Pflicht zum Beizug der Polizei bestanden habe, der unbekannte Lenker aber die Unfallstelle nicht ohne Zustimmung der Polizei hätte verlassen dürfen, nachdem die Polizei von der unbeteiligten Zeugin F._____ alarmiert und dies den Unfallbeteiligten mitgeteilt worden sei (Urk. 63 S. 28).

E. 1.6.2 Ob vorliegend eine Pflicht zur Meldung des Unfalls im Sinne von Art. 51 SVG bestand (vgl. dazu GIGER, OFK-SVG, Art. 92 N 6; BGE 122 IV 358 E. 3b; 124 IV 79), ist für die Beurteilung des Begünstigungsvorwurfs an die Beschuldigte nicht von Relevanz. Fakt ist (vgl. die Sachverhaltserstellung vorstehend), dass die Polizei alarmiert, dies den Unfallbeteiligten mitgeteilt wurde und dass aufgrund der konkreten Umstände – wie gezeigt – mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit sowie der Fahrberechtigung zu rechnen war. Unzutreffend ist im Übrigen die Auffassung, dass eine Meldepflicht nur denjenigen Personen zu- kommt, die ein Verschulden am Unfall trifft.

E. 1.7 Zu klären bleibt damit einzig, ob die Beschuldigte den unbekannten Lenker diesen konkret zu erwartenden Ermittlungshandlungen entzogen hat.

E. 1.7.1 Die Tathandlung der Begünstigung kann in Eingriffen in die Beweisführung bestehen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9). Ein solcher Ein- griff liegt namentlich dann vor, wenn die Täterin eine Amtshandlung mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat (BGE 117 IV 467 E. 3 m.H.). Vollendet ist die Begünstigung, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Ermittlungsmassnahme erst später erfolgen kann, als es ohne die Handlung der Begünstigenden gesche- hen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom 11. Februar 2003 E. 2.1 m.H.a. BGE 103 IV 98 E. 1; 104 IV 186 E. 1b; 106 IV 189 E. 2c). Zu den als Begünstigung in Frage kommenden Tathandlungen zählen unter anderem das Verbergen von Beweismitteln, um zu Gunsten der verfolgten Person die Sachauf- klärung hinauszuschieben, sowie das zeitweilige Beherbergen eines Flüchtigen oder von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchten, dessen Transportierung und die Leistung materieller Unterstützung an ihn. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein, dass der Flüchtige,

- 30 - Verdächtige usw. gerade wegen der Handlung des angeblichen Begünstigers dem polizeilichen Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom 11. Februar 2003 E. 2.1 m.H. unter anderem auf BGE 114 IV 36 E. 1b; 117 IV 467 E. 4c). Auch falsche Aussagen zugunsten des Begünstigten fallen darunter, etwa, dass der Verdächtige nicht am Steuer ge- sessen habe (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9 m.V.a. BGE 111 IV 165, RS 1964 Nr. 62, ZR 48 [1949] Nr. 100).

E. 1.7.2 Durch das Tauschen der Plätze nach dem Unfall und das nachfolgende Wegchauffieren des vormaligen Lenkers vom Unfall hat es die Beschuldigte nicht nur temporär erschwert, dass der unbekannte Lenker einerseits identifiziert und andererseits gegen ihn die gebotene Massnahme zur Feststellung der Fahr- fähigkeit sowie der Fahrberechtigung angeordnet werden konnte. Vielmehr hat die Beschuldigte durch ihr obstruktives Verhalten gänzlich und unwiederbringlich ver- hindert, dass die genannten Massnahmen gegen den Fahrer des Unfallautos er- griffen werden konnten. Dieses Verhalten ist nicht anders zu qualifizieren als die vom Bundesgericht als Begünstigung gewertete falsche Aussage zugunsten des Begünstigten, dass der Verdächtige nicht am Steuer gesessen habe.

E. 1.8 Die Verteidigung insinuiert, dass ein derartiges Verhalten als Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht zu qualifizieren und damit quasi als eine Begünsti- gung fremder Selbstbegünstigung nicht strafbar sei (Urk. 53 S. 31).

E. 1.8.1 Die Teilnahme an straflosem Verhalten ist nach der vorherrschenden Un- rechtsteilnahmetheorie jedenfalls als Teilnahmehandlung grundsätzlich ebenfalls straflos. Die "Teilnahme" an (strafloser) Selbstbegünstigung wird aber durch Art. 305 StGB selbständig unter Strafe gestellt (STUDER, Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB, Diss. Zürich 1984, S. 109 f. und 144). Führerflucht ist keine straflose Selbstbegünstigungshandlung. Ein Straftäter, der flüchtet, tut dies immer, um sich selber zu begünstigen. Wäre die Hilfe zur Flucht als Begünstigung straflos, käme Art. 305 StGB nie zur Anwendung.

- 31 -

E. 1.8.2 Aus diesem Grund verfängt denn auch das Argument der Verteidigung nicht, dass Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht (quasi eine Begünstigung fremder Selbstbegünstigung) nicht strafbar sei. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten – dem Wegchauffieren des vormaligen Lenkers – verhindert, dass Er- mittlungen gegen den Fahrer erfolgt sind. Dadurch hat sie den eigenständigen Tatbestand der Begünstigung verwirklicht und nicht an einem allfällig durch den Lenker begangenen Delikt oder an einem gar straflosen Verhalten teilgenommen.

E. 1.9 Auch wendet die Verteidigung verschiedentlich ein, dass der Beschuldigten der Vorsatz auf Begünstigung des unbekannten Lenkers gefehlt habe (Urk. 64 S. 4 f.).

E. 1.9.1 Der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB setzt subjek- tiv Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 103 IV 98 E. 2 m.H.). Vorsätzlich begeht ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder sie zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB, sog. Eventu- alvorsatz). Der Vorsatz der Begünstigung ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Dritt- person der Strafrechtspflege entzogen wird. Nicht zum Vorsatz gehört die Kennt- nis der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205 E. 3). Ebenfalls nicht zum Vorsatz gehört grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 115 IV 219 E. 4 m.H.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1). Die innere Einstellung der Täterin zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf- Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie die vorliegende (Aussageverweigerung der Be- schuldigten) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sach- verhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine

- 32 - indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.).

E. 1.9.2 Unbehelflich ist somit das Argument der Verteidigung, es fehle am Vorsatz, weil die Beschuldigte von allem Anfang an von der Unschuld des Autolenkers ausgegangen sei. Auf das (Nicht-)Wissen der Beschuldigten um eine mögliche Strafbarkeit kommt es für die Bejahung des subjektiven Tatbestands von Art. 305 StGB nicht an.

E. 1.9.3 Vorliegend ist – wie gezeigt – erstellt, dass die Beschuldigte um die Alar- mierung der Polizei wusste. Ihr war offensichtlich auch klar, dass die Polizei nach ihrem Eintreffen auf der Unfallstelle ihre Ermittlungstätigkeit aufnehmen wird, die auch darin bestehen wird, Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit durch- zuführen. Das – jedenfalls nach der Wahrnehmung der Zeugen – "komische", ob- struktive Umsteige-Manöver der Beschuldigten und des unbekannten Lenkers unmittelbar nach dem Unfall, der Umstand, dass die Beschuldigte nach dem Un- fall offenbar darauf hinzuwirken versuchte, dass die Polizei nicht verständigt wird, und es die Beschuldigte war, die hernach das Fahrzeug von der Unfallstelle im Wissen um die herannahende Polizei wegchauffierte sowie der Umstand, dass die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens überhaupt keine Angaben zum unbekannten Lenker machte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es nachgerade das Ziel der Beschuldigten war, den vormaligen Lenker jeglichen Er- mittlungsmassnahmen zu entziehen. Sie handelte mithin direktvorsätzlich.

E. 1.9.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht bejaht, dass die Beschul- digte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 305 StGB erfüllt hat.

E. 1.10 Die Beschuldigte hat sich damit der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB schuldig gemacht.

2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

E. 2 Umfang der Berufung Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 65 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 4 f.), weshalb keine Dispositiv- ziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).

E. 2.1 Vorliegend hat sich die Beschuldigte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 2.2 Die Strafdrohung für Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots kommt indes nur eine Geldstrafe in Betracht.

3. Tatverschulden Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB

E. 2.3 Der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen:

E. 2.4 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbe- stand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöh- ten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tat- bestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv er- fordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

- 34 - schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässig- keit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und un- terhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausser- halb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können (Art. 71a Abs. 1 VTS). Nicht vorschriftsgemäss beschaffen ist eine beschlagene, schneebedeckte, vereiste oder zersplitterte Windschutzscheibe, wenn der allen- falls freie Teil dem Führer keine ausreichende Sicht mehr bietet. Die Führerin hat sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschrifts- gemässem Zustand ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Als Faustregel müsse wohl – so MAURER jedenfalls in Bezug auf vereiste Scheiben – ein dem Wirkungsbereich der Scheibenwischer entsprechender Sichtbereich frei sein (dazu MAURER, Bemer- kungen zum Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, forumpoenale 4/2009, S. 228). Wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (Art. 29 SVG) führt, wird nach Art. 93 Abs. 2 SVG bestraft. Diese Bestimmung geht als lex specialis Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat innerhalb von Art. 90 SVG Absatz 2 als qualifizierte Bestimmung gegenüber Absatz 1 Vorrang. Art. 90 Abs. 2 SVG geht deshalb auch Art. 93 Abs. 2 SVG vor, wenn der Täter durch den Ge- brauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässi- ger Weise eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4).

E. 2.5 Nach dem Unfall wies die Frontscheibe des Autos die bereits mehrfach er- wähnte Beschädigung in der Gestalt eines sogenannten Spinnennetzes auf (vgl. Urk. 1/2 S. 2 sowie Urk. 1/32), das sich erheblich ins Sichtfeld erstreckte. Das Fahrzeug war damit in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftsge- mässem Zustand im vorstehend beschriebenen Sinne. Indem die Beschuldigte

- 35 - das Fahrzeug dennoch von der Unfallstelle weglenkte, machte sie sich wegen Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar. Das scheint auch die Verteidigung anzuerkennen (Urk. 65 S. 6; Urk. 80 S. 16).

E. 2.6 Fraglich bleibt, ob die Beschuldigte durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, womit ihr Verhalten in Nachachtung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren wäre.

E. 2.7 Die Vorinstanz scheint eine derart erhöht abstrakte Gefahr zu verorten und stützt sich dabei auch auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009. Dass die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Wei- se missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, wie es für die Bejahung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG unter anderem erforderlich ist, lässt sich basierend auf den erstellten Sachverhalt nicht sagen. Ausmass und La- ge der Beschädigung sind zwar aus den Fotos nicht genau ersichtlich. Aber die Sicht war grösstenteils möglich, da das Sichtfeld nur teilweise eingeschränkt war. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte lediglich eine verhältnismässig kurze Strecke bis zur K._____-Strasse … zurückgelegt und dort das Auto parkiert hat. Insbesondere auch aus einem Vergleich mit dem von der Vorinstanz selbst zitier- ten Bundesgerichtsentscheid 6B_672/2008 erhellt, dass vorliegend nicht von ei- ner groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist. In jenem Fall wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht, weil ein Lenker in der total vereisten Windschutzscheibe nur ein Guckloch von 15x25 cm freigekratzt hatte und somit nicht in der Lage war, weder nach vor- ne noch auf die Seite hin den Verkehrs- und Strassenverhältnissen die erforder- liche Aufmerksamkeit zu schenken. Dadurch hatte der Lenker eine erhöhte abs- trakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.

- 36 - Mit anderem Worten lag eine zum vorliegenden Fall just umgekehrte Situation vor. In der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation war bis auf das kleine Guckloch die Sicht durch den gesamten Rest der Scheiben beeinträchtigt. Im vor- liegenden Fall war bis auf die Beschädigung, wie gross sie auch immer genau war, die Sicht durch die restliche Frontscheibenfläche und die übrigen Scheiben nicht beeinträchtigt.

E. 2.8 Die Beschuldigte hat zwar mit der Fahrt trotz beschädigter Windschutz- scheibe eine wichtige Verkehrsvorschrift (Art. 29 SVG) verletzt. Allerdings lässt sich aufgrund der vorliegend erstellbaren Umstände nicht sagen, dass die Vor- schrift in objektiv schwerer, in einer mit dem referierten Entscheid vergleichbaren Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Die Be- schuldigte hat sich nach dem Gesagten des Fahrens mit einem nicht betriebs- sicheren Fahrzeug im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar gemacht. Allerdings ist in Bezug auf diese Übertretung die Verfolgungs- und Voll- streckungsverjährung eingetreten: Übertretungen verjähren in 3 Jahren (Art. 109 StGB). Wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die fragliche Fahrt war am 7. Juni 2013 und das erstinstanzliche Urteil erging über 3 Jahre später am

21. Oktober 2016. Die beiden Strafbefehle sind keine „erstinstanzlichen Urteile“ im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (dazu BGE 142 IV 11 ff.). Die vorliegende Über- tretung ist damit verjährt. Das Verfahren ist somit bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG einzustellen. IV. Strafzumessung, Strafvollzug

1. Allgemeines/Grundsätze

E. 3 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, Art. 9 Abs. 1 StPO

E. 3.1 Da vorliegend in Bezug auf die SVG-Widerhandlung der vorinstanzliche Schuldspruch wegen eines Vergehens aufzuheben und das Verfahren statt- dessen einzustellen ist, rechtfertigt sich entsprechend der Kostenverlegung eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.– (= 1/5 der geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 13'000.–; Urk. 82) für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren.

E. 3.2 Für das Berufungsverfahren ist eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen.

E. 3.3 Folglich ist für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'000.– inkl. MWSt. zuzusprechen.

E. 3.4 Nachdem es bei einem Schuldspruch bleibt und die Sicherstellung des Fahrzeugs aus beweistechnischer Sicht nicht zu beanstanden ist, ist der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen für die Sicherstellung des Audi 100 und für die Be- nützung des ÖV (Urk. 65 S. 2 Antrag 3) abzuweisen.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS.

3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eingestellt.

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten).

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) wird bestätigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

E. 3.5 Diesen vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Vorwurf um- schreibt die Anklageschrift in bemerkenswerter Ausführlichkeit und nennt Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der der Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen. Daraus ergibt sich für die Beschuldigte klar, was ihr in tatsächlicher Hinsicht ob- jektiv und subjektiv zur Last gelegt wird. Die Anklage wirft – wie die Verteidigung richtig bemerkt – nicht vor, dass der begünstigte Lenker den Unfall in strafrecht- lich relevanter Weise (mit-)verschuldet hat. Die Anklageschrift lässt diese Frage nach der Verantwortung für die Kollision offen. Entgegen der Verteidigung wird in der Anklageschrift aber klar ausgeführt, dass "aufgrund der gesamten Umstände des Unfalles (übersichtliche Verkehrssituation, Verkehrsunfall auf einem Fuss- gängerstreifen mit einem verletzten jugendlichen Velofahrer, Sachschaden an beiden beteiligten Fahrzeugen; Auskunftspersonen, welche das Aussteigen des unbekannten Lenkers auf der Beifahrerseite beobachtet hatten) mit hoher Wahr- scheinlichkeit beim unbekannten männlichen Lenker zumindest eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration - nämlich vorerst einen Atemlufttest - angeordnet" worden wäre (Urk. 1/42 S. 4). Was die Verteidigung vorbringt betrifft vielmehr die rechtliche Würdigung, nicht aber die rechtsgenügende Umschreibung des Anklagevorwurfs. Ob sich der An-

- 8 - klagevorwurf denn auch beweismässig erstellen lässt und ob das umschriebene Verhalten als Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB zu qualifizieren ist, be- schlägt nicht die Frage nach den Anforderungen an die Anklageschrift. Dies wird vielmehr nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung und rechtlichen Würdigung zu erörtern sein.

E. 4 Lenker(in) des Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt und danach / "Fahrerwech- sel"

E. 4.1 Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, dass sie nunmehr Schulden in Höhe von ca. Fr. 23'000.– habe. Nach dem Tod ihres Lebenspartners vor 2 Jahren ha- be sie nun im Mai 2017 wieder angefangen mit Arbeiten. Davor habe sie ihren Partner jahrelang gepflegt. Sie könne aufgrund ihrer Invalidität (nach einem Burn- out) kein Vollzeitpensum annehmen. Sie könne nur Stellvertretungen von kleinen Pensen über einen kürzeren Zeitraum übernehmen. Wieviel sie damit verdiene sei momentan noch unklar. Sie habe im Mai 36 Lektionen unterrichtet, aber das sei zu viel gewesen. Es sei alles noch in der Versuchsphase (Urk. 79 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung.

E. 4.2 Gleiches gilt für ihr Vorleben. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch vorhandene Eintrag im Strafregister (Urk. 1/11/4) ist zwischenzeitlich ge- löscht (Urk. 68). Die Vorstrafenlosigkeit ist strafzumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für den nunmehr über 11 Jahre zurückliegenden Führerausweisent- zug (Urk. 1/11/5).

E. 4.3 Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Begünstigungsvorwurf nicht gestän- dig und zeigt folglich auch keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzu- messungsneutral zu werten ist.

E. 4.4 Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.

- 39 -

5. Fazit Strafzumessung, Strafart und Tagessatzhöhe

E. 4.4.1 Auf der entgegengesetzten Fahrbahn herrschte zum Kollisionszeitpunkt stockender Verkehr. Die Zeugen G._____, H._____ und I._____ befanden sich im Kollisionszeitpunkt allesamt in ihren jeweiligen Fahrzeugen im stockenden Kolon- nenverkehr auf der in die E._____-Strasse einmündenden D._____-Strasse. Die Zeugin F._____ arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls in einem Orthopädiegeschäft unmittelbar neben der Einmündung der D._____- in die E._____-Strasse (vgl. Urk. 1/33 S. 3). Aus der Fotodokumentation (Urk. 1/2) erhellt, dass sämtliche Zeugen einen guten, freien Blick auf den Parkplatz hatten, auf welchen das Fahr- zeug nach der Kollision verbracht wurde und wo sich die Unfallbeteiligten unter- hielten.

E. 4.4.2 Die Unfallbeobachter wurden je polizeilich als Auskunftsperson und her- nach von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt. Sie sind nicht miteinander bekannt und haben sich auch nicht ausgetauscht. Dafür fehlen jegliche Hinweise.

E. 4.4.3 Die Zeugen H._____, G._____ und I._____ berichten in ihren ersten freien Berichten übereinstimmend von einem Fahrerwechsel nach dem Unfall. Der Zeuge H._____ schilderte den Vorgang wie folgt: "Ich konnte dann bereits hö- ren, dass der Lenker sehr aufgebracht war und immer wieder Sachen wie "nein, nein" rief. Weiter konnte ich beobachten, und dies erstaunte mich dann doch sehr, dass die Beifahrerin und der Lenker beide zur Beifahrertüre aus dem Wagen stie- gen. Zuerst die Frau und dann der männliche Lenker" (Urk. 1/6/4 S. 1). Diese Aussage bestätigte er in der Folge im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeu- genaussage: "Das Auto fuhr dann von der Strasse weg auf den daneben liegen- den Parkplatz, wenige Meter vom Unfallort weg. Ein Herr hat das Fahrzeug ge-

- 13 - lenkt, der Mann hat einen Schrei abgelassen, einen Schock-Schrei, ganz laut, nämlich "Nei nei". Das war unmittelbar, nachdem er den Fahrradlenker aufgela- den hatte, bevor er vom Unfallort auf den daneben liegenden Parkplatz fuhr. […] Interessant war, dass der männliche Lenker in der Folge via Beifahrersitz und Bei- fahrertür aus dem Unfallauto ausgestiegen ist. Auf dem Beifahrersitz sass zuvor eine weibliche Person. Für mich war es komisch, hätte es doch genug Platz ge- habt, dass der männliche Lenker normal auf der Fahrerseite hätte aussteigen können" (Urk. 1/30 S. 4). Der Zeuge G._____ – ein Kantonspolizist, der am fraglichen Tag privat unterwegs war – gab Folgendes zu Protokoll: "Weiter konnte ich dann beobachten wie sich die vormalige Beifahrerin hinter das Steuer des Audis setzte und der vorherige Fahrer sass auf den Beifahrersitz und dann fuhren die beiden an mir vorbei, Rich- tung Bahnhof J._____. Weil mir dieser Fahrerwechsel sehr suspekt vorkam, merkte ich mir das 5-stellige Thurgauer Kontrollschild: …" (Urk. 1/6/3 S. 2). Und auf Nachfrage: "Jetzt wo du mir das so sagst, erinnere ich mich. Die Frau stieg zuerst auf der Beifahrerseite aus und der Lenker auf die Beifahrerseite kletterte und auch auf dieser Seite ausstieg. Komisch ist aber, dass beim Wegfahren, die Frau normal auf der Fahrerseite einstieg" (Urk. 1/6/3 S. 2). Bei der Staatsanwalt- schaft liess er sich dann folgendermassen vernehmen: "Der männliche Lenker hat das Auto dorthin [auf den Parkplatz vor dem Orthopädiegeschäft] gefahren. […] Ich habe beobachtet, dass die Beifahrertür aufging und eine weitere Person, eine Frau, ausgestiegen ist. Darauf ist dann auf der gleichen Seite, auf der Beifahrer- seite, eine männliche Person ebenfalls ausgestiegen. Es dürfte sich dabei um den Lenker gehandelt haben, der via Beifahrersitz den Audi verlassen hat. Die Fahrer- türe wurde jedenfalls nicht geöffnet" (Urk. 1/29 S. 4). "Es war dann so, dass die Dame, welche auf der Beifahrerseite eingestiegen ist, zur Fahrerseite des Audis ging und dort einstieg, auf der Fahrerseite. Die männliche Person, welche zuvor den Audi gelenkt hat, stieg seinerseits auf der Beifahrerseite ein. Ich dachte, das sei ein wenig komisch, dass der Mann nun auf der Beifahrerseite einsteigt. Ich dachte mir, vielleicht hat er sich wegen dem Unfall etwas zu heftig aufgeregt und könne deshalb nicht fahren. Die Frau, die dann auf den Führersitz sass, fuhr dann an mir vorbei in Richtung K._____-Strasse" (Urk. 1/29 S. 5).

- 14 - Und die Zeugin I._____ schliesslich deponierte in ihrem freien Bericht das Fol- gende: "Ich konnte dann beobachten, wie die Frau auf dem Beifahrersitz zuerst ausstieg und der männliche Lenker dann auf den Beifahrersitz rutschte und dann auch zur Beifahrertür ausstieg. Zum Zeitpunkt des Unfalls muss der Mann gefah- ren sein. Ich konnte noch sehen, wie er vom Unfallort neben das nahegelegene Orthopädiegeschäft fuhr. […] Kurz darauf stiegen die beiden wieder ins Fahrzeug, dieses Mal aber umgekehrt. Die Frau setzte sich hinter das Steuer und der Mann setzte sich auf den Beifahrersitz" (Urk. 1/6/6 S. 1). Auch sie bestätigte im Wesent- lichen ihre ersten Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernah- me: "Mir kam es komisch vor, dass zuerst die Person auf der Beifahrerseite, also die weibliche Person, ausgestiegen ist. Im Anschluss daran ist dann auch die männliche Person, der Lenker, ebenfalls auf der Beifahrerseite ausgestiegen." Und auf Nachfrage, was und weshalb sie das komisch fand: "Dass der Lenker nicht auf seiner Seite ausgestiegen ist, hatte er doch genügend Platz, um dort auszusteigen. Es sind beide Personen auf der Beifahrerseite aus dem Auto aus- gestiegen" (Urk. 1/31 S. 4).

E. 4.4.4 Die Zeugenaussagen lassen sich zu einem stimmigen Gesamtbild verflech- ten und bestätigen sich gegenseitig. Bei solchen sogenannten "Binnen- bestätigungen" handelt es sich nach der Lehre der Aussagepsychologie um ein geradezu klassisches Realkennzeichen (wechselseitige Stützung/Bestätigung verschiedener Aussagen; dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rz. 442). Es ist nicht denkbar, dass drei Zeugen eine derartige Merkwürdigkeit wie vorliegend der beschriebene Fahrerwechsel unabhängig voneinander wahrheitswidrig schildern. Vielmehr ist das Berichten von solchen, für den beschriebenen Vorgang – eine Kollision im Strassenverkehr

– nicht typischen, sondern ausgefallenen Details ein anerkanntes Realkennzei- chen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 396). Bemerkenswert ist ferner, dass die Zeugen G._____ und H._____ übereinstimmend von einem emotional aufgewühl- ten und gestikulierenden Fahrer sprechen. Das Berichten über Mimik/Gestik der am Geschehen Beteiligten gilt als weiteres Indiz für erlebnisbasierte Aussagen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 377). In all diesen Aussagen lassen sich

- 15 - weder besondere Übertreibungen noch Belastungseifer erkennen. Vielmehr war- ten die Aussagen mit klar erkennbaren Realkennzeichen auf.

E. 4.5 Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Fahrradfahrers B._____ als glaubhaft zu werten, der im gleichen Sinne aussagte: "Der Mann und die Frau sass vorne, rechts auf dem Beifahrersitz. Der Mann wa[h]r Lenker und die Frau Beifahrerin. […] Die Frau stieg als Erste aus der Beifahrertür und gleich danach stieg auch der Mann aus der Beifahrertüre aus dem Auto. Sie fragte mich dann gefühlte 100 Mal ob alles in Ordnung sei. Ich erwiderte dann mehrmals, dass bei mir alles OK sei und ich die Polizei alarmieren möchte. […] Der Mann, also der Lenker, hatte bereits wieder im PW, auf der Beifahrerseite platz genom- men. In diesem Moment, kam eine Frau aus einem nahen Geschäft und meinte, sie habe die Polizei bereits alarmiert. Die Frau, welche vorher auf der Beifahrer- seite gesessen hatte, stieg dann auf der Fahrerseite ein und fuhr einfach los" (Urk. 1/6/1 S. 2 f.).

E. 4.6 Wie unglaubhaft demgegenüber die wenigen Aussagen der Beschuldigten sind, ist augenfällig.

E. 4.6.1 Die von der Beschuldigten ins Recht gelegte schriftliche Stellungnahme (Urk. 1/5/2 und 1/5/4), auf die sie in den verschiedenen Einvernahmen in der Un- tersuchung verwies (Urk. 1/5/1 und 1/5/3), wirkt platt, fahl und völlig emotionslos, obwohl Emotionen angesichts der erfolgten Kollision durchaus zu erwarten wären. Bezeichnend ist auch, dass sie zur entscheidenden Frage, wer das Auto im Zeit- punkt des Unfalls gelenkt hatte, nichts ausführte. Auf den Fahrerwechsel ange- sprochen gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. April 2016 Folgendes zu Protokoll (Urk. 1/26): Frage 17: "Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Polizei, S. 2, unteres Bild: Vorhalt Foto beschädigter Audi: Wollen Sie sich dazu äussern?" "Die Beschädigung, die man auf dem Foto sieht, entstand erst nachdem ich mit dem Audi von der Unfallstelle weggefahren bin, über den Bahnübergang in J._____ fuhr, wobei die Frontscheibe auf der Fahrerseite wie abgebildet zersprang.

- 16 - Ich habe darum die Fahrertüre nicht aufgemacht, weil ich nicht wollte, dass die Scheibe reisst. Das hat offenbar zu vielen Missverständnissen geführt." Frage 18: "Was für Missverständnisse meinen Sie?" "Was ich in den angeblichen Zeugenprotokollen gelesen habe." Frage 19: "Wollen Sie ein bisschen konkreter werden, was meinen Sie damit?" "Solange ich auf der Unfallstelle war, war von den sogenannten Zeugen niemand dort, ausser einer Frau." Frage 20: "Und was für Missverständnisse sind da entstan- den?" "Das können Sie nachlesen." Frage 21: "Frau A._____, ich versuche Ihnen Ihr rechtliches Gehör zu gewähren und frage Sie deshalb nochmals, damit allfällige den Fall zu beurteilende Richter die Situation ak- tenmässig nachvollziehen können, was meinen Sie unter Missverständnisse?" "Was ich alles gemacht haben soll mit aussteigen, einsteigen etc." "Frage 22: Was ist da falsch geschildert worden?" "Ich habe das nicht mehr konkret im Kopf, was genau war. Ich war nur ziemlich verblüfft, was ich alles so gemacht haben soll." Frage 23: "Was sollen Sie denn gemacht haben, was nicht stimmt?" "Die Zeugen haben wild spekuliert, weshalb ich via Beifahrerseite ausgestiegen bin und auch wieder über die Beifahrerseite eingestiegen bin." Frage 24: "Wie haben Sie denn den Audi nach der Kollision verlassen bzw. sind danach wieder eingestiegen?" "Ich bin über die Beifahrertüre ein- und ausgestiegen. Ich konnte die Fahrertüre nicht öffnen, diese ist sehr schwer, verzinktes Stahlblech. Ich hatte Angst, dass die Scheibe kaputt geht, weil vorher das Velo angeflogen kam. Ganz einfach. Ich war sehr erstaunt, was da alles interpretiert worden ist. Von Leuten, die ich gar nicht vor Ort gesehen habe." Frage 25: "Konkret: Behaupten Sie, dass Sie den Audi 100 auf die Unfallstelle gelenkt haben?"

- 17 - "Ich mache dazu keine Angaben." Frage 26: "Konkret: Bestreiten Sie, dass Sie nach dem Un- fall, nachdem Sie mit B._____ gesprochen haben, auf der Fahrerseite eingestiegen sind und den Audi von der Unfall- stelle weggelenkt haben?" "Ich bin nicht auf der Fahrerseite eingestiegen, weil ich diese nicht öffnen konnte. Ich bin auf der Beifahrerseite eingestiegen und danach auf den Fahrersitz gerückt und bin danach weggefahren. Meine Absicht war, in die Garage zu fahren, um die Scheibe zu kontrollieren. Es war Freitagabend um 17 Uhr und ich hatte die Be- fürchtung, dass die Garagen bald zu hatten. Es sind vielleicht ca. 100 Meter bis zur Barriere gegangen und dort ging dann die Scheibe aufgrund des Schlages in die Brüche. Ich habe dann so schnell wie möglich angehalten. Es war nicht so einfach, weil es dort einen Hag hatte und ich hatte keine Möglichkeit, auf der rechten Seite gefahrlos anzuhalten. Ich bin bei der ersten Möglichkeit, die sich bot, angehalten."

E. 4.6.2 Bereits die Erklärung, weshalb sie die Fahrertüre nicht geöffnet habe, ist entlarvend. Als Begründung gibt sie die beschädigte Frontscheibe an, macht aber gleichzeitig geltend, die Scheibe sei erst nach dem Unfall beim Bahnübergang J._____, wie in der Fotodokumentation abgebildet, zersprungen. Wenn die Schei- be erst nach dem Unfall kaputt gegangen sein soll, kann dieser Umstand nicht als Erklärung dafür dienen, dass sie aus Angst, die Scheibe könne zerspringen, das Auto unmittelbar nach dem Unfall über die Beifahrertüre verlassen hat. Diese Aussage entbehrt jeder Logik (logische Konsistenz als Vorbedingung für die Beur- teilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Auch die Aussageentwicklung, so die Verarmung der Antworten auf konkre- te Nachfragen hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsignale für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339 ["Ver- armung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Verstärkt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass sie erst im späteren Verlauf des Ver- fahrens, nachdem eine Zeugin ein selbst geschossenes Foto von dem sich von der Unfallstelle entfernenden Fahrzeug einreichte (vgl. Urk. 1/31 F/A 29-33; Foto Urk. 1/32), letztlich doch eingeräumt hat, mit beschädigter Frontscheibe von der Unfallstelle weggefahren zu sein (Prot. I S. 11-13; dazu nachfolgend). Auch die- ses späte Einräumen der Beschädigung erst auf konkreten Vorhalt der Ermitt- lungsergebnisse hin, womit sich ihre ersten Ausführungen als objektiv falsch er-

- 18 - wiesen, gilt als ein geradezu klassisches Signal für nicht-erlebnisbasierte Aus- sagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339).

E. 4.7 Aus der Weigerung der Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann das Gericht seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung der Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Weigert sich die Beschuldigte, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen resp. fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, deren Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts der Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom

24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Ent- scheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Wie gezeigt, lassen die Zeugenaussagen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie in der Anklageschrift umschrie- ben, nämlich dass die unbekannte männliche Person das Fahrzeug im Kollisions- zeitpunkt gelenkt hat und es im Nachgang zum beschrieben Fahrerwechsel kam. Die Aussagen der Beschuldigten lassen demgegenüber nicht nur Anhaltspunkte für die Richtigkeit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsycho- logie als Warnsignale bezeichneten Momenten auf.

- 19 -

E. 5 Kollisionsverursachung

E. 5.1 Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen für die Begünstigung.

E. 5.2 Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 63 S. 37 f.).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe vollumfänglich aufgescho- ben. Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat und folglich das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es dabei sein Bewenden. Da die Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden darf, ist die Probezeit auf 2 Jahre fest- zusetzen. Umstände, die eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) indizieren würden, sind nicht ersichtlich.

E. 5.4 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 5.5 Die Vorinstanz hat zur bedingten Geldstrafe ohne nähere Begründung eine Verbindungsbusse ausgesprochen (Urk. 63 S. 38). Durch die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Über- tretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Nachdem vorliegend keine bedingte Geldstrafe wegen einer groben Verkehrsregelverletzung mehr auszusprechen ist, entfällt auch die beschriebene Schnittstellenproblematik. Bei der Begünstigung besteht eine sol- che jedenfalls nicht. Von einer Verbindungsbusse ist folglich abzusehen. V.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen

E. 6 Verhalten und Vereinbarungen der Unfallbeteiligten / Wissen um die Alar- mierung der Polizei

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass F._____ die Polizei alarmiert und dies der Beschuldigten und B._____ mitgeteilt habe. Letztlich soll die Beschuldigte den männlichen vormaligen Lenker, wie in der Anklageschrift umschrieben, in Kenntnis der herannahenden Polizei von der Unfallstelle wegchauffiert haben (Urk. 63 S. 19 f.).

E. 6.2 Die Verteidigung kritisiert diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Es sei nicht erstellt, dass der Lenker des Audis oder die Beschuldigte mitbekommen hätten, dass eine nicht am Unfall beteiligte Dritte die Polizei alarmiert hätte. Die Zeugenaussagen dazu seien widersprüchlich. In dubio pro reo sei davon auszu-

- 20 - gehen, dass der Lenker des Audis oder die Beschuldigte dies nicht mitbekommen hätten (Urk. 65 S. 5; Urk. 80 S. 6 ff.). Die Beschuldigte selber macht geltend, sie habe nicht mitbekommen, dass die Polizei alarmiert worden sei. Vielmehr hätten sie und der Fahrradfahrer B._____ vereinbart, auf den Beizug der Polizei zu verzichten (Urk. 1/5/2 und 1/5/4; Urk. 1/26 S. 3 und 6).

E. 6.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Zur Frage, ob eine am Unfall nicht beteiligte Drittperson die Poli- zei alarmiert und dies die Unfallbeteiligten hat wissen lassen, liegen wiederum verschiedene, unabhängige Aussagen im Recht, die ein stimmiges Bild vermitteln.

E. 6.3.1 Die Zeugin F._____, welche den Unfall resp. das Geschehen danach aus dem unmittelbar an die Unfallörtlichkeit angrenzenden Orthopädiegeschäft beo- bachtete, gab bereits in der tatnächsten polizeilichen Einvernahme vom 16.07.2013 im Rahmen des freien Berichts Folgendes zur Protokoll: "Nach dem ersten Schock, ging ich dann nach draussen zu den Unfallbeteiligten. […] Aus ei- nem Auto, das in der Fahrzeugkolonne vor der Einmündung stand, rief mir ein Mann zu ich solle bitte die Polizei alarmieren. Ich lief dann nochmals zurück ins Geschäft, um das Telefon zu holen und rief die Polizei. Wieder draussen ange- kommen, sagte ich dies dem Velofahrer und auch der Lenkerin des Autos. Die Lenkerin meinte dann, dass alles geklärt und ja nichts passiert sei. Dem Rad- fahrer gehe es ja gut. An den genauen Wortlaut kann ich mich aber nicht mehr er- innern" (Urk. 1/6/5 S. 1). Anlässlich der knapp drei Jahre später erfolgten staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vermochte sich die Zeugin F._____ an die genauen Geschehnisse nicht mehr im Einzelnen zu erinnern, gab indes zu Protokoll, gegenüber der Polizei wahrheitsgemäss Aussagen gemacht und den Beteiligten damals gesagt zu haben, dass sie die Polizei alarmiert habe (vgl. Urk. 1/33, insb. S. 7).

E. 6.3.2 Kongruent mit der Aussage der Zeugin F._____ gab der Zeuge H._____ an, er habe die Dame aus dem Orthopädiegeschäft gebeten, die Polizei zu alar- mieren (Urk. 1/6/4 S. 1; Urk. 1/30 S. 6). Auch die Zeugen G._____ (Urk. 1/6/3

- 21 - S. 2; Urk. 1/29 S. 4 und 6) und I._____ (Urk. 1/6/6 S. 1) berichteten von einer Frau aus dem Orthopädiegeschäft, welche ein Telefon bei sich trug resp. telefo- nierte.

E. 6.3.3 In dieses Bild fügen sich die Aussagen des Velofahrers B._____ stimmig ein. Die erste polizeiliche Einvernahme fand bereits am Folgetag nach dem Unfall statt. Gegenüber der Polizei gab der Velofahrer B._____ an, was folgt: "Ich erwi- derte dann mehrmals, dass bei mir alles OK sei und ich die Polizei alarmieren möchte. […] Ich meinte dann erneut, dass ich eigentlich gerne die Polizei auf Platz haben würde, aber wenn sie darauf bestehe, dann würde es auch reichen, die Adressen auszutauschen. […] Der Mann, also der Lenker, hatte bereits wieder im PW, auf der Beifahrerseite platz genommen. In diesem Moment, kam eine Frau aus einem nahen Geschäft und meinte, sie habe die Polizei bereits alar- miert. Die Frau, welche vorher auf der Beifahrerseite gesessen hatte, stieg dann auf der Fahrerseite ein und fuhr einfach los" (Urk. 1/6/1 S. 3). Im Rahmen des gegen ihn bei der Jugendanwaltschaft geführten Verfahrens be- schrieb B._____ die Vorgänge rund um die Alarmierung der Polizei in der Einver- nahme vom 29. November 2013 folgendermassen: "Ich sagte, man solle die Poli- zei holen. Die Frau vom Auto sagte, dass sie keine Polizei wolle. Die Frau vom Kiosk sagte dann, dass sie die Polizei bereits verständigt habe" (Urk. 1/6/2 S. 5). Zuletzt sagte B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2016 aus, also knapp drei Jahre nach dem Unfall: "Dann kam es zur Frage, ob die Polizei auf Platz kommen soll. Ich habe dann ganz klar zu ihr gesagt, ich will die Polizei auf dem Platz haben. Nachher wollte sie nicht unbedingt die Polizei dabei haben. Dann ging es etwa 3 bis 4 Minuten und wir diskutierten darüber, ob die Polizei kommen soll oder nicht. Dann kam schon eine Frau, ich glaube aus dem Coiffeurladen oder so und sagte zu uns, sie habe bereits der Polizei telefo- niert" (Urk. 1/27 S. 3).

E. 6.3.4 Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Zeugenaussagen erscheinen die Aussagen des Velofahrers B._____ schlüssig und glaubhaft. Sie lassen sich zwanglos mit den Zeugenaussagen verknüpfen und fügen sich so zu einem stim-

- 22 - migen Gesamtbild zusammen. Die Aussagen lassen jeden Belastungseifer ver- missen, sind konstant, wirken lebhaft und sind letztlich glaubhaft.

E. 6.3.5 Nicht in das Bild dieser glaubhaften Aussagen passen und damit un- glaubhaft sind die wenigen Angaben der Beschuldigten dazu, wonach sie sich mit B._____ geeinigt habe, keine Polizei beizuziehen (Urk. 1/5/2 = Urk. 1/5/4; Urk. 1/26 S. 3). B._____ und die Zeugin F._____ (Urk. 1/33 S. 7; Urk. 1/6/5 S. 1) sagten glaubhaft und übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte das Fahrzeug von der Unfallstelle weggelenkt hat, nachdem die Zeugin F._____ die Unfallbetei- ligten über die Alarmierung der Polizei in Kenntnis gesetzt hatte. Auch aufgrund dieser zeitlichen Abläufe bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass die Beschuldigte den Wagen im Wissen um die ausgerückte Polizei von der Unfall- stelle weglenkte.

E. 6.4 Auch zu diesem Sachverhaltselement machte die Beschuldigte weitgehend keine Angaben. Die wenigen Aussagen zu diesem Punkt sind nicht glaubhaft. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften und durch die Zeugenaussagen (insb. von F._____) untermauerten Aussagen von B._____ erstellt, dass die Be- schuldigte von der Alarmierung der Polizei Kenntnis erlangt hat.

E. 7 Beschädigte Windschutzscheibe

E. 7.1 Was die Vorinstanz zur Frage der Beschädigung der Windschutzscheibe ausführt, ist weitgehend zutreffend. Darauf ist mit folgenden Ergänzungen zu ver- weisen (Urk. 63 S. 20-22).

E. 7.2 Dass die Windschutzscheibe so beschädigt war, wie in der Anklageschrift umschrieben (sogenanntes Spinnennetz fahrerseitig), ist durch das von der Zeu- gin I._____ beigebrachte Foto erstellt, welches sie vom von der Unfallstelle weg- fahrenden Auto gemacht hat (vgl. Urk. 1/31 F/A 29-33; Foto Urk. 1/32). Auf dem Foto ist klar eine Beschädigung (Spinnennetz) der Frontscheibe fahrerseitig zu sehen. Weitere Beschädigungen am Fahrzeug weisen die Fotos nicht auf. Dass durch diese Polizeifotos ein seitlicher Aufprall "erstellt" sein soll, wie es die Vertei-

- 23 - digung geltend macht (Urk. 80 S. 9), lässt sich allein aufgrund des Spurenbildes indes nicht sagen.

E. 7.3 Letztlich – nota bene nachdem das Foto der Zeugin I._____ eingereicht worden ist – hat auch die Beschuldigte eingeräumt, dass die Windschutzscheibe durch die Kollision beschädigt wurde. Sie wisse, dass es ein Fehler gewesen sei. Sie hätte damit nicht fahren sollen, weil es verboten sei (Prot. I S. 11-13).

E. 7.4 Die Beschuldigte machte allerdings geltend, sie habe keine Sichtschwierig- keiten beim Fahren/Sehen gehabt. Ihre Sicht sei nicht eingeschränkt gewesen (Prot. I S. 11-13). Auch die Verteidigung wendet ein, ein Beweis für die mangeln- de Sicht der Beschuldigten sei nicht erbracht. Entgegen der Vorinstanz habe sich das "Spinnennetz" nicht über beinahe die Hälfte der Frontscheibe des Audis er- streckt. Die Beschuldigte habe noch gut und völlig ungetrübt darüber hinweg- bzw. rechts daneben durchsehen bzw. – zumindest in dubio pro reo – noch genü- gend durch den praktisch ungetrübten Teil des "Spinnennetzes" hindurchsehen können. Der getrübte Teil habe sich in der Ecke ganz unten links befunden und sei nur rund 5 cm hoch auf 15 cm breit (Urk. 65 S. 5 f.).

E. 7.4.1 Die Behauptung der Beschuldigten lässt sich mit Hinweis auf das im Recht liegende Foto (Urk. 1/32) sofort und zwanglos widerlegen. Das Foto zeigt klar ei- ne Beschädigung, die sich über einen doch substantiellen Teil der Frontscheibe erstreckt. Wenn die Beschuldigte auf Vorhalt des Fotos (Urk. 1/32) ausführt (Urk. 1/34 S. 2), man sehe darauf, dass sie freie Sicht gehabt hätte und der Schaden nicht so gross gewesen sei, wie in der polizeilichen Fotodokumentation dargestellt (Urk. 1/2 S. 2), dann erweisen sich ihre Ausführungen als realitäts- fremd. Das Gegenteil ist der Fall: Beide Fotos (Urk. 1/2 S. 2 und Urk. 1/32) zeigen für den neutralen Betrachter sofort ersichtlich das gleiche Bild einer Frontscheibe mit einer substantiellen Beschädigung im Sichtfeld des Fahrers.

E. 7.4.2 Eindrücklich ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Zeugin F._____: "Das konnte ich auch nicht verstehen, wie man mit einer solch massiv beschädigten Scheibe weiterfahren kann" (Urk. 1/6/5 S. 1).

- 24 -

E. 7.4.3 Die Behauptung der Beschuldigten, dass keine Sichtbehinderung bestan- den hätte, erweist sich als objektiv falsch.

E. 7.4.4 Mit der Verteidigung kann allerdings vorliegend nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass – wie in der Anklageschrift umschrieben und wie es die Vorinstanz annahm – "sich ein grosses "Spinnennetz" von Sprün- gen im Glas über beinahe die Hälfte der gesamten Frontscheibe erstreckte" (Urk. 63 S. 21). Die Beschädigung ist einzig fotografisch dokumentiert worden (Urk. 1/2 S. 2 sowie Urk. 1/32), nicht aber vermessen. Auch nicht dokumentiert ist, in welcher Position genau die Beschädigung in Relation zum Sichtfeld der Be- schuldigten lag.

E. 7.4.5 Dass die Beschädigung quasi die Hälfte der Frontscheibe betraf, lässt sich aufgrund der Fotos nicht sagen. Insbesondere ist aus den Fotos nicht ersichtlich, wie weit die einzelnen Sprünge und Risse in der Scheibe reichten. Das Foto ver- mittelt aber immerhin den Eindruck, wovon in dubio pro reo vorliegend auszuge- hen ist, dass es sich um eine wesentliche Beschädigung im linken unteren Drittel der Frontscheibe handelte.

E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln der Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.– (ent- sprechend Fr. 9'000.–), unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 18 Tagen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 65.– Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zw ei Drittel.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen).
  8. (Rechtsmittel)." - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2; Urk. 80 S. 1)
  9. Auf die Anklage sei aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten.
  10. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.
  11. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschuldigten seien die Aufwendungen für die Sicherstellung des Audi 100 vom 7.6.13 bis 28.6.13 und für die Benützung des ÖV in dieser Zeit sowie für die Verteidigung zu ersetzen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71) Verzicht auf Anschlussberufung. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales
  13. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 3 f.). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 21. Oktober 2016 wurde die Beschuldigte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS schuldig gesprochen (Urk. 60 = Urk. 63 S. 40 f.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 15) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Urk. 57) rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 19. Januar 2017 wurde dem Verteidiger der Beschuldigten das begründete Urteil (Urk. 60) zugestellt (Urk. 61). 1.4. Die Berufungserklärung der Beschuldigten erfolgte am 7. Februar 2017 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 65). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft erklärte in ihrer Eingabe vom 13. März 2017 Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 71). 1.6. Zur Berufungsverhandlung am 22. Juni 2017 erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers (Prot. II S. 4). - 5 -
  14. Umfang der Berufung Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 65 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 4 f.), weshalb keine Dispositiv- ziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).
  15. Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, Art. 9 Abs. 1 StPO 3.1. Im Rahmen des Plädoyers (Urk. 80 S. 1 ff.) und in der Berufungserklärung vom 7. Februar 2017 (Urk. 65) wie auch bereits vor Vorinstanz (Urk. 53 S. 1) mo- niert die Verteidigung eine Verletzung des Akkusationsprinzips in Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung. Die Verteidigung macht konkret geltend, die Anklage- schrift umschreibe den Vorwurf unzureichend. Es fehle insbesondere eine Be- hauptung, dass ein Anfangsverdacht für eine Strafverfolgung gegen den Lenker vorgelegen habe und dass und warum eine solche zu erwarten gewesen wäre. Weiter fehle es an der Behauptung, dass und warum eine Feststellung der Fahr- unfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Die Anklage umschreibe keinen Verdacht auf ein Fehlverhalten bzw. auf eine Teilursache an der Kollision. Vielmehr sei überhaupt kein Grund für eine mögliche Strafuntersuchung gegen den Lenker umschrieben. Folglich könne der Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte mit einer Strafverfolgung gegen den Lenker rechnen müssen (Urk. 65 S. 3 f.; Urk. 80 S. 1-5). Zusammenfassend und sinngemäss macht die Verteidigung geltend, die Ankla- geschrift umschreibe das vorgeworfene Verhalten nicht in der von Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO vorgeschriebenen Weise. 3.2. Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend und zutreffend mit diesem Ein- wand auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 4-6). Darauf kann mit nachfolgenden er- gänzenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz ist nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrieben. Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- - 6 - richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. So verlangt Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten bezeichnet mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der an- geschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; statt vieler BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz verbietet es dem Gericht, zuungunsten der beschuldigten Person über den angeklagten Sachverhalt hinauszugehen. Hingegen ist es dem Gericht nicht untersagt, zugunsten der beschuldigten Person von einem günstige- ren Sachverhalt auszugehen, wenn es einzelne in der Anklageschrift umschriebe- ne belastende Elemente nicht als bewiesen erachtet oder wenn es zugunsten der beschuldigten Person in der Anklageschrift nicht umschriebene entlastende Um- stände annimmt. Dies führt nicht zu einem Freispruch, wenn auch dieser günsti- gere Sachverhalt unter einen Straftatbestand fällt. Entscheidend ist, dass die be- schuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.1; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vor- genommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; zum Ganzen jüngst auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.2). 3.4. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Anklageschrift klar. Sie um- schreibt sehr detailliert, was der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht zum Vor- wurf gemacht wird (Urk. 1/42 S. 2-5). Zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei Beifahrerin gewe- sen des von einer unbekannten männlichen Person gelenkten Personenwagens, der mit dem Fahrradfahrer B._____ kollidiert sei. Nachdem der Lenker das Fahr- - 7 - zeug auf einen Parkplatz unmittelbar neben dem Kollisionsort gelenkt habe, habe zunächst die Beschuldigte das Fahrzeug über die Beifahrerseite verlassen, ge- folgt vom unbekannten Lenker, welcher dazu jedoch vom Fahrersitz auf den Bei- fahrersitz gerutscht sei und das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen habe. Ohne Hinterlegung der Kontaktdaten, in Kenntnis, dass Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstanden und der Velofahrer verletzt sei sowie im Wissen darum, dass die alarmierte Polizei demnächst eintreffen werde, habe sich die Beschuldig- te ans Steuer und der vormalige Lenker auf die Beifahrerseite gesetzt. So habe die Beschuldigte den unbekannten Lenker "von der Unfallstelle wegchauffiert" in der Absicht, "den unbekannten männlichen Lenker den anstehenden polizeilichen Sachverhaltsabklärungen – insbesondere der drohenden polizeilichen Massnah- me zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration – und damit der Strafverfolgung zu entziehen" (Urk. 1/42 S. 4). 3.5. Diesen vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Vorwurf um- schreibt die Anklageschrift in bemerkenswerter Ausführlichkeit und nennt Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der der Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen. Daraus ergibt sich für die Beschuldigte klar, was ihr in tatsächlicher Hinsicht ob- jektiv und subjektiv zur Last gelegt wird. Die Anklage wirft – wie die Verteidigung richtig bemerkt – nicht vor, dass der begünstigte Lenker den Unfall in strafrecht- lich relevanter Weise (mit-)verschuldet hat. Die Anklageschrift lässt diese Frage nach der Verantwortung für die Kollision offen. Entgegen der Verteidigung wird in der Anklageschrift aber klar ausgeführt, dass "aufgrund der gesamten Umstände des Unfalles (übersichtliche Verkehrssituation, Verkehrsunfall auf einem Fuss- gängerstreifen mit einem verletzten jugendlichen Velofahrer, Sachschaden an beiden beteiligten Fahrzeugen; Auskunftspersonen, welche das Aussteigen des unbekannten Lenkers auf der Beifahrerseite beobachtet hatten) mit hoher Wahr- scheinlichkeit beim unbekannten männlichen Lenker zumindest eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration - nämlich vorerst einen Atemlufttest - angeordnet" worden wäre (Urk. 1/42 S. 4). Was die Verteidigung vorbringt betrifft vielmehr die rechtliche Würdigung, nicht aber die rechtsgenügende Umschreibung des Anklagevorwurfs. Ob sich der An- - 8 - klagevorwurf denn auch beweismässig erstellen lässt und ob das umschriebene Verhalten als Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB zu qualifizieren ist, be- schlägt nicht die Frage nach den Anforderungen an die Anklageschrift. Dies wird vielmehr nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung und rechtlichen Würdigung zu erörtern sein.
  16. Parallelverfahren gegen B._____ 4.1. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 4. Dezember 2013 wurde der jugendliche Fahrradfahrer B._____, mit welchem das Auto der Beschuldigten kollidiert war, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV schuldig befunden und mit einem Verweis bestraft (Urk. 4 der Beizugsakten Jugendanwaltschaft See / Oberland, U.Nr. 2013/1109). 4.2. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: "B._____ fuhr am Freitag, 07. Juni 2013, um ca. 17.05 Uhr, in … C._____, D._____-Strasse, mit seinem Fahrrad für ca. 100 Meter auf dem rechten Trottoir bis zur Einmündung E._____-/D._____-Strasse, wo er vor dem Signal "STOP" oh- ne abzusteigen auf den Fussgängerstreifen fuhr und dadurch eine Kollision mit ei- nem von der D._____-Strasse einbiegenden Personenwagen Audi, TG …, verur- sachte. Die Windschutzscheibe des einbiegenden Audis wurde durch den Aufprall beschädigt. B._____ erlitt durch die Kollision leichte Rückenschmerzen." 4.3. Der Strafbefehl gegen B._____ ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Der ergangene Schuldspruch ist damit für das erkennende Gericht im vorliegen- den Verfahren verbindlich. Nicht gebunden ist das hiesige Gericht indes an den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Sachverhalt. 4.4. Ob der Schuldspruch gegen B._____, wie die Verteidigung insinuiert (vgl. Urk. 65 S. 4), Auswirkungen auf die Beurteilung des Begünstigungsvorwurfs an die Beschuldigte hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. Klar ist jedenfalls, dass das Verhalten des Automobilisten nicht Gegenstand jenes Verfahrens war. Anders als die Verteidigung behauptet (Urk. 80 S. 1: "Velo-Fahrer - 9 - als Alleinverursacher"), sagt der Schuldspruch gegen den Velofahrer mit anderen Worten nichts über Schuld oder Unschuld des Automobilisten am Unfall aus. II. Sachverhalt
  17. Anklagevorwürfe 1.1. In Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung wird der Beschuldigten in tat- sächlicher Hinsicht der vorstehend zusammengefasste Sachverhalt (E. I./3.4) zur Last gelegt (Urk. 1/42 S. 4). 1.2. Ferner soll sich die Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben, indem sie das Unfallauto von der Unfall- stelle weggelenkt habe, obwohl die Frontscheibe mit einem grossen "Spinnen- netz" über die linke Hälfte beschädigt gewesen sei, weshalb der Beschuldigten eine Durchsicht durch die Frontscheibe weitgehend der in Fahrtrichtung betrach- tet linken Seite verunmöglicht gewesen sei. Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich eine erhebliche abstrakte Gefahr einer Kollision mit anderen Ver- kehrsteilnehmern und eine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit geschaffen und damit einen Verkehrsunfall mit Körperschaden und/oder Sachschaden zu- mindest billigend in Kauf genommen (Urk. 1/42 S. 4 f.).
  18. Zusammengefasster Standpunkt der Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. In der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2014 im Zusammenhang mit einem anderen, mittlerweile eingestellten Verfahren (vgl. Urk. 1/16), anerkannte die Be- schuldigte den Vorwurf der Begünstigung, allerdings ohne nähere Einlassungen (Urk. 1/5/5 S. 6). Diese Aussage widerrief die Beschuldigte rund eineinhalb Jahre später (Urk. 1/24). Sie hat sich im gesamten bisherigen Verfahren nie einlässlich zu den Anklagevorwürfen geäussert, bestritt die Vorwürfe pauschal oder machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 2.2. Zuletzt machte die Beschuldigte geltend, sie sei nach der Kollision auf der Beifahrerseite ausgestiegen, weil sie befürchtet habe, die beschädigte Scheibe - 10 - könne brechen. Sinngemäss behauptet sie damit, sie habe das Auto im Unfall- zeitpunkt gelenkt. Sie führte sodann erneut aus, dass sie und B._____ sich einig gewesen seien, dass die Polizei nicht gerufen werden müsse. Sie bestritt, dass die Zeugin F._____ ihr gesagt habe, dass sie die Polizei gerufen habe. Weiter führte die Be- schuldigte aus, sie sei nach dem Unfall ins Auto gestiegen, weil es Freitagabend gewesen sei und sie das Auto noch in eine Garage habe bringen wollen. Die Ga- rage sei beim Restaurant gewesen und weil sie bereits geschlossen gewesen sei, habe sie gefragt, ob sie das Auto übers Wochenende dort stehen lassen könne. Im Übrigen verweigerte sie die Aussagen (Prot. I S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte wiederum An- gaben zu Sache (Urk. 79 S. 6 ff.). 2.3. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der der Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Be- schuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hin- weisen).
  19. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Was die Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwert- barkeit, den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 63 S. 10 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wie- derholungen kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Person (also der Beschuldigten, von B._____ - 11 - und der Zeugen G._____, H._____, I._____ und F._____) als zutreffend (Urk. 63 S. 13-15). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  20. Lenker(in) des Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt und danach / "Fahrerwech- sel" 4.1. Die Beschuldigte selbst hat eingeräumt, das Fahrzeug vom Unfallort weg gelenkt zu haben (vgl. nur Urk. 1/26 S. 3 F/A 17). Dies deckt sich denn auch mit den verschiedenen Zeugenaussagen (Urk. 1/6/3 S. 2; Urk. 1/29 S. 5; Urk. 1/6/6 S. 1; Urk. 1/31 S. 5) und der Aussage des Geschädigten B._____ (Urk. 1/6/1 S. 3; Urk. 1/27 S. 3 und 7). Bestritten ist demgegenüber, dass es nach der Kollision den in der Anklageschrift beschriebenen Fahrerwechsel gegeben hat resp., dass die unbekannte männliche Person das Fahrzeug vor der Kollision gelenkt hatte. Die Verteidigung liess diese Frage in ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung offen (Urk. 80 S. 6). 4.2. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die im Recht liegenden Aussagen als erstellt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine unbekannte männliche Person den Personenwagen mit der Beschuldigten als Beifahrerin gelenkt, und dass nach dem Unfall zuerst die Beschuldigte das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen habe und danach der unbekannte Lenker vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz ge- rutscht sei und das Fahrzeug ebenfalls auf der Beifahrerseite verlassen habe (Urk. 63 S. 17 f.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu diesem Element des Anklagesachver- halts ist umfassend und in keiner Weise zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen mit nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. 4.3. Die Zeugin F._____ hat zwar zunächst zu Protokoll gegeben, eine Frau sei hinter dem Lenkrad gesessen (Urk. 1/6/5 S. 1). In der Folge bzw. auf Nachfrage präzisierte die Zeugin F._____, sie habe nicht sehen können, wer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt habe (Urk. 1/6/5 S. 2, 5). - 12 - 4.4. Sämtliche anderen Zeugen berichten übereinstimmend davon, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt von einer männlichen Person gelenkt wurde und dass auf dem Parkplatz unmittelbar nach dem Unfall zuerst eine Frau, dann ein Mann das Auto über die Beifahrertüre verliessen. Die Glaubhaftigkeit der verschiedenen Zeugenaussagen lässt sich exemplarisch an folgenden Aspekten illustrieren: 4.4.1. Auf der entgegengesetzten Fahrbahn herrschte zum Kollisionszeitpunkt stockender Verkehr. Die Zeugen G._____, H._____ und I._____ befanden sich im Kollisionszeitpunkt allesamt in ihren jeweiligen Fahrzeugen im stockenden Kolon- nenverkehr auf der in die E._____-Strasse einmündenden D._____-Strasse. Die Zeugin F._____ arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls in einem Orthopädiegeschäft unmittelbar neben der Einmündung der D._____- in die E._____-Strasse (vgl. Urk. 1/33 S. 3). Aus der Fotodokumentation (Urk. 1/2) erhellt, dass sämtliche Zeugen einen guten, freien Blick auf den Parkplatz hatten, auf welchen das Fahr- zeug nach der Kollision verbracht wurde und wo sich die Unfallbeteiligten unter- hielten. 4.4.2. Die Unfallbeobachter wurden je polizeilich als Auskunftsperson und her- nach von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt. Sie sind nicht miteinander bekannt und haben sich auch nicht ausgetauscht. Dafür fehlen jegliche Hinweise. 4.4.3. Die Zeugen H._____, G._____ und I._____ berichten in ihren ersten freien Berichten übereinstimmend von einem Fahrerwechsel nach dem Unfall. Der Zeuge H._____ schilderte den Vorgang wie folgt: "Ich konnte dann bereits hö- ren, dass der Lenker sehr aufgebracht war und immer wieder Sachen wie "nein, nein" rief. Weiter konnte ich beobachten, und dies erstaunte mich dann doch sehr, dass die Beifahrerin und der Lenker beide zur Beifahrertüre aus dem Wagen stie- gen. Zuerst die Frau und dann der männliche Lenker" (Urk. 1/6/4 S. 1). Diese Aussage bestätigte er in der Folge im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeu- genaussage: "Das Auto fuhr dann von der Strasse weg auf den daneben liegen- den Parkplatz, wenige Meter vom Unfallort weg. Ein Herr hat das Fahrzeug ge- - 13 - lenkt, der Mann hat einen Schrei abgelassen, einen Schock-Schrei, ganz laut, nämlich "Nei nei". Das war unmittelbar, nachdem er den Fahrradlenker aufgela- den hatte, bevor er vom Unfallort auf den daneben liegenden Parkplatz fuhr. […] Interessant war, dass der männliche Lenker in der Folge via Beifahrersitz und Bei- fahrertür aus dem Unfallauto ausgestiegen ist. Auf dem Beifahrersitz sass zuvor eine weibliche Person. Für mich war es komisch, hätte es doch genug Platz ge- habt, dass der männliche Lenker normal auf der Fahrerseite hätte aussteigen können" (Urk. 1/30 S. 4). Der Zeuge G._____ – ein Kantonspolizist, der am fraglichen Tag privat unterwegs war – gab Folgendes zu Protokoll: "Weiter konnte ich dann beobachten wie sich die vormalige Beifahrerin hinter das Steuer des Audis setzte und der vorherige Fahrer sass auf den Beifahrersitz und dann fuhren die beiden an mir vorbei, Rich- tung Bahnhof J._____. Weil mir dieser Fahrerwechsel sehr suspekt vorkam, merkte ich mir das 5-stellige Thurgauer Kontrollschild: …" (Urk. 1/6/3 S. 2). Und auf Nachfrage: "Jetzt wo du mir das so sagst, erinnere ich mich. Die Frau stieg zuerst auf der Beifahrerseite aus und der Lenker auf die Beifahrerseite kletterte und auch auf dieser Seite ausstieg. Komisch ist aber, dass beim Wegfahren, die Frau normal auf der Fahrerseite einstieg" (Urk. 1/6/3 S. 2). Bei der Staatsanwalt- schaft liess er sich dann folgendermassen vernehmen: "Der männliche Lenker hat das Auto dorthin [auf den Parkplatz vor dem Orthopädiegeschäft] gefahren. […] Ich habe beobachtet, dass die Beifahrertür aufging und eine weitere Person, eine Frau, ausgestiegen ist. Darauf ist dann auf der gleichen Seite, auf der Beifahrer- seite, eine männliche Person ebenfalls ausgestiegen. Es dürfte sich dabei um den Lenker gehandelt haben, der via Beifahrersitz den Audi verlassen hat. Die Fahrer- türe wurde jedenfalls nicht geöffnet" (Urk. 1/29 S. 4). "Es war dann so, dass die Dame, welche auf der Beifahrerseite eingestiegen ist, zur Fahrerseite des Audis ging und dort einstieg, auf der Fahrerseite. Die männliche Person, welche zuvor den Audi gelenkt hat, stieg seinerseits auf der Beifahrerseite ein. Ich dachte, das sei ein wenig komisch, dass der Mann nun auf der Beifahrerseite einsteigt. Ich dachte mir, vielleicht hat er sich wegen dem Unfall etwas zu heftig aufgeregt und könne deshalb nicht fahren. Die Frau, die dann auf den Führersitz sass, fuhr dann an mir vorbei in Richtung K._____-Strasse" (Urk. 1/29 S. 5). - 14 - Und die Zeugin I._____ schliesslich deponierte in ihrem freien Bericht das Fol- gende: "Ich konnte dann beobachten, wie die Frau auf dem Beifahrersitz zuerst ausstieg und der männliche Lenker dann auf den Beifahrersitz rutschte und dann auch zur Beifahrertür ausstieg. Zum Zeitpunkt des Unfalls muss der Mann gefah- ren sein. Ich konnte noch sehen, wie er vom Unfallort neben das nahegelegene Orthopädiegeschäft fuhr. […] Kurz darauf stiegen die beiden wieder ins Fahrzeug, dieses Mal aber umgekehrt. Die Frau setzte sich hinter das Steuer und der Mann setzte sich auf den Beifahrersitz" (Urk. 1/6/6 S. 1). Auch sie bestätigte im Wesent- lichen ihre ersten Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernah- me: "Mir kam es komisch vor, dass zuerst die Person auf der Beifahrerseite, also die weibliche Person, ausgestiegen ist. Im Anschluss daran ist dann auch die männliche Person, der Lenker, ebenfalls auf der Beifahrerseite ausgestiegen." Und auf Nachfrage, was und weshalb sie das komisch fand: "Dass der Lenker nicht auf seiner Seite ausgestiegen ist, hatte er doch genügend Platz, um dort auszusteigen. Es sind beide Personen auf der Beifahrerseite aus dem Auto aus- gestiegen" (Urk. 1/31 S. 4). 4.4.4. Die Zeugenaussagen lassen sich zu einem stimmigen Gesamtbild verflech- ten und bestätigen sich gegenseitig. Bei solchen sogenannten "Binnen- bestätigungen" handelt es sich nach der Lehre der Aussagepsychologie um ein geradezu klassisches Realkennzeichen (wechselseitige Stützung/Bestätigung verschiedener Aussagen; dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rz. 442). Es ist nicht denkbar, dass drei Zeugen eine derartige Merkwürdigkeit wie vorliegend der beschriebene Fahrerwechsel unabhängig voneinander wahrheitswidrig schildern. Vielmehr ist das Berichten von solchen, für den beschriebenen Vorgang – eine Kollision im Strassenverkehr – nicht typischen, sondern ausgefallenen Details ein anerkanntes Realkennzei- chen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 396). Bemerkenswert ist ferner, dass die Zeugen G._____ und H._____ übereinstimmend von einem emotional aufgewühl- ten und gestikulierenden Fahrer sprechen. Das Berichten über Mimik/Gestik der am Geschehen Beteiligten gilt als weiteres Indiz für erlebnisbasierte Aussagen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 377). In all diesen Aussagen lassen sich - 15 - weder besondere Übertreibungen noch Belastungseifer erkennen. Vielmehr war- ten die Aussagen mit klar erkennbaren Realkennzeichen auf. 4.5. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Fahrradfahrers B._____ als glaubhaft zu werten, der im gleichen Sinne aussagte: "Der Mann und die Frau sass vorne, rechts auf dem Beifahrersitz. Der Mann wa[h]r Lenker und die Frau Beifahrerin. […] Die Frau stieg als Erste aus der Beifahrertür und gleich danach stieg auch der Mann aus der Beifahrertüre aus dem Auto. Sie fragte mich dann gefühlte 100 Mal ob alles in Ordnung sei. Ich erwiderte dann mehrmals, dass bei mir alles OK sei und ich die Polizei alarmieren möchte. […] Der Mann, also der Lenker, hatte bereits wieder im PW, auf der Beifahrerseite platz genom- men. In diesem Moment, kam eine Frau aus einem nahen Geschäft und meinte, sie habe die Polizei bereits alarmiert. Die Frau, welche vorher auf der Beifahrer- seite gesessen hatte, stieg dann auf der Fahrerseite ein und fuhr einfach los" (Urk. 1/6/1 S. 2 f.). 4.6. Wie unglaubhaft demgegenüber die wenigen Aussagen der Beschuldigten sind, ist augenfällig. 4.6.1. Die von der Beschuldigten ins Recht gelegte schriftliche Stellungnahme (Urk. 1/5/2 und 1/5/4), auf die sie in den verschiedenen Einvernahmen in der Un- tersuchung verwies (Urk. 1/5/1 und 1/5/3), wirkt platt, fahl und völlig emotionslos, obwohl Emotionen angesichts der erfolgten Kollision durchaus zu erwarten wären. Bezeichnend ist auch, dass sie zur entscheidenden Frage, wer das Auto im Zeit- punkt des Unfalls gelenkt hatte, nichts ausführte. Auf den Fahrerwechsel ange- sprochen gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. April 2016 Folgendes zu Protokoll (Urk. 1/26): Frage 17: "Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Polizei, S. 2, unteres Bild: Vorhalt Foto beschädigter Audi: Wollen Sie sich dazu äussern?" "Die Beschädigung, die man auf dem Foto sieht, entstand erst nachdem ich mit dem Audi von der Unfallstelle weggefahren bin, über den Bahnübergang in J._____ fuhr, wobei die Frontscheibe auf der Fahrerseite wie abgebildet zersprang. - 16 - Ich habe darum die Fahrertüre nicht aufgemacht, weil ich nicht wollte, dass die Scheibe reisst. Das hat offenbar zu vielen Missverständnissen geführt." Frage 18: "Was für Missverständnisse meinen Sie?" "Was ich in den angeblichen Zeugenprotokollen gelesen habe." Frage 19: "Wollen Sie ein bisschen konkreter werden, was meinen Sie damit?" "Solange ich auf der Unfallstelle war, war von den sogenannten Zeugen niemand dort, ausser einer Frau." Frage 20: "Und was für Missverständnisse sind da entstan- den?" "Das können Sie nachlesen." Frage 21: "Frau A._____, ich versuche Ihnen Ihr rechtliches Gehör zu gewähren und frage Sie deshalb nochmals, damit allfällige den Fall zu beurteilende Richter die Situation ak- tenmässig nachvollziehen können, was meinen Sie unter Missverständnisse?" "Was ich alles gemacht haben soll mit aussteigen, einsteigen etc." "Frage 22: Was ist da falsch geschildert worden?" "Ich habe das nicht mehr konkret im Kopf, was genau war. Ich war nur ziemlich verblüfft, was ich alles so gemacht haben soll." Frage 23: "Was sollen Sie denn gemacht haben, was nicht stimmt?" "Die Zeugen haben wild spekuliert, weshalb ich via Beifahrerseite ausgestiegen bin und auch wieder über die Beifahrerseite eingestiegen bin." Frage 24: "Wie haben Sie denn den Audi nach der Kollision verlassen bzw. sind danach wieder eingestiegen?" "Ich bin über die Beifahrertüre ein- und ausgestiegen. Ich konnte die Fahrertüre nicht öffnen, diese ist sehr schwer, verzinktes Stahlblech. Ich hatte Angst, dass die Scheibe kaputt geht, weil vorher das Velo angeflogen kam. Ganz einfach. Ich war sehr erstaunt, was da alles interpretiert worden ist. Von Leuten, die ich gar nicht vor Ort gesehen habe." Frage 25: "Konkret: Behaupten Sie, dass Sie den Audi 100 auf die Unfallstelle gelenkt haben?" - 17 - "Ich mache dazu keine Angaben." Frage 26: "Konkret: Bestreiten Sie, dass Sie nach dem Un- fall, nachdem Sie mit B._____ gesprochen haben, auf der Fahrerseite eingestiegen sind und den Audi von der Unfall- stelle weggelenkt haben?" "Ich bin nicht auf der Fahrerseite eingestiegen, weil ich diese nicht öffnen konnte. Ich bin auf der Beifahrerseite eingestiegen und danach auf den Fahrersitz gerückt und bin danach weggefahren. Meine Absicht war, in die Garage zu fahren, um die Scheibe zu kontrollieren. Es war Freitagabend um 17 Uhr und ich hatte die Be- fürchtung, dass die Garagen bald zu hatten. Es sind vielleicht ca. 100 Meter bis zur Barriere gegangen und dort ging dann die Scheibe aufgrund des Schlages in die Brüche. Ich habe dann so schnell wie möglich angehalten. Es war nicht so einfach, weil es dort einen Hag hatte und ich hatte keine Möglichkeit, auf der rechten Seite gefahrlos anzuhalten. Ich bin bei der ersten Möglichkeit, die sich bot, angehalten." 4.6.2. Bereits die Erklärung, weshalb sie die Fahrertüre nicht geöffnet habe, ist entlarvend. Als Begründung gibt sie die beschädigte Frontscheibe an, macht aber gleichzeitig geltend, die Scheibe sei erst nach dem Unfall beim Bahnübergang J._____, wie in der Fotodokumentation abgebildet, zersprungen. Wenn die Schei- be erst nach dem Unfall kaputt gegangen sein soll, kann dieser Umstand nicht als Erklärung dafür dienen, dass sie aus Angst, die Scheibe könne zerspringen, das Auto unmittelbar nach dem Unfall über die Beifahrertüre verlassen hat. Diese Aussage entbehrt jeder Logik (logische Konsistenz als Vorbedingung für die Beur- teilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Auch die Aussageentwicklung, so die Verarmung der Antworten auf konkre- te Nachfragen hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsignale für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339 ["Ver- armung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Verstärkt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass sie erst im späteren Verlauf des Ver- fahrens, nachdem eine Zeugin ein selbst geschossenes Foto von dem sich von der Unfallstelle entfernenden Fahrzeug einreichte (vgl. Urk. 1/31 F/A 29-33; Foto Urk. 1/32), letztlich doch eingeräumt hat, mit beschädigter Frontscheibe von der Unfallstelle weggefahren zu sein (Prot. I S. 11-13; dazu nachfolgend). Auch die- ses späte Einräumen der Beschädigung erst auf konkreten Vorhalt der Ermitt- lungsergebnisse hin, womit sich ihre ersten Ausführungen als objektiv falsch er- - 18 - wiesen, gilt als ein geradezu klassisches Signal für nicht-erlebnisbasierte Aus- sagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339). 4.7. Aus der Weigerung der Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann das Gericht seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung der Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Weigert sich die Beschuldigte, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen resp. fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, deren Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts der Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom
  21. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Ent- scheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Wie gezeigt, lassen die Zeugenaussagen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie in der Anklageschrift umschrie- ben, nämlich dass die unbekannte männliche Person das Fahrzeug im Kollisions- zeitpunkt gelenkt hat und es im Nachgang zum beschrieben Fahrerwechsel kam. Die Aussagen der Beschuldigten lassen demgegenüber nicht nur Anhaltspunkte für die Richtigkeit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsycho- logie als Warnsignale bezeichneten Momenten auf. - 19 -
  22. Kollisionsverursachung 5.1. Die Verteidigung wendet gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ein, die Vorinstanz habe sich mit der zentralen Frage der Verursachung der Kolli- sion nicht auseinandergesetzt, obschon ihr das Spurenbild am Auto sowie der Strafbefehl gegen den Fahrradfahrer bekannt gewesen seien und von der Vertei- digung ausdrücklich vorgebracht worden sei, dass gegen den Autofahrer keine Strafverfolgung zu erwarten gewesen sei (Urk. 65 S. 4 f.). 5.2. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 80 S. 8 f.) ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage nach Kollisionsverursachung ausei- nandergesetzt hat. Aus dem Umstand, dass der Fahrradfahrer B._____ wegen SVG-Verstössen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall mit einem jugendstrafrechtlichen Verweis belegt wurde, lässt sich entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 9) nicht ableiten, dass dem Lenker des Autos kein SVG-widriges Verhalten anzulasten wäre. 5.3. Wie bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kommt der Frage nach der strassenverkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Kollision vorlie- gend keine Relevanz zu.
  23. Verhalten und Vereinbarungen der Unfallbeteiligten / Wissen um die Alar- mierung der Polizei 6.1. Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass F._____ die Polizei alarmiert und dies der Beschuldigten und B._____ mitgeteilt habe. Letztlich soll die Beschuldigte den männlichen vormaligen Lenker, wie in der Anklageschrift umschrieben, in Kenntnis der herannahenden Polizei von der Unfallstelle wegchauffiert haben (Urk. 63 S. 19 f.). 6.2. Die Verteidigung kritisiert diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Es sei nicht erstellt, dass der Lenker des Audis oder die Beschuldigte mitbekommen hätten, dass eine nicht am Unfall beteiligte Dritte die Polizei alarmiert hätte. Die Zeugenaussagen dazu seien widersprüchlich. In dubio pro reo sei davon auszu- - 20 - gehen, dass der Lenker des Audis oder die Beschuldigte dies nicht mitbekommen hätten (Urk. 65 S. 5; Urk. 80 S. 6 ff.). Die Beschuldigte selber macht geltend, sie habe nicht mitbekommen, dass die Polizei alarmiert worden sei. Vielmehr hätten sie und der Fahrradfahrer B._____ vereinbart, auf den Beizug der Polizei zu verzichten (Urk. 1/5/2 und 1/5/4; Urk. 1/26 S. 3 und 6). 6.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Zur Frage, ob eine am Unfall nicht beteiligte Drittperson die Poli- zei alarmiert und dies die Unfallbeteiligten hat wissen lassen, liegen wiederum verschiedene, unabhängige Aussagen im Recht, die ein stimmiges Bild vermitteln. 6.3.1. Die Zeugin F._____, welche den Unfall resp. das Geschehen danach aus dem unmittelbar an die Unfallörtlichkeit angrenzenden Orthopädiegeschäft beo- bachtete, gab bereits in der tatnächsten polizeilichen Einvernahme vom 16.07.2013 im Rahmen des freien Berichts Folgendes zur Protokoll: "Nach dem ersten Schock, ging ich dann nach draussen zu den Unfallbeteiligten. […] Aus ei- nem Auto, das in der Fahrzeugkolonne vor der Einmündung stand, rief mir ein Mann zu ich solle bitte die Polizei alarmieren. Ich lief dann nochmals zurück ins Geschäft, um das Telefon zu holen und rief die Polizei. Wieder draussen ange- kommen, sagte ich dies dem Velofahrer und auch der Lenkerin des Autos. Die Lenkerin meinte dann, dass alles geklärt und ja nichts passiert sei. Dem Rad- fahrer gehe es ja gut. An den genauen Wortlaut kann ich mich aber nicht mehr er- innern" (Urk. 1/6/5 S. 1). Anlässlich der knapp drei Jahre später erfolgten staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vermochte sich die Zeugin F._____ an die genauen Geschehnisse nicht mehr im Einzelnen zu erinnern, gab indes zu Protokoll, gegenüber der Polizei wahrheitsgemäss Aussagen gemacht und den Beteiligten damals gesagt zu haben, dass sie die Polizei alarmiert habe (vgl. Urk. 1/33, insb. S. 7). 6.3.2. Kongruent mit der Aussage der Zeugin F._____ gab der Zeuge H._____ an, er habe die Dame aus dem Orthopädiegeschäft gebeten, die Polizei zu alar- mieren (Urk. 1/6/4 S. 1; Urk. 1/30 S. 6). Auch die Zeugen G._____ (Urk. 1/6/3 - 21 - S. 2; Urk. 1/29 S. 4 und 6) und I._____ (Urk. 1/6/6 S. 1) berichteten von einer Frau aus dem Orthopädiegeschäft, welche ein Telefon bei sich trug resp. telefo- nierte. 6.3.3. In dieses Bild fügen sich die Aussagen des Velofahrers B._____ stimmig ein. Die erste polizeiliche Einvernahme fand bereits am Folgetag nach dem Unfall statt. Gegenüber der Polizei gab der Velofahrer B._____ an, was folgt: "Ich erwi- derte dann mehrmals, dass bei mir alles OK sei und ich die Polizei alarmieren möchte. […] Ich meinte dann erneut, dass ich eigentlich gerne die Polizei auf Platz haben würde, aber wenn sie darauf bestehe, dann würde es auch reichen, die Adressen auszutauschen. […] Der Mann, also der Lenker, hatte bereits wieder im PW, auf der Beifahrerseite platz genommen. In diesem Moment, kam eine Frau aus einem nahen Geschäft und meinte, sie habe die Polizei bereits alar- miert. Die Frau, welche vorher auf der Beifahrerseite gesessen hatte, stieg dann auf der Fahrerseite ein und fuhr einfach los" (Urk. 1/6/1 S. 3). Im Rahmen des gegen ihn bei der Jugendanwaltschaft geführten Verfahrens be- schrieb B._____ die Vorgänge rund um die Alarmierung der Polizei in der Einver- nahme vom 29. November 2013 folgendermassen: "Ich sagte, man solle die Poli- zei holen. Die Frau vom Auto sagte, dass sie keine Polizei wolle. Die Frau vom Kiosk sagte dann, dass sie die Polizei bereits verständigt habe" (Urk. 1/6/2 S. 5). Zuletzt sagte B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2016 aus, also knapp drei Jahre nach dem Unfall: "Dann kam es zur Frage, ob die Polizei auf Platz kommen soll. Ich habe dann ganz klar zu ihr gesagt, ich will die Polizei auf dem Platz haben. Nachher wollte sie nicht unbedingt die Polizei dabei haben. Dann ging es etwa 3 bis 4 Minuten und wir diskutierten darüber, ob die Polizei kommen soll oder nicht. Dann kam schon eine Frau, ich glaube aus dem Coiffeurladen oder so und sagte zu uns, sie habe bereits der Polizei telefo- niert" (Urk. 1/27 S. 3). 6.3.4. Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Zeugenaussagen erscheinen die Aussagen des Velofahrers B._____ schlüssig und glaubhaft. Sie lassen sich zwanglos mit den Zeugenaussagen verknüpfen und fügen sich so zu einem stim- - 22 - migen Gesamtbild zusammen. Die Aussagen lassen jeden Belastungseifer ver- missen, sind konstant, wirken lebhaft und sind letztlich glaubhaft. 6.3.5. Nicht in das Bild dieser glaubhaften Aussagen passen und damit un- glaubhaft sind die wenigen Angaben der Beschuldigten dazu, wonach sie sich mit B._____ geeinigt habe, keine Polizei beizuziehen (Urk. 1/5/2 = Urk. 1/5/4; Urk. 1/26 S. 3). B._____ und die Zeugin F._____ (Urk. 1/33 S. 7; Urk. 1/6/5 S. 1) sagten glaubhaft und übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte das Fahrzeug von der Unfallstelle weggelenkt hat, nachdem die Zeugin F._____ die Unfallbetei- ligten über die Alarmierung der Polizei in Kenntnis gesetzt hatte. Auch aufgrund dieser zeitlichen Abläufe bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass die Beschuldigte den Wagen im Wissen um die ausgerückte Polizei von der Unfall- stelle weglenkte. 6.4. Auch zu diesem Sachverhaltselement machte die Beschuldigte weitgehend keine Angaben. Die wenigen Aussagen zu diesem Punkt sind nicht glaubhaft. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften und durch die Zeugenaussagen (insb. von F._____) untermauerten Aussagen von B._____ erstellt, dass die Be- schuldigte von der Alarmierung der Polizei Kenntnis erlangt hat.
  24. Beschädigte Windschutzscheibe 7.1. Was die Vorinstanz zur Frage der Beschädigung der Windschutzscheibe ausführt, ist weitgehend zutreffend. Darauf ist mit folgenden Ergänzungen zu ver- weisen (Urk. 63 S. 20-22). 7.2. Dass die Windschutzscheibe so beschädigt war, wie in der Anklageschrift umschrieben (sogenanntes Spinnennetz fahrerseitig), ist durch das von der Zeu- gin I._____ beigebrachte Foto erstellt, welches sie vom von der Unfallstelle weg- fahrenden Auto gemacht hat (vgl. Urk. 1/31 F/A 29-33; Foto Urk. 1/32). Auf dem Foto ist klar eine Beschädigung (Spinnennetz) der Frontscheibe fahrerseitig zu sehen. Weitere Beschädigungen am Fahrzeug weisen die Fotos nicht auf. Dass durch diese Polizeifotos ein seitlicher Aufprall "erstellt" sein soll, wie es die Vertei- - 23 - digung geltend macht (Urk. 80 S. 9), lässt sich allein aufgrund des Spurenbildes indes nicht sagen. 7.3. Letztlich – nota bene nachdem das Foto der Zeugin I._____ eingereicht worden ist – hat auch die Beschuldigte eingeräumt, dass die Windschutzscheibe durch die Kollision beschädigt wurde. Sie wisse, dass es ein Fehler gewesen sei. Sie hätte damit nicht fahren sollen, weil es verboten sei (Prot. I S. 11-13). 7.4. Die Beschuldigte machte allerdings geltend, sie habe keine Sichtschwierig- keiten beim Fahren/Sehen gehabt. Ihre Sicht sei nicht eingeschränkt gewesen (Prot. I S. 11-13). Auch die Verteidigung wendet ein, ein Beweis für die mangeln- de Sicht der Beschuldigten sei nicht erbracht. Entgegen der Vorinstanz habe sich das "Spinnennetz" nicht über beinahe die Hälfte der Frontscheibe des Audis er- streckt. Die Beschuldigte habe noch gut und völlig ungetrübt darüber hinweg- bzw. rechts daneben durchsehen bzw. – zumindest in dubio pro reo – noch genü- gend durch den praktisch ungetrübten Teil des "Spinnennetzes" hindurchsehen können. Der getrübte Teil habe sich in der Ecke ganz unten links befunden und sei nur rund 5 cm hoch auf 15 cm breit (Urk. 65 S. 5 f.). 7.4.1. Die Behauptung der Beschuldigten lässt sich mit Hinweis auf das im Recht liegende Foto (Urk. 1/32) sofort und zwanglos widerlegen. Das Foto zeigt klar ei- ne Beschädigung, die sich über einen doch substantiellen Teil der Frontscheibe erstreckt. Wenn die Beschuldigte auf Vorhalt des Fotos (Urk. 1/32) ausführt (Urk. 1/34 S. 2), man sehe darauf, dass sie freie Sicht gehabt hätte und der Schaden nicht so gross gewesen sei, wie in der polizeilichen Fotodokumentation dargestellt (Urk. 1/2 S. 2), dann erweisen sich ihre Ausführungen als realitäts- fremd. Das Gegenteil ist der Fall: Beide Fotos (Urk. 1/2 S. 2 und Urk. 1/32) zeigen für den neutralen Betrachter sofort ersichtlich das gleiche Bild einer Frontscheibe mit einer substantiellen Beschädigung im Sichtfeld des Fahrers. 7.4.2. Eindrücklich ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Zeugin F._____: "Das konnte ich auch nicht verstehen, wie man mit einer solch massiv beschädigten Scheibe weiterfahren kann" (Urk. 1/6/5 S. 1). - 24 - 7.4.3. Die Behauptung der Beschuldigten, dass keine Sichtbehinderung bestan- den hätte, erweist sich als objektiv falsch. 7.4.4. Mit der Verteidigung kann allerdings vorliegend nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass – wie in der Anklageschrift umschrieben und wie es die Vorinstanz annahm – "sich ein grosses "Spinnennetz" von Sprün- gen im Glas über beinahe die Hälfte der gesamten Frontscheibe erstreckte" (Urk. 63 S. 21). Die Beschädigung ist einzig fotografisch dokumentiert worden (Urk. 1/2 S. 2 sowie Urk. 1/32), nicht aber vermessen. Auch nicht dokumentiert ist, in welcher Position genau die Beschädigung in Relation zum Sichtfeld der Be- schuldigten lag. 7.4.5. Dass die Beschädigung quasi die Hälfte der Frontscheibe betraf, lässt sich aufgrund der Fotos nicht sagen. Insbesondere ist aus den Fotos nicht ersichtlich, wie weit die einzelnen Sprünge und Risse in der Scheibe reichten. Das Foto ver- mittelt aber immerhin den Eindruck, wovon in dubio pro reo vorliegend auszuge- hen ist, dass es sich um eine wesentliche Beschädigung im linken unteren Drittel der Frontscheibe handelte.
  25. Fazit Mit Ausnahme der Grösse der Frontscheibenbeschädigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. Der Anklagevorwurf ist in tatsäch- licher Hinsicht auch insoweit erstellt. III. Rechtliche Würdigung
  26. Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 1.1. Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, wird nach Art. 305 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2. Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit den Voraussetzun- gen einer Strafbarkeit wegen Begünstigung nach Art. 305 StGB wie auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 7 ff.). Sie würdigt das - 25 - Verhalten der Beschuldigten schliesslich als Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als korrekt und ist nicht zu bean- standen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. 1.3. Auch im Berufungsverfahren beanstandet die Verteidigung, dass die Be- schuldigte von Anfang an festgehalten habe, dass allein der Fahrradfahrer schuld an der Kollision gewesen und von links in den Audi gefahren sei. Damit fehle je- denfalls ein Vorsatz auf Begünstigung des Audilenkers, sofern sie überhaupt ir- gendwelche Sachverhaltsabklärungen, die sich gegen den Lenker als Straftäter hätten richten können, tatsächlich verhindert habe. Auch dies werde bestritten, da Derartiges nicht vorgeworfen werde. Da zweifelsfrei feststehe, dass der Lenker des Audis die Kollision nicht verursacht habe, sei entgegen der Vorinstanz allge- mein und aus Sicht der Beschuldigten auch nicht mit einer Untersuchung der Fahrfähigkeit zu rechnen gewesen, zumal die strengere Praxis erst seit dem Ent- scheid 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016 gelte. Auch dazu habe der Beschuldigten jedenfalls der Vorsatz gefehlt, wobei sie nicht wegen Beihilfe zu Führerflucht ver- urteilt worden sei (und Begünstigung dazu nicht möglich sei). Auch sei der Beizug der Polizei nicht zwingend gewesen, da der Fahrradfahrer sich nur leichte Schür- fungen und Prellungen zugezogen habe. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Polizei von nicht unfallbeteiligten Dritten gerufen worden sei. Und schliesslich würde die Beschuldigte selber keine Pflicht treffen, am Unfallort zu bleiben. Wenn sie sich zur Wegfahrt entschieden habe, könne ihr kein Fehlverhalten angelastet werden, wenn sich der vormalige Fahrer ungefragt einfach zu ihr ins Auto setze. Es würde hier am Vorsatz fehlen (Urk. 65 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 80 S. 9 ff.). 1.4. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 305 StGB nicht erforderlich ist, dass der Autolenker tatsächlich in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht schuldhaft an der Kollision be- teiligt war bzw. jene schuldhaft herbeigeführt hat. 1.4.1. Der Strafgrund der Begünstigung liegt nicht darin, dass jemand an einer Vortat mitwirkt, sondern dass in das strafprozessuale Erkenntnisverfahren, in die Beweisführung eingegriffen wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 - 26 - N 9; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 Rz. 2 und 5). Weder ist erforderlich, dass sich der Begünstigte einer Straftat schuldig gemacht hat, noch dass ein Strafverfahren bereits eröffnet wurde. Bereits die Verhinderung der Eröffnung eines Strafverfahrens kann eine Begünstigungshandlung darstellen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.4; BGE 69 IV 118; so auch BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 17 f. und 26; jüngst auch BGE 141 IV 459 E. 4.2: "La question de sa culpabilité, respectivement de son innocence, est toutefois sans pertinence."). 1.4.2. Aus diesem Grund – und das verkennt die Verteidigung (vgl. Urk. 80 S. 9 f.) – ist irrelevant, ob sich der Fahrzeuglenker strafbar gemacht hat, in dem er mit dem Fahrradfahrer kollidiert ist (vgl. BGE 141 IV 459 E. 4.2). Fraglich ist ein- zig, ob in der vorliegenden Konstellation hoheitliche Ermittlungshandlungen durchgeführt worden wären und solche dadurch vereitelt wurden, dass die Be- schuldigte den vormaligen Lenker von der Unfallstelle wegchauffiert hat. 1.5. Konkret stellt sich also die Frage, ob der Lenker, welcher das Auto im Zeitpunkt der Kollision gelenkt hat, gestützt auf den erstellten Anklagesachver- halt polizeiliche Sachverhaltsabklärungen zu vergegenwärtigen gehabt hätte. 1.5.1. Gemäss der Anklageschrift hätte der Lenker insbesondere mit einer polizei- lichen Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zu rechnen ge- habt, was die Vorinstanz bestätigt hat. Sie begründet dies unter anderem mit ei- nem Entscheid des Bundesgerichts (6B_756/2015 vom 3. Juni 2016), wonach ein Fahrzeuglenker bei einem Unfall grundsätzlich immer mit einer Alkoholkontrolle zu rechnen habe. Darüber hinaus würden auch die Umstände des Unfalles wie auch das Verhalten des Lenkers mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Ergreifen von Massnahmen zur Ermittlung der Alkoholkonzentration sprechen (Urk. 63 S. 26). 1.5.2. Die Verteidigung kritisiert, dass die von der Vorinstanz ins Feld geführte strengere Rechtsprechung erst nach dem vorliegenden Unfall ergangen und somit nicht einschlägig sei (Urk. 65 S. 5; Urk. 80 S. 11). - 27 - 1.5.3. Zutreffend ist, dass das fragliche (und nunmehr als BGE 142 IV 324 publi- zierte) Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016 erst rund drei Jahre nach dem vorliegenden Tatzeitpunkt ergangen ist. Das Bundesgericht prä- zisiert darin seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen Schuld- spruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Nach dieser neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Nach der bisherigen Rechtsprechung (z.B. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1) wurde die Wahr- scheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). 1.5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass es für die Wahrscheinlichkeit einer Mass- nahme weder nach alter noch nach neuer Rechtsprechung darauf ankommt, ob den Lenker ein strafrechtlich relevantes Verschulden am Unfall trifft. Dies soll durch die Sachverhaltsermittlungen, mitunter mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, ja gerade abgeklärt, allenfalls gar ausgeschlossen werden. In- sofern zielen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere, wonach gegen den Lenker zwingend ein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliegen müsse (Urk. 80 S. 10). 1.5.5. Die Frage kann letztlich offenbleiben, ob die zwischenzeitlich ergangene Präzisierung der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwen- dung findet. Denn bereits nach der weniger strengen bisherigen, im Zeitpunkt des vorliegenden Falles noch aktuellen Rechtsprechung wäre klarerweise mit Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu rechnen gewesen. 1.5.6. So erwog denn bereits die Vorinstanz, dass auch die – nach bisheriger Rechtsprechung massgeblichen – konkreten Umstände für eine hohe Wahr- scheinlichkeit von Massnahmen zur Ermittlung der Fahrfähigkeit sprechen (Urk. 63 S. 26). Dem ist zuzustimmen. Ergänzend zu diesen zutreffenden Erwä- gungen ist an das von mehreren Zeugen beobachtete, sonderbare "Aussteige- - 28 - Manöver" der Insassen des Unfallautos – Fahrer und Beifahrer steigen auf der Beifahrerseite aus – zu erinnern (vgl. Zeuge G._____ Urk. 1/6/3 S. 2 und Urk. 1/29 S. 4, der Zeuge H._____ Urk. 1/6/4 S. 1 und Urk. 1/30 S. 4 sowie die Zeugin I._____ Urk. 1/6/6 S. 1 und Urk. 1/31 S. 4). Ein solch eigenartiges Verhal- ten erregt– wie vorliegend geschehen – Aufsehen und Verdacht. Der Zeuge H._____ zeigte sich darüber "erstaunt" (Urk. 1/6/4 S. 1) bzw. fand es "komisch", da es doch genug Platz gehabt habe, dass der männliche Lenker "normal" auf der Fahrerseite hätte aussteigen können (Urk. 1/30 S. 4). Auch die Zeugin I._____ empfand dieses Verhalten aus den selben Gründen als "komisch" (Urk. 1/31 S. 4). Alleine dieses als Verschleierungshandlung anmutende Aussteige- Verhalten, kombiniert mit dem Verhalten des Lenkers nach dem Unfall, das als "komisch, abwesend" (Urk. 1/6/6 S. 2) und "speziell" (Urk. 1/6/4 S. 2) beschrieben wurde, hätte polizeiliche Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit indiziert. Und ganz unabhängig davon hätte die Polizei in einer solchen Konstellation zu- mindest die Fahrberechtigung des unfallbeteiligten Automobilisten durch Führer- ausweiskontrolle überprüft, was ebenfalls eine hoheitliche Ermittlungshandlung darstellt, die vorliegend vereitelt wurde. 1.5.7. Auch das Spurenbild am Fahrzeug ist im Übrigen nicht dergestalt, dass von vornherein jegliche strassenverkehrsrechtliche Verfehlungen des Automobilisten ausser Betracht fiel. Weiter ist zu bedenken, dass das SVG das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit pönalisiert (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 SVG). Und schliesslich gab der Zeuge H._____ zu Protokoll, dass das Auto im Unfallzeitpunkt "ziemlich zügig" (Urk. 1/6/4 S. 1) resp. "relativ zügig" (Urk. 1/30 S. 3) unterwegs gewesen sei. Davon, dass quasi von allem Anfang an – wie dies die Verteidigung insinuiert – jegliche strafrechtlich relevante Verfehlung des Autolenkers geradezu ausgeschlossen war, sodass überhaupt nicht mit Sachverhaltsabklärungen, die sich gegen den Lenker richten, zu rechnen gewe- sen wäre, kann keine Rede sein. 1.6. Die Verteidigung wendet auch im Berufungsverfahren ein (Urk. 65 S. 5), es habe vorliegend keine Pflicht bestanden, die Polizei beizuziehen und (jedenfalls für die Beschuldigte) am Unfallort zu bleiben. - 29 - 1.6.1. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass zwar keine Pflicht zum Beizug der Polizei bestanden habe, der unbekannte Lenker aber die Unfallstelle nicht ohne Zustimmung der Polizei hätte verlassen dürfen, nachdem die Polizei von der unbeteiligten Zeugin F._____ alarmiert und dies den Unfallbeteiligten mitgeteilt worden sei (Urk. 63 S. 28). 1.6.2. Ob vorliegend eine Pflicht zur Meldung des Unfalls im Sinne von Art. 51 SVG bestand (vgl. dazu GIGER, OFK-SVG, Art. 92 N 6; BGE 122 IV 358 E. 3b; 124 IV 79), ist für die Beurteilung des Begünstigungsvorwurfs an die Beschuldigte nicht von Relevanz. Fakt ist (vgl. die Sachverhaltserstellung vorstehend), dass die Polizei alarmiert, dies den Unfallbeteiligten mitgeteilt wurde und dass aufgrund der konkreten Umstände – wie gezeigt – mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit sowie der Fahrberechtigung zu rechnen war. Unzutreffend ist im Übrigen die Auffassung, dass eine Meldepflicht nur denjenigen Personen zu- kommt, die ein Verschulden am Unfall trifft. 1.7. Zu klären bleibt damit einzig, ob die Beschuldigte den unbekannten Lenker diesen konkret zu erwartenden Ermittlungshandlungen entzogen hat. 1.7.1. Die Tathandlung der Begünstigung kann in Eingriffen in die Beweisführung bestehen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9). Ein solcher Ein- griff liegt namentlich dann vor, wenn die Täterin eine Amtshandlung mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat (BGE 117 IV 467 E. 3 m.H.). Vollendet ist die Begünstigung, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Ermittlungsmassnahme erst später erfolgen kann, als es ohne die Handlung der Begünstigenden gesche- hen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom 11. Februar 2003 E. 2.1 m.H.a. BGE 103 IV 98 E. 1; 104 IV 186 E. 1b; 106 IV 189 E. 2c). Zu den als Begünstigung in Frage kommenden Tathandlungen zählen unter anderem das Verbergen von Beweismitteln, um zu Gunsten der verfolgten Person die Sachauf- klärung hinauszuschieben, sowie das zeitweilige Beherbergen eines Flüchtigen oder von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchten, dessen Transportierung und die Leistung materieller Unterstützung an ihn. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein, dass der Flüchtige, - 30 - Verdächtige usw. gerade wegen der Handlung des angeblichen Begünstigers dem polizeilichen Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom 11. Februar 2003 E. 2.1 m.H. unter anderem auf BGE 114 IV 36 E. 1b; 117 IV 467 E. 4c). Auch falsche Aussagen zugunsten des Begünstigten fallen darunter, etwa, dass der Verdächtige nicht am Steuer ge- sessen habe (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9 m.V.a. BGE 111 IV 165, RS 1964 Nr. 62, ZR 48 [1949] Nr. 100). 1.7.2. Durch das Tauschen der Plätze nach dem Unfall und das nachfolgende Wegchauffieren des vormaligen Lenkers vom Unfall hat es die Beschuldigte nicht nur temporär erschwert, dass der unbekannte Lenker einerseits identifiziert und andererseits gegen ihn die gebotene Massnahme zur Feststellung der Fahr- fähigkeit sowie der Fahrberechtigung angeordnet werden konnte. Vielmehr hat die Beschuldigte durch ihr obstruktives Verhalten gänzlich und unwiederbringlich ver- hindert, dass die genannten Massnahmen gegen den Fahrer des Unfallautos er- griffen werden konnten. Dieses Verhalten ist nicht anders zu qualifizieren als die vom Bundesgericht als Begünstigung gewertete falsche Aussage zugunsten des Begünstigten, dass der Verdächtige nicht am Steuer gesessen habe. 1.8. Die Verteidigung insinuiert, dass ein derartiges Verhalten als Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht zu qualifizieren und damit quasi als eine Begünsti- gung fremder Selbstbegünstigung nicht strafbar sei (Urk. 53 S. 31). 1.8.1. Die Teilnahme an straflosem Verhalten ist nach der vorherrschenden Un- rechtsteilnahmetheorie jedenfalls als Teilnahmehandlung grundsätzlich ebenfalls straflos. Die "Teilnahme" an (strafloser) Selbstbegünstigung wird aber durch Art. 305 StGB selbständig unter Strafe gestellt (STUDER, Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB, Diss. Zürich 1984, S. 109 f. und 144). Führerflucht ist keine straflose Selbstbegünstigungshandlung. Ein Straftäter, der flüchtet, tut dies immer, um sich selber zu begünstigen. Wäre die Hilfe zur Flucht als Begünstigung straflos, käme Art. 305 StGB nie zur Anwendung. - 31 - 1.8.2. Aus diesem Grund verfängt denn auch das Argument der Verteidigung nicht, dass Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht (quasi eine Begünstigung fremder Selbstbegünstigung) nicht strafbar sei. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten – dem Wegchauffieren des vormaligen Lenkers – verhindert, dass Er- mittlungen gegen den Fahrer erfolgt sind. Dadurch hat sie den eigenständigen Tatbestand der Begünstigung verwirklicht und nicht an einem allfällig durch den Lenker begangenen Delikt oder an einem gar straflosen Verhalten teilgenommen. 1.9. Auch wendet die Verteidigung verschiedentlich ein, dass der Beschuldigten der Vorsatz auf Begünstigung des unbekannten Lenkers gefehlt habe (Urk. 64 S. 4 f.). 1.9.1. Der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB setzt subjek- tiv Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 103 IV 98 E. 2 m.H.). Vorsätzlich begeht ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder sie zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB, sog. Eventu- alvorsatz). Der Vorsatz der Begünstigung ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Dritt- person der Strafrechtspflege entzogen wird. Nicht zum Vorsatz gehört die Kennt- nis der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205 E. 3). Ebenfalls nicht zum Vorsatz gehört grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 115 IV 219 E. 4 m.H.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1). Die innere Einstellung der Täterin zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf- Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie die vorliegende (Aussageverweigerung der Be- schuldigten) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sach- verhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine - 32 - indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.). 1.9.2. Unbehelflich ist somit das Argument der Verteidigung, es fehle am Vorsatz, weil die Beschuldigte von allem Anfang an von der Unschuld des Autolenkers ausgegangen sei. Auf das (Nicht-)Wissen der Beschuldigten um eine mögliche Strafbarkeit kommt es für die Bejahung des subjektiven Tatbestands von Art. 305 StGB nicht an. 1.9.3. Vorliegend ist – wie gezeigt – erstellt, dass die Beschuldigte um die Alar- mierung der Polizei wusste. Ihr war offensichtlich auch klar, dass die Polizei nach ihrem Eintreffen auf der Unfallstelle ihre Ermittlungstätigkeit aufnehmen wird, die auch darin bestehen wird, Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit durch- zuführen. Das – jedenfalls nach der Wahrnehmung der Zeugen – "komische", ob- struktive Umsteige-Manöver der Beschuldigten und des unbekannten Lenkers unmittelbar nach dem Unfall, der Umstand, dass die Beschuldigte nach dem Un- fall offenbar darauf hinzuwirken versuchte, dass die Polizei nicht verständigt wird, und es die Beschuldigte war, die hernach das Fahrzeug von der Unfallstelle im Wissen um die herannahende Polizei wegchauffierte sowie der Umstand, dass die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens überhaupt keine Angaben zum unbekannten Lenker machte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es nachgerade das Ziel der Beschuldigten war, den vormaligen Lenker jeglichen Er- mittlungsmassnahmen zu entziehen. Sie handelte mithin direktvorsätzlich. 1.9.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht bejaht, dass die Beschul- digte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 305 StGB erfüllt hat. 1.10. Die Beschuldigte hat sich damit der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB schuldig gemacht.
  27. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.1. Die Vorinstanz hat das Wegfahren von der Unfallstelle mit der beschädig- ten Frontscheibe als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 - 33 - Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS qualifiziert (Urk. 63 S. 30-32). 2.2. Die Verteidigung kritisiert, dass sich das "Spinnennetz" entgegen der Vor- instanz nicht über beinahe die Hälfte der Frontscheibe des Audis erstrecke. Die Beschuldigte habe noch gut und völlig ungetrübt darüber hinweg- bzw. rechts da- neben durchsehen bzw. – zumindest in dubio pro reo – noch genügend durch den praktisch ungetrübten Teil des "Spinnennetzes" hindurchsehen können. Der ge- trübte Teil habe sich in der Ecke ganz unten links befunden und sei nur rund 5 cm hoch auf 15 cm breit (Urk. 65 S. 5 f.). Vielmehr sei das Verhalten der Beschuldig- ten als Fahren eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu werten, wobei diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei (Urk. 65 S. 6; vgl. auch Urk. 80 S. 13-15; Prot. II S. 6). 2.3. Der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen: 2.4. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbe- stand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöh- ten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tat- bestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv er- fordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein - 34 - schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässig- keit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und un- terhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausser- halb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können (Art. 71a Abs. 1 VTS). Nicht vorschriftsgemäss beschaffen ist eine beschlagene, schneebedeckte, vereiste oder zersplitterte Windschutzscheibe, wenn der allen- falls freie Teil dem Führer keine ausreichende Sicht mehr bietet. Die Führerin hat sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschrifts- gemässem Zustand ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Als Faustregel müsse wohl – so MAURER jedenfalls in Bezug auf vereiste Scheiben – ein dem Wirkungsbereich der Scheibenwischer entsprechender Sichtbereich frei sein (dazu MAURER, Bemer- kungen zum Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, forumpoenale 4/2009, S. 228). Wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (Art. 29 SVG) führt, wird nach Art. 93 Abs. 2 SVG bestraft. Diese Bestimmung geht als lex specialis Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat innerhalb von Art. 90 SVG Absatz 2 als qualifizierte Bestimmung gegenüber Absatz 1 Vorrang. Art. 90 Abs. 2 SVG geht deshalb auch Art. 93 Abs. 2 SVG vor, wenn der Täter durch den Ge- brauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässi- ger Weise eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4). 2.5. Nach dem Unfall wies die Frontscheibe des Autos die bereits mehrfach er- wähnte Beschädigung in der Gestalt eines sogenannten Spinnennetzes auf (vgl. Urk. 1/2 S. 2 sowie Urk. 1/32), das sich erheblich ins Sichtfeld erstreckte. Das Fahrzeug war damit in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftsge- mässem Zustand im vorstehend beschriebenen Sinne. Indem die Beschuldigte - 35 - das Fahrzeug dennoch von der Unfallstelle weglenkte, machte sie sich wegen Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar. Das scheint auch die Verteidigung anzuerkennen (Urk. 65 S. 6; Urk. 80 S. 16). 2.6. Fraglich bleibt, ob die Beschuldigte durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, womit ihr Verhalten in Nachachtung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren wäre. 2.7. Die Vorinstanz scheint eine derart erhöht abstrakte Gefahr zu verorten und stützt sich dabei auch auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009. Dass die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Wei- se missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, wie es für die Bejahung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG unter anderem erforderlich ist, lässt sich basierend auf den erstellten Sachverhalt nicht sagen. Ausmass und La- ge der Beschädigung sind zwar aus den Fotos nicht genau ersichtlich. Aber die Sicht war grösstenteils möglich, da das Sichtfeld nur teilweise eingeschränkt war. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte lediglich eine verhältnismässig kurze Strecke bis zur K._____-Strasse … zurückgelegt und dort das Auto parkiert hat. Insbesondere auch aus einem Vergleich mit dem von der Vorinstanz selbst zitier- ten Bundesgerichtsentscheid 6B_672/2008 erhellt, dass vorliegend nicht von ei- ner groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist. In jenem Fall wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht, weil ein Lenker in der total vereisten Windschutzscheibe nur ein Guckloch von 15x25 cm freigekratzt hatte und somit nicht in der Lage war, weder nach vor- ne noch auf die Seite hin den Verkehrs- und Strassenverhältnissen die erforder- liche Aufmerksamkeit zu schenken. Dadurch hatte der Lenker eine erhöhte abs- trakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. - 36 - Mit anderem Worten lag eine zum vorliegenden Fall just umgekehrte Situation vor. In der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation war bis auf das kleine Guckloch die Sicht durch den gesamten Rest der Scheiben beeinträchtigt. Im vor- liegenden Fall war bis auf die Beschädigung, wie gross sie auch immer genau war, die Sicht durch die restliche Frontscheibenfläche und die übrigen Scheiben nicht beeinträchtigt. 2.8. Die Beschuldigte hat zwar mit der Fahrt trotz beschädigter Windschutz- scheibe eine wichtige Verkehrsvorschrift (Art. 29 SVG) verletzt. Allerdings lässt sich aufgrund der vorliegend erstellbaren Umstände nicht sagen, dass die Vor- schrift in objektiv schwerer, in einer mit dem referierten Entscheid vergleichbaren Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Die Be- schuldigte hat sich nach dem Gesagten des Fahrens mit einem nicht betriebs- sicheren Fahrzeug im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar gemacht. Allerdings ist in Bezug auf diese Übertretung die Verfolgungs- und Voll- streckungsverjährung eingetreten: Übertretungen verjähren in 3 Jahren (Art. 109 StGB). Wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die fragliche Fahrt war am 7. Juni 2013 und das erstinstanzliche Urteil erging über 3 Jahre später am
  28. Oktober 2016. Die beiden Strafbefehle sind keine „erstinstanzlichen Urteile“ im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (dazu BGE 142 IV 11 ff.). Die vorliegende Über- tretung ist damit verjährt. Das Verfahren ist somit bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG einzustellen. IV. Strafzumessung, Strafvollzug
  29. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu je Fr. 60.– (entsprechend Fr. 9'000.–), unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.– für die Schuldsprüche wegen Begüns- tigung sowie vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft. - 37 - 1.2. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Ver- letzung wegfällt. Zudem darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, da lediglich die Beschuldigte Berufung erho- ben hat (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Beru- fungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 63 S. 33 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
  30. Strafrahmen 2.1. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. Die Strafdrohung für Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots kommt indes nur eine Geldstrafe in Betracht.
  31. Tatverschulden Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 3.1. In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte mit ihrem obstruktiven Verhalten nach dem Unfall den ungehinderten Gang der Strafrechtspflege gestört und ver- hindert, dass gegen den Lenker im Unfallzeitpunkt Ermittlungsmassnahmen er- griffen werden können. Im Spektrum aller denkbaren Begünstigungshandlungen (bspw. Fluchthilfe zugunsten eines Mörders) handelt es sich vorliegend nicht um eine gravierende Begünstigungshandlung. 3.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem eigentlichen Ziel, den Fahrer aus sämtlichen Ermittlungshandlungen raus zu halten. Richtig ist, dass es sich um einen spontanen, aus dem Unfall resultierenden Tatentschluss handelte. - 38 - Entgegen der Vorinstanz liegen indes keine subjektiven Umstände vor, die das objektive Tatverschulden relativieren würden. 3.3. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden gesamthaft als leicht qualifiziert (Urk. 63 S. 35) und dafür eine (Einsatz-)Strafe von 120 Tagessätzen ausspricht, ist dies dem Tatverschulden angemessen und nicht zu beanstanden.
  32. Täterkomponente 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, dass sie nunmehr Schulden in Höhe von ca. Fr. 23'000.– habe. Nach dem Tod ihres Lebenspartners vor 2 Jahren ha- be sie nun im Mai 2017 wieder angefangen mit Arbeiten. Davor habe sie ihren Partner jahrelang gepflegt. Sie könne aufgrund ihrer Invalidität (nach einem Burn- out) kein Vollzeitpensum annehmen. Sie könne nur Stellvertretungen von kleinen Pensen über einen kürzeren Zeitraum übernehmen. Wieviel sie damit verdiene sei momentan noch unklar. Sie habe im Mai 36 Lektionen unterrichtet, aber das sei zu viel gewesen. Es sei alles noch in der Versuchsphase (Urk. 79 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 4.2. Gleiches gilt für ihr Vorleben. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch vorhandene Eintrag im Strafregister (Urk. 1/11/4) ist zwischenzeitlich ge- löscht (Urk. 68). Die Vorstrafenlosigkeit ist strafzumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für den nunmehr über 11 Jahre zurückliegenden Führerausweisent- zug (Urk. 1/11/5). 4.3. Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Begünstigungsvorwurf nicht gestän- dig und zeigt folglich auch keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzu- messungsneutral zu werten ist. 4.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. - 39 -
  33. Fazit Strafzumessung, Strafart und Tagessatzhöhe 5.1. Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen für die Begünstigung. 5.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 63 S. 37 f.). 5.3. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe vollumfänglich aufgescho- ben. Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat und folglich das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es dabei sein Bewenden. Da die Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden darf, ist die Probezeit auf 2 Jahre fest- zusetzen. Umstände, die eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) indizieren würden, sind nicht ersichtlich. 5.4. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.5. Die Vorinstanz hat zur bedingten Geldstrafe ohne nähere Begründung eine Verbindungsbusse ausgesprochen (Urk. 63 S. 38). Durch die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Über- tretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Nachdem vorliegend keine bedingte Geldstrafe wegen einer groben Verkehrsregelverletzung mehr auszusprechen ist, entfällt auch die beschriebene Schnittstellenproblematik. Bei der Begünstigung besteht eine sol- che jedenfalls nicht. Von einer Verbindungsbusse ist folglich abzusehen. V.Kosten- und Entschädigungsfolgen
  34. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5 ) ist zu bestätigen. - 40 - 1.2. Nachdem der Schuldspruch wegen des SVG-Vergehens wegfällt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  35. Kostenfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend SVG-Widerhandlung, die Dauer der Probezeit und folg- lich in Bezug auf die geringfügige Anpassung der Strafhöhe. Vorliegend recht- fertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung der Beschuldigten die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  36. Entschädigung 3.1. Da vorliegend in Bezug auf die SVG-Widerhandlung der vorinstanzliche Schuldspruch wegen eines Vergehens aufzuheben und das Verfahren statt- dessen einzustellen ist, rechtfertigt sich entsprechend der Kostenverlegung eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.– (= 1/5 der geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 13'000.–; Urk. 82) für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren. 3.2. Für das Berufungsverfahren ist eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. 3.3. Folglich ist für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'000.– inkl. MWSt. zuzusprechen. 3.4. Nachdem es bei einem Schuldspruch bleibt und die Sicherstellung des Fahrzeugs aus beweistechnischer Sicht nicht zu beanstanden ist, ist der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen für die Sicherstellung des Audi 100 und für die Be- nützung des ÖV (Urk. 65 S. 2 Antrag 3) abzuweisen. - 41 - Es wird erkannt:
  37. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB.
  38. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS.
  39. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eingestellt.
  40. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten).
  41. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  42. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) wird bestätigt.
  43. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
  44. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  45. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln der Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
  46. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  47. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  48. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170075-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 22. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Begünstigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 21. Oktober 2016 (GG160011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Juli 2016 (Urk. 1/42) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.– (ent- sprechend Fr. 9'000.–), unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 18 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 65.– Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zw ei Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen).

8. (Rechtsmittel)."

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2; Urk. 80 S. 1)

1. Auf die Anklage sei aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten.

2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.

3. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschuldigten seien die Aufwendungen für die Sicherstellung des Audi 100 vom 7.6.13 bis 28.6.13 und für die Benützung des ÖV in dieser Zeit sowie für die Verteidigung zu ersetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71) Verzicht auf Anschlussberufung.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 3 f.). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 21. Oktober 2016 wurde die Beschuldigte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS schuldig gesprochen (Urk. 60 = Urk. 63 S. 40 f.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 15) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Urk. 57) rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 19. Januar 2017 wurde dem Verteidiger der Beschuldigten das begründete Urteil (Urk. 60) zugestellt (Urk. 61). 1.4. Die Berufungserklärung der Beschuldigten erfolgte am 7. Februar 2017 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 65). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft erklärte in ihrer Eingabe vom 13. März 2017 Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 71). 1.6. Zur Berufungsverhandlung am 22. Juni 2017 erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers (Prot. II S. 4).

- 5 -

2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 65 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 4 f.), weshalb keine Dispositiv- ziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).

3. Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, Art. 9 Abs. 1 StPO 3.1. Im Rahmen des Plädoyers (Urk. 80 S. 1 ff.) und in der Berufungserklärung vom 7. Februar 2017 (Urk. 65) wie auch bereits vor Vorinstanz (Urk. 53 S. 1) mo- niert die Verteidigung eine Verletzung des Akkusationsprinzips in Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung. Die Verteidigung macht konkret geltend, die Anklage- schrift umschreibe den Vorwurf unzureichend. Es fehle insbesondere eine Be- hauptung, dass ein Anfangsverdacht für eine Strafverfolgung gegen den Lenker vorgelegen habe und dass und warum eine solche zu erwarten gewesen wäre. Weiter fehle es an der Behauptung, dass und warum eine Feststellung der Fahr- unfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Die Anklage umschreibe keinen Verdacht auf ein Fehlverhalten bzw. auf eine Teilursache an der Kollision. Vielmehr sei überhaupt kein Grund für eine mögliche Strafuntersuchung gegen den Lenker umschrieben. Folglich könne der Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte mit einer Strafverfolgung gegen den Lenker rechnen müssen (Urk. 65 S. 3 f.; Urk. 80 S. 1-5). Zusammenfassend und sinngemäss macht die Verteidigung geltend, die Ankla- geschrift umschreibe das vorgeworfene Verhalten nicht in der von Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO vorgeschriebenen Weise. 3.2. Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend und zutreffend mit diesem Ein- wand auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 4-6). Darauf kann mit nachfolgenden er- gänzenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz ist nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrieben. Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge-

- 6 - richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. So verlangt Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten bezeichnet mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der an- geschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; statt vieler BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz verbietet es dem Gericht, zuungunsten der beschuldigten Person über den angeklagten Sachverhalt hinauszugehen. Hingegen ist es dem Gericht nicht untersagt, zugunsten der beschuldigten Person von einem günstige- ren Sachverhalt auszugehen, wenn es einzelne in der Anklageschrift umschriebe- ne belastende Elemente nicht als bewiesen erachtet oder wenn es zugunsten der beschuldigten Person in der Anklageschrift nicht umschriebene entlastende Um- stände annimmt. Dies führt nicht zu einem Freispruch, wenn auch dieser günsti- gere Sachverhalt unter einen Straftatbestand fällt. Entscheidend ist, dass die be- schuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.1; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vor- genommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; zum Ganzen jüngst auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.2). 3.4. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Anklageschrift klar. Sie um- schreibt sehr detailliert, was der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht zum Vor- wurf gemacht wird (Urk. 1/42 S. 2-5). Zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei Beifahrerin gewe- sen des von einer unbekannten männlichen Person gelenkten Personenwagens, der mit dem Fahrradfahrer B._____ kollidiert sei. Nachdem der Lenker das Fahr-

- 7 - zeug auf einen Parkplatz unmittelbar neben dem Kollisionsort gelenkt habe, habe zunächst die Beschuldigte das Fahrzeug über die Beifahrerseite verlassen, ge- folgt vom unbekannten Lenker, welcher dazu jedoch vom Fahrersitz auf den Bei- fahrersitz gerutscht sei und das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen habe. Ohne Hinterlegung der Kontaktdaten, in Kenntnis, dass Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstanden und der Velofahrer verletzt sei sowie im Wissen darum, dass die alarmierte Polizei demnächst eintreffen werde, habe sich die Beschuldig- te ans Steuer und der vormalige Lenker auf die Beifahrerseite gesetzt. So habe die Beschuldigte den unbekannten Lenker "von der Unfallstelle wegchauffiert" in der Absicht, "den unbekannten männlichen Lenker den anstehenden polizeilichen Sachverhaltsabklärungen – insbesondere der drohenden polizeilichen Massnah- me zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration – und damit der Strafverfolgung zu entziehen" (Urk. 1/42 S. 4). 3.5. Diesen vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Vorwurf um- schreibt die Anklageschrift in bemerkenswerter Ausführlichkeit und nennt Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der der Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen. Daraus ergibt sich für die Beschuldigte klar, was ihr in tatsächlicher Hinsicht ob- jektiv und subjektiv zur Last gelegt wird. Die Anklage wirft – wie die Verteidigung richtig bemerkt – nicht vor, dass der begünstigte Lenker den Unfall in strafrecht- lich relevanter Weise (mit-)verschuldet hat. Die Anklageschrift lässt diese Frage nach der Verantwortung für die Kollision offen. Entgegen der Verteidigung wird in der Anklageschrift aber klar ausgeführt, dass "aufgrund der gesamten Umstände des Unfalles (übersichtliche Verkehrssituation, Verkehrsunfall auf einem Fuss- gängerstreifen mit einem verletzten jugendlichen Velofahrer, Sachschaden an beiden beteiligten Fahrzeugen; Auskunftspersonen, welche das Aussteigen des unbekannten Lenkers auf der Beifahrerseite beobachtet hatten) mit hoher Wahr- scheinlichkeit beim unbekannten männlichen Lenker zumindest eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration - nämlich vorerst einen Atemlufttest - angeordnet" worden wäre (Urk. 1/42 S. 4). Was die Verteidigung vorbringt betrifft vielmehr die rechtliche Würdigung, nicht aber die rechtsgenügende Umschreibung des Anklagevorwurfs. Ob sich der An-

- 8 - klagevorwurf denn auch beweismässig erstellen lässt und ob das umschriebene Verhalten als Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB zu qualifizieren ist, be- schlägt nicht die Frage nach den Anforderungen an die Anklageschrift. Dies wird vielmehr nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung und rechtlichen Würdigung zu erörtern sein.

4. Parallelverfahren gegen B._____ 4.1. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 4. Dezember 2013 wurde der jugendliche Fahrradfahrer B._____, mit welchem das Auto der Beschuldigten kollidiert war, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV schuldig befunden und mit einem Verweis bestraft (Urk. 4 der Beizugsakten Jugendanwaltschaft See / Oberland, U.Nr. 2013/1109). 4.2. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: "B._____ fuhr am Freitag, 07. Juni 2013, um ca. 17.05 Uhr, in … C._____, D._____-Strasse, mit seinem Fahrrad für ca. 100 Meter auf dem rechten Trottoir bis zur Einmündung E._____-/D._____-Strasse, wo er vor dem Signal "STOP" oh- ne abzusteigen auf den Fussgängerstreifen fuhr und dadurch eine Kollision mit ei- nem von der D._____-Strasse einbiegenden Personenwagen Audi, TG …, verur- sachte. Die Windschutzscheibe des einbiegenden Audis wurde durch den Aufprall beschädigt. B._____ erlitt durch die Kollision leichte Rückenschmerzen." 4.3. Der Strafbefehl gegen B._____ ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Der ergangene Schuldspruch ist damit für das erkennende Gericht im vorliegen- den Verfahren verbindlich. Nicht gebunden ist das hiesige Gericht indes an den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Sachverhalt. 4.4. Ob der Schuldspruch gegen B._____, wie die Verteidigung insinuiert (vgl. Urk. 65 S. 4), Auswirkungen auf die Beurteilung des Begünstigungsvorwurfs an die Beschuldigte hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. Klar ist jedenfalls, dass das Verhalten des Automobilisten nicht Gegenstand jenes Verfahrens war. Anders als die Verteidigung behauptet (Urk. 80 S. 1: "Velo-Fahrer

- 9 - als Alleinverursacher"), sagt der Schuldspruch gegen den Velofahrer mit anderen Worten nichts über Schuld oder Unschuld des Automobilisten am Unfall aus. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. In Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung wird der Beschuldigten in tat- sächlicher Hinsicht der vorstehend zusammengefasste Sachverhalt (E. I./3.4) zur Last gelegt (Urk. 1/42 S. 4). 1.2. Ferner soll sich die Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben, indem sie das Unfallauto von der Unfall- stelle weggelenkt habe, obwohl die Frontscheibe mit einem grossen "Spinnen- netz" über die linke Hälfte beschädigt gewesen sei, weshalb der Beschuldigten eine Durchsicht durch die Frontscheibe weitgehend der in Fahrtrichtung betrach- tet linken Seite verunmöglicht gewesen sei. Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich eine erhebliche abstrakte Gefahr einer Kollision mit anderen Ver- kehrsteilnehmern und eine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit geschaffen und damit einen Verkehrsunfall mit Körperschaden und/oder Sachschaden zu- mindest billigend in Kauf genommen (Urk. 1/42 S. 4 f.).

2. Zusammengefasster Standpunkt der Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. In der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2014 im Zusammenhang mit einem anderen, mittlerweile eingestellten Verfahren (vgl. Urk. 1/16), anerkannte die Be- schuldigte den Vorwurf der Begünstigung, allerdings ohne nähere Einlassungen (Urk. 1/5/5 S. 6). Diese Aussage widerrief die Beschuldigte rund eineinhalb Jahre später (Urk. 1/24). Sie hat sich im gesamten bisherigen Verfahren nie einlässlich zu den Anklagevorwürfen geäussert, bestritt die Vorwürfe pauschal oder machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 2.2. Zuletzt machte die Beschuldigte geltend, sie sei nach der Kollision auf der Beifahrerseite ausgestiegen, weil sie befürchtet habe, die beschädigte Scheibe

- 10 - könne brechen. Sinngemäss behauptet sie damit, sie habe das Auto im Unfall- zeitpunkt gelenkt. Sie führte sodann erneut aus, dass sie und B._____ sich einig gewesen seien, dass die Polizei nicht gerufen werden müsse. Sie bestritt, dass die Zeugin F._____ ihr gesagt habe, dass sie die Polizei gerufen habe. Weiter führte die Be- schuldigte aus, sie sei nach dem Unfall ins Auto gestiegen, weil es Freitagabend gewesen sei und sie das Auto noch in eine Garage habe bringen wollen. Die Ga- rage sei beim Restaurant gewesen und weil sie bereits geschlossen gewesen sei, habe sie gefragt, ob sie das Auto übers Wochenende dort stehen lassen könne. Im Übrigen verweigerte sie die Aussagen (Prot. I S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte wiederum An- gaben zu Sache (Urk. 79 S. 6 ff.). 2.3. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der der Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Be- schuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hin- weisen).

3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Was die Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwert- barkeit, den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 63 S. 10 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wie- derholungen kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Person (also der Beschuldigten, von B._____

- 11 - und der Zeugen G._____, H._____, I._____ und F._____) als zutreffend (Urk. 63 S. 13-15). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Lenker(in) des Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt und danach / "Fahrerwech- sel" 4.1. Die Beschuldigte selbst hat eingeräumt, das Fahrzeug vom Unfallort weg gelenkt zu haben (vgl. nur Urk. 1/26 S. 3 F/A 17). Dies deckt sich denn auch mit den verschiedenen Zeugenaussagen (Urk. 1/6/3 S. 2; Urk. 1/29 S. 5; Urk. 1/6/6 S. 1; Urk. 1/31 S. 5) und der Aussage des Geschädigten B._____ (Urk. 1/6/1 S. 3; Urk. 1/27 S. 3 und 7). Bestritten ist demgegenüber, dass es nach der Kollision den in der Anklageschrift beschriebenen Fahrerwechsel gegeben hat resp., dass die unbekannte männliche Person das Fahrzeug vor der Kollision gelenkt hatte. Die Verteidigung liess diese Frage in ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung offen (Urk. 80 S. 6). 4.2. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die im Recht liegenden Aussagen als erstellt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine unbekannte männliche Person den Personenwagen mit der Beschuldigten als Beifahrerin gelenkt, und dass nach dem Unfall zuerst die Beschuldigte das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen habe und danach der unbekannte Lenker vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz ge- rutscht sei und das Fahrzeug ebenfalls auf der Beifahrerseite verlassen habe (Urk. 63 S. 17 f.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu diesem Element des Anklagesachver- halts ist umfassend und in keiner Weise zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen mit nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. 4.3. Die Zeugin F._____ hat zwar zunächst zu Protokoll gegeben, eine Frau sei hinter dem Lenkrad gesessen (Urk. 1/6/5 S. 1). In der Folge bzw. auf Nachfrage präzisierte die Zeugin F._____, sie habe nicht sehen können, wer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt habe (Urk. 1/6/5 S. 2, 5).

- 12 - 4.4. Sämtliche anderen Zeugen berichten übereinstimmend davon, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt von einer männlichen Person gelenkt wurde und dass auf dem Parkplatz unmittelbar nach dem Unfall zuerst eine Frau, dann ein Mann das Auto über die Beifahrertüre verliessen. Die Glaubhaftigkeit der verschiedenen Zeugenaussagen lässt sich exemplarisch an folgenden Aspekten illustrieren: 4.4.1. Auf der entgegengesetzten Fahrbahn herrschte zum Kollisionszeitpunkt stockender Verkehr. Die Zeugen G._____, H._____ und I._____ befanden sich im Kollisionszeitpunkt allesamt in ihren jeweiligen Fahrzeugen im stockenden Kolon- nenverkehr auf der in die E._____-Strasse einmündenden D._____-Strasse. Die Zeugin F._____ arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls in einem Orthopädiegeschäft unmittelbar neben der Einmündung der D._____- in die E._____-Strasse (vgl. Urk. 1/33 S. 3). Aus der Fotodokumentation (Urk. 1/2) erhellt, dass sämtliche Zeugen einen guten, freien Blick auf den Parkplatz hatten, auf welchen das Fahr- zeug nach der Kollision verbracht wurde und wo sich die Unfallbeteiligten unter- hielten. 4.4.2. Die Unfallbeobachter wurden je polizeilich als Auskunftsperson und her- nach von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt. Sie sind nicht miteinander bekannt und haben sich auch nicht ausgetauscht. Dafür fehlen jegliche Hinweise. 4.4.3. Die Zeugen H._____, G._____ und I._____ berichten in ihren ersten freien Berichten übereinstimmend von einem Fahrerwechsel nach dem Unfall. Der Zeuge H._____ schilderte den Vorgang wie folgt: "Ich konnte dann bereits hö- ren, dass der Lenker sehr aufgebracht war und immer wieder Sachen wie "nein, nein" rief. Weiter konnte ich beobachten, und dies erstaunte mich dann doch sehr, dass die Beifahrerin und der Lenker beide zur Beifahrertüre aus dem Wagen stie- gen. Zuerst die Frau und dann der männliche Lenker" (Urk. 1/6/4 S. 1). Diese Aussage bestätigte er in der Folge im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeu- genaussage: "Das Auto fuhr dann von der Strasse weg auf den daneben liegen- den Parkplatz, wenige Meter vom Unfallort weg. Ein Herr hat das Fahrzeug ge-

- 13 - lenkt, der Mann hat einen Schrei abgelassen, einen Schock-Schrei, ganz laut, nämlich "Nei nei". Das war unmittelbar, nachdem er den Fahrradlenker aufgela- den hatte, bevor er vom Unfallort auf den daneben liegenden Parkplatz fuhr. […] Interessant war, dass der männliche Lenker in der Folge via Beifahrersitz und Bei- fahrertür aus dem Unfallauto ausgestiegen ist. Auf dem Beifahrersitz sass zuvor eine weibliche Person. Für mich war es komisch, hätte es doch genug Platz ge- habt, dass der männliche Lenker normal auf der Fahrerseite hätte aussteigen können" (Urk. 1/30 S. 4). Der Zeuge G._____ – ein Kantonspolizist, der am fraglichen Tag privat unterwegs war – gab Folgendes zu Protokoll: "Weiter konnte ich dann beobachten wie sich die vormalige Beifahrerin hinter das Steuer des Audis setzte und der vorherige Fahrer sass auf den Beifahrersitz und dann fuhren die beiden an mir vorbei, Rich- tung Bahnhof J._____. Weil mir dieser Fahrerwechsel sehr suspekt vorkam, merkte ich mir das 5-stellige Thurgauer Kontrollschild: …" (Urk. 1/6/3 S. 2). Und auf Nachfrage: "Jetzt wo du mir das so sagst, erinnere ich mich. Die Frau stieg zuerst auf der Beifahrerseite aus und der Lenker auf die Beifahrerseite kletterte und auch auf dieser Seite ausstieg. Komisch ist aber, dass beim Wegfahren, die Frau normal auf der Fahrerseite einstieg" (Urk. 1/6/3 S. 2). Bei der Staatsanwalt- schaft liess er sich dann folgendermassen vernehmen: "Der männliche Lenker hat das Auto dorthin [auf den Parkplatz vor dem Orthopädiegeschäft] gefahren. […] Ich habe beobachtet, dass die Beifahrertür aufging und eine weitere Person, eine Frau, ausgestiegen ist. Darauf ist dann auf der gleichen Seite, auf der Beifahrer- seite, eine männliche Person ebenfalls ausgestiegen. Es dürfte sich dabei um den Lenker gehandelt haben, der via Beifahrersitz den Audi verlassen hat. Die Fahrer- türe wurde jedenfalls nicht geöffnet" (Urk. 1/29 S. 4). "Es war dann so, dass die Dame, welche auf der Beifahrerseite eingestiegen ist, zur Fahrerseite des Audis ging und dort einstieg, auf der Fahrerseite. Die männliche Person, welche zuvor den Audi gelenkt hat, stieg seinerseits auf der Beifahrerseite ein. Ich dachte, das sei ein wenig komisch, dass der Mann nun auf der Beifahrerseite einsteigt. Ich dachte mir, vielleicht hat er sich wegen dem Unfall etwas zu heftig aufgeregt und könne deshalb nicht fahren. Die Frau, die dann auf den Führersitz sass, fuhr dann an mir vorbei in Richtung K._____-Strasse" (Urk. 1/29 S. 5).

- 14 - Und die Zeugin I._____ schliesslich deponierte in ihrem freien Bericht das Fol- gende: "Ich konnte dann beobachten, wie die Frau auf dem Beifahrersitz zuerst ausstieg und der männliche Lenker dann auf den Beifahrersitz rutschte und dann auch zur Beifahrertür ausstieg. Zum Zeitpunkt des Unfalls muss der Mann gefah- ren sein. Ich konnte noch sehen, wie er vom Unfallort neben das nahegelegene Orthopädiegeschäft fuhr. […] Kurz darauf stiegen die beiden wieder ins Fahrzeug, dieses Mal aber umgekehrt. Die Frau setzte sich hinter das Steuer und der Mann setzte sich auf den Beifahrersitz" (Urk. 1/6/6 S. 1). Auch sie bestätigte im Wesent- lichen ihre ersten Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernah- me: "Mir kam es komisch vor, dass zuerst die Person auf der Beifahrerseite, also die weibliche Person, ausgestiegen ist. Im Anschluss daran ist dann auch die männliche Person, der Lenker, ebenfalls auf der Beifahrerseite ausgestiegen." Und auf Nachfrage, was und weshalb sie das komisch fand: "Dass der Lenker nicht auf seiner Seite ausgestiegen ist, hatte er doch genügend Platz, um dort auszusteigen. Es sind beide Personen auf der Beifahrerseite aus dem Auto aus- gestiegen" (Urk. 1/31 S. 4). 4.4.4. Die Zeugenaussagen lassen sich zu einem stimmigen Gesamtbild verflech- ten und bestätigen sich gegenseitig. Bei solchen sogenannten "Binnen- bestätigungen" handelt es sich nach der Lehre der Aussagepsychologie um ein geradezu klassisches Realkennzeichen (wechselseitige Stützung/Bestätigung verschiedener Aussagen; dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rz. 442). Es ist nicht denkbar, dass drei Zeugen eine derartige Merkwürdigkeit wie vorliegend der beschriebene Fahrerwechsel unabhängig voneinander wahrheitswidrig schildern. Vielmehr ist das Berichten von solchen, für den beschriebenen Vorgang – eine Kollision im Strassenverkehr

– nicht typischen, sondern ausgefallenen Details ein anerkanntes Realkennzei- chen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 396). Bemerkenswert ist ferner, dass die Zeugen G._____ und H._____ übereinstimmend von einem emotional aufgewühl- ten und gestikulierenden Fahrer sprechen. Das Berichten über Mimik/Gestik der am Geschehen Beteiligten gilt als weiteres Indiz für erlebnisbasierte Aussagen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 377). In all diesen Aussagen lassen sich

- 15 - weder besondere Übertreibungen noch Belastungseifer erkennen. Vielmehr war- ten die Aussagen mit klar erkennbaren Realkennzeichen auf. 4.5. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Fahrradfahrers B._____ als glaubhaft zu werten, der im gleichen Sinne aussagte: "Der Mann und die Frau sass vorne, rechts auf dem Beifahrersitz. Der Mann wa[h]r Lenker und die Frau Beifahrerin. […] Die Frau stieg als Erste aus der Beifahrertür und gleich danach stieg auch der Mann aus der Beifahrertüre aus dem Auto. Sie fragte mich dann gefühlte 100 Mal ob alles in Ordnung sei. Ich erwiderte dann mehrmals, dass bei mir alles OK sei und ich die Polizei alarmieren möchte. […] Der Mann, also der Lenker, hatte bereits wieder im PW, auf der Beifahrerseite platz genom- men. In diesem Moment, kam eine Frau aus einem nahen Geschäft und meinte, sie habe die Polizei bereits alarmiert. Die Frau, welche vorher auf der Beifahrer- seite gesessen hatte, stieg dann auf der Fahrerseite ein und fuhr einfach los" (Urk. 1/6/1 S. 2 f.). 4.6. Wie unglaubhaft demgegenüber die wenigen Aussagen der Beschuldigten sind, ist augenfällig. 4.6.1. Die von der Beschuldigten ins Recht gelegte schriftliche Stellungnahme (Urk. 1/5/2 und 1/5/4), auf die sie in den verschiedenen Einvernahmen in der Un- tersuchung verwies (Urk. 1/5/1 und 1/5/3), wirkt platt, fahl und völlig emotionslos, obwohl Emotionen angesichts der erfolgten Kollision durchaus zu erwarten wären. Bezeichnend ist auch, dass sie zur entscheidenden Frage, wer das Auto im Zeit- punkt des Unfalls gelenkt hatte, nichts ausführte. Auf den Fahrerwechsel ange- sprochen gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. April 2016 Folgendes zu Protokoll (Urk. 1/26): Frage 17: "Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Polizei, S. 2, unteres Bild: Vorhalt Foto beschädigter Audi: Wollen Sie sich dazu äussern?" "Die Beschädigung, die man auf dem Foto sieht, entstand erst nachdem ich mit dem Audi von der Unfallstelle weggefahren bin, über den Bahnübergang in J._____ fuhr, wobei die Frontscheibe auf der Fahrerseite wie abgebildet zersprang.

- 16 - Ich habe darum die Fahrertüre nicht aufgemacht, weil ich nicht wollte, dass die Scheibe reisst. Das hat offenbar zu vielen Missverständnissen geführt." Frage 18: "Was für Missverständnisse meinen Sie?" "Was ich in den angeblichen Zeugenprotokollen gelesen habe." Frage 19: "Wollen Sie ein bisschen konkreter werden, was meinen Sie damit?" "Solange ich auf der Unfallstelle war, war von den sogenannten Zeugen niemand dort, ausser einer Frau." Frage 20: "Und was für Missverständnisse sind da entstan- den?" "Das können Sie nachlesen." Frage 21: "Frau A._____, ich versuche Ihnen Ihr rechtliches Gehör zu gewähren und frage Sie deshalb nochmals, damit allfällige den Fall zu beurteilende Richter die Situation ak- tenmässig nachvollziehen können, was meinen Sie unter Missverständnisse?" "Was ich alles gemacht haben soll mit aussteigen, einsteigen etc." "Frage 22: Was ist da falsch geschildert worden?" "Ich habe das nicht mehr konkret im Kopf, was genau war. Ich war nur ziemlich verblüfft, was ich alles so gemacht haben soll." Frage 23: "Was sollen Sie denn gemacht haben, was nicht stimmt?" "Die Zeugen haben wild spekuliert, weshalb ich via Beifahrerseite ausgestiegen bin und auch wieder über die Beifahrerseite eingestiegen bin." Frage 24: "Wie haben Sie denn den Audi nach der Kollision verlassen bzw. sind danach wieder eingestiegen?" "Ich bin über die Beifahrertüre ein- und ausgestiegen. Ich konnte die Fahrertüre nicht öffnen, diese ist sehr schwer, verzinktes Stahlblech. Ich hatte Angst, dass die Scheibe kaputt geht, weil vorher das Velo angeflogen kam. Ganz einfach. Ich war sehr erstaunt, was da alles interpretiert worden ist. Von Leuten, die ich gar nicht vor Ort gesehen habe." Frage 25: "Konkret: Behaupten Sie, dass Sie den Audi 100 auf die Unfallstelle gelenkt haben?"

- 17 - "Ich mache dazu keine Angaben." Frage 26: "Konkret: Bestreiten Sie, dass Sie nach dem Un- fall, nachdem Sie mit B._____ gesprochen haben, auf der Fahrerseite eingestiegen sind und den Audi von der Unfall- stelle weggelenkt haben?" "Ich bin nicht auf der Fahrerseite eingestiegen, weil ich diese nicht öffnen konnte. Ich bin auf der Beifahrerseite eingestiegen und danach auf den Fahrersitz gerückt und bin danach weggefahren. Meine Absicht war, in die Garage zu fahren, um die Scheibe zu kontrollieren. Es war Freitagabend um 17 Uhr und ich hatte die Be- fürchtung, dass die Garagen bald zu hatten. Es sind vielleicht ca. 100 Meter bis zur Barriere gegangen und dort ging dann die Scheibe aufgrund des Schlages in die Brüche. Ich habe dann so schnell wie möglich angehalten. Es war nicht so einfach, weil es dort einen Hag hatte und ich hatte keine Möglichkeit, auf der rechten Seite gefahrlos anzuhalten. Ich bin bei der ersten Möglichkeit, die sich bot, angehalten." 4.6.2. Bereits die Erklärung, weshalb sie die Fahrertüre nicht geöffnet habe, ist entlarvend. Als Begründung gibt sie die beschädigte Frontscheibe an, macht aber gleichzeitig geltend, die Scheibe sei erst nach dem Unfall beim Bahnübergang J._____, wie in der Fotodokumentation abgebildet, zersprungen. Wenn die Schei- be erst nach dem Unfall kaputt gegangen sein soll, kann dieser Umstand nicht als Erklärung dafür dienen, dass sie aus Angst, die Scheibe könne zerspringen, das Auto unmittelbar nach dem Unfall über die Beifahrertüre verlassen hat. Diese Aussage entbehrt jeder Logik (logische Konsistenz als Vorbedingung für die Beur- teilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Auch die Aussageentwicklung, so die Verarmung der Antworten auf konkre- te Nachfragen hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsignale für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339 ["Ver- armung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Verstärkt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass sie erst im späteren Verlauf des Ver- fahrens, nachdem eine Zeugin ein selbst geschossenes Foto von dem sich von der Unfallstelle entfernenden Fahrzeug einreichte (vgl. Urk. 1/31 F/A 29-33; Foto Urk. 1/32), letztlich doch eingeräumt hat, mit beschädigter Frontscheibe von der Unfallstelle weggefahren zu sein (Prot. I S. 11-13; dazu nachfolgend). Auch die- ses späte Einräumen der Beschädigung erst auf konkreten Vorhalt der Ermitt- lungsergebnisse hin, womit sich ihre ersten Ausführungen als objektiv falsch er-

- 18 - wiesen, gilt als ein geradezu klassisches Signal für nicht-erlebnisbasierte Aus- sagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339). 4.7. Aus der Weigerung der Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann das Gericht seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung der Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Weigert sich die Beschuldigte, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen resp. fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, deren Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts der Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom

24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Ent- scheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Wie gezeigt, lassen die Zeugenaussagen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie in der Anklageschrift umschrie- ben, nämlich dass die unbekannte männliche Person das Fahrzeug im Kollisions- zeitpunkt gelenkt hat und es im Nachgang zum beschrieben Fahrerwechsel kam. Die Aussagen der Beschuldigten lassen demgegenüber nicht nur Anhaltspunkte für die Richtigkeit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsycho- logie als Warnsignale bezeichneten Momenten auf.

- 19 -

5. Kollisionsverursachung 5.1. Die Verteidigung wendet gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ein, die Vorinstanz habe sich mit der zentralen Frage der Verursachung der Kolli- sion nicht auseinandergesetzt, obschon ihr das Spurenbild am Auto sowie der Strafbefehl gegen den Fahrradfahrer bekannt gewesen seien und von der Vertei- digung ausdrücklich vorgebracht worden sei, dass gegen den Autofahrer keine Strafverfolgung zu erwarten gewesen sei (Urk. 65 S. 4 f.). 5.2. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 80 S. 8 f.) ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage nach Kollisionsverursachung ausei- nandergesetzt hat. Aus dem Umstand, dass der Fahrradfahrer B._____ wegen SVG-Verstössen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall mit einem jugendstrafrechtlichen Verweis belegt wurde, lässt sich entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 9) nicht ableiten, dass dem Lenker des Autos kein SVG-widriges Verhalten anzulasten wäre. 5.3. Wie bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kommt der Frage nach der strassenverkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Kollision vorlie- gend keine Relevanz zu.

6. Verhalten und Vereinbarungen der Unfallbeteiligten / Wissen um die Alar- mierung der Polizei 6.1. Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass F._____ die Polizei alarmiert und dies der Beschuldigten und B._____ mitgeteilt habe. Letztlich soll die Beschuldigte den männlichen vormaligen Lenker, wie in der Anklageschrift umschrieben, in Kenntnis der herannahenden Polizei von der Unfallstelle wegchauffiert haben (Urk. 63 S. 19 f.). 6.2. Die Verteidigung kritisiert diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Es sei nicht erstellt, dass der Lenker des Audis oder die Beschuldigte mitbekommen hätten, dass eine nicht am Unfall beteiligte Dritte die Polizei alarmiert hätte. Die Zeugenaussagen dazu seien widersprüchlich. In dubio pro reo sei davon auszu-

- 20 - gehen, dass der Lenker des Audis oder die Beschuldigte dies nicht mitbekommen hätten (Urk. 65 S. 5; Urk. 80 S. 6 ff.). Die Beschuldigte selber macht geltend, sie habe nicht mitbekommen, dass die Polizei alarmiert worden sei. Vielmehr hätten sie und der Fahrradfahrer B._____ vereinbart, auf den Beizug der Polizei zu verzichten (Urk. 1/5/2 und 1/5/4; Urk. 1/26 S. 3 und 6). 6.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Zur Frage, ob eine am Unfall nicht beteiligte Drittperson die Poli- zei alarmiert und dies die Unfallbeteiligten hat wissen lassen, liegen wiederum verschiedene, unabhängige Aussagen im Recht, die ein stimmiges Bild vermitteln. 6.3.1. Die Zeugin F._____, welche den Unfall resp. das Geschehen danach aus dem unmittelbar an die Unfallörtlichkeit angrenzenden Orthopädiegeschäft beo- bachtete, gab bereits in der tatnächsten polizeilichen Einvernahme vom 16.07.2013 im Rahmen des freien Berichts Folgendes zur Protokoll: "Nach dem ersten Schock, ging ich dann nach draussen zu den Unfallbeteiligten. […] Aus ei- nem Auto, das in der Fahrzeugkolonne vor der Einmündung stand, rief mir ein Mann zu ich solle bitte die Polizei alarmieren. Ich lief dann nochmals zurück ins Geschäft, um das Telefon zu holen und rief die Polizei. Wieder draussen ange- kommen, sagte ich dies dem Velofahrer und auch der Lenkerin des Autos. Die Lenkerin meinte dann, dass alles geklärt und ja nichts passiert sei. Dem Rad- fahrer gehe es ja gut. An den genauen Wortlaut kann ich mich aber nicht mehr er- innern" (Urk. 1/6/5 S. 1). Anlässlich der knapp drei Jahre später erfolgten staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vermochte sich die Zeugin F._____ an die genauen Geschehnisse nicht mehr im Einzelnen zu erinnern, gab indes zu Protokoll, gegenüber der Polizei wahrheitsgemäss Aussagen gemacht und den Beteiligten damals gesagt zu haben, dass sie die Polizei alarmiert habe (vgl. Urk. 1/33, insb. S. 7). 6.3.2. Kongruent mit der Aussage der Zeugin F._____ gab der Zeuge H._____ an, er habe die Dame aus dem Orthopädiegeschäft gebeten, die Polizei zu alar- mieren (Urk. 1/6/4 S. 1; Urk. 1/30 S. 6). Auch die Zeugen G._____ (Urk. 1/6/3

- 21 - S. 2; Urk. 1/29 S. 4 und 6) und I._____ (Urk. 1/6/6 S. 1) berichteten von einer Frau aus dem Orthopädiegeschäft, welche ein Telefon bei sich trug resp. telefo- nierte. 6.3.3. In dieses Bild fügen sich die Aussagen des Velofahrers B._____ stimmig ein. Die erste polizeiliche Einvernahme fand bereits am Folgetag nach dem Unfall statt. Gegenüber der Polizei gab der Velofahrer B._____ an, was folgt: "Ich erwi- derte dann mehrmals, dass bei mir alles OK sei und ich die Polizei alarmieren möchte. […] Ich meinte dann erneut, dass ich eigentlich gerne die Polizei auf Platz haben würde, aber wenn sie darauf bestehe, dann würde es auch reichen, die Adressen auszutauschen. […] Der Mann, also der Lenker, hatte bereits wieder im PW, auf der Beifahrerseite platz genommen. In diesem Moment, kam eine Frau aus einem nahen Geschäft und meinte, sie habe die Polizei bereits alar- miert. Die Frau, welche vorher auf der Beifahrerseite gesessen hatte, stieg dann auf der Fahrerseite ein und fuhr einfach los" (Urk. 1/6/1 S. 3). Im Rahmen des gegen ihn bei der Jugendanwaltschaft geführten Verfahrens be- schrieb B._____ die Vorgänge rund um die Alarmierung der Polizei in der Einver- nahme vom 29. November 2013 folgendermassen: "Ich sagte, man solle die Poli- zei holen. Die Frau vom Auto sagte, dass sie keine Polizei wolle. Die Frau vom Kiosk sagte dann, dass sie die Polizei bereits verständigt habe" (Urk. 1/6/2 S. 5). Zuletzt sagte B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2016 aus, also knapp drei Jahre nach dem Unfall: "Dann kam es zur Frage, ob die Polizei auf Platz kommen soll. Ich habe dann ganz klar zu ihr gesagt, ich will die Polizei auf dem Platz haben. Nachher wollte sie nicht unbedingt die Polizei dabei haben. Dann ging es etwa 3 bis 4 Minuten und wir diskutierten darüber, ob die Polizei kommen soll oder nicht. Dann kam schon eine Frau, ich glaube aus dem Coiffeurladen oder so und sagte zu uns, sie habe bereits der Polizei telefo- niert" (Urk. 1/27 S. 3). 6.3.4. Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Zeugenaussagen erscheinen die Aussagen des Velofahrers B._____ schlüssig und glaubhaft. Sie lassen sich zwanglos mit den Zeugenaussagen verknüpfen und fügen sich so zu einem stim-

- 22 - migen Gesamtbild zusammen. Die Aussagen lassen jeden Belastungseifer ver- missen, sind konstant, wirken lebhaft und sind letztlich glaubhaft. 6.3.5. Nicht in das Bild dieser glaubhaften Aussagen passen und damit un- glaubhaft sind die wenigen Angaben der Beschuldigten dazu, wonach sie sich mit B._____ geeinigt habe, keine Polizei beizuziehen (Urk. 1/5/2 = Urk. 1/5/4; Urk. 1/26 S. 3). B._____ und die Zeugin F._____ (Urk. 1/33 S. 7; Urk. 1/6/5 S. 1) sagten glaubhaft und übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte das Fahrzeug von der Unfallstelle weggelenkt hat, nachdem die Zeugin F._____ die Unfallbetei- ligten über die Alarmierung der Polizei in Kenntnis gesetzt hatte. Auch aufgrund dieser zeitlichen Abläufe bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass die Beschuldigte den Wagen im Wissen um die ausgerückte Polizei von der Unfall- stelle weglenkte. 6.4. Auch zu diesem Sachverhaltselement machte die Beschuldigte weitgehend keine Angaben. Die wenigen Aussagen zu diesem Punkt sind nicht glaubhaft. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften und durch die Zeugenaussagen (insb. von F._____) untermauerten Aussagen von B._____ erstellt, dass die Be- schuldigte von der Alarmierung der Polizei Kenntnis erlangt hat.

7. Beschädigte Windschutzscheibe 7.1. Was die Vorinstanz zur Frage der Beschädigung der Windschutzscheibe ausführt, ist weitgehend zutreffend. Darauf ist mit folgenden Ergänzungen zu ver- weisen (Urk. 63 S. 20-22). 7.2. Dass die Windschutzscheibe so beschädigt war, wie in der Anklageschrift umschrieben (sogenanntes Spinnennetz fahrerseitig), ist durch das von der Zeu- gin I._____ beigebrachte Foto erstellt, welches sie vom von der Unfallstelle weg- fahrenden Auto gemacht hat (vgl. Urk. 1/31 F/A 29-33; Foto Urk. 1/32). Auf dem Foto ist klar eine Beschädigung (Spinnennetz) der Frontscheibe fahrerseitig zu sehen. Weitere Beschädigungen am Fahrzeug weisen die Fotos nicht auf. Dass durch diese Polizeifotos ein seitlicher Aufprall "erstellt" sein soll, wie es die Vertei-

- 23 - digung geltend macht (Urk. 80 S. 9), lässt sich allein aufgrund des Spurenbildes indes nicht sagen. 7.3. Letztlich – nota bene nachdem das Foto der Zeugin I._____ eingereicht worden ist – hat auch die Beschuldigte eingeräumt, dass die Windschutzscheibe durch die Kollision beschädigt wurde. Sie wisse, dass es ein Fehler gewesen sei. Sie hätte damit nicht fahren sollen, weil es verboten sei (Prot. I S. 11-13). 7.4. Die Beschuldigte machte allerdings geltend, sie habe keine Sichtschwierig- keiten beim Fahren/Sehen gehabt. Ihre Sicht sei nicht eingeschränkt gewesen (Prot. I S. 11-13). Auch die Verteidigung wendet ein, ein Beweis für die mangeln- de Sicht der Beschuldigten sei nicht erbracht. Entgegen der Vorinstanz habe sich das "Spinnennetz" nicht über beinahe die Hälfte der Frontscheibe des Audis er- streckt. Die Beschuldigte habe noch gut und völlig ungetrübt darüber hinweg- bzw. rechts daneben durchsehen bzw. – zumindest in dubio pro reo – noch genü- gend durch den praktisch ungetrübten Teil des "Spinnennetzes" hindurchsehen können. Der getrübte Teil habe sich in der Ecke ganz unten links befunden und sei nur rund 5 cm hoch auf 15 cm breit (Urk. 65 S. 5 f.). 7.4.1. Die Behauptung der Beschuldigten lässt sich mit Hinweis auf das im Recht liegende Foto (Urk. 1/32) sofort und zwanglos widerlegen. Das Foto zeigt klar ei- ne Beschädigung, die sich über einen doch substantiellen Teil der Frontscheibe erstreckt. Wenn die Beschuldigte auf Vorhalt des Fotos (Urk. 1/32) ausführt (Urk. 1/34 S. 2), man sehe darauf, dass sie freie Sicht gehabt hätte und der Schaden nicht so gross gewesen sei, wie in der polizeilichen Fotodokumentation dargestellt (Urk. 1/2 S. 2), dann erweisen sich ihre Ausführungen als realitäts- fremd. Das Gegenteil ist der Fall: Beide Fotos (Urk. 1/2 S. 2 und Urk. 1/32) zeigen für den neutralen Betrachter sofort ersichtlich das gleiche Bild einer Frontscheibe mit einer substantiellen Beschädigung im Sichtfeld des Fahrers. 7.4.2. Eindrücklich ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Zeugin F._____: "Das konnte ich auch nicht verstehen, wie man mit einer solch massiv beschädigten Scheibe weiterfahren kann" (Urk. 1/6/5 S. 1).

- 24 - 7.4.3. Die Behauptung der Beschuldigten, dass keine Sichtbehinderung bestan- den hätte, erweist sich als objektiv falsch. 7.4.4. Mit der Verteidigung kann allerdings vorliegend nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass – wie in der Anklageschrift umschrieben und wie es die Vorinstanz annahm – "sich ein grosses "Spinnennetz" von Sprün- gen im Glas über beinahe die Hälfte der gesamten Frontscheibe erstreckte" (Urk. 63 S. 21). Die Beschädigung ist einzig fotografisch dokumentiert worden (Urk. 1/2 S. 2 sowie Urk. 1/32), nicht aber vermessen. Auch nicht dokumentiert ist, in welcher Position genau die Beschädigung in Relation zum Sichtfeld der Be- schuldigten lag. 7.4.5. Dass die Beschädigung quasi die Hälfte der Frontscheibe betraf, lässt sich aufgrund der Fotos nicht sagen. Insbesondere ist aus den Fotos nicht ersichtlich, wie weit die einzelnen Sprünge und Risse in der Scheibe reichten. Das Foto ver- mittelt aber immerhin den Eindruck, wovon in dubio pro reo vorliegend auszuge- hen ist, dass es sich um eine wesentliche Beschädigung im linken unteren Drittel der Frontscheibe handelte.

8. Fazit Mit Ausnahme der Grösse der Frontscheibenbeschädigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. Der Anklagevorwurf ist in tatsäch- licher Hinsicht auch insoweit erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 1.1. Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, wird nach Art. 305 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2. Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit den Voraussetzun- gen einer Strafbarkeit wegen Begünstigung nach Art. 305 StGB wie auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 63 S. 7 ff.). Sie würdigt das

- 25 - Verhalten der Beschuldigten schliesslich als Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als korrekt und ist nicht zu bean- standen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. 1.3. Auch im Berufungsverfahren beanstandet die Verteidigung, dass die Be- schuldigte von Anfang an festgehalten habe, dass allein der Fahrradfahrer schuld an der Kollision gewesen und von links in den Audi gefahren sei. Damit fehle je- denfalls ein Vorsatz auf Begünstigung des Audilenkers, sofern sie überhaupt ir- gendwelche Sachverhaltsabklärungen, die sich gegen den Lenker als Straftäter hätten richten können, tatsächlich verhindert habe. Auch dies werde bestritten, da Derartiges nicht vorgeworfen werde. Da zweifelsfrei feststehe, dass der Lenker des Audis die Kollision nicht verursacht habe, sei entgegen der Vorinstanz allge- mein und aus Sicht der Beschuldigten auch nicht mit einer Untersuchung der Fahrfähigkeit zu rechnen gewesen, zumal die strengere Praxis erst seit dem Ent- scheid 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016 gelte. Auch dazu habe der Beschuldigten jedenfalls der Vorsatz gefehlt, wobei sie nicht wegen Beihilfe zu Führerflucht ver- urteilt worden sei (und Begünstigung dazu nicht möglich sei). Auch sei der Beizug der Polizei nicht zwingend gewesen, da der Fahrradfahrer sich nur leichte Schür- fungen und Prellungen zugezogen habe. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Polizei von nicht unfallbeteiligten Dritten gerufen worden sei. Und schliesslich würde die Beschuldigte selber keine Pflicht treffen, am Unfallort zu bleiben. Wenn sie sich zur Wegfahrt entschieden habe, könne ihr kein Fehlverhalten angelastet werden, wenn sich der vormalige Fahrer ungefragt einfach zu ihr ins Auto setze. Es würde hier am Vorsatz fehlen (Urk. 65 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 80 S. 9 ff.). 1.4. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 305 StGB nicht erforderlich ist, dass der Autolenker tatsächlich in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht schuldhaft an der Kollision be- teiligt war bzw. jene schuldhaft herbeigeführt hat. 1.4.1. Der Strafgrund der Begünstigung liegt nicht darin, dass jemand an einer Vortat mitwirkt, sondern dass in das strafprozessuale Erkenntnisverfahren, in die Beweisführung eingegriffen wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305

- 26 - N 9; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 Rz. 2 und 5). Weder ist erforderlich, dass sich der Begünstigte einer Straftat schuldig gemacht hat, noch dass ein Strafverfahren bereits eröffnet wurde. Bereits die Verhinderung der Eröffnung eines Strafverfahrens kann eine Begünstigungshandlung darstellen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.4; BGE 69 IV 118; so auch BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 17 f. und 26; jüngst auch BGE 141 IV 459 E. 4.2: "La question de sa culpabilité, respectivement de son innocence, est toutefois sans pertinence."). 1.4.2. Aus diesem Grund – und das verkennt die Verteidigung (vgl. Urk. 80 S. 9 f.) – ist irrelevant, ob sich der Fahrzeuglenker strafbar gemacht hat, in dem er mit dem Fahrradfahrer kollidiert ist (vgl. BGE 141 IV 459 E. 4.2). Fraglich ist ein- zig, ob in der vorliegenden Konstellation hoheitliche Ermittlungshandlungen durchgeführt worden wären und solche dadurch vereitelt wurden, dass die Be- schuldigte den vormaligen Lenker von der Unfallstelle wegchauffiert hat. 1.5. Konkret stellt sich also die Frage, ob der Lenker, welcher das Auto im Zeitpunkt der Kollision gelenkt hat, gestützt auf den erstellten Anklagesachver- halt polizeiliche Sachverhaltsabklärungen zu vergegenwärtigen gehabt hätte. 1.5.1. Gemäss der Anklageschrift hätte der Lenker insbesondere mit einer polizei- lichen Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zu rechnen ge- habt, was die Vorinstanz bestätigt hat. Sie begründet dies unter anderem mit ei- nem Entscheid des Bundesgerichts (6B_756/2015 vom 3. Juni 2016), wonach ein Fahrzeuglenker bei einem Unfall grundsätzlich immer mit einer Alkoholkontrolle zu rechnen habe. Darüber hinaus würden auch die Umstände des Unfalles wie auch das Verhalten des Lenkers mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Ergreifen von Massnahmen zur Ermittlung der Alkoholkonzentration sprechen (Urk. 63 S. 26). 1.5.2. Die Verteidigung kritisiert, dass die von der Vorinstanz ins Feld geführte strengere Rechtsprechung erst nach dem vorliegenden Unfall ergangen und somit nicht einschlägig sei (Urk. 65 S. 5; Urk. 80 S. 11).

- 27 - 1.5.3. Zutreffend ist, dass das fragliche (und nunmehr als BGE 142 IV 324 publi- zierte) Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016 erst rund drei Jahre nach dem vorliegenden Tatzeitpunkt ergangen ist. Das Bundesgericht prä- zisiert darin seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen Schuld- spruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Nach dieser neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Nach der bisherigen Rechtsprechung (z.B. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1) wurde die Wahr- scheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). 1.5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass es für die Wahrscheinlichkeit einer Mass- nahme weder nach alter noch nach neuer Rechtsprechung darauf ankommt, ob den Lenker ein strafrechtlich relevantes Verschulden am Unfall trifft. Dies soll durch die Sachverhaltsermittlungen, mitunter mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, ja gerade abgeklärt, allenfalls gar ausgeschlossen werden. In- sofern zielen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere, wonach gegen den Lenker zwingend ein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliegen müsse (Urk. 80 S. 10). 1.5.5. Die Frage kann letztlich offenbleiben, ob die zwischenzeitlich ergangene Präzisierung der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwen- dung findet. Denn bereits nach der weniger strengen bisherigen, im Zeitpunkt des vorliegenden Falles noch aktuellen Rechtsprechung wäre klarerweise mit Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu rechnen gewesen. 1.5.6. So erwog denn bereits die Vorinstanz, dass auch die – nach bisheriger Rechtsprechung massgeblichen – konkreten Umstände für eine hohe Wahr- scheinlichkeit von Massnahmen zur Ermittlung der Fahrfähigkeit sprechen (Urk. 63 S. 26). Dem ist zuzustimmen. Ergänzend zu diesen zutreffenden Erwä- gungen ist an das von mehreren Zeugen beobachtete, sonderbare "Aussteige-

- 28 - Manöver" der Insassen des Unfallautos – Fahrer und Beifahrer steigen auf der Beifahrerseite aus – zu erinnern (vgl. Zeuge G._____ Urk. 1/6/3 S. 2 und Urk. 1/29 S. 4, der Zeuge H._____ Urk. 1/6/4 S. 1 und Urk. 1/30 S. 4 sowie die Zeugin I._____ Urk. 1/6/6 S. 1 und Urk. 1/31 S. 4). Ein solch eigenartiges Verhal- ten erregt– wie vorliegend geschehen – Aufsehen und Verdacht. Der Zeuge H._____ zeigte sich darüber "erstaunt" (Urk. 1/6/4 S. 1) bzw. fand es "komisch", da es doch genug Platz gehabt habe, dass der männliche Lenker "normal" auf der Fahrerseite hätte aussteigen können (Urk. 1/30 S. 4). Auch die Zeugin I._____ empfand dieses Verhalten aus den selben Gründen als "komisch" (Urk. 1/31 S. 4). Alleine dieses als Verschleierungshandlung anmutende Aussteige- Verhalten, kombiniert mit dem Verhalten des Lenkers nach dem Unfall, das als "komisch, abwesend" (Urk. 1/6/6 S. 2) und "speziell" (Urk. 1/6/4 S. 2) beschrieben wurde, hätte polizeiliche Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit indiziert. Und ganz unabhängig davon hätte die Polizei in einer solchen Konstellation zu- mindest die Fahrberechtigung des unfallbeteiligten Automobilisten durch Führer- ausweiskontrolle überprüft, was ebenfalls eine hoheitliche Ermittlungshandlung darstellt, die vorliegend vereitelt wurde. 1.5.7. Auch das Spurenbild am Fahrzeug ist im Übrigen nicht dergestalt, dass von vornherein jegliche strassenverkehrsrechtliche Verfehlungen des Automobilisten ausser Betracht fiel. Weiter ist zu bedenken, dass das SVG das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit pönalisiert (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 SVG). Und schliesslich gab der Zeuge H._____ zu Protokoll, dass das Auto im Unfallzeitpunkt "ziemlich zügig" (Urk. 1/6/4 S. 1) resp. "relativ zügig" (Urk. 1/30 S. 3) unterwegs gewesen sei. Davon, dass quasi von allem Anfang an

– wie dies die Verteidigung insinuiert – jegliche strafrechtlich relevante Verfehlung des Autolenkers geradezu ausgeschlossen war, sodass überhaupt nicht mit Sachverhaltsabklärungen, die sich gegen den Lenker richten, zu rechnen gewe- sen wäre, kann keine Rede sein. 1.6. Die Verteidigung wendet auch im Berufungsverfahren ein (Urk. 65 S. 5), es habe vorliegend keine Pflicht bestanden, die Polizei beizuziehen und (jedenfalls für die Beschuldigte) am Unfallort zu bleiben.

- 29 - 1.6.1. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass zwar keine Pflicht zum Beizug der Polizei bestanden habe, der unbekannte Lenker aber die Unfallstelle nicht ohne Zustimmung der Polizei hätte verlassen dürfen, nachdem die Polizei von der unbeteiligten Zeugin F._____ alarmiert und dies den Unfallbeteiligten mitgeteilt worden sei (Urk. 63 S. 28). 1.6.2. Ob vorliegend eine Pflicht zur Meldung des Unfalls im Sinne von Art. 51 SVG bestand (vgl. dazu GIGER, OFK-SVG, Art. 92 N 6; BGE 122 IV 358 E. 3b; 124 IV 79), ist für die Beurteilung des Begünstigungsvorwurfs an die Beschuldigte nicht von Relevanz. Fakt ist (vgl. die Sachverhaltserstellung vorstehend), dass die Polizei alarmiert, dies den Unfallbeteiligten mitgeteilt wurde und dass aufgrund der konkreten Umstände – wie gezeigt – mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit sowie der Fahrberechtigung zu rechnen war. Unzutreffend ist im Übrigen die Auffassung, dass eine Meldepflicht nur denjenigen Personen zu- kommt, die ein Verschulden am Unfall trifft. 1.7. Zu klären bleibt damit einzig, ob die Beschuldigte den unbekannten Lenker diesen konkret zu erwartenden Ermittlungshandlungen entzogen hat. 1.7.1. Die Tathandlung der Begünstigung kann in Eingriffen in die Beweisführung bestehen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9). Ein solcher Ein- griff liegt namentlich dann vor, wenn die Täterin eine Amtshandlung mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat (BGE 117 IV 467 E. 3 m.H.). Vollendet ist die Begünstigung, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Ermittlungsmassnahme erst später erfolgen kann, als es ohne die Handlung der Begünstigenden gesche- hen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom 11. Februar 2003 E. 2.1 m.H.a. BGE 103 IV 98 E. 1; 104 IV 186 E. 1b; 106 IV 189 E. 2c). Zu den als Begünstigung in Frage kommenden Tathandlungen zählen unter anderem das Verbergen von Beweismitteln, um zu Gunsten der verfolgten Person die Sachauf- klärung hinauszuschieben, sowie das zeitweilige Beherbergen eines Flüchtigen oder von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchten, dessen Transportierung und die Leistung materieller Unterstützung an ihn. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein, dass der Flüchtige,

- 30 - Verdächtige usw. gerade wegen der Handlung des angeblichen Begünstigers dem polizeilichen Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom 11. Februar 2003 E. 2.1 m.H. unter anderem auf BGE 114 IV 36 E. 1b; 117 IV 467 E. 4c). Auch falsche Aussagen zugunsten des Begünstigten fallen darunter, etwa, dass der Verdächtige nicht am Steuer ge- sessen habe (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9 m.V.a. BGE 111 IV 165, RS 1964 Nr. 62, ZR 48 [1949] Nr. 100). 1.7.2. Durch das Tauschen der Plätze nach dem Unfall und das nachfolgende Wegchauffieren des vormaligen Lenkers vom Unfall hat es die Beschuldigte nicht nur temporär erschwert, dass der unbekannte Lenker einerseits identifiziert und andererseits gegen ihn die gebotene Massnahme zur Feststellung der Fahr- fähigkeit sowie der Fahrberechtigung angeordnet werden konnte. Vielmehr hat die Beschuldigte durch ihr obstruktives Verhalten gänzlich und unwiederbringlich ver- hindert, dass die genannten Massnahmen gegen den Fahrer des Unfallautos er- griffen werden konnten. Dieses Verhalten ist nicht anders zu qualifizieren als die vom Bundesgericht als Begünstigung gewertete falsche Aussage zugunsten des Begünstigten, dass der Verdächtige nicht am Steuer gesessen habe. 1.8. Die Verteidigung insinuiert, dass ein derartiges Verhalten als Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht zu qualifizieren und damit quasi als eine Begünsti- gung fremder Selbstbegünstigung nicht strafbar sei (Urk. 53 S. 31). 1.8.1. Die Teilnahme an straflosem Verhalten ist nach der vorherrschenden Un- rechtsteilnahmetheorie jedenfalls als Teilnahmehandlung grundsätzlich ebenfalls straflos. Die "Teilnahme" an (strafloser) Selbstbegünstigung wird aber durch Art. 305 StGB selbständig unter Strafe gestellt (STUDER, Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB, Diss. Zürich 1984, S. 109 f. und 144). Führerflucht ist keine straflose Selbstbegünstigungshandlung. Ein Straftäter, der flüchtet, tut dies immer, um sich selber zu begünstigen. Wäre die Hilfe zur Flucht als Begünstigung straflos, käme Art. 305 StGB nie zur Anwendung.

- 31 - 1.8.2. Aus diesem Grund verfängt denn auch das Argument der Verteidigung nicht, dass Beihilfe oder Begünstigung zu Führerflucht (quasi eine Begünstigung fremder Selbstbegünstigung) nicht strafbar sei. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten – dem Wegchauffieren des vormaligen Lenkers – verhindert, dass Er- mittlungen gegen den Fahrer erfolgt sind. Dadurch hat sie den eigenständigen Tatbestand der Begünstigung verwirklicht und nicht an einem allfällig durch den Lenker begangenen Delikt oder an einem gar straflosen Verhalten teilgenommen. 1.9. Auch wendet die Verteidigung verschiedentlich ein, dass der Beschuldigten der Vorsatz auf Begünstigung des unbekannten Lenkers gefehlt habe (Urk. 64 S. 4 f.). 1.9.1. Der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB setzt subjek- tiv Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 103 IV 98 E. 2 m.H.). Vorsätzlich begeht ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder sie zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB, sog. Eventu- alvorsatz). Der Vorsatz der Begünstigung ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Dritt- person der Strafrechtspflege entzogen wird. Nicht zum Vorsatz gehört die Kennt- nis der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205 E. 3). Ebenfalls nicht zum Vorsatz gehört grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 115 IV 219 E. 4 m.H.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1). Die innere Einstellung der Täterin zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf- Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie die vorliegende (Aussageverweigerung der Be- schuldigten) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sach- verhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine

- 32 - indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.). 1.9.2. Unbehelflich ist somit das Argument der Verteidigung, es fehle am Vorsatz, weil die Beschuldigte von allem Anfang an von der Unschuld des Autolenkers ausgegangen sei. Auf das (Nicht-)Wissen der Beschuldigten um eine mögliche Strafbarkeit kommt es für die Bejahung des subjektiven Tatbestands von Art. 305 StGB nicht an. 1.9.3. Vorliegend ist – wie gezeigt – erstellt, dass die Beschuldigte um die Alar- mierung der Polizei wusste. Ihr war offensichtlich auch klar, dass die Polizei nach ihrem Eintreffen auf der Unfallstelle ihre Ermittlungstätigkeit aufnehmen wird, die auch darin bestehen wird, Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit durch- zuführen. Das – jedenfalls nach der Wahrnehmung der Zeugen – "komische", ob- struktive Umsteige-Manöver der Beschuldigten und des unbekannten Lenkers unmittelbar nach dem Unfall, der Umstand, dass die Beschuldigte nach dem Un- fall offenbar darauf hinzuwirken versuchte, dass die Polizei nicht verständigt wird, und es die Beschuldigte war, die hernach das Fahrzeug von der Unfallstelle im Wissen um die herannahende Polizei wegchauffierte sowie der Umstand, dass die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens überhaupt keine Angaben zum unbekannten Lenker machte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es nachgerade das Ziel der Beschuldigten war, den vormaligen Lenker jeglichen Er- mittlungsmassnahmen zu entziehen. Sie handelte mithin direktvorsätzlich. 1.9.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht bejaht, dass die Beschul- digte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 305 StGB erfüllt hat. 1.10. Die Beschuldigte hat sich damit der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB schuldig gemacht.

2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.1. Die Vorinstanz hat das Wegfahren von der Unfallstelle mit der beschädig- ten Frontscheibe als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90

- 33 - Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS qualifiziert (Urk. 63 S. 30-32). 2.2. Die Verteidigung kritisiert, dass sich das "Spinnennetz" entgegen der Vor- instanz nicht über beinahe die Hälfte der Frontscheibe des Audis erstrecke. Die Beschuldigte habe noch gut und völlig ungetrübt darüber hinweg- bzw. rechts da- neben durchsehen bzw. – zumindest in dubio pro reo – noch genügend durch den praktisch ungetrübten Teil des "Spinnennetzes" hindurchsehen können. Der ge- trübte Teil habe sich in der Ecke ganz unten links befunden und sei nur rund 5 cm hoch auf 15 cm breit (Urk. 65 S. 5 f.). Vielmehr sei das Verhalten der Beschuldig- ten als Fahren eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu werten, wobei diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei (Urk. 65 S. 6; vgl. auch Urk. 80 S. 13-15; Prot. II S. 6). 2.3. Der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen: 2.4. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbe- stand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöh- ten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tat- bestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv er- fordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

- 34 - schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässig- keit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und un- terhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausser- halb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können (Art. 71a Abs. 1 VTS). Nicht vorschriftsgemäss beschaffen ist eine beschlagene, schneebedeckte, vereiste oder zersplitterte Windschutzscheibe, wenn der allen- falls freie Teil dem Führer keine ausreichende Sicht mehr bietet. Die Führerin hat sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschrifts- gemässem Zustand ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Als Faustregel müsse wohl – so MAURER jedenfalls in Bezug auf vereiste Scheiben – ein dem Wirkungsbereich der Scheibenwischer entsprechender Sichtbereich frei sein (dazu MAURER, Bemer- kungen zum Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, forumpoenale 4/2009, S. 228). Wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (Art. 29 SVG) führt, wird nach Art. 93 Abs. 2 SVG bestraft. Diese Bestimmung geht als lex specialis Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat innerhalb von Art. 90 SVG Absatz 2 als qualifizierte Bestimmung gegenüber Absatz 1 Vorrang. Art. 90 Abs. 2 SVG geht deshalb auch Art. 93 Abs. 2 SVG vor, wenn der Täter durch den Ge- brauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässi- ger Weise eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4). 2.5. Nach dem Unfall wies die Frontscheibe des Autos die bereits mehrfach er- wähnte Beschädigung in der Gestalt eines sogenannten Spinnennetzes auf (vgl. Urk. 1/2 S. 2 sowie Urk. 1/32), das sich erheblich ins Sichtfeld erstreckte. Das Fahrzeug war damit in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftsge- mässem Zustand im vorstehend beschriebenen Sinne. Indem die Beschuldigte

- 35 - das Fahrzeug dennoch von der Unfallstelle weglenkte, machte sie sich wegen Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar. Das scheint auch die Verteidigung anzuerkennen (Urk. 65 S. 6; Urk. 80 S. 16). 2.6. Fraglich bleibt, ob die Beschuldigte durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, womit ihr Verhalten in Nachachtung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren wäre. 2.7. Die Vorinstanz scheint eine derart erhöht abstrakte Gefahr zu verorten und stützt sich dabei auch auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009. Dass die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Wei- se missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, wie es für die Bejahung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG unter anderem erforderlich ist, lässt sich basierend auf den erstellten Sachverhalt nicht sagen. Ausmass und La- ge der Beschädigung sind zwar aus den Fotos nicht genau ersichtlich. Aber die Sicht war grösstenteils möglich, da das Sichtfeld nur teilweise eingeschränkt war. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte lediglich eine verhältnismässig kurze Strecke bis zur K._____-Strasse … zurückgelegt und dort das Auto parkiert hat. Insbesondere auch aus einem Vergleich mit dem von der Vorinstanz selbst zitier- ten Bundesgerichtsentscheid 6B_672/2008 erhellt, dass vorliegend nicht von ei- ner groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist. In jenem Fall wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht, weil ein Lenker in der total vereisten Windschutzscheibe nur ein Guckloch von 15x25 cm freigekratzt hatte und somit nicht in der Lage war, weder nach vor- ne noch auf die Seite hin den Verkehrs- und Strassenverhältnissen die erforder- liche Aufmerksamkeit zu schenken. Dadurch hatte der Lenker eine erhöhte abs- trakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.

- 36 - Mit anderem Worten lag eine zum vorliegenden Fall just umgekehrte Situation vor. In der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation war bis auf das kleine Guckloch die Sicht durch den gesamten Rest der Scheiben beeinträchtigt. Im vor- liegenden Fall war bis auf die Beschädigung, wie gross sie auch immer genau war, die Sicht durch die restliche Frontscheibenfläche und die übrigen Scheiben nicht beeinträchtigt. 2.8. Die Beschuldigte hat zwar mit der Fahrt trotz beschädigter Windschutz- scheibe eine wichtige Verkehrsvorschrift (Art. 29 SVG) verletzt. Allerdings lässt sich aufgrund der vorliegend erstellbaren Umstände nicht sagen, dass die Vor- schrift in objektiv schwerer, in einer mit dem referierten Entscheid vergleichbaren Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Die Be- schuldigte hat sich nach dem Gesagten des Fahrens mit einem nicht betriebs- sicheren Fahrzeug im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar gemacht. Allerdings ist in Bezug auf diese Übertretung die Verfolgungs- und Voll- streckungsverjährung eingetreten: Übertretungen verjähren in 3 Jahren (Art. 109 StGB). Wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die fragliche Fahrt war am 7. Juni 2013 und das erstinstanzliche Urteil erging über 3 Jahre später am

21. Oktober 2016. Die beiden Strafbefehle sind keine „erstinstanzlichen Urteile“ im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (dazu BGE 142 IV 11 ff.). Die vorliegende Über- tretung ist damit verjährt. Das Verfahren ist somit bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG einzustellen. IV. Strafzumessung, Strafvollzug

1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu je Fr. 60.– (entsprechend Fr. 9'000.–), unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.– für die Schuldsprüche wegen Begüns- tigung sowie vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft.

- 37 - 1.2. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Ver- letzung wegfällt. Zudem darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, da lediglich die Beschuldigte Berufung erho- ben hat (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Beru- fungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 63 S. 33 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

2. Strafrahmen 2.1. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. Die Strafdrohung für Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots kommt indes nur eine Geldstrafe in Betracht.

3. Tatverschulden Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 3.1. In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte mit ihrem obstruktiven Verhalten nach dem Unfall den ungehinderten Gang der Strafrechtspflege gestört und ver- hindert, dass gegen den Lenker im Unfallzeitpunkt Ermittlungsmassnahmen er- griffen werden können. Im Spektrum aller denkbaren Begünstigungshandlungen (bspw. Fluchthilfe zugunsten eines Mörders) handelt es sich vorliegend nicht um eine gravierende Begünstigungshandlung. 3.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem eigentlichen Ziel, den Fahrer aus sämtlichen Ermittlungshandlungen raus zu halten. Richtig ist, dass es sich um einen spontanen, aus dem Unfall resultierenden Tatentschluss handelte.

- 38 - Entgegen der Vorinstanz liegen indes keine subjektiven Umstände vor, die das objektive Tatverschulden relativieren würden. 3.3. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden gesamthaft als leicht qualifiziert (Urk. 63 S. 35) und dafür eine (Einsatz-)Strafe von 120 Tagessätzen ausspricht, ist dies dem Tatverschulden angemessen und nicht zu beanstanden.

4. Täterkomponente 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, dass sie nunmehr Schulden in Höhe von ca. Fr. 23'000.– habe. Nach dem Tod ihres Lebenspartners vor 2 Jahren ha- be sie nun im Mai 2017 wieder angefangen mit Arbeiten. Davor habe sie ihren Partner jahrelang gepflegt. Sie könne aufgrund ihrer Invalidität (nach einem Burn- out) kein Vollzeitpensum annehmen. Sie könne nur Stellvertretungen von kleinen Pensen über einen kürzeren Zeitraum übernehmen. Wieviel sie damit verdiene sei momentan noch unklar. Sie habe im Mai 36 Lektionen unterrichtet, aber das sei zu viel gewesen. Es sei alles noch in der Versuchsphase (Urk. 79 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 4.2. Gleiches gilt für ihr Vorleben. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch vorhandene Eintrag im Strafregister (Urk. 1/11/4) ist zwischenzeitlich ge- löscht (Urk. 68). Die Vorstrafenlosigkeit ist strafzumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für den nunmehr über 11 Jahre zurückliegenden Führerausweisent- zug (Urk. 1/11/5). 4.3. Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Begünstigungsvorwurf nicht gestän- dig und zeigt folglich auch keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzu- messungsneutral zu werten ist. 4.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.

- 39 -

5. Fazit Strafzumessung, Strafart und Tagessatzhöhe 5.1. Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen für die Begünstigung. 5.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 63 S. 37 f.). 5.3. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe vollumfänglich aufgescho- ben. Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat und folglich das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es dabei sein Bewenden. Da die Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden darf, ist die Probezeit auf 2 Jahre fest- zusetzen. Umstände, die eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) indizieren würden, sind nicht ersichtlich. 5.4. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.5. Die Vorinstanz hat zur bedingten Geldstrafe ohne nähere Begründung eine Verbindungsbusse ausgesprochen (Urk. 63 S. 38). Durch die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Über- tretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Nachdem vorliegend keine bedingte Geldstrafe wegen einer groben Verkehrsregelverletzung mehr auszusprechen ist, entfällt auch die beschriebene Schnittstellenproblematik. Bei der Begünstigung besteht eine sol- che jedenfalls nicht. Von einer Verbindungsbusse ist folglich abzusehen. V.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5 ) ist zu bestätigen.

- 40 - 1.2. Nachdem der Schuldspruch wegen des SVG-Vergehens wegfällt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend SVG-Widerhandlung, die Dauer der Probezeit und folg- lich in Bezug auf die geringfügige Anpassung der Strafhöhe. Vorliegend recht- fertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung der Beschuldigten die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung 3.1. Da vorliegend in Bezug auf die SVG-Widerhandlung der vorinstanzliche Schuldspruch wegen eines Vergehens aufzuheben und das Verfahren statt- dessen einzustellen ist, rechtfertigt sich entsprechend der Kostenverlegung eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.– (= 1/5 der geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 13'000.–; Urk. 82) für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren. 3.2. Für das Berufungsverfahren ist eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. 3.3. Folglich ist für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'000.– inkl. MWSt. zuzusprechen. 3.4. Nachdem es bei einem Schuldspruch bleibt und die Sicherstellung des Fahrzeugs aus beweistechnischer Sicht nicht zu beanstanden ist, ist der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen für die Sicherstellung des Audi 100 und für die Be- nützung des ÖV (Urk. 65 S. 2 Antrag 3) abzuweisen.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS.

3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eingestellt.

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten).

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) wird bestätigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln der Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.