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102 Strafgesetzbuch. No 22. Täters. Wann solche angenommen werden kann, sagt das Gesetz abschliessend selber. In der Verbüssung einer Frei- heit.sstrafe erblickt es eine Mahnung und Warnung an den Verurteilten. Damit zur Verwahrung geschritten werden kann, müssen zahlreiche solcher Mahnungen und Warnun- gen ergangen und wirkungslos geblieben sein. In diesem Sinne umschreibt die Botschaft zum Entwurf von 1918 die zu Verwahrenden als « Leute schwachen Charakters, die jeder Tatkraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu widerstehen vermögen und dadurch, dass sie immer und immer wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mit der Strafrechtspflege spielen, das sie ihres ernsten Charak- ters zu entkleiden droht ». Dass das Gesetz nur den ver- wahrt wissen will, an welchem zahlreiche Strafen wirkungs- los geblieben sind, nicht auch den, der bloss zahlreiche Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ergibt sich auch daraus, dass es die Verbüssung der Strafen voraussetzt. Die Zahl der strafbaren Handlungen könnte zu Gunsten der Verwahrung höchstens dann ins Gewicht fallen, wenn die dafür erstandenen Strafen auf der Grenze zwischen « mehreren » und « zahlreichen >> lägen. Das ist aber bei bloss drei verbüssten Freiheitsstrafen nicht der Fall. Die von der Vorinstanz angeordnete Verwahrung ist daher aufzuheben, was dazu führt, dass die Zuchthausstrafe voll- zogen werden muss. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die im Urteil der Kammer III A des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 1943 ausgesprochene Verwahrung und die auf zehn Jahre verfügte Einstellung in der bürger- lichen Ehrenfähigkeit werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Festsetzung der Dauer der Einstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. N• 23.
23. Urteil des Kassationshofes vom 18 • .Juli 1943
i. S. Blerl gegen Baudirektion II der Stad& Dem. 103
1. Art. 72 Ziff. 1 StGB sagt abschliessend, wann die V erfolgu.ngs· verjährung ruht.
2. Die Verfolgnngsverjährung läuft' nach Einlegung eines suspen- siv wirkenden Rechtsmittels weiter.
1. Il n'y a suspension de la presoription que dans le cas prevu par l'art. 72 oh. 1 CP.
2. Le delai de presoription de la poursuite penale ne cesse pas de oourir apres le depöt d'un reoours dote d'effet suspensif.
1. L'art. 72, cifra 1 CP, stabilisoe in modo completo quando la prescrizione e sospesa.
2. II termine di prescrizione dell'a.zione penale continua a oorrere dopo l'inoltro di un grava.me a.vente efietto sospensivo. A. - Alfred Bieri, Miteigentümer einer Liegenschaft in Bern, wurde_ am 1. März 1940 von der Baudirektion II der Stadt Bern aufgefordert, bis zum 30. April 1940 im Hause einen Luftschutzraum einzurichten. Da er dieser Aufforderung nur in ungenügender Weise nachkam, setzte ihm die Baudirektion am 10. Juli 1941 zur Behebung der Mängel Frist bis zum 26. Juli 1941, die sie in der Folge bis 13. August 1941 verlängerte. Bieri kehrte jedoch nichts vor. Erst am 13. Januar 1942 setzte er sich_ mit seinem .Architekten in Verbindung und gab dann Auftrag zur Aus- führung der Ergänzungsarbeiten. Diese wurden wegen Materialmangels und wegen Beanstandung durch die Bau- direktion erst anfangs Juni 1942 abgeschlossen. B. :- ·.Auf Anzeige der Baudirektion II als Vertreterin der Einwohnergemeinde Bern wurde Bieri durch den Ge- richtspräsidenten IV von Bern am 17. Juni 1942 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die Vorschriften be- treffend bauliche Massnahmen für den Luftschutz mit hundert Franken gebüsst. Gegen dieses Urteil appellierte die Baudirektion II an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 1942 bestritt der Generalprokurator des. Kantons Bern die Legitimation der Baudirektion zur Appellation. Am 19. Ok- 104 Strafgesetzbuch. N° 23. tober 1942 bejahte ihdes das Plenum der Strafkammer diese Legitimation, und der Kassationshof des Bundes- gerichts wies am 18. Dezember 1942 die vom Generalpro- ktirator gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeits- beschwerde ab. Am 26. März 1943 erklärte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Bieri der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend bauliche Massnahmen für den Luftschutz schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom
24. Juni 1938 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz, Art. 16bis des Bundesratsbeschlusses vom
17. November 1939 betreffend vermehrte Förderung bau- licher Massnahmen für den Luftschutz (eingefügt durch BRB vom II. Juni 1940) und Art. 333 StGB zu zwei Tagen Haft, bedingt zu vollziehen, und zu hundert Franken Busse. Die Strafkammer nahm an, Bieri habe sich nur in der Zeit vom Juli 1941bis13. Januar 1942 strafbar gemacht, denn es sei nicht bewiesen, dass er vorher auf die Mängel seines Schutzraumes aufmerksam gemacht worden sei, und vom
13. Januar 1942 an habe er getan, was ihm zugemutet werden konnte.
0. - Bieri hat die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kas- sationshof des Bundesgerichts ergriffen. Er beantragt, das Urteil der II. Strafkammer vom 26. März 1943 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und sämtliche Kosten aller Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. Er macht geltend, die Strafverfolgung sei verjährt ; die Verjährung habe am 13. Januar 1942 zu laufen begonnen und sei daher seit 13. Januar 1943 vollendet. D. - Die Baudirektion II der Stadt Bern beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Auffassmig, das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers habe erst am
2. Juni 1942 aufgehört, da er erst auf diesen Zeitpunkt die behördlichen Anordnungen befolgt habe. Daher habe die Verjährungsfrist erst im genannten Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei zur Zeit des angefochtenen Urteils noch Strafgesetzbuch. No 23. 106 nicht abgelaufen gewesen. Ausserdem seien die Bestim- mungen des Strafgesetzbuches über die Verjährung nicht wörtlich auszulegen. Art. l StGB hindere nicht, Lücken auf dem Gebiete der Verjährung auszufüllen. Das Ruhen der Verjährung sei im Strafgesetzbuch nicht abschliessend geordnet. Die Verjährung müsse auch dann ruhen, wenn das Strafverfahren aus gesetzlichen Gründen nicht fort- gesetzt werden kann. Das sei hier der Fall gewesen während der Dauer des Zwischenverfahrens über die Zulässigkeit der Appellation der Baudirektion II, d. h. vom 19. August 1942 bis 27. Januar 1943, an welchem Tage den Parteien das Urteil des Kassationshofes zugestellt worden sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. - Gemäss Art. 16bis des BRB vom 17. November 1939 betreffend vermehrte Förderung baulicher Mass- nahmen für den Luftschutz (eingefügt durch BRB vom II. Juni 1940) ist die Nichtbefolgung von Weisungen zum Erstellen von Schutzräumen nach Art. 10 des Bundes- beschlusses vom 24. Juni 1938 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz zu bestrafen. Diese Bestim- mung droht Busse von fünf bis zweihundert Franken und für schwere Fälle überdies Gefängnis bis zu drei Monaten an. Sie ist durch Art. 333 Abs. 2 StGB insofern abgeändert worden, als nunmehr statt auf Gefängnis auf Haft zu erkennen ist. Dein.nach ist die Nichtbefolgung von Wei- sungen zum Erstellen von S'?hutzräumen eine Übertretung im Sinne des Art. 101 StGB. Solche verjähren in sechs Monaten (Art. 109 StGB} und sind ungeachtet allfälliger Unterbereohungen nach Ablauf eines Jahres absolut ver- jährt (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Diese Bestimmungen gelten auch für die Verfolgung von Übertretungen, welche vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches verübt worden sind ; der vorher abgelaufene Zeitraum wird angerechnet (Art. 337 StGB).
2. - Art. 16bis Abs. 2 des BRB vom 17. November 1939 erklärt strafbar, wer Weisungen zum Erstellen von 106 Strafgesetzbuch. No 23. Schutzräumen nicht oder nicht innerhalb einer angesetzten Frist befolgt. Die d~m Beschwerdeführer vorgeworfene -Obertretung war daher mit Ablauf der verlängerten Frist am 13. August 1941 vollendet. Ob man das nachherige passive Verhalten des Beschwei:deführers als strafrechtlich bedeutungslos betrachtet, oder ob man annimmt, die Übertretung habe im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB über den 13. August 1941 hinaus angedauert, ist unerheblich. Sicher war das Verhalten vom 13. Januar 1942 an, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, nicht mehr straf- bar, da der Beschwerdeführer von diesem Augenblick an tat, was er tun konnte, um seine Pflicht zu erfüllen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob, wenn es anders wäre, der Kassationshof überhaupt berücksichtigen dürfte, wie sich der Beschwerdeführer nach dem 13. Januar 1942 verhalten hat, ob nicht vielmehr, weil der Beschwerdeführer nur für das Verhalten bis zum 13. Januar 1942 verurteilt worden ist, für die Frage des Beginnes der Verjährung nur das Verhalten bis zu diesem Tage in Betracht fällen dürfte. Hat die Verjährung somit spätestens am 13. Januar 1942 begonnen, so war sie ungeachtet der Unterbrechungen spätestens am 13. Januar 1943 vollendet. Wenn die Bau- direktion II glaubt, sola~ge ihre Parteirechte nicht abge- klärt gewesen seien (19. August 1942 bis 27. Januar 1943), habe die Strafverfolgung nicht fortgesetzt werden können und habe daher die Verfolgungsverjährung ruhen müssen, so übersieht sie zweierlei : einmal, dass die Verfolgungs- verjährung nur in dem in Art. 72 Ziff. l StGB erwähnten und hier nicht vorliegenden Falle ruht und der Richter sich nicht über diese abschliessende gesetzliche Regelung hinwegsetzen darf, und sodann, dass das Zwischenverfahren vom 19. August 1942 bis 27. Januar 1943 die Strafver- folgung nicht gehemmt hat, sondern selber deren Bestand- teil gewesen ist. An dieser Rechtslage ändert auch die Tat- sache nichts, dass die einjährige absolute Frist zwar zur Verfolgung der Übertretungen des Strafgesetzbuches ange- messen sein mag, für die oft durch zeitraubende Beweis- Strafgesetzbuch. No 24. 107 führung (Begutachtung, Augenschein usw.) verzögerte Verfolgung von Übertretungen der Nebenstrafgesetze in vielen Fällen aber unmöglich ausreicht. Diesen Übelstand kann nicht der Richter, sondern nur der Gesetzgeber beheben. Die Strafkammer durfte daher den Beschwerdeführer am 26. März 1943 nicht verurteilen; sie hätte dem Ver- fahren keine weitere Folge geben sollen. Zwar ist das erstinstanzliche Urteil schon am 17. Juni 1942, also vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Das ist jedoch des- halb nicht erheblich, weil die Appellation nach bernischem Strafprozessrecht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hemmt (Art. 297 bern.StrV). Die Verjährung läuft nach Einlegung eines suspensiv wirkenden Rechtsmittels weiter (Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1943
i. S. Lehmann gegen Kreisamt Chur).
3. - Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafpunkt hat zur Folge, dass die Vorinstanz auch über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden hat. Ob sie dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegen kann, ist eine Frage des kantonalen Rechts, die durch die -Obernahme der Kosten des Kassationsverfahrens durch die Bundesgerichtskasse nicht präjudiziert wird. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Ein- stellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
24. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943
i. S. Sager gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
1. Art. 154 Ziff. l Abs. 1 StGB verlangt nicht, dass der Täter jemliollden habe am Vermögen schädigen wollen (Erw. 1).
2. Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmässigkeit des Inverkehrbringens gefälschter Waren (Erw. 2).