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69_IV_103

BGE 69 IV 103

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 22.

Täters. Wann solche angenommen werden kann, sagt das

Gesetz abschliessend selber. In der Verbüssung einer Frei-

heit.sstrafe erblickt es eine Mahnung und Warnung an den

Verurteilten. Damit zur Verwahrung geschritten werden

kann, müssen zahlreiche solcher Mahnungen und Warnun-

gen ergangen und wirkungslos geblieben sein. In diesem

Sinne umschreibt die Botschaft zum Entwurf von 1918 die

zu Verwahrenden als « Leute schwachen Charakters, die

jeder Tatkraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu

widerstehen vermögen und dadurch, dass sie immer und

immer wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mit

der Strafrechtspflege spielen, das sie ihres ernsten Charak-

ters zu entkleiden droht ». Dass das Gesetz nur den ver-

wahrt wissen will, an welchem zahlreiche Strafen wirkungs-

los geblieben sind, nicht auch den, der bloss zahlreiche

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ergibt sich auch

daraus, dass es die Verbüssung der Strafen voraussetzt.

Die Zahl der strafbaren Handlungen könnte zu Gunsten

der Verwahrung höchstens dann ins Gewicht fallen, wenn

die dafür erstandenen Strafen auf der Grenze zwischen

« mehreren » und « zahlreichen >> lägen. Das ist aber bei

bloss drei verbüssten Freiheitsstrafen nicht der Fall. Die

von der Vorinstanz angeordnete Verwahrung ist daher

aufzuheben, was dazu führt, dass die Zuchthausstrafe voll-

zogen werden muss.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die im

Urteil der Kammer III A des Obergerichtes des Kantons

Zürich vom 18. März 1943 ausgesprochene Verwahrung

und die auf zehn Jahre verfügte Einstellung in der bürger-

lichen Ehrenfähigkeit werden aufgehoben, und die Sache

wird zu neuer Festsetzung der Dauer der Einstellung an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. N• 23.

23. Urteil des Kassationshofes vom 18 • .Juli 1943

i. S. Blerl gegen Baudirektion II der Stad& Dem.

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1. Art. 72 Ziff. 1 StGB sagt abschliessend, wann die V erfolgu.ngs·

verjährung ruht.

2. Die Verfolgnngsverjährung läuft' nach Einlegung eines suspen-

siv wirkenden Rechtsmittels weiter.

1. Il n'y a suspension de la presoription que dans le cas prevu

par l'art. 72 oh. 1 CP.

2. Le delai de presoription de la poursuite penale ne cesse pas de

oourir apres le depöt d'un reoours dote d'effet suspensif.

1. L'art. 72, cifra 1 CP, stabilisoe in modo completo quando la

prescrizione e sospesa.

2. II termine di prescrizione dell'a.zione penale continua a oorrere

dopo l'inoltro di un grava.me a.vente efietto sospensivo.

A. -

Alfred Bieri, Miteigentümer einer Liegenschaft in

Bern, wurde_ am 1. März 1940 von der Baudirektion II

der Stadt Bern aufgefordert, bis zum 30. April 1940 im

Hause einen Luftschutzraum einzurichten. Da er dieser

Aufforderung nur in ungenügender Weise nachkam, setzte

ihm die Baudirektion am 10. Juli 1941 zur Behebung der

Mängel Frist bis zum 26. Juli 1941, die sie in der Folge

bis 13. August 1941 verlängerte. Bieri kehrte jedoch nichts

vor. Erst am 13. Januar 1942 setzte er sich_ mit seinem

.Architekten in Verbindung und gab dann Auftrag zur Aus-

führung der Ergänzungsarbeiten. Diese wurden wegen

Materialmangels und wegen Beanstandung durch die Bau-

direktion erst anfangs Juni 1942 abgeschlossen.

B. :- ·.Auf Anzeige der Baudirektion II als Vertreterin

der Einwohnergemeinde Bern wurde Bieri durch den Ge-

richtspräsidenten IV von Bern am 17. Juni 1942 wegen

fahrlässiger Widerhandlung gegen die Vorschriften be-

treffend bauliche Massnahmen für den Luftschutz mit

hundert Franken gebüsst.

Gegen dieses Urteil appellierte die Baudirektion II an die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. In der

oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 1942

bestritt der Generalprokurator des. Kantons Bern die

Legitimation der Baudirektion zur Appellation. Am 19. Ok-

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Strafgesetzbuch. N° 23.

tober 1942 bejahte ihdes das Plenum der Strafkammer

diese Legitimation, und der Kassationshof des Bundes-

gerichts wies am 18. Dezember 1942 die vom Generalpro-

ktirator gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeits-

beschwerde ab.

Am 26. März 1943 erklärte die II. Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Bern Bieri der vorsätzlichen

Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend bauliche

Massnahmen für den Luftschutz schuldig und verurteilte

ihn gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom

24. Juni 1938 betreffend Strafvorschriften für den passiven

Luftschutz, Art. 16bis des Bundesratsbeschlusses vom

17. November 1939 betreffend vermehrte Förderung bau-

licher Massnahmen für den Luftschutz (eingefügt durch

BRB vom II. Juni 1940) und Art. 333 StGB zu zwei Tagen

Haft, bedingt zu vollziehen, und zu hundert Franken Busse.

Die Strafkammer nahm an, Bieri habe sich nur in der Zeit

vom Juli 1941bis13. Januar 1942 strafbar gemacht, denn

es sei nicht bewiesen, dass er vorher auf die Mängel seines

Schutzraumes aufmerksam gemacht worden sei, und vom

13. Januar 1942 an habe er getan, was ihm zugemutet

werden konnte.

0. -

Bieri hat die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kas-

sationshof des Bundesgerichts ergriffen. Er beantragt,

das Urteil der II. Strafkammer vom 26. März 1943 sei

aufzuheben, er sei freizusprechen und sämtliche Kosten

aller Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. Er macht

geltend, die Strafverfolgung sei verjährt; die Verjährung

habe am 13. Januar 1942 zu laufen begonnen und sei daher

seit 13. Januar 1943 vollendet.

D. -

Die Baudirektion II der Stadt Bern beantragt

Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Auffassmig, das

strafbare Verhalten des Beschwerdeführers habe erst am

2. Juni 1942 aufgehört, da er erst auf diesen Zeitpunkt die

behördlichen Anordnungen befolgt habe. Daher habe die

Verjährungsfrist erst im genannten Zeitpunkt zu laufen

begonnen und sei zur Zeit des angefochtenen Urteils noch

Strafgesetzbuch. No 23.

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nicht abgelaufen gewesen. Ausserdem seien die Bestim-

mungen des Strafgesetzbuches über die Verjährung nicht

wörtlich auszulegen. Art. l StGB hindere nicht, Lücken

auf dem Gebiete der Verjährung auszufüllen. Das Ruhen

der Verjährung sei im Strafgesetzbuch nicht abschliessend

geordnet. Die Verjährung müsse auch dann ruhen, wenn

das Strafverfahren aus gesetzlichen Gründen nicht fort-

gesetzt werden kann. Das sei hier der Fall gewesen während

der Dauer des Zwischenverfahrens über die Zulässigkeit der

Appellation der Baudirektion II, d. h. vom 19. August

1942 bis 27. Januar 1943, an welchem Tage den Parteien

das Urteil des Kassationshofes zugestellt worden sei.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

l. -

Gemäss Art. 16bis des BRB vom 17. November

1939 betreffend vermehrte Förderung baulicher Mass-

nahmen für den Luftschutz (eingefügt durch BRB vom

II. Juni 1940) ist die Nichtbefolgung von Weisungen zum

Erstellen von Schutzräumen nach Art. 10 des Bundes-

beschlusses vom 24. Juni 1938 betreffend Strafvorschriften

für den passiven Luftschutz zu bestrafen. Diese Bestim-

mung droht Busse von fünf bis zweihundert Franken und

für schwere Fälle überdies Gefängnis bis zu drei Monaten

an. Sie ist durch Art. 333 Abs. 2 StGB insofern abgeändert

worden, als nunmehr statt auf Gefängnis auf Haft zu

erkennen ist. Dein.nach ist die Nichtbefolgung von Wei-

sungen zum Erstellen von S'?hutzräumen eine Übertretung

im Sinne des Art. 101 StGB. Solche verjähren in sechs

Monaten (Art. 109 StGB} und sind ungeachtet allfälliger

Unterbereohungen nach Ablauf eines Jahres absolut ver-

jährt (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Diese Bestimmungen gelten

auch für die Verfolgung von Übertretungen, welche vor

dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches verübt worden

sind; der vorher abgelaufene Zeitraum wird angerechnet

(Art. 337 StGB).

2. -

Art. 16bis Abs. 2 des BRB vom 17. November

1939 erklärt strafbar, wer Weisungen zum Erstellen von

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Strafgesetzbuch. No 23.

Schutzräumen nicht oder nicht innerhalb einer angesetzten

Frist befolgt. Die d~m Beschwerdeführer vorgeworfene

-Obertretung war daher mit Ablauf der verlängerten Frist

am 13. August 1941 vollendet. Ob man das nachherige

passive Verhalten des Beschwei:deführers als strafrechtlich

bedeutungslos betrachtet, oder ob man annimmt, die

Übertretung habe im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB über

den 13. August 1941 hinaus angedauert, ist unerheblich.

Sicher war das Verhalten vom 13. Januar 1942 an, wie die

Vorinstanz zutreffend angenommen hat, nicht mehr straf-

bar, da der Beschwerdeführer von diesem Augenblick an

tat, was er tun konnte, um seine Pflicht zu erfüllen. Daher

kann dahingestellt bleiben, ob, wenn es anders wäre, der

Kassationshof überhaupt berücksichtigen dürfte, wie sich

der Beschwerdeführer nach dem 13. Januar 1942 verhalten

hat, ob nicht vielmehr, weil der Beschwerdeführer nur für

das Verhalten bis zum 13. Januar 1942 verurteilt worden

ist, für die Frage des Beginnes der Verjährung nur das

Verhalten bis zu diesem Tage in Betracht fällen dürfte.

Hat die Verjährung somit spätestens am 13. Januar 1942

begonnen, so war sie ungeachtet der Unterbrechungen

spätestens am 13. Januar 1943 vollendet. Wenn die Bau-

direktion II glaubt, sola~ge ihre Parteirechte nicht abge-

klärt gewesen seien (19. August 1942 bis 27. Januar 1943),

habe die Strafverfolgung nicht fortgesetzt werden können

und habe daher die Verfolgungsverjährung ruhen müssen,

so übersieht sie zweierlei : einmal, dass die Verfolgungs-

verjährung nur in dem in Art. 72 Ziff. l StGB erwähnten

und hier nicht vorliegenden Falle ruht und der Richter

sich nicht über diese abschliessende gesetzliche Regelung

hinwegsetzen darf, und sodann, dass das Zwischenverfahren

vom 19. August 1942 bis 27. Januar 1943 die Strafver-

folgung nicht gehemmt hat, sondern selber deren Bestand-

teil gewesen ist. An dieser Rechtslage ändert auch die Tat-

sache nichts, dass die einjährige absolute Frist zwar zur

Verfolgung der Übertretungen des Strafgesetzbuches ange-

messen sein mag, für die oft durch zeitraubende Beweis-

Strafgesetzbuch. No 24.

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führung (Begutachtung, Augenschein usw.) verzögerte

Verfolgung von Übertretungen der Nebenstrafgesetze in

vielen Fällen aber unmöglich ausreicht. Diesen Übelstand

kann nicht der Richter, sondern nur der Gesetzgeber

beheben.

Die Strafkammer durfte daher den Beschwerdeführer

am 26. März 1943 nicht verurteilen; sie hätte dem Ver-

fahren keine weitere Folge geben sollen. Zwar ist das

erstinstanzliche Urteil schon am 17. Juni 1942, also vor

Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Das ist jedoch des-

halb nicht erheblich, weil die Appellation nach bernischem

Strafprozessrecht die Rechtskraft des erstinstanzlichen

Urteils hemmt (Art. 297 bern.StrV). Die Verjährung läuft

nach Einlegung eines suspensiv wirkenden Rechtsmittels

weiter (Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1943

i. S. Lehmann gegen Kreisamt Chur).

3. -

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im

Strafpunkt hat zur Folge, dass die Vorinstanz auch über

die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden

hat. Ob sie dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des

Verfahrens Kosten auferlegen kann, ist eine Frage des

kantonalen Rechts, die durch die -Obernahme der Kosten

des Kassationsverfahrens durch die Bundesgerichtskasse

nicht präjudiziert wird.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 26. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Ein-

stellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

24. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943

i. S. Sager gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

1. Art. 154 Ziff. l Abs. 1 StGB verlangt nicht, dass der Täter

jemliollden habe am Vermögen schädigen wollen (Erw. 1).

2. Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmässigkeit des

Inverkehrbringens gefälschter Waren (Erw. 2).