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72_IV_107

BGE 72 IV 107

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1946-01-01 · Français CH
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Sachverhalt

Emma Landart nahm von 1934 bis zu ihrer

am 8. August 1944 erfolgten Verhaftung in 45 Fällen

an schwangeren oder vermeintlich schwangeren Personen

Eingriffe vor, die auf Abtreibung der Leibesfrucht gerich-

tet waren und in einem Teil der Fälle Erfolg hatten.

Sie liess sich vorwiegend vom Wunsch bewegen, den

Frauen, die bei ihr Hilfe suchten, aus der Not zu helfen.

Sie . griff stets ein, ohne vorher über eine Entschädigung

zu sprechen .. In dreizehn Fällen erhielt sie keine solche.

Einige Male wies sie das Geld ganz oder teilweise zurück,

als man sie nach Begehung der Tat entschädigen wollte.

Sechsmal nahm sie Fr .. 5.-, fünfmal Fr. 10.-, zweimal

Fr .. 15.-, sechsmal Fr. 20.-, zweimal Fr. 25. -, sechsmal

Fr. 30.-, zweimal Fr. 40.-, einmal Fr. 45. -

und zweimal

Fr. 50.-an.

B. -

Am 28; Januar 1946 erklärte das Kantonsgericht

von Schafihausen Emma Landert in einundzwanzig Fällen

der vollendeten und in sieben Fällen der versuchten

Abtreibung schuldig und verurteilte sie in Anwendung

von Art. ll9 Zifi 3 StGB zu drei Jahren Zuchthaus und

fünfjähriger Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähig-

keit. In Gutheissung der Berufung der Verurteilten ver-

neinte das Obergericht durch Urteil vom 31. Mai 1946

die Gewerbsmässigkeit der begangenen Verbrechen, weil

bei der Angeklagten das Hilfsmoment als· Beweggrund

im Vordergrund gestanden habe, die Entgegennahme

einer Entschädigung nach der Tat noch nicht den Schluss

zulasse, der Täter habe nur in Erwartung einer Entschä~

digung gehandelt, und die. Angeklagte angesichts der

bescheidenen Einnahmen, des Zeitaufwandes, der Aus-

lagen für Reisen nach auswärts sowie für Anschaffung

der Abtreibungsinstrumente auf die Dauer praktisch

wohl überhaupt keinen Gewinn habe erzielen können.

Strafgesetzbuch. No 33.

109

Das Obergericht setzte die Zuchthausstrafe auf zweieinhalb

Jahre herab.

0. -

Der Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen

führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil

des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen

Beurteilung unter Annahme von Gewerbsmässigkeit im

Sinne des Art. II9 Zifi. 3 StGB an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Der Kassatiomho/ zieht in Erwiigung :

1. --- ....••

2. -

Gewerbsmässig handelt nach der Rechtspreehung

des Kassationshofes, wer die Tat in der Absichtf Zu einem

Erwerbseinkommen zu gelangen, wiederholt begeht (BGE

70 IV 17, 135; 71 IV II5). In der vorliegenden Sache

ist nicht die Vielheit der Begehung, sondern bloss die

Erwerbsabsicht streitig. Das Obergericht hält sie für

nicht gegeben, weil der Wille, den Schwangeren zu·helfen,

als Beweggrund im Vordergrund gestanden habe. Allein

dieses soziale Empfinden schliesst den Willen der Täte-

rin, die Abtreibungen gleichzeitig zur Erwerbsquelle · zu

machen, nicht aus, wie denn auch die.· Vorinstanz in ihm

bloss die hauptsächliche, nicht . die· ausschliessliche Trieb-

feder erblickt. Tatsächlich hat die Nächstenliebe die

Beschwerdegegnerin nicht gehindert, sich in der Mehrzahl

der Fälle bezahlen zu lassen. Dass hin und wieder ein

Honorar ausblieb oder von der Beschwerdegegnerin ganz

oder teilweise zurückgewiesen wurde, ist unerheblich,

denn die übrigen Fälle bilden eine . genügende Vielheit

von Abtreibungen und ·Abtreibungsversuchen, um das

gesamte Verhalten als ein von den Merkmalen der Ge-

werbsmässigkeit gekennzeichnetes Kollektivverbrechen er-

scheinen zu lassen, ·in deni auch die wenigen unentgelt-

lichen Fälle aufgehen (BGE 71 IV 237). Wohl hat die

Beschwerdegegnerin die Eingriffe nie von der Zusicherung

einer··Entschädigung abhängig gemacht. Allein tatsächlich

hat sie ihre Taten durch die nachherige ~ahme der

110

Strafgesetzbuch. N• 34.

Honorare doch zur Erwerbsquelle werden lassen und

damit gezeigt, dass es ihr recht war, wenn nicht jedesmal,

so,doch in einem Teil der Fälle entschädigt zu werden.

Sie hat mit der.Entschädigung zum vornherein gerechnet.

Dass··die Absicht, sich durch das .Verbrechen· Einnahmen

zu verschaffen, der einzige oder zum mindesten vorherr-

schende Beweggrund sei, ist nicht nötig. Gewerbsmässig

handelt der Täter schon dann, wenn er sich von ihr bloss

teilweise bestimmen lässt, denn damit zeigt er das, was

das Gesetz als Grund zur schärferen Bestrafung betrachtet:

die dem Gewerbebetrieb eigene Bereitschaft, um des

Verdienstes willen gegenüber unbestimmt vielen zu han-

deln (BGE 71 IV 115). Hat auch die Beschwerdegegnerin

ihre- Hemmungen vorwiegend ·aus sozialen Erwägungen

ein für allemal aufgegeben; so hat sie sich doch auch

durch die Aussicht auf Verdienst leiten lassen. Dass

dieser gering war, spielt.für die. Frage der Gewerbsmässig-

keit keine Rolle.

Demnach erken1fit der Kassationikof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen,; das

Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

31. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung

der Emma· Landert wegen vollendeter und versuchter

gewerbsmässiger Abtreibung an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

34: •. Auszug aus·dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Oktober

1846 i. S. Steurer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thur-

gau.

I. Bedeutung der Anerkennung der Anklage durch den Ange-

klagten (Erw. 1).

2. Art. 137 Zifi. 2 Abs. 2 StGB trifft auch zu; wenn die fortgesetzte

Verübung von Raub oder Diebstahl nicht der einzige oder

ursprüngliche Zweck der Bande ist {Erw. 2).

3. ·Strafzumessung, wenn die · Tat . sowohl uriter Art. 137 · Zifi. 2

Abs. 2 als auch unter Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB fällt (Erw. ~).

Strafgesetzbuch. N° 34.

111

1. Portee du fa.it que l'accuse se soumet a J'accusa.tion (consid. 1).

2. L'art. 137 eh. 2 al. 2 CP s'a~lique aussi Iorsq,ue la co~si?n

de vols ou de brigandages n est pas le but umque ou or1gma:ire

de la. bande (consid. 2).

.

.

.

3. Mesure de Ja peine lorsque l'mfraction tombe a, la fms SOUS le

coup de l'art. 137 eh. 2. a.l. 2 et sous celui de 1 art. 137 eh. 2

a.l. 4 CP (consid. 3).

·

1. Por~ta. del riconoscimento dell'acetisa. ..da parte dell'accusato

. (consid. 1).

2. L'art. 137, eifra. 2, cp. 2 CP si applica. a.nche qua:ndo lo scopo

·

u,nico od origina.rio · della. banda non e quello di commettere

furti o ra.pine (consid. 2).

.

. .

.

3. Commisura.zione delJa pena nel CS.SO m CUl il, reato e ~umto

ta.nto da.ll'a.rt. 137, eifra. 2, cp. 2 CP, quanto da.II a.rt. 137, cifra 2,

cp. 4, CP (consid. 3).

Aus den Erwägungen:

1. ...-... Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Be-

schwerdefÜhrer habe die Anklage und damit auch das

Merkmal der Bandenmässigkeit des Diebstahls anerkannt

und sei deswegen statt vom Geschworenengericht von der

Kriminalkammer beurteilt worden. Ein Rückzug des

erwähnten Geständnisses sei in diesem Verfahren nicht

mehr möglich. Auch sei die Frage· der tätigen Reue nicht

mehr zu beurteilen, weil dieser Strafmilderungsgrund in

der Anklageschrift nicht vermerkt worden sei und daher

von der Kriminalkammer nicht habe beurteilt werden

dürfen. Wenn der Beschwerdeführer tätige Reue hätte

geltend machen wollen, hätte er die Anklage in diesem

Punkte bestreiten müssen, worauf er dem Geschworenen-

gericht überwiesen worden wäre.

Soweit mit diesen Ausführungen das Recht des Kassa-

tionshofes zur freien rechtlichen Würdigung der festge-

stellten Tatsachen bestritten werden will, weil nach

kantonalem Prozessrecht das Geschworenengericht hätte

urteilen müssen, wenn der. Besch.werdeführer sich der

Rechtsauffassung des Anklägers im kantonalen Verfahren

nicht unterzogen hätte, sind sie unbegründet. Für den

Kassationshof verbindlich können als Ergebnis des kan-

tonalen Verfahrens, sei es gestützt auf ein Geständnis,

sei es· gestützt auf andere Beweismittel, nur Tatsachen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 0 Der Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Annahme von Gewerbsmässigkeit im Sinne des Art. II9 Zifi. 3 StGB an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Der Kassatiomho/ zieht in Erwiigung :

E. 1 --- ....••

E. 2 Art. 137 Zifi. 2 Abs. 2 StGB trifft auch zu; wenn die fortgesetzte Verübung von Raub oder Diebstahl nicht der einzige oder ursprüngliche Zweck der Bande ist {Erw. 2).

E. 3 Commisura.zione delJa pena nel CS.SO m CUl il, reato e ~umto ta.nto da.ll'a.rt. 137, eifra. 2, cp. 2 CP, quanto da.II a.rt. 137, cifra 2, cp. 4, CP (consid. 3). Aus den Erwägungen:

1. ...-... Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Be- schwerdefÜhrer habe die Anklage und damit auch das Merkmal der Bandenmässigkeit des Diebstahls anerkannt und sei deswegen statt vom Geschworenengericht von der Kriminalkammer beurteilt worden. Ein Rückzug des erwähnten Geständnisses sei in diesem Verfahren nicht mehr möglich. Auch sei die Frage· der tätigen Reue nicht mehr zu beurteilen, weil dieser Strafmilderungsgrund in der Anklageschrift nicht vermerkt worden sei und daher von der Kriminalkammer nicht habe beurteilt werden dürfen. Wenn der Beschwerdeführer tätige Reue hätte geltend machen wollen, hätte er die Anklage in diesem Punkte bestreiten müssen, worauf er dem Geschworenen- gericht überwiesen worden wäre. Soweit mit diesen Ausführungen das Recht des Kassa- tionshofes zur freien rechtlichen Würdigung der festge- stellten Tatsachen bestritten werden will, weil nach kantonalem Prozessrecht das Geschworenengericht hätte urteilen müssen, wenn der. Besch.werdeführer sich der Rechtsauffassung des Anklägers im kantonalen Verfahren nicht unterzogen hätte, sind sie unbegründet. Für den Kassationshof verbindlich können als Ergebnis des kan- tonalen Verfahrens, sei es gestützt auf ein Geständnis, sei es· gestützt auf andere Beweismittel, nur Tatsachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Sep"'

tem.her 1946 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Schaffhausen

gegen Landert.

Arl. 119 Ziff, 3 StGB, g6W6f'b~e Abtreibung.

Gewerbsmässigkeit erfordert nicht, dass die Absicht, sich . durch

das Verbrechen Einnahmen zu verschaffen, der einzige oder

vorherrschende Beweggrund sei.

Arl. 119 Ch; 3 OP. Faire metier de l'avortement;

Faire metier d'une infraction ne suppose pas que l'intention de

se. procurer par 18. des ressources soit pour l'auteur le mobile

· exclusif ou preponderant.

·

·

108

Strafgesetzbuch. No 33.

Art. 119; cijra 8 OP. JJ'are·mutiere deJle pmti,che abomve.

Fa.re mestiere d'un rea.to non presuppone ehe l'intenzione di

prooura.rsi in tale modo degli introiti sia per l'autore il motivo

0sclusivo o preponderaitte.

A. -

Emma Landart nahm von 1934 bis zu ihrer

am 8. August 1944 erfolgten Verhaftung in 45 Fällen

an schwangeren oder vermeintlich schwangeren Personen

Eingriffe vor, die auf Abtreibung der Leibesfrucht gerich-

tet waren und in einem Teil der Fälle Erfolg hatten.

Sie liess sich vorwiegend vom Wunsch bewegen, den

Frauen, die bei ihr Hilfe suchten, aus der Not zu helfen.

Sie . griff stets ein, ohne vorher über eine Entschädigung

zu sprechen .. In dreizehn Fällen erhielt sie keine solche.

Einige Male wies sie das Geld ganz oder teilweise zurück,

als man sie nach Begehung der Tat entschädigen wollte.

Sechsmal nahm sie Fr .. 5.-, fünfmal Fr. 10.-, zweimal

Fr .. 15.-, sechsmal Fr. 20.-, zweimal Fr. 25. -, sechsmal

Fr. 30.-, zweimal Fr. 40.-, einmal Fr. 45. -

und zweimal

Fr. 50.-an.

B. -

Am 28; Januar 1946 erklärte das Kantonsgericht

von Schafihausen Emma Landert in einundzwanzig Fällen

der vollendeten und in sieben Fällen der versuchten

Abtreibung schuldig und verurteilte sie in Anwendung

von Art. ll9 Zifi 3 StGB zu drei Jahren Zuchthaus und

fünfjähriger Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähig-

keit. In Gutheissung der Berufung der Verurteilten ver-

neinte das Obergericht durch Urteil vom 31. Mai 1946

die Gewerbsmässigkeit der begangenen Verbrechen, weil

bei der Angeklagten das Hilfsmoment als· Beweggrund

im Vordergrund gestanden habe, die Entgegennahme

einer Entschädigung nach der Tat noch nicht den Schluss

zulasse, der Täter habe nur in Erwartung einer Entschä~

digung gehandelt, und die. Angeklagte angesichts der

bescheidenen Einnahmen, des Zeitaufwandes, der Aus-

lagen für Reisen nach auswärts sowie für Anschaffung

der Abtreibungsinstrumente auf die Dauer praktisch

wohl überhaupt keinen Gewinn habe erzielen können.

Strafgesetzbuch. No 33.

109

Das Obergericht setzte die Zuchthausstrafe auf zweieinhalb

Jahre herab.

0. -

Der Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen

führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil

des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen

Beurteilung unter Annahme von Gewerbsmässigkeit im

Sinne des Art. II9 Zifi. 3 StGB an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Der Kassatiomho/ zieht in Erwiigung :

1. --- ....••

2. -

Gewerbsmässig handelt nach der Rechtspreehung

des Kassationshofes, wer die Tat in der Absichtf Zu einem

Erwerbseinkommen zu gelangen, wiederholt begeht (BGE

70 IV 17, 135; 71 IV II5). In der vorliegenden Sache

ist nicht die Vielheit der Begehung, sondern bloss die

Erwerbsabsicht streitig. Das Obergericht hält sie für

nicht gegeben, weil der Wille, den Schwangeren zu·helfen,

als Beweggrund im Vordergrund gestanden habe. Allein

dieses soziale Empfinden schliesst den Willen der Täte-

rin, die Abtreibungen gleichzeitig zur Erwerbsquelle · zu

machen, nicht aus, wie denn auch die.· Vorinstanz in ihm

bloss die hauptsächliche, nicht . die· ausschliessliche Trieb-

feder erblickt. Tatsächlich hat die Nächstenliebe die

Beschwerdegegnerin nicht gehindert, sich in der Mehrzahl

der Fälle bezahlen zu lassen. Dass hin und wieder ein

Honorar ausblieb oder von der Beschwerdegegnerin ganz

oder teilweise zurückgewiesen wurde, ist unerheblich,

denn die übrigen Fälle bilden eine . genügende Vielheit

von Abtreibungen und ·Abtreibungsversuchen, um das

gesamte Verhalten als ein von den Merkmalen der Ge-

werbsmässigkeit gekennzeichnetes Kollektivverbrechen er-

scheinen zu lassen, ·in deni auch die wenigen unentgelt-

lichen Fälle aufgehen (BGE 71 IV 237). Wohl hat die

Beschwerdegegnerin die Eingriffe nie von der Zusicherung

einer··Entschädigung abhängig gemacht. Allein tatsächlich

hat sie ihre Taten durch die nachherige ~ahme der

110

Strafgesetzbuch. N• 34.

Honorare doch zur Erwerbsquelle werden lassen und

damit gezeigt, dass es ihr recht war, wenn nicht jedesmal,

so,doch in einem Teil der Fälle entschädigt zu werden.

Sie hat mit der.Entschädigung zum vornherein gerechnet.

Dass··die Absicht, sich durch das .Verbrechen· Einnahmen

zu verschaffen, der einzige oder zum mindesten vorherr-

schende Beweggrund sei, ist nicht nötig. Gewerbsmässig

handelt der Täter schon dann, wenn er sich von ihr bloss

teilweise bestimmen lässt, denn damit zeigt er das, was

das Gesetz als Grund zur schärferen Bestrafung betrachtet:

die dem Gewerbebetrieb eigene Bereitschaft, um des

Verdienstes willen gegenüber unbestimmt vielen zu han-

deln (BGE 71 IV 115). Hat auch die Beschwerdegegnerin

ihre- Hemmungen vorwiegend ·aus sozialen Erwägungen

ein für allemal aufgegeben; so hat sie sich doch auch

durch die Aussicht auf Verdienst leiten lassen. Dass

dieser gering war, spielt.für die. Frage der Gewerbsmässig-

keit keine Rolle.

Demnach erken1fit der Kassationikof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen,; das

Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

31. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung

der Emma· Landert wegen vollendeter und versuchter

gewerbsmässiger Abtreibung an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

34: •. Auszug aus·dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Oktober

1846 i. S. Steurer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thur-

gau.

I. Bedeutung der Anerkennung der Anklage durch den Ange-

klagten (Erw. 1).

2. Art. 137 Zifi. 2 Abs. 2 StGB trifft auch zu; wenn die fortgesetzte

Verübung von Raub oder Diebstahl nicht der einzige oder

ursprüngliche Zweck der Bande ist {Erw. 2).

3. ·Strafzumessung, wenn die · Tat . sowohl uriter Art. 137 · Zifi. 2

Abs. 2 als auch unter Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB fällt (Erw. ~).

Strafgesetzbuch. N° 34.

111

1. Portee du fa.it que l'accuse se soumet a J'accusa.tion (consid. 1).

2. L'art. 137 eh. 2 al. 2 CP s'a~lique aussi Iorsq,ue la co~si?n

de vols ou de brigandages n est pas le but umque ou or1gma:ire

de la. bande (consid. 2).

.

.

.

3. Mesure de Ja peine lorsque l'mfraction tombe a, la fms SOUS le

coup de l'art. 137 eh. 2. a.l. 2 et sous celui de 1 art. 137 eh. 2

a.l. 4 CP (consid. 3).

·

1. Por~ta. del riconoscimento dell'acetisa. ..da parte dell'accusato

. (consid. 1).

2. L'art. 137, eifra. 2, cp. 2 CP si applica. a.nche qua:ndo lo scopo

·

u,nico od origina.rio · della. banda non e quello di commettere

furti o ra.pine (consid. 2).

.

. .

.

3. Commisura.zione delJa pena nel CS.SO m CUl il, reato e ~umto

ta.nto da.ll'a.rt. 137, eifra. 2, cp. 2 CP, quanto da.II a.rt. 137, cifra 2,

cp. 4, CP (consid. 3).

Aus den Erwägungen:

1. ...-... Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Be-

schwerdefÜhrer habe die Anklage und damit auch das

Merkmal der Bandenmässigkeit des Diebstahls anerkannt

und sei deswegen statt vom Geschworenengericht von der

Kriminalkammer beurteilt worden. Ein Rückzug des

erwähnten Geständnisses sei in diesem Verfahren nicht

mehr möglich. Auch sei die Frage· der tätigen Reue nicht

mehr zu beurteilen, weil dieser Strafmilderungsgrund in

der Anklageschrift nicht vermerkt worden sei und daher

von der Kriminalkammer nicht habe beurteilt werden

dürfen. Wenn der Beschwerdeführer tätige Reue hätte

geltend machen wollen, hätte er die Anklage in diesem

Punkte bestreiten müssen, worauf er dem Geschworenen-

gericht überwiesen worden wäre.

Soweit mit diesen Ausführungen das Recht des Kassa-

tionshofes zur freien rechtlichen Würdigung der festge-

stellten Tatsachen bestritten werden will, weil nach

kantonalem Prozessrecht das Geschworenengericht hätte

urteilen müssen, wenn der. Besch.werdeführer sich der

Rechtsauffassung des Anklägers im kantonalen Verfahren

nicht unterzogen hätte, sind sie unbegründet. Für den

Kassationshof verbindlich können als Ergebnis des kan-

tonalen Verfahrens, sei es gestützt auf ein Geständnis,

sei es· gestützt auf andere Beweismittel, nur Tatsachen