Volltext (verifizierbarer Originaltext)
55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Dezember 1940 i. S. C:anova und Mitangeklagte gegen Staatsanwaltsehaft des Berner Seelandes. Art. 119 Zijf. 1 und 3 StGB.
1. Zum Kollektivdelikt der gewerbsmässigen Abtreibung gehören auch einzelne Fälle, in denen der Abtreiber entgegen seiner Gepfiogenheit auf ein Entgelt verzichtet.
2. Die Verfolgung q~fizierter Fälle von Abtreibung (Art. 119 Ziff. 3) verjährt auch dann in zehn Jahren, wenn die Schwangere in die Tat eingewilligt hat. Art. 119 eh. 1 et 3 OP.
1. Le delit collectif consistant a faire metier de l'avortement englobe aussi les cas ou l'avorteur, contrairement a son habitude, a renonce a une remuneration.
2. La poursuite de l'avortement qualifie (art. 119 eh. 3 CP) se prescrit par dix ans, meme dans le eas ou l'avorteur a agi avee le eonsentement de la personne eneeinte. Art. 119, cifra 1 e 3 OP.
1. Il delitto collettivo ehe eonsiste nel fare mestiere delle pratiehe abortive eomprende anche quei casi in cui chi proeura l'aborto ha rinunciato, eontrariamente alla sua abitudine, ad una mercede.
2. L'azione penale in caso di aborto qualificato (art. 119 cifra 3 CP) si prescrive eol decorso di dieci anni, anehe se chi ha procurato l'aborto abbia agito col consenso della donna ineinta. Aus den Erwägungen : Hat Folletete aus dem Abtreiben ein Gewerbe gemacht, so umfasst es auch die vereinzelten Fälle, in denen er nicht wegen des Erwerbes, sondern aus Gefälligkeit abgeti;ieben und abzutreiben versucht hat. Würde man diese Taten nicht als Teilhandlungen des Gewerbes ansehen, das ein Kollektivdelikt ist, so würden sie gemäss Art. 68 StGB die Erhöhung der für die gewerbsmässige Abtreibung an- gedrohten Strafe nach sich ziehen. Der Abtreiber, der in einzelnen Fällen auf ein Entgelt verzichtet, liefe also Ge- fahr, strenger bestraft zu werden, als wenn er sich gemäss seiner Gepflogenheit auch für diese. Fälle hätte bezahlen lassen. Die besondere Schuldigerklärung des Folletete wegen vollendeter und versuchter einfacher Abtreibung neben derjenigen wegen gewerbsmässiger Abtreibung ist somit zu Unrecht erfolgt. Strafgesetzbuch. No 55. Anderseits ergibt sich daraus, dass die Verfolgung der Abtreibungen an Lydia Beuchat entgegen der Auflassung des .Beschwerdeführers· nicht der zweijährigen Verjäh- rungsfrist des Art. 119 Ziff. l StGB, sondern der für die Verfolgung gewerbsmässiger Abtreibungen geltenden Ver- jährungsfrist von zehn Jahren unterstand. Hätte der Gesetzgeber die mit Einwilligung der Schwangeren erfolgte qualifizierte Abtreibung wie die mit dieser Einwilligung erfolgte einfache Abtreibung in zwei Jahren verjähren lassen wollen, so hätte nichts ihn gehindert, dies unter Ziffer 3 des Art. 119 StGB zu sagen. Das Schweigen des Gesetzes ist dahin auszulegen, dass die in Art. 119 Ziff. l vorgesehene zweijährige Verjährungsfrist für qualifizierte Fälle nicht gilt. PERSONENVERZEICHNIS. N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. Aargau, Kriminalgericht c. Grossert . -, Obergericht c. Bächli . - -
o. Fiebig . - -
c. Fritschi . - -
c. Mallaun . --c. Marti .. - -
c. Ritter. . - -
c. Schweizer . --c. Sigg ... - -
c. Sperisen. . '---- -
o. Stolz-Sohneokenburger - -
c. Süssli . . . . . . - -
c. Thomi-Lüthy . ., • -, Regierungsrat ~; Marti, . . -, Staatsanwaltflciiii:ft o. Bischof --c. Brack .. - -
c. Fischer . - -
c. Grossert. --0.- .. --c.- .. - ·----" e. Imhof. ---o.- ..
- -c. Kalt • - -- c. Plüs8 . - -
o. Sola.nd -- -c. SütWt --o. Winter - -
o. Zürich, Staatsanwa.ltscha.ft - - und Kons. c. St. Gallen, Staatsanwalt- schaft ............... . Datum
21. August
18. August
16. Febr.
7. Mai
22. Januar
20. März 3.Juli
29. Mai
3. Mai
27. Januar
25. Mai
13. Juli
1. Juni
20. Mäl'Z
13. Dez.
29. Juni
16. März
22. Januar
24. Febr.
21. März
27. Febr.
28. Sept.
9. März
21. Sept.
28. Dez. 23!! Seite 43 194 54 13