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80 Obligationimreohl. N0 USo S. 296 f.). Ein solches,; Interesse ist im vorliegenden FaJI mit der Vorinstanz zu verneinen. Der Kläger will mit den Re"htsbegehren 3 und 4: im Grunde nur edahren; ob es sich lohne, das Konkurrenzveroot zu übertreten. Dieses In-' teresse verdient auf keinen Fall' Rechtsschutz.
2. - ... (Die Rechtsbegehren 1 und 2 sind sachlich unbegründet.) Dem'nfJCkerkenm das B'IJ,1Uleagericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 13. Januar 194:3 be- stätigt.
15. Ul1eß der I. Zlvßabteßung vom ß. April 19013 i. S. X. gegen UDion Helv~a,und Kons. Boykott. Die im Jahre 1936 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Trinkgeldordnung für' das schweizerische Hotel- gewex:be schloss für die Vertragspa.rteien die Friedenspftich~ in sich, jedoch nur in bezu.g auf das Trinkgeldwesen. Le 41 reglement sur les pourboires clans l'industrie höteIiere suisse » adopte en 1936 par les employeurs. et les employes interess&! oblige les parties a. entretenir Ia paix, ~ais seulement au sujet des pourboires. L'ordinamento BUlle mance nell'industria alberghiera svizzera adottato neI 1936 per gli impiegati ed i datori di lavoro interes- sati obbliga Ie parti a mantenere Ia pace, soltanto pari> per quanto concerne le mance. A. - Der Kläger X. ist Inhaber. d8S Hotels .••, das von seiner Ehefrau geleitet wird. Mit (lein Hotelbetrieb ist ein Restaurant verbunden. Der Kläger ist Mitglied des Schweizer Hoteliervereins. Am 16. Dezember 1939 wurde X. von der Aufsichts- kommission für die Trinkgeldordnung im schweizerischen Hotelgewerbe zu einer Konventionalstrafe von Fr. 100.- verurteilt, weil er die Trinkgelder nicht rechtzeitig an dBs' Personal verteilte. Gleichzeitig reichte die Aufsichtskom- mission beim Bezirksamt Schwyz Strafanzeige ein mit dem Antrag, X. sei wegen zweckwidriger Verwendung von Trinkgeldern oder wegen Unterschlagung zu verurteilen~ Obligationenreohi. N0 US. 81 Am. 25. September 194:1 veröffentlichte das Zentral- bureau der Union Helvetia, des Zentralverbandes der schweizerischen Hotel- und Restaurantangestellten, in der « Union Helvetia », dem offiziellen Organ des,Verban- des, folgende durch Satz und Aufmachung hervorgehobene Mitteilung: « Schärfste Sperre verhängt! 'Ober das Hotel ••.• Inhaber X ..., wird wegen festgestellten Trinkgeldhinterziehungen und wegen notorisch schlechter Behand- Jung und Ausbeutung des Personals, wobei sich insbesondere die Ehefrau X ... hervortut, die schärfste Sperre verhängt. Die Sperre hat folgende Wirkungen:
1. Das Hotel ••• kommt a~ die Sperrliste der Facharbeitsnach- weise.
2. Den öffentliohen Arbeitsämtern der Kantone wird von dieser Sperre. Kenntnis gegeben.
3. Den Angestellten· ist untersagt, in dem gesperrten Betriebe Stellung anzunehmen; wer dem Verbot zuwiderhandelt, verfällt seinerseits der Sperre.
4. Angemessene Veröffentlichung der Massregel und Verpflichtung jedes Hotelangestellten. auf die Sperre aufmerksani. zu machen. Eine Strafldage der Aufsichtskommission für die Trinkgeld- ordnung gegen Frau X .•• ist sei.t Dezembex: 1939 bei.den ~hwyze rischen Strafbehörden anhängIg; dass dIese AnzeIge bIS heute noch nicht erledigt, ja nicht einmal in Angriff genommen worden ist, kann allerdings nach früheren Erfahrungen nicht mehr allzu sehr verwundern. » Am 13. Dezember 194:1 schloss die Oberweisungskom- mission des Bezirkes Sch~ die durch die Aufsichtskom- mission veranlasste Strafuntersuchung ab und verfügte, der Straffall sei ad acta zu legen und die Kosten seien dem Beanzeigten X. zu überbinden. B. - Am 3. Dezember 11)4:1 reichte X. gegen die Union Helvetia, sowie gegen den Präsidenten der Generaldirek- tion und den Geneta1sekteiär der Union Helvetia Klage ein mit folgenden ltechtsbegehren : Die von den Beklagten über den Kläger Verhängte Arbeitersperre sei als wider- rechtlich zu erklä.ren. Die Beklagten seien zu verurteilen, die Sperre zu widerrufen und es sei ihnen zu verbieten, die Sparre fortzusetzen. Die Beklagten seien ausserdem zu verurteilen, dem Kläger als Schadenersatz Fr. 12,000.- und als Genugtuung Fr. 6,000.-, eventuell gerichtlich zu 6 AB 69 n - 1943
82 ObJigationenrecht. No 15. bestimmende Beträge: zu bezahlen. Ausserdem sei das Urteilsdispositiv angemessen zu veröffentlichen. Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Klage am
17. Dezember 1942 in Bestätigung des Urteils erster Instanz ab. O. - Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, di~ Klage sei gutzuheissen. Die Beklagten bea.ntragen Abweisung der Berufung. Da8 Bu,niJ,esgericht zieht in Erwägung : 1.-
2. - Indem die Union Helvetia über den Kläger die Sperre verhängte und weiter' bestehen lässt, fordert sie eine Mehrzahl von Personen auf, mit dem Kläger nicht in bestimmte rechtliche Beziehungen zu treten. Sie will damit auf das Verhalten des Klägers einwirken. Das Vorgehen der Union Helvetia weist somit alle Merkmale eines Boy- kotts auf. Der Boykott ist an sich ein zulässiges Kampfmittel des Wirtschaftslebens. Er ist nur dann widerrechtlich oder unsittlich, wenn sein Zweck oder die a.ngewa.ndten Mittel rechtswidrig sind oder gegen die guten Sitten verstOssen, oder wenn zwischen dem angerichteten Schaden und dem erstrebten Vorteil ein offenbares Missverhältnis besteht (BGE 62 II 105). Mit der Sperre will die Union Helvetia den Kläger dazu bringen, seinen Pflichten gegenüber dem Personal nachzu- kommen. In diesem Ziel liegt nichts Unerlaubtes. Das a.ngewandte Mittel - die Aufforderung an Hotel- und Restauranta.ngestellte. nicht in den Dienst des Klägers zu treten - ist dem Ziel angepasst und a.n sich weder recht-s- widrig. noch unsittlich. Die Boykottaufforderung war der Form nach ange- messen. Sie wurde einzig im Verbandsorgan der Union Helvetia veröffentlicht, das in der HauP.ililll!che nur von jenen Kreisen gelesen wird, a.n die sich die Aufforderung Obligationenrecht. No 15. 83 richtete; dass die Union Helvetia überdies den öffentlichen Arbeitsämtern von der Sperre Kenntnis gab, kann nicht bea.nsta.ndet werden. Dem Inhalt nach wäre die Aufforderung widerrechtlich, wenn die darin gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe unrichtig wären (BGE 4811 327 ff.). Aus den nachfolgen.,. den Erwägungen ergibt sich, dass dies nicht zutrifft.
3. - Neben diesen allgemeinen Gesichtspunkten sind im vorliegenden Fall weiter die durch den Boykott berühr- ten Arbeitsverhältnisse im Hotelgewerbe in Betracht zu ziehen. Zur Zeit, als die Sperre verhängt und die Klage einge- reicht wurde, war ein Gesamtarbeitsvertrag, die Trinkgeld- ordnung (TO) für das schweizerische Hotelgewerbe in Kraft, die vom Schweizer Hotelierverein und der Union Helvetia im Jahre 1936 vereinbart und durch den Bundes- ratsbeschluss vom 12. Juni 1936 (BRB) allgemein verbind- lich erklärt wurde (Eidg. Gesetzessammlung 1936 S. 465 ff. und 468 ff.). Darnach haben die Betriebsinhaber die von den Gästen über die Hotelkasse bezahlten Bedienungs- und Trinkgelder als Treuhänder der berechtigten Angestellten entgegenzunehmen. Zuwendungen aus diesen Geldern a.n nicht trinkgeldberechtigtes Personal sind unzulässig. Der Betriebsinhaber hat die Trinkgelder getrennt zu verbuchen und in der Regel alle zwei Wochen, mindestens aber jeden Monat auszuzahlen. Die. Vorinsta.nz nahm als erwiesen an, dass die TO im Betrieb des Klägers wiederholt und schwer verletzt wurde. Die Ehefrau des Klägers bezahlte das nicht oder höchstens teilweise trinkgeldberechtigte Personal, so das Bureau- fräulein, die Gouvernante, die Buffetlehrtöchter und den Hausburschen, zu einem grossen Teil aus den Trinkgeld- einnahmen. Auf diese Weise ergänzte sie die sehr niedrigen Grundlöhne dieses Personals. Ausserdem zahlte sie erheb- liche Trinkgeldbeträge an ihre beiden im Betrieb tätigen Söhne aus, die keinen Grundlohn bezogen und von denen nur der eine teilweise trinkgeldberechtigt war. Diese Feststellungen der Vorinstanz stützen sich auf
8' Obligationeoreoht. N0 16. Berichte der neutrale~ KontrollsteIle, die beim Abschluss der TO zur 'Überwachung dieser Ordnung geschaffen wurde. Die Berichte, die sich auf die Jahre 1938 und 1939 beziehen, wurden von der Aufsichtskommission für die TO als richtig übernommen. Das Bundesgericht ist an die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vor- instanz gebunden. Übrigens wurden die Berichte der Kon- trollstelle weder vom Kläger, noch von seiner Ehefrau, nooh von der Überweisungskommission des Bezirkes Schwyz als unrichtig bezeichnet. Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Vorin- stanz auoh nicht etwa den Begriff des trinkgeldberechtigten Pe,:s()llals unrichtig ausgelegt. Dieser Begriff gehört dem Bundesrecht an. Seine Anwendung kann vom Bundes- gericht frei überprüft werden. Nun ergibt sich aus dem BRB und der TO, insbesondere aus dem zur TO gehörenden Anhang über die Verteilung der Trinkgelder unter die berechtigten Angestellten, dass nur jene Angestellten An- recht auf Trinkgeld haben, welche die Gäste unmittelbar bedienen, wie- Portier, Concierge, Kellner, Saaltochter, Zimmermädchen, nicht aber die übrigen Angestellten, wie Küchen-, Buffet- und Bureaupersonal. Dies ist auch der Standpunkt der Vorinstanz. Der Kläger wendet ein, in seinem Betriebe «. sohaffe das Personal sich gegenseitig in die Hände », das gesamte Personal sei ({ indirekt beim Service tätig », bei gutem Geschäftsgang und bei Stossbe- trieb müssten sich auch die HaUs- und Officemädchen und die Buffetlehrtöchter « ganz dem Kundenservice vor und hinter dem Buffet widmen ». Das ändert aber nichts daran, dass die bloss indirekte Gästebedienung, insbesondere der Buffetdienst, naoh den für alle Betriebe verbindlichen Vor- schriften nicht aus den Trinkgeldern entlöhnt werden darf. Allerdings ist auch das interne Personal insofern trinkgeld;. bereohtigt, als es bei Stosszeiten unmittelbar die Gäste bedient. Nicht zuletzt aus diesem Grund schreibt die TO vor, dass über die Trinkgelder in kurzen Abständen, spä- testens jeden Monat, abzurechnen ist. Der Kläger hat aber ObJigationenrecht. N° 15. 85 nicht einmal behauptet, dass die gerügten Auszahlungen an das interne Personal.und an seine Söhne zur Hauptsache auf solche Aushilfsdienste bei der eigentlichen Gästebe- dienung zurückzuführen seien und somit der TO entsprä- chen. Seine Ehefrau hat zudem den Angestellten jede Nach- prüfung in dieser Hinsicht verunmöglicht, indem sie vor- schriftswidrig erst am Ende der Saison über die Trink- gelder vollständig abrechnete. Mit der Vorinstanz ist somit anzunehmen, dass im Betrieb des Klägers Trinkgelder zweckwidrig verwendet wurden. Da sioh der Kläger dadurch auf Kosten des trinkgeldbe- reohtigten Personals einen Vorteil verschaffte, war es zu- treffend, wenn die Union Helvetia in ihrer Aufforderung w Sperre den Ausdruck « Hinterziehung» verwendete. Sowohl der BRB wie die TO behandeln die zweckwidrige Verwendung von Trinkgeldern gleich wie die Hinterzie- hung. Nach der TO gilt beides als Veruntreuung. Die Missachtung der TO berechtigte aber die Union Helvetia nicht dazu, den Kläger durch einen Boykott zu zwingen, die TO zu handhaben. Sie hat mit dem Schweizer Hotelierverein andere Mittel vereinbart, um der TO Nach- achtung zu verschaffen. Gemäss der TO haben die Vertrags- parteien eigens eine neutrale Kontrollstelle geschaffen mit dem Auftrag, regelmässig von sich aus sowie auf eingegan- gene Klagen hin die Handhabung der TO in den darauf verpflichteten Betrieben zu beaufsichtigen. Die Kontroll- stelle untersteht ihrerseits der schon erwähnten Aufsichts- kommission, der je zwei vom Schweizer Hotelierverein und von der Union Helvetia gewählte Mitglieder und ein vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ernannter Obmann angehören. Die Aufsichtskommission kann für leiohtere, in der TO aufgezählte Verletzungen der TO Kon- ventionalstrafen bis zu Fr. 100.- verhängen. Ausserdem behält die TO die Strafverfolgung auf Grund eidgenössi- sohen oder kantonalen Rechtes vor. Die schweren Ver- letzungen der TO, insbesondere die zweckwidrige Verwen- dung und Hinterziehung von Trinkgelde~, bilden sodann
86 Obligationenreoht. N0 15. besondere Straftat~tände des eidgenössischen Rechtes, für welche Art. 7 des BRB eine Geldbusse bis Fr. 500.- und Gefängnis bis zu' drei Monaten androht, bei Rückfall bis zu Fr. 1000.- Busse und Gefängnis bis zu sechs Mo- naten. Der umfassende und wirksame Schutz, den Gesamtar- beitsvertrag (TO) und Bundesrecht der TO gewähren, schliesst es aus, dass eine Partei des Gesamtarbeitsvertrages in bezug auf eine durch den Vertrag geregelte Frage zu einem Kampfmittel wie dem Boykott greift, auch wenn dessen Ziel gerade in der Erzwingung einer Vertragspflicht besteht. Das Recht dttldet neben· sich keine Selbsthilfe. Was vom Recht abschliessend geordnet ist, kann nicht mehr Gegenstand wirtschaftlichen Kampfes sein. Für die Beteiligten besteht bei dieser Rechtslage die Pflicht, ihre Interessen und Ansprüche aussohliesslich auf dem Rechts- wege zu verfechten und sich anderer Zwangsmittel zu ent- halten. Diese Friedenspflicht bestand im vorliegenden Fall schon gemäss der TO des Jahres 1936. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob Art. 10 der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 1. De- zember 1942 (Eidg. Gesetzessammlung 1942 S. 1145), der die Friedenspflicht in bezug auf das Trinkgeldwesen aus- drücklich vorschreibt und der nach Einreichung der Klage in Kraft trat, rückwirkend ist. Die Union Helvetia kann nicht -einwenden, im vorlie- genden Fall habe der strafrechtliche Schutz der TO ver- sagt. Als sie die Sperre verhängte, war die Strafuntersu- ohung nicht abgeschlossen. Allerdings liess der Abschluss lange auf sich warten; das Ergebnis war für die Union Helvetia unbefriedigend. Die Aufsichtskommission für die TO, die als Strafklägerin im Siune von § 6 der schwyzeri- sehen StPO auftrat, hätte aber gemäss § 310 lit. e dieser StPOwegen Verschleppung der Untersuchung Beschwerde führen können. Die Union Helvetia war ohne Zweifel in der Lage, die Aufsichtskommission, in der sie mit zwei Mitgliedern vertreten ist, zu dieser Massnahme zu veran- Obligationenreoht. N0 15. 87 lassen. Der Beschluss der "Oberweisungskommission, den Fall ad acta zu legen, war mit einer Beschwerde im Sinne von § 310 lit. c der schwyzerischen StPO anfechtbar. Gegen einen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil der letzten kantonalen Instanz hätte, wenn nicht die Auf- sichtskommission als Privatstrafklägerin, so doch sicher der Bundesanwalt, gemäss Art. 270 Aha. 4 BStrP beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde einreichen können, da Urteile und Einstellungsbeschlüsse über die Anwendung des BRB nach dessen Art. 9 dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eingesandt werden müssen.
4. - Die Sperre gegen den Kläger wurde aber nicht nur ausgelöst wegen der Verletzung der TO, sondern ({ wegen notorisch schlechter Behandlung und Ausbeutung des Personals». Es handelt sich hiebei um einen durchaus selbständigen Boykottgrund, der sich auf wiederholte und schwerwiegende Vorkommnisse stützt. Wie sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz ergibt, haben die Ehefrau des Klägers und einer ihrer Söhne mehrmals Angestellte grob beschimpft; in einzelnen Fällen wurden sie gegen Ange- stellte tätlich. Die gesetzliche Ruhezeit wurde den Ange- stellten oft vorenthalten. Dabei handelte es sich haupt- sächlich um junge weibliche Angestellte, die bei schlechter Bezahlung überbeansprucht wurden. Die Ehefrau des Klägers ging namentlich gegen Ende der Saison jewei1en darauf-aus, Angestellte « aus dem Betrieb wegzuekeln und dabei fälligen Lohn und Trinkgeld zurückzubehalten ». Die Union Helvetia hat mit dem Schweizer Hotelier- verein nur das Trinkgeldwesen vertraglich geordnet. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse des Hotelpersonals bestand bei der Verhängung der Sperre kein für den Betrieb des Klägers geltender Gesamtarbeitsvertrag, noch wurde seit- her ein solcher geschlossen. Die Friedenspflicht, die durch Art. 10 der erwähnten Verfügung des Eidg. Volkswirt- schaftsdepa.rtementes vom 1. Dezember 1942 dem Schwei- zer Hotelierverein und der Union Helvetia aUferlegt wurde,
88 Obligationemecht. No 16. bezieht sich ausdrücklich nur auf die durch die neue TO allgemein verbindlich geordneten Verhältnisse. Die An- sf.ellungsverhältnisse des Hotelpersonals . sind somit, mit Ausnahme des Trinkgeldwesens, arbeitsrechtlich nicht ge- ordnet. Das Hotelpersonal geniesst auch, abgesehen von der Ruhetagsgesetzgebung, keinen besondern strafrecht- lichen Schutz gegen schlechte Behandlung und Ausbeu- tung. Bei dieser Sachlage besteht für die Union Helvetia . keine Rechtspßicht, sich mit Bezug auf diese Arbeitsver- hältnisse wirtschaftlicher Kampfmittel zu enthalten. Ein Boykott, der sich auf diese Verhältnisse bezieht, wird namentlich nicht deswegen widerrechtlich, weil er in bezug auf das Trinkgeldwesen unzulässig ist. Nur dann könnte ein Boykott, der sich gegen .die schlechte Behandlung des Personals richtet, beanstandet werden, wenn das gesteckte Ziel oder die Mittel rechtswidrig oder unsittlich· wären; wie in Erw. 2 dargelegt wurde, trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu. Nach den 'Vorliegenden Umständen hat die streitige Sperre ihren Sinn nicht verloren, wenn die Trinkgeldfrage beiseite gelassen wird. Sie hat selbständige Bedeutung, auch wenn sie nur die Behandlung des Personals zum Gegenstand .hat. Der Umstand, dass die Union Helvetia wegen der Verletzung der TO keinen Boykott hätte auslösen dürfen, ist daher für· die Beurteilung der Klage unerheblich. Die Sperre ist gleichwohl nicht widerrechtlich. Deshalb kann weder das Begehren auf Widerruf der Sperre, noch jenes auf Schadenersatz und Genugtuung gutgeheissen werden. Erwägen liesse sich einzig,ob)n teilweiser Gutheissung des Publikationsbegehrens eine· Veröffentlichung anzuordnen sei mit dem Inhalt, dass die Beklagten zu Unrecht eine Sperre wegen der Verletzung der TO verhängt haben. Allein der Kläger hätte an einer solchen Veröffentlichung kein Interesse. Zu einer Veröffentliohung bestände zudem nur dann Anlass, wenn die von der Union Helvetia veröffent- lichte Aufforderung unrichtig gewesen wäre. Das war je- doch nicht der Fall; insbesondere ändert der Umstand, Obligationenreoht. N° 16. 89 dass die Union Helvetia zum Teil unrichtig vorging, nichts an der Tatsache, dass sich der Kläger « fortgesetzter Trink- geldhinterziehungen » schuldig gemacht hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 1942 bestätigt.
16. Arr~t de la Ire Seetion elvile du 23 't';vrier 1943 dans la cause D. contre ConfMt';ratlon swsse et Etat de Vaud. DillhmrJ de droit ciml: Rapports des art. 48 OJ et 17 JAD. Dommage8 f'hIultant d'accidenta 8Uf'V6n'U8 pendant k 8ervice Gdil: L'ACF du 29 mars 1940 etablit als. charge de ls. Confederation une responsabilire causaJe pour les dommages subis par las civils du fait d'a.ccidents survenus au cours du service a.ctif, mame lorsque ce service ne consiste pas dans des «exercices militaires» (art. 27 ss. OM). Cette responsabiliM n'existe que da.ns les ca.s OU le danger specifique de l'a.cliiviM et des installa- tions militaires a joue un röle comme fa.cteur causal du dom- ma.ge. L'art. 58 CO peut, le ca.s ecbeant, s'appliquer ademut de l'art. l er de l'ACF du 29 ma.rs 1940. L'art. 2 de l'ACF du 29 mars 1940 exclut, dans certains ca.s parti- cuJiers, la responsabiliM speciale creee par l'art. 1 dudit ACF. Mais da.ns le ca.s de domma.ges causes par des mesures militaires prises :pour assurer Ja securiM du pays, la. responsabiliM qui pourralt decouler du droit prive et notamment de l'art. 58 CO subsiste lorsque le da.nger specifique inherent a ces mesures n'a pas joue da röle comme fa.cteur causal du dommage. Zivilrecktlicke Streitigkeit: Verhältnis von Art. 48 OG zu Art. 17 VDG. . Schäden Gm Unfällen während des Aktivdien8teB : Der BRB vom 29 .. März 1940 begründet eine Kausa.Iha.ftung der Eidgenossen- schaft für Schäden von Zivilpersonen aus UnfäJlen infoIge des Aktivdienstes, auch wenn dieser nicht den Charakter von «militärischen Ubungen 1I (Art. 27 fi. MO) hat; der Unfall muss aber auf die spezifische Gefahr des militärischen Be- triebes oder der militärischen Anlage zurückzuführen sein. Werkha.ftung, A:r1. 58 OR, wird durch das Fehlen einer Haftung gemäss Art. 1 BRB vom 29. März 1940 nicht ausgeschlossen. Art. 2 BRB vom 29. Mä.rz 1940 hebt in bestimmten besonderen Fällen die durch Art. 1 geschaffene Spezia1ha.ftung auf. Wird aber durch militärische Ma.ssna.hmenzur Sicherheit des Landes ein Schaden verursacht, der nicht eine Auswirkung der der betreffenden Massnahme innewohnenden spezifischen militä- rischen Gefahr da.rs~t, so bleibt eine allfällige aus dem Privatrecht, insbes. Art. 58 OR. sich ergebende Haftung be- . stehen.