Volltext (verifizierbarer Originaltext)
280
Erbrecht. N° 40.
dass Kühne im erwähnten hypothetischen Falle bereit
gewesen wäre, der Beklagten seine Liegenschaft und sein
Mobiliar unter Verzicht auf ihre Zuwendung an ihn
testamentarisch- zu vermachen. Es ist zwar möglich, dass
er diesen Willen gehabt hätte, weil die Zuwendung an die
Beklagte der Hauptgegenstand des Vertrages war, wie
aus der Bezeichnung der Vertragsparteien als « Schenker)}
und « Beschenkte», den Angaben in Ziffer 4 und dem
grossen Wertunterschied zwischen den beidseitigen Zu-
wendungen zu schliessen ist. Es ist aber auch möglich,
dass er nicht gewillt gewesen wäre, die Beklagte in dem
im Vertrage vorgesehenen Masse zu bedenken, wenn er
gewusst hätte, dass er nicht damit rechnen könne, . im
Falle des Vorversterbens der Beklagten ihr Mobiliar, das
in seinem Hause- stand, weiterhin benutzen zu können.
Es ist sehr wohl denkbar, dass diese Möglichkeit für ihn,
der offenbar darauf bedacht war, sich einen ruhigen Lebens-
abend zu sichern, von nicht ganz nebensächlicher Bedeu-
tung war. Unter diesen Umständen ist die Konversion des
Vertrages vom 19. Juni 1944 in ein einseitiges Testament
nicht angängig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 27. März 1950
bestätigt.
Vgl. auch Nr. 46. -
Voir aussi n° 46.
Obligationenrecht. -N° 41.
281
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1950 i. S. Schweiz.
Grosshandelsverband der sanitären Branche gegen Edwin Jud
A.-G.
Boykott, Art. 28 ZGB, Art. 41 OR.
Begriff und Wesen des Boykotts.
Verdrängungs boykott die Nichtaufnahme eines Gewerbetreibenden
in einen Verband, der durch Alleinvertretungsverträge mit Fa-
brikanten und Gesamtlieferungsverträge mit Abnehmern Nicht-
verbandsmitgliedern die Existenz auf dem betreffenden Wirt-
schaftsgebiet verunmöglicht.
VeN'Ufserklärung ist nicht Begriffsmerkmal des Boykotts (Erw. 2).
Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Boykotts, der zur wirt-
schaftlichen Vernichtung des Boykottierten führt (Erw. 3-5).
Aufhebung des unzulässigen Vernichtungsboykotts durch Lok-
kerung der vertraglichen Bindungen, durch die das Nichtver-
bandsmitglied von Belieferung und Absatz ausgeschlossen wird
(Erw. 6).
Ersatz des Schadens infolge des widerrechtlichen Boykotts (Erw. 7.)
Boycott, art. 28 ce, 41 co.
Notion et nature du boycott.
Constitue un boycott tendant a l'evincement du boycotM le refus
d'admettre un commer\lant au sein d'une association qui, grace
a. des contrats d'exclusiviM avec des fabricants et a. des contrats
generaux de livraison avec des clients, rend impossible a. des
personnes qui ne font pas partie de l'association l'exercice d'une
activiM daus la branche economique dont il s'agit.
La mise ci l'index n'est pas un element essentiel du boycott (con-
sid. 2).
Conditions de la IegitimiM d'un boycott qui a poUr effet l'anean-
tissement economique du boycotte (consid. 3-5).
Suppression du boycott illicite par le relachement des liens con-
tractuels gräce auxquels le comme~t qui ne fait pas partie
de l'association ne peut se fournir aupres des fabricants ni
ecouler sa marchandise (consid. 6).
Reparation du domrnnge cause par le boycott illicite (consid. 7).
Boicottaggio, art. 28 ce, 41 co.
Ooncetto e natura deI boicottaggio.
Costituisce un boicottaggio tendente all'eliminazione economica deI
boicottato il rifiuto di accogliere un commerciante in un'asso-
eiazione che, grazie a contratti di esclusivita con fabbricanti e
a contratti generali di forrutura con elienti, rende impossibile
apersone che non fanno parte dell'associazione l'esecuzione d'nn
attivita nel ramo economico in questione.
282
Obligationenreoht. N° 41.
La meB8a aU'indice non e un elemento essenziale del boicottaggio
(consid. 2).
.,
Condizioni della legittimi~a. d'un b~lcottagglO ch~ ha per effetto
l'annientamento -economwo deI bOICOttatO (COllSld. 3-5).
.
SoppreBBione deI b9icottag~o il!eoito. ~ediante l'~l1entamento deI
vinooli oontrattuali, grazIe al quall 11 commermant~ ehe ~on f~
parte dell'assoziazione non puo rifornirsi presso I fabbncantl
ne smerciare -(eonsid. 6).
....
Ri.sarcimento del danno caussto da! boioottagglO dlemto (consid. 7).
A. -
Der Schweiz. Grosshandelsverband der sanitären
Branche, der 1912 gegründet wurde, ist nach seinen Sta-
tuten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er bezweckt
die Wahrung der Berufs- und Standesinteressen seiner Mit-
glieder und die Bekämpfung ungesunder Konkurrenz-
auswüchse. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes
nehmen die Statuten in Aussicht: den Abschluss von Ver-
trägen aller Art mit Produzenten und Konsumenten; die
Aufstellung einheitlicher Kaufpreise, Lieferungs- und Zah-
lungsbedingungen; gemeinsames Vorgehen gegen Kon-
kurrenten und Dritte, welche die Kreise des Verbandes
stören; Sperrmassnahmen usw.
_
Zur Verfolgung seines Zweckes hat der Verband in den
Jahren 1928-1937 mit verschiedenen schweizerischen Fa-
briken Abkommen getroffen, durch die er seinen Mit-
gliedern das Alleinvertretungsrecht für die von den be-
treffenden Unternehmen hergestellten sanitären Apparate
sicherte. Ferner hat er im Jahre 1935 mit dem Schweiz.
Spenglermeister- und Installateurverband (SSIV) einen
Vertrag abgeschlossen, wonach die Mitglieder des SSIV
verpflichtet sind, nur die von Mitgliedern des Gross-
handelsverbandes gelieferten hauptsächlichsten sanitären
Apparate zu installieren.
Im Dezember 1946 gründete Edwin Jud, der vorher
während ca. 7 Jahren als Verkaufsreisender bei einem dem
Grosshandelsverband angehörenden Unternehmen tätig ge-
wesen war, zusammen mit zwei weiteren Interessenten die
Edwin Jud A.-G. in Winterthur zum Zwecke des Handels
mit sanitären Apparaten. Die Gesellschaft br~chte dem
Grosshandelsverband ihre Gründung zur Kenntnis, er-
Obligationenrooht. N° 41.
klärte ihre Bereitschaft zur Einhaltung der vom Verband
aufgestellten Richtlinien, Verkaufs- und Lieferungsbedin-
gungen und ersuchte um Aufnahme in den Verband. Dieses
Gesuch wurde jedoch am 30. Januar 1947 abschlägig be-
schieden. In der Zwischenzeit, am 8. Januar 1947, hatte der
SSIV an seine Mitglieder ein Rundschreiben gerichtet, in
welchem ihnen die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit
dem Grosshandelsverband in Erinnerung gerufen und im
Anschluss daran festgestellt wurde, dass die kürzlich in
Winterthur eröffnete Firma Edwin Jud A.-G. dem Gross-
handelsverband nicht angehöre.
B. -
Die Edwin Jud A.-G., die im Verhalten des Gross-
handelsverbandes einen unzulässigen Boykott erblickte, er-
hob Klage auf Einstellung desselben und auf Schaden-
ersatz.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil ein
Boykott überhaupt nicht vorliege; übrigens wäre die
Weigerung, die Klägerin in den Verband aufzunehmen, ge-
rechtfertigt, weil sie weder in persönlicher noch in- sach-
licher Hinsicht die Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Geschäftstätigkeit erfülle.
O. -
Das Handelsgericht Zürich verneinte mit Urteil
vom 15. April 1948 das Vorliegen eines Boykottes, erklärte
aber das Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin
als gegen die guten Sitten verstossend, weil er ihr unte1'
Versagung des Beitritts zum Verband grundlos lebens-
wichtige Leistungen verweigert habe. Das Gericht befahl
deshalb dem beklagten Verband, die vertraglichen Bin-
dungen zu lösen, gemäss welchen einerseits die drei haupt~
sächlichsten schweizerischen Lieferanten der Klägerin keine
Ware liefern und anderseits der SSIV und dessen Mit-
glieder der Klägerin keine Ware abnehmen dürfen. Ferner
verpflichtete das Gericht den Beklagten, der Klägerin für
die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zur Lösung der oben ge-
nannten vertraglichen Bindungen pro Monat Fr. 2000~
Schadenersatz zu bezahlen ...
D. -
Das Bundesgericht weist die Berufung des Be-
284
Obligationenrecht. No 41.
klagten gegen dieses Urteil grundsätzlich ab und setzt
lediglich die Schadenersatzansprüche der Klägerin etwas
herab.
Das Bundesgeticht zieht in Erwägung :
1. -
Der beklagte Verband stellt nach seinen eingangs
erwähnten Zwecken und den zu deren Erreichung in Aus-
sicht genommenen Mitteln ein als Verein organisiertes
Kartell selbl3tändiger Unternehmer zur Beherrschung des
Marktes dar. Der Kartellzweck soll unter anderm durch
die Alleinvertretungsverträge mit den drei hauptsäch-
lichsten Lieferfirmen gewisser sanitärer Apparate einerseits
und den Gesamtlieferungsvertrag mit dem SSIV anderseits
erreicht werden. Nach diesen Verträgen werden bestimmte
Waren von den drei Fabrikationsunternehmungen aus-
schliesslich an Mitglieder des beklagten Verbandes geliefert,
und die Mitglieder des SSIV sind verpflichtet, den Anschluss
von Apparaten, die nicht von einer dem beklagten Verband
angehörenden Firma geliefert worden sind, zu verweigern.
Es handelt sich somit bei den in Frage stehenden vertrag-
lichen Bindungen um sog. Exklusivverträge, die wiederum
eine kartellmässige Zusammenfassung von Unternehmer-
gruppen verschiedener Wirtschaftsstufen (Fabrikanten-
Grosshändler einerseits, Grosshändler-Detailabnehmer an-
derseits) zumausschliesslichen Verkehr in bezug auf be-
stimmte Wirtschaftsbereiche darstellen.
Die durch dieses Vertragssystem bewirkte wirtschaftliche
Verflechtung hat nach den Feststellungen der Vorinstanz
zur Folge, dass die Klägerin, solange sie dem beklagten
Verband nicht angehört, als Grosshandelsunternehmen der
sanitären Branche nicht existenzfähig ist, wenn die ge-
nannten Verträge von den Beteiligten eingehalten werden.
Denn verweigern die drei Fabrikationsunternehmen ge-
~tützt auf ihr Abkommen mit dem Beklagten der Klägerin
die Belieferung, so ist dieser die Beschaffung bestimmter
Hauptartikel der sanitären Branche aus dem Inland un-
möglich, da diese ausschliesslich von den drei Werken her-
I
~
Obligationenrecht. N° 41.
285
gestellt werden. Die Bezugsmöglichkeiten aus dem Aus-
lande vermöchten der Klägerin keinen ausreichenden Er-
satz für das zu bieten, was ihr durch die Lieferungssperre
in der Schweiz entgeht. Da die vollständige sanitäre Aus-
rüstung für eine Wohnung oder ein Gebäude in der Regel
beim selben Grosshändler bezogen wird, würde ein Unter-
nehmer es vorziehen, seinen ganzen Bedarf bei einer andern
Firma zu decken, statt einen Teil bei der Klägerin zu
kaufen. Selbst wenn aber die Klägerin sich die benötigten
Hauptartikel aus dem Ausland beschaffen könnte, nachdem
die Bezugsmöglichkeiten von dort jetzt wieder etwas
besser geworden seien, so wäre sie am Absatz gehindert
durch den Vertrag des Beklagten mit dem SSIV, nach
welchem dessen Mitglieder die Montage aller wichtigen
Apparate verweigern müssen, die bei einer nicht dem be-
klagten Verband angehörenden Firma gekauft worden sind.
Da heute sozusagen alle Installateure dem SSIVangehören,
wären deshalb die von der Klägerin aus dem Ausland be-
schafften Apparate praktisch unverkäuflich.
Alle diese Feststellungen der Vorinstanz betreffen tat-
beständliche Fragen und sind daher nach Art. 63 OG für
das Bundesgericht verbindlich. Die Ausführungen, mit
denen der Beklagte in der Berufungsschrift unter Hinweis
auf bestimmte Zeugenaussagen dartun will, dass die
Klägerin auf Grund der Bezugsmöglichkeiten aus dem Aus-
land imstande gewesen wäre, ihr Geschäft wenn auch mit
einigen Schwierigkeiten zu betreiben, sind als unzulässige
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung un-
beachtlich.
2. -
Die Klägerin erblickt im Verhalten des Beklagten
ihr gegenüber einen Boykott. Die Vorinstanz hat das Vor-
liegen eines solchen verneint, weil es an der erforderlichen
Verrufserklärung fehle. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Das Wesen des Boykottes besteht in der organisierten
Meidung eines Gewerbetreibenden, mit dem Zwecke, ihn
zu einem bestimmten aktiven oder passiven Verhalten zu
veranlassen oder ihn für ein solches zu massregeln. Eine
286
Obligationenrecht. N° 41.
solche organisierte Meidung der Klägerin ist hier aber
unzweifelhaft gegeben, indem durch die vertraglichen
Bindungen zwischen dem Beklagten und den Lieferanten
einerseits und dem SSIV anderseits die Klägerin als Nicht-
mitglied des Beklagten von der Belieferung mit bestimmten
Artikeln und der Absatzmöglichkeit aller Sanitärapparate
ausgeschlossen wird; dadurch soll die Klägerin zu einem
bestimmten Verhalten, nämlich zur Einstellung der Tätig-
keit auf dem Gebiete des Sanitär-Grosshandels, veranlasst
werden. Damit charakterisiert sich die Sperre, welche
durch die vom Beklagten geschaffene Kartellorganisation
im Zusammenhang mit der Aufnahmeverweigerung gegen~
über der Klägerin bewirkt wird, als ein auf die Ausschal-
tung eines Konkurrenzunternehmens der Mitglieder des
beklagten Verbandes gerichteter Verdrängungsboykott. Ob
mit der Sperre ein bestehendes Konkurrenzunternehmen
lahmgelegt oder die Errichtung eines neuen verhindert
werden soll, macht entgegen der Auffassung des Beklagten
keinen Unterschied aus. Zweck und Wirkung der Mass-
nahme sind in beiden Fällen dieselben, nämlich die Ver-
drängung eines Gewerbetreibenden aus einem bestimmten
Wirtschaftsgebiet. Das Verhältnis der im Widerstreit
liegenden Interessen, nämlich das Interesse des Ver-
drängten an der Betätigung im betreffenden Berufszweig
einerseits und das Interesse des Urhebers oder Nutz-
niessers der Sperre an seiner Fernhaltung anderseit."l, kann
allerdings verschieden sein, je nachdem ob es sich bei dem
betroffenen Betrieb um ein schon bestehendes Unterneh-
men oder eine Neugründung handelt. Das ist aber erst für
die Frage der Zulässigkeit des Boykottes von Belang,
nicht dagegen für die Entscheidung darüber, ob ein Boy-
kott vorliegt. Ebenso ist unerheblich, dass die Kartell-
organisation nicht gerade im Hinblick auf die Klägerin
geschaffen worden ist, sondern schon lange vor deren Grün-
dung bestand und sich ganz allgemein gegen jeden Aussen-
seiter richtet. Massgebend ist allein, dass die Handhabung
der bestehenden Ordnung zur Meidung der Klägerin mit
r
l I
I I
~
Obligationenrecht. N° 41.
287
den dadurch bewirkten, oben dargelegten Folgen führt.
Einer besonderen Verrufserklärung bedarf es entgegen der
Meinung der Vorinstanz nicht notwendigerweise. Sie ist
überflüssig, wenn die organisierte Meidung durch ein bereits
bestehendes Vertragssystem und durch die darauf beru-
henden gegenseitigen Verpflichtungen der Beteiligten auto-
matisch ausgelöst wird, ohne dass noch ein besonderes
Tätigwerden der Kartellorgane gegenüber dem Aussen-
seiter hinzutreten muss. Abgesehen hievon trifft die An-
sicht der Vorinstanz, es fehle an einer Verrufserklärung,
überhaupt nicht zu. Wenn nämlich im Rundschreiben des
SSIV vom 8. Januar 1947 an seine Mitglieder auf die ver-
tragliche Pflicht, nur von Angehörigen des beklagten Ver-
bandes gelieferte Apparate zu installieren, hingewiesen und
gleichzeitig festgestellt wird, dass die Klägerin dem ge-
nannten Verband nicht angehöre, so kann dies doch nicht
anders denn als Aufforderung verstanden werden, die
Installation von Sanitärapparaten, die bei der Klägerin
bezogen worden sind, zu verweigern. Dass diese Verrufs-
erklärungnicht unmittelbar vom Beklagten ausging, ist
belanglos. Entscheidend ist, dass sie auf Grund der unter
massgebender Mitwirkung des Beklagten geschaffenen
Kartellbindung erfolgte.
3. -
Der Boykott, den die Aufnahmeverweigerung des
Beklagten im Zusammenspiel mit der bestehenden Kartell-
organisation bewirkt, führt gemäss den verbindlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz zur Vernichtung der wirt-
schaftlichen Existenz der Klägerin. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtes ist ein Boykott, der für den
davon Betroffenen derart einschneidende Wirkungen zei-
tigt, nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Ur-
hebers der Sperre die Fernhaltung des Boykottierten von
dem in Frage stehenden Wirtschaftsgebiet rechtfertigen
und erheischen. Und zwar müssen diese Interessen derart
gewichtig sein, dass ihnen bei objektiver Betrachtung der
Vorrang vor dem Interesse des Boykottierten an der
Betätigung auf dem betreffenden Wirtschaftsgebiet zu-
288
Obligationenrecht. N° 41.
erkannt werden muss. Dagegen ist ein Boykott solchen
Ausmasses unzulässig, wenn die Abwägung der wider-
streitenden Interessen ergibt, dass zur Wahrung der vom
Urheber des Boykotts verfochtenen rechtmässigen Bestre-
bungen die Fernhaltung des Boykottierten nicht not-
wendig ist oder dass die Vernichtung der Existenz des
letzteren in keinem vernünftigen Verhältnis steht zu den
Vorteilen, die sich mit dieser Massnahme für die gesamte
Branche oder die Volkswirtschaft im allgemeinen erzielen
lassen. Ein solch übermässiger Eingriff verstösst gegen die
guten Sitten und bedeutet darum eine vor Art. 28 ZGB
nicht mehr haltbare Verletzung des Rechts der wirtschaft-
lichen Persönlichkeit des Boykottierten (vgl. hiezu BGE
73 II 76, 69 II 82, 62 Ir 280 und dort erwähnte Entscheide).
4. -
Nach den Behauptungen des Beklagten soll sich
die Fernhaltung der Klägerin im Sinne der vorstehenden
Grundsätze unter verschiedenen Gesichtspunkten recht-
fertigen.
a) Dies soll einmal der Fall sein, weil aus volkswirt-
schaftlichen Gründen, nämlich zur Erhaltung gesunder
Verhältnisse im Gewerbezweig, kollektive Vereinbarungen
der in Frage stehenden Art notwendig seien. Diese er-
möglichten eine zweckmässige Warenvermittlung, eine
zentrale Lagerhaltung, die Einsparung von Frachten und
Verpackungskosten, wodurch die Verkaufspreise im Inter-
esse der allgemeinen Volkswirtschaft niedrig gehalten
werden könnten. Ferner gestatte die geschaffene Organi-
sation des Marktes die Aufstellung und Durchführung ein-
heitlicher, allgemein gültiger Vel'kaufs-, Kredit- und Zah-
lungsbedingungen und biete so Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb und dessen nachteilige Auswirkungen auf den
gesamten Geschäftszweig.
Die vom Beklagten genannten Bestrebungen sind nun
zwar zulässig und schutzwürdig, und ebenso ist es richtig,
dass sie sich nur verwirklichen lassen, wenn alle Unter-
nehmungen dieses Berufsgebietes die im Hinblick darauf
getroffenen Anordnungen einhalten. Das überragende In-
t
1 I
Obligationenrooht. N° 41.
289
teresse der Gesamtheit an einer vernünftigen und zweck-
mässigen Organisation des Gewerbes vermöchte daher
zweifellos die wirtschaftliche Vernichtung des Aussenseiters
zu rechtfertigen, der sich aus eigensüchtigen Erwägungen
einer von den übrigen Beteiligten anerkannten und sich
im Rahmen des rechtlich Zulässigen haltenden Ordnung
nicht fügen will, sondern z. B. durch Preisschleuderei,
Unterbietung und dgl. eine vernünftige Marktorganisation
gefährdet und so die Existenz der übrigen Unternehmungen
dieses Erwerbszweiges bedroht. Auf die Klägerin treffen
aber diese Voraussetzungen für einen zulässigen Vernich-
tungsboykott nicht zu. Sie will die Bestrebungen des Be-
klagten zur Gesunderhaltung des Gewerbes nicht durch-
kreuzen. Sie hat sich gegenteils mit ihrem Aufnahmegesuch
ausdrücklich bereit erklärt, die vom Verband vorgeschriebe-
nen Preise und Lieferungsbedingungen zu beobachten. Die
Durchsetzung der vom Beklagten angestrebten Markt~
organisation erheischt somit die Fernhaltung der Klägerin
nicht, so dass der darauf gerichtete Boykott als unstatthaft
betrachtet werden muss.
b) Der Beklagte macht indessen geltend, die Klägerin
biete in persönlicher und sachlicher Hinsicht keine Gewähr
für die einwandfreie Führung eines Grosshandelsunter-
nehmens. Wären diese Bedenken begründet, so erschiene
die Fernhaltung der Klägerin allerdings als berechtigt.
Denn dann müsste damit gerechnet werden, dass die Klä-
gerin die abgegebenen Versprechungen auf Beachtung der
Verbandsvorschriften nicht einhalten werde oder unter dem
Druck ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Lage auf die
Dauer nicht einzuhalten vermöge.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
entbehren die vom Beklagten in dieser Beziehung aufge-
stellten Behauptungen jedoch der Grundlage. So verfügt
der Geschäftsleiter der Klägerin, Jud, dank seiner mehr-
jährigen Tätigkeit in der Sanitärbranche über die erforder-
lichen Fachkenntnisse, so dass ihm nicht zum vornherein
die Fähigkeit zur Leitung eines Grosshandelsunternehmena
19
AS 76 II -
1950
290
Obligationenrecht. N° 41.
abgesprochen werden kann. Unbegründet ist nach der Vor-
instanz sodann auch die Behauptung des Beklagten, Jud
sei persönlich nicht vertrauenswürdig und biete darum
keine Gewähr für die redliche Durchführung der Verbands-
politik. In seiner Berufungsschrift hält der Beklagte aller-
dings an seinem gegenteiligen Standpunkt fest und kriti-
siert die Beweiswürdigung, auf Grund deren die Vorinstanz
zu den erwähnten Feststellungen gelangt ist. Diese Kritik
ist jedoch im Berufungsverfahren unstatthaft und kann
nicht gehört werden, so dass es bei den Feststellungen der
Vorinstanz sein Bewenden haben muss.
Der Beklagte glaubt seine Zweifel an der Einhaltung der
Verbandspolitik durch die Klägerin weiter darauf stützen
zu können, dass völlig unbekannt sei, wer als Aktionäre
oder sonstige Geldgeber hinter dem klägerischen Unter-
nehmen stehe; insbesondere wisse man nicht, ob es sich
um ausländische oder wirtschaftspolitisch einseitig ein-
gestellte Gruppen handle. Die Vorinstanz hat diesen Ein-
wand als ungenügend substanziert zurückgewiesen und
erklärt, es wäre Sache des Beklagten gewesen, in dieser
Hinsicht genaue und nachprüfbare Behauptungen auf-
zustellen. In seiner Berufungsschrift rügt der Beklagte diese
Beweislastverteilung als bundesrechtswidrig und hält daran
fest, dass die Klägerin über diese unter dem Gesichtspunkt
der Verbandspolitik wesentlichen Verhältnisse bestimmte
Angaben hätte machen müssen.
Diese Rüge geht jedoch fehl. Auszugehen ist bei der
Beweislastverteilung davon, dass der gegen die Klägerin
ausgelöste Vernichtungsboykott nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig ist. Für deren Vorliegen ist nach
den allgemeinen Grundsätzen über die Behauptungs- und
Beweislast (Art. 8 ZGB) der Beklagte beweispflichtig. Wenn
er geltendmacht, dass die Fernhaltung der Klägerin vom
Grosshandelsgewerbe sich rechtfertige, weil die für ihr
Geschäftsgebaren massgebenden Geldgeber die Erreichung
des erlaubten Kartellzweckes in Frage stellen, so lag es
ihm ob, nach dieser Richtung nähere Angaben zu machen
,
I
~
Obligationenrecht. N° 41.
291
und dafür Beweis anzutragen. Der Klägerin die Pflicht zu-
zuschieben, von sich aus über die Beteiligungsverhältnisse
ihres Unternehmens Aufschluss zu geben, geht übrigens
um so weniger an, als der Beklagte nach seinen Statuten
für die Erlangung der Mitgliedschaft keine Ausweise im
Sinne des von ihm erhobenen Einwandes verlangt. Die
Bedenken des Beklagten, dass es sich bei den Geldgebern
der Klägerin um ausländische Kreise handeln und sich
dies auf seine Verbandspolitik nachteilig auswirken könnte,
erscheinen zudem sachlich kaum als begründet. Um Ge-
fahren zu begegnen, die der schweizerischen Volkswirt-
schaft aus ausländischen Einflüssen erwachsen könnten,
verlangt das Gesetz in Art. 711 OR, dass die Mehrheit der
Verwaltung einer A.-G. aus Schweizerbürgern bestehen
muss. Diesen Anforderungen genügt die Klägerin offenbar,
sonst wäre sie nicht im Handelsregister eingetragen worden.
Das Gesetz erachtet also die Interessen der nationalen Volks-
wirtschaft als genügend gewahrt, wenn das Schwergewicht
der Verwaltung, die das Geschäftsgebaren bestimmt, in
den Händen von Schweizern liegt. Bei der Frage nach der
Zulässigkeit eines Vernichtungsboykotts einen strengeren
Massstab anzulegen, besteht kein Anlass.
Der weitere Einwand des Beklagten, die finanzielle Grund-
lage des klägerischen Unternehmens sei bei einem Aktien-
kapital von Fr. 100,000.- völlig ungenügend, wird von
der Vorinstanz ebenfalls als unzutreffend bezeichnet. Da
es sich hiebei um eine reine Tatfrage handelt, kann auf die
Aussetzungen, die der Beklagte in der Berufungsschrift an
den Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkte macht,
nicht eingetreten werden.
Der Beklagte glaubt endlich, die Art der Gewinnberech-
nung der Klägerin lasse auf unsolides Geschäftsgebaren
schliessen. Die Vorinstanz hat diese Schlussfolgerung. ab-
gelehnt mit der Begründung, aus den für die Schadens-
berechnung gemachten, allerdings sehr optimistischen Aus-
führungen der Klägerin dürfe nicht gefolgert werden, dass
sie tatsächlich mit solch hohen Gewinnen gerechnet habe.
292
Obligationenrecht. N° 4l.
Welche Schlüsse aus den in anderm Zusammenhang ge-
machten Ausführungen der Klägerin auf die kaufmännische
Solidität ihres Geschäftsgebarens gezogen werden dürfen,
ist als Frage der Beweiswürdigung vom Bundesgericht
nicht nachprüfbar. Von einem offensichtlichen Versehen
der Vorinstanz kann entgegen der Meinung des Beklagten
nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat die vom Beklagten
angerufenen Ausführungen der Klägerin keineswegs über-
sehen, sondern sie lediglich anders gewürdigt, als der Be~
klagte es wünscht. Die von diesem deswegen weiter erho-
bene Rüge der Willkür ist im Berufungsverfahren unzu-
lässig. Im übrigen liegt es auf der Hand, dass es nicht
angeht, aus der Schadensberechnung, die eine Partei im
Prozess vorbringt, Rückschlüsse auf ihr allgemeines Ge-
schäftsgebaren zu ziehen.
c) Der Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der gegen
die Klägerin getroffenen Sperre schliesslich noch darauf,
dass diese wegen der bestehenden Warenknappheit zur
Sicherung der Existenz der ihm angeschlossenen Gross-
handelsunternehmungen notwendig gewesen sei.
Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass Er-
wägungen dieser Art die Fernhaltung neuer Konkurrenz-
betriebe zu rechtfertigen vermöchten. Nach Art. 31bis BV
ist der Bund befugt, zur Erhaltung wichtiger, in ihrer
Existenzgrundlage gefährdeter Wirtschaftszweigedie grund-
sätzlich gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit zu
beschränken, indem er z. B. die Eröffnung neuer Betriebe
untersagt oder von bestimmten Bedingungen abhängig
macht. Mit Rücksicht hierauf lies se sich vielleicht die Auf-
fassung vertreten, dass es auch zulässig sein müsse, der-
artige Beschränkungen zum Schutze eines Gewerbezweiges
oder Berufes durch privatrechtliche Organisation herbei-
zuführen und so den Eintritt eines Zustandes zu verhindern,
der ein staatliches Eingreifen notwendig machen würde.
Dabei müsste allerdings streng darauf geachtet werden,
dass die Voraussetzungen für eine solche Einengung der
freien Konkurrenz wirklich erfüllt wären und dass nicht
I
I 1
Obligationenrecht. N° 4l.
293
unter missbräuchlicher Ausnützung einer tatsächlichen
Monopolstellung durch Schaffung eines geschlossenen
Kreises von Nutzniessern der wirtschaftliche Wettbewerb
überhaupt ausgeschaltet würde.
Eine Rechtfertigung des Boykotts der Klägerin aus der-
artigen Gründen scheidet indessen hier aus. Denn nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gingen die
kriegsbedingten Lieferungsschwierigkeiten im Jahre 1947
bereits zurück, und die noch bestehende Warenknappheit
hatte ihren Grund ebensosehr in der äusserst regen Bau-
tätigkeit. Unter diesen Umständen hat es die Vorinstanz
daher mit Recht abgelehnt, in der Eröffnung eines weiteren
Unternehmens eine Gefährdung der Existenz der beste-
henden Betriebe zu erblicken, da die Schaffung geradezu
unhaltbarer Zustände, die sich z. B. aus dem Auftreten
einer ganzen Anzahl neuer Betriebe ergäbe, nicht zu be-
fürchten war.
5. -
Nach den vorstehenden Ausführungen ist somit
der gegen die Klägerin gerichtete Boykott wegen der un-
nötigen und daher nicht gerechtfertigten Schwere seiner
Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz der Klä-
gerin unzulässig. Hieran vermag nichts zu ändern, dass im
übrigen weder die vom Beklagten angewandten Mittel -
nämlich die Alleinvertretungsverträge mit den drei Fa-
briken, der Gesamtlieferungsvertrag mit dem SSIV, die
Verweigerung der Aufnahme der Klägerin in den als Verein
organisierten Verband -
noch der mit der Kartellorgani-
sation unmittelbar verfolgte Zweck der Aufrechterhaltung
gesunder Wirtschaftsverhältnisse im Sanitärgrosshandel
für sich allein betrachtet rechtswidrig oder unsittlich sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es,
wenn auch nur ein einziger der in Betracht kommenden
UnzulässigkeitsgrÜllde -
Unerlaubtheit der Mittel oder
des Zweckes oder Übermass des Eingriffes in das Persön-
lichkeitsrecht des Betroffenen -
verwirklicht ist (BGE 73
II 76 und dort erwähnte Entscheide).
6. -
Da die Klägerin durch die vom Beklagten hervor-
294
Obligationenrecht. N° 41.
gerufene Sperre in ihren persönlichen Verhältnissen, näm-
lich in ihrem wirtschaftlichen Persönlichkeitsrecht, in un-
befugter "\Veiseverletzt wird, hat sie gemäss Art. 28 Abs. I
ZGB Anspruch auf Beseitigung der Störung, also auf Auf-
hebung des gegen sie gerichteten Boykotts.
Der einfachste Weg hiezu wäre nun zweifellos die Auf-
nahme der Klägerin in den beklagten Verband. Damit
wären das auf den Alleinvertretungsverträgen mit den
drei Fabriken beruhende Belieferungsverbot und das
durch den Vertrag mit dem SSIV bewirkte Verbot, von
der Klägerin gelieferte Apparate zu installieren, ohne
weiteres hinfällig, während anderseits keine Gefahr be-
stünde, dass die schutzwürdigen Bemühungen des Beklag-
ten um Aufrechterhaltung gesunder Marktverhältnisse
durch das Verhalten der Klägerin vereitelt würden, da ja
die Klägerin als Verbandsmitglied zur Einhaltung der
vom Beklagten aufgestellten Richtlinien verpflichtet wäre.
Die Klägerin hat jedoch kein Begehren des Inhalts gestellt,
dass der Beklagte zu verurteilen sei, sie als Mitglied in den
Verband aufzunehmen. Sie liess sich offenbar von der über-
legung leiten, dass der als Verein organisierte beklagte
Verband gemäss den Bestimmungen des Vereinsrechts in
der Aufnahme neuer Mitglieder freie Hand habe und sie
daher ohne Grundangabe verweigern könne. Mangels eines
dahinzielenden Begehrens der Klägerin braucht somit
nicht entschieden zu werden, ob unter den vorliegenden
Umständen der Beklagte nicht zur Aufnahme der Klägerin
verhalten werden könnte, insbesondere ob die auf die Vor-
schriften des Vereinsrechts gestützte Aufnahmeverweige-
rung einen Rechtsrnissbrauch (Art. 2 ZGB) darstelle. Aus
dem gleichen Grunde kann offen bleiben, ob für einen
Wirtschaftsverband, der die Vereinsform gewählt hat
statt der sachlich richtigeren Genossenschaftsform und
der eine wirtschaftliche Monopolstellung einnimmt, nicht
die Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern besteht; dies
entsprechend dem Genossenschaftsrecht, das zur Verhütung
missbräuchlicher Ausbeutung einer wirtschaftlichen Macht-
i
..
'!
Obligationenrecht. N0, 41.
295
stellung bestimmt, dass der Eintritt neuer Mitglieder in
eine Genossenschaft nicht übermässig erschwert oder gar
verunmöglicht werden darf (Art. 828/839 OR).
Die Klägerin verlangt zur Beseitigung des unzulässigen
Boykotts lediglich, es sei dem Beklagten die Lösung der
vertraglichen Bindungen zu befehlen, kraft denen einerseits
den drei mehrerwähnten Fabriken seine Belieferung und
anderseits dem SSIV und dessen Mitgliedern die Abnahme
und Installation der von ihr gelieferten Apparate untersagt
ist. Dieses Begehren ist gemäss der von der Vorinstanz in
Anwendung kantonalen Prozessrechts getroffenen und daher
vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren Auslegung nicht
so zu verstehen, dass die Klägerin damit die Aufhebung
der in Frage stehenden Verträge verlangen wolle, sondern
es ist vielmehr auf eine blosse Lockerung der genannten
Bindungen gerichtet in dem Sinne, dass diese der Klägerin
gegenüber nicht beachtet zu werden brauchen. So aufge-
fasst ist das Begehren in übereinstimmung mit der Vor-
instanz als zulässig zu betrachten, was bei einem Begehren
um gänzliche Aufhebung der mit dritten, am vorliegenden
Prozess nicht beteiligten Parteien geschlossenen Verträge
als fraglich erschiene. Anderseits ist eine solche Lockerung
der vertraglichen Bindungen zur Beseitigung des wider-
rechtlichen Boykottes der Klägerin auch geeignet und
ausreichend. Der Beklagte wird nämlich in Ausführung der
ihm durch das vorliegende Urteil auferlegten Pflicht zur
Aufhebung des Boykottes den Partnern der Alleinvertre-
tungsverträge sowie dem SSIV mitzuteilen haben, dass der
Klägerin gegenüber das durch die erwähnten Verträge be-
wirkte Belieferungs- und Abnahmeverbot nicht gelte.
Damit hat die Klägerin die Möglichkeit, im Rahmen des
freien Wettbewerbs auf gleichem Fusse wie die Mitglieder
des Grosshandelsverbandes sich bei den Fabrikanten
sanitärer Apparate um Belieferung zu bewerben, und
anderseits braucht sie nicht zu befürchten, dass ihr der
Absatz der Apparate, die sie sich bei den drei in Frage
stehenden Fabriken oder anderswo, sei es aus dem In- oder
296
Obligationenrecht. N° 41.
Ausland, hat beschaffen können, durch Installationsver-
weigerung seitens der Mitglieder des SSIV verunmöglicht
wird. Einen Anspruch auf Belieferung durch die Fabrikan-
ten und auf Installation der von ihr gelieferten Apparate
durch die Mitglieder des SSIV hat sie allerdings nicht.
Denn weder für die Fabrikanten noch für die Installateure
besteht ein Kontrahierungszwang. Diese sind in der Ent-
scheidung darüber, mit wem sie Geschäftsverkehr pflegen
wollen, grundsätzlich frei. Wenn sie aber aus der Mitteilung
des Beklagten ersehen, dass sie mit der Klägerin in Be-
ziehung treten können, ohne sich der Gefahr auszusetzen,
vom Beklagten wegen Bruches der mit ihm getroffenen Ver-
einbarungen belangt zu werden, so ist nach dem natürlichen
Lauf der Dinge und nach der Interessenlage anzunehmen,
dass sie von einer weiteren Meidung der Klägerin absehen
werden, soweit die Marktverhältnisse ihnen eine Beliefe-
rung der Klägerin bzw. Bezüge bei derselben erlauben und
soweit nicht in der Person der Klägerin liegende Gründe
(mangelnde Zahlungsfähigkeit, Anstände bei der Geschäfts-
abwicklung und dgl.) ihnen eine Geschäftsverbindung als
nicht erstrebenswert erscheinen lassen.
Der Beklagte hat vor Bundesgericht eventuell beantragt,
er sei nur zur Lösung der vertraglichen Bindung zu ver-
pflichten, gemäss welcher der SSIV und dessen Mitglieder
der Klägerin keine Ware abnehmen dürfen, während den
Alleinvertretungsverträgen mit den drei Fabriken ihre volle
Wirksamkeit zu belassen sei. Dieses Begehren scheitert
aber an der Feststellung der Vorinstanz, dass die übrigen
Bezugsmöglichkeiten in der Schweiz und die Importe aus
dem Ausland keinen Ersatz für die gesperrten Hauptartikel
der drei Werke böten und die Klägerin daher ohne diese
Bezugsmöglichkeit nicht existieren könne. Nach dem
angefochtenen Urteil (S. 19) sind die Bezugsmöglichkeiten
aus dem Ausland bis zum Herbst 1949 allerdings wieder
ausgedehnter geworden. Ob die ausländischen Lieferungen
genügt hätten, um einen Betrieb existenzfähig zu machen,
bezeichnet die Vorinstanz dann jed ch als mindestens
I
I •
Obligationenrecht. N° 41.
297
zweifelhaft. Aus dieser Wendung kann nicht geschlossen
werden, dass die Vorinstanz von ihrer früheren Feststel-
lung habe abgehen wollen.
7. -
Der wegen Verstosses gegen die guten Sitten unzu-
lässige Boykott der Klägerin macht den Beklagten gemäss
Art. 41 Abs. 2 OR schadenersatzpflichtig. Die nach dieser
Bestimmung erforderliche Absichtlichkeit der Schadens-
zufügung kann entgegen der Meinung des Beklagten nicht
ernstlich in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte hat die
Klägerin durch die Auslösung des Boykotts wissentlich
und willentlich den nachteiligen Folgen desselben ausge-
setzt, um ihr die Existenz als Grosshandelsunternehmen
der sanitären Branche zu verunmöglichen. Er hat also nicht
nur die schädigende Handlung als solche, sondern auch
deren Folgen gewollt.
Der Schaden, auf dessen Ersatz die Klägerin Anspruch
erheben kann, besteht nun in der Differenz zwischen ihrem
tatsächlichen Geschäftsergebnis und demjenigen, das sie
ohne den Boykott durch den Beklagten hätte erzielen kön-
nen ...
Diese Schadensbeträge hat der Beklagte der Klägerin
voll zu ersetzen. Eine Verpflichtung zu bloss teilweisem
Ersatz erscheint nicht als gerechtfertigt angesichts des
schwerwiegenden Verschuldens des Beklagten, der die
Klägerin bewusst und absichtlich geschädigt hat.
Die Schadenersatzpflicht des Beklagten dauert bis zur
Einstellung des unzulässigen Boykotts, d. h. also bis zu
dem Zeitpunkt, in welchem der Beklagte den Lieferanten
und dem SSIV die Erklärung abgibt, dass er gegen die
Belieferung der Klägerin bzw. gegen die Abnahme der von
dieser gelieferten Apparate nichts einzuwenden habe.