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76_II_281

BGE 76 II 281

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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280

Erbrecht. N° 40.

dass Kühne im erwähnten hypothetischen Falle bereit

gewesen wäre, der Beklagten seine Liegenschaft und sein

Mobiliar unter Verzicht auf ihre Zuwendung an ihn

testamentarisch- zu vermachen. Es ist zwar möglich, dass

er diesen Willen gehabt hätte, weil die Zuwendung an die

Beklagte der Hauptgegenstand des Vertrages war, wie

aus der Bezeichnung der Vertragsparteien als « Schenker)}

und « Beschenkte», den Angaben in Ziffer 4 und dem

grossen Wertunterschied zwischen den beidseitigen Zu-

wendungen zu schliessen ist. Es ist aber auch möglich,

dass er nicht gewillt gewesen wäre, die Beklagte in dem

im Vertrage vorgesehenen Masse zu bedenken, wenn er

gewusst hätte, dass er nicht damit rechnen könne, . im

Falle des Vorversterbens der Beklagten ihr Mobiliar, das

in seinem Hause- stand, weiterhin benutzen zu können.

Es ist sehr wohl denkbar, dass diese Möglichkeit für ihn,

der offenbar darauf bedacht war, sich einen ruhigen Lebens-

abend zu sichern, von nicht ganz nebensächlicher Bedeu-

tung war. Unter diesen Umständen ist die Konversion des

Vertrages vom 19. Juni 1944 in ein einseitiges Testament

nicht angängig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 27. März 1950

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 46. -

Voir aussi n° 46.

Obligationenrecht. -N° 41.

281

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1950 i. S. Schweiz.

Grosshandelsverband der sanitären Branche gegen Edwin Jud

A.-G.

Boykott, Art. 28 ZGB, Art. 41 OR.

Begriff und Wesen des Boykotts.

Verdrängungs boykott die Nichtaufnahme eines Gewerbetreibenden

in einen Verband, der durch Alleinvertretungsverträge mit Fa-

brikanten und Gesamtlieferungsverträge mit Abnehmern Nicht-

verbandsmitgliedern die Existenz auf dem betreffenden Wirt-

schaftsgebiet verunmöglicht.

VeN'Ufserklärung ist nicht Begriffsmerkmal des Boykotts (Erw. 2).

Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Boykotts, der zur wirt-

schaftlichen Vernichtung des Boykottierten führt (Erw. 3-5).

Aufhebung des unzulässigen Vernichtungsboykotts durch Lok-

kerung der vertraglichen Bindungen, durch die das Nichtver-

bandsmitglied von Belieferung und Absatz ausgeschlossen wird

(Erw. 6).

Ersatz des Schadens infolge des widerrechtlichen Boykotts (Erw. 7.)

Boycott, art. 28 ce, 41 co.

Notion et nature du boycott.

Constitue un boycott tendant a l'evincement du boycotM le refus

d'admettre un commer\lant au sein d'une association qui, grace

a. des contrats d'exclusiviM avec des fabricants et a. des contrats

generaux de livraison avec des clients, rend impossible a. des

personnes qui ne font pas partie de l'association l'exercice d'une

activiM daus la branche economique dont il s'agit.

La mise ci l'index n'est pas un element essentiel du boycott (con-

sid. 2).

Conditions de la IegitimiM d'un boycott qui a poUr effet l'anean-

tissement economique du boycotte (consid. 3-5).

Suppression du boycott illicite par le relachement des liens con-

tractuels gräce auxquels le comme~t qui ne fait pas partie

de l'association ne peut se fournir aupres des fabricants ni

ecouler sa marchandise (consid. 6).

Reparation du domrnnge cause par le boycott illicite (consid. 7).

Boicottaggio, art. 28 ce, 41 co.

Ooncetto e natura deI boicottaggio.

Costituisce un boicottaggio tendente all'eliminazione economica deI

boicottato il rifiuto di accogliere un commerciante in un'asso-

eiazione che, grazie a contratti di esclusivita con fabbricanti e

a contratti generali di forrutura con elienti, rende impossibile

apersone che non fanno parte dell'associazione l'esecuzione d'nn

attivita nel ramo economico in questione.

282

Obligationenreoht. N° 41.

La meB8a aU'indice non e un elemento essenziale del boicottaggio

(consid. 2).

.,

Condizioni della legittimi~a. d'un b~lcottagglO ch~ ha per effetto

l'annientamento -economwo deI bOICOttatO (COllSld. 3-5).

.

SoppreBBione deI b9icottag~o il!eoito. ~ediante l'~l1entamento deI

vinooli oontrattuali, grazIe al quall 11 commermant~ ehe ~on f~

parte dell'assoziazione non puo rifornirsi presso I fabbncantl

ne smerciare -(eonsid. 6).

....

Ri.sarcimento del danno caussto da! boioottagglO dlemto (consid. 7).

A. -

Der Schweiz. Grosshandelsverband der sanitären

Branche, der 1912 gegründet wurde, ist nach seinen Sta-

tuten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er bezweckt

die Wahrung der Berufs- und Standesinteressen seiner Mit-

glieder und die Bekämpfung ungesunder Konkurrenz-

auswüchse. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes

nehmen die Statuten in Aussicht: den Abschluss von Ver-

trägen aller Art mit Produzenten und Konsumenten; die

Aufstellung einheitlicher Kaufpreise, Lieferungs- und Zah-

lungsbedingungen; gemeinsames Vorgehen gegen Kon-

kurrenten und Dritte, welche die Kreise des Verbandes

stören; Sperrmassnahmen usw.

_

Zur Verfolgung seines Zweckes hat der Verband in den

Jahren 1928-1937 mit verschiedenen schweizerischen Fa-

briken Abkommen getroffen, durch die er seinen Mit-

gliedern das Alleinvertretungsrecht für die von den be-

treffenden Unternehmen hergestellten sanitären Apparate

sicherte. Ferner hat er im Jahre 1935 mit dem Schweiz.

Spenglermeister- und Installateurverband (SSIV) einen

Vertrag abgeschlossen, wonach die Mitglieder des SSIV

verpflichtet sind, nur die von Mitgliedern des Gross-

handelsverbandes gelieferten hauptsächlichsten sanitären

Apparate zu installieren.

Im Dezember 1946 gründete Edwin Jud, der vorher

während ca. 7 Jahren als Verkaufsreisender bei einem dem

Grosshandelsverband angehörenden Unternehmen tätig ge-

wesen war, zusammen mit zwei weiteren Interessenten die

Edwin Jud A.-G. in Winterthur zum Zwecke des Handels

mit sanitären Apparaten. Die Gesellschaft br~chte dem

Grosshandelsverband ihre Gründung zur Kenntnis, er-

Obligationenrooht. N° 41.

klärte ihre Bereitschaft zur Einhaltung der vom Verband

aufgestellten Richtlinien, Verkaufs- und Lieferungsbedin-

gungen und ersuchte um Aufnahme in den Verband. Dieses

Gesuch wurde jedoch am 30. Januar 1947 abschlägig be-

schieden. In der Zwischenzeit, am 8. Januar 1947, hatte der

SSIV an seine Mitglieder ein Rundschreiben gerichtet, in

welchem ihnen die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit

dem Grosshandelsverband in Erinnerung gerufen und im

Anschluss daran festgestellt wurde, dass die kürzlich in

Winterthur eröffnete Firma Edwin Jud A.-G. dem Gross-

handelsverband nicht angehöre.

B. -

Die Edwin Jud A.-G., die im Verhalten des Gross-

handelsverbandes einen unzulässigen Boykott erblickte, er-

hob Klage auf Einstellung desselben und auf Schaden-

ersatz.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil ein

Boykott überhaupt nicht vorliege; übrigens wäre die

Weigerung, die Klägerin in den Verband aufzunehmen, ge-

rechtfertigt, weil sie weder in persönlicher noch in- sach-

licher Hinsicht die Voraussetzungen für eine erfolgreiche

Geschäftstätigkeit erfülle.

O. -

Das Handelsgericht Zürich verneinte mit Urteil

vom 15. April 1948 das Vorliegen eines Boykottes, erklärte

aber das Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin

als gegen die guten Sitten verstossend, weil er ihr unte1'

Versagung des Beitritts zum Verband grundlos lebens-

wichtige Leistungen verweigert habe. Das Gericht befahl

deshalb dem beklagten Verband, die vertraglichen Bin-

dungen zu lösen, gemäss welchen einerseits die drei haupt~

sächlichsten schweizerischen Lieferanten der Klägerin keine

Ware liefern und anderseits der SSIV und dessen Mit-

glieder der Klägerin keine Ware abnehmen dürfen. Ferner

verpflichtete das Gericht den Beklagten, der Klägerin für

die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zur Lösung der oben ge-

nannten vertraglichen Bindungen pro Monat Fr. 2000~­

Schadenersatz zu bezahlen ...

D. -

Das Bundesgericht weist die Berufung des Be-

284

Obligationenrecht. No 41.

klagten gegen dieses Urteil grundsätzlich ab und setzt

lediglich die Schadenersatzansprüche der Klägerin etwas

herab.

Das Bundesgeticht zieht in Erwägung :

1. -

Der beklagte Verband stellt nach seinen eingangs

erwähnten Zwecken und den zu deren Erreichung in Aus-

sicht genommenen Mitteln ein als Verein organisiertes

Kartell selbl3tändiger Unternehmer zur Beherrschung des

Marktes dar. Der Kartellzweck soll unter anderm durch

die Alleinvertretungsverträge mit den drei hauptsäch-

lichsten Lieferfirmen gewisser sanitärer Apparate einerseits

und den Gesamtlieferungsvertrag mit dem SSIV anderseits

erreicht werden. Nach diesen Verträgen werden bestimmte

Waren von den drei Fabrikationsunternehmungen aus-

schliesslich an Mitglieder des beklagten Verbandes geliefert,

und die Mitglieder des SSIV sind verpflichtet, den Anschluss

von Apparaten, die nicht von einer dem beklagten Verband

angehörenden Firma geliefert worden sind, zu verweigern.

Es handelt sich somit bei den in Frage stehenden vertrag-

lichen Bindungen um sog. Exklusivverträge, die wiederum

eine kartellmässige Zusammenfassung von Unternehmer-

gruppen verschiedener Wirtschaftsstufen (Fabrikanten-

Grosshändler einerseits, Grosshändler-Detailabnehmer an-

derseits) zumausschliesslichen Verkehr in bezug auf be-

stimmte Wirtschaftsbereiche darstellen.

Die durch dieses Vertragssystem bewirkte wirtschaftliche

Verflechtung hat nach den Feststellungen der Vorinstanz

zur Folge, dass die Klägerin, solange sie dem beklagten

Verband nicht angehört, als Grosshandelsunternehmen der

sanitären Branche nicht existenzfähig ist, wenn die ge-

nannten Verträge von den Beteiligten eingehalten werden.

Denn verweigern die drei Fabrikationsunternehmen ge-

~tützt auf ihr Abkommen mit dem Beklagten der Klägerin

die Belieferung, so ist dieser die Beschaffung bestimmter

Hauptartikel der sanitären Branche aus dem Inland un-

möglich, da diese ausschliesslich von den drei Werken her-

I

~

Obligationenrecht. N° 41.

285

gestellt werden. Die Bezugsmöglichkeiten aus dem Aus-

lande vermöchten der Klägerin keinen ausreichenden Er-

satz für das zu bieten, was ihr durch die Lieferungssperre

in der Schweiz entgeht. Da die vollständige sanitäre Aus-

rüstung für eine Wohnung oder ein Gebäude in der Regel

beim selben Grosshändler bezogen wird, würde ein Unter-

nehmer es vorziehen, seinen ganzen Bedarf bei einer andern

Firma zu decken, statt einen Teil bei der Klägerin zu

kaufen. Selbst wenn aber die Klägerin sich die benötigten

Hauptartikel aus dem Ausland beschaffen könnte, nachdem

die Bezugsmöglichkeiten von dort jetzt wieder etwas

besser geworden seien, so wäre sie am Absatz gehindert

durch den Vertrag des Beklagten mit dem SSIV, nach

welchem dessen Mitglieder die Montage aller wichtigen

Apparate verweigern müssen, die bei einer nicht dem be-

klagten Verband angehörenden Firma gekauft worden sind.

Da heute sozusagen alle Installateure dem SSIVangehören,

wären deshalb die von der Klägerin aus dem Ausland be-

schafften Apparate praktisch unverkäuflich.

Alle diese Feststellungen der Vorinstanz betreffen tat-

beständliche Fragen und sind daher nach Art. 63 OG für

das Bundesgericht verbindlich. Die Ausführungen, mit

denen der Beklagte in der Berufungsschrift unter Hinweis

auf bestimmte Zeugenaussagen dartun will, dass die

Klägerin auf Grund der Bezugsmöglichkeiten aus dem Aus-

land imstande gewesen wäre, ihr Geschäft wenn auch mit

einigen Schwierigkeiten zu betreiben, sind als unzulässige

Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung un-

beachtlich.

2. -

Die Klägerin erblickt im Verhalten des Beklagten

ihr gegenüber einen Boykott. Die Vorinstanz hat das Vor-

liegen eines solchen verneint, weil es an der erforderlichen

Verrufserklärung fehle. Diese Auffassung trifft nicht zu.

Das Wesen des Boykottes besteht in der organisierten

Meidung eines Gewerbetreibenden, mit dem Zwecke, ihn

zu einem bestimmten aktiven oder passiven Verhalten zu

veranlassen oder ihn für ein solches zu massregeln. Eine

286

Obligationenrecht. N° 41.

solche organisierte Meidung der Klägerin ist hier aber

unzweifelhaft gegeben, indem durch die vertraglichen

Bindungen zwischen dem Beklagten und den Lieferanten

einerseits und dem SSIV anderseits die Klägerin als Nicht-

mitglied des Beklagten von der Belieferung mit bestimmten

Artikeln und der Absatzmöglichkeit aller Sanitärapparate

ausgeschlossen wird; dadurch soll die Klägerin zu einem

bestimmten Verhalten, nämlich zur Einstellung der Tätig-

keit auf dem Gebiete des Sanitär-Grosshandels, veranlasst

werden. Damit charakterisiert sich die Sperre, welche

durch die vom Beklagten geschaffene Kartellorganisation

im Zusammenhang mit der Aufnahmeverweigerung gegen~

über der Klägerin bewirkt wird, als ein auf die Ausschal-

tung eines Konkurrenzunternehmens der Mitglieder des

beklagten Verbandes gerichteter Verdrängungsboykott. Ob

mit der Sperre ein bestehendes Konkurrenzunternehmen

lahmgelegt oder die Errichtung eines neuen verhindert

werden soll, macht entgegen der Auffassung des Beklagten

keinen Unterschied aus. Zweck und Wirkung der Mass-

nahme sind in beiden Fällen dieselben, nämlich die Ver-

drängung eines Gewerbetreibenden aus einem bestimmten

Wirtschaftsgebiet. Das Verhältnis der im Widerstreit

liegenden Interessen, nämlich das Interesse des Ver-

drängten an der Betätigung im betreffenden Berufszweig

einerseits und das Interesse des Urhebers oder Nutz-

niessers der Sperre an seiner Fernhaltung anderseit."l, kann

allerdings verschieden sein, je nachdem ob es sich bei dem

betroffenen Betrieb um ein schon bestehendes Unterneh-

men oder eine Neugründung handelt. Das ist aber erst für

die Frage der Zulässigkeit des Boykottes von Belang,

nicht dagegen für die Entscheidung darüber, ob ein Boy-

kott vorliegt. Ebenso ist unerheblich, dass die Kartell-

organisation nicht gerade im Hinblick auf die Klägerin

geschaffen worden ist, sondern schon lange vor deren Grün-

dung bestand und sich ganz allgemein gegen jeden Aussen-

seiter richtet. Massgebend ist allein, dass die Handhabung

der bestehenden Ordnung zur Meidung der Klägerin mit

r

l I

I I

~

Obligationenrecht. N° 41.

287

den dadurch bewirkten, oben dargelegten Folgen führt.

Einer besonderen Verrufserklärung bedarf es entgegen der

Meinung der Vorinstanz nicht notwendigerweise. Sie ist

überflüssig, wenn die organisierte Meidung durch ein bereits

bestehendes Vertragssystem und durch die darauf beru-

henden gegenseitigen Verpflichtungen der Beteiligten auto-

matisch ausgelöst wird, ohne dass noch ein besonderes

Tätigwerden der Kartellorgane gegenüber dem Aussen-

seiter hinzutreten muss. Abgesehen hievon trifft die An-

sicht der Vorinstanz, es fehle an einer Verrufserklärung,

überhaupt nicht zu. Wenn nämlich im Rundschreiben des

SSIV vom 8. Januar 1947 an seine Mitglieder auf die ver-

tragliche Pflicht, nur von Angehörigen des beklagten Ver-

bandes gelieferte Apparate zu installieren, hingewiesen und

gleichzeitig festgestellt wird, dass die Klägerin dem ge-

nannten Verband nicht angehöre, so kann dies doch nicht

anders denn als Aufforderung verstanden werden, die

Installation von Sanitärapparaten, die bei der Klägerin

bezogen worden sind, zu verweigern. Dass diese Verrufs-

erklärungnicht unmittelbar vom Beklagten ausging, ist

belanglos. Entscheidend ist, dass sie auf Grund der unter

massgebender Mitwirkung des Beklagten geschaffenen

Kartellbindung erfolgte.

3. -

Der Boykott, den die Aufnahmeverweigerung des

Beklagten im Zusammenspiel mit der bestehenden Kartell-

organisation bewirkt, führt gemäss den verbindlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz zur Vernichtung der wirt-

schaftlichen Existenz der Klägerin. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtes ist ein Boykott, der für den

davon Betroffenen derart einschneidende Wirkungen zei-

tigt, nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Ur-

hebers der Sperre die Fernhaltung des Boykottierten von

dem in Frage stehenden Wirtschaftsgebiet rechtfertigen

und erheischen. Und zwar müssen diese Interessen derart

gewichtig sein, dass ihnen bei objektiver Betrachtung der

Vorrang vor dem Interesse des Boykottierten an der

Betätigung auf dem betreffenden Wirtschaftsgebiet zu-

288

Obligationenrecht. N° 41.

erkannt werden muss. Dagegen ist ein Boykott solchen

Ausmasses unzulässig, wenn die Abwägung der wider-

streitenden Interessen ergibt, dass zur Wahrung der vom

Urheber des Boykotts verfochtenen rechtmässigen Bestre-

bungen die Fernhaltung des Boykottierten nicht not-

wendig ist oder dass die Vernichtung der Existenz des

letzteren in keinem vernünftigen Verhältnis steht zu den

Vorteilen, die sich mit dieser Massnahme für die gesamte

Branche oder die Volkswirtschaft im allgemeinen erzielen

lassen. Ein solch übermässiger Eingriff verstösst gegen die

guten Sitten und bedeutet darum eine vor Art. 28 ZGB

nicht mehr haltbare Verletzung des Rechts der wirtschaft-

lichen Persönlichkeit des Boykottierten (vgl. hiezu BGE

73 II 76, 69 II 82, 62 Ir 280 und dort erwähnte Entscheide).

4. -

Nach den Behauptungen des Beklagten soll sich

die Fernhaltung der Klägerin im Sinne der vorstehenden

Grundsätze unter verschiedenen Gesichtspunkten recht-

fertigen.

a) Dies soll einmal der Fall sein, weil aus volkswirt-

schaftlichen Gründen, nämlich zur Erhaltung gesunder

Verhältnisse im Gewerbezweig, kollektive Vereinbarungen

der in Frage stehenden Art notwendig seien. Diese er-

möglichten eine zweckmässige Warenvermittlung, eine

zentrale Lagerhaltung, die Einsparung von Frachten und

Verpackungskosten, wodurch die Verkaufspreise im Inter-

esse der allgemeinen Volkswirtschaft niedrig gehalten

werden könnten. Ferner gestatte die geschaffene Organi-

sation des Marktes die Aufstellung und Durchführung ein-

heitlicher, allgemein gültiger Vel'kaufs-, Kredit- und Zah-

lungsbedingungen und biete so Schutz gegen unlauteren

Wettbewerb und dessen nachteilige Auswirkungen auf den

gesamten Geschäftszweig.

Die vom Beklagten genannten Bestrebungen sind nun

zwar zulässig und schutzwürdig, und ebenso ist es richtig,

dass sie sich nur verwirklichen lassen, wenn alle Unter-

nehmungen dieses Berufsgebietes die im Hinblick darauf

getroffenen Anordnungen einhalten. Das überragende In-

t

1 I

Obligationenrooht. N° 41.

289

teresse der Gesamtheit an einer vernünftigen und zweck-

mässigen Organisation des Gewerbes vermöchte daher

zweifellos die wirtschaftliche Vernichtung des Aussenseiters

zu rechtfertigen, der sich aus eigensüchtigen Erwägungen

einer von den übrigen Beteiligten anerkannten und sich

im Rahmen des rechtlich Zulässigen haltenden Ordnung

nicht fügen will, sondern z. B. durch Preisschleuderei,

Unterbietung und dgl. eine vernünftige Marktorganisation

gefährdet und so die Existenz der übrigen Unternehmungen

dieses Erwerbszweiges bedroht. Auf die Klägerin treffen

aber diese Voraussetzungen für einen zulässigen Vernich-

tungsboykott nicht zu. Sie will die Bestrebungen des Be-

klagten zur Gesunderhaltung des Gewerbes nicht durch-

kreuzen. Sie hat sich gegenteils mit ihrem Aufnahmegesuch

ausdrücklich bereit erklärt, die vom Verband vorgeschriebe-

nen Preise und Lieferungsbedingungen zu beobachten. Die

Durchsetzung der vom Beklagten angestrebten Markt~

organisation erheischt somit die Fernhaltung der Klägerin

nicht, so dass der darauf gerichtete Boykott als unstatthaft

betrachtet werden muss.

b) Der Beklagte macht indessen geltend, die Klägerin

biete in persönlicher und sachlicher Hinsicht keine Gewähr

für die einwandfreie Führung eines Grosshandelsunter-

nehmens. Wären diese Bedenken begründet, so erschiene

die Fernhaltung der Klägerin allerdings als berechtigt.

Denn dann müsste damit gerechnet werden, dass die Klä-

gerin die abgegebenen Versprechungen auf Beachtung der

Verbandsvorschriften nicht einhalten werde oder unter dem

Druck ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Lage auf die

Dauer nicht einzuhalten vermöge.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz

entbehren die vom Beklagten in dieser Beziehung aufge-

stellten Behauptungen jedoch der Grundlage. So verfügt

der Geschäftsleiter der Klägerin, Jud, dank seiner mehr-

jährigen Tätigkeit in der Sanitärbranche über die erforder-

lichen Fachkenntnisse, so dass ihm nicht zum vornherein

die Fähigkeit zur Leitung eines Grosshandelsunternehmena

19

AS 76 II -

1950

290

Obligationenrecht. N° 41.

abgesprochen werden kann. Unbegründet ist nach der Vor-

instanz sodann auch die Behauptung des Beklagten, Jud

sei persönlich nicht vertrauenswürdig und biete darum

keine Gewähr für die redliche Durchführung der Verbands-

politik. In seiner Berufungsschrift hält der Beklagte aller-

dings an seinem gegenteiligen Standpunkt fest und kriti-

siert die Beweiswürdigung, auf Grund deren die Vorinstanz

zu den erwähnten Feststellungen gelangt ist. Diese Kritik

ist jedoch im Berufungsverfahren unstatthaft und kann

nicht gehört werden, so dass es bei den Feststellungen der

Vorinstanz sein Bewenden haben muss.

Der Beklagte glaubt seine Zweifel an der Einhaltung der

Verbandspolitik durch die Klägerin weiter darauf stützen

zu können, dass völlig unbekannt sei, wer als Aktionäre

oder sonstige Geldgeber hinter dem klägerischen Unter-

nehmen stehe; insbesondere wisse man nicht, ob es sich

um ausländische oder wirtschaftspolitisch einseitig ein-

gestellte Gruppen handle. Die Vorinstanz hat diesen Ein-

wand als ungenügend substanziert zurückgewiesen und

erklärt, es wäre Sache des Beklagten gewesen, in dieser

Hinsicht genaue und nachprüfbare Behauptungen auf-

zustellen. In seiner Berufungsschrift rügt der Beklagte diese

Beweislastverteilung als bundesrechtswidrig und hält daran

fest, dass die Klägerin über diese unter dem Gesichtspunkt

der Verbandspolitik wesentlichen Verhältnisse bestimmte

Angaben hätte machen müssen.

Diese Rüge geht jedoch fehl. Auszugehen ist bei der

Beweislastverteilung davon, dass der gegen die Klägerin

ausgelöste Vernichtungsboykott nur unter bestimmten

Voraussetzungen zulässig ist. Für deren Vorliegen ist nach

den allgemeinen Grundsätzen über die Behauptungs- und

Beweislast (Art. 8 ZGB) der Beklagte beweispflichtig. Wenn

er geltendmacht, dass die Fernhaltung der Klägerin vom

Grosshandelsgewerbe sich rechtfertige, weil die für ihr

Geschäftsgebaren massgebenden Geldgeber die Erreichung

des erlaubten Kartellzweckes in Frage stellen, so lag es

ihm ob, nach dieser Richtung nähere Angaben zu machen

,

I

~

Obligationenrecht. N° 41.

291

und dafür Beweis anzutragen. Der Klägerin die Pflicht zu-

zuschieben, von sich aus über die Beteiligungsverhältnisse

ihres Unternehmens Aufschluss zu geben, geht übrigens

um so weniger an, als der Beklagte nach seinen Statuten

für die Erlangung der Mitgliedschaft keine Ausweise im

Sinne des von ihm erhobenen Einwandes verlangt. Die

Bedenken des Beklagten, dass es sich bei den Geldgebern

der Klägerin um ausländische Kreise handeln und sich

dies auf seine Verbandspolitik nachteilig auswirken könnte,

erscheinen zudem sachlich kaum als begründet. Um Ge-

fahren zu begegnen, die der schweizerischen Volkswirt-

schaft aus ausländischen Einflüssen erwachsen könnten,

verlangt das Gesetz in Art. 711 OR, dass die Mehrheit der

Verwaltung einer A.-G. aus Schweizerbürgern bestehen

muss. Diesen Anforderungen genügt die Klägerin offenbar,

sonst wäre sie nicht im Handelsregister eingetragen worden.

Das Gesetz erachtet also die Interessen der nationalen Volks-

wirtschaft als genügend gewahrt, wenn das Schwergewicht

der Verwaltung, die das Geschäftsgebaren bestimmt, in

den Händen von Schweizern liegt. Bei der Frage nach der

Zulässigkeit eines Vernichtungsboykotts einen strengeren

Massstab anzulegen, besteht kein Anlass.

Der weitere Einwand des Beklagten, die finanzielle Grund-

lage des klägerischen Unternehmens sei bei einem Aktien-

kapital von Fr. 100,000.- völlig ungenügend, wird von

der Vorinstanz ebenfalls als unzutreffend bezeichnet. Da

es sich hiebei um eine reine Tatfrage handelt, kann auf die

Aussetzungen, die der Beklagte in der Berufungsschrift an

den Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkte macht,

nicht eingetreten werden.

Der Beklagte glaubt endlich, die Art der Gewinnberech-

nung der Klägerin lasse auf unsolides Geschäftsgebaren

schliessen. Die Vorinstanz hat diese Schlussfolgerung. ab-

gelehnt mit der Begründung, aus den für die Schadens-

berechnung gemachten, allerdings sehr optimistischen Aus-

führungen der Klägerin dürfe nicht gefolgert werden, dass

sie tatsächlich mit solch hohen Gewinnen gerechnet habe.

292

Obligationenrecht. N° 4l.

Welche Schlüsse aus den in anderm Zusammenhang ge-

machten Ausführungen der Klägerin auf die kaufmännische

Solidität ihres Geschäftsgebarens gezogen werden dürfen,

ist als Frage der Beweiswürdigung vom Bundesgericht

nicht nachprüfbar. Von einem offensichtlichen Versehen

der Vorinstanz kann entgegen der Meinung des Beklagten

nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat die vom Beklagten

angerufenen Ausführungen der Klägerin keineswegs über-

sehen, sondern sie lediglich anders gewürdigt, als der Be~

klagte es wünscht. Die von diesem deswegen weiter erho-

bene Rüge der Willkür ist im Berufungsverfahren unzu-

lässig. Im übrigen liegt es auf der Hand, dass es nicht

angeht, aus der Schadensberechnung, die eine Partei im

Prozess vorbringt, Rückschlüsse auf ihr allgemeines Ge-

schäftsgebaren zu ziehen.

c) Der Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der gegen

die Klägerin getroffenen Sperre schliesslich noch darauf,

dass diese wegen der bestehenden Warenknappheit zur

Sicherung der Existenz der ihm angeschlossenen Gross-

handelsunternehmungen notwendig gewesen sei.

Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass Er-

wägungen dieser Art die Fernhaltung neuer Konkurrenz-

betriebe zu rechtfertigen vermöchten. Nach Art. 31bis BV

ist der Bund befugt, zur Erhaltung wichtiger, in ihrer

Existenzgrundlage gefährdeter Wirtschaftszweigedie grund-

sätzlich gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit zu

beschränken, indem er z. B. die Eröffnung neuer Betriebe

untersagt oder von bestimmten Bedingungen abhängig

macht. Mit Rücksicht hierauf lies se sich vielleicht die Auf-

fassung vertreten, dass es auch zulässig sein müsse, der-

artige Beschränkungen zum Schutze eines Gewerbezweiges

oder Berufes durch privatrechtliche Organisation herbei-

zuführen und so den Eintritt eines Zustandes zu verhindern,

der ein staatliches Eingreifen notwendig machen würde.

Dabei müsste allerdings streng darauf geachtet werden,

dass die Voraussetzungen für eine solche Einengung der

freien Konkurrenz wirklich erfüllt wären und dass nicht

I

I 1

Obligationenrecht. N° 4l.

293

unter missbräuchlicher Ausnützung einer tatsächlichen

Monopolstellung durch Schaffung eines geschlossenen

Kreises von Nutzniessern der wirtschaftliche Wettbewerb

überhaupt ausgeschaltet würde.

Eine Rechtfertigung des Boykotts der Klägerin aus der-

artigen Gründen scheidet indessen hier aus. Denn nach den

verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gingen die

kriegsbedingten Lieferungsschwierigkeiten im Jahre 1947

bereits zurück, und die noch bestehende Warenknappheit

hatte ihren Grund ebensosehr in der äusserst regen Bau-

tätigkeit. Unter diesen Umständen hat es die Vorinstanz

daher mit Recht abgelehnt, in der Eröffnung eines weiteren

Unternehmens eine Gefährdung der Existenz der beste-

henden Betriebe zu erblicken, da die Schaffung geradezu

unhaltbarer Zustände, die sich z. B. aus dem Auftreten

einer ganzen Anzahl neuer Betriebe ergäbe, nicht zu be-

fürchten war.

5. -

Nach den vorstehenden Ausführungen ist somit

der gegen die Klägerin gerichtete Boykott wegen der un-

nötigen und daher nicht gerechtfertigten Schwere seiner

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz der Klä-

gerin unzulässig. Hieran vermag nichts zu ändern, dass im

übrigen weder die vom Beklagten angewandten Mittel -

nämlich die Alleinvertretungsverträge mit den drei Fa-

briken, der Gesamtlieferungsvertrag mit dem SSIV, die

Verweigerung der Aufnahme der Klägerin in den als Verein

organisierten Verband -

noch der mit der Kartellorgani-

sation unmittelbar verfolgte Zweck der Aufrechterhaltung

gesunder Wirtschaftsverhältnisse im Sanitärgrosshandel

für sich allein betrachtet rechtswidrig oder unsittlich sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es,

wenn auch nur ein einziger der in Betracht kommenden

UnzulässigkeitsgrÜllde -

Unerlaubtheit der Mittel oder

des Zweckes oder Übermass des Eingriffes in das Persön-

lichkeitsrecht des Betroffenen -

verwirklicht ist (BGE 73

II 76 und dort erwähnte Entscheide).

6. -

Da die Klägerin durch die vom Beklagten hervor-

294

Obligationenrecht. N° 41.

gerufene Sperre in ihren persönlichen Verhältnissen, näm-

lich in ihrem wirtschaftlichen Persönlichkeitsrecht, in un-

befugter "\Veiseverletzt wird, hat sie gemäss Art. 28 Abs. I

ZGB Anspruch auf Beseitigung der Störung, also auf Auf-

hebung des gegen sie gerichteten Boykotts.

Der einfachste Weg hiezu wäre nun zweifellos die Auf-

nahme der Klägerin in den beklagten Verband. Damit

wären das auf den Alleinvertretungsverträgen mit den

drei Fabriken beruhende Belieferungsverbot und das

durch den Vertrag mit dem SSIV bewirkte Verbot, von

der Klägerin gelieferte Apparate zu installieren, ohne

weiteres hinfällig, während anderseits keine Gefahr be-

stünde, dass die schutzwürdigen Bemühungen des Beklag-

ten um Aufrechterhaltung gesunder Marktverhältnisse

durch das Verhalten der Klägerin vereitelt würden, da ja

die Klägerin als Verbandsmitglied zur Einhaltung der

vom Beklagten aufgestellten Richtlinien verpflichtet wäre.

Die Klägerin hat jedoch kein Begehren des Inhalts gestellt,

dass der Beklagte zu verurteilen sei, sie als Mitglied in den

Verband aufzunehmen. Sie liess sich offenbar von der über-

legung leiten, dass der als Verein organisierte beklagte

Verband gemäss den Bestimmungen des Vereinsrechts in

der Aufnahme neuer Mitglieder freie Hand habe und sie

daher ohne Grundangabe verweigern könne. Mangels eines

dahinzielenden Begehrens der Klägerin braucht somit

nicht entschieden zu werden, ob unter den vorliegenden

Umständen der Beklagte nicht zur Aufnahme der Klägerin

verhalten werden könnte, insbesondere ob die auf die Vor-

schriften des Vereinsrechts gestützte Aufnahmeverweige-

rung einen Rechtsrnissbrauch (Art. 2 ZGB) darstelle. Aus

dem gleichen Grunde kann offen bleiben, ob für einen

Wirtschaftsverband, der die Vereinsform gewählt hat

statt der sachlich richtigeren Genossenschaftsform und

der eine wirtschaftliche Monopolstellung einnimmt, nicht

die Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern besteht; dies

entsprechend dem Genossenschaftsrecht, das zur Verhütung

missbräuchlicher Ausbeutung einer wirtschaftlichen Macht-

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Obligationenrecht. N0, 41.

295

stellung bestimmt, dass der Eintritt neuer Mitglieder in

eine Genossenschaft nicht übermässig erschwert oder gar

verunmöglicht werden darf (Art. 828/839 OR).

Die Klägerin verlangt zur Beseitigung des unzulässigen

Boykotts lediglich, es sei dem Beklagten die Lösung der

vertraglichen Bindungen zu befehlen, kraft denen einerseits

den drei mehrerwähnten Fabriken seine Belieferung und

anderseits dem SSIV und dessen Mitgliedern die Abnahme

und Installation der von ihr gelieferten Apparate untersagt

ist. Dieses Begehren ist gemäss der von der Vorinstanz in

Anwendung kantonalen Prozessrechts getroffenen und daher

vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren Auslegung nicht

so zu verstehen, dass die Klägerin damit die Aufhebung

der in Frage stehenden Verträge verlangen wolle, sondern

es ist vielmehr auf eine blosse Lockerung der genannten

Bindungen gerichtet in dem Sinne, dass diese der Klägerin

gegenüber nicht beachtet zu werden brauchen. So aufge-

fasst ist das Begehren in übereinstimmung mit der Vor-

instanz als zulässig zu betrachten, was bei einem Begehren

um gänzliche Aufhebung der mit dritten, am vorliegenden

Prozess nicht beteiligten Parteien geschlossenen Verträge

als fraglich erschiene. Anderseits ist eine solche Lockerung

der vertraglichen Bindungen zur Beseitigung des wider-

rechtlichen Boykottes der Klägerin auch geeignet und

ausreichend. Der Beklagte wird nämlich in Ausführung der

ihm durch das vorliegende Urteil auferlegten Pflicht zur

Aufhebung des Boykottes den Partnern der Alleinvertre-

tungsverträge sowie dem SSIV mitzuteilen haben, dass der

Klägerin gegenüber das durch die erwähnten Verträge be-

wirkte Belieferungs- und Abnahmeverbot nicht gelte.

Damit hat die Klägerin die Möglichkeit, im Rahmen des

freien Wettbewerbs auf gleichem Fusse wie die Mitglieder

des Grosshandelsverbandes sich bei den Fabrikanten

sanitärer Apparate um Belieferung zu bewerben, und

anderseits braucht sie nicht zu befürchten, dass ihr der

Absatz der Apparate, die sie sich bei den drei in Frage

stehenden Fabriken oder anderswo, sei es aus dem In- oder

296

Obligationenrecht. N° 41.

Ausland, hat beschaffen können, durch Installationsver-

weigerung seitens der Mitglieder des SSIV verunmöglicht

wird. Einen Anspruch auf Belieferung durch die Fabrikan-

ten und auf Installation der von ihr gelieferten Apparate

durch die Mitglieder des SSIV hat sie allerdings nicht.

Denn weder für die Fabrikanten noch für die Installateure

besteht ein Kontrahierungszwang. Diese sind in der Ent-

scheidung darüber, mit wem sie Geschäftsverkehr pflegen

wollen, grundsätzlich frei. Wenn sie aber aus der Mitteilung

des Beklagten ersehen, dass sie mit der Klägerin in Be-

ziehung treten können, ohne sich der Gefahr auszusetzen,

vom Beklagten wegen Bruches der mit ihm getroffenen Ver-

einbarungen belangt zu werden, so ist nach dem natürlichen

Lauf der Dinge und nach der Interessenlage anzunehmen,

dass sie von einer weiteren Meidung der Klägerin absehen

werden, soweit die Marktverhältnisse ihnen eine Beliefe-

rung der Klägerin bzw. Bezüge bei derselben erlauben und

soweit nicht in der Person der Klägerin liegende Gründe

(mangelnde Zahlungsfähigkeit, Anstände bei der Geschäfts-

abwicklung und dgl.) ihnen eine Geschäftsverbindung als

nicht erstrebenswert erscheinen lassen.

Der Beklagte hat vor Bundesgericht eventuell beantragt,

er sei nur zur Lösung der vertraglichen Bindung zu ver-

pflichten, gemäss welcher der SSIV und dessen Mitglieder

der Klägerin keine Ware abnehmen dürfen, während den

Alleinvertretungsverträgen mit den drei Fabriken ihre volle

Wirksamkeit zu belassen sei. Dieses Begehren scheitert

aber an der Feststellung der Vorinstanz, dass die übrigen

Bezugsmöglichkeiten in der Schweiz und die Importe aus

dem Ausland keinen Ersatz für die gesperrten Hauptartikel

der drei Werke böten und die Klägerin daher ohne diese

Bezugsmöglichkeit nicht existieren könne. Nach dem

angefochtenen Urteil (S. 19) sind die Bezugsmöglichkeiten

aus dem Ausland bis zum Herbst 1949 allerdings wieder

ausgedehnter geworden. Ob die ausländischen Lieferungen

genügt hätten, um einen Betrieb existenzfähig zu machen,

bezeichnet die Vorinstanz dann jed ch als mindestens

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Obligationenrecht. N° 41.

297

zweifelhaft. Aus dieser Wendung kann nicht geschlossen

werden, dass die Vorinstanz von ihrer früheren Feststel-

lung habe abgehen wollen.

7. -

Der wegen Verstosses gegen die guten Sitten unzu-

lässige Boykott der Klägerin macht den Beklagten gemäss

Art. 41 Abs. 2 OR schadenersatzpflichtig. Die nach dieser

Bestimmung erforderliche Absichtlichkeit der Schadens-

zufügung kann entgegen der Meinung des Beklagten nicht

ernstlich in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte hat die

Klägerin durch die Auslösung des Boykotts wissentlich

und willentlich den nachteiligen Folgen desselben ausge-

setzt, um ihr die Existenz als Grosshandelsunternehmen

der sanitären Branche zu verunmöglichen. Er hat also nicht

nur die schädigende Handlung als solche, sondern auch

deren Folgen gewollt.

Der Schaden, auf dessen Ersatz die Klägerin Anspruch

erheben kann, besteht nun in der Differenz zwischen ihrem

tatsächlichen Geschäftsergebnis und demjenigen, das sie

ohne den Boykott durch den Beklagten hätte erzielen kön-

nen ...

Diese Schadensbeträge hat der Beklagte der Klägerin

voll zu ersetzen. Eine Verpflichtung zu bloss teilweisem

Ersatz erscheint nicht als gerechtfertigt angesichts des

schwerwiegenden Verschuldens des Beklagten, der die

Klägerin bewusst und absichtlich geschädigt hat.

Die Schadenersatzpflicht des Beklagten dauert bis zur

Einstellung des unzulässigen Boykotts, d. h. also bis zu

dem Zeitpunkt, in welchem der Beklagte den Lieferanten

und dem SSIV die Erklärung abgibt, dass er gegen die

Belieferung der Klägerin bzw. gegen die Abnahme der von

dieser gelieferten Apparate nichts einzuwenden habe.