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69_II_401

BGE 69 II 401

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VersiOherungsV8rtrag~

beseitigen zu lassen. biese der Geschädigten zur Last

fallenden Umstände wiegen die Gründe völlig auf, welche

die .strenge Haftung des Werkeigentfuners sonst recht-

fertigen. Die Klägerin fiel nicht einem Werkmangel zum

Opfer, mit dem sie nicht rechnen musste und den sie

nicht erkennen konnte; der Schaden erwuchs ihr vielmehr

aus einem Gefahrenzustand, den sie nicht nur seit langem

kannte, sondern sogar selbst hätte beseitigen sollen.

Demnach ukennt das Bundesgericht .

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1943

bestätigt.

Vgl. auch Nr.60, 65. _·Voir aussi nOB 60, 65.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

Vgl. Nr. 59. -

Voir n° 59.

VI. VBRSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

Vgl. Nr. 65. -

Voir n° 65.

Eisenbahnhaftpflioht. N0 64.

401

VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER

64. Urteß der U. ZlvUabteHung vom 17. Dezember 1M3

i. S. Emmentalbahngesellsehab gegen Umbrleht.

Eisenbahtnhaftpflicht (Zusammenstoss zwischen Eisenbahn und

Motorfahrzeug; blosser Sachschaden an letzterm) :

1. Versohulden der Bahn aus mangelhafter Anlage und Bedienung

einer Barrierena.nlage an Niveauübergang.

2. Kein Verach.ulden des Motorfahrzeugführers, der auf dem

ttbergang von der unversehens faJIenden Barriere blockiert wird.

(Art. 16 Eisenbahngesetz 1872; Art. 3 BahnpolizeiG 1878;

Art. 2, 3 NebenbahnG 1899; Art. 1, 17,4:2 NebenoahnVo 1929;

Art. 4, 5, 9 SignalVo 1929; Art. 25 DG).

.

3. Die Konlcurrenz der ERG· und der MFG.Ha.ftpßicht kann

bei SackBchaden nicht dazu führen, dass der schuldlose Motor·

fahrzeu,gha.lter (kraft Kausa1ha.ft einem Nichtha.lter gegenüber

nach Art. 37 DG) einen Teil seines Schadens selbst zu tragen

habe. Vielmehr ist am die Selbstha.ftung des Automobilha.lters

Art. 39 Satz 2 MFG analog anzuwenden, wonach für ~.

schaden zwischen Ha.ltem nach OR gehaftet wird, also die

Eisenbahn einem MotorfahrzeughaJter gleichzustellen (Art. 37,

39 MFG).

Re8ponsabilite cl68 entrepri8eB Ge ckeminB Ge ler. (Collision d'un

train et d'un vehicule a.utomobile) :

1. Faute Ge l'entreprise: instaJIa.tion et surveilla.nce dMectu.euses

d'un passage a. niveau a.vec· be.rri.eres.

2. Pas Ge joIute du conducteur du vehicule, em~he de passer

par suite de la. fermeture inopinoo des barri&es au moment

on il traverse la. voie.

(Art. 16 LF de 1872 BUr !es chem. da fer; 3 LF de 1878 BUr

la. police des ehem. de fer; 2, 3 LF da 1899 BUr les chem. da fer

secondiloires; 1, 17 OCF de 1929 BUr !es chem. de fer secondaires;

4 ~ 9 OCF da 1929 sur la. signalisation des croisements; 25 LA).

3. La ~8

da la. ~nsabilite de l'entreprise da chemin da

fer et de Ja. responsabilite instituee par la. LA ne peut, en ea.s

da dommage simplement materiel, faire mettre a. la. charge ~u

detenteur qui n'est pas en faute (en vertu da Ja.. seule ca.usa.1ite

qui I'engage envers les non-detenteurs) une partle du dommage

~u'il subit. Ba. reSponsabilite est regie a.nalogiquement par

1 art. 39, 28 phrase, :LA, en vertu duqUeI, en ea.s .de dOJIlIIl&g6

materiel, Ja. responS&bilite entre detenteurs est regie par le CO;

le ehemin de fer est donc tenu cotnnle le detenteur (art. 37,

39 LA).

Responsabilita delle imprU& cU l1fA'ade lerrate. (Scontro tra un treno

ed Uil. autoveicolo) :

1. Oolpa deU'impr88a le'l'1'O'lJiari,a : impia.nto e sorveglia.nza. manche-

voll d'un pa.ssa.ggio a livello munito d.i barriere.

26

AB 69 n -

1943

~02

Eisenbahnhaftpflioht. N0 64.

2. Nes8'lJ8W, colpa deI conducente dell'autoveicolo ehe EI stato

impedito di passare 80 motivo della chiusura. improvvisa delle

barriere.

.

• (Art. 16 LF deI 1872 sulle strooe ferrate; art. 3 LF deI 1878

BUlla polizia delle strade ferrate; art. 2 e 3 delIa legge deI 1899

sulle ferrovie secondarie; art. 1, 17 e 42 delI'ordinanza deI 1929

sulle ferrovie secondarie; art. 4, 5 e 9 dell'ordjnanza deI 1929

concernente la. chiusura e 180 segna.la.zione dei passaggi 80 livello

delle ferrovie su strade e vie pubbliehe; art. 25 LCAV).

3. TI concorso della responsabilita. dell'impresa ferroviaria con

quella. prevista dalIa LCA V non puo far Bi ehe, in oaso di danni

semplicemente materia.1i, Bia ca.rica.ta al detentore innocente

(in virtb. delIa responsabilita. ca.usale verso il non detentore

prevista delI'art. 37 LCA V) uns. parte del danno da lui subito.

La sua. responsabilita. e disciplinata analogetica.mente da.ll'art. 39,

seconda frase, LCA V. ' seeondo cui la. responsabilita. tra detentori

per danni materiali e regola.ta da! CO; l'impresa ferroviaria

deve quindi essere equiparata ad un detentore d'un autoveicolo

(art. 37, 39 LCAV).

A. -

Am 14. Dezember 1937 kurz nach 17 Uhr fuhr

der Autotransportunternehmer Umbricht begleitet von

einem Hilfschaufteur mit seinem Bernalastwagen mit An-

hänger auf der Privatstrasse von der Station Gerlafingen

Richtung Biberist, um weisungsgemäss eine Ladung Hart-

zink von 1800 kg dem Eisenwerk Gerlafingen abzuliefern.

Als er, bei Dämmerung und schneebedeckter Strasse, im

Schrittempo links abgebogen und den Niveauübergan~ der

Emmentalbahn (ETB) bei km 5,5 zu traversieren im

Begrifte war. senkte sich plötzlich 'ohne vorheriges Glocken-

zeichen die Barriere, die aus einer Entfernung von 450 In

von der Barrierenwärterin bei der Kantonsstrasse Biberist-

Gerlafingen mittelsteines Drahtzuges bedient wird. Der

bereits auf dein Geleise befindliche Lastwagen wurde

blockiert. Vergeblich versuchte Umbricht nach sofortigem

Anhalten rückwärts zu fahren; nach ca. 30 cm Rückwärts-

bewegung stiess die Führerkabine an die gesenkte Barriere

an.,Erfolglos versuchte nun der Beimann Hug mit dem

dazugekommenen Zeugen Schärer die Barriere zu heben.

Es gelang nur soweit, dass der Lastwagen im ganzen um

etwa l·m rückwärts fahren konnte, da in dieser Lage das an

der Barriere befestigte Dreiecksignal im rechten Richtungs-

zeiger des Lastwagens sich festkeilte und die Barrieren-

stange auf das Dach der Kabine klemmte. Ein weiteres

EisenbahnhaftpfHoht. N0 6~.

403

Rückwärtsfahren erwies sich auch deshalb als unmöglich,

weil der Anhänger wegen der durchlaufenen Kurve noch

schräg zur Längsaxe des Lastwagens stand. Als sich dieser

derart, mit seinem Vorderteil auf der anfahrtseitigen Bahn-

schiene stehend, in der Barriere verfangen hatte, gab der

Güterzug Nr. 428 nach Durchfahrt des Bahnhof~ Biberist

Signale. Der Zeuge Schärer lief dem Zug entgegen und

versuchte den Lokomotivführer durch Armzeichen auf

das Hindernis aufmerksam zu machen, während Umbricht

in seiner Kabine blieb und mit den Scheinwerfern Blink-

signale abgab. Allein der Lokomotivführer bemerkte die

Wa.rnungen des Schärer nicht und erblickte den auf dem

Geleise stehenden Lastzug erst auf eine Entfernung von

etwa 100 m. Mitte1st Schnellbremsung konnte er den mit

ca. 54 Stjkm fahrenden Zug nicht mehr rechtzeitig zum

Stehen bringen. Die Lokomotive fuhr 16,50 m über den

Übergang hinaus, riss den Lastwagen etwa 8 m weit mit

und schob ihn in den linksseitigen Bahngraben. Umbricht

blieb unversehrt; die Reparatur des erheblich beschädig-

ten Lastwagens kostete Fr. 13,516.90. Dir Lokomotive

erlitt leichte Schäden im Schätzungsbetrag von Fr. 370.-.

Von der Anschuldigung der erheblichen Eisenbahnge-

fährdung wurde Umbricht mangels eines ihn treffenden

Verschuldens freigesprochen.

B. -

Auf Grund des vorliegenden Tatbestandes belangte

Umbricht die ETB auf Schadenersatz. Die Beklagte ver-

langte Abweisung der Klage, weil sie an der Kollision kein

Verschulden treffe, wohl aber den Kläger, indem er beim

Befahren des Übergangs unvorsichtig gewesen sei; ins-

besondere falle ihm als Verschulden zur Last, dass er

ausserstande gewesen sei, zurückzufahren.

O. -

In Zustimmung zur 1. Instanz hat das Obergericht

des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. März 1943 die

Klage im Betrage von Fr. 17,516.90 nebst Zins zu 50/0

seit 15. April 1938 gutgeheissen, indem es die Kollision

als durch die Beklagte verschuldet betrachtete, während

den Kläger daran keine Schuld treffe.

404

Eisen~a.hnha.ftpflicht. N0 64.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung

dei Klage, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu

neuer Beurteilung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da aus dem Zusammenstoss des Zuges der ETB

mit dem Lastwagen des Klägers nur Sachschaden geltend

gemacht wird, haftet die· Beklagte hiefür nach Art. 11

Abs. 2 ERG nur, wenn sie an der Kollision als dessen

Ursache ein Verschulden trifft. Dies ist auf Grund der

tatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz zu bejahen.

a) Es handelt sich vorliegeJ1d um eine Niveaukreuzung

der ETB mit einer Privatstrasse, die u. a. als Zufahrt zu

einem Teil des Eisenwerks Gerlafingen dient. Auf solche

Privatübergänge sind nach Art. 17 Ziff. 3 der Vo betr. Bau

und Betrieb der schweiz. Nebenbahnen (vom 19. März 1929)

sinngemäss die Bestimmungen des Art. 5lit. c der Vo betr.

den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzun-

gen (vom 7. Mai 1929) anwendbar. Danach würde als Bahn-

abschluss das dort gekennzeichnete kleine Kreuzsignal

genügen. Die Beklagte begnügte sich aber nicht mit der

Anbringung dieses einfachen Warnoogssignals,· sondern

erstellte die erwähnte fernbediente Barriere, die jedoch

für den Fuhrwerk-, insbesondere dEm Lastwagenverkehr

über diesen Bahnübergang keine Sicherheit bietet.

Art. 17 Ziff. 5 NebenbahnVo (von 1929) schreibt vor:

« Fernbediente und automatische Barrieren sollen mit

kräftig tönenden Vorläutwerkenversehen sein». Aller-

dings gilt diese Verordnung bezüglich der baulIchen Ver-

hältnisse (Abschnitte II und III) nur für neu zu erstellende

Bahnen und grössere Umbauten bestehender (Art. 1

Ziff. 2). Die NebenbahnVo von 1929 ist an die Stelle der-

jenigen von 1906 getreten. Diese sah ein solches kräftig

tönendes Vorläutwerk nicht v()r, schrieb dafür aber in

Art. 16 Ziff. 2 vor, dass fernbediente Zugbarrieren, wo die

Eisenbahnhaftpflicht. N° 64.

406

örtlichen Verhältnisse es gestatten, so weit vom Geleise

abzurücken seien, dass etwa eingeschlossene Fuhrwerke

Platz zum Ausweichen finden. Diese Vorschrift wurde in

der Nebenbahnverordnung von 1929 beibehalten (Art .. 17

Ziff. 4 Abs. 2). Daraus ergibt sich, dass bei fernbedienten

Barrieren von 1929 an für alte Anlagen mindestens die

eine oder die andere Sicherheitsvorkehr als erforderlich

betrachtet wurde. Bei Barrieren ohne Ausweichraum ist

die Anbringung des kräftigen Vorläutwerks gemäss Art. 17

Ziff. 5 der neuen Verordnung auch aus Gründen der all-

gemeinen Verkehrssicherheit notwendig, damit sie der

Anforderung des Art .. 3 Abs. 1 des Nebenbahngesetzes

(vom 21. Dezember 1899) entsprechen, das bei allen Er-

leichterungen für Nebenbahnen immerhin die Betriebs-

sicherheit gewahrt wissen will. Die Notwendigkeit des An-

bringens des kräftig· tönenden Vorläutwerks im Interesse

der Verkehrssicherheit ergibt sich auch aus den durch

Art. 2 des Nebenbahngesetzes vorbehaltenen Bestimmun-

gen dea Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der

Eisenbahnen (vom 23. Dezember 1872), insbesondere aus

dessen Art. 16 Abs. 2, wonach die Bahnen alle Vorkehren

zu treffen haben, die zur öffentlichen Sicherheit nötig

befunden werden.

Das mithin erforderliche «kräftig tönende Vorläut-

werk » wird durch das vorhandene kleine Glöcklein in

Birnenform, das von der Barrierenwärterin durch Betäti-

gung eines am Barrierenkurbelstock befindlichen Pedals

mit Drahtzug jeweilen vor dem Senken der Barriere zum

Anschlagen zu bringen ist, keineswegs ausreichend ersetzt.

Abgesehen davon, dass sein Ertönen überhaupt sowie

dessen Länge und Intensität davon abhängt, ob und wie

der Wärter das Pedal betätigt, ist d~ Drahtzugglöcklein

nach der Zugabe der Beklagten selbst nur für die Fuss-

gänger und Radfahrer bestimmt. Nur von einem solchen

Kleinverkehr von Radfahrern und Fussgängern hatte

Inspektor Peter vom Eidg. Amt für Verkehr Kenntnis, als

er die Anlage genehmigte. Die Beklagte dagegen wusste,

406

Eisenj:>ahnhaftpfiioht. NI> 64.

dass der übergang auch von Fuhrwerk-, insbesondere von

Lastwagenverkehr zu diesem Teil des Eisenwerkes Gerla-

fingen benutzt wird. Sie kann sich daher nicht mit der

Berufung auf die Genehmigung der Barrierenanlage durch

die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 9 der Verordnung

betr. Signalisierung der Niveaukreuzungen entschuldigen,

ganz abgesehen davon, dass sich jene Genehmigupg offen-

bar nur auf die durch eben die Signalverordnung selbst

vorgeschriebenen Signalisierungsvorkehren hezog, zu wel-

chen das Vorläutwerk der Barriere nicht gehört; von

diesem' ist in der Signalverordnung nicht die Rede (mit

der darin vorgesehenen «akustischen Signalisierung» -

Warnglocke -

ist nicht die hier in Frage stehende Zusatz-

vorrichtung, sondern ein «(Er.satz von Barrierenanlagen))

(Art. 4 lit. b Abs. 1) gemeint). Die Beklagte wusste, dass

das nur für Fussgänger und Radfahrer bestimmte Zieh-

glöcklein keine für Lastwagen hörbare Warnvorrichtung

darstellt und daher keine Sicherheit bietet. Es ist keines-

w:egs erstellt, dass der Zusammenstoss sich auch bei Vor-

handensein der nach der Art des Verkehrs notwendigen,

vorschrlltsgemässen Einrichtung ereignet hätte. Dass

eine solche für Fuhrwerke und erst recht für Lastwagen

dringend notwendig ist, damit nicht die Barrierenanlage

für diesen Verkehr eine nicht vorhandene Sicherheit vor-

täusche, zeigt der Hergang des vorliegenden Unfalls; ist

doch nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz

das Warnungsglöcklein erst gleichzeitig mit dem Beginn

des Senkens der Barrieren betätigt worden, als sich der

Kläger mit dem Lastwagen schon auf dem Übergang be-

fand. So eingerichtet wirkte die fernbediente Barrieren-

anlage wie eine Falle. Das war auch für die Bahnorgane

erkennbar; denn vor dem streitigen Unfall hat sich nach

der Feststellung der Vorinstanz schon öfters die Barriere

so plötzlich gesenkt, dass mehrmals Fuhrwerke, Radfahrer

und Fussgänger eingeschlossen wurden. Nach Aussage

des Zeugen Ing. Peter, Inspektor beim Eidg.Amt für

Verkehr, stellte denn auch die Beklagte nach Erlass der

Eiaenbahnhaftpfiioht. NI> 64.

407

Nebenbahnverordnung (vom 19. März 1929) das Gesuch

um Bewilligung zur Ersetzung der Barrierenanlage durch

einen unbewachten Übergang mit Warnkreuz, welche

Änderung von der Aufsichtsbehörde bewilligt, von der

Beklagten aber nicht durchgeführt wurde. Wegen der

offensichtlichen Gefährlichkeit der Anlage vertreten auch

die gerichtlichen Experten in ihrem Gutachten die Auf-

fassung, dass diese Lösung sofort verwirklicht werden

sollte. Zu ihrer Entlastung kann sich die Beklagte auch

nicht auf die neuere bundesgerichtliche Praxis berufen.

Im Falle BGE 67 II 188 handelte es sich um einen mit

behördlicher Bewilligung nicht signalisierten Übergang,

dem die hier vorliegende verkehrsgefährdende Barrieren-

anlage, die eine mindestens für den Fahrzeugverkehr nicht

vorhandene Sicherheit vortäuscht, nicht gleichgestellt

werden kann. Das Bestehenlassen dieser aus frühern Vor-

fällen erkennbaren, im Fehlen einer genügenden Wam-

vorrichtung liegenden Gefährlichkeit der Barrierenanlage

bildet ein für den Unfall kausales Verschulden der Be-

klagten.

b) Ausser der Anlage war aber, nach den Feststellungen

der Vorinstanz, auch die Bedienung der Barriere mangel-

haft. Die -Beklagte hat die Vorschriften des Verbandes

schweiz. Transportanstalten für den Dienst der Schranken-

wärter, vf?m Eidg. Amt für Verkehr am 15. Juli 1935 ge-

nehmigt und auf 1. August 1935 in Kraft gesetzt, mit

Zirkular vom 19. März 1936 für ihren Betrieb anwendbar

erklärt. Zu Unrecht spricht sie ihnen heute den Charakter

verbindlicher Vorschriften ab. Sie sind auf Grund des

Art. 42 der Nebenbahnverordnung von 1929 gestützt auf

die dort im Ingress erwähnten Gesetzesbestimmungen er-

lassen. Nach Art. 5 Ziff. 8 dieser « Vorschriften für den

Dienst der Schrankenwärter)) sind die Schranken ... nach

Durchfahrt des Zuges stets vollständig zu öffnen. Das ist

nach der Feststellung der Vorinstanz beim fraglichen

Übergang allgemein nicht geschehen. So standen die

Barrieren vor ihrer Senkung im vorliegenden Falle in

408

~ba1mhaftpflioht. N0 64.

einem Winkel von etwa 600, also nur zu 2/3 geöffnet.

Das hatte zur Folge, dass die zum Sinken bis auf einen

Winkel von 45°, in welcher Stellung die Barriere auf dem

Lastwagen hängen blieb, nötige Zeit stark verkürzt wurde

(auf 3-4 Sekunden nach den Experten, auf 6-8 Sekunden

nach der Vorinstanz), sodass die Fallbewegung der Schlag-

bäume selbst auch nicht mehr als nützliche Warnung

wirkte.

Vor allem aber ist die Barriere nicht, wie Art. 5 Ziff. 5 der

genannten Bestimmungen vorschreibt, spätestens 4 Minu-

ten vor der Durchfahrt des Zuges geschlossen worden.

In dieser bestimmten Feststellung der Vorinstanz ist die

weitere enthalten, dass der Zusammenstoss sich nicht hätte

ereignen können, wenn dif;' Barriere vorschriftsgemäss

4 Minuten vor der Durchfahrt geschlossen worden wäre.

In dieser Annahme liegt keine Aktenwidrigkeit, denn sie

steht mit der Angabe der gerichtlichen Experten, «unbe-

kannt bleibe allerdings die Zeit, die zwischen der Schlies-

sung der Barriere und der Ankunft des Zuges verstrichen

sei », nicht in einem unverträglichen Widerspruch, da es

sich in beiden Fällen um eine Beweiswürdigung handelt.

Dass aber die auf Beweiswürdigung beruhende Feststel-

lung des Gerichts nicht anders als mit dem Unfallhergang

begründet wird, bedeutet keine Aktenwidrigkeit und steht

daher ihrer Verbindlichkeit nicht entgegen.

Von diesen beiden Widerhandlungen gegen die Dienst-

vorschriften für Schrankenwärter -

unvollständiges Öff-

nen, verspätetes Schliessen der Barrieren -

kommt min-

destens der letztem für den Unfall kausale Bedeutung zu.

2. -

Dem Kläger kann dagegen ein Verschulden 30m

Zusammenstoss nicht zur Last gelegt werden. Die Beklagte

selbst hat die Behauptung, der Kläger habe den Übergang

noch zu traversieren versucht, obwohl sich die Schranken

bereits zu senken begonnen hätten, nach ihrer Angabe in

der Berufungsbegründung schon vor der Vorinstanz nicht

mehr aufrechterhalten, und auch diese hält die den Kläger

belastende Aussage des Zeugen Kreis nicht für schlüssig.

Vielmehr betrachtet sie als erstellt, dass die Barrierel1 noch

still standen, als der Kläger in langsamer Fahrt von

5 Stdjkm sich dem Übergang näherte. Die etwas schräge

Stellung der Barrieren war kein Grund, den übergang

nicht zu passieren; denn die SchrägsteIlung rührte ja nicht

von einer beginnenden Schliessbewegung her, sondern war

die Norma1stellung zwischen zwei Zügen, da die Wärterin

bezw. ihr Ehemann als Ablöser, wie festgestellt, aus Nach-

läsSigkeit allgemein die Barriere nicht vollständig zu öffnen

pflegten. Erst als der Lastwagen sich schon auf dem Über-

gang befand, ertönte des Glöcklein und senkte sich auch

schon die Barriere und zwar, wie oben erwähnt, zufolge

der bereits schrägen Ausgangsstellung so rasch und zudem

ruckartig, dass der Wagen noch mitten auf dem Übergang

blockiert wurde. Dass der Kläger angesichts der etwas

schrägen Stellung der Barriere den Beimann hätte aus-

steigen und nach einem ~uge Ausschau halten lassen sollen,

lässt sich aus Art. 25 MFG nicht begründen, da Art. 3 des

Bahnpolizeigesetzes das Überschreiten bewachter Über-

gänge nur bei geschlossenen Schranken verbietet, wäh-

rend deren Stellung bier die übliche OffensteIlung war und

daher vom Kläger in diesem Sinne aufgefasst werden durfte

und auch tatsächlich wurde. Die Beklagte macht übrigens

nur geltend, der Kläger hätte wegen der leichten Neigung

der Barriere anhalten und den Kopf zum Kabinenfenster

hinalisstrecken sollen, dann hätte er die Signale des an!

der,Station Biberist abfahrenden Zuges gehört. Aber

abgesehen davon, dass diese Behauptung erst in der

Berufungsbegründung aufgestellt worden und daher nicht

zu hören ist (Art. 80 OG), hat bei bewachten übergängen

der Fahrzeugführer sich lediglich über die OffensteIlung

der Schranken zu vergewissern, nicht aber nach allfälligen

schwachen akustischen Bahnsignalen und noch weniger

nach Abfahrtssignalen entfernter Stationen zu horchen.

Ebensowenig trifft den Kläger ein Verschulden dafür,

dass es ihm trotz allen Bemühungen nicht gelang, den in

der erwähnten Weise gefangenen Lastwagen vom über-

410

Eisenbabnha.ftpflioht. N0 64.

gang zu entfernen, weil sich die Barriere infolge der Ver-

keilung des daran befestigten Dreiecksignals und wegen

der Arretierung des Drahtzuges durch die Sperrklinke am

Kurbelstock nicht mehr heben liess. Am Rückwärtsfahren

hinderte ihn ausserdeln die Schrägstellung des Anhängers,

die sich aus der Linksbiegung unvermeidlich ergeben hatte.

Auch die gerichtlichen Experten stellen fest, dass ein

Rückzug unmöglich war und der Unfall nur durch recht-

zeitiges Anhalten des Zuges hätte vermieden werden kön-

nen. In dieser Beziehung ist erstellt, dass der Zeuge Schärer

dem Zuge entgegeneilte und den Lokomotivführer durch

Handzeichen auf die Gefahr aufmerksam zu machen suchte,

während der Kläger das gleiche durch Abgabe von B1jnk-

signalen mit seiner Bele~chtung versuchte, beides erlolg-

los. Dass der Kläger endlich nicht .noch den Versuch

machte, die Barriere mit der Motorkraft gewaltsam zu

durchbrechen, wird ihm auch in der Berufung mit Recht

-

im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr -

nicht

als Verschulden angerechnet. Zutreffend erklärt deshalb

die Vorinstanz, der Kläger habe zur Vermeidung der

Kollision alles getan, was ihm unter den gegebenen Um-

ständen zuzumuten gewesen sei.

3. -

Liegt mithin kein Mitverschulden des Klägers vor,

das -

in analoger Anwendung von Art. 5 EHG a;uf die

VerschuldenShaftung für Sachschaden -

eine Ermässi-

gung der Entschädigungspflicht der Bahn begründen:

würde, so ist deren Haftung im vollen Umfange gegeben,

es wäre denn, dass sich eine Schadensverteilung daraus

ergäbe, dass der Kläger der Kausalhaft des Automobilhal-

ters gemMs Art. 37 ff. MFG untersteht. Dies ist indessen

nicht der Fall, selbst wenn die Frage, ob angesichts des

im Moment des Zusammenstosses stillstehenden Lastwa-

gens überhaupt ein die Haftung nach MFG begründender

Unfall aus dem «Betrieb » eines Motorfahrzeugs vorliege,

zu bejahen wäre. Der in BGE 67 II 186 entwickelte Grund-

satz der anteilsweisen Selbsttragung des Schadens bei

Konkurrenz von Eisenbahn- und Motorlahrzeughaftpflicht

Eisenbabnha.ftpßicht. N° 64.

411

bezog sich auf Körperschaden, für welchen sowohl nach

EHG als nach MFG die Kausalhaft gilt, während für

Sachschaden die Eisenbahn nur aus Verschulden, der Auto-

mobilhalter jedoch gegenüber einem Nichthalter kausal

haftet. Es erschiene jedoch unbillig, wenn in einem Sach-

schadenfalle wie dem vorliegenden die am Unfall allein

schuldige Eisenbahn einen Teil des Schadens auf den ge-

schädigten schuldlosen Motorlahrzeughalter abwälzen

könnte, während umgekehrt nach MFG der den Sach-

schaden der Bahn allein verschuldende Halter diesen auch

allein zu tragen hätte. Es rechtfertigt sich vielmehr, in

einem solchen Fall gegenseitiger Haftung von Bahn und

Motorlahrzeug für Sachschaden auf die Haftung des

Automobilhalters Art.' 39 Satz 2 MFG über Schadenersatz

zwischen Haltern analog anzuwenden, wonach für Sach-

schaden nach OR, also ebenfalls nur aus Verschulden

gehaftet wird. Den Automobilhalter gegenüber der Eisen-

bahn nach einem strengern Rechte haften zu lassen, als

es für die Bahn ihm gegenüber und für den Halter einem

andern Halter gegenüber gilt, erscheint umso unbilliger,

als die Vergleichung der gegenseitigen Betriebsgefahren

der beiden Verkehrsmittel eher das Gegenteil erwarten

liesse; denn sowohl hinsichtlich der Ursachen als der

Folgen einer gewaltsamen Begegnung (Wucht der bewegten

Masse, Ausweichmöglichkeit, Bremsweg) hat z~eifellos

der Lastwagen die Normalspurbahn mehr zu fürchten als

diese jenen, wird doch in der Regel bei einer Kollision, wie

der vorliegende Fall zeigt, das Strassenfahrzeug den kür-

zern ziehen (vgl. für das Verhältnis Trambahn : Motorrad

BGE 67 II 187). Für die Beurteilung der Frage der Mit-

bezw. Selbsthaftung des Klägers ist also die beklagte

Eisenbahn einem Motorlahrzeughalter gleichzustellen, wo-

raus sich bei alleinigem Verschulden der Beklagten ihre

ungeschmälerte Haftung ergibt. Wollte man übrigens

neben der Schuldhaftung der Beklagten die Kausalhaftung

des Klägers nach Art. 37 MFG für einen angemessenen

Verursachungsanteil wirksam bleiben lassen, so wäre dieser

412

so gering, dass er nehen jener praktisch gar nicht ins Ge-

wicht fiele.

Die Anwendung dieses gegenseitigen HaftungsverhäJ.t-

nisses auf den an der Lokomotive entstandenen Schaden

entf"allt, da die Beklagte diesen nicht geltend gemacht hat.

4. -

Demnach erkennt das Burulesgericht .-

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

65. UrteH der I. ZlvilabteHung vom 19. Oktober 1943 i. S.

«Zftrieh", Allgemeine Unfaß- und Haftpmeht-Verslehe-

rungs-A.-G. gegen Suval und Wyss.

Motorjahrz6ughaft'Pflickt. Haftungsverhältnisse bei Unfa.ll, bei dem

ein Mitfahrer des Ha.lters und die Insassen eines andem Wagens

verletzt werden.

Selbstverschulden des geschädigten Mitfahrers kann gleichzeitig

ein haftungsbegründendes Mitverschulden gegenüber den

andem Geschädigten darstellen (Erw. I).

Der Abzug wegen Mitverschuldens bestimmt sich nach andern

Gesichtspunkten a.ls derjenige wegen Selbstverschuldens. Art.

41,44,60,51 OR, Art. 37, 49 MFG (E1rw. 2).

Re~sanspz:uch dt;S Hl:ütp~chtvers~cherers des Schädigers gegen

~tschuldige. Die teilweIse Befrenmg des Halters bei konkur-

nerendem Verschulden eines Dritten geht nicht notwendiger-

weise gleich weit wie der Regressanspruch des Halters gegen

den Mitschuldigen. Art. 72 VVG, Art. 50, 51 OR, Art. 37

Abs. 3 MFG.

Oirculation rO'Utiere. Responsabilite en cas d'accident causa.nt des

lesions corporelles a. une personne qui accompagne le detenteur

et aux oceupants d'un autre vehicule.

La faute propre de Ia personne accompagnante peut constituer

du m&ne coup une faute concurrente rendant cette personne

re~bIe envers les autr~s blasses (consid. 1).

La reduction des dOmInages-mterets A raison de cette faute

concurrente se ca.lcule d'apres d'au,tres critbres que leu.r

reduction a. raison de la faute propre. Art. 41, 4:4, 50, 51 CO;

37, 49 LA (eonsid. 2).

Motorfabrzeugverkehr. N° 65.

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Recours de l'assureur du defendeur contre les peraoMes eoupables

de fautes coneurrentes. La liberation partielle du dete~teur en

cas de faute coneurrente d'un tiers n'est pas necessru:rement

aussi considerable que le recours du detenteu.r eontre la pers :r;t~ Ü re~

deI

detentore nei confronti delIa persona CUl e lIDp1l.tabile uns.

coipa eoncomitante. Art. 72 LCA, 50, 51 CO; 37 cp. 3 LCAV.

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Wyss veranlasste den Autohalter Ris

zu einer Fahrt, obwohl beide betrunken waren. Info1ge

übersetzter Geschwindigkeit geriet das Auto in einer

Kurve zU weit nach links und stiess mit einem von der

Gegenseite kommenden Auto zusammen. Wyss erlitt

Verletzungen am linken Auge, die eine bleibende Teilinva-

lidität zur Folge hatten. Ebenso wurden die Insassen des

andern Wagens verletzt.

Wyss und die Suval, bei der er versichert ist, belangten

den Haftpflichtversicherer des Ris auf Ersatz von 60 %

des Schadens von Wyss. Sie anerkannten, dass Wyss

wegen Selbstverschuldens 40 % seines Schadens an sich

zu tragen habe.

Die Beklagte anerkannte grundsätzlich die eingeklagten

Ansprüche, erklärte aber, ihre Schuld verrechnen zu

Wöllen mit einem Gegensanspruch von 40 % des Betrages,

den sie an die Insassen des andern Wagens habe bezahlen

müssen. Für diese 40 %, die mehr ausmachten als 60 %

des Schadens von Wyss, hafte ihr dieser wegen seines

Mitverschuldens.