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69_II_268

BGE 69 II 268

Bundesgericht (BGE) · 1943-05-25 · Deutsch CH
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268

Jagd und Vogeleehutz. No 43.

VII. JAGD UND VOGELSCHUTZ

CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX

43. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom

25. Mai 1943 i. S. Huber gegen Angst.

1. BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, Art. 13

Kausalhaftung- des Jägers gegenüber dem Jagdgast.

2. Kein Abzug wegen Vorteils der KapitaJabfindung, wenn der

Geschädigte die Abfindu,ngssu.mme in das Geschäft seines

Arbeitgebers einwirft, um sich seine Stelle zu erhalten.

1. Art. 13 LF du 10 juin 1925 (ROLF 1925 p. 749) BUr Ja chasse

et la protection des oises.u,x. -

La chasseur est res)lOnsable en

raison de Ja seule causalite envers Ja personne mvitiee a. la

chasse.

.

2. Il n'y a pas lieu. 8. reduction des dommages.in~ts en raison

de l'allocation' d'un capital, lorsque Ja partie lesee met Ja.

somme ob~U6 dans l'entreprise de son employeur pour garder

son emplOl.

1. Art. ~3 LF 10. giugno 1925 su. Ja caccia e Ja protezione degli

uccelli. Il cacclatore e responsabile in virttJ. del solo principio

della cau.salit&. verso Ja persona. invitata aHa eaccia.

2. Non si deve procedere ad u.na ridu.zione deI risarcimento dei

danni pel fatto ehe eaccordato al!eso un capita1e, s'egli impiega.

!a somma ottenuta nell'azienda del suo padrone per conservare

Il suo posto.

AU8 dem Tatbestand :

Der Kläger Huber nahm am 29. November 1938 als

Gast an einer Jagd im Revier Buchberg teil. Der Beklagte

Angst war Obmann der Jagdgesellschaft. Nach Ende der

Mittagspause lud Angst im Vorwärtsgehen auf einer

Strasse zwei Läufe seines Drilling-Gewehres mit Schrot.

Die Waffe war ungesichert und einer ihrer beiden Abzüge

gestochen, sodass ein Schuss sehr leicht ausgelöst werden

konnte. Als Angst das Gewehr nach dem Laden zuklinkte,

ging aus dem rechten Schrotlauf ein Schuss lös. Huber,

der in diesem Augenblick unmittelbar vor Angst herging,

wurde im linken Fuss getroffen und derart verletzt, dass

ihm noch am gleichen Tag das Bein unter dem Knie

amputiert werden musste.

Jagd und Vogelschutz. N° 43.

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Angst wurde vom Kantonsgericht Schaffhausen wegen

fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldbusse von

Fr. 500.- verurteilt.

Huber ist nach dem Rentenbesoheid der SUV AL

dauernd zu .50 % arbeitsunfähig. Vor dem Unfall war er

Filialleiter der Deco A.-G., Zürich. Im Jahre 1938 betrug

sein Einkommen Fr. 1l,058.-.

Huber bezieht von der SUV AL eine Dauerrente. Vom

Jagd - Haftpflicht - Versicherer des Angst erhielt er

Fr. 25,438.30. Für den ungedeckten Schaden kJagte er

Angst ein. Das Bezirksgericht Zürich spr-ach ihm

Fr. 41,150.62 zu nebst Zinsen. Das Obergerio).t des Kantons

Zürich setzte die Entschädigung auf F,r. 22,542.90 herab.

Gegen das Urteil des Obergerichtes erklärte der Kläger

die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, es

sei das Urteil des Bezirksgerichtes wiederherzustellen.

Der Beklagte reichte Anschlussberufung ein mit dem

Antrag, der von ihm an den Kläger zu bezahlende Betrag

sei auf Fr. 15,028.60 festzusetzen.

Das Bundesgericht stellte das Urteil des Bezirksgerichtes

wieder her.

A'U8 den Erwägungen:

1. -

Der vorliegende Fall beurteilt sich nach dem

Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni

1925, das in Art. 13 die uneingeschränkte Kausalhaftung

des Jägers für Jagdschaden yorsieht, und zwar, wie sich

aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, für jede Art von

Jagdschaden (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht,

III Nr. 1099jIV). Man kann sich allerdings fragen, ob

diese strenge Haftung auch gegenüber dem Jagdgast am

Platze ist, der sich freiwillig der bei einer Jagd erhöhten

Gefahr aussetzt, lind ob nicht der Gesetzgeber seither in

Art. 37 Abs. 4 MFG einen über das MFG hinausgehenden

allgemeinen Grundsatz aufgestellt hat, der auch bei

Umallen von Jagdgästen anzuwenden ist. Diese Frage

kann jedoch offen bleiben. Denn ein solcher Grundsatz

könnte sicher nur dann gelten, wenn den Haftpflichtigen

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Jagd und Vogelschutz. N0 43.

kein Verschulden trifft. Wie nun das Bezirksgericht in

Übereinstimmung mit dem Strafgericht feststellte, hat der

Beklagte ohne Zweifei fahrlässig gehandelt, indem er sein

Gewehr nicht sicherte, den Abzug nicht nachprüfte und

sich beim J .. aden zu wenig nach den in der Nähe befindli-

chen Personen umsah.

2 .•.. 3 ...• 4 ..••

5. -

Den Schaden, der dem Kläger durch die dauernde

Arbeitsunfahigkeit von 50 % erwachsen ist; berechneten

beide kantonalen Gerichte in der Weise, dass sie von der

mittleren Lebenserwartung des 1902 geborenen Klägers

ausgingen und die Hälfte des von ihm im Jahre 1938

erzielten Einkommens zu 4 % kapitalisierten. Vom so

errechneten Barwert der Invalidenrente von Fr. 90,288.57

zog das Obergericht 20 Prozent ab und stellte demgemäss

im Gegensatz zum Bezirksgericht als Kapitalentschädigung

nur Fr. 72,230.87 in Rechnung. Die Vorinstanz tat dies

mit der Begründung, die Kapitalabfindung bedeute für

den Kläger einen augenscheinlichen Vorteil. Von der ihm

vom Haftpflichtversioherer ausgerichteten Teilentschädi-

gung habe er nämlioh Fr. 20,000.- durch Kauf von

Aktien und duroh Darlehen in die Deco A.-G. eingeworfen.

Auf diese Weise habe er, zusammen mit drei andern

Angestellten der Deco A.-G., die beabsichtigte Liquidation

seiner Arbeitgeberfirma verhindern können. Die Kapital-

abfindung habe es ihm somit ermöglicht, seine Arbeit-

geber firma zu stützen, seine eigene Stellung zu festigen

und die ihm drohende Gefahr einer erhebliohen Ein-

kommensverminderung, wenn nicht einer dauernden Ar-

beitslosigkeit, abzuwenden. Ohne den Weiterbestand

seiner Arbeitgeberfirma wäre der Annahme, er werde

auch in Zukunft Fr. 1l,058.- jährlich verdienen, der

Boden entzogen gewesen.

Gegen diesen Abzug von Fr. 18,057.70 richtet sich in

der Hauptsaohe die Berufung des Klägers, während der

Beklagte mit der Anschlussberufung eine Erhöhung des

Abzuges beantragt.

Jagd und Vogelschutz. N0·43.

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Der Abzug erweist sich zum vorneherein als zu hoch.

Die Vorinstanz übersieht, dass der vo:p ihr angeführte

Vorteil nur einen Betrag von Fr. 20,000.- betrifit. Der

Abzug dürfte daher höchsMns von diesem· Betrag, nicht

vom gesamten Bai'Wert der Rente berechnet werden.

Ein Vorteil der Kapitalabfindung kann aber auch nicht

angenommen werden mit Bezug auf den in die Deco

A.-G. eingeworfenen Betrag von Fr. 20,000.-. Vorab ist

es unrichtig, dass die Vorinstanz den Weiterbestand der

Deco A.-G. in diesem Zusammenhang als Grundlage

bezeichnete für die Annahme, der Kläger werde auch in

Zukunft jährlich Fr. 1l,058.- verdienen. Denn wenn. es

sich einmal als richtig erwiesen hat, das Einkommen,

das der Verunfallte ohne den Unfall hätte erwarten

können, nach seinem Einkommen zur Zeit des Unfalles

zu berechnen -

was die Vorinstanz für den vorliegenden

Fall an anderer Stelle mit zutreffenden Gründen darlegte

(Erw. 4 hievor) -

so bildet dieser Betrag den zahlenmäs-

sigen Ausdruck für den Wert der Arbeitsfahigkeit, die

der Verunfallte ohne den Unfall gehabt hätte, also für

eine seiner Person innewohnende Eigenschaft, die im

allgemeinen nicht nur in einer bestimmten Stelle betätigt

werden kann und daher vom Fortbestand eines bestimmten

Dienstvertrages und eines bestimmten Geschäftes unab-

hängig ist. Bei der Zusprechung einer Rente oder eines

Kapitalbetrages als Entschädigung für dauernde Arbeits-

unfahigkeit kommt es denn auch nicht darauf an, ob

der geschädigte Dienstnehmer seine Stelle hätte behalten

können oder sie in absehbarer Zeit hätte wechseln müssen.

Daraus ergibt sich aber, dass es innerhalb des Haft-

pflichtrechtes grundsätzlich nicht angeht, es als einen

anrechenbaren Vorteil zu bezeichnen, wenn der Geschä-

digte seine Kapitalabfindung dazu benützt, um sich

seine bisherige Stelle zu sichern und so einen Wechsel

zu vermeiden. Zu einer solchen Verwendung der Abfin-

dungssumme wird er zudem häufig nur deshalb veranlasst

oder durch die Umstände gezwungen sein, weil er es

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Jagd und VogeIsohutz. N0 43.

gerade wegen seiner :Schädigung schwerer hat, den ihm

verbleibenden Teil seiner Arbeitskraft auf dem Arbeits-

.markt zur Geltung zu bringen. Die Abfindungssumme an

sich kann er jedenfalls deswegen nicht nutzbringender

verwenden als derjenige, der nicht in eine solche Zwangslage

gerät und den Betrag in sichern Werttiteln anlegen kann.

Der Kläger musste seine Abfindungssumme einem offenbar

nicht kapitalkräftigen, den Schwankungen des Wirt-

schaftslebens unterworfenen Unternehmen für Aktien und

als Darlehen überlassen. Er läuft somit Gefahr, die

Abfindungssumme zu verlieren, während eine Renten-

leistung des Versicherers für ihn viel sicherer gewesen

wäre. Von einem greifbaren Vorteil, der gemäss BGE

60 II 398 f. einen Abzug rechtfertigen würde, könnte nur

dann gesprochen werden, wenn die Einlage in die Deoo

A.-G. als Betriebskapital einen erheblichen Gewinn abwer-

fen würde. Das geht aber aus dem angefochtenen Urteil

nicht hervor und ist nach den Akten nicht anzunehmen.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 44, 45, 47, 48. -

Voir nOB 44, 45, 47,48.

11. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

44. Urteil der TI. Zivilabteiluug vom 23. September 1943

i. S. Sehocfftcr gegen Sehoeffier.

.

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Gerickt88tand für die Seheidwngsklage, Wohnsitz der klagenden

EhefrOlU. Diese hat einen selbständigen Wohnsitz nur, wenn

sie zum Getrenntleben berechtigt ist, tatsächlich getrennt lebt

und zudem die aJlgemeinen Voraussetzungen eines Wohnsitz-

erwerbes erfüllt.

Art. 23 fI., besonders 25, 144, 170 ZGB.

1J'or de l'action en aworce. Domieile de la lern;me demanderesse.

La femme qu,i OuVfe I,Wtion en divorce ne peut faire etat d 'un

domicile propre q1).e.si: 10 elle est en droit d'avoir une vie

separee; 20 elle a eil fait une demeu,re distincte et 3° les condi-

tions generales necessaires pour la. creation d'un domicile sont

realisOOs.

.

Art. 23 et sv., speciaIement ~5. 144, 170 CC.

ForO deli'ilZione· di ilivcwzio. Domieilio della moglie aUriee. La

moglie, ehe promuove azioIie di divorzio, puo invoca.re u,n

domieiIio propria soltanto,se. avendo diritto di vivere separata,

vive efIettivamente separata e le condizioni generali necessarie

per la. costitUzione d'u,ndomieiIio sono adempiute.

Art. 23 e sag., specialmente 25, 144 e 170 00.

A. -

Die im Jahre 1938 getrauten Parteien wohnten

in Wolhusen. Im Herbst 1941 verliess die Klägerin das

eheliche Domizil für einige Wochen. Sie begab sich zu

einem Nervenarzt in Luzern in Behandlung und beauftragte

einen Anwalt mit der Erhebung der Scheidungsklage. Der

Beklagte versuchte sie von diesem Vorhaben abzubringen,

waraoor damit einverstanden, dass sie sich weiterhin

in Luzern behandeln liess. Als der betreffende Arzt sie

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AS 69 n -

1943