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Jagd und Vogeleehutz. No 43.
VII. JAGD UND VOGELSCHUTZ
CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX
43. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom
25. Mai 1943 i. S. Huber gegen Angst.
1. BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, Art. 13
Kausalhaftung- des Jägers gegenüber dem Jagdgast.
2. Kein Abzug wegen Vorteils der KapitaJabfindung, wenn der
Geschädigte die Abfindu,ngssu.mme in das Geschäft seines
Arbeitgebers einwirft, um sich seine Stelle zu erhalten.
1. Art. 13 LF du 10 juin 1925 (ROLF 1925 p. 749) BUr Ja chasse
et la protection des oises.u,x. -
La chasseur est res)lOnsable en
raison de Ja seule causalite envers Ja personne mvitiee a. la
chasse.
.
2. Il n'y a pas lieu. 8. reduction des dommages.in~ts en raison
de l'allocation' d'un capital, lorsque Ja partie lesee met Ja.
somme ob~U6 dans l'entreprise de son employeur pour garder
son emplOl.
1. Art. ~3 LF 10. giugno 1925 su. Ja caccia e Ja protezione degli
uccelli. Il cacclatore e responsabile in virttJ. del solo principio
della cau.salit&. verso Ja persona. invitata aHa eaccia.
2. Non si deve procedere ad u.na ridu.zione deI risarcimento dei
danni pel fatto ehe eaccordato al!eso un capita1e, s'egli impiega.
!a somma ottenuta nell'azienda del suo padrone per conservare
Il suo posto.
AU8 dem Tatbestand :
Der Kläger Huber nahm am 29. November 1938 als
Gast an einer Jagd im Revier Buchberg teil. Der Beklagte
Angst war Obmann der Jagdgesellschaft. Nach Ende der
Mittagspause lud Angst im Vorwärtsgehen auf einer
Strasse zwei Läufe seines Drilling-Gewehres mit Schrot.
Die Waffe war ungesichert und einer ihrer beiden Abzüge
gestochen, sodass ein Schuss sehr leicht ausgelöst werden
konnte. Als Angst das Gewehr nach dem Laden zuklinkte,
ging aus dem rechten Schrotlauf ein Schuss lös. Huber,
der in diesem Augenblick unmittelbar vor Angst herging,
wurde im linken Fuss getroffen und derart verletzt, dass
ihm noch am gleichen Tag das Bein unter dem Knie
amputiert werden musste.
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Angst wurde vom Kantonsgericht Schaffhausen wegen
fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldbusse von
Fr. 500.- verurteilt.
Huber ist nach dem Rentenbesoheid der SUV AL
dauernd zu .50 % arbeitsunfähig. Vor dem Unfall war er
Filialleiter der Deco A.-G., Zürich. Im Jahre 1938 betrug
sein Einkommen Fr. 1l,058.-.
Huber bezieht von der SUV AL eine Dauerrente. Vom
Jagd - Haftpflicht - Versicherer des Angst erhielt er
Fr. 25,438.30. Für den ungedeckten Schaden kJagte er
Angst ein. Das Bezirksgericht Zürich spr-ach ihm
Fr. 41,150.62 zu nebst Zinsen. Das Obergerio).t des Kantons
Zürich setzte die Entschädigung auf F,r. 22,542.90 herab.
Gegen das Urteil des Obergerichtes erklärte der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, es
sei das Urteil des Bezirksgerichtes wiederherzustellen.
Der Beklagte reichte Anschlussberufung ein mit dem
Antrag, der von ihm an den Kläger zu bezahlende Betrag
sei auf Fr. 15,028.60 festzusetzen.
Das Bundesgericht stellte das Urteil des Bezirksgerichtes
wieder her.
A'U8 den Erwägungen:
1. -
Der vorliegende Fall beurteilt sich nach dem
Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni
1925, das in Art. 13 die uneingeschränkte Kausalhaftung
des Jägers für Jagdschaden yorsieht, und zwar, wie sich
aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, für jede Art von
Jagdschaden (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht,
III Nr. 1099jIV). Man kann sich allerdings fragen, ob
diese strenge Haftung auch gegenüber dem Jagdgast am
Platze ist, der sich freiwillig der bei einer Jagd erhöhten
Gefahr aussetzt, lind ob nicht der Gesetzgeber seither in
Art. 37 Abs. 4 MFG einen über das MFG hinausgehenden
allgemeinen Grundsatz aufgestellt hat, der auch bei
Umallen von Jagdgästen anzuwenden ist. Diese Frage
kann jedoch offen bleiben. Denn ein solcher Grundsatz
könnte sicher nur dann gelten, wenn den Haftpflichtigen
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kein Verschulden trifft. Wie nun das Bezirksgericht in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht feststellte, hat der
Beklagte ohne Zweifei fahrlässig gehandelt, indem er sein
Gewehr nicht sicherte, den Abzug nicht nachprüfte und
sich beim J .. aden zu wenig nach den in der Nähe befindli-
chen Personen umsah.
2 .•.. 3 ...• 4 ..••
5. -
Den Schaden, der dem Kläger durch die dauernde
Arbeitsunfahigkeit von 50 % erwachsen ist; berechneten
beide kantonalen Gerichte in der Weise, dass sie von der
mittleren Lebenserwartung des 1902 geborenen Klägers
ausgingen und die Hälfte des von ihm im Jahre 1938
erzielten Einkommens zu 4 % kapitalisierten. Vom so
errechneten Barwert der Invalidenrente von Fr. 90,288.57
zog das Obergericht 20 Prozent ab und stellte demgemäss
im Gegensatz zum Bezirksgericht als Kapitalentschädigung
nur Fr. 72,230.87 in Rechnung. Die Vorinstanz tat dies
mit der Begründung, die Kapitalabfindung bedeute für
den Kläger einen augenscheinlichen Vorteil. Von der ihm
vom Haftpflichtversioherer ausgerichteten Teilentschädi-
gung habe er nämlioh Fr. 20,000.- durch Kauf von
Aktien und duroh Darlehen in die Deco A.-G. eingeworfen.
Auf diese Weise habe er, zusammen mit drei andern
Angestellten der Deco A.-G., die beabsichtigte Liquidation
seiner Arbeitgeberfirma verhindern können. Die Kapital-
abfindung habe es ihm somit ermöglicht, seine Arbeit-
geber firma zu stützen, seine eigene Stellung zu festigen
und die ihm drohende Gefahr einer erhebliohen Ein-
kommensverminderung, wenn nicht einer dauernden Ar-
beitslosigkeit, abzuwenden. Ohne den Weiterbestand
seiner Arbeitgeberfirma wäre der Annahme, er werde
auch in Zukunft Fr. 1l,058.- jährlich verdienen, der
Boden entzogen gewesen.
Gegen diesen Abzug von Fr. 18,057.70 richtet sich in
der Hauptsaohe die Berufung des Klägers, während der
Beklagte mit der Anschlussberufung eine Erhöhung des
Abzuges beantragt.
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Der Abzug erweist sich zum vorneherein als zu hoch.
Die Vorinstanz übersieht, dass der vo:p ihr angeführte
Vorteil nur einen Betrag von Fr. 20,000.- betrifit. Der
Abzug dürfte daher höchsMns von diesem· Betrag, nicht
vom gesamten Bai'Wert der Rente berechnet werden.
Ein Vorteil der Kapitalabfindung kann aber auch nicht
angenommen werden mit Bezug auf den in die Deco
A.-G. eingeworfenen Betrag von Fr. 20,000.-. Vorab ist
es unrichtig, dass die Vorinstanz den Weiterbestand der
Deco A.-G. in diesem Zusammenhang als Grundlage
bezeichnete für die Annahme, der Kläger werde auch in
Zukunft jährlich Fr. 1l,058.- verdienen. Denn wenn. es
sich einmal als richtig erwiesen hat, das Einkommen,
das der Verunfallte ohne den Unfall hätte erwarten
können, nach seinem Einkommen zur Zeit des Unfalles
zu berechnen -
was die Vorinstanz für den vorliegenden
Fall an anderer Stelle mit zutreffenden Gründen darlegte
(Erw. 4 hievor) -
so bildet dieser Betrag den zahlenmäs-
sigen Ausdruck für den Wert der Arbeitsfahigkeit, die
der Verunfallte ohne den Unfall gehabt hätte, also für
eine seiner Person innewohnende Eigenschaft, die im
allgemeinen nicht nur in einer bestimmten Stelle betätigt
werden kann und daher vom Fortbestand eines bestimmten
Dienstvertrages und eines bestimmten Geschäftes unab-
hängig ist. Bei der Zusprechung einer Rente oder eines
Kapitalbetrages als Entschädigung für dauernde Arbeits-
unfahigkeit kommt es denn auch nicht darauf an, ob
der geschädigte Dienstnehmer seine Stelle hätte behalten
können oder sie in absehbarer Zeit hätte wechseln müssen.
Daraus ergibt sich aber, dass es innerhalb des Haft-
pflichtrechtes grundsätzlich nicht angeht, es als einen
anrechenbaren Vorteil zu bezeichnen, wenn der Geschä-
digte seine Kapitalabfindung dazu benützt, um sich
seine bisherige Stelle zu sichern und so einen Wechsel
zu vermeiden. Zu einer solchen Verwendung der Abfin-
dungssumme wird er zudem häufig nur deshalb veranlasst
oder durch die Umstände gezwungen sein, weil er es
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gerade wegen seiner :Schädigung schwerer hat, den ihm
verbleibenden Teil seiner Arbeitskraft auf dem Arbeits-
.markt zur Geltung zu bringen. Die Abfindungssumme an
sich kann er jedenfalls deswegen nicht nutzbringender
verwenden als derjenige, der nicht in eine solche Zwangslage
gerät und den Betrag in sichern Werttiteln anlegen kann.
Der Kläger musste seine Abfindungssumme einem offenbar
nicht kapitalkräftigen, den Schwankungen des Wirt-
schaftslebens unterworfenen Unternehmen für Aktien und
als Darlehen überlassen. Er läuft somit Gefahr, die
Abfindungssumme zu verlieren, während eine Renten-
leistung des Versicherers für ihn viel sicherer gewesen
wäre. Von einem greifbaren Vorteil, der gemäss BGE
60 II 398 f. einen Abzug rechtfertigen würde, könnte nur
dann gesprochen werden, wenn die Einlage in die Deoo
A.-G. als Betriebskapital einen erheblichen Gewinn abwer-
fen würde. Das geht aber aus dem angefochtenen Urteil
nicht hervor und ist nach den Akten nicht anzunehmen.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 44, 45, 47, 48. -
Voir nOB 44, 45, 47,48.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
44. Urteil der TI. Zivilabteiluug vom 23. September 1943
i. S. Sehocfftcr gegen Sehoeffier.
.
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Gerickt88tand für die Seheidwngsklage, Wohnsitz der klagenden
EhefrOlU. Diese hat einen selbständigen Wohnsitz nur, wenn
sie zum Getrenntleben berechtigt ist, tatsächlich getrennt lebt
und zudem die aJlgemeinen Voraussetzungen eines Wohnsitz-
erwerbes erfüllt.
Art. 23 fI., besonders 25, 144, 170 ZGB.
1J'or de l'action en aworce. Domieile de la lern;me demanderesse.
La femme qu,i OuVfe I,Wtion en divorce ne peut faire etat d 'un
domicile propre q1).e.si: 10 elle est en droit d'avoir une vie
separee; 20 elle a eil fait une demeu,re distincte et 3° les condi-
tions generales necessaires pour la. creation d'un domicile sont
realisOOs.
.
Art. 23 et sv., speciaIement ~5. 144, 170 CC.
ForO deli'ilZione· di ilivcwzio. Domieilio della moglie aUriee. La
moglie, ehe promuove azioIie di divorzio, puo invoca.re u,n
domieiIio propria soltanto,se. avendo diritto di vivere separata,
vive efIettivamente separata e le condizioni generali necessarie
per la. costitUzione d'u,ndomieiIio sono adempiute.
Art. 23 e sag., specialmente 25, 144 e 170 00.
A. -
Die im Jahre 1938 getrauten Parteien wohnten
in Wolhusen. Im Herbst 1941 verliess die Klägerin das
eheliche Domizil für einige Wochen. Sie begab sich zu
einem Nervenarzt in Luzern in Behandlung und beauftragte
einen Anwalt mit der Erhebung der Scheidungsklage. Der
Beklagte versuchte sie von diesem Vorhaben abzubringen,
waraoor damit einverstanden, dass sie sich weiterhin
in Luzern behandeln liess. Als der betreffende Arzt sie
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AS 69 n -
1943