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Obligationenrecht. N0 41.
er ihre Rechtsstellung; im Verhältnis zu den bisherigen
Prioritätsaktionären betraf. Es fragt sich . nun, ob dieser
Umstand rechtlich von Bedeutung sei, obwohl das Gesetz
nach dieser Richtung hin keine Sonderabstimmung vor-
schreibt. Die Frage ist dabei nicht etwa die, ob eine solche
Sonderabstimmung in analoger Anwendung von Art. 654
OR als notwendig erachtet werden müsse, sondern zur Dis-
kussion steht einzig, ob, wenn tatsächlich eine solche
Abstimmung stattgefunden hat, daraus gewisse Schlüsse
gezogen werden dürfen. Dies ist grundsätzlich ohne Beden-
ken zu bejahen, indessen wiederum nur in dem Sinne, dass
die Tatsache der mehrheitlichen Zustimmung dem Richter
den Schluss darauf nahelegt, dass die Neuordnung in
Würdigung der konkreten Umstände für die Beteiligten
die richtige Lösung darstellt; vorbehältlich des Gegen-
beweises dafür, dass die Mehrheit sich von unsachlichen
Motiven hat leiten lassen.
Im vorliegenden Falle könnte die getroffene Lösung
daher höchstens dann als unsachlich betrachtet werden,
wenn von ihr zu sagen wäre, dass ein vernünftig handelnder
Mensch sie nicht gewählt hätte. Davon kann aber hier
nicht die Rede sein. Zwar muten, wie in anderm Zusam-
menhang angetönt worden ist, gewisse ~inzelheiten der
Sanierungsbestimmungen etwas befremdend an. So leuchtet
nicht recht ein, warum den Aktionären der alten Serie A
über das Opfer einer nicht unerheblichen Herabsetzung
des Aktiennennwertes hinaus bei höheren Erträgnissen
dann auch noch über 20 % der bisherigen Gewinnbeteili-
gung entzogen wird. Ähnliches gilt in Bezug auf die Neu-
ordnung der Verteilung des Liquidationsüberschusses.
Allein es war ausschliesslich Sache wirtschaftlicher Ab-
wägung, zu bestimmen, ob dieses Opfer nicht zu grass sei,
um eine Dividendenlosigkeit, die schon zehn Jahre ge-
dauert hatte und voraussichtlich noch längere Zeit weiter
gedauert haben würde, endlich auszumerzen und so ein
ertragsfähiges Papier zu schaffen. Ein optimistisch ein-
gestellter Mensch hätte vielleicht auf eine bessere Zukunft
Eisenbahnhaftpßicht. N0 42.
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spekuliert und das Opfer abgelehnt. Wer aber anders
entschied, kann heute nicht einer vernunftwidrigen Hand-
lungsweise bezichtigt werden. Dies selbst dann nicht,
wenn tatsächlich, wie die Kläger dies behaupten, schon die
bisherige Entwicklung gezeigt haben sollte, dass man
anIässlich der Sanierung in Bezug auf die Zukunftaussich-
ten zu schwarz sah. Entscheidend ist einzig, ob im Lichte
der Verhältnisse, wie sie sich 1942 darboten, vernunft-
gemässes Handeln die beschlossene Sanierung auch vom
Standpunkt der AktiOnäre der alten Serie A aus als annehm-
bare Lösung erscheinen lassen konnte, was in Wirklichkeit
eben zutrifft.
-6. .- Ist somit der Grundsatz der aktienrechtlichen
'Gleichbehandlung nicht verletzt, so muss die Klage ohne
weiteres abgewiesen werden.
Vgl. auch Nr. 43. -
Voir aussi N° 43.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
VgL Nr. 34. -
Voir N° 34.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER
42. Urteil der n. Zivilabreilung vom 25. Juni 1943
i. S. Bilberth gegen Schweizerische Bundesbahnen.
EiBenbaknhajtpjlicht. Zusammenstoss eines auf dem verdunkelten
Bahnsteig befindlichen Posthandwagens mit der von einem
Reisenden vor Anhalten des einfahrenden Zuges geöffneten
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Eisenbahnhaftpflicht. N0 42.
Waggontfue, wodlU'Ch'diese zugeschlagen wird und den Rei-
senden an der Hand, mit der er den Türpfosten umklammert,
verletzt.
,
1. Ver8chulden des Verletzten. Öffnen der Türe während der
Fahrt, entgegen § 17 des Transportreglements; Umklammern
des Pfostens (Erw. 2).
2. Dieses Verschulden ist nicht «ausschlw8liche » Unfallursache,
entlastet also die Bahn nach Art. 1 EHG nicht; denn obzwar
ein Verschulden der Bahn nicht vorliegt (Erw. 3), so überwiegt
als Ursache doch die « besondere » Betrieb8gejahr, welche unter
den konkreten Umständen in der starken Beanspruchung des
für die Reisenden bestimmten Bahnsteigs für andere Zwecke
lag (Erw. I, 4).
3. Dagegen rechtfertigt jenes Selbstverschulden eine Herabset-
zwng der EntBchäd,igwng nach Art. 5 EHG (Erw. I, 5).
ResponBabilitß. des entre/priBes de ckemins de jer. Voyageur aya.nt
ouvert 180 portiere d'un wagon avant l'arr~t du train. Portiere
venant heurter U,n chariot ]?Ostal arr~te sur unquai obscurci
et se refermant sur Ja mam du voyageur. Ma.in blessee.
1. ll'aute du Mae: Ie fait d'ouvrir Ja portiere pendant Ja marche,
contra.irement au § 17 du reglement de transport; le fait
de se tenir au montant de 180 portiere (consid.2).
2. Cette faute n'est pas la cause etrolusive de l'a.ccident et ne h'bere
donc pas 180 compagnie, selon l'art. ler LRC; en effet, s'il n'y
a pas eu de faute de Ja compagnie (consid. 3), Ja cause principale
de I'a.ccident n'en reside pas moma dans un risque special de
l'exploitation, a savoir, dans les circonstances particuIieres du
cas, dans l'encombrement d'un quai destine principalement
aux voyageurs (consid. I, 4).
3. La. faute du voyageur justifie toutefois une f'~on de
l'indemnite, selon l'art. 5 LRC (consid. 1,5).
Responsabilitti ddle imprese di lff/rade jerrate. Viaggiatore che ha
aperto Ja ports. d'nna carrozza ferroviaria prima che il treno
si fermasse; porta che una un carro postale, fermo su nna
banchina. oscurata, e che si chiude ferendo Ja mano deI viag.
giatore.
1. Oolpa delleso : Aprire 180 ports. durante Ja corsa, contrariamente
al § 17 deI regolamento di trasportö; tenersi alla maniglia
della ports. (consid.2).
2. Questa colpa non e la causa esclusiva delI 'infortunio e non
libera quindi l'impresa ferroviaria a'sensi dell'art. 1 LRC;
infatti, se non vi e stata colpa della compagnia (consid. 3),
la causa principale dell'infortunio sta tutts.via in un pericolo
inerente all'esercizio, ossia, date le particoJari circostanze deI
caso concreto, nel fatto che 180 banchina, costruita per i viaggia-
tori, e stata utilizzata per altri scopi (consid. I, 4).
3. La. colpa deI viaggiatore giustifica tuttavia una riduzione
dell'indennita. secondo l'art. 5 LRC (consid. 1,5).
A. ~ Adrien Hilberth, von Beruf Reisender, fuhr am
20. Dezember 1940 im drittvordersten Wagen des Leioht-
schnellzuges Genf-Zürich, der fahrplanmässig um. 23.09
Uhr im Zürcher Hauptbahnhof ankam. Dieser Wagen
Eisenbahnhaftpflicht. N0 42.
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ist auf jeder Seite mit Flügeltüren versehen, die bei der
Öffnung von einem Mittelpfosten aus gegen aussen nach
rechts und links Viertelskreise beschreiben, wobei sie
einen Abstand von 51 cm von der Wagenwand erreichen.
Am Mittelpfosten ist inwendig ein Handgriff angebracht,
sowie die Aufschrift: « Nicht öffnen, bevor der Zug
anhält ». Eine entsprechende Verbotstafel befindet sich
im Wageninnern.
Während der Einfahrt in den Zürcher Bahnhof öffnete
Hilberth auf der (von der Fahrrichtung aus gesehen)
linken Seite des Zuges den rechten Flügel eines Türen-
paars und hielt sich darauf am Mittelpfosten, indem er
ihn mit der rechten Hand umklammerte. Kurz vor An-
halten des Zuges verfing sich die offene Türe an einem
Handwagen der Post, der sich auf dem Bahnsteig befand;
sie wurde heftig zugeschlagen und klemmte die Hand
Hilberths am Pfosten ein, wodurch diese ernstlich verletzt
wurde.
Einige Minuten vor 23.09 Uhr war durch Lautsprecher
bekanntgegeben worden, dass der Leichtschnellzug nicht
im vorgesehenen Geleise bei Bahnsteig 7, sondern im
Geleise 10 entlang dem Bahnsteig 5 eintreffen werde.
Dies veranlasste Souschef Hungerbühler, sich auf den
Bahnsteig 5 zu begeben, um sich an Ort und Stelle zu
vergewissern, dass der einfahrende Zug auf kein HiJldernis
stossen werde. Die Sicht war durch starke Dunkelheit
und die vorgeschriebene Verdunkelung erschwert. Hunger-
bühler nahm im Schein seiner Laterne einen schwer
beladenen Posthandwagen wahr, den ein Postangestellter
eben wegführen wollte. Der Souschef war ihm dabei
behilflich, und weil er das Gefühl hatte, der Wagen befinde
sich zu nahe am Geleise, sorgte er für Vergrösserung des
Abstandes. Er setzte seinen Kontrollgang erst fort, als
dies geschehen war. Er sah noch, dass der Postangestellte
die Deichsel des Handwagens vertikal stellte und an der
Kette befestigte, wodurch bei Wagen dieser Konstruktion
automatisch die Bremse angezogen wird. Kurz darauf
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E~nbahnha.ftpflicht. N° 42.
muss sich derselbe Postwagen aus unabgeklärter Ursache
von diesem StandOJ:t gegen das Geleise 10 fortbewegt
haben oder fortbewegt worden sein und dort mit der
offenen Türe des einfahrenden Eisenbahnwagens zusam-
mengestossen sein; denn Souschef Hungerbühler gewahrte
ihn unmittelbar nach dem Zusammenprall in abgedrehter
Lage, mit unter den Eisenbahnwagen r~gender Deichsel
und umgeben von Poststücken und Scherben des einge-
schlagenen Türfensters.
B. -
Hilberth erhob gegen die Schweiz. Bundesbahnen
l{lage auf Zahlung einer seit dem 24. Juni 1941 zu 5 %
zu verzinsenden Summe von Fr. 18,634.90 als Entschä-
digung und Genugtuung.
. In Bestätigung des U rteil~ der ersten Instanz wies das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 28. De-
zember 1942 wegen Verschuldens des Verletzten ab.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger
volle oder doch teilweise Gutheissung der Klage, eventuell
Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung
des Beweisverfahrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Unstreitig ist der Kläger beim Betrieb der S.B.B.
verunfallt, so dass diese nach Art. I EHG für den ent-
standenen Schaden haften, sofern sie nicht' beweisen, dass
der Unfall durch höhere Gewait, durch Verschulden
Dritter oder durch Verschulden des Verletzten verursacht
ist. Höhere Gewalt ist nicht geltend gemacht. Ein Ver-
schulden Dritter oder des Verletzten befreit die Bahn
nach der Rechtsprechung nur dann von der Haftung,
wenn es die « einzige» oder « ausschliessliche» Ursache
des Unfalles ist. Davon kann regelmässig dann nicht die
Rede sein, wenn die Bahnorgane oder andere Personen,
für deren Verhalten die Bahn nach Art. lAbs. 2 EHG
einzustehen hat, den Unfall mit verschuldet haben. Liegt
ein solches Verschulden der Bahn nicht vor, so können
doch « besondere» Betriebsgefahren an der Herbeiführung
Eisenbahnhaftpflicht. No 42.
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des Unfalls beteiligt gewesen sein. Ist dies der Fall, so
wird das Verschulden des Verletzten oder Dritter nicht
als « ausschliessliche» Unfallursache betrachtet. Bei Anwen-
dung dieser Begriffe ist zu prüfen, ob das Verschulden des
Verletzten oder Dritter als Ursache in quantitativer
Hinsicht derart überwiegt, dass daneben die in der Gefahr,
welche dem Eisenbahnbetrieb anhaftet, liegende Ursache
ausser Betracht f'allt. Reicht das Selbstverschulden des
Verletzten zur völligen Entlastung der Bahn nicht aus,
so kann es doch nach Art. 5 EHG zur Herabsetzung der
Entschädigung führen.
2. -
Im vorliegenden Falle bestreitet der Kläger nicht
ernstlich, dass ihn ein Verschulden trifft. In der Tat
untersagt § 17 des Transportreglements der schweiz.
Bahn- und Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar
1894 das Öffnen der (äussern) Wagentüren während der
Fahrt. Dieses Verbot war durch Aufschriften im Wagen-
innern und speziell noch an den Seitentüren selbst",in
Erinnerung gerufen, dem übrigens reisegewohnten Kläger
also zweifellos bekannt. Er vermag keinen Umstand
anzuführen, der ihn zu dessen Übertretung hätte ver-
anlassen können. Zu Unrecht beruft ersieh auf eine
angebliche Toleranz seitens der S. B. B.; der angefochtene
Entscheid stellt im Gegenteil fest, dass sie solche Wider-
handlungen nach Möglichkeit verhindern und ahnden.
Das Verhalten des Klägers wird auch dadurch' nicht
entschuldigt, dass das Bahnpersonal selbst dann und
wann die Türen vor dem Anhalten des Zuges ötInet;
denn hiebei handelt es sich um eine mit aller Vorsicht
ausgeführte. dienstliche Verrichtung, die mit dem wider-
rechtlichen und unüberlegten Vorgehen eines ungeduldigen
Reisenden nicht auf dieselbe Stufe gestellt werden kann.
Der Kläger durfte die Öffnung umso :weniger ri&kieren, als
er wegen der Verdunkelung des Bahnhofes ein allfällig
auf dem Bahnsteig befindliches Hindernis, gegen das die
offene Türe stossen konnte, auch dann nicht hätte wahr-
nehmen können, wenn er Ausschau gehalten hätte. Eine
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Eise~ba.hnhaftpfiicht. No 42.
zweite Fahrlässigkeit beging er dadurch, dass er nach der
Öffnung der Türe den Mittelpfosten umklammerte, statt
siCh einfach am Handgriff zu halten, der am gleichen
Pfosten angebracht war.
Ohne dieses doppelt unvorsichtige Verhalten des Klä-
gers hätte sich der Unfall nicht ereignet. Denn wäre die
Flügeltüre bis zum Anhalten des Zuges geschlossen geblie-
ben, so hätte sie nicht mit dem Postwagen zusammen-
prallen können, kamen doch die ersten zwei B'ahnwagen
mit diesem nicht in Berührung; und hätte der Kläger
nicht den Pfosten umklammert, so wäre die Türe unter
der Einwirkung des Hindernisses ins Schloss gefallen, ohne,
ihn an der Hand zu verletzen. Das Verhalten des Klägers
war nach den Erfahrungen. des Lebens geeignet, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,;
es war also eine adäquate Ursache des Unfalls.
3. -
Ein Verschulden der S.B.B. hat der Kläger nicht
nachweisen kÖnnen. Nach den massgebenden tatsäch-
lichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Bahnor-
gane vielmehr alles in ihrer Macht Liegende getan, um
den Unfall abzuwenden. Die Umleitung des Zuges wurde
so rechtzeitig bekanntgegeben, dass Souschef Hunger-
bühler Nachschau halten konnte, ob das Geleise 10 frei
und auf dem Bahnsteig 5 alles in Ordnung sei. Er sorgte
für eine angemessene Vergrösserung des Abstandes des
Posthandwagens vom Geleise und entfernte sich erst,
nachdem er sich überzeugt hatte, dass diese Anordnung
verwirklicht und überdies der Wagen, gebremst worden
war. Der B'erufungskläger macht demgegenüber geltend,
Hungerbühler habe als Zeuge nicht gewusst, ob der
Wagen gebremst gewesen sei. Indessen hält sich die
Vorinstanz im Rahmen der ihr allein zustehenden B'eweis-
würdigung, wenn sie feststellt, dass der Zeuge das Auf-
richten und Anketten der Deichsel durch den Postan-
gestellten wahrgenommen habe, und daraus schliesst, er
habe die Bremse in Kenntnis ihrer Konstruktion als
angezogen betrachtet. Ein längeres Verweilen beim Post-
~nbs.hnhaftpßicht. No 42.
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wagen war aber dem Souschef nicht zuzumuten, da er
seinen Kontrollgang auf dem Bahnsteig 5 noch nicht
beendet hatte.
Die Tatsache1 dass kurz nach dem Weggang Hunger-
bühlers der Handwagen doch in Bewegung auf das Geleise
10 zu geraten sein muss, ist den S.B.B. aber auch abgesehen
von der Tätigkeit Hungerbühlers nicht zum Verschulden
anzurechnen. Die B'ehauptung des Berufungsklägers, diese
B'ewegung könne von einem andern Bahnangestellten
verursacht worden sein, ist eine blosse Vermutung, die
überdies der Aussage Hungerbühlers widerspricht, es habe
sich damals
kein anderer Bahnangestellter auf dem
B'ahnsteig aufgehalten. Es ist aber auch nicht bewiesen
,
,
dass der gleiche Postangestellte, der sich in Anwesenheit
Hungerbühlers am Postwagen zu schaffen machte, oder
ein anderer Postangestellter das nachträgliche Fortrollen
des Postwagens verursacht hat. Diese Bewegu,ng kann auf
eine anderweitige Ursache zurückgehen. Die Frage kann
deshalb offen bleiben, ob die S.B.B. sich im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 EHG der beteiligten Postangestellten « zum
B'etriebe des Transportgeschäftes » bedient haben, ob sie
also für deren Verschulden einzustehen hätten. Weil der
wirkliche Hergang nicht abgeklärt ist, kann er den S.B.B.
nicht zum Verschulden gereichen. Aus demselben Grunde
scheidet anderseits aber auch ein bezügliches Verschulden
Dritter von vornherein als Unfallursache aus.
Dass aus weitern Tatsachen ein Verschulden der S.B.B.
abzuleiten sei, macht der Berufungskläger selbst -
mit
Recht -
nicht geltend.
4. -
Es bleibt zu untersuchen, ob neben dem Verschul-
den des' Verletzten « besondere Betriebsgefahren » den
Unfall verursacht haben. Zunächst fallen unter diesem
Gesichtspunkt folgende Tatsachen ausser Betracht : Dass
der Bahnsteig 5 sich gegen das Geleise 10 zu etwas senkt,
hängt mit dem Unfall nicht kausa zusammen, da der
Handwagen auf Veranlassung Hungerbühlers parallel zu
den Schienen aufgestellt worden war. Ferner waren die
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Eisenb&bnhaftpflicht. No 4,2.
Türen des Bahnwagens normal konstruiert; wenn es auch
zutreffen mag, dass ~euerdings Türen bevorzugt werden,
die nach der Öffnung nicht 50 cm über die Wagenwand
vorstehen, so ist doch dieser technische Fortschritt nicht
derart, dass man im Gebrauch des alten Typs eine spezielle
Betriebsgefahr zu erblicken hätte, die iJ;l jedem Falle
die Haftung der Unternehmung herbeiführen müsste, so
wenig als die fortschreitende Beseitigung. der Niveauüber-
gänge zur Folge hat, dass nun die Bahnen für alle Un-
fälle, die sich auf noch bestehenden solchen "Übergängen
ereignen, ungeachtet der Schwere des Verschuldens des
Verletzten haften müssten. Solche Flügeltüren werden ja
auch nur dann gefährlich, wenn die Reisenden sie trotz
der entgegenstehenden elementaren und leicht befolg-
baren Vorsichtsregel öffnen~ Ähnliches ist vom Fehlen
eines Gummibelags am Mittelpfosten zu sagen, der nach
Auffassung des Klägers den Unfall verhindert hätte;
übrigens lässt sich nach Angabe der S.B.B. eine solche
Einrichtung aus technischen Gründen gar nicht durch-
führen.
Dagegen liegt eine besondere Betriebsgefahr dann vor,
wenn wie im vorliegenden Falle ein für die Reisenden
bestimmter Bahnsteig nach Eintritt der Verdunkelung
und kurz vor Einfahrt eines Zuges in einem Umfange
von Vehikeln, Poststücken oder ähnlichen festen Gegen-
ständen belegt ist, dass die Bahn6rgane, mögen sie auch
noch so eifrig ihrer Kontrollpflicht obliegen, die übersicht
verlieren und nicht verhindern können, dass beispiels-
weise ein solches Vehikel zu nahe an diejenige Seite des
einfahrenden Zuges gerät, auf welcher sich die Reisenden
zum Aussteigen anschicken. Diese Gefahr ist von den
S.B.B. zu vertreten, da eine solche Beanspruchung des
Bahnsteigs eine Folge ihrer Betriebsweise ist. Zu Unrecht
betrachtet die Vorinstanz den Umstand der örtlichen
Nähe des Posthandwagens am Bahngeleise als «derart
entferntes Tatbestandsmoment, dass das bezügliche Ver-
halten nicht als Herbeiführung einer adäquaten Ursache
Eisenb&bnhaftpfiicht. No 4.2.
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bezeichnet werden könnte». Wäre freilich der Kläger
infolge der vorzeitigen Öffnung der Türe hinausgefallen,
und hätte er sich hiebei verletzt, so wäre die Haftung der
S.B.B. wohl ohne weiteres auszuschliessen.Was sich aber
im vorliegenden Falle ereignet hat, ist hievon doch wesent-
lich verschieden. Die den Kläger verletzende Türe wurde
zugeschlagen von einem Hindernis, das sich nicht hätte
in so gefährlicher Nähe des Zuges befinden sollen. Gewiss
haben die S.B.B. durch Souschef Hungerbühler, der die
Gefahr klar erkannt hat, alles getan, um sie nicht zur
Auswirkung gelangen zu lassen; dies ist ihnen aber nicht
gelungen. Damit ist zwar ihr Verschulden verneint,
nicht aber das Vorhandensein einer besondern Betriebs-
gefahr, wofür im Gegenteil ihr eigenes Verhalten spricht.
Die kausale Bedeutung dieser Gefahr tritt gegenüber
dem Verschulden des Klägers nicht derart in den Hinter-
grund, dass die S.B.B. sich darauf berufen könnten, sie
hätten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der
Einrichtung ihres Betriebes mit einem solchen Verhalten
von Reisenden nicht zu rechnen brauchen. Das Verbot
der vorzeitigen Öffnung der Waggontüren will denn auch
nicht in erster Linie Kollisionen derselben mit Hindernissen
ausserhalb des Zuges vermeiden, sondern vorab der
Haftung der Bahn für die Folgen des Hinausfallens der
Reisenden vorbeugen.
5. -
Muss somit die Klage grundsätzlich geschützt
werden, so ist die Sache zur Festsetzung der Entschädi-
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird
gemäss Art. 5 EHG das Verschulden des Klägers entspre-
chend seiner Schwere zu % in Anrechnung zu bringen
sein. ~ Eine Genugtuungssumme nach Art. 8 EHG ist
mangels Verschuldens der S.B.B. Dicht zu sprechen.
Demnach erkennt das B'lI/lIiiesgerWht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.