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69_II_259

BGE 69 II 259

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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2li8

Obligationenrecht. N0 41.

er ihre Rechtsstellung; im Verhältnis zu den bisherigen

Prioritätsaktionären betraf. Es fragt sich . nun, ob dieser

Umstand rechtlich von Bedeutung sei, obwohl das Gesetz

nach dieser Richtung hin keine Sonderabstimmung vor-

schreibt. Die Frage ist dabei nicht etwa die, ob eine solche

Sonderabstimmung in analoger Anwendung von Art. 654

OR als notwendig erachtet werden müsse, sondern zur Dis-

kussion steht einzig, ob, wenn tatsächlich eine solche

Abstimmung stattgefunden hat, daraus gewisse Schlüsse

gezogen werden dürfen. Dies ist grundsätzlich ohne Beden-

ken zu bejahen, indessen wiederum nur in dem Sinne, dass

die Tatsache der mehrheitlichen Zustimmung dem Richter

den Schluss darauf nahelegt, dass die Neuordnung in

Würdigung der konkreten Umstände für die Beteiligten

die richtige Lösung darstellt; vorbehältlich des Gegen-

beweises dafür, dass die Mehrheit sich von unsachlichen

Motiven hat leiten lassen.

Im vorliegenden Falle könnte die getroffene Lösung

daher höchstens dann als unsachlich betrachtet werden,

wenn von ihr zu sagen wäre, dass ein vernünftig handelnder

Mensch sie nicht gewählt hätte. Davon kann aber hier

nicht die Rede sein. Zwar muten, wie in anderm Zusam-

menhang angetönt worden ist, gewisse ~inzelheiten der

Sanierungsbestimmungen etwas befremdend an. So leuchtet

nicht recht ein, warum den Aktionären der alten Serie A

über das Opfer einer nicht unerheblichen Herabsetzung

des Aktiennennwertes hinaus bei höheren Erträgnissen

dann auch noch über 20 % der bisherigen Gewinnbeteili-

gung entzogen wird. Ähnliches gilt in Bezug auf die Neu-

ordnung der Verteilung des Liquidationsüberschusses.

Allein es war ausschliesslich Sache wirtschaftlicher Ab-

wägung, zu bestimmen, ob dieses Opfer nicht zu grass sei,

um eine Dividendenlosigkeit, die schon zehn Jahre ge-

dauert hatte und voraussichtlich noch längere Zeit weiter

gedauert haben würde, endlich auszumerzen und so ein

ertragsfähiges Papier zu schaffen. Ein optimistisch ein-

gestellter Mensch hätte vielleicht auf eine bessere Zukunft

Eisenbahnhaftpßicht. N0 42.

259

spekuliert und das Opfer abgelehnt. Wer aber anders

entschied, kann heute nicht einer vernunftwidrigen Hand-

lungsweise bezichtigt werden. Dies selbst dann nicht,

wenn tatsächlich, wie die Kläger dies behaupten, schon die

bisherige Entwicklung gezeigt haben sollte, dass man

anIässlich der Sanierung in Bezug auf die Zukunftaussich-

ten zu schwarz sah. Entscheidend ist einzig, ob im Lichte

der Verhältnisse, wie sie sich 1942 darboten, vernunft-

gemässes Handeln die beschlossene Sanierung auch vom

Standpunkt der AktiOnäre der alten Serie A aus als annehm-

bare Lösung erscheinen lassen konnte, was in Wirklichkeit

eben zutrifft.

-6. .- Ist somit der Grundsatz der aktienrechtlichen

'Gleichbehandlung nicht verletzt, so muss die Klage ohne

weiteres abgewiesen werden.

Vgl. auch Nr. 43. -

Voir aussi N° 43.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

VgL Nr. 34. -

Voir N° 34.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER

42. Urteil der n. Zivilabreilung vom 25. Juni 1943

i. S. Bilberth gegen Schweizerische Bundesbahnen.

EiBenbaknhajtpjlicht. Zusammenstoss eines auf dem verdunkelten

Bahnsteig befindlichen Posthandwagens mit der von einem

Reisenden vor Anhalten des einfahrenden Zuges geöffneten

260

Eisenbahnhaftpflicht. N0 42.

Waggontfue, wodlU'Ch'diese zugeschlagen wird und den Rei-

senden an der Hand, mit der er den Türpfosten umklammert,

verletzt.

,

1. Ver8chulden des Verletzten. Öffnen der Türe während der

Fahrt, entgegen § 17 des Transportreglements; Umklammern

des Pfostens (Erw. 2).

2. Dieses Verschulden ist nicht «ausschlw8liche » Unfallursache,

entlastet also die Bahn nach Art. 1 EHG nicht; denn obzwar

ein Verschulden der Bahn nicht vorliegt (Erw. 3), so überwiegt

als Ursache doch die « besondere » Betrieb8gejahr, welche unter

den konkreten Umständen in der starken Beanspruchung des

für die Reisenden bestimmten Bahnsteigs für andere Zwecke

lag (Erw. I, 4).

3. Dagegen rechtfertigt jenes Selbstverschulden eine Herabset-

zwng der EntBchäd,igwng nach Art. 5 EHG (Erw. I, 5).

ResponBabilitß. des entre/priBes de ckemins de jer. Voyageur aya.nt

ouvert 180 portiere d'un wagon avant l'arr~t du train. Portiere

venant heurter U,n chariot ]?Ostal arr~te sur unquai obscurci

et se refermant sur Ja mam du voyageur. Ma.in blessee.

1. ll'aute du Mae: Ie fait d'ouvrir Ja portiere pendant Ja marche,

contra.irement au § 17 du reglement de transport; le fait

de se tenir au montant de 180 portiere (consid.2).

2. Cette faute n'est pas la cause etrolusive de l'a.ccident et ne h'bere

donc pas 180 compagnie, selon l'art. ler LRC; en effet, s'il n'y

a pas eu de faute de Ja compagnie (consid. 3), Ja cause principale

de I'a.ccident n'en reside pas moma dans un risque special de

l'exploitation, a savoir, dans les circonstances particuIieres du

cas, dans l'encombrement d'un quai destine principalement

aux voyageurs (consid. I, 4).

3. La. faute du voyageur justifie toutefois une f'~on de

l'indemnite, selon l'art. 5 LRC (consid. 1,5).

Responsabilitti ddle imprese di lff/rade jerrate. Viaggiatore che ha

aperto Ja ports. d'nna carrozza ferroviaria prima che il treno

si fermasse; porta che una un carro postale, fermo su nna

banchina. oscurata, e che si chiude ferendo Ja mano deI viag.

giatore.

1. Oolpa delleso : Aprire 180 ports. durante Ja corsa, contrariamente

al § 17 deI regolamento di trasportö; tenersi alla maniglia

della ports. (consid.2).

2. Questa colpa non e la causa esclusiva delI 'infortunio e non

libera quindi l'impresa ferroviaria a'sensi dell'art. 1 LRC;

infatti, se non vi e stata colpa della compagnia (consid. 3),

la causa principale dell'infortunio sta tutts.via in un pericolo

inerente all'esercizio, ossia, date le particoJari circostanze deI

caso concreto, nel fatto che 180 banchina, costruita per i viaggia-

tori, e stata utilizzata per altri scopi (consid. I, 4).

3. La. colpa deI viaggiatore giustifica tuttavia una riduzione

dell'indennita. secondo l'art. 5 LRC (consid. 1,5).

A. ~ Adrien Hilberth, von Beruf Reisender, fuhr am

20. Dezember 1940 im drittvordersten Wagen des Leioht-

schnellzuges Genf-Zürich, der fahrplanmässig um. 23.09

Uhr im Zürcher Hauptbahnhof ankam. Dieser Wagen

Eisenbahnhaftpflicht. N0 42.

261

ist auf jeder Seite mit Flügeltüren versehen, die bei der

Öffnung von einem Mittelpfosten aus gegen aussen nach

rechts und links Viertelskreise beschreiben, wobei sie

einen Abstand von 51 cm von der Wagenwand erreichen.

Am Mittelpfosten ist inwendig ein Handgriff angebracht,

sowie die Aufschrift: « Nicht öffnen, bevor der Zug

anhält ». Eine entsprechende Verbotstafel befindet sich

im Wageninnern.

Während der Einfahrt in den Zürcher Bahnhof öffnete

Hilberth auf der (von der Fahrrichtung aus gesehen)

linken Seite des Zuges den rechten Flügel eines Türen-

paars und hielt sich darauf am Mittelpfosten, indem er

ihn mit der rechten Hand umklammerte. Kurz vor An-

halten des Zuges verfing sich die offene Türe an einem

Handwagen der Post, der sich auf dem Bahnsteig befand;

sie wurde heftig zugeschlagen und klemmte die Hand

Hilberths am Pfosten ein, wodurch diese ernstlich verletzt

wurde.

Einige Minuten vor 23.09 Uhr war durch Lautsprecher

bekanntgegeben worden, dass der Leichtschnellzug nicht

im vorgesehenen Geleise bei Bahnsteig 7, sondern im

Geleise 10 entlang dem Bahnsteig 5 eintreffen werde.

Dies veranlasste Souschef Hungerbühler, sich auf den

Bahnsteig 5 zu begeben, um sich an Ort und Stelle zu

vergewissern, dass der einfahrende Zug auf kein HiJldernis

stossen werde. Die Sicht war durch starke Dunkelheit

und die vorgeschriebene Verdunkelung erschwert. Hunger-

bühler nahm im Schein seiner Laterne einen schwer

beladenen Posthandwagen wahr, den ein Postangestellter

eben wegführen wollte. Der Souschef war ihm dabei

behilflich, und weil er das Gefühl hatte, der Wagen befinde

sich zu nahe am Geleise, sorgte er für Vergrösserung des

Abstandes. Er setzte seinen Kontrollgang erst fort, als

dies geschehen war. Er sah noch, dass der Postangestellte

die Deichsel des Handwagens vertikal stellte und an der

Kette befestigte, wodurch bei Wagen dieser Konstruktion

automatisch die Bremse angezogen wird. Kurz darauf

262

E~nbahnha.ftpflicht. N° 42.

muss sich derselbe Postwagen aus unabgeklärter Ursache

von diesem StandOJ:t gegen das Geleise 10 fortbewegt

haben oder fortbewegt worden sein und dort mit der

offenen Türe des einfahrenden Eisenbahnwagens zusam-

mengestossen sein; denn Souschef Hungerbühler gewahrte

ihn unmittelbar nach dem Zusammenprall in abgedrehter

Lage, mit unter den Eisenbahnwagen r~gender Deichsel

und umgeben von Poststücken und Scherben des einge-

schlagenen Türfensters.

B. -

Hilberth erhob gegen die Schweiz. Bundesbahnen

l{lage auf Zahlung einer seit dem 24. Juni 1941 zu 5 %

zu verzinsenden Summe von Fr. 18,634.90 als Entschä-

digung und Genugtuung.

. In Bestätigung des U rteil~ der ersten Instanz wies das

Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 28. De-

zember 1942 wegen Verschuldens des Verletzten ab.

Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger

volle oder doch teilweise Gutheissung der Klage, eventuell

Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung

des Beweisverfahrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Unstreitig ist der Kläger beim Betrieb der S.B.B.

verunfallt, so dass diese nach Art. I EHG für den ent-

standenen Schaden haften, sofern sie nicht' beweisen, dass

der Unfall durch höhere Gewait, durch Verschulden

Dritter oder durch Verschulden des Verletzten verursacht

ist. Höhere Gewalt ist nicht geltend gemacht. Ein Ver-

schulden Dritter oder des Verletzten befreit die Bahn

nach der Rechtsprechung nur dann von der Haftung,

wenn es die « einzige» oder « ausschliessliche» Ursache

des Unfalles ist. Davon kann regelmässig dann nicht die

Rede sein, wenn die Bahnorgane oder andere Personen,

für deren Verhalten die Bahn nach Art. lAbs. 2 EHG

einzustehen hat, den Unfall mit verschuldet haben. Liegt

ein solches Verschulden der Bahn nicht vor, so können

doch « besondere» Betriebsgefahren an der Herbeiführung

Eisenbahnhaftpflicht. No 42.

263

des Unfalls beteiligt gewesen sein. Ist dies der Fall, so

wird das Verschulden des Verletzten oder Dritter nicht

als « ausschliessliche» Unfallursache betrachtet. Bei Anwen-

dung dieser Begriffe ist zu prüfen, ob das Verschulden des

Verletzten oder Dritter als Ursache in quantitativer

Hinsicht derart überwiegt, dass daneben die in der Gefahr,

welche dem Eisenbahnbetrieb anhaftet, liegende Ursache

ausser Betracht f'allt. Reicht das Selbstverschulden des

Verletzten zur völligen Entlastung der Bahn nicht aus,

so kann es doch nach Art. 5 EHG zur Herabsetzung der

Entschädigung führen.

2. -

Im vorliegenden Falle bestreitet der Kläger nicht

ernstlich, dass ihn ein Verschulden trifft. In der Tat

untersagt § 17 des Transportreglements der schweiz.

Bahn- und Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar

1894 das Öffnen der (äussern) Wagentüren während der

Fahrt. Dieses Verbot war durch Aufschriften im Wagen-

innern und speziell noch an den Seitentüren selbst",in

Erinnerung gerufen, dem übrigens reisegewohnten Kläger

also zweifellos bekannt. Er vermag keinen Umstand

anzuführen, der ihn zu dessen Übertretung hätte ver-

anlassen können. Zu Unrecht beruft ersieh auf eine

angebliche Toleranz seitens der S. B. B.; der angefochtene

Entscheid stellt im Gegenteil fest, dass sie solche Wider-

handlungen nach Möglichkeit verhindern und ahnden.

Das Verhalten des Klägers wird auch dadurch' nicht

entschuldigt, dass das Bahnpersonal selbst dann und

wann die Türen vor dem Anhalten des Zuges ötInet;

denn hiebei handelt es sich um eine mit aller Vorsicht

ausgeführte. dienstliche Verrichtung, die mit dem wider-

rechtlichen und unüberlegten Vorgehen eines ungeduldigen

Reisenden nicht auf dieselbe Stufe gestellt werden kann.

Der Kläger durfte die Öffnung umso :weniger ri&kieren, als

er wegen der Verdunkelung des Bahnhofes ein allfällig

auf dem Bahnsteig befindliches Hindernis, gegen das die

offene Türe stossen konnte, auch dann nicht hätte wahr-

nehmen können, wenn er Ausschau gehalten hätte. Eine

264

Eise~ba.hnhaftpfiicht. No 42.

zweite Fahrlässigkeit beging er dadurch, dass er nach der

Öffnung der Türe den Mittelpfosten umklammerte, statt

siCh einfach am Handgriff zu halten, der am gleichen

Pfosten angebracht war.

Ohne dieses doppelt unvorsichtige Verhalten des Klä-

gers hätte sich der Unfall nicht ereignet. Denn wäre die

Flügeltüre bis zum Anhalten des Zuges geschlossen geblie-

ben, so hätte sie nicht mit dem Postwagen zusammen-

prallen können, kamen doch die ersten zwei B'ahnwagen

mit diesem nicht in Berührung; und hätte der Kläger

nicht den Pfosten umklammert, so wäre die Türe unter

der Einwirkung des Hindernisses ins Schloss gefallen, ohne,

ihn an der Hand zu verletzen. Das Verhalten des Klägers

war nach den Erfahrungen. des Lebens geeignet, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,;

es war also eine adäquate Ursache des Unfalls.

3. -

Ein Verschulden der S.B.B. hat der Kläger nicht

nachweisen kÖnnen. Nach den massgebenden tatsäch-

lichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Bahnor-

gane vielmehr alles in ihrer Macht Liegende getan, um

den Unfall abzuwenden. Die Umleitung des Zuges wurde

so rechtzeitig bekanntgegeben, dass Souschef Hunger-

bühler Nachschau halten konnte, ob das Geleise 10 frei

und auf dem Bahnsteig 5 alles in Ordnung sei. Er sorgte

für eine angemessene Vergrösserung des Abstandes des

Posthandwagens vom Geleise und entfernte sich erst,

nachdem er sich überzeugt hatte, dass diese Anordnung

verwirklicht und überdies der Wagen, gebremst worden

war. Der B'erufungskläger macht demgegenüber geltend,

Hungerbühler habe als Zeuge nicht gewusst, ob der

Wagen gebremst gewesen sei. Indessen hält sich die

Vorinstanz im Rahmen der ihr allein zustehenden B'eweis-

würdigung, wenn sie feststellt, dass der Zeuge das Auf-

richten und Anketten der Deichsel durch den Postan-

gestellten wahrgenommen habe, und daraus schliesst, er

habe die Bremse in Kenntnis ihrer Konstruktion als

angezogen betrachtet. Ein längeres Verweilen beim Post-

~nbs.hnhaftpßicht. No 42.

265

wagen war aber dem Souschef nicht zuzumuten, da er

seinen Kontrollgang auf dem Bahnsteig 5 noch nicht

beendet hatte.

Die Tatsache1 dass kurz nach dem Weggang Hunger-

bühlers der Handwagen doch in Bewegung auf das Geleise

10 zu geraten sein muss, ist den S.B.B. aber auch abgesehen

von der Tätigkeit Hungerbühlers nicht zum Verschulden

anzurechnen. Die B'ehauptung des Berufungsklägers, diese

B'ewegung könne von einem andern Bahnangestellten

verursacht worden sein, ist eine blosse Vermutung, die

überdies der Aussage Hungerbühlers widerspricht, es habe

sich damals

kein anderer Bahnangestellter auf dem

B'ahnsteig aufgehalten. Es ist aber auch nicht bewiesen

,

,

dass der gleiche Postangestellte, der sich in Anwesenheit

Hungerbühlers am Postwagen zu schaffen machte, oder

ein anderer Postangestellter das nachträgliche Fortrollen

des Postwagens verursacht hat. Diese Bewegu,ng kann auf

eine anderweitige Ursache zurückgehen. Die Frage kann

deshalb offen bleiben, ob die S.B.B. sich im Sinne von

Art. 1 Abs. 2 EHG der beteiligten Postangestellten « zum

B'etriebe des Transportgeschäftes » bedient haben, ob sie

also für deren Verschulden einzustehen hätten. Weil der

wirkliche Hergang nicht abgeklärt ist, kann er den S.B.B.

nicht zum Verschulden gereichen. Aus demselben Grunde

scheidet anderseits aber auch ein bezügliches Verschulden

Dritter von vornherein als Unfallursache aus.

Dass aus weitern Tatsachen ein Verschulden der S.B.B.

abzuleiten sei, macht der Berufungskläger selbst -

mit

Recht -

nicht geltend.

4. -

Es bleibt zu untersuchen, ob neben dem Verschul-

den des' Verletzten « besondere Betriebsgefahren » den

Unfall verursacht haben. Zunächst fallen unter diesem

Gesichtspunkt folgende Tatsachen ausser Betracht : Dass

der Bahnsteig 5 sich gegen das Geleise 10 zu etwas senkt,

hängt mit dem Unfall nicht kausa zusammen, da der

Handwagen auf Veranlassung Hungerbühlers parallel zu

den Schienen aufgestellt worden war. Ferner waren die

266

Eisenb&bnhaftpflicht. No 4,2.

Türen des Bahnwagens normal konstruiert; wenn es auch

zutreffen mag, dass ~euerdings Türen bevorzugt werden,

die nach der Öffnung nicht 50 cm über die Wagenwand

vorstehen, so ist doch dieser technische Fortschritt nicht

derart, dass man im Gebrauch des alten Typs eine spezielle

Betriebsgefahr zu erblicken hätte, die iJ;l jedem Falle

die Haftung der Unternehmung herbeiführen müsste, so

wenig als die fortschreitende Beseitigung. der Niveauüber-

gänge zur Folge hat, dass nun die Bahnen für alle Un-

fälle, die sich auf noch bestehenden solchen "Übergängen

ereignen, ungeachtet der Schwere des Verschuldens des

Verletzten haften müssten. Solche Flügeltüren werden ja

auch nur dann gefährlich, wenn die Reisenden sie trotz

der entgegenstehenden elementaren und leicht befolg-

baren Vorsichtsregel öffnen~ Ähnliches ist vom Fehlen

eines Gummibelags am Mittelpfosten zu sagen, der nach

Auffassung des Klägers den Unfall verhindert hätte;

übrigens lässt sich nach Angabe der S.B.B. eine solche

Einrichtung aus technischen Gründen gar nicht durch-

führen.

Dagegen liegt eine besondere Betriebsgefahr dann vor,

wenn wie im vorliegenden Falle ein für die Reisenden

bestimmter Bahnsteig nach Eintritt der Verdunkelung

und kurz vor Einfahrt eines Zuges in einem Umfange

von Vehikeln, Poststücken oder ähnlichen festen Gegen-

ständen belegt ist, dass die Bahn6rgane, mögen sie auch

noch so eifrig ihrer Kontrollpflicht obliegen, die übersicht

verlieren und nicht verhindern können, dass beispiels-

weise ein solches Vehikel zu nahe an diejenige Seite des

einfahrenden Zuges gerät, auf welcher sich die Reisenden

zum Aussteigen anschicken. Diese Gefahr ist von den

S.B.B. zu vertreten, da eine solche Beanspruchung des

Bahnsteigs eine Folge ihrer Betriebsweise ist. Zu Unrecht

betrachtet die Vorinstanz den Umstand der örtlichen

Nähe des Posthandwagens am Bahngeleise als «derart

entferntes Tatbestandsmoment, dass das bezügliche Ver-

halten nicht als Herbeiführung einer adäquaten Ursache

Eisenb&bnhaftpfiicht. No 4.2.

267

bezeichnet werden könnte». Wäre freilich der Kläger

infolge der vorzeitigen Öffnung der Türe hinausgefallen,

und hätte er sich hiebei verletzt, so wäre die Haftung der

S.B.B. wohl ohne weiteres auszuschliessen.Was sich aber

im vorliegenden Falle ereignet hat, ist hievon doch wesent-

lich verschieden. Die den Kläger verletzende Türe wurde

zugeschlagen von einem Hindernis, das sich nicht hätte

in so gefährlicher Nähe des Zuges befinden sollen. Gewiss

haben die S.B.B. durch Souschef Hungerbühler, der die

Gefahr klar erkannt hat, alles getan, um sie nicht zur

Auswirkung gelangen zu lassen; dies ist ihnen aber nicht

gelungen. Damit ist zwar ihr Verschulden verneint,

nicht aber das Vorhandensein einer besondern Betriebs-

gefahr, wofür im Gegenteil ihr eigenes Verhalten spricht.

Die kausale Bedeutung dieser Gefahr tritt gegenüber

dem Verschulden des Klägers nicht derart in den Hinter-

grund, dass die S.B.B. sich darauf berufen könnten, sie

hätten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der

Einrichtung ihres Betriebes mit einem solchen Verhalten

von Reisenden nicht zu rechnen brauchen. Das Verbot

der vorzeitigen Öffnung der Waggontüren will denn auch

nicht in erster Linie Kollisionen derselben mit Hindernissen

ausserhalb des Zuges vermeiden, sondern vorab der

Haftung der Bahn für die Folgen des Hinausfallens der

Reisenden vorbeugen.

5. -

Muss somit die Klage grundsätzlich geschützt

werden, so ist die Sache zur Festsetzung der Entschädi-

gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird

gemäss Art. 5 EHG das Verschulden des Klägers entspre-

chend seiner Schwere zu % in Anrechnung zu bringen

sein. ~ Eine Genugtuungssumme nach Art. 8 EHG ist

mangels Verschuldens der S.B.B. Dicht zu sprechen.

Demnach erkennt das B'lI/lIiiesgerWht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.