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272 Jagd und Vogelschutz. N° 43. gerade wegen seiner: Schädigung schwerer hat, den ihm verbleibenden Teil seiner Arbeitskraft auf dem Arbeits- Jllll.rkt zur Geltung zu bringen. Die Abfindungssumme an sich kann er jedenfalls deswegen nicht nutzbringender verwenden als derjenige, der nicht in eine solche Zwangslage gerät und den Betrag in sichern Werttiteln anlegen kann. Der Kläger musste seine Abfindungssumme einem offenbar nicht kapitalkräftigen, den Schwankungen des Wirt- schaftslebens unterworfenen Unternehmen für Aktien und als Darlehen überlassen. Er läuft somit Gefahr, die Abfindungssumme zu verlieren, während eine Renten- leistung des Versicherers für ihn viel sicherer gewesen wäre. Von einem greifbaren Vorteil, der gemäss BGE 60 II 398 f. einen Abzug rechtfertigen würde, könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Einlage in die Deoo A.-G. als Betriebskapital einen erheblichen Gewinn abwer- fen würde. Das geht aber aus dem angefochtenen Urteil nioht hervor und ist nach den Akten nicht anzunehmen. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 44, 45, 47, 48. - Voir n OS 44, 45, 47,48. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 4,4. Urteil der 11. Zivllabteilung VOlD 23. September 1943
i. S. SehoeHter gegen SehoeUter. 273 Geriohtutand für die Scheid:ungaklage, W ohnaitz der klagenden Ehefrau. Diese hat einen selbständigen Wohnsitz nur, wenn sie zum Getrenntleben berechtigt ist, tatsächlich getrennt lebt und zudem die allgemeinen Voraussetzungen eines Wohnsitz. erwerbes erfüllt. Art. 23 ff., besonders 25, 144, 170 ZGB. Por de l'action en dioorce. Domicile de la fe'YYllTfl.e d6mandereaae. La. femme qui ou,vre action en divoroe ne peu,t faire etat d'un domicile propre ql,i.e .si: 1° elle est en droit d'avoir une vie separee; 20 elle a eil fait une demeu.re distincte et 3° les eondi· tions generales necessaires pour la oreation d'un domici1e sont realistSes. . Art. 23 et SV., speoiälement ~5, 144, 170 ce. Poro dezl'azione' di dWorzio. Domieilio della mogZie attrice. La moglie,. ehe promu,ove azione di divorzio, pub invooare u.n domicilio propria soltanto,se, avendo diritto di vivere separata, vive effettivamente separata e le eondizioni generali necessarie per la oostitU,zioile d'UD domioilio sono adempiute. Art. 23 e sag., specialmente 25, 144 e 170 ce. A. - Die im Jahre 1938 getrauten Parteien wohnten in Wolhusen. Im Herbst 1941 verliess die Klägerin das eheliche Domizil für einige Wochen. Sie begab sich zu einem Nervenarzt in Luzern in Behandlung und beauftragte einen Anwalt mit der Erhebung der Scheidungsklage. Der Beklagte versuchte sie von diesem Vorhaben abzubringen, war aber damit einverstanden, dass sie sich weiterhin in Luzern behandeln liess. Als der betreffende Arzt sie 18 AB 69 II - 1It43 274 Familiemecht. N° 44. an einen Kollegen in . Zürich wies, willigte der Beklagte auch in die dadurch b~dingte Änderung des Aufenthaltes einl Er liess der Klägerin im Mai 1942 von der Gemeinde- ratskanzlei Wolhusen einen Interimsausweis für ein Jahr ausstellen. Fortan lebte die Klägerin in Zürich in einer Pension. B. - Im Sommer 1942 brachte sie das Scheidungsbe- gehren beim Friedensrichteramt von Zürich an, zog als- dann zu Verwandten in Schlieren, gleichfalls im Bezirk Zürich, und machte die Scheidungsklage im Februar 1943 beim Bezirksgericht Zürich hängig. Der Beklagte, der im Februar 1943 von Wolhusen nach Basel übergesiedelt war, erhob Unzuständigkeitseinrede : Als Ehefrau teile die Klägerin seinen Wohnsitz und könne nicht anderswo Scheidungsklage . erheben. Das Bezirksgericht verwarf diese Einrede nach Einvernahme des Arztes der Klägerin. Dieser sagte, die Klägerin sei von solcher Abneigung gegen den Beklagten erfüllt, dass ein weiteres Zusam- menleben mit diesem für sie nicht erträglich gewesen wäre, vielmehr ihre Gesundheit ernstlich gefahrdet hätte. Eine Trennung sei nötig. Die Klägerin leide an Schizo- phrenie, die sich auf den Bezirk der Ehe beschränke, während sie im übrigen normal handeln könne. Es habe sich gezeigt, « dass jedesmal, wenn die Aussichten auf die Scheidung der Klägerin ungünstig erschienen, eine deutliche Verschlimmerung der psychischen Störungen eintrat, einmal in einem Ausmass, dass sie auch körperlich verfiel». Daraus leitete das Bezirksgericht ein Recht der Klägerin auf Getrenntleben ab, und es erkannte ihr einen selbständigen Wohnsitz in Zürich zu, ebenso das Ober- gericht mit Entscheid vom 19. Juli 1943.
a. - Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält der Beklagte die Gerichtsstandseinrede aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. - Die Klägerin behauptet, sie sei nach Art. 170 Abs. 1 ZGB berechtigt gewesen, vom Beklagten getrennt zu leben und einen selbständigen Wohnsitz zu begründen. Familiemecht. N0 44. 275 In der Tat ist die Berechtigung zum Getrenntleben gegeben, sobald die vom Gesetz genannten Gründe vorliegen, nicht erst kraft einer richterlichen Bewilligung (BGE 64 II 395). Es ist also zu prüfen, ob die Klägerin nach dieser Massgabe in Zürich Wohnsitz erworben hatte und dem- zufolge die Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB bei den Zürcher Gerichten erheben konnte. Die Vorinstanz nimmt auf Grund der Aussagen des behandelnden Arztes eine Gefährdung der Gesundheit der Klägerin an, weil diese eine tiefe Abneigung gegen den Beklagten empfinde und das Zusammenleben mit ihm wegen ihrer abnormalen Geistesverfassung nicht ertrage. Der Beklagte meint, diese Verhältnisse liessen sich nur durch gerichtliche Expertise abklären; auf ein « parteiwohlgefalliges Zeugnis» des behandelnden Arztes dürfe nicht abgestellt werden. Ob die Aussagen des Zeugen zuverlässig seien, ist jedoch eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Frage der Beweiswürdigung. Rechtsfrage ist, ob den als bewiesen erachteten Tatsachen hinreichende Bedeutung im Sinne des Art. 170 Abs. 1 ZGB zukomme. Das konnte ohne Rechtsverletzung bejaht werden.
2. - Mit Unrecht schliesst aber die Vorinstanz aus der Berechtigung zum Getrenntleben ohne weiteres, der AUfenthalt der Klägerin in Zürich sei als Wohnsitz zu betrachten. Die zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau kann einen selbständigen Wohnsitz nehmen, braucht es aber .nicht. Begibt sie sich an einen andern Ort bloss auf Besuch oder zur Kur, sei es auch für längere Zeit, so gibt sie damit den bisherigen Wohnsitz nicht auf. Dem Eheschutzzweck der Art. 169 H. und insbesondere des Art. 170 Abs. 1 ZGB entspricht es durchaus, dass die Verbindung zwischen den Ehegatten nicht mehr als nötig gelockert werde. Ist Getrenntleben geboten, lässt es sich aber ohne selbständigen Wohnsitz der Ehefrau bewirken, so kann es sehr wohl bei blosser Aufenthalts- trennung bleiben. Der Sinn des Gesetzes geht auch nicht etwa dahin, solche Aufenthaltstrennung habe, von den gewöhnlichen Vorschriften über den Wohnsitz abweichend , 2"76 Familienrecht. N° 44. I ohne weiteres als Begründung eines selbständigen Wohri- sitzes der Ehefrau zu gelten. Vielmehr behält die Ehefrau, aueh wenn sie befugterweise getrennt vom Manne lebt~ den ehelichen Wohnsitz, solange sie nicht nach den gewöhn- lichen Vorschriften einen neuen Wohnsitz für sich erwirbt. Hier liegt nun nichts dafür vor, dass sich die Klägerin in Zürich selbständig eingerichtet, d. h. den Mittelpunkt ihres Lebens dorthin verlegt hätte. Der frühere Arzt in Luzem wies sie an einen Arzt in Zürich zu weiterer Behandlung. Es handelte sich also um biossen Aufent- halt, wenn auch auf längere Dauer, zu besonderem Zweck. Das war auch der Sinn der" Zustimmung des Beklagten und' der Ausstellung eines Interimsausweises durch die Behörde des ehelichen Wohnsitzes. Dieser blieb also fm die Klägerin bestehen. Freilich fasste sie, sei es vor oder nach dem Wegzug nach Zürich, den Entschluss zur Scheidungsklage. Der Gerichtsstand befand sich jedoch nach dem Gesagten nach wie vor am ehelichen Wohnsitz. Die Absicht, an einem andern Ort als dem wirklichen Wohnsitz zu klagen, zielt auf eine Umgehung des gesetz- lichen Gerichtsstandes ab. Sie vermag die Voraussetzungen der Wohnsitzbegründung nicht zu ersetzen (BGE 64 II 399/400). Das führt zur Gutheissung der Gerichtsstandseinrede. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin trotz der « auf den Bezirk der Ehe beschrähkten» Schizophrenie fähig gewesen wäre, eine durch den EhekonHikt" bedingte Entschliessung wie die Aufgabe des ehelichen Wohnsitzes und die Begründung eines selbständigen neuen zu treffen. Ebensowenig braucht die Zulässigkeit der Scheidungs- klage als solcher (BGE 68 II 144) geprüft zu werden. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Gerichtsstands- entscheid des Obergerichtes des Standes Zürich vom 19. Juli 1943 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede geschützt. Familienrecht. N0 45.
45. Arr~t de la IIe section civlle du 23 septembre 1943 dans Ia cause Faiganx contre Dame Faigaux. Notion d6 domieile au sens de l'art. 23 ce. 271 Des absences momentanees n'excluent pas l'existence d'un domi- eile; ni le fait que l'interesse aurait limite d'avance 180 dnree de son installation. " FM8 'P088iblea d6 Z'action en divcwce .pour le eo~joint suisse .lJ.ui habite l'etranger et pour celui qm ayant qwtte son dOIDlClle
a. l'etranger, n'en a pas acquis un nouveau en 8uisse ; art. 59 eh. 7 lettre g. Tit. fin. ce ; 24 al. 2 et 144 ce. Begriff d6B W oknsitzea nach Art. 23 ZGB. CI Daue~des Verbleiben.» : es kann eine zum voraus begrenzte Dauer sem. Der WOhnsl~ geht auch nicht verloren dwch vorübergehende AbwesenheIt, Gerichtsstand für die Scheidung8klage des im Auslande wohnenden schweizerischen Ehegatten und desjenigen, der. den ausländ!- sehen Wohnsitz a.ufgegeben und keinen neuen m der SchweIZ b~det hat. Art. 7, g NAG (Art. 59 ZGB 8chlusstitel); Art. 24 Abs. 2 und Art. 144 ZGB. Nozione deZ domiciZio a'sensi delI'art. 23 ce. ~nze momentanee non escludono un domieilio; 10 stesso ." diease se l'interessato ha limitato in anticipo Ia. durate. delIa. sua. dimora. . h FMi 'P08BibiZi deU' azione di divorzio pel coniuge sVlzzero e e abite. all'estero 0 ehe, abbandonato il suo domicilio estero, non ne ha costituito uno nuovo in Isvizzera ; art. 59, eifra 7 g, Titolo finale deI ce; art. 24 cp. 2 e 144 ce. A. - Renri Faigaux est arrive en Suisse en 1939 pour y . remplir ses devoirs militaires. Il venait de Paris on il etait domicilie. Depuis lors il a et6 constamment mobilise. Le 10 fevrier 1941, il adepose ses papiers a La Chaux-de- Fonds on habite son trere. Il y a pris part ades votations et paye des impöts. Ayant et6 egaleinent impose aBerne, il a recouru a la Commission de recours bernoise qui a admis qu'il etait domicilie a La Chaux-de-Fonds. Durant ses cQnges militaires, il venait en visite chez son frere. ny arrivait avecune valise qu'il remportait a son depart." Il n'a jamais loue d'appartement ni de chambre a La Chaux -de-Fonds. Le 8 juin 1942, il a saisi le Tribunal de La Chaux-de- Fonds d'une demande en divorce. Sous chiffre 20 de la demande, il alleguait qu'il repartirait pour Paris des que les circonstances le permettraient et « probablement dans quelques semaines ou quelques mois ».