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69_II_273

BGE 69 II 273

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Jagd und Vogelschutz. N° 43.

gerade wegen seiner: Schädigung schwerer hat, den ihm

verbleibenden Teil seiner Arbeitskraft auf dem Arbeits-

Jllll.rkt zur Geltung zu bringen. Die Abfindungssumme an

sich kann er jedenfalls deswegen nicht nutzbringender

verwenden als derjenige, der nicht in eine solche Zwangslage

gerät und den Betrag in sichern Werttiteln anlegen kann.

Der Kläger musste seine Abfindungssumme einem offenbar

nicht kapitalkräftigen, den Schwankungen des Wirt-

schaftslebens unterworfenen Unternehmen für Aktien und

als Darlehen überlassen. Er läuft somit Gefahr, die

Abfindungssumme zu verlieren, während eine Renten-

leistung des Versicherers für ihn viel sicherer gewesen

wäre. Von einem greifbaren Vorteil, der gemäss BGE

60 II 398 f. einen Abzug rechtfertigen würde, könnte nur

dann gesprochen werden, wenn die Einlage in die Deoo

A.-G. als Betriebskapital einen erheblichen Gewinn abwer-

fen würde. Das geht aber aus dem angefochtenen Urteil

nioht hervor und ist nach den Akten nicht anzunehmen.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 44, 45, 47, 48. -

Voir n OS 44, 45, 47,48.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

4,4. Urteil der 11. Zivllabteilung VOlD 23. September 1943

i. S. SehoeHter gegen SehoeUter.

273

Geriohtutand für die Scheid:ungaklage, W ohnaitz der klagenden

Ehefrau. Diese hat einen selbständigen Wohnsitz nur, wenn

sie zum Getrenntleben berechtigt ist, tatsächlich getrennt lebt

und zudem die allgemeinen Voraussetzungen eines Wohnsitz.

erwerbes erfüllt.

Art. 23 ff., besonders 25, 144, 170 ZGB.

Por de l'action en dioorce. Domicile de la fe'YYllTfl.e d6mandereaae.

La. femme qui ou,vre action en divoroe ne peu,t faire etat d'un

domicile propre ql,i.e .si: 1° elle est en droit d'avoir une vie

separee; 20 elle a eil fait une demeu.re distincte et 3° les eondi·

tions generales necessaires pour la oreation d'un domici1e sont

realistSes.

.

Art. 23 et SV., speoiälement ~5, 144, 170 ce.

Poro dezl'azione' di dWorzio. Domieilio della mogZie attrice. La

moglie,. ehe promu,ove azione di divorzio, pub invooare u.n

domicilio propria soltanto,se, avendo diritto di vivere separata,

vive effettivamente separata e le eondizioni generali necessarie

per la oostitU,zioile d'UD domioilio sono adempiute.

Art. 23 e sag., specialmente 25, 144 e 170 ce.

A. -

Die im Jahre 1938 getrauten Parteien wohnten

in Wolhusen. Im Herbst 1941 verliess die Klägerin das

eheliche Domizil für einige Wochen. Sie begab sich zu

einem Nervenarzt in Luzern in Behandlung und beauftragte

einen Anwalt mit der Erhebung der Scheidungsklage. Der

Beklagte versuchte sie von diesem Vorhaben abzubringen,

war aber damit einverstanden, dass sie sich weiterhin

in Luzern behandeln liess. Als der betreffende Arzt sie

18

AB 69 II -

1It43

274

Familiemecht. N° 44.

an einen Kollegen in . Zürich wies, willigte der Beklagte

auch in die dadurch b~dingte Änderung des Aufenthaltes

einl Er liess der Klägerin im Mai 1942 von der Gemeinde-

ratskanzlei Wolhusen einen Interimsausweis für ein Jahr

ausstellen. Fortan lebte die Klägerin in Zürich in einer

Pension.

B. -

Im Sommer 1942 brachte sie das Scheidungsbe-

gehren beim Friedensrichteramt von Zürich an, zog als-

dann zu Verwandten in Schlieren, gleichfalls im Bezirk

Zürich, und machte die Scheidungsklage im Februar 1943

beim Bezirksgericht Zürich hängig. Der Beklagte, der im

Februar 1943 von Wolhusen nach Basel übergesiedelt

war, erhob Unzuständigkeitseinrede : Als Ehefrau teile

die Klägerin seinen Wohnsitz und könne nicht anderswo

Scheidungsklage . erheben. Das Bezirksgericht verwarf

diese Einrede nach Einvernahme des Arztes der Klägerin.

Dieser sagte, die Klägerin sei von solcher Abneigung

gegen den Beklagten erfüllt, dass ein weiteres Zusam-

menleben mit diesem für sie nicht erträglich gewesen

wäre, vielmehr ihre Gesundheit ernstlich gefahrdet hätte.

Eine Trennung sei nötig. Die Klägerin leide an Schizo-

phrenie, die sich auf den Bezirk der Ehe beschränke,

während sie im übrigen normal handeln könne. Es habe

sich gezeigt, « dass jedesmal, wenn die Aussichten auf

die Scheidung der Klägerin ungünstig erschienen, eine

deutliche Verschlimmerung der psychischen Störungen

eintrat, einmal in einem Ausmass, dass sie auch körperlich

verfiel». Daraus leitete das Bezirksgericht ein Recht der

Klägerin auf Getrenntleben ab, und es erkannte ihr einen

selbständigen Wohnsitz in Zürich zu, ebenso das Ober-

gericht mit Entscheid vom 19. Juli 1943.

a. -

Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde

hält der Beklagte die Gerichtsstandseinrede aufrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Die Klägerin behauptet, sie sei nach Art. 170

Abs. 1 ZGB berechtigt gewesen, vom Beklagten getrennt

zu leben und einen selbständigen Wohnsitz zu begründen.

Familiemecht. N0 44.

275

In der Tat ist die Berechtigung zum Getrenntleben gegeben,

sobald die vom Gesetz genannten Gründe vorliegen, nicht

erst kraft einer richterlichen Bewilligung (BGE 64 II

395). Es ist also zu prüfen, ob die Klägerin nach dieser

Massgabe in Zürich Wohnsitz erworben hatte und dem-

zufolge die Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB bei den

Zürcher Gerichten erheben konnte. Die Vorinstanz nimmt

auf Grund der Aussagen des behandelnden Arztes eine

Gefährdung der Gesundheit der Klägerin an, weil diese

eine tiefe Abneigung gegen den Beklagten empfinde und

das Zusammenleben mit ihm wegen ihrer abnormalen

Geistesverfassung nicht ertrage. Der Beklagte meint, diese

Verhältnisse liessen sich nur durch gerichtliche Expertise

abklären; auf ein

« parteiwohlgefalliges Zeugnis» des

behandelnden Arztes dürfe nicht abgestellt werden. Ob

die Aussagen des Zeugen zuverlässig seien, ist jedoch

eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Frage der

Beweiswürdigung. Rechtsfrage ist, ob den als bewiesen

erachteten Tatsachen hinreichende Bedeutung im Sinne

des Art. 170 Abs. 1 ZGB zukomme. Das konnte ohne

Rechtsverletzung bejaht werden.

2. -

Mit Unrecht schliesst aber die Vorinstanz aus

der Berechtigung zum Getrenntleben ohne weiteres, der

AUfenthalt der Klägerin in Zürich sei als Wohnsitz zu

betrachten. Die zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau

kann einen selbständigen Wohnsitz nehmen, braucht es

aber .nicht. Begibt sie sich an einen andern Ort bloss

auf Besuch oder zur Kur, sei es auch für längere Zeit, so

gibt sie damit den bisherigen Wohnsitz nicht auf. Dem

Eheschutzzweck der Art. 169 H. und insbesondere des

Art. 170 Abs. 1 ZGB entspricht es durchaus, dass die

Verbindung zwischen den Ehegatten nicht mehr als

nötig gelockert werde. Ist Getrenntleben geboten, lässt

es sich aber ohne selbständigen Wohnsitz der Ehefrau

bewirken, so kann es sehr wohl bei blosser Aufenthalts-

trennung bleiben. Der Sinn des Gesetzes geht auch nicht

etwa dahin, solche Aufenthaltstrennung habe, von den

gewöhnlichen Vorschriften über den Wohnsitz abweichend,

2"76

Familienrecht. N° 44.

I

ohne weiteres als Begründung eines selbständigen Wohri-

sitzes der Ehefrau zu gelten. Vielmehr behält die Ehefrau,

aueh wenn sie befugterweise getrennt vom Manne lebt~

den ehelichen Wohnsitz, solange sie nicht nach den gewöhn-

lichen Vorschriften einen neuen Wohnsitz für sich erwirbt.

Hier liegt nun nichts dafür vor, dass sich die Klägerin in

Zürich selbständig eingerichtet, d. h. den Mittelpunkt

ihres Lebens dorthin verlegt hätte. Der frühere Arzt

in Luzem wies sie an einen Arzt in Zürich zu weiterer

Behandlung. Es handelte sich also um biossen Aufent-

halt, wenn auch auf längere Dauer, zu besonderem Zweck.

Das war auch der Sinn der" Zustimmung des Beklagten

und' der Ausstellung eines Interimsausweises durch die

Behörde des ehelichen Wohnsitzes. Dieser blieb also fm

die Klägerin bestehen. Freilich fasste sie, sei es vor oder

nach dem Wegzug nach Zürich, den Entschluss zur

Scheidungsklage. Der Gerichtsstand befand sich jedoch

nach dem Gesagten nach wie vor am ehelichen Wohnsitz.

Die Absicht, an einem andern Ort als dem wirklichen

Wohnsitz zu klagen, zielt auf eine Umgehung des gesetz-

lichen Gerichtsstandes ab. Sie vermag die Voraussetzungen

der Wohnsitzbegründung nicht zu ersetzen (BGE 64 II

399/400).

Das führt zur Gutheissung der Gerichtsstandseinrede.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin trotz der

« auf den Bezirk der Ehe beschrähkten» Schizophrenie

fähig gewesen wäre, eine durch den EhekonHikt" bedingte

Entschliessung wie die Aufgabe des ehelichen Wohnsitzes

und die Begründung eines selbständigen neuen zu treffen.

Ebensowenig braucht die Zulässigkeit der Scheidungs-

klage als solcher (BGE 68 II 144) geprüft zu werden.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Gerichtsstands-

entscheid des Obergerichtes des Standes Zürich vom 19.

Juli 1943 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede

geschützt.

Familienrecht. N0 45.

45. Arr~t de la IIe section civlle du 23 septembre 1943

dans Ia cause Faiganx contre Dame Faigaux.

Notion d6 domieile au sens de l'art. 23 ce.

271

Des absences momentanees n'excluent pas l'existence d'un domi-

eile; ni le fait que l'interesse aurait limite d'avance 180 dnree

de son installation. "

FM8 'P088iblea d6 Z'action en divcwce .pour le eo~joint suisse .lJ.ui

habite l'etranger et pour celui qm ayant qwtte son dOIDlClle

a. l'etranger, n'en a pas acquis un nouveau en 8uisse; art. 59

eh. 7 lettre g. Tit. fin. ce; 24 al. 2 et 144 ce.

Begriff d6B W oknsitzea nach Art. 23 ZGB. CI Daue~des Verbleiben.» :

es kann eine zum voraus begrenzte Dauer sem. Der WOhnsl~

geht auch nicht verloren dwch vorübergehende AbwesenheIt,

Gerichtsstand für die Scheidung8klage des im Auslande wohnenden

schweizerischen Ehegatten und desjenigen, der. den ausländ!-

sehen Wohnsitz a.ufgegeben und keinen neuen m der SchweIZ

b~det hat. Art. 7, g NAG (Art. 59 ZGB 8chlusstitel);

Art. 24 Abs. 2 und Art. 144 ZGB.

Nozione deZ domiciZio a'sensi delI'art. 23 ce.

~nze momentanee non escludono un domieilio; 10 stesso

." diease se l'interessato ha limitato in anticipo Ia. durate. delIa.

sua. dimora.

.

h

FMi 'P08BibiZi deU' azione di divorzio pel coniuge sVlzzero e e

abite. all'estero 0 ehe, abbandonato il suo domicilio estero,

non ne ha costituito uno nuovo in Isvizzera; art. 59, eifra 7 g,

Titolo finale deI ce; art. 24 cp. 2 e 144 ce.

A. -

Renri Faigaux est arrive en Suisse en 1939 pour

y . remplir ses devoirs militaires. Il venait de Paris on il

etait domicilie. Depuis lors il a et6 constamment mobilise.

Le 10 fevrier 1941, il adepose ses papiers a La Chaux-de-

Fonds on habite son trere. Il y a pris part ades votations

et paye des impöts. Ayant et6 egaleinent impose aBerne,

il a recouru a la Commission de recours bernoise qui a

admis qu'il etait domicilie a La Chaux-de-Fonds. Durant

ses cQnges militaires, il venait en visite chez son frere.

ny arrivait avecune valise qu'il remportait a son depart."

Il n'a jamais loue d'appartement ni de chambre a La

Chaux -de-Fonds.

Le 8 juin 1942, il a saisi le Tribunal de La Chaux-de-

Fonds d'une demande en divorce. Sous chiffre 20 de la

demande, il alleguait qu'il repartirait pour Paris des que

les circonstances le permettraient et « probablement dans

quelques semaines ou quelques mois ».