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69_II_102

BGE 69 II 102

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Obligationen1'eOht. N° 18.

geprüft. Die Sache muss an sie zurückgewiesen werden,

damit sie dies nachhole. Dabei wird sich gleichzeitig die

Fra.ge stellen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse,

insbesondere die Preise, seit dem Kaufabschluss nicht so

tiefgreifend geändert haben, dass die allenfalls noch

mögliche Leistung der K.lägerin nunmehr -

wirtschaftlich

gesehen -

als eine inhaltlich völlig andere erscheinen

würde (BGE 47 II 314 und 391, 48 II 215 und .242).

Demnach erkennt das Burulesgericht:

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vom 23. Juni 1942

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

18. UmU der I. ZivUahteUung vom 2. lIärz 1943

i. S. Leuppi gegen Rflttimaun.

Becht8miB8bräuchliche Erhebung einer Verjähnmgseinrede, Mt. 2

ZGB.

Rechtsmissbrauch ist von .Amteswegen zu berücksichtigen.

Rechtsmissbräuchlich ist die Verjährungseinrede nur, wenn das

Verhalten des Schuldners. durch das sich der Gläubiger von der

rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs hat abhalten

laesen.seiner Art nach geeignet war, diesen Erfolg herbeizu -

führen.

Abus du moyen tire de la pr~.

art. 2 00.

La juge redresse d'office l'abus du droit .•

La moyen de Ja prescription n'est abusif que lorsque le comporte-

ment du debiteur, en raison duquelle cr6ancier n'a pas exeroe

son droit atemps, etait en soi propre a produire ce resultat.

Abuso deU'eccezione di prescrizione, art. 2 00.

n giudice deve tener conto d'ufficio dell'abuso di diritto.

L'eccezione di prescrizione e abusiva solta.nto se l'atteggia.mento

del debitore, a motivo deI qua.le il creditore non ha fatto valere

a tempo il BUO diritto, era in se atto a produrre questo risultato.

A'U8 aem Tatbestand:

Der Kläger Rüttimann machte auf Grund eines form-

ungültigen Kaufvorvertrages über eine Liegenschaft dem

Beklagten Leuppi im Mai 1939 eine Anzahlung an den

Kaufpreis, die er in der Folge wiederholt, letztmals im

Obligationenreoht. N0 18.

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Mai 1940, zurückverlangte. Leuppi anerkannte die Schuld,

erklärte sich aber zur Rückgabe des Geldes ausser Stande,

da er es nicht mehr besitze. Im Juni 1941 betrieb Rütti-'

mann den Leuppi auf Rückgabe des Geldes; Leuppi erhob

Rechtsvorschlag, worauf Rüttimann Klage einreichte. Der

Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Das Bezirksgericht Muri und das Obergericht des Kan-

tons Aargau nahmen an, dass der Bereicherungsanspruch

des Klägers auf Rückgabe der Anzahlung an sich zwar ver-

jährt sei, wiesen aber die vom Beklagten erhobene Ver-

jährungseinrede als rechtsmiBsbräuchlich zurück.

Das Bundesgericht heisst die Berufung des ·Beklagten

gut und schützt die Einrede der Verjährung auf Grund der

folgenden

Erwägung:

4. -

Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede des

Beklagten als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

Zu Unrecht glaubt der Beklagte dem entgegenhalten zu

können, dass der Kläger das Vorliegen eines RechtsmiBs-

brauches gar nicht behauptet habe. Denn abgesehen davon,

dass sich der Kläger tatsächlich auf Art. 2 Abs. 2 ZGB

berufen hat (Kant. Dossier S. 45 unten), wäre ein al1faIliger

RechtsmiBsbrauchvon Amteswegen zu berücksichtigen,

da M. 2 Abs. 2 ZGB um der öffentlichen Ordnung und

Sittlichkeit willen aufgestellt worden ist (BGE 38 11 463"

40 II 344).

Als rechtsmissbräuchlich bezeichnet die Vorinstanz die

Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten

deshalb, weil er durch seine wiederholten Zahlungsver-

sprechen beim Kläger den Glauben erweckt habe, dass ein

gerichtliches Vorgehen nicht nötig sei.

Nun ist allerdings richtig, dass nach der in Rechtspre-

chung und Schrifttum sowohl zum schweizerischen .wie

auch zum deutschen Recht ailgemein anerkannten Auf-

fassung die Einrede der Verjährung schon dann als gegen

Treu und Glauben verstossend zu betrachten ist, wenn der

Schuldner durch sein Verhalten beim Gläubiger die Mei-

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Obligationenreoht. N° 18.

nung erweckt hat, eule Klage oder Betreibung sei nioht

notwendig. Dass der. Schuldner den Gläubiger von der

rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten

hat in der böswilligen Absicht, ihm nachher die eingetretene

Verjährung entgegenzuhalten, ist dagegen nicht erfor-

derlich (BGE 42 II 682, 46 II 93, 49 11 321, 64 II 289;

vgI. auch v. TUHR üR II S. 620; Kommentar Warneyer

zu § 202 BGB und dort erwähnte Entscheidungen des

Reichsgerichts). Allein nicht jedes Verhalten des Schuld-

ners, das vielleicht auf die Säumnis des Gläubigers

einen gewissen Einßuss ausgeübt hat, vermag die Einrede

des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen. Erforderlich ist

vielmehr ein Verhalten, das seiner Art nach geeignet war,

den Gläubiger an der rechtzeitigen Wahrung seiner Rechte

zu hindern. Es muss nach verständigem Ermessen, auch

bei Anlegung eines objektiven Massstabes, als verständlich

erscheinen, dass der Gläubiger durch das Verhalten des

Schuldners dazu bewogen wurde, von der Verfolgung seines

Anspruches auf dem Rechtsweg abzusehen. Dies bedeutet

keineswegs ein Abweichen von der bisherigen Rechtspre-

ohung. Denn soweit dort die Einrede der Verjährung bezw.

Verwirkung trotz Fehlen einer Arglist als rechtsmissbräuch-

lieh betrachtet wurde (BGE 46 11 93, 49 11 321), wies das

Verhalten der betreffenden Schuldner die oben 8118 erfor-

derlich bezeichneten Eigenschaften auf. Es handelte sich

in beiden Fällen um Vaterschaftsbe1da.gte, die zunächst

die Vaterscha.ft anerkannt und dadurch die Gegenpartei

von einer Klageerhebung abgehalten hatten, hernach aber,

als die Anerkennung sich wegen Formmangels als ungültig

herausstellte, sich auf die Versäumung der einjährigen

Klagefrist beriefen. Die wenn auch formungültige Aner-

kennung der Vaterschaft war aber zweifellos ein Verhalten,

das objektiv geeignet war, die Anspruchsberechtigten von

der gerichtlichen Geltendma.chung ihrer Ansprüche abzu-

halten.

Von einem solchen Verhalten des Beklagten kann indes

im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Er hat auf die

Obligationenreollt.,NO 18.

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Mahnung des Klägers hin lediglioh mehrmals, zuletzt im

Mai 1940, die Rückgabe der Anzahlung versprochen, aber

dazu bemerkt, dass er zur Zeit über die Mittel hiefür nicht

verfüge. Darin lag, wie bereits bemerkt, wohl eine ver-

jährungsunterbrechende Schuldanerkennung, aber nichts

weiteres. Selbst wenn der Kläger aus der Bemerkung des

Beklagten, dass ihm die Mittel zur Begleichung der Schuld

fehlten, den Schluss zog, dass eine Betreibung in jenem

Zeitpunkt zu keinem Ergebnis führen würde, so durfte

ihn dies bei objektiver Betrachtung der Verhältnisse doch

nicht veranlassen, ein volles Jahr mit der Geltendmachung

seines Anspruches zuzuwarten und die Verjährungsfrist

verstreichen zu lassen. Gegenteils besteht auch in kleinen

Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, beim Ausbleiben

einer Zahlung innert angemessener Frist trotz solcher Ver-

sprechungen des Schuldners für den Gläubiger aller Anlass,

seine Rechte zu wahren. Dies darf ihm um so eher zuge-

mutet werden, als nach dem schweizerischen Recht die

blosse Zustellung eines Zahlungsbefehles genügt, um die

Verjährung zu unterbrechen.

Anders wäre zu entscheiden, wenn der Beklagte den

Kläger ausdrücklich ersucht hätte, mit Massnahmen gegen

ihn zuzuwarten und gleichzeitig versprochen hätte, das

Geld bis zu einem bestimmten Termin nach Ablauf der ein-

jährigen Verjährungsfrist zurückzuerstatten. Dann dürfte

ohne Zweifel gesagt werden, das Verhalten des Beklagten

habe. den Kläger nach vernünftigem Ermessen zum Zu-

warten zu bestimmen vermocht.

Wollte man dagegen in einem Falle wie dem vorliegenden

die Einrede des Rechtsmissbrauches gelten lassen, so würde·

die Verjährung zum grossen Teil wer Wirkung beraubt

und die Nachlässigkeit des Gläubigers in nicht vertretbarer

Weise begünstigt. Es besteht für das Verkehrsleben aber

kein rechtsschutzwürdiges Interesse, in solchen Fällen zu

Gunsten des Gläubigers einen Rechtsmissbrauch anzu-

nehmen. Die Anwendung des formalen Rechtes ist viel-

mehr nur dann zu verweigern, wenn der Rechtsmiss-

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Obligationenreoht. ND 19.

brauch offenbar ist, nicht auch im Zweifelsfall und nicht

da, wo die vernünftige überlegung im allgemeinen nicht

dazu führt, die RechtSwahrung zu unterlassen.

19. Urten der I. Zivllabtellung vom 20. April 1943

i. S. Papleriabrik Bibel'ist A.-G. gegen Peseh.

Mäkleroentrag; Zulührungsmälceki.

Der Mäklerlohn ist verdient, wenn ein psychologischer Zusammen-

hang zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Ent-

schluss des Dritten gegeben ist.

Oourtage. Indication tl'une oocGBion tle conolure une convention.

La saIa.ire est du au courtier lorsqu'il y a un lien psychologique

entre son activite et la d6cision du tiers.

Oontratto tli mediazione; indicazione tl'un'oCcasione di concludere

un apare.

.

.

.

La mercede e dovuta al mediatore~ quando esJSta un nesso pstco-

logico tra Ia. sua attivita e Ia. decisione deI terzo.

A. -

Am 3. Februar 1939 schrieb der Liegenschaftsver-

mittler Mosimann in Bern der Beklagten, der Papierfabrik

Biberist A.-G. in Biberist, er vernehme, dass sie daran

denke, das Fabrikgebäude ihrer Filiale in Worblaufen bei

Bern zu verkaufen. Er fügte bei : « Für diesen Fall wüsste

ich Ihnen eventuell einen interessanten Käufer ... zuzu-

führen. .. Sie hätten mir einen entsprechenden Auftrag zu

erteilen, mit Zusicherung einer angemessenen Verkaufs-

provision ». Die Beklagte antwortete Mosimann, wenn es

ihm möglich sein sollte einen neuen Interessenten zu ver-

mitteln, mit dem sie zu einem Abschluss käme, so sei sie

selbstverständlich bereit eine angemessene Provision aus-

zurichten.

Mosimann bemühte sich in der Folge einen Käufer zu

finden. Im spätern Briefwechsel zwischen ihm und der

Beklagten wurde die Provision aUf 2 % des Verkaufser-

löses festgesetzt. Bis Oktober 1940 zahlte die Beklagte an

Mosimanninsgesamt Fr. 500.- als Spesenvergütung aus.

Im Dezember 1941 verkaufte die Beklagte das Fabrik-

gebäude in Worblaufen für Fr. 800,000.- an die Eidge-

nossenschaft, die es für Zwecke der Eidg. Waffenfabrik

erwarb. Mosimann verlangte am 21. Januar 1942 von der

Oblig&tionenrecht. No 19.

107

Beklagten seine 2 % Provision. Die Beklagte lehnte ab. Am

30. März 1942 trat Mosimann seine Forderung gegen die

Beklagte an den Kläger Pesch ab.

B. -

Am 8. Juli 1942 klagte Pesch die Papierfabrik

Biberist A.-G. ein auf Bezahlung von Fr. 15,500.- nebst

Zins zu 5 % seit 21. Januar 1942 (2 % von Fr. 800,000.-

abzüglich der von Mosimann bezogenen Fr. 500.-).

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Das Handelsgericht des Kantons Bern hiess die Klage

mit Urteil vom 18. Dezember 1942 im vollen Umfang gut.

O. -

Hiegegen hat die Beklagte beim Bundesgerioht

Berufung eingereioht mit dem Antrag, die Klage seigänz-

lich abzuweisen;

Der Kläger sohliesst auf Abweisung der Berufung.

Da8 B'Unile8gerickt zieht in Erwägung :

1. -

Die Beklagte bestreitet nicht, mit Mosimann einen

Mä..klervertrag abgesohlossen zu haben. Streitig ist der

Inhalt dieses Vertrages und seine rechtliche Würdigung.

Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der gegenseitige über-

einstimmende Wille der Parteien sei dahin gegangen, dass

die Provision schon dann verdient sein solle, wenn der

Mä..kler der Beklagten einen Interessenten auch nur « zu-

führe» und· sie mit diesem dann zum Abschluss komme.

Diese auf der Beweiswürdigung beruhende Feststellung

des Parteiwillens ist tatsächlicher Art und daher für das

Bundesgericht verbindlich (Art. 81 OG; BGE 66 II 61).

Aus ihr· ergibt sich ohne weiteres der von der Vorlnstanz

gezogene rechtliche Schluss, . dass es sich beim streitigen

Vertrag nicht um eine Vermittlungsmäkelei handelt.

2. -

Die weitere Frage, ob die Beklagte einen Zufüh-

rungs- oder bloss einen Na.chweisauftrag erteilt habe, liess

die Vorinstanz offen. Sie nahm an, Mosimann habe durch

seine Tätigkeit die Provision selbst dann verdient, wenn das

Zuführen eines Käufers vereinbart worden sei.

Es ist unbestritten, dass Mosimann im' Frühjahr 1939

als erster versohiedene Dienststellen des Eidg. Militärde-

partementes auf die Kaufgelegenheit hinwies, so die