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48_II_215

BGE 48 II 215

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 30.

erst nachträglich, absichtlich für beide zusammen be-

stimmt worden sein kann, ist sehr wohl denkbar . wes-

~lb in einem solchen Falle darum, weil die Sicherheit

mch~ ausschliesslich für die eine oder andere Forderung

be~tImmt war, die in Art. 509 OR statuierte Diligenz-

p~lCht des Gläubigers zessieren sollte, ist nicht wohl

emzusehen.

12. -

Die aus Art. 509 OR erhobene Einrede der Be-

k~agten erweist sich somit als begründet. Es ist auch

mcht anzunehmen, dass diese durch ihre Erklärung

vom 30. Oktober 1919 nachträglich darauf wirksam

verz~chtet habe. Einmal steht diese Erklärung, wornach

es sIch von Anfang an um eine sog. Blankobürgschaft

gehandelt habe, nach dem Gesagten mit dem wirklichen

Vertragswillen im Widerspruch; auch liegt nichts dafür

:or, ~ass di~ Bü~gschaft, wie es in der Erklärung heisst,

mZWIschen 1m Emverständnis der Beklagten zu Gunsten

der Klägerin abgeändert worden sei. Ob die Einrede der

Täusc~ung, welche die Beklagte gegenüber der Berufung

auf . dIese Erklärung erhoben hat, begründet sei, kann

dahmgestellt bleiben; denn

es ergibt sich aus den

Akten, dass sie nur im Hinblick auf das damals unter

den Parteien verhandelte Sanierungsprojekt abgegeben

wurde, :velc~~s ~a~n nicht ~ur Durchführung gelangte;

so hat dl~ Klagerm Ja auch dIe Lebensversicherungspolize

,,:elche sIe der Beklagten qamals übergeben hatte, von

dIeser zurückverlangt und wieder in Empfang genommen.

~3. -

Da,. wie bereits bemerkt, nach der Darstellung

belder ParteIen der Kapitalbetrag der verbürgten For-

derung durch den Erlös der Hinterlagen, auf welche die

~eklagte in erster. Linie Anspruch zu erheben b~rechtigt

Ist, ged~ckt erschemt, so könnte es sich nur noch fragen,

ob und m welchem Umfange die Beklagte für Zinsen und

Kom.missio~en. hafte. In dieser Beziehung fehlt es aber

an .. em~r hmre:che~den Substantüerung der Klage. Die

~lagenn hat dIe Zmsen und Kommissionen, mit welchen

sIe den Hauptschuldner belastete, auf Grundlage ihres

Obligationenrecht. N° 31.

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gesamten Verkehrs mit dem Hauptschuldner berechnet,

was nach dem bereits Gesagten gegenüber den Bürgen

nicht zulässig erscheint. Für eine ziffermässige Ausschei-

dung derjenigen Beträge, welche die Klägerin auf der

verbürgten Forderung an Zinsen etc. eventuell fordern

könnte, gibt die klägerische Abrechnung keine genügen-

den Anhaltspunkte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 1921

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

31. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung

vom 7. März 1922

i. S. Steiner gegen Sta.ub, Wismer &. Siegfrled.

Art. 1 1 9 0 R. Objektive Lieferungsunmöglichkeit infolge

Versetzens einer Schweizerfirma auf die französische schwarze

Liste '1

A. -

Der Beklagte ist unter der Firma Ferdinand

Steiner, Weinhandlung in Winterthur, im zürcherischen

Handelsregister eingetragen. Er betreibt ausserdem unter

der Firma Ferdinand Steiner, Vins en gros, ein Geschäft

in Vilafranca deI Panades (Spanien). Von dieser Firma

kauften die Kläger Staub, Wismer & Siegfried in Zürich

im Herbst 1916 zu verschiedenen Malen spanische Weine

von 100 und 110 Gehalt zu Preisen von 35 Fr. bis 39 Fr.

per h1. Die Lieferung war

c{ franco gare Cette» oder

c(franco gare Cerbere» vorgesehen. Da jedoch der Be-

klagte am 18. Oktober 1916 schrieb, die Verhältnisse

seien gegenwärtig so, dass ein Transport via Cerbere,

d. h. auf dem Landweg, voraussichtlich nicht möglich

sei, ersuchten die Kläger mit Telegramm vom 27. Ok-

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Obligationenrecht. N° 31.

tober, alle Sendungen per Schiff über Cette zu leiten.

Auf Rechnung dieser Käufe sind vom Beklagten

am 10. und 14. November 1916 352,3 hl. nach Cette

geliefert worden. Weitere Lieferungen erfolgten trotz

vielfacher Reklamationen der Kläger nicht.

Am 12. Januar 1917 schrieb der Beklagte von Winter-

thnr aus an die Kläger, er sei in der unangenehmen Lage,

ihnen mitteilen zu müssen, dass die Sendungen seines

Hauses in Cette von der französischen Behörde mit der

Begründung beschlagnahmt worden seien, dass sein Haus

sich auf der französischen schwarzen Liste befinde; an

dieser Massnalune treffe ihn kein Verschulden, und er

habe auch die näheren Gründe bis heute nicht erfahren

können. Er sei deshalb in der gänzlichen Unmöglich-

keit, die verkauften - Weine zu liefern, sowohl nach

Cette, wie über Genua, da gemäss den Vereinbarungen

der Entente auch dort die Beschlagnahme erfolgen

würde, und es bleibe ihm nichts anderes -übrig, als die

Weine, unter entsprechender Reduktion des Kauf-

preises, den Klägern zur Abnahme in Spanien anzu-

dienen, und die Verladung ab Spanien ihnen zu über-

lassen. Er ersuche die Kläger, bis am 20. Januar zu

berichten, ob sie mit der Uebernahme in Spanien, die

bis längstens den 12. Februar zu erfolgen hätte, ein-

verstanden seien, widrigenfalls er die Käufe zufolge der

unverschuldeten Unmöglicl}keit der Erfüllung und ge-

stützt auf den vertraglichen Vorbehalt der Speditions-

möglichkeit als annulliert betrachten müsse.

Die Kläger lehnten dieses Angebot mit Schreiben

vom 16. Januar 1917 ab, und liessen unterm 2. Februar

durch· ihren Anwalt dem Beklagten eine Nachfrist zur

vertragsgemässen Lieferung bis Ende Februar 1917 an-

setzen. Darauf antwortete der Anwalt des Beklagten

am 12. Februar, dieser werde alles tun, was in seiner

Macht liege, um die Beschlagnahme aufzuheben und

die Streichung von der schwarzen Liste zu erwirken;

. sollte ihm das innert der angesetzten Frist möglich

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Oblig-ationenrecht. N° 31.

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sein, so werde er die Weine zu den vertraglichen Be-

dingungen liefern, andernfalls blieben die Verträge

endgültig aufgelöst, wobei er jede Schadenersatzpflicht

ablehne. Mit Zuschrift vom 23. März 1917 erklärte

dann der klägerische Anwalt, dass, nachdem der Be-

klagte die Nachfrist unbenützt habe verstreichen las-

sen, die Kläger auf die Erfüllung der Kaufverträge

verzichten und sich vorbehalten, ihm in nächster Zeit

ihre Schadenersatzanspruche spezifiziert bekannt zu

geben; hiemit verband der klägerische Anwalt die Mit-

teilung, dass laut Anzeige der französischen Botschaft

die in Cette beschlagnahmten Fässer nunmehr freige-

geben seien. Die effektive Freigabe zog sich dann aber

bis in den Spätsommer und der Abtransport bis in den

Monat Oktober 1917 hinaus. Die Streichung von der

schwarzen Liste fand trotz aller Bemühungen des Be-

klagten erst im März 1919 statt.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger

eine Gesamtentschädigung von 25,931 Fr. 25 Cts.,

nebst 5 % Zins seit 4. Januar 1918.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

C. -

Durch Urteil vom 3. Oktober 1921 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage im Be-

trag von 15,000 Fr., nebst 5 % Zins seit 4. Januar 1918

gutgeheissen, die Mehrforderung dagegen abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die

Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell die vom Han-

delsgericht zugesprochene Summe von 15,000 Fr. sei

« nach freiem richterlichem Ermessen auf ein Minimum

zu reduzieren ».

'Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da feststeht, dass der Beklagte einzig deshalb

die verkauften Weine den Klägern grösstenteils nicht

hat liefern können, weil er im Dezember 1916 auf die

französische schwarze Liste gesetzt wurde, und seine

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Obligationenrecht. N° 31.

Bemühungen, die Aufhebung der Massnahme zu erwir-

ken, erfolglos geblieben sind, fragt es sich in erster Linie,

ob er sich auf diese objektive Lieferungsunmöglichkeit

als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 119 OR berufen

könne, oder ob es sich um Umstände handle, die er als

Schuldner zu « verantworten)) hat.

Die Einführung sog. schwarzer Listen war eine Mass-

regel des Wirtschaftskrieges, die sich über die normale

internationale Rechtsordnung hinwegsetzte und auch

über Angehörige neutraler Länder verhängt wurde:

es genügte hiezu, dass jemand verdächtigt wurde, mit

Angehörigen feindlicher Staaten geschäftliche Bezie-

hungen zu pflegen, und es hielt selbst dann, wenn das

Fehlen jedes Verdachtsgrundes nachgewiesen werden

konnte, erfahrungsgemäss sehr schwer, die Streichung

herbeizuführen. Man muss also davon ausgehen, dass

das Versetzen des Beklagten als Schweizerkaufmanns

auf die französische schwarze Liste möglich war, ohne

dass irgendwelche positive Handlungen desselben, die

auf einen Verkehr mit deutschen Kaufleuten schliessen

Hessen, erwiesen waren, oder auch nur begründete Ver-

dachtsmomente dafür vorlagep. und dass diese Um-

stände dem Beklagten, der in der Schweiz und in Spa-

nien grosse Geschäfte betreibt, offenbar so gut bekannt

waren, wie den Klägern.

Prüft man unter diesem-Gesichtspunkte die Verhält-

nisse, unter denen der Beklagte im Oktober und No-

vember 1916 die Lieferungsverträge mit den Klägern

abschloss, so fällt einmal in Betracht, dass er damals

noch mit dem deutschen Staatsangehörigen Teschen-

dorff an der Firma Teschendorff, Steiner & Oe in Grao

(Spanien) beteiligt war. Aus den Erklürungen, die er

bei seiner persönlichen Befragung durch die Vorinstanz

abgegeben hat, geht hervor, dass er mit der Möglichkeit,

wegen dieser Beteiligung Schwierigkeiten zu begegnen,

m. a. W. auf die schwarze Liste der Elltentestaaten zu

kommen, rechnen musste und tatsächlich gerechnet

Obligationmrt>cht. !'o 31.

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hat. Allerdings liess das Verhalten des französischen

Generalkonsulats in Barcelona es als wahrscheinlich

erscheinen, dass die Schwierigkeiten durch den vom

Konsulat geforderten Austritt des Beklagten aus der

Firma gehoben würden; allein sicher war das nicht :

denn die Abmachung bestand, wie die Vorinstanz zu-

treffend bemerkt, wohl nur in mehr oder weniger be-

stimmten Zusicherungen eines Konsulatsbeamten, an

die sich die massgebenden französischen Behörden nicht

zu halten brauchten. Uebrigens waren einzelne der Ver-

träge mit den Klägern aller Wahrscheinlichkeit nach

schon vor dem Einschreiten des französischen General-

konsulats abgeschlossen worden. Andrerseits konnte

der Bevollmächtigte des Beklagten gerade aus den Be-

sprechungen auf dem Konsulat entnehmen, dass di.e

beklagtische Firma bereits verdächtigt worden seI,

weshalb besondere Vorsicht geboten war. Der Beklagte

kann auch daraus, dass die Kläger sein Gesellschafts-

verhältnis mit Teschendorff bei Abschluss der Käufe

kannten, nichts zu seinen Gunsten herleiten: wenn der

Beldagte,sil;h, vprbepaltlos v~rpflicl!tete, grosse Wein-

lieferungen an die Kläger zu machen, trotzdem er das

Gefährliche der Sachlage kannte und kennen musste,

so war es nicht Sache der Kläger, ihn davor zu warnen.

Doch behaupten die Kläger selber nicht, die Ver-

bindung mit Teschendorff sei der Hauptgrund gewesen,

weshalb der Beklagte auf die schwarze Liste kam, son-

dern sie machen geltend, die Hauptgefahr sei durch

die Lieferung' enormer Quantitüten Wein nach Deutsch-

land geschaffen worden. Tatsache ist, dass der Beklagte,

und zwar noch im Herbst 1916, bedeutende Lieferungen

spanischer Weine nach Deutschland gemacht

h~t;

hieran kann der Umstand, dass die betreffenden Weme

infolge des Krieges in Italien liegen geblieben .waren

und teilweise erst im Jahre 1916 nach der SchweIZ und

Deutschland weiterspediert werden konnten, natürlich

nichts ändern. Das mit diesem Geschäftsverkehr ver-

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Obligationenrecht. N° 32.

bundene Risiko war um so grösser, als der Beklagte

zu dieser Zeit noch Mitinhaber der Firma Teschendorff,

Steiner & eIe war. Freilich ist ihm zuz~geben, dass ein

unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen seinem

Geschäftsgebahren und den Massnahmen der franzö-

sischen Behörden nicht bewiesen ist; ein solcher Nach-

weis kann aber in derartigen Fällen vernünftigerweise

nicht gefordert werden, sondern es genügt, wenn es,

wie hier, als überaus wahrscheinlich erscheint, dass die

betreffenden Umstände die Massregel veranlasst haben.

Ist also mit der Vorinstanz anzunehmen, der Beklagte

habe das Risiko, dass er mit Rücksicht auf sein Ver-

halten auf die französische schwarze Liste kommen

und dadurch an der Erfüllung der gegenüber den Klä-

gern eingegangenen Verpflichtungen verhindert werden

könnte, auf sich genommen, so ist auch der Schluss

nicht zu beanstanden, dass er für die Folgen der von

den französischen Behörden über ihn verhängten Mass-

nahmen einzustehen und den KIägern den dadurch

verursachten Schaden grundsätzlich zu ersetzen hat.

2. bis 6. -

• •

• • . • • • • • • • • • • • •

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober

1921 bestätigt.

32. Orteil der I. Zivilabteilung vom 4. A.pril 1922

i. S. Gut IN Cie gegen IIaab IN Cie.

Kau f.

Schadenersatzklage des Käufers hei Erfüllungs-

weigerung de., Verkäufers' zulässig auch bei Fehlen der

t unverzüglichen» Erklärung i. S. von Art. 107 OR.

A. -

Am 16. August 1917 verkauften die Beklagten

Haab & Oe dem Mario Macchi, welcher in Willisau

Obligationenreeht. N° 32.

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eine Holzhandlung betrieb, 15 'Vagen Klotzbretter •

15 Wagen abgekantete Bretter, 5 Wagen Kistenbretter

und 15 Wagen Riegelholz « zum Export nach Italien ».

Der Kaufpreis wurde auf 110 Fr. bis 125 Fr. per m3 fest-

gesetzt, und über die Lieferung folgendes vereinbart:

« Die Preise verstehen sich franco Station W olhusen

oder Entlebuch verladen, gegen bar netto. Erteilung

der Ausfuhrbewilligungen bleibt vorbehalten. Die Ge-

bühren für die Ausfuhrbewilligungen bezahlt Käufer ...

Die Lieferung hat so zu geschehen, dass Haab & Oe

von ihrer monatlichen Exportzuteilung Herrn Macchi je

5 bis 6 Wagen ab August 1917 reservieren, d. h. gestützt

~uf die Export-Zuteilungen vom Monat August 1917 an

gerechnet. »

Die Erfüllung des Vertrages stiess wegen der damals

eingetretenen Änderung in den Exportverhältnissen

auf Schwierigkeiten. Aus der hierüber zwischen den

Parteien gewechselten

Korrespondenz ist hervorzu-

heben: Am 26. Dezember 1917 schrieben die Beklagten

dem Macchi : « Nachdem uns bis heute trotz Export-

zuteilungen und Stellung der bezüglichen Ausfuhr-

gesuche a conto Ihrer Aufträge keine Ausfuhrbewilli- c

gungen erteilt worden sind, so sehen wir uns genötigt,

Sie um Aufschluss zu ersuchen, wie Sie sich den Bezug

der fraglichen Schnittwaren vorstellen. Wir müssen

auf diese oder jene Art eine Erledigung zu treffen suchen

und finden uns veranlasst, Ihnen für den Bezug frag-

licher Waren eine Frist von einem Monat von heute an

gerechnet zu stellen, ansonst wir über die Ware verfügen

und die Bestellung annullieren müssten. Es wird uns

angenehm sein, wenn eine befriedigende Lösung ge-

funden wird. »

In seiner Antwort vom 22. Januar 1918 wies Macchi

darauf hin, dass die Beklagten ihm Tannenschnittwaren

« mit Ausfuhrbewilligung nach Italien » verkauft haben;

er müsse auf dieser vertraglichen Abmachung beharren,

und sei jederzeit zur Einmessung und Zahlung bereit,