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68_II_283

BGE 68 II 283

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Familienrooht. No 44.

chieste spooialment~ in: virtil delI'art ..

~n 7 ce, ma,fauno parte

deI contributo che il convenuto deve m forza delI art. 319 ce

pe! mantenimento deU:infante.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Aussetzungen des Berufungsklägers an den der

Kindsmutter zugesprochenen Entbindungs-, Unterhalts-

und andern Kosten gemäss Art. 317 .ZGB sind begründet.

a) Die Rechnung des Kreuzspitals Chur von Fr. 252.-

umfasst einen Betrag von Fr. 20.50 für den Unterhalt des

Kindes während 27 Tagen seit der Geburt. Da der Beklagte

den Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.- von der Geburt an

entrichten muss, kann jener Rechnungsposten nicht nooh

extra verlangt werden.

b) Der Beklagte behauptet ferner, den Betrag von

Fr. 80.- für die Anschaffung der Kindera'U8statt'Ung, den

die Vorinstanz in die Kosten naoh Art. 317 ZGB einbezogen

und der Klägerin zugesprochen hat, müsse diese aus dem

Unterhaltsbeitrag für das Kind bestreiten. Die letztere

beruft sich in dieser Beziehung auf EGGER (N. 6 zu Art.

317), wonach « die im Hinblick auf ... die Ausstattung des

Kindes nötig werdenden Anschaffungen» zu den nach

Art. 317 Abs. 1 der Mutter zU ersetzenden Kindbettkosten

gehören. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu; übrige~s

sagt auch der a.a.O. zu ihrer Stützung zitierte EntscheId

des bernischen Appellationshofes das Gegenteil (SJZ 11,

S. 275, Nr. 219). Es ist nioht einzu~ehen, warum für den

ersten Wäsche- und Kleidungsbedarf des Kindes etwas

anderes gelten sollte als für derartige Ans~haffungen im

weitern Verlauf seines Lebens. Die Auslagen für die Aus-

stattung des Säuglings gehören zu den Kosten des U nter-

halts des Kindes, an welche der Beklagte eben seinen fixen

monatlichen Beitrag leistet.

Die der Klägerin unter dem Titel des Art. 317 ZGB

zugesprochene Summe von Fr. 332.- reduziert sich mithin

um diese beiden Posten von Fr. 20.50 und Fr. 80.-.

V gl. auch Nr. 50. -

Voir aussi n° 50.

Obligationenreoht. No 45.

IH. SACHENRECHT

DROITS REEL~

Vgl. Nr .. 47. -

Voir n° 47.

IV. OBLIGATIONENRECHT'

DROIT DES OBLIGATIONS

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45. Auszug aus dem Urtell der I. Zlvllabtellung vom 25. November

1942 1. S. Banea Unlone dl Credlto gegen S., eh. und Scb.

Art. 44 Aba. lOB. Grundsätze für die Ermässigung der Ersatz-

pflicht wegen Mitverschuldens des Geschädigten bei Schädigung

durch absichtliche Täuschung.

Art. 44, al. 1 ao. Principes de reduction de 180 reparation due en

cas de faute concurrente du lese, Iorsque le dommage est la

consequence d'nne erreur provoquee dolosivement.

Art. 44, cp. 1 00. Principt per la riduzione deI risarcimento in caso

di colpa ooncomitante delleso, qualora il danno e la conseguenza

di un errore provocato dolosamente.

Die in Zürich wohnhafte Frau S. besass zwei Zertifikate

über je 100 Namensaktien zu $ 50.- der Northern Central

Railway Co. in Baltimore (U.S.A.), die mit einem Blanko-

indossament der Fa. Rush & Co. versehen waren. Die

Papiere waren in Amerik& gestohlen worden und deshalb

im Börsenverkehr mit Opposition belegt. Ausserdem hatten

die Diebe die Papiere gefälscht, indem sie den Namen des

Indossatars auf chemischem Wege entfernten. Die Titel

waren somit in Wirklichkeit gar nicht blanko indossiert.

Frau S. kannte diese Mängel, versuchte aber trotzdem, die

wertlosen Papiere zu veräussern. Ch. und Sch., die ebenfalls

in Zürich wohnten, setzten sich mit ihr in Verbindung.

Oblig.,tionenreoht. 'N0 46.

eh. kaufte die Titel, deren Mängel er kannte, für Fr.

23,000.-, naohdem ersieh gemeinsam mit SeR. der Mit-

hilfe des in Lugano wohilhaften Geschäftsmannes M. ver-

sichert hatte, der die Papiere in Lugano weiterverkaufen

sollte. M. wies die Zertifikate der Banca Unione di Credito

in Lugano zum Verkaufe vor, ohne die Mängel mitzu-

teilen. Die Bank erkundigte sich bei ihrem Pariser Kor-

respondenten unter Angabe der Nummern der Zertifi-

kate, ob diese verkehrsfähig seien. Als sie eine bejahende

Antwort erhielt, liess sie die 200 Aktien an der New-

Yorker Börse zum Kurse von $ 93.- pro Aktie ver-

kaufen. Sie zahlte dem M., nachdem er ihr die Zertifi-

kate ausgehändigt hatte, Vorschüsse von zusammen

Fr. 56,000.-aus, die M. sogleich an Oh. und Sch. ablieferte.

Erst einige Tage nach dem Verkauf erfuhr die Bank aus

New-York, dass sie gesperrte und wertlose Titel verkauft

hatte. Sie musste zum inzwischen auf $ 98.- gestiegenen

Kurs Ersatztitel beschaffen.

Die Banca Unione di Credito belangte Frau S., Oh. und

Sch. auf Ersatz der an M. ausgerichteten Fr. 56,000.- und

des beimErsatzkauf wegen des Kursanstieges entstandenen

Schadens von Fr. 5443~90 (Differenz zwischen dem Preis

der Ersatztitel und dem Erlös der gesperrten Titel).

Das Obergerioht des Kantons Zürioh- kam zum Schluss,

die Klägerin sei duroh das Zusammenwirken der drei Be-

klagten absiohtlich getäuscht und in· der Höhe des einge-

klagten Betrages \Ton Fr. 61,443.90 geschädigt worden. Es

erklärte die Beklagtep solidarisch für den Schaden haftbar,

Oh. und Sch. als Urheber, Frau S.als Gehilfin. Das Ober-

gericht ermässigte jedoch die 'Ersatzpflicht im Sinne von

Art. 44 Abs. 1 ORauf Fr. 50,000.- mit der Begründung,

die Beklagte habe bei der Entgegennahme der Titel nicht

die nötige Sorgfalt walten lassen.

Das' Bundesgericht, bei dem sowohl die Klägerin als 'die

drei Beklagten Berufung eingereicht haben, bestätigte die

solidarische Haftung. der Beklagten, hob dagegen die

Herabsetzung . ihrer Ersatzpflicht auf mit folgenden

Obligationenrecht. N0 4.5.

285

Erwägungen :

Die Annahme eines Herabsetzungsgrundesgeht im vor-

liegenden Falle zu weit. Nl,I.ch dem Urteil der Vorinstanz

müssten die Beklagten nicht einmal soviel zurückerstatten,

als sie von der Klägerin an Vorschüssen ungerechtfertigt

erhalten. haben.

Die gemeinrechtliche Lehre schloss die Ermässigung der

Ersatzpflicht grundsätzlich aus, wenn der Täter arglistig,

der Geschädigte nur fahrlässig gehandelt hat. Auch das

Bundesgerioht hat unter der Herrschaft des alten OR ~nt­

schieden, der Betrüger könne sich gegenüber dem Betro-

genen nicht auf die Vermeidbarkeit des Irrtums berufen

(BGE 25 II 887). Für das geltende OR hat es dagegen (im

Gegensatz zu VON TUHR I S. 92) erkannt, die,Ausseracht-

lassung der gebotenen Sorgfalt durch den Geschädigten

könne nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit des Täters, son-

dern auch bei arglistiger Täuschung einen Herabsetzungs-

grund darstellen (BGE 61 II 236). Dies ergibt sich aus

Art. 44 Abs. 1, der die Ermässigung der Ersatzpflicht im

Gegensatz zu' Abs. 2 nicht auf den Fall der leicht fahrlässi-

gen Schadensverursachung beschränkt und sie zum Unter- .

schied von Art. 51 Abs. 2 a OR nioht nur bei Verschulden

des Geschädigten, sondern auch beim Vorliegen anderer,

von diesem zU vertretenden JJmstände gestattet. Der

Richter kann somit die Grösse des Verschuldens des Er-

satzpflichtigen und die Bedeutung der vom Geschädigten

zu vertretenden Umstände'nach seinem Ermessen gegen-

einander abwägen und dementsprechend die Ersatzpflicht

festsetzen. Aber auch für den Richter muss der Grund-

gedanke des gemeinen Rechtes massgebend sein, ({ dass der

Arglist nicht ein Freibrief auf die Unvorsichtigkeit der

Mitwelt ausgestellt werden darf)) (JHERING).

Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte selbst keine

unerlaubte Handlung begangen. Sie, hat höchstens die in

ihrem Interesse gebotene Sorgfaltspflicht verletzt. Sicher

liegt aber in dieser Hinsicht kein grober VerstossderKlä-

286

Obligationenrooht. N° 45.

gerin vor. Auch nach d~r Darstellung der Beklagten hat

M. die Organe der Klägerin nur gefragt, ob die Titel mit

Opposition belegt, nicht etwa, ob sie gefälscht seien. Die

Oppösition war aber aus den Papieren nicht ersichtlich,

sondern musste durch Rückfrage abgeklärt werden. Eine

solche Rückfrage hat die Klägerin bei . ihrem Pariser

Korrespondenten tatsächlich gestellt. Selbst wenn also

die Klägerin durch M. gewarnt worden wäre, wie die Be-

klagten behaupten, so hat sie die der Warnung entspre-

chende Massnahme getroffen. Dass sie auf die Auskunft

aus Paris vertraute, kann ihr nicht zum Vorwurf werden,

ebensowenig, dass sie sich nur in Paris, statt in New-York

oder Baltimore erkundigte. Nachdem sie auf Grund der

erhaltenen Auskunft annehmen durfte, die Papiere seien

verkehrsfähig, hatte sie ferner k~inen besondern Grund zur

Vermutung, dass die an sich echten Zertifikate wegen der

Auslöschung des Namens des Indossatars gefälscht waren.

Zudem war diese Fälschung nicht etwa offenkundig.

Selbst wenn man a.ber das Verhalten der Klägerin mit

Rücksicht auf die grosse Bedeutung des Geschäftes und

die Person des Unterhändlers doch als unvorsichtig be-

zeichnen will, so ist dieser Fehler neben dem Verschulden

der Beklagten so geringfügig, dass er bei der Bemessung

der Ersatzpflicht der Beklagten nicht berücksichtigt'wer-

den darf. Ein solcher Fehler ist etwa. in einem Verantwort-

lichkeitsprozess von Bedeutung, nicht aber im Prozess

zwischen Betrügern und ihrem Opfer. Es darf nicht ausser

Acht gelassen werden, dass die Beklagten gegenüber der

Klägerin einen gross angelegten Betrug durchgeführt

haben. Sie sind einzig zu diesem Zweck mit der Klägerin in

Verkehr getreten und haben erreicht, dass sie für wertlose

Papiere Fr. 56,000.- ausbezahlt erhielten. Sie haben somit

nicht einen der Klägerin gehörenden Wert zerstört, son-

dern sich selbst auf Kosten der Klägerin im Betrag von

Fr. 56,000.- ungerechtfertigt bereichert. In einem solchen

Fall reiner Arglist können die Haftpflichtigen nicht zu

ihren Gunsten vorbringen, die Geschädigte habe nicht alle

Obligationenrecht. N0 46.

287

Vorsichtsmassnahmen angewendet, die beim Abschluss

eines Geschäftes mit Leuten ihrer Art angemessen gewesen

wären. Wer vorkehrt, was im Verkehr mit ehrlichen Leuten

genügt -

und das hat die Klägerin getan -

soll gegenüber

einem Betrüger nicht in seinem Ersatzanspruch geschmä~

lert werden.

46. Arr~t de la Ire Seetion eivile du 18 novembre 1942

dans la cause Dame Jullta et enfants

contre la CompagDie genevolse des tramways eleetriqu~s.

.Mt. 56 00, 66 et 33900, 129 LAMA.

1. N'est pas un organe de Ia personne morale, selon l'art. 55 CC,

mais un simple auxiliaire, le contremaitre dont la fonction

consiste a diriger et surveiller une equipe de manamvres charges

de tra;v.aux de force dans une grande entreprise tel~e qu'une

entrepnse de tramways.

2. L'employeur peut etre rendu responsable en vertu de l'art. 55

CO, meme Iorsque ses employes ou ouvriers causent un dom-

mage a un aui re de ses employes ou ouvriers.

3. Les art. 55 et 339 CO sont applicables dans les limites de l'art.

129 LAMA a l'employeur qui a paye les primes de l'assurance

obligatoire de ses employes et ouvriers.

Ne commet pas une faute grave l'employeur qui confie sans sur-

veillance ni instructions speciales a un contremaitre qualifie

la direction d 'un travail ordinaire de manreuvres.

Art. 55 ZGB, 55 und 339 OR, 129 KUVG.

1. Nicht Organ der juristischen Person im Sinn von Art. 55 ZGB

sondern blosse Hilfsperson ist der Werkführer, der in einem

Grossbetrieb, wie z. B. einer Strassenbahnunternehmung, eine

mit der Ausführung von Schwerftrbeiten beauftragte Gruppe

von Handlangern zu leiten und zu beaufsichtigen hat.

2. Die Haftung des Arbeitgebers aus Art. 55 OR besteht ~uch

dann, wenn sowohl der Schädiger wie der Geschädigte zu semen

Angestellten oder Arbeitern gehören.

3. Art. 55 und 339 OR sind in den Grenzen von Art. 129 KUVG

anwendbar auf den Arbeitgeber, der für seine Angestellten und

Arbeiter die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung

bezahlt hat.

Kein schweres Verschulden trifft den Arbeitgeber, der einem

tüchtigen Werkführer ohne besondere Überwachung un~

Instruktion die Leitung einer gewöhnlichen Handlangerarbeit

anvertraut.

Art. 55 CC, 55 e 339 CO, 129 LAMI.

1. Non e un organo della persona giuridica,a' sensi dell'art. 55 C9,

ma un semplice ausiliario il capoofficina che dirige e sorvegh~

una squadra di manovali in~icati, di. eseguire layO? pesantJ

in una grande azienda (p. es. m un azlenda tranVlana).