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Familienrooht. No 44.
chieste spooialment~ in: virtil delI'art ..
~n 7 ce, ma,fauno parte
deI contributo che il convenuto deve m forza delI art. 319 ce
pe! mantenimento deU:infante.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Aussetzungen des Berufungsklägers an den der
Kindsmutter zugesprochenen Entbindungs-, Unterhalts-
und andern Kosten gemäss Art. 317 .ZGB sind begründet.
a) Die Rechnung des Kreuzspitals Chur von Fr. 252.-
umfasst einen Betrag von Fr. 20.50 für den Unterhalt des
Kindes während 27 Tagen seit der Geburt. Da der Beklagte
den Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.- von der Geburt an
entrichten muss, kann jener Rechnungsposten nicht nooh
extra verlangt werden.
b) Der Beklagte behauptet ferner, den Betrag von
Fr. 80.- für die Anschaffung der Kindera'U8statt'Ung, den
die Vorinstanz in die Kosten naoh Art. 317 ZGB einbezogen
und der Klägerin zugesprochen hat, müsse diese aus dem
Unterhaltsbeitrag für das Kind bestreiten. Die letztere
beruft sich in dieser Beziehung auf EGGER (N. 6 zu Art.
317), wonach « die im Hinblick auf ... die Ausstattung des
Kindes nötig werdenden Anschaffungen» zu den nach
Art. 317 Abs. 1 der Mutter zU ersetzenden Kindbettkosten
gehören. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu; übrige~s
sagt auch der a.a.O. zu ihrer Stützung zitierte EntscheId
des bernischen Appellationshofes das Gegenteil (SJZ 11,
S. 275, Nr. 219). Es ist nioht einzu~ehen, warum für den
ersten Wäsche- und Kleidungsbedarf des Kindes etwas
anderes gelten sollte als für derartige Ans~haffungen im
weitern Verlauf seines Lebens. Die Auslagen für die Aus-
stattung des Säuglings gehören zu den Kosten des U nter-
halts des Kindes, an welche der Beklagte eben seinen fixen
monatlichen Beitrag leistet.
Die der Klägerin unter dem Titel des Art. 317 ZGB
zugesprochene Summe von Fr. 332.- reduziert sich mithin
um diese beiden Posten von Fr. 20.50 und Fr. 80.-.
V gl. auch Nr. 50. -
Voir aussi n° 50.
Obligationenreoht. No 45.
IH. SACHENRECHT
DROITS REEL~
Vgl. Nr .. 47. -
Voir n° 47.
IV. OBLIGATIONENRECHT'
DROIT DES OBLIGATIONS
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45. Auszug aus dem Urtell der I. Zlvllabtellung vom 25. November
1942 1. S. Banea Unlone dl Credlto gegen S., eh. und Scb.
Art. 44 Aba. lOB. Grundsätze für die Ermässigung der Ersatz-
pflicht wegen Mitverschuldens des Geschädigten bei Schädigung
durch absichtliche Täuschung.
Art. 44, al. 1 ao. Principes de reduction de 180 reparation due en
cas de faute concurrente du lese, Iorsque le dommage est la
consequence d'nne erreur provoquee dolosivement.
Art. 44, cp. 1 00. Principt per la riduzione deI risarcimento in caso
di colpa ooncomitante delleso, qualora il danno e la conseguenza
di un errore provocato dolosamente.
Die in Zürich wohnhafte Frau S. besass zwei Zertifikate
über je 100 Namensaktien zu $ 50.- der Northern Central
Railway Co. in Baltimore (U.S.A.), die mit einem Blanko-
indossament der Fa. Rush & Co. versehen waren. Die
Papiere waren in Amerik& gestohlen worden und deshalb
im Börsenverkehr mit Opposition belegt. Ausserdem hatten
die Diebe die Papiere gefälscht, indem sie den Namen des
Indossatars auf chemischem Wege entfernten. Die Titel
waren somit in Wirklichkeit gar nicht blanko indossiert.
Frau S. kannte diese Mängel, versuchte aber trotzdem, die
wertlosen Papiere zu veräussern. Ch. und Sch., die ebenfalls
in Zürich wohnten, setzten sich mit ihr in Verbindung.
Oblig.,tionenreoht. 'N0 46.
eh. kaufte die Titel, deren Mängel er kannte, für Fr.
23,000.-, naohdem ersieh gemeinsam mit SeR. der Mit-
hilfe des in Lugano wohilhaften Geschäftsmannes M. ver-
sichert hatte, der die Papiere in Lugano weiterverkaufen
sollte. M. wies die Zertifikate der Banca Unione di Credito
in Lugano zum Verkaufe vor, ohne die Mängel mitzu-
teilen. Die Bank erkundigte sich bei ihrem Pariser Kor-
respondenten unter Angabe der Nummern der Zertifi-
kate, ob diese verkehrsfähig seien. Als sie eine bejahende
Antwort erhielt, liess sie die 200 Aktien an der New-
Yorker Börse zum Kurse von $ 93.- pro Aktie ver-
kaufen. Sie zahlte dem M., nachdem er ihr die Zertifi-
kate ausgehändigt hatte, Vorschüsse von zusammen
Fr. 56,000.-aus, die M. sogleich an Oh. und Sch. ablieferte.
Erst einige Tage nach dem Verkauf erfuhr die Bank aus
New-York, dass sie gesperrte und wertlose Titel verkauft
hatte. Sie musste zum inzwischen auf $ 98.- gestiegenen
Kurs Ersatztitel beschaffen.
Die Banca Unione di Credito belangte Frau S., Oh. und
Sch. auf Ersatz der an M. ausgerichteten Fr. 56,000.- und
des beimErsatzkauf wegen des Kursanstieges entstandenen
Schadens von Fr. 5443~90 (Differenz zwischen dem Preis
der Ersatztitel und dem Erlös der gesperrten Titel).
Das Obergerioht des Kantons Zürioh- kam zum Schluss,
die Klägerin sei duroh das Zusammenwirken der drei Be-
klagten absiohtlich getäuscht und in· der Höhe des einge-
klagten Betrages \Ton Fr. 61,443.90 geschädigt worden. Es
erklärte die Beklagtep solidarisch für den Schaden haftbar,
Oh. und Sch. als Urheber, Frau S.als Gehilfin. Das Ober-
gericht ermässigte jedoch die 'Ersatzpflicht im Sinne von
Art. 44 Abs. 1 ORauf Fr. 50,000.- mit der Begründung,
die Beklagte habe bei der Entgegennahme der Titel nicht
die nötige Sorgfalt walten lassen.
Das' Bundesgericht, bei dem sowohl die Klägerin als 'die
drei Beklagten Berufung eingereicht haben, bestätigte die
solidarische Haftung. der Beklagten, hob dagegen die
Herabsetzung . ihrer Ersatzpflicht auf mit folgenden
Obligationenrecht. N0 4.5.
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Erwägungen :
Die Annahme eines Herabsetzungsgrundesgeht im vor-
liegenden Falle zu weit. Nl,I.ch dem Urteil der Vorinstanz
müssten die Beklagten nicht einmal soviel zurückerstatten,
als sie von der Klägerin an Vorschüssen ungerechtfertigt
erhalten. haben.
Die gemeinrechtliche Lehre schloss die Ermässigung der
Ersatzpflicht grundsätzlich aus, wenn der Täter arglistig,
der Geschädigte nur fahrlässig gehandelt hat. Auch das
Bundesgerioht hat unter der Herrschaft des alten OR ~nt
schieden, der Betrüger könne sich gegenüber dem Betro-
genen nicht auf die Vermeidbarkeit des Irrtums berufen
(BGE 25 II 887). Für das geltende OR hat es dagegen (im
Gegensatz zu VON TUHR I S. 92) erkannt, die,Ausseracht-
lassung der gebotenen Sorgfalt durch den Geschädigten
könne nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit des Täters, son-
dern auch bei arglistiger Täuschung einen Herabsetzungs-
grund darstellen (BGE 61 II 236). Dies ergibt sich aus
Art. 44 Abs. 1, der die Ermässigung der Ersatzpflicht im
Gegensatz zu' Abs. 2 nicht auf den Fall der leicht fahrlässi-
gen Schadensverursachung beschränkt und sie zum Unter- .
schied von Art. 51 Abs. 2 a OR nioht nur bei Verschulden
des Geschädigten, sondern auch beim Vorliegen anderer,
von diesem zU vertretenden JJmstände gestattet. Der
Richter kann somit die Grösse des Verschuldens des Er-
satzpflichtigen und die Bedeutung der vom Geschädigten
zu vertretenden Umstände'nach seinem Ermessen gegen-
einander abwägen und dementsprechend die Ersatzpflicht
festsetzen. Aber auch für den Richter muss der Grund-
gedanke des gemeinen Rechtes massgebend sein, ({ dass der
Arglist nicht ein Freibrief auf die Unvorsichtigkeit der
Mitwelt ausgestellt werden darf)) (JHERING).
Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte selbst keine
unerlaubte Handlung begangen. Sie, hat höchstens die in
ihrem Interesse gebotene Sorgfaltspflicht verletzt. Sicher
liegt aber in dieser Hinsicht kein grober VerstossderKlä-
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Obligationenrooht. N° 45.
gerin vor. Auch nach d~r Darstellung der Beklagten hat
M. die Organe der Klägerin nur gefragt, ob die Titel mit
Opposition belegt, nicht etwa, ob sie gefälscht seien. Die
Oppösition war aber aus den Papieren nicht ersichtlich,
sondern musste durch Rückfrage abgeklärt werden. Eine
solche Rückfrage hat die Klägerin bei . ihrem Pariser
Korrespondenten tatsächlich gestellt. Selbst wenn also
die Klägerin durch M. gewarnt worden wäre, wie die Be-
klagten behaupten, so hat sie die der Warnung entspre-
chende Massnahme getroffen. Dass sie auf die Auskunft
aus Paris vertraute, kann ihr nicht zum Vorwurf werden,
ebensowenig, dass sie sich nur in Paris, statt in New-York
oder Baltimore erkundigte. Nachdem sie auf Grund der
erhaltenen Auskunft annehmen durfte, die Papiere seien
verkehrsfähig, hatte sie ferner k~inen besondern Grund zur
Vermutung, dass die an sich echten Zertifikate wegen der
Auslöschung des Namens des Indossatars gefälscht waren.
Zudem war diese Fälschung nicht etwa offenkundig.
Selbst wenn man a.ber das Verhalten der Klägerin mit
Rücksicht auf die grosse Bedeutung des Geschäftes und
die Person des Unterhändlers doch als unvorsichtig be-
zeichnen will, so ist dieser Fehler neben dem Verschulden
der Beklagten so geringfügig, dass er bei der Bemessung
der Ersatzpflicht der Beklagten nicht berücksichtigt'wer-
den darf. Ein solcher Fehler ist etwa. in einem Verantwort-
lichkeitsprozess von Bedeutung, nicht aber im Prozess
zwischen Betrügern und ihrem Opfer. Es darf nicht ausser
Acht gelassen werden, dass die Beklagten gegenüber der
Klägerin einen gross angelegten Betrug durchgeführt
haben. Sie sind einzig zu diesem Zweck mit der Klägerin in
Verkehr getreten und haben erreicht, dass sie für wertlose
Papiere Fr. 56,000.- ausbezahlt erhielten. Sie haben somit
nicht einen der Klägerin gehörenden Wert zerstört, son-
dern sich selbst auf Kosten der Klägerin im Betrag von
Fr. 56,000.- ungerechtfertigt bereichert. In einem solchen
Fall reiner Arglist können die Haftpflichtigen nicht zu
ihren Gunsten vorbringen, die Geschädigte habe nicht alle
Obligationenrecht. N0 46.
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Vorsichtsmassnahmen angewendet, die beim Abschluss
eines Geschäftes mit Leuten ihrer Art angemessen gewesen
wären. Wer vorkehrt, was im Verkehr mit ehrlichen Leuten
genügt -
und das hat die Klägerin getan -
soll gegenüber
einem Betrüger nicht in seinem Ersatzanspruch geschmä~
lert werden.
46. Arr~t de la Ire Seetion eivile du 18 novembre 1942
dans la cause Dame Jullta et enfants
contre la CompagDie genevolse des tramways eleetriqu~s.
.Mt. 56 00, 66 et 33900, 129 LAMA.
1. N'est pas un organe de Ia personne morale, selon l'art. 55 CC,
mais un simple auxiliaire, le contremaitre dont la fonction
consiste a diriger et surveiller une equipe de manamvres charges
de tra;v.aux de force dans une grande entreprise tel~e qu'une
entrepnse de tramways.
2. L'employeur peut etre rendu responsable en vertu de l'art. 55
CO, meme Iorsque ses employes ou ouvriers causent un dom-
mage a un aui re de ses employes ou ouvriers.
3. Les art. 55 et 339 CO sont applicables dans les limites de l'art.
129 LAMA a l'employeur qui a paye les primes de l'assurance
obligatoire de ses employes et ouvriers.
Ne commet pas une faute grave l'employeur qui confie sans sur-
veillance ni instructions speciales a un contremaitre qualifie
la direction d 'un travail ordinaire de manreuvres.
Art. 55 ZGB, 55 und 339 OR, 129 KUVG.
1. Nicht Organ der juristischen Person im Sinn von Art. 55 ZGB
sondern blosse Hilfsperson ist der Werkführer, der in einem
Grossbetrieb, wie z. B. einer Strassenbahnunternehmung, eine
mit der Ausführung von Schwerftrbeiten beauftragte Gruppe
von Handlangern zu leiten und zu beaufsichtigen hat.
2. Die Haftung des Arbeitgebers aus Art. 55 OR besteht ~uch
dann, wenn sowohl der Schädiger wie der Geschädigte zu semen
Angestellten oder Arbeitern gehören.
3. Art. 55 und 339 OR sind in den Grenzen von Art. 129 KUVG
anwendbar auf den Arbeitgeber, der für seine Angestellten und
Arbeiter die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung
bezahlt hat.
Kein schweres Verschulden trifft den Arbeitgeber, der einem
tüchtigen Werkführer ohne besondere Überwachung un~
Instruktion die Leitung einer gewöhnlichen Handlangerarbeit
anvertraut.
Art. 55 CC, 55 e 339 CO, 129 LAMI.
1. Non e un organo della persona giuridica,a' sensi dell'art. 55 C9,
ma un semplice ausiliario il capoofficina che dirige e sorvegh~
una squadra di manovali in~icati, di. eseguire layO? pesantJ
in una grande azienda (p. es. m un azlenda tranVlana).