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68_II_281

BGE 68 II 281

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Familienrooht. N0 43.

1939 reif geborene KIDd anlässlieh der (für das Bundes-

gericht verbindlich festgestellten) ersten Beiwohnung des

Beklagten vom 22. Januar 1939 kom;ipiert worden wäre,

die Schwangerschaft nur 207 Tage gedauert, was der Gut-

achter als « höchst unwahrscheinlich, wenn auch vielleicht

nioht ganz ausgeschlossen » bezeichnete. Er fügte bei, es

sei ihm in den 41 Jahren seiner geburtshilflichen Tätigkeit

kein derartiger Fall begegnet, und erklärt : « Unter eine

Grenze von 220 Tagen will beim heutigen Stand unserer

Kenntnis kein Fachvertreter gehen l). Endlich weist er

darauf hin, dass von 36 der angesehensten deutschen Ge-

burtshelfer 28 eine untere Grenze von weniger als 230 Ta-

gen ablehnen und 15 davon überhaupt nicht unter 240 Tage

gehen wollen.

Die Berufung rügt allerdings in diesem Zusammenhang

als aktenwidrig die Feststellung der Vorinstanz, dem Gut-

achten sei zu entnehmen, « dass eine Zeugung am 22. Ja-

nuar 1939 oder später eine nie beobachtete Ausnahme dar-

stellen würde »; während aus der im Gutachten wiederge-

gebenen Tabelle gerade hervorgehe, dass von den 50 cm

langen Neugeborenen 0,1 % eine Tragzeit von 200-210 Ta-

gen aufweisen. Diese Statistik ist allerdings nicht im Ein-

klang mit der Erklärung des Experten, « unter eine Grenze

von 220 Tagen will beim heutigen Stand unserer Kenntnis

kein Fachvertreter gehen l). Der Widerspruch besteht je-

doch vielmehr zwischen einzelnen Teilen des Gutachtens

als zwischen dessElll Schlussfolgerungen und dem angefoch-

tenen Urteile, sodass es sich nicht um eine Aktenwidrigkeit

im Sinne des Art. 81 OrgG handeln kann. Übrigens ist, wie

dargetan, die beanstandete (aus BGE 61 11 311 übernom-

mene) Formulierung der Vorinstanz zu eng; es genügt,

dass die sich ergebende Schwangerschaftsdauer ausser-

ordentlich unwahrscheinlich sei, und gerade das stellt der

Experte abschliessend fest.

Unter diesen Umständen waren die Feststellungen des

Gutachtens geeignet, erhebliche Zweifel an der Vaterschaft

des Beklagten zu rechtfertigen.

Familienreeht. N0 44.

281

Wenn das Bundesgericht,kürzlich ein kantonales Urteil

bestätigte, das die Einrede des Art. 314 Abs. 2 verwarf,

obgleich der Experte die Zeugung am Tage der nachgewie-

senen Beiwohnung des Beklagten als wenig wahrscheinlioh

bezeichnet hatte, geschah es, weil es sich dort immerhin

um eine Tragzeit von 233 Tagen und nicht nur 207 han-

delte und überdies das Kind nicht die Merkmale voller

Reife aufwies (26. November 1942 i. S. Rentsch c. Oberli).

Der Unterschied in diesen wesentlichsten Punkten recht-

fertigt im vorliegenden Fall die entgegengesetzte Lösung.

Übrigens mag darauf hingewiesen werden, dass im Zeit-

punkt, der dem Beginn einer Schwangerschaft von nor-

maler Dauer entsprechen würde (Mitte November 1938),

die Klägerin noch immer in Beziehungen zu Gallati stand,

mit dem sie im Laufe des J abres 1938 wiederhoit geschlecht-

lich verkehrt hatte; dieser Umstand ist geeignet, die Zwei-

fel hinsichtlioh der Vatersohaft des Beklagten zu ver-

stärken, obgleioh dieser den formellen Beweis für eine Fort-

setzung des Gesohleohtsverkehrs der Klägerin mit Gallati

bis in die kri~isohe Zeit nicht erbringen konnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgeriohtes St. Gallen vo~ 28. September 1942 bestätigt.

4:4:. Auszug aus dem Urteil der 11. ZIvIlabteilung

vom 17. Dezember 1942 i. S. Löseher gegen Wenzinger.

VafRA'sCha/tBklage. Die Auslagen für den Unterhalt des Kind66in

der Gebäranstalt und für die Anschaffung der Kindera/U88tattung

können nicht unter dem Titel des Art. 317 ZGB extra verlangt

werden, sondern gehören zum Unterhalt des Kindes an den der

Beklagte den Beitrag nach Art. 319 leistet.

'

A~on en recherche de paremite. Las frais de Ia layette et de I'entre-

men du nouvea!1-ne a la matemiM ne sont pas dus specialement

en vertu de l'art. 317 ce., ils rentrent dans la contribution

due par .Ie dMendeur pour l'entretien de I'enfant en vertu de

I'm. 319 ce.

Azione di patemitd. La spese di mantenimento. de/,l'infante aIla

matemitA e quelle relative a.I BUO cOfTedo non possono essere

282

Familienrecht. No U.

chieste 8pecialment~ in: virtU dell'art .. 317 ce, ma,ftmno parte

deI contributo ehe il convenuto deve m forza deli art. 319 ce

pel mantenimento deU:'infante.

. . . . . . . . . . . .

. Di~ A~s~t~~g~n'des' Be.gsklägers an den der

Kindsmutter zugesprochenen Entbindungs-, Unterhalts-

und andern Kosten gemäss Art. 317 ZGB sind begründet.

a) Die Rechnung des Kreuzspitals Chur von Fr. 252,-

umfasst einen Betrag von Fr, 20.50 für den UnterhaU des

Kindes während 27 Tagen seit der Geburt. Da der Beklagte

den Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.- von der Geburt an

entrichten muss, kann jener Rechnungsposten nicht noch

extra verlangt werden.

b) Der Beklagte behauptet ferner, den Betrag von

Fr. 80.- für die Anschaffung. der Kindera'lJ,88tattung, den

die Vorinstanz in die Kosten nach Art. 317 ZGB einbezogen

und der Klägerin zugesprochen hat, müsse diese aus dem

Unterhaltsbeitrag für das Kind bestreiten. Die letztere

beruft sich in dieser Beziehung auf EGGER (N. 6 zu Art.

317), wonach « die im Hinblick auf ... die Ausstattung des

Kindes nötig werdenden Anschaffungen» zu den nach

Art. 317 Abs. 1 der Mutter zU ersetzenden Kindbettkosten

gehören. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu; übrige~

sagt auch der a.a.O. zu ihrer Stützung zitierte Entscheld

des bernischen Appellationshofes das Gegenteil (SJZ 11,

S. 275, Nr. 219). Es ist nicht einzu~ehen, warum für .den

ersten Wäsche- und Kleidungsbedarf des Kindes etwas

anderes gelten sollte als für derartige Anschaffungen im

weitern Verlauf seines Lebens. Die Auslagen für die Aus-

stattung des Säuglings gehören zu den Kosten des U nter-

halts des Kindes, an welche der Beklagte eben seinen fixen

monatlichen Beitrag leistet.

Die der Klägerin unter dem Titel des Art, 317 ZGB

zugesprochene Summe von Fr, 332.- reduziert sich mithin

um diese beiden Posten von Fr. 20.50 und Fr. 80.-.

V gl. auch Nr. 60. -

Voir aussi n° 50.

Obligationenreoht. No 45.

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

Vgl. Nr. 47. -

Voir n° 47.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

283

45. Auszug aus dem Uriell der I. Zivllabtellung vom 25. November

1942 i. S. Banea Unlone di Credito gegen S., eh. nnd Seh.

Art. 44 Abs. lOB. Grundsätze für die Ermässigungder Ersatz-

pflicht wegen Mitverschuldens des Geschädigten bei Schädigung

durch absichtliche Täuschung.

Art. 44, al. 1 (JO. Principes de reduction de Ja reparation du,e en

cas de faute coneurrente du, lese, lorsque le dommage est la

consequence d'une erreur provoquee dolosivement.

Art. 44, cp. 1 00. Prineipi per Ja riduzione dei risarcimento in easo

di colpa concomitante delleso, qua10ra il danno e la conseguenza

di u.n errore provocato dolosamente.

Die in Zürich wohnhafte Frau S. besass zwei Zertifikate

über je 100 Namensaktien zu $ 60.- der Northern Central

Railway Co. in Baltimore (U.S.A.), die mit einem Blanko-

indossament der Fa. Rush & Co. versehen waren. Die

Papiere waren in Amerika gestohlen worden und deshalb

im Börsenverkehr mit Opposition belegt. Auaserdem hatten

die Diebe die Papiere gefälscht, indem sie den Namen des

Indossatars auf chemischem Wege entfernten. Die Titel

waren somit in Wirklichkeit gar nicht blanko indossiert.

Frau S. kannte diese Mängel, versuchte aber trotzdem, die

wertlosen Papiere zu veräussern. Ch. und Sch., die ebenfalls

in Zürich wohnten, setzten sich mit ihr in Verbindung.