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Familienrooht. N0 43.
1939 reif geborene KIDd anlässlieh der (für das Bundes-
gericht verbindlich festgestellten) ersten Beiwohnung des
Beklagten vom 22. Januar 1939 kom;ipiert worden wäre,
die Schwangerschaft nur 207 Tage gedauert, was der Gut-
achter als « höchst unwahrscheinlich, wenn auch vielleicht
nioht ganz ausgeschlossen » bezeichnete. Er fügte bei, es
sei ihm in den 41 Jahren seiner geburtshilflichen Tätigkeit
kein derartiger Fall begegnet, und erklärt : « Unter eine
Grenze von 220 Tagen will beim heutigen Stand unserer
Kenntnis kein Fachvertreter gehen l). Endlich weist er
darauf hin, dass von 36 der angesehensten deutschen Ge-
burtshelfer 28 eine untere Grenze von weniger als 230 Ta-
gen ablehnen und 15 davon überhaupt nicht unter 240 Tage
gehen wollen.
Die Berufung rügt allerdings in diesem Zusammenhang
als aktenwidrig die Feststellung der Vorinstanz, dem Gut-
achten sei zu entnehmen, « dass eine Zeugung am 22. Ja-
nuar 1939 oder später eine nie beobachtete Ausnahme dar-
stellen würde »; während aus der im Gutachten wiederge-
gebenen Tabelle gerade hervorgehe, dass von den 50 cm
langen Neugeborenen 0,1 % eine Tragzeit von 200-210 Ta-
gen aufweisen. Diese Statistik ist allerdings nicht im Ein-
klang mit der Erklärung des Experten, « unter eine Grenze
von 220 Tagen will beim heutigen Stand unserer Kenntnis
kein Fachvertreter gehen l). Der Widerspruch besteht je-
doch vielmehr zwischen einzelnen Teilen des Gutachtens
als zwischen dessElll Schlussfolgerungen und dem angefoch-
tenen Urteile, sodass es sich nicht um eine Aktenwidrigkeit
im Sinne des Art. 81 OrgG handeln kann. Übrigens ist, wie
dargetan, die beanstandete (aus BGE 61 11 311 übernom-
mene) Formulierung der Vorinstanz zu eng; es genügt,
dass die sich ergebende Schwangerschaftsdauer ausser-
ordentlich unwahrscheinlich sei, und gerade das stellt der
Experte abschliessend fest.
Unter diesen Umständen waren die Feststellungen des
Gutachtens geeignet, erhebliche Zweifel an der Vaterschaft
des Beklagten zu rechtfertigen.
Familienreeht. N0 44.
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Wenn das Bundesgericht,kürzlich ein kantonales Urteil
bestätigte, das die Einrede des Art. 314 Abs. 2 verwarf,
obgleich der Experte die Zeugung am Tage der nachgewie-
senen Beiwohnung des Beklagten als wenig wahrscheinlioh
bezeichnet hatte, geschah es, weil es sich dort immerhin
um eine Tragzeit von 233 Tagen und nicht nur 207 han-
delte und überdies das Kind nicht die Merkmale voller
Reife aufwies (26. November 1942 i. S. Rentsch c. Oberli).
Der Unterschied in diesen wesentlichsten Punkten recht-
fertigt im vorliegenden Fall die entgegengesetzte Lösung.
Übrigens mag darauf hingewiesen werden, dass im Zeit-
punkt, der dem Beginn einer Schwangerschaft von nor-
maler Dauer entsprechen würde (Mitte November 1938),
die Klägerin noch immer in Beziehungen zu Gallati stand,
mit dem sie im Laufe des J abres 1938 wiederhoit geschlecht-
lich verkehrt hatte; dieser Umstand ist geeignet, die Zwei-
fel hinsichtlioh der Vatersohaft des Beklagten zu ver-
stärken, obgleioh dieser den formellen Beweis für eine Fort-
setzung des Gesohleohtsverkehrs der Klägerin mit Gallati
bis in die kri~isohe Zeit nicht erbringen konnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgeriohtes St. Gallen vo~ 28. September 1942 bestätigt.
4:4:. Auszug aus dem Urteil der 11. ZIvIlabteilung
vom 17. Dezember 1942 i. S. Löseher gegen Wenzinger.
VafRA'sCha/tBklage. Die Auslagen für den Unterhalt des Kind66in
der Gebäranstalt und für die Anschaffung der Kindera/U88tattung
können nicht unter dem Titel des Art. 317 ZGB extra verlangt
werden, sondern gehören zum Unterhalt des Kindes an den der
Beklagte den Beitrag nach Art. 319 leistet.
'
A~on en recherche de paremite. Las frais de Ia layette et de I'entre-
men du nouvea!1-ne a la matemiM ne sont pas dus specialement
en vertu de l'art. 317 ce., ils rentrent dans la contribution
due par .Ie dMendeur pour l'entretien de I'enfant en vertu de
I'm. 319 ce.
Azione di patemitd. La spese di mantenimento. de/,l'infante aIla
matemitA e quelle relative a.I BUO cOfTedo non possono essere
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Familienrecht. No U.
chieste 8pecialment~ in: virtU dell'art .. 317 ce, ma,ftmno parte
deI contributo ehe il convenuto deve m forza deli art. 319 ce
pel mantenimento deU:'infante.
. . . . . . . . . . . .
. Di~ A~s~t~~g~n'des' Be.gsklägers an den der
Kindsmutter zugesprochenen Entbindungs-, Unterhalts-
und andern Kosten gemäss Art. 317 ZGB sind begründet.
a) Die Rechnung des Kreuzspitals Chur von Fr. 252,-
umfasst einen Betrag von Fr, 20.50 für den UnterhaU des
Kindes während 27 Tagen seit der Geburt. Da der Beklagte
den Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.- von der Geburt an
entrichten muss, kann jener Rechnungsposten nicht noch
extra verlangt werden.
b) Der Beklagte behauptet ferner, den Betrag von
Fr. 80.- für die Anschaffung. der Kindera'lJ,88tattung, den
die Vorinstanz in die Kosten nach Art. 317 ZGB einbezogen
und der Klägerin zugesprochen hat, müsse diese aus dem
Unterhaltsbeitrag für das Kind bestreiten. Die letztere
beruft sich in dieser Beziehung auf EGGER (N. 6 zu Art.
317), wonach « die im Hinblick auf ... die Ausstattung des
Kindes nötig werdenden Anschaffungen» zu den nach
Art. 317 Abs. 1 der Mutter zU ersetzenden Kindbettkosten
gehören. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu; übrige~
sagt auch der a.a.O. zu ihrer Stützung zitierte Entscheld
des bernischen Appellationshofes das Gegenteil (SJZ 11,
S. 275, Nr. 219). Es ist nicht einzu~ehen, warum für .den
ersten Wäsche- und Kleidungsbedarf des Kindes etwas
anderes gelten sollte als für derartige Anschaffungen im
weitern Verlauf seines Lebens. Die Auslagen für die Aus-
stattung des Säuglings gehören zu den Kosten des U nter-
halts des Kindes, an welche der Beklagte eben seinen fixen
monatlichen Beitrag leistet.
Die der Klägerin unter dem Titel des Art, 317 ZGB
zugesprochene Summe von Fr, 332.- reduziert sich mithin
um diese beiden Posten von Fr. 20.50 und Fr. 80.-.
V gl. auch Nr. 60. -
Voir aussi n° 50.
Obligationenreoht. No 45.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
Vgl. Nr. 47. -
Voir n° 47.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
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45. Auszug aus dem Uriell der I. Zivllabtellung vom 25. November
1942 i. S. Banea Unlone di Credito gegen S., eh. nnd Seh.
Art. 44 Abs. lOB. Grundsätze für die Ermässigungder Ersatz-
pflicht wegen Mitverschuldens des Geschädigten bei Schädigung
durch absichtliche Täuschung.
Art. 44, al. 1 (JO. Principes de reduction de Ja reparation du,e en
cas de faute coneurrente du, lese, lorsque le dommage est la
consequence d'une erreur provoquee dolosivement.
Art. 44, cp. 1 00. Prineipi per Ja riduzione dei risarcimento in easo
di colpa concomitante delleso, qua10ra il danno e la conseguenza
di u.n errore provocato dolosamente.
Die in Zürich wohnhafte Frau S. besass zwei Zertifikate
über je 100 Namensaktien zu $ 60.- der Northern Central
Railway Co. in Baltimore (U.S.A.), die mit einem Blanko-
indossament der Fa. Rush & Co. versehen waren. Die
Papiere waren in Amerika gestohlen worden und deshalb
im Börsenverkehr mit Opposition belegt. Auaserdem hatten
die Diebe die Papiere gefälscht, indem sie den Namen des
Indossatars auf chemischem Wege entfernten. Die Titel
waren somit in Wirklichkeit gar nicht blanko indossiert.
Frau S. kannte diese Mängel, versuchte aber trotzdem, die
wertlosen Papiere zu veräussern. Ch. und Sch., die ebenfalls
in Zürich wohnten, setzten sich mit ihr in Verbindung.