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61_II_228

BGE 61 II 228

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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228

Obligationenrecht. N° 53.

une condition aecessaire de leur validite. Cette regle ne

s'applique tou~fois qu'aux conventions relatives aux effets

economiques du divorce (dans l'arret Reber susmentionne~

il s'agissait precisement d'une convention semblable) et non

a celles qui modifient sur des points importants les mesures

prises par le juge du divorce en ce qui concerne l'exercice

de la puissance paternelle et les relations personnelles entre

parents et enfants. Dans ce cas, l'interet de ces derniers

exige le maintien du contröle judiciaire. La ratification

du juge est done indispensable a la validite des conventions

relatives a ees questions. En l'espece il n'est pas douteux

que la convention dont la ratification est demandee modifie

les mesures prises par le juge du divorce en ce qui concerne

J'exercice de la puissance paternelle et les relations du pere

et de l'enfant. Elle laisse, il est vrai, subsister en principe

la puissance paternelle du pere, auquel le juge du divorce

l'avait attribuee, mais elle prevoit la renoneiation du re-

eourant a des elements importants de ootte puifsance, tels

que la garde, l'entretien, l'instruction et l'education de

l'enfant, qu'il confie a la grand'mere maternelle de cette

derniere en ne reservant sur ces points au pere que certains

droits strietement definis. La ratification du juge est done

indispensable a la validite de ootte convention.

H. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

53. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung

vom 25. September 1936 i. S. We1ll gegen Dr E. und Frau S.

H a f t bar k e i t

der G e seIl s c h a f t s 0 r g a n e gegen-

über den Glä.ubigern der Gesellschaft. Art. 674 0&. Voraus-

setzung ist eine a b sie h t 1 ich e Schädigung (Erw. 1).

Art. 674 schliesst die Haftbarkeit aus Art. 41 0& nicht aus (Erw. 2).

Obligationenrecht. No 63.

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Grundsätze für die Sc h ade n sb e r e 0 h nun g

bei uner-

laubter Handlung, begangen durch absichtliohe Täuschung

(Erw.3).

Bemessung des Ersatzes naoh Art. 43 und 44 0&

(Erw.4).

Aus dem Tatbestand:

A. '- Im Frühjahr 1926 wurde die Metallhütte P ... A.-G.

gegründet. Zweck des Unternehmens war die Verwertung

und Verarbeitung von Metallrückständen und Altmetall

nach besonderen Verfahren, die von der Firma Querner &

Francke, der Vorgängerin der A.-G., in diese eingebracht

wurden. Einziges VerwaltungsratsmitgIied war Rechts-

anwalt E., der Vater der beiden heutigen Beklagten, die

nach dessen Tod in den ursprünglich gegen ihn angehobe-

nen Prozess eintraten.

Im Oktober 1927 trat der Kläger auf Grund eines von

den Aktionären Kiefer und Ludwig erlassenen Zeitungs-

inserats, in welchem Kapital für ein neues Unternehmen

der Metallbranche gesucht wurde, mit der A.-G. in Unter-

handlungen; diese wurden auf Seiten der Gesellschaft

zunächst von Kiefer und Ludwig, später aueh von E.

geführt, der dann allerdings vom 20. Dezember 1927 an

krank war und den Verhandlungen nicht mehr beiwohnte,

sondern lediglich den in der Folge am 2. Januar 1928

abgeschlossenen Darlehensvertrag unterzeichnete.

Danach gewährte der Kläger der Gesellschaft ein Dar-

lehen von 100,000 Fr., das später unter gewissen Umstän-

den in Aktienkapital umgewandelt werden sollte. Als

Sicherheit trat ihm die A.-G. Kundenguthaben im Gesamt-

betrag von 125,000 Fr. ab; ausserdem übernahmen Kiefer

und LudWig die AusfaIlbiirgschaft für den Betrag, für den

der Kläger «nach Durchführung einer Zwangs betreibung

gegen die A.-G. » zu Verlust kommen sollte.

Dem Vertrag lagen ausser den mündlichen Auskünften,

die dem Kläger im Laufe der Verhandlungen gemacht wur~

den, die folgenden, dem Kläger übergebenen Dokument-e

zugrunde:

230

Obligationenrecht. N° 53.

a) Die Bilant und die Gewinn- und Verlustrechnung

der Gesellschaft, auf Ende 1926, die einen Verlust von rund

56,000 Fr. erzeigten;

b) Ein Vermögensstatus per 1. September 1927, der

einen Aktivenüberschuss von rund 7000 Fr. auswies;

c) Ein vom Aktionär Ludwig unterzeichnetes Expose

vom 2. Oktober 1927 betreffend die Erhöhung des Aktien-

kapitals, sowie ein Nachtrag hiezu vom ll. November

1927, in denen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass

bis dahin zwar infolge des geringen Umsatzes einerseits und

der durch teure Kredite und ungenügende maschinelle

Einrichtungen verursachten abnormal hohen Unkosten

anderseits kein Reingewinn habe erzielt werden können,

dass aber bei Ausschaltung dieser Faktoren mit einer

guten Rendite gerechnet werden dürfe.

Die Darlehenssumme von 100,000 Fr. wurde vom Kläger

3m 3. Januar 1928 einbezahlt.

Am 7. Januar 1928 trat anstelle des Ende September

1927 verstorbenen Direktors Francke, von dem die durch

die Gesellschaft verwerteten Verfahren stammten, Inge-

nieur Klinger als technischer Mitarbeiter. Dieser kam auf

Grund seiner Untersuchungen bis Ende JanuarjMitte

Februar 1928 zum Schlusse, dass die Verfahren Franckes

wertlos und die vorhandenen technischen Einrichtungen

unbrauchbar seien.

Die Ende Januar 1928 aufgestellte Bilanz auf Ende De-

zember 1927 ergab einen buchmässigen Verlust von

391,000 Fr., und eine Verkehrsbilanz per 14. Februar 1928

einen solchen von 434,000 Fr. Mit Rücksicht hierauf

meldete E. den Konkurs der Gesellschaft an, der am

2. März 1928 eröffnet wurde. In der Folge gerieten auch

die Firma Kiefer & Ludwig, sowie deren beide Teilhaber

persönlich in Konkurs.

Der Kläger meldete seine Darlehensf6rderung von

100,000 Fr. nebst Zinsen in den sämtlichen Konkursen an.

Der Verlust, der sich für ihn nach Abzug der erhaltenen

Konkursdividenden und des Erlöses aus den abgetretenen

ObIigationenrecht. No 53.

231

Forderungen ergab, beläuft sich unbestrittenermassen auf :

a) eine Kapitalforderung von 60,150 Fr. 75 Cts. nebst

5 % Zins seit 15. August 1931;

b) eine Zinsforderung bis 15. August 1931 von 11,622 Fr.

65 Cts.

B. -

Mit Klage vom 29. November 1928 hat der Kläger

E. als einzigen Verwaltungsrat der A.-G. auf Bezahlung

von 69,457 Fr. 55 Cts. nebst 7 % Zins seit 2. März 1928 als

Ersatz des ihm erwachsenen Schadens belangt. Zur Be-

gründung seiner Klage hat er im wesentlichen geltend

gemacht, dass E. ihm durch die Vorlage inhaltlich un-

richtiger Dokumente im Bewusstsein von deren Unrich-

tigkeit die wahre Lage der Gesellschaft verschleiert und

ihn so zur Gewährung des Darlehens veranlasst habe.

Durch dieses Verhalten habe E. die ihm als Verwaltungsrat

obliegenden Verwaltungs- und Aufsichtspflichten absicht-

lich verletzt und hafte ihm daher gemäss Art. 674 OR für

den hiedurch verursachten Schaden, und ferner hafte er

ihm auf Grund von Art. 41 ff. OR, da in der Täuschung

beim Ab&chluss des Darlehensvertrages eine unerlaubte

. Handlung liege.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

O. -

.....

D. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit·

Urteil vom 22. Dezember 1934 die Beklagten solidarisch

verpflichtet, dem Kläger 30,075 Fr. 38 Cts. nebst 5 % Zins

seit 15. August 1931, sowie 5811 Fr. 33 Cts. zu bezahlen.

Es hat eine Haftung E.'s aus Art. 674 OR mit der VOI'-

instanz verneint, dagegen eine solche aus Art. 41 OR

zufolge absichtlicher Täuschung bejaht, immerhin unter

Annahme eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers,

das zusammen mit der spekulativen Natur des Geschäftes

eine Ermässigung der Ersatzpflicht um 50 % rechtfertige.

Dem Entscheid liegt die tatsächliche Feststellung zu

Grunde, dass der Status vom 1. September 1927 insofern

unrichtig war, als sich die in ihm enthaltenen Zahlen nicht

mit denjenigen deckten, die sich auf diesen Zeitpunkt aus

232

Obligationenrecht. N<> 53.

den Büchern der A.-G. ergaben. Nach diesen wurde

nämlich im Jahre 1927 kein Reingewinn erzieH, sondern

es ergab sich ein Verlust von rund 103,000 Fr., womit sich

der Gesamtverlust einschliesslich des Verlustes von 56,000

Franken per Ende 1926 aufrund 159,000 Fr. beliet". Dieser

Verlust wurde dann aber bei der Aufstellung des Status

dadurch zum Verschwinden gebraoht, dass das Debitoren-

konto durch Abtretu:r:g eines Teils der Ausnützungsrechte

der Franckeschen Verfahren an die Firma Kiefer & Ludwig

von 13,000 Fr. um 60,000 Fr. auf 73,000 Fr. erhöht und

der Wert der Anlagen von 62,000 Fr. auf 169,000 Fr.

hinaufgesetzt wurde. Ob diese Massnahmen, insbesondere

die Aufwertung der Aktiven, sachlich gerechtfertigt waren,

steht nicht fest. Erwiesen ist jedoch, dass E. sowohl von

der Tatsache wie vom Umfang der Niohtübereinstimmung

des Status mit den Büchern Kenntnis hatte, dem Kläger

aber von diesem Umstand keine Mitteilung machte.

E. -

Gegen das Urteil des Obergeriohts haben beide

Parteien die Berufung an das Bundesgerich t ergriffen. Der

Kläger hat die Gutheissung der Klage im Eetrage von

60,150 Fr. 75 Cts. nebst 5 % Zins seit 15. August 1931,

sowie von 11,622 Fr. 65 Cts. beantragt.

Die Beklagten haben um gänzliche Abweisung der Klage

ersucht.

Aus den Erwägungen:

1. -

Eine Haftbarkeit E.'s auf Grund von Art. 674 OR

ist mit den beiden VOTInstanzen zu verneinen. Zwar gibt

diese Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts dem Gesellschaftsgläubiger nicht nur einen

Ersatzanspruoh für den sogenannten sekundären Schaden,

den er nur indirekt erleidet dadurch, dass durch die Hand-

lungen der Gesellschaftsorgane das Gesellschaftsvermögen

geschädigt wird, sondern auch für den sog. primären, ihm

durch die Gesellschaftsorgane unmittelbar zugefügten

Schaden, wie er im vorliegenden Fall vom Kläger geltend

gemacht wird (BGE 23. II 1071; 4911 245). Art. 674 OR

Obligationenrecht. No 53.

233

setzt nun aber weiter voraus, dass das belangte Gesell-

schaftsorgan eine ihm obliegende Verwaltungs- oder Auf-

sichtspflicht a b sie h t I ich verletzt habe, und zwar

muss nach allgemein anerkannter Auffassung die Absicht

auch die Zufügung eines Schadens mitumfassen (BGE 46 II

S. 453 f.; 49 II 246 f.; BACHMANN, Anm. 2 zu Art. 674 OR

in Verbindung mit Anm. 5 zu Art. 671 OR). Danach

müsste E. also, als er der Aushändigung des inhaltlich

unrichtigen Status an den Kläger zustimmte, nicht nur

dessen Unrichtigkeit gekannt haben, sondern er hätte

dabei zum mindesten im Sinne des dolus eventualis die

Möglichkeit einer Schädigung des Klägers als wahrschein-

lich voraussehen und sie damit für den Fall ihres Eintrittes

in Kauf nehmen müssen. Für eine derartige Schädigungs-

absicht E.'s bestehen jedoch keine genügenden Anhalts-

punkte. Es ist gegenteils anzunehmen, dass er, wie die

übrigen Beteiligten und auch der Kläger selber, im Ver-

trauen auf die praktische Verwertbarkeit der Franckeschen

Verfahren davon überzeugt war, dass mit der Beschaffung

neuer Betriebsmittel und der dadurch ermöglichten Aus-

schaltung der in den Exposes genannten Verlustquellen

eine Rendite mit Sicherheit zu erwarten sei.

2. -

Nun regelt aber Art. 674 OR die Verantwortlichkeit

der Mitglieder von Gesellschaftsorganen gegenüber den

Gläubigern der Gesellschaft nicht abschliessend, sondern

daneben kann auoh ohne Verletzung einer besonderen

Verwaltungs-und Aufsichtspflicht eine Haftbarkeit der

genannten Personen nach Art. 41 H. OR für rechtswidriges

Verhalten in ihrer geschäftlichen Tätigkeit platzgreifen

(BGE 23 II S. 1071; GUHL, OR S. 294 f.). Die Vorinstanz

hat im vorliegenden Fall eine Haftbarkeit E.'s llDter die-

sem Gesichtspunkte bejaht, weil er den Kläger durch die

Vor1egung des inhaltlich unwahren Status absichtlich

getäuscht habe. Sofern die letztere Annahme der Vorin-

stanz zutrifft, so ist die grundsätzliche Ersatzpflicht E.'s

ohne weiteres gegeben; denn eine absichtliche Täuschung

stellt in der Tat gleichzeitig eine unerlaubte Handlung im

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Obligationenreeht. No 53.

Sinne von Art. 41 OR dar, für deren Folgen der Täusohende

einzustehen ha~, ohne Rücksicht darauf, ob er selber Ver-

tragspartei ist 'oder nicht. Im vorliegenden Falle hätte

überdies E. als Organ der A.-G. gehandelt, was ihn nach

Art. 55 Abs. 3 ZGB neben der Gesellschaft persönlich

verpflichten würde.

Am Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des Klä-

gers durch E. kann nun nicht gezweifelt werden. (Was

näher ausgeführt wird.)

3. -

Steht mithin das Vorliegen einer unerlaubten

Handlung E.'s in der Form der absicht1ichen Täuschung

des Klägers fest, so fragt sich, welcher Schaden dem Kläger

daraus erwachsen ist und in welchem Umfang er hiefür

einen Ersatzanspruch hat.

Was die Sohadenshähe anbelangt, so erstreckt sich bei

absichtlicher Täuschung die Ersatzpflicht unter dem Ge-

sichtspunkt der unerlaubten Handlung nach allgemein

anerkannter Auffassung nur auf jenen Schaden, der nicht

durch die Geltendmachung der einseitigen Unverbindlich-

keit des Vertrages beseitigt werden kann, also nicht auf

den Schaden, der dem Getäuschten aus dem Abschluss

des Vertrages überhaupt, d. h. aus dessen Genehmigung

und Erfüllung, erwächst (BGE 47 II S. 186 ff.; OSER-

SCHÖNENBERGER, Anm. 31 ff. zu Art. 31 OR; VON TUHR,

OR S. 277 f.).

Dieser Grundsatz wird an sich auch für den Fall aner-

kannt werden müssen, dass der Täuschende zwar nicht

Vertragspartei, aber Organ derselben ist. Denn auch in

diesem Falle besteht die Möglichkeit der Anfechtung des

Vertrages, da ja das Organ nicht als « Dritter» im Sinne

von Art. 28 OR zu betrachten ist, sondern sein Verhalten

der Vertragspartei zugerechnet wird.

Hier hat der Kläger nun allerdings den Vertrag nicht

angefochten, sondern e1-' hat ihn durch die Anmeldung sei-

nes Anspruches auf vertragsgemässe Rückzahlung der

Darlehenssumme nebst Verzugszinsen im Konkurse der

(I~ellschaft, sowie durch die Belangung der Bürgen und

Obligationenrecht. No 53.

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die Verwertung der Pfänder genehmigt. Gemäss den oben

gemachten Ausführungen wäre es ihm daher verwehrt, den

Ausfall gegenüber dem Urheber der Täuschung als Scha-

den nach Art. 41 OR geltend zu machen, da es sich hiebei

eben um einen Schaden aus der Genehmigung und Er-

füllung des Vertrages handelt. Allein dieser Grundsatz

gilt nic~t ausnahmslos. Die Genehmigung des Vertrages

s~eht :nelmehr der Geltendmachung desjenigen Schadens

mcht 1m Wege, der auch bei Anfechtung entstanden wäre

(VON TUHR, OR S. 278), und diese Voraussetzung ist hier

erfüllt: Hätte der Kläger den Vertrag angefochten und

demgemäss seine Forderung auf Rückerstattung der Dar-

lehenssumme von 100,000 Fr. im Konkurs der Gesellschaft

angemeldet, so hätte er hiefür die Konkursdividende von

zirka 5 %, also zirka 5000 Fr., erhalten, während die ver-

bleibenden 95,000 Fr. den Schaden gebildet hätten, für

den er gegen E. als den direkten Urheber der Täuschung

hätte vorgehen können. Wenn nun der Kläger durch die

Genehmigung des Vertrages, die erst die Inanspruchnahme

der vertraglichen Sicherheiten ermöglichte, den ihm er-

wachsenden Scnaden ganz bedeutend vermindert hat! so

kann zum mindesten derjenige, der ihm für diesen Schaden

grundsätzlich ersatzpflichtig ist, daraus nichts für die

Bestreitung seiner Ersatzpflicht ableiten. Die Beklagten

haben denn auch keine solche Einrede erhoben; sie aner-

kennen vielmehr, dass der Schaden des Klägers sich auf

die von ihm im Berufungsbegehren genannten Beträge

belaufe.

4. -

In der Frage der Bemessung des Ersatzanspruchs

des Klägers ist zunächst der Vorinstanz darin beizupflich-

ten, dass das Vorliegen einer vorsätzlichen Schadensverur-

sachung durch E. die Ermässigung der Ersatzpflicht nach

~: 44 Absatz 2 OR -

Versetzung des Ersatzpflichtigen

m eme Notlage -

ausschliesst. Dass von einem Verschul-

den der heutigen Beklagten, die ja nur als Erben des ur-

sprünglichen Ersatzpflichtigen haften, nicht die Rede sein

kann, ist für die Frage der Anwendbarkeit der erwähnten

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Obligationenrecht. N° 53.

Bestimmung unerheblich; denn die Beklagten nehmen

zufolge der A1,mahme der Erbschaft die Rechtsstellung

des Erblassers ein und haben dessen Verschulden, das allein

massgebend ist, zu vertreten. Wenn für sie für den Fall

des Unterliegens im Prozess tatsächlich die Gefahr einer

Notlage bestand, so hätten sie diese Gefahr durch das Be-

gehren der amtlichen Liquidation der Erbschaft abwenden

können; dann wäre nämlich der Prozess auf Wunsch der

Beklagten, also der sämtlichen Erben, durch die Erbmasse

weitergeführt worden, ohne dass eine persönliche Haftung

der Erben eingetreten wäre (STRÄULI, Kommentar zur

Zürcher ZPO von 1913, § 49 Absatz 3, Anm. 5 d). Ob

tatsächlich die Gefahr einer Notlage bestehe, wie die

Beklagten schon vor der Vorinstanz und auch heute wieder

behauptet haben, ist daher von der Vorinstanz mit Recht

offengelassen worden.

Dagegen steht die vorsätzliche Schadensverursachung

E.'s entgegen der vom Kläger unter Berufung auf von Tuhr,

OR S. 87, vertretenen Auffassung einer Berücksichtigung

des Mitverschuldens des Klägers nach Art. 44 Abs. 1 OR

nicht im Wege; aus dem Gesetze kann keineswegs heraus-

gelesen werden, dass ein Mitverschulden des Geschädigten

nur bei leichter Fahrlässigkeit des Täters zu berücksich-

tigen sei (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 16 zu Art. 440R).

Dass dem KJäger das Ausserachtlassen der gebotenen

Sorgfalt, bei deren Beobachtung er nach den Ausführungen

der Expertise aus den Büchern der Gesellschaft den wahren

Sachverhalt hätte erkennen können, als Mitverschulden

anzurechnen ist, darf ohne Bedenken mit der Vorinstanz

angenommen werden.

Ebenso ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass

das bei dem Geschäft eine bedeutende Rolle spielende spe-

kulative lIoment. eine weitere Herabsetzung der Ent-

schädigungssumme unter dem Gesichtspunkt des Art. 43

OR rechtfertige. Der Kläger musste als erfahrener Kauf-

mann wissen, dass bei neuen Industriezweigen im allge-

meinen und bei der Verwertung neuer Verfahren ganz be-

sonders im Anfangsstadium erfahrungsgemäss mit allerlei

Obligationenrecht. No 53.

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Enttäuschungen und Rückschlägen zu rechnen sei, wie

ihm denn auch bekannt war, dass das Unternehmen bis

anhin mit erheblichen Verlusten gearbeitet hatte. Unter

diesen Umständen musste er sich, obwohl ihm versichert

wurde, dass das Anfangsstadium mit seinen Verlusten

überwunden sei, doch darüber klar sein, dass ein gewlEses

Verlustrisiko auch weiterhin bestehe; dieses nahm er mit

dem Abschluss des Vertrages in Kauf und kann es nun nicht

nachträglich im vollen Umfang auf E. abwälzen.

Schon diese bei den Momente allein würden eine Reduk-

tion von mehr als 50 %, wie die Voriru.tanz sie als ange-

messen betrachtet hat, rechtfertigen. Nun kommt über-

dies noch hinzu, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen

hat, dass E. zur Zeit der Vertragsverhandlungen und des

Vertragsabschlusses kr a n k war. Zufolge dieses Um-

standes war seine Widerstandskraft gegenüber der Ver-

suchung, durch die Verwendung des unrichtigen Status

die für die A.-G. unumgänglich notwendigen Geldmittel zu

beschaffen, ganz €rheblich herabgemindert; dies lässt sein

Verhalten, wenn auch dadurch die Schuldform des Vor-

satzes an sich nicht beseitigt wird, in einem wesentlich

milderen Lichte erscheinen und ist ebenfalls als Reduk-

tionsgrund im Sinne von Art. 43 OR zu würdigen.

In Anbetracht all der genannten Umstände ist daher die

Ermässigung des Schadenersatzanspruchs des Klägers auf

die runde Summe von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit

Klageerhebung am Platze.

Demnach erke:nnt das Burulesgericht :

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne gutge-

heissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 22. Dezember 1934 aufgehoben wird und die

Beklagten unter Solidarhaft verpflichtet werden, dem

Kläger den Betrag von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit

Klageerhebung zu bezahlen.