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68_III_26

BGE 68 III 26

Bundesgericht (BGE) · 1942-03-13 · Deutsch CH
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26 Schuldb€'treibungs. und KonkU1'srecht. N° 7·

7. Entscheid.vom 13. März 1942 i. S. Kloos. Lohnpländung, Berechnung des pfändbaren Teils. Für ein sog. «absolutes» Existenzminimum des Schuldners, das nicht einmal-durch eine Pfändung zugunsten unterhaltsberech- tigter Familienangehöriger unterschritten werden dürfte, ergibt sich aus Art. 93 SchKG kein Anhaltspunkt. Reicht das Einkommen des Schuldners nicht zur Deckung seines eigenen und des Bedarfs der von ihm zu unterstützenden Per- sonen (mit Einschluss des betreibenden Alimentengläubigers) aus, so ist davon ein Betrag zu pfänden, der sich zu der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung, diese als Notbedarf des Gläubigers betrachtet, gleich verhält wie das ganze Ein- kommen des Schuldners zum gesamten Notbedarf desselben und der von ihm mit Einschluss des Gläubigers zu unterhal- tenden Personen. An den durch den Richter festgesetzten Unterhaltsbeitrag sind die Betreibungsbehörden im allgemeinen gebunden. Saisie de 8alaire, calcul de La part 8aisis8able. L'art. 93 LP ne fournit aucml point d'appui a l'idee d'un mini- mum «absolu", que devrait respecter meme une saisie en faveur de membres de la familIe du debiteur, creaneiers d'ali- ments. Si les ressources du debiteur ne suffisent pas a couvrir ses besoins et eeux des personnes qu'il est tenu d'entretenir (y compris le ereancier poursuivant), Ja somme a saisir sera fixee de maniere qu'il y ait entre elle et le montant de Ja creance d'aliments (censee correspondre au minimum indispensable au creancier) le meme rapport qu'entre le montant des ressources du debiteur et le montant total des depenses necessaires a son entretien et a celui des personnes - dont le creancier - auxquelles il doit des aliments. Les autorites de poursuite doivent en general s'en tenir a Ja pen- sion aIirnentaire fixee par le juge. Pignoramento di salario, calcolodella quota pignorabile. L'art. 93 LEF non fornisce nessuna base'ad un minimo «assoluto » che dovrebbe rispettare anche un pignoramento in favore dei membri deUa. famiglia deI debitore, creditori di alimenti. Se i mezzi deI debitore sono insufficienti a coprire i suoi bisogni e quelli delle persone (eompreso il creditore) ehe e obbligato di mantenere, la somma da pignorare sara fissata in modo ehe tra essa e l'importo deI credito d'alimenti (ritenuto eorne il minimo indispensabiIe al creditore) esista il rnedesimo rap- porto ehe vi e tra l'ammontare dei mezzi deI debitore e iI totale delle spese necessarie al suo mantenimento e a quello delle persone, cornpreso il creditore, cui deve degli alimenti. Le autorita di esecuzione debbono in generale attenersi alla pen- sione .alirnentare stabilita dal giudice. Franz Kloos-Klug, Monteur des Elektrizitätswerkes Uznach, schuldet seiner Ehefrau Rosa, gegenwärtig in SchuldbetreibungR. und KOllkursrecht. No 7. 27 St.Gallen, gemäss vorsorglicher Verfügung des Gerichts- präsidenten vom Seebezirk für die Dauer des Scheidungs- prozesses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.-. Am 13. Dezember 1941 pfändete das Betreibungs- amt Uznach für ein solches Monatsbetreffnis monatlich Fr. 10.- vom Lohne des Schuldners von Fr. 275.~. Die Beschwerde der Gläubigerin mit dem Antrag, die pfänd- bare Quote auf Fr. 45.- monatlich zu erhöhen, wurde von· der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der obern dagegen am 23. Februar 1942 geschützt. Im vorlie- genden Rekurs beantragt der Schuldner, es sei der Ent- scheid der zweiten Instanz aufzuheben und derjenige der ersten zu bestätigen. Die Schuldbetreibunys- und Konkurskammet· zieht in Erwägung : Der Schuldner bestreitet nicht, seiner getrennt lebenden Ehefrau einen Bruchteil seines Lohnes von Fr. 275.- ab- gebep zu müssen, obwohl das von der Vorinstanz für ihn und seine im gleichen Haushalt lebende Mutter auf Fr. 300.- fe~tgesetzte Existenzminimum ,dieses Einkom- men überschreitet. Dagegen wirft er der rekursbeklagten Aufsichtsbehörde vor, sie habe sich über die tatsächliche Feststellung der untern Aufsichtsbehörde hinweggesetzt, wonach er selbst nicht mehr menschenwürdig leben könnte, wenn er der Gläubigerin mehr als Fr. 10.- be- zahlen müsste. Allein für ein solches sog. « absolutes » Existenzminimum des Schuldners, das nicht einmal durch eine Pfändung zugunsten unterhaltungsberechtigter Familienangehöriger unterschritten werden dürfte (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt in SJZ 36 S. 291), ergipt sich aus Art. 93 SchKG kein Anhaltspunkt. Diese Bestimmung setzt dem unumgänglichen Notbedarf des Schuldners selbst denjenigen seiner Familie gleich. Aus ihrem Wortlaut geht zunächst hervor, dass die für einen familienfremden Dritten angeordnete Pfändung den Lohn insoweit nicht erfassen kann, als er den Notbedarf

28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 7. nicht nur des Schuldners selbst, sondern auch seiner Ange- hörigen zu decken hat. Diese Gleichstellung hat sodann zur Folge, dass der Schuldner einer Betreibung für Ali- mentenforderungen eines Familienangehörigen nicht den eigenen Notbedarf entgegenhalten kann, weder den ge- wöhnlichen noch einen {( absoluten». Allerdings darf zugunsten eines solchen Gläubigers nicht zur Deckung seiner ganzen Forderung, auch soweit sie seinen Notbe- darf nicht übersteigt, der Lohn des Schuldners gepfändet werden, wenn er nicht das Existenzminimum der ganzen Familie mit Einschluss jenes Gläubigers deckt; andern- falls würde letzterer gegenüber dem Schuldner oder andern Familienangehörigen bevorzugt, was sowenig anginge wie eine Privilegierung des Schuldners selbst im Sinne des Basler Entscheides. Vielmehr ist der Ausgleich dadurch herbeizuführen, dass vom Einkommen des Schuldners ein Betrag zu pfanden ist, welcher sich zu der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung, diese als Notbedarf des Gläubigers betrachtet, gleich verhält wie das ga~e Ein- kommen des Schuldners zum gesamten Notbedarf dessel- ben und der von ihm mit EinschJuss des Gläubigers zu unterhaltenden Personen. Auf diese Weise erhält jeder, auch der Schuldner selbst, was ihm gebührt (vgl. BGE vom

14. Mai 1940 i.,S. Strobel; 63III US, 67 III 138). Lebt der Alimentengläubiger zwar getrennt vom Schuld- ner, so darf für ihn doch nicht ein grpgserer Teil des Lohnes gepfändet werden, als er auf den Gläubiger bei gemein- samem Haushalt entfiele, wobei dieser Betrag aber natür- lich durch den vom Richter festgesetzten Unterhaltsbei- trag nach oben begrenzt wird. Auf ein solches gerichtliches Urteil haben die Betreibungsbehörden im allgemeinen abzustellen, sofern nicht etwa bestimmte Gründe dafür vorliegen, dass der Alimentenberechtigte zur Bestreitung seines Notbedarfes gar nicht auf den ganzen dem Schuld- ner auferlegten Beitrag angewiesen ist, worüber die Be- treibungsbehörden von Amtes wegen Erhebungen anzu- stellen haben (vgl. BGE 55 III 156, 57 III 208, 58 III Schuldbl'treibungs- und Konkursrecht. NQ 7. 29 167/8). Die erwerbsfähige Ehefrau ist hinsichtlich der ihr zugesprochenen Alimentenforderung nicht anders zu be- handeln als etwa das aussereheliche Kind. Den Einfluss der Erwerbsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Ehe- gatten, überhaupt seiner finanziellen Verhältnisse, auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages zu untersuchen, liegt unter dem angebrachten Vorbehalt grundsätzlich dem Richter ob. Nach diesem Grundsatz lässt sich in der vorliegenden Betreibung die der Frau richterlich zugesprochene Quote von Fr. 60.- nicht reduzieren. Auf Grund hievon ist die Vorinstanz, die der ständigen bundesgerichtlichen Praxis entsprechende Verhältnisrechnung anwendend, zutreffend zu einem pfändbaren Ansatz von Fr. 45.- im Monat gelangt. Der Einwand des Rekurrenten, die Gläubigerin habe ihm Haushaltungsschulden von über Fr. 1000.- hinterlassen, die sie hinter seinem Rücken eingegangen sei, kann von den Betreibungsbehörden nicht berücksichtigt werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku;l'skamm,et· : Der Rekurs wird abgewiesen.