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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.
12. Auszug aus dem Entscheid vom 24. April 1952 i. S. Freitag.
Die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge wird nicht durch ein
« absolutes Existenzminimum » beschränkt (Bestätigung der
Rechtsprechung).
II n'existe pas de minimum vital « absolu" (intangible) en cas
de saisie de salaire executee en garantie d'une creance d'ali-
ments.
Non esiste un minimo d'esistenza « assoluto » (intangibile) agli
effetti del pignoramento di salario per un credito di alimenti.
Der Rekurrent focht auf dem Beschwerdeweg eine in
sein Existenzminimum eingreifende Lohnpfändung für
Unterhaltsbeiträge an. Das Bundesgericht weist seinen
Rekurs ab.
Aus der Begründung :
Vergeblich sucht der Rekurrent geltend zu machen,
dass ihm nicht zugemutet werden könne, Alimente für
seine aussereheliche Tochter zu zahlen, weil es für ihn
schon schwer genug sei, mit seinem Verdienst für sich
selber und seine eheliche Familie zu sorgen. Wer neben
der ehelichen Familie für aussereheliche Kinder zu sorgen
hat, darf diese nicht leer ausgehen lassen, auch wenn
sein Verdienst nicht ausreicht, um neben dem Notbedarf
der ehelichen Familie die Alimente für die ausserehelichen
Kinder zu decken, sondern muss seinen unzureichenden
Verdienst mit diesen teilen, wie die Vorinstanz in Über-
einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
(BGE 74 III 6 und dort zit. Entscheide) angenommen
hat.
Aus dem Entscheide BGE 71 III 147 ff. (Nr. 37), den
der Rekurrent im kantonalen Verfahren angerufen hat,
ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Von JAEGER/DAENI-
KER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre
1911-1945 (N. 8 D f zu Art. 93 SchKG, S. 203/04), wird
freilich angenommen, das Bundesgericht habe sich mit
diesem Entscheid zu der seinerzeit von der Aufsichts-
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behörde Basel-Stadt vertretenen, in BGE 68 III 26 ff.
abgelehnten Auffassung bekannt, auch die Pfändung für
Unterhaltsbeiträge dürfe nicht so weit gehen, dass der
dem Schuldner verbleibende Restbetrag zum Lebens-
unterhalt nicht mehr ausreichen würde und der Schuldner
gezwungen wäre, um Armenunterstützung nachzusuchen,
m.a.W. es sei dem für Unterhaltsbeiträge betriebenen
Schuldner zwar nicht das gewöhnliche Existenzminimum,
aber doch wenigstens der Betrag ungeschmälert zu belas-
sen, den er benötige, um ohne Armenunterstützung aus-
zukommen (((absolutes)) Existenzminimum). Das gleiche
ist offenbar gemeint, wenn in der von JAEGER/DAENIKER
herausgegebenen Taschenausgabe der Erlasse betr. Schuld-
betreibung und Konkurs, 5. Aufl. 1950, mit Bezug auf
die Lohnpfändung für Alimente bemerkt ist, die Pfän-
dungsmöglichkeit werde in BGE 71 III Nr. 37 einge-
schränkt (N. 5 zu Art. 93, S. 47 unten). In jenem Falle
handelte es sich jedoch gar nicht um eine Lohnpfändung
für Unterhaltsbeiträge, sondern um die Pfändung von
kleinen Haustieren (Ziegen, Hühnern) für eine gewöhn-
liche Forderung, und stand nicht die Frage der Unpfänd-
barkeit, sondern die Frage zur Diskussion, ob und unter
welchen Umständen eine die Unpfändbarkeitsvorschriften
verletzende Pfändung trotz Verspätung der Beschwerde
aufzuheben oder auf das zulässige Mass zu beschränken
sei. Wenn in diesem Zusammenhang u. a. das öffentliche
Interesse an der Vermeidung der Armengenössigkeit des
Schuldners in Betracht gezogen wurde, so folgt daraus
nicht, dass der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner
eher als der (im Sinne von Art. 93 SchKG zu seiner Familie
gehörende) Alimentengläubiger davor zu bewahren sei,
die öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu
müssen.