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78_III_66

BGE 78 III 66

Bundesgericht (BGE) · 1952-04-24 · Deutsch CH
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66 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.

12. Auszug aus dem Entscheid vom 24. April 1952 i. S. Freitag. Die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge wird nicht durch ein « absolutes Existenzminimum » beschränkt (Bestätigung der Rechtsprechung). II n'existe pas de minimum vital « absolu" (intangible) en cas de saisie de salaire executee en garantie d'une creance d'ali- ments. Non esiste un minimo d'esistenza « assoluto » (intangibile) agli effetti del pignoramento di salario per un credito di alimenti. Der Rekurrent focht auf dem Beschwerdeweg eine in sein Existenzminimum eingreifende Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge an. Das Bundesgericht weist seinen Rekurs ab. Aus der Begründung : Vergeblich sucht der Rekurrent geltend zu machen, dass ihm nicht zugemutet werden könne, Alimente für seine aussereheliche Tochter zu zahlen, weil es für ihn schon schwer genug sei, mit seinem Verdienst für sich selber und seine eheliche Familie zu sorgen. Wer neben der ehelichen Familie für aussereheliche Kinder zu sorgen hat, darf diese nicht leer ausgehen lassen, auch wenn sein Verdienst nicht ausreicht, um neben dem Notbedarf der ehelichen Familie die Alimente für die ausserehelichen Kinder zu decken, sondern muss seinen unzureichenden Verdienst mit diesen teilen, wie die Vorinstanz in Über- einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 74 III 6 und dort zit. Entscheide) angenommen hat. Aus dem Entscheide BGE 71 III 147 ff. (Nr. 37), den der Rekurrent im kantonalen Verfahren angerufen hat, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Von JAEGER/DAENI- KER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945 (N. 8 D f zu Art. 93 SchKG, S. 203/04), wird freilich angenommen, das Bundesgericht habe sich mit diesem Entscheid zu der seinerzeit von der Aufsichts- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. 67 behörde Basel-Stadt vertretenen, in BGE 68 III 26 ff. abgelehnten Auffassung bekannt, auch die Pfändung für Unterhaltsbeiträge dürfe nicht so weit gehen, dass der dem Schuldner verbleibende Restbetrag zum Lebens- unterhalt nicht mehr ausreichen würde und der Schuldner gezwungen wäre, um Armenunterstützung nachzusuchen, m.a.W. es sei dem für Unterhaltsbeiträge betriebenen Schuldner zwar nicht das gewöhnliche Existenzminimum, aber doch wenigstens der Betrag ungeschmälert zu belas- sen, den er benötige, um ohne Armenunterstützung aus- zukommen (((absolutes)) Existenzminimum). Das gleiche ist offenbar gemeint, wenn in der von JAEGER/DAENIKER herausgegebenen Taschenausgabe der Erlasse betr. Schuld- betreibung und Konkurs, 5. Aufl. 1950, mit Bezug auf die Lohnpfändung für Alimente bemerkt ist, die Pfän- dungsmöglichkeit werde in BGE 71 III Nr. 37 einge- schränkt (N. 5 zu Art. 93, S. 47 unten). In jenem Falle handelte es sich jedoch gar nicht um eine Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge, sondern um die Pfändung von kleinen Haustieren (Ziegen, Hühnern) für eine gewöhn- liche Forderung, und stand nicht die Frage der Unpfänd- barkeit, sondern die Frage zur Diskussion, ob und unter welchen Umständen eine die Unpfändbarkeitsvorschriften verletzende Pfändung trotz Verspätung der Beschwerde aufzuheben oder auf das zulässige Mass zu beschränken sei. Wenn in diesem Zusammenhang u. a. das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Armengenössigkeit des Schuldners in Betracht gezogen wurde, so folgt daraus nicht, dass der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner eher als der (im Sinne von Art. 93 SchKG zu seiner Familie gehörende) Alimentengläubiger davor zu bewahren sei, die öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu müssen.