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78_III_66

BGE 78 III 66

Bundesgericht (BGE) · 1952-04-24 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.

12. Auszug aus dem Entscheid vom 24. April 1952 i. S. Freitag.

Die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge wird nicht durch ein

« absolutes Existenzminimum » beschränkt (Bestätigung der

Rechtsprechung).

II n'existe pas de minimum vital « absolu" (intangible) en cas

de saisie de salaire executee en garantie d'une creance d'ali-

ments.

Non esiste un minimo d'esistenza « assoluto » (intangibile) agli

effetti del pignoramento di salario per un credito di alimenti.

Der Rekurrent focht auf dem Beschwerdeweg eine in

sein Existenzminimum eingreifende Lohnpfändung für

Unterhaltsbeiträge an. Das Bundesgericht weist seinen

Rekurs ab.

Aus der Begründung :

Vergeblich sucht der Rekurrent geltend zu machen,

dass ihm nicht zugemutet werden könne, Alimente für

seine aussereheliche Tochter zu zahlen, weil es für ihn

schon schwer genug sei, mit seinem Verdienst für sich

selber und seine eheliche Familie zu sorgen. Wer neben

der ehelichen Familie für aussereheliche Kinder zu sorgen

hat, darf diese nicht leer ausgehen lassen, auch wenn

sein Verdienst nicht ausreicht, um neben dem Notbedarf

der ehelichen Familie die Alimente für die ausserehelichen

Kinder zu decken, sondern muss seinen unzureichenden

Verdienst mit diesen teilen, wie die Vorinstanz in Über-

einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

(BGE 74 III 6 und dort zit. Entscheide) angenommen

hat.

Aus dem Entscheide BGE 71 III 147 ff. (Nr. 37), den

der Rekurrent im kantonalen Verfahren angerufen hat,

ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Von JAEGER/DAENI-

KER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre

1911-1945 (N. 8 D f zu Art. 93 SchKG, S. 203/04), wird

freilich angenommen, das Bundesgericht habe sich mit

diesem Entscheid zu der seinerzeit von der Aufsichts-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.

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behörde Basel-Stadt vertretenen, in BGE 68 III 26 ff.

abgelehnten Auffassung bekannt, auch die Pfändung für

Unterhaltsbeiträge dürfe nicht so weit gehen, dass der

dem Schuldner verbleibende Restbetrag zum Lebens-

unterhalt nicht mehr ausreichen würde und der Schuldner

gezwungen wäre, um Armenunterstützung nachzusuchen,

m.a.W. es sei dem für Unterhaltsbeiträge betriebenen

Schuldner zwar nicht das gewöhnliche Existenzminimum,

aber doch wenigstens der Betrag ungeschmälert zu belas-

sen, den er benötige, um ohne Armenunterstützung aus-

zukommen (((absolutes)) Existenzminimum). Das gleiche

ist offenbar gemeint, wenn in der von JAEGER/DAENIKER

herausgegebenen Taschenausgabe der Erlasse betr. Schuld-

betreibung und Konkurs, 5. Aufl. 1950, mit Bezug auf

die Lohnpfändung für Alimente bemerkt ist, die Pfän-

dungsmöglichkeit werde in BGE 71 III Nr. 37 einge-

schränkt (N. 5 zu Art. 93, S. 47 unten). In jenem Falle

handelte es sich jedoch gar nicht um eine Lohnpfändung

für Unterhaltsbeiträge, sondern um die Pfändung von

kleinen Haustieren (Ziegen, Hühnern) für eine gewöhn-

liche Forderung, und stand nicht die Frage der Unpfänd-

barkeit, sondern die Frage zur Diskussion, ob und unter

welchen Umständen eine die Unpfändbarkeitsvorschriften

verletzende Pfändung trotz Verspätung der Beschwerde

aufzuheben oder auf das zulässige Mass zu beschränken

sei. Wenn in diesem Zusammenhang u. a. das öffentliche

Interesse an der Vermeidung der Armengenössigkeit des

Schuldners in Betracht gezogen wurde, so folgt daraus

nicht, dass der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner

eher als der (im Sinne von Art. 93 SchKG zu seiner Familie

gehörende) Alimentengläubiger davor zu bewahren sei,

die öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu

müssen.