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68_III_120

BGE 68 III 120

Bundesgericht (BGE) · 1942-09-15 · Deutsch CH
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Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 33.

beneficier d'un actif' acquis grace a la diligence d'autres

personnes qui, pour: l'obtenir, ont couru des risques aux-

quels il s'est soustrait.

Par ces motifs, le Tribunal federal

rejette le recours.

33. Entscheid vom 15. September 1942 i. S. Sigrist-NyHeler.

Grundstück im Mit- oder Gesamteigentmn des Gemeinschuldners

und seiner Ehefrau bei Güterverbindung. Betreibung auf

Verwertung des Grundpfandes gegen die Ehefrau als persönliche

. Schuldnerin. Gehört" ihr Anteil zmn eingebrachten Gut. so

ist ferner der Ehemann als ihr Vertreter zu betreiben. und

schliesslich, wegen des eigenen Anteils des Ehemannes dessen

Konkursmasse. Art. 186 ZGB. 68 bis SchKG. 61 KV. 89 VZG.

Immeuble possede en coproprMte ou en propriete commune par

des 6pOUX somnis au regime de I'union de biens. Poursuite en

r6a.lisation de gage dirigee contre 10. femme en qualite de debi-

trice personnelle. Si 10. partde copropriete ou de propriete

commune de la. femme constitue un apport de celle-ci, 10. pour-

suite doit etre dirigee aussi contre le mari en qualite de repre-

sentant de la. femme et egalement contre 10. ma.sse en faillite

de ce dernier en raison des droits que cella-ci possede sur la.

part du mari. Art. 186 ce, 68 bia LP, 61 Ord. fail., 89 OR1.

Immobile posseduto in comproprieta 0 in proprieta comune

da coniugi sottoJ!OSti 0.1 regime delI'unione dei beni. Esecu-

zione in via di re8J.izzazione di pegno promossa. contra 10. moglie

quale debitrice personale. Se la. ·parte di comproprietA 0 di

proprietA comune della. moglie costituisce un suo apporto,

l'esecuzione dev'essere diretta anche contro iI marito quale

rappresentante della moglie, come pure contro la. ma.ssa. falli-

mentare di quest'ultimo 0. motivo 'dei diritti ch'essa possiede

sulla. parte deI marito. Art. 186 ce, 68 bis LEF, 61 Rag. fall .•

89 RRF.

.

Der seit dem 18. November 1941 im Konkurs befindliche

Walter Sigrist-Nyfieler und seine Ehefrau stehen unter

Güterverbindung. Sie sind laut Grundbucheintrag Gesamt-

eigentümer einer Hotelbesitzung in Hel'giswil, wobei der

Anteil der Ehefrau, was nicht bestritten ist, zu ihrem

eingebraohten Gute gehört (BGE 68 UI 42). Am 16.

Januar 1942 hob ein Grundpfandgläubiger gegen Frau

Sigrist-Nyfieler Betreibung auf Verwertung des Grund-

stückes für verfallene Hypothekarzinse an, und am 18.

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 33.

1.21

Juli 1942 stellte er in dieser unbestritten gebliebenen

Betreibung das Verwertungsbegehren. Davon mit dem

Formular Nr. 28 benachrichtigt, führte die 8chuldnerin

Beschwerd~. Sie machte geltend, neben ihr müsse noch

der Ehemann betrieben werden. Und zwar sei die Fort-

setzung der Betreibung unzulässig, solange sich der

Mann im Militärdienste befinde. Der Antrag der Beschwer-

de ging auf Aufhebung des Verwertungsbegehrens und

Untersagung jeglicher betreibungsrechtlicher Vorkehrun-

gen für die Dauer des Militärdienstes des Ehemannes.

Die kantonale Auf~htsbehörde wies die Beschwerde

am 24. August 1942 ab. Mit dem vorliegenden Rekurs

hält die Schuldnerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Die Sch'lildbetreibungs- UM Konkurskammer

zieht in Erwitgung :

Vom Verbot einer Betreibung des Gemeinschuldners

während der Dauer des Konkursverfahrens (Art. 206

SchKG) nimmt Art. 89 VZG die Betreibung auf Ver-

wertung eines nicht zur Konkursmasse gehörenden Pfandes

aus. Das Pfand als solches kann auch dann nicht im

Konkurse verwertet werden, wenn es zwar nicht ganz im

Eigentum von Drittpersonen steht, aber der Gemein-

schuldner nur als· Mit- oder· Gesamteigentümer beteiligt

ist. Darauf beruht Art. 61 Abs. I KV, der die bei den Fälle

gleichstellt; vgl. ferner BGE 51 III 55, 62 III 145, 64

III 48, 67III 107. Das schliesst natürlich nicht aus, dass

im Konkurs auch ein bloss teilweises Eigentum des Ge-

meinschuldners zur Verwertung gelangen kann (Art.

73/130 VZG und Art. 16 VV AG, BGE 52 111 56), wenn

eben nicht Betreibung auf Verwertung des ganzen Pfandes

durohgeführt wird. Und im Fall einer solchen Betreibung

kommt der Konkursmasse des einen Mit- oder Gesamt-

eigentümers die Stellung eines mitzubetreibenden Pfand-

eigentümers zu, was Art. 89 VZG, vom Fehlen jeglichen

Eigentums des Gemeinschuldners am Pfandgegenstand

ausgehend, nioht in Betracht zieht (vgl. BGE 67III 107).

122

Schuldbetroibungs. und Konkursrecht. N° 33.

Die vorliegende Betreibung auf Grundpfandverwertung

kann also schon deshalb nicht fortgesetzt werden, weil

bisher die Konkursmasse des Ehemannes der betriebenen

Schuldnerin Q.ls des einen Gesamteigentümers nicht mit-

betrieben wurde. Ferner aber muss, entsprechend dem

Begehren der Beschwerde, auch der Ehemann selbst noch

betrieben werden. Allerdings nicht in seiner Eigenschaft

als persönlicher Schuldner (gemäss Art. 89 VZG), da der

Gläubiger mit dieser Betreibung nur die Schuldpflicht der

Ehefrau geltend macht. Wohl aber als deren Vertreter

hinsichtlich des eingebrachten Gutes, . wozu .das Teil-

Eigentumsrecht der Ehefrau gehört. Die Güterverbindung

besteht während des über den Ehemann eröffneten Kon-

kursvenahrens fort, bis es allenfalls zur Ausstellung von

Verlustscheinen kommt (Art. 186 ZGB). Die Rechte des

Ehemannes am Frauengut einschliesslich der Ertrags-

gewinnung fallen aber nicht etwa in seine Konkursmasse,

sondern sind gerade im Hinblick auf die Möglichkeit des

Eintrittes gesetzlicher Gütertrennung mit rückwirkender

Kraft dem Konkursbeschlage völlig entrückt (wie bereits

in dem frühem diese Eheleute betreffenden Beschwerde-

venahren entschieden wurde; BGE 68 III 42). Somit

bleibt der Ehemann Vertreter der Ehefrau im Sinne von

Art. 68 bis SchKG, wie. wenn er nicht im Konkurs wäre.

Das hat zur Folge, dass neben der Ehefrau als Schuldnerin

der Ehemann als deren Vertreter hinsichtlich des ein-

gebrachten Gutes' zu betreiben ist und je eine entspre-

chende Ausfertigung der Betreibungsurkunden zu erhalten

hat (BGE 64 III 98), ganz abgesehen von der ferner

erwähnten Notwendigkeit der Betreibung seiner Konkurs-

masse wegen deren Rechte am Pfandgegenstand.

Die Anhebung und Fortsetzung der Betreibung gegen

den Ehemann steht unter dem Vorbehalt eines ihm zu-

stehenden Rechtsstillstandes. In der Vernehmlassung der

kantonalen Aufsichtsbehörde ist nicht mehr von einer

privaten Anstellung bei der Truppe als Koch die Rede,

sondern von freiwilligem Militärdienst, womit wie mit

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 34.

123

obligatorischem Militärdienst Rechtsstillstand verbunden

ist (Art. 16 ff. der Verordnung vom 24. Januar 1941

über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstrek-

kung, wodurch Art.,57 SchKG bis auf weiteres ersetzt

ist; BGE 66 III 49). Das Venahren gegenüber der Ehe-

frau muss demnach ruhen, bis die Betreibung auch gegen-

über dem Ehemann (abgesehen von dessen Konkursmasse)

wirksam angehoben und zur Fortsetzung reif geworden

ist.

Will der Gläubiger geltend machen, der Ehemann der

betriebenen Schuldnerin bedürfe des Rechtsstillstandes

gar nicht zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz,

so steht ihm frei, entsprechend Art. 20 lit. b der erwähnten

Verordnung den Rechtsöffnungsrichter anzurufen.

Demnach erkennt die Sohuldbetr.- u. Konkurskamme1':

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Mitteilung des

Verwertungsbegehrens aufgehoben.

34. Sentenza 8 ottobre 1942 nelIa causa Soldati.

Oommwsario pel cOncordato; potere disciplinare; retribuzione a

sensi dell'art. 61 della tariUa.

1. Il eommissario nominato giusta l'art. 295 LEF, ehe non faccia

parte dell'uffieio d'esecuzione 0 dell'uffieio dei fallimenti, e

sottoposto al potere diseiplinare dell'autorita eompeoonte in

materia di eoncordato.

2. Sui reelami eoncernenti l'appIieazione delIa tariffa in general.-

e la determinazione della retribuzione a' sensi dell'art. 61 delIn

tariffa in partieolare e eompetente a deeidere l'autorita. di

vigilanza in materia di eseeuzioni e fallimenti.

3. La ehiusura della proeedura coneordataria non osta all'appIi.

eazione den'art. 61 della tariffa ehiesta dal debitore (eventual-

mente dall'amministrazione deI suo falIimento) per erearsi

una base su eui poggiare la domanda di restituzione di sommE"

ehe il eommissario ha indebitamente ritiraoo per le sue presta-

zioni.

4. Nel determinare la retribuzione a' sensi dell'art. 61 delIa tariffa

e lecitoche l'autorita di vigilanza prenda eome criterio di base

non soltanto la mole, ma anche l'utile ed il sueeesso deI lavoro

fornito dal commissario e tenga pure conto dell'importanza

degli altri proventi di cui ha benefieiato i1 conuni'lsario neUn

proeedura eoneordataria.