opencaselaw.ch

67_I_124

BGE 67 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1941-05-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

124

V~rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

20. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 29. Mai 1941 i. S. Fry

gegeu Eisener und Justizkommission des Kantons Sehwyz.

Dienstbarkeitsrecht: Teilung des berechtigten Grundstückes, ZGB

Art. 730 Abs. 2, 741, 743, 964.

Eine mit dem Dienstbarkeitsrecht verbundene Verpflichtung

zum Unterhalt der ZU1' Ausübung der Dienstbarkeit dienenden

Vorrichtungen stellt keine dingliche Belastung des herrschenden

Grundstückes dar. Werden von letzterem Teilstücke abge-

trennt, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes

nicht verlangen, dass das Dienstbarkeitsrecht bei allen Teil-

stücken eingetragen bleibe.

Servitudes : Partage du fonds dominant. ce art. 730 a1. 2, 741,

743, 964.

L'obligation, jointe a une servitude, d'entretenir les installations

qui servent a l'exercice de cette derniere ne constitue pas une

charge dont serait greve le fonds dominant. Lorsque des par-

celles sont separees de ceIui-ci, Ie proprietaire du fonds servant

ne peut exiger que Ia. servitude dem eure inscrite a la charge

de ehacun des nouveaux fonds.

Servitu: Divisione deI fondo dominante. ce an. 730 cp. 2, 741,

743, 964.

L'obbligo, congiunto ad una servitu, di mantenere gIi impianti

ehe servono all'esercizio di essa non costituisce un onere a

carico deI fondo dominante. Se da questo si separano parcelle,

il proprietario deI fondo servente non puo esigere ehe la servitu

resti iscritta a carico di eiascuno dei nuovi fondi. .

A. -

Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Lie-

genschaft Neumühle, Grundbuch Nr. 264 in Wollerau,

verk~ufte mit Kaufvertrag vom 21. März 1940 an Jakob

Schärer das Mühlengebäude mit allen zur Mühle gehören-

den Einrichtungen und Wasserrechten und Leitung, das

neu als Grundstück Nr. 709 in das Grundbuch als Eigen-

tum des Käufers eingetragen wurde. Für sich behielt der

Beschwerdeführer die übrigen Teile der Liegenschaft

Neumühle, nämlich das Wohnhaus mit Wirtschaft und

Bäckerei, ferner die Scheune, das Ökonomiegebäude, die

Waschhütte und Wiesland. Zugunsten des Grundstückes

Nr. 264 besteht folgende Dienstbarkeit: ({ Das Recht der

Kanalanlage über die Wiese Nr. 263 Alois Elsener und

das Recht zu Reparaturen gegen Reinigungspflicht und

billige Vergütung des Schadens und gegen Hälfte Weg-

unterhaltspflicht lt. Inhalt des Kaufes vom 14. Novem-

Registersachen. N° 20.

125

ber 1872». Diese Grunddienstbarkeit war laut Kauf-

vertrag vom 21. März 1940 auf die Mühlenliegenschaft des

Käufers Jakob Schärer Grundbuch Nr. 709 zu übertragen

und auf derStammliegenschaft Albert Fry-Herzog Grund-

buch Nr. 264 zu löschen. Als das Grundbuchamt Höfe

dem Eigentümer des dienenden Grundstückes, Grundbuch

Nr. 263, Elsener, hievon Kenntnis gab, erhob dieser

Einsprache, worauf das Grundbuchamt die Löschung

ablehnte und den Beschwerdeführer auf den Weg der

Löschungsklage verwies. Zur Begründung machte der

Belastete geltend, der Kanal von 170 m Länge, 1,20 m

Breite und 1,25 m Höhe sei ein altes und morsches Sand-

steinwerk, weshalb mit der Möglichkeit zu rechnen sei,

dass einmal die ganze Anlage neu erstellt werden müsse.

Hiefür biete aber das Mühlengebäude, das zu nur Fr. 4000.-

verkauft worden sei, zu wenig Sicherheit. Und wenn

der unterhaltspflichtige Eigentümer dann mittellos wäre,

so würde dem Eigentümer des dienenden Grundstücks

nichts anderes übrig bleiben, als die Anlage selber zu

erstellen.

B. -

Als auch die Justizkommission des Kantons

Schwyz mit Entscheid vom 28. Dezember 1940 die An-

ordnung der Löschung der Dienstbarkeit auf dem Rest-

grundstück des Beschwerdeführers, Grundbuch Nr. 264,

versagte, legte dieser rechtzeitig eine Verwaltungsge-

richtsbeschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung

des Beschlusses der Justizkommission des Kantons Schwyz

und Entscheidung durch das Bundesgericht.

Die Justizkommission des Kantons Schwyz und das

Grundbuchamt Höfe beantragen die Abweisung der Be-

schwerde.

In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 1941 vertritt das

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Auf-

fassung, dass die Beschwerde des Albert Fry-Herzog

begründet sei, da weder aus Art. 964 noch aus Art. 743

ZGB sich ein Interventionsrecht des Eigentümers des

belasteten Grundstückes ableiten lasse und zwar auch

126

Ve.rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

nicht für den Fall einer Teilung des berechtigten Grund-

stückes.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. I Ziff. 3 des Anhanges zum VDG ist

das Bundesgericht zur Behandlung der vorliegenden Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 4 lit. c VDG

zuständig.

2. -

Nach Art. 964 ZGB bedarf die Löschung oder

Abänderung eines Eintrages einer schriftlichen Erklärung

der aus dem Eintrag berechtigten Personen. Das ist bei

der Dienstbarkeit vorab der Eigentümer des herrschenden

Grundstückes als Träger des zu löschenden Rechtes. Da

der Eigentümer des dienenden Grundstückes aus dem

Eintrag nicht berechtigt ist, hat er bei der Löschung

nicht mitzuwirken. Der Grundbuchverwalter hat ihm ledig-

lich hievon nach Art. 969 ZGB Anzeige zu machen. Die

Last des Unterhaltes der zur Ausübung der Dienstbarkeit

gehörenden Vorrichtung, die nach Art. 741 ZGB der

Berechtigte zu tragen hat, begründet keine dingliche

Belastung des herrschenden Grundstückes zugunsten des

Eigentümers des dienenden Grundstückes, sondern ist

als Unterhaltungspflicht des jeweiligen Eigentümers des

herrschenden Grundstückes nur ein unselbständiger Be-

standteil des Dienstbarkeitsrechts selbst, ähnlich wie die

aus nachbarrechtlichen und öffentlichrechtlichen Beschrän-

kungen des GrundeigentUlns entstehenden Pflichten des

Eigentümers zum Inhalt des Eigentums gehören und nicht

eine neben dem Eigentum bestehende Verpflichtung

darstellen. Wie nach Art. 730 Abs. 2 ZGB eine Verpflich-

tung zur Vornahme von Handlungen durch den Eigen-

tümer des dienenden Grundstückes nur nebensächlich mit

der Grunddienstbarkeit verbunden sein kann (BGE 50

II 234), so ist auch die gesetzliche Unterhaltungspflicht

des Eigentümers des herrschenden Grundstückes nach

Art. 741 ZGB lediglich eine zum Inhalt des Dienstbar-

keitsrechts gehörende, mithin unselbständige Pflicht.

Registersachen. No 20.

127

Diese "?nselbständigkeit verliert sie auch nicht, wenn die

gesetzliche Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberech-

ti~~. für .die Kanalanlage, wie hier, noch vertraglich

bestatigt WIrd. Dadurch wird der Eigentümer des dienen-

~en Grundstückes nicht aus dem Eintrag dinglich berech-

tigt und deshalb kann die Dienstbarkeit auf schriftlichen

Antrag des Eigentümers des herrschenden. Grundstücks

allein ohne die Zustimmung jenes gelöscht werden sofern

wie hier, die Interessen der andern am herrs~hende~

Grundstück dinglich Berechtigten nicht in Frage stehen.

Nach der Löschung steht dem Eigentümer des dienenden

Grundstückes ein Anspruch zu gegen den Dienstbarkeits-

berechtigten auf Beseitigung der für die Ausübung der

Dienstbarkeit vorhandenen Einrichtung und Wieder-

herstellung des frühem Zustandes.

. 3. ~ Ebe~sowenig wie bei der gänzlichen Löschung

ISt dIe ZustImmung des Eigentümers des dienenden'

Grundstückes nötig, wenn das berechtigte Grundstück

geteilt und die Dienstbarkeit nur für einen' Teil gelöscht

wird, wie hier durch den Verkauf des als neues Grund-

stück, Grundbuch Nr. 709, eingetragenen Mühlengebäudes

samt Wasserrechten und Leitung an Jakob Schärer, mit

der Bestimmung, dass das Dienstbarkeitsrecht auf dem

dem Verkäufer verbleibenden T~il von Nr. 264 zu löschen

und mit dem an Schärer verkauften Teil auf neu Nr. 709

zu übertragen sei. Der Belastete hätte ja selbst nach

Ar~. 7~3 Abs. 2 ZGB diese Löschung verlangen können,

weil dIe Ausübung der Dienstbarkeit doch nur dem an

Schärer verkauften Teil von Nr. 264, der Mühlenliegen-

schaft neu Nr. 709 dient und für den dem Verkäufer

verbleibenden Teil Nr. 264 keinen Vorteil bietet. Für

d'esen Teil hat die Dienstbarkeit alles Interesse verloren

weshalb der Belastete auch nach Art. 736 Abs. 1 ZGR

die Ablösung durch den Richter verlangen könnte. Da

aber hier der Berechtigte selbst die Löschung der Dienst-

barkeit auf dem Restgrundstück Nr. 264 schriftlich

beantragte, hätte sie der Grundbuchverwalter nach Art.

128

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

964 ZGB einfEich vollziehen und dem Beklagten hievon

nach Art. 969 ZGB Anzeige machen sollen, statt nach

dem hierauf mcht anwendbaren Art. 743 Abs. 3 ZGB

vorzugehen. Ist doch der Belastete als aus dem Eintrag

nicht dinglich Berechtigter nach Art. 964 ZGB nicht

befugt, gegen die Löschung Einsprache zu erheben.

Die Gläubiger mit Pfandrecht am Restgrundstück

Nr. 264 sind an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit

für diesen Teil nicht interessiert, da diese einzig für den

Betrieb der Mühle, mithin des an Schärer verkauften

Teils Nr. 709, bestimmt ist und für das Restgrundstück

Nr. 264 nicht mehr ausübbar wäre. Auch die pfand-

gläubiger könnten daher in Ermangelung eines Interesses

gegen die Löschung der Dienstbarkeit auf dem Rest-

grundstück Nr. 264 keinen Einspruch erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Grund-

buchverwalter des Kreises Höfe angewiesen, dem Begehren

des Beschwerdeführers laut Kaufvertrag vom 21. März

1940 mit Jakob Schäre;r auf Löschung der fraglichen

Dienstbarkeitsrechte auf dem berechtigten Restgrund-

stück Grundbuch-Blatt 264 Folge zu geben.

H. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

21. Arret du 4 juin 1941 en la cause Grael et Cie ct Matthcy

c. Office federal dc l'industrie, des arts ct metiers et du travail.

A8sujettissement a La loi s;"r l~ tabri~ues.

,

.

.

La decision par laquelle 1 admlllistratlOn statue .qu ~n ateher f':l'lt

partie d'une fabrique pre?ede~e;tt ru;;suJettI~ peut faIre

l'objet d'un rec~urs de ~Olt. a.dmIDlStratlf (c~)Dsld. 1): .

Des entreprises qUI, en drOlt CIVII, ont une ex;stence dlstlncte

peuvent, du point de vue de Ia LF, apparaltre comme une

unite (consid. 3).

Fabrik- und Gewerbewesen. N° 21.

129

Application de ce principe A un atelier de «terminage » installe

dans les locaux ~'une ~abrique d'horlogerie et qui ne travaille

que pour celle-Cl (consid. 3).

U'fUersteUu"!:g unter das Fabrikge8etz.

Eme Verfugung, wonac~" ein d~m Fabrikgesetz bisher nicht

DI?-terstellter. selbständiger Betrieb als Teil einer Fabrik erklärt

w:rd, un~erhe~ der y'erwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).

BetrIebe, .. die

~Ivilrechthch als selbständige Unternehmungen

o:garusiert smd! können eine technische Einheit, Fabrik im

Smne des 1l.'abrIkgesetzes bilden (Erw. 3).

Anwell(~un~ dIeses Grundsatzes auf einen Termineur, der sein

A~eher m ?-en Räumen der Uhrenfabrik eingerichtet hat, für

dIe er arbeItet (Erw. 3).

A88ogg~mento aUa Zegge 8ulle /abbriche.

La declSlon~ con Ia quaI~ l'amministrazione pronuncia che un

laboratorlO fa p~ dl una fabbrica precedentemente assog-

gettata puo essere unpugnata mediante un ricorso di diritto

amministrativo (consid. I).

Imprese che in d.iritto civile hanno una esistenza distinta possono

mvec~ appanre, secondo la legge federale, come un'unitli

(consid. 3).

Applicazi~me di questo principio a un laboratorio di cosiddetto

«termmage » c~e e istallato nei Iocali d'nna fabbrica d'oroIogi

e Iavora esclusivamente per essa (consid. 3).

A. -

Dans l'industrie horlogere, on appelle « termineur»

l'entrepreneur a fa\lon qui rß90it des fabricants toutes les

pieces ou fournitures necessaires pour le montage des

mouvements d'horlogerie et qui fait ce montage pour un

prix convenu par mouvement.

Matthey se dit termineur et travaille, depuis 1936,

exclusivement pour la maison Graef et Cie, fabrique

Mimo a La Chaux-de-Fonds. Il est inscrit au Registre du

commerce depuis le 13 juillet 1937. 11 emploie d'habitude

huit ouvriers et une employee qui fait parfois aussi Je tra-

vail de terminage. Il emploie en outre, selon les besoins,

quelques ouvriers qui travaillent a domicile. Il paie son

personnel a la piece ou a l'heure, suivant le genre de tra-

vail auquel chacun d'eux est occupe. Depuis 1934, il a

verse, en faveur du fonds cantonal d'assurance contre le

chömage, les contributions qui lui incombaient comme

employeur. Son gain consiste dans la difierence entre le

prix qu'il rß90it pour chaque mouvement et le salaire de

ses ouvriers, auquel s'ajoutent les frais eventuels. C'est

AS 67 1- 1941

9