Volltext (verifizierbarer Originaltext)
106
SchnldbMreibnngs. und Konknrsrecht .. N0 33.
Die Schulclbetreibungs- und Konkurskarnrner
. zieht in Erwägung :
Die Rekurrentin verkennt nicht, dass Beschwerden
wegen Unzulässigkeit eines Rechtshülfeauftrages grund-
sätzlich gegen das ersuchende Amt zu richten und also
bei den diesem vorgesetzten Behörden anzubringen sind.
Sie möchte aber den vorliegenden Fall als Ausnahme
behandelt wissen unter Hinweis auf JAEGER, zu Art. 89
SchKG Nr. 6, wonach das ersuchte Amt die Zulässigkeit
des Auftrages zu prüfen habe, « wenn eine Rechtshülfe-
pflicht nach dem System des Gesetzes nicht besteht ».
Die dort erwähnte Entscheidung betrifft jedoch einer-
seits den Fall einer anderswo als am ordentlichen Betrei-
bungsort geführten Arrestbetreibung, in welche keine
andern als die arrestierten Gegenstände einbezogen werden
dürfen, und anderseits den Fall der Betreibung für eine
öffentlichrechtliche Forderung des Betreibungskantons,
wofür seinerzeit ausserhalb dessen Gebietes keine Voll-
streckungshandlungen zulässig waren (BGE 25 I 586 =
Sep.-Ausg.2, 288). Im vorliegenden Fall aber handelt es
sich um keine Beschränkungen des räumlichen Bereiches der
Vollstreckbarkeit, sondern um die Frage des ordentlichen
Betreibungsortes. Darauf ist die Aufsichtsbehörde von
Baselland mit Recht nicht eingetreten. Es steht nicht
entgegen, dass die Rechtsprech"!llg die Vorschriften über
den Betreibungsort, speziell den ordentlichen, als zwingend
bezeichnet hat in dem Sinne, dass eine durch ein anderes
Betreibungsamt angeordnete Pfändung als nichtig zu
gelten habe; denn keinesfalls ist es Sache der Aufsichts-
behörden eines andern Kantons, eine solche Pfändung
aufzuheben. Das steht ausschliesslich den Aufsichts-
behörden desjenigen Kantons zu, in dem die betreffende
Betreibung geführt wird. Somit darf ein derartiges Rechts-
hülfegesuch nicht abgelehnt werden aus dem Grunde,
dass das ersuchende Amt zur Durchführung der Betreibung
gar nicht zuständig sei. Dem ersuchten Amt und den
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
10i
ihm vorgesetzten Behörden steht nur zu, beim ersuchen-
den Amt und den Aufsichtsbehörden des betreffenden
Kantons wegen des Betreibungsortes vorstellig zu werden,
was aber hier, nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt
auf seinem Auftrag beharrt und anderseits die Schuldnerin
selbst auch bei der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt
Beschwerde geführt hatte, nicht mehr in Frage kam.
Der Pfandungsauftrag blieb daher vollziehbar, sofern
nicht die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt mit einer
Sistierungsverfügung oder mit einer Entscheidung über
den Betreibungsort in der von der Schuldnerin beantragten
Weise dem Vollzug entgegentrat -
was aber nicht etwa
zur Aufhebung des rechtskräftig gewordenen Zahlungs-
befehls, sondern nur des Fortsetzungsverfahrens Veran-
lassung geben durfte bezw. geben wird (BGE 56 III 232).
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
34. Entscheid vom 30. Juni 1941 i. S. Niederhanser.
1. Als Dritteigentümer im Sinne von Art. 88 VZG ist auch zu
behandehi, wer an der Pfandsache bloss Miteigentum zusammen
mit dem Schuldner hat.
.
2. Die Pfandbetreibung muss neu eingeleitet werden, wenn der
Gläubiger statt der ganzen Pfandsache nur den Miteigentums·
anteil des Schuldners als Pfand verwerten lassen will.
3. Ist als Pfand nur der Miteigentumsantei! des Schuldners in
Anspruch genommen, erweist sich dann aber die Verwertung
der ganzen Sache als notwendig (Art. 73, bund 102 VZG), so
wird das Verfahren durch den Rechtsstillstand auch nur eines
einzigen Miteigentümers gehemmt. Art. 56 ff. SchKG.
PQurBUite en realisation de gage en ca8 de cop'I'opriere.
1. Lorsque le gage appartient en copropriete au debiteur et a
un tiers, ce dernier doit etre egalement traite comme tiers
proprietaire dans le sens de l'art. 88 ORI.
2. S'i! se revele que le creancier entend faire realiser la part de
copropriete du debiteur et non le gage entier, il dev-ra, intenter
une nouvelle poursuite.
3. Si le creancier ne revendique comme gage que la part de
copropriete du debiteur mais qu'il se revele qu'il est necessaire
108
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 34.
de proeeder a la: realisation du gage entier (Art. 73 b et 102
ORI), il suffit qu'un senl des coproprietaires soit au benefice
du sursis pour entrainer la suspension de la poursuite (Art. 56
et suiv. LP).
Esecuzione in tJia d-i realizzazione di pegno nel eMO di eomproprietd.
1. Quando il pegno appartiene in comproprieta al debitore e a
un terzo, quest'ultimo dev'essere pure trattato come terzo
proprietario nel senso dell'art. 88 RFF.
2. Se il creditore intende far realizzare la quota di eomproprirta
deI debitore e non l'intero pegno, dovra promuovere 1.illa nuova
esecuzione.
3. Se il creditore rivendiea come pegno soltanto Ia quota di
comproprieta deI debitore, ma appare necessario di procedere
aHa realizzazione dell'intero pegno (art. 73 b e 102 RFF),
basta ehe uno solo dei eomproprietari sia al beneficio delIa
sospensione perche non si possa procedere all'esecuzione
(art. 56 e seg. LEF).
A. -
Die in Güterverbindung stehenden Eheleute
Niederhauser-Rehmann sind Miteigentümer zu gleichen
Teilen der mit dem Wohnhaus Heuberg 24 in Basel über-
bauten Liegenschaft. Darauf lasten Hypotheken im I.
bis 3. Rang, im 2. Rang zwei Grundpfandverschreibungen,
wovon die eine für Fr. 3750.- Kapital zugunsten der
Witwe Fischer-Baur. Diese hob im August 1940 für- den
Kapitalbetrag samt zinS seit dem 1. Juli 1939 Betreibung
auf Grundpfandverwertung gegen die solidarisch mit
dem Ehemann verpflichtete Ehefrau Niederhauser an.
Nach Stellung des Verwertungsbegehrens suchte sie auf
dem Wege der Anwendung von Art. 73, b und Art. 102
VZG trotz anhaltenden Akti!dienstes des Ehemannes
Niederhauser zum Ziele zu gelangen. Da dieser aber nicht
die Mittel besass, die Frau für ihren Anteil auszukaufen
oder auch nur die in Betreibung stehende Forderung zu
zahlen, ferner eine körperliche Teilung der Liegenschaft
wegen des darauf stehenden Hauses nicht möglich war
und die Eheleute Niederhauser sich der Versteigerung
widersetzten, liess das Betreibungsamt von einer weitern
Anwendung des Art. 73, b VZG ab und erklärte die Ver-
steigerung der Liegenschaft wegen des Rechtsstillstandes
des Ehemannes der betriebenen Schuldnerin als vorderhand
ausgeschlossen.
Schuldbetreibung •. und Konkurarecht. N0 34.
109
B. -
Auf Beschwerde der Gläubigerin wies die kantonale
Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt am 9. Juni 1941
an, « in der Grundpfandbetreibung Nr. 37926 das Ver-
fahren gemäss VZG Art. 73 anzuordnen und durchzu-
führen». Gründe : « Es ist richtig, dass die von der Be-
schwerdeführerin angestrebte Versteigerung der Liegen-
schaft eine Betreibungshandlung darstellt. Diese richtet
sich jedoch nicht gegen den Ehemann der Schuldnerin
in seiner Eigenschaft als Solidarschuldner, sondern aL etreihullgs. und Konkursrecht. N° 35.
III
ihm, nur gerade für die Durchführung einer solchen Ver-
wertung, die Stellung eines mitbetriebenen (Mit-) Eigen-
tümers eingeräumt werden. Solche Versteigerung lässt sich
nicht über den Kopf auch nur eines einzigen von mehreren
Miteigentümern hinweg und, solange ein solcher Betei-
ligter Rechtsstillstand hat, überhaupt nicht durchführen.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. KonkU1"skamme1':
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde der
Gläubigerin abgewiesen.
35. Sentenza 8 lugUo 1941 nella causa Wild.
Se nel corso deI falIimento un terzo rivendica una cosa, su cui
un creditore deI fallimento fa vaIere un diritto di pegno, l'ammi-
nistrazione deI fallimento che riconosce come fondata Ia
rivendicazione non ha da occuparsi della lite che potesse
eventualmente sorgere tra il terzo e il creditore pignoratizio
(art. 53 Reg Fall.), il quale deve agire fuori della proce-
dura fallimentare. Vinta Ia lite, egli potra. invocare l'art.
134 RRF per giungere alla realizzazione deI pegno.
Anerkennt die Konkursverwaltung das Eigentum eines Dritten
an einer Sache, die ein Konkursgläubiger als Pfand beansprucht,
so hat sie sich nicht um die Auseinandersetzung zwischen dem
Pfandansprecher und dem Dritten zu kümmern (Art. 53 KV).
Siegt der Pfandansprecher gegenüber dem Dritten ob, so
kann er nach Analogie von Art. 134 VZG die Verwertung
des Pfandes verlangen.
Lorsque, dans une faillite, un tiers revendique une chose sur
laquelle un creancier du failli pretend un droit de gage, l'admi-
nistration de.la faillite qui admet Ia revendication n'a pas
a s'occuper du litige qui diviserait le creancier gagiste et Ie
tiers revendiquant (art. 53 RF). Si Ie creancier a gain de cause,
il peut requerir la realisation du gage par application analogique
de l'art. 134 OR1.
Ritenuto in fatto :
A. -
Dopo che la procedura fallimentare della S. A.
Novum era stata sospesa e chiusa in virtil dell'art. 230
LEF, Ernesto Wild domandava ehe l'Ufficio dei fallimenti
di Roveredo (Grigioni) realizzasse una cartella ipotecaria
al portatore di fr. 50000 gravante su immobili situati a
Müllheim, che la fallita gli aveva data a pegno.