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67_III_107

BGE 67 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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SchnldbMreibnngs. und Konknrsrecht .. N0 33.

Die Schulclbetreibungs- und Konkurskarnrner

. zieht in Erwägung :

Die Rekurrentin verkennt nicht, dass Beschwerden

wegen Unzulässigkeit eines Rechtshülfeauftrages grund-

sätzlich gegen das ersuchende Amt zu richten und also

bei den diesem vorgesetzten Behörden anzubringen sind.

Sie möchte aber den vorliegenden Fall als Ausnahme

behandelt wissen unter Hinweis auf JAEGER, zu Art. 89

SchKG Nr. 6, wonach das ersuchte Amt die Zulässigkeit

des Auftrages zu prüfen habe, « wenn eine Rechtshülfe-

pflicht nach dem System des Gesetzes nicht besteht ».

Die dort erwähnte Entscheidung betrifft jedoch einer-

seits den Fall einer anderswo als am ordentlichen Betrei-

bungsort geführten Arrestbetreibung, in welche keine

andern als die arrestierten Gegenstände einbezogen werden

dürfen, und anderseits den Fall der Betreibung für eine

öffentlichrechtliche Forderung des Betreibungskantons,

wofür seinerzeit ausserhalb dessen Gebietes keine Voll-

streckungshandlungen zulässig waren (BGE 25 I 586 =

Sep.-Ausg.2, 288). Im vorliegenden Fall aber handelt es

sich um keine Beschränkungen des räumlichen Bereiches der

Vollstreckbarkeit, sondern um die Frage des ordentlichen

Betreibungsortes. Darauf ist die Aufsichtsbehörde von

Baselland mit Recht nicht eingetreten. Es steht nicht

entgegen, dass die Rechtsprech"!llg die Vorschriften über

den Betreibungsort, speziell den ordentlichen, als zwingend

bezeichnet hat in dem Sinne, dass eine durch ein anderes

Betreibungsamt angeordnete Pfändung als nichtig zu

gelten habe; denn keinesfalls ist es Sache der Aufsichts-

behörden eines andern Kantons, eine solche Pfändung

aufzuheben. Das steht ausschliesslich den Aufsichts-

behörden desjenigen Kantons zu, in dem die betreffende

Betreibung geführt wird. Somit darf ein derartiges Rechts-

hülfegesuch nicht abgelehnt werden aus dem Grunde,

dass das ersuchende Amt zur Durchführung der Betreibung

gar nicht zuständig sei. Dem ersuchten Amt und den

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.

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ihm vorgesetzten Behörden steht nur zu, beim ersuchen-

den Amt und den Aufsichtsbehörden des betreffenden

Kantons wegen des Betreibungsortes vorstellig zu werden,

was aber hier, nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt

auf seinem Auftrag beharrt und anderseits die Schuldnerin

selbst auch bei der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt

Beschwerde geführt hatte, nicht mehr in Frage kam.

Der Pfandungsauftrag blieb daher vollziehbar, sofern

nicht die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt mit einer

Sistierungsverfügung oder mit einer Entscheidung über

den Betreibungsort in der von der Schuldnerin beantragten

Weise dem Vollzug entgegentrat -

was aber nicht etwa

zur Aufhebung des rechtskräftig gewordenen Zahlungs-

befehls, sondern nur des Fortsetzungsverfahrens Veran-

lassung geben durfte bezw. geben wird (BGE 56 III 232).

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

34. Entscheid vom 30. Juni 1941 i. S. Niederhanser.

1. Als Dritteigentümer im Sinne von Art. 88 VZG ist auch zu

behandehi, wer an der Pfandsache bloss Miteigentum zusammen

mit dem Schuldner hat.

.

2. Die Pfandbetreibung muss neu eingeleitet werden, wenn der

Gläubiger statt der ganzen Pfandsache nur den Miteigentums·

anteil des Schuldners als Pfand verwerten lassen will.

3. Ist als Pfand nur der Miteigentumsantei! des Schuldners in

Anspruch genommen, erweist sich dann aber die Verwertung

der ganzen Sache als notwendig (Art. 73, bund 102 VZG), so

wird das Verfahren durch den Rechtsstillstand auch nur eines

einzigen Miteigentümers gehemmt. Art. 56 ff. SchKG.

PQurBUite en realisation de gage en ca8 de cop'I'opriere.

1. Lorsque le gage appartient en copropriete au debiteur et a

un tiers, ce dernier doit etre egalement traite comme tiers

proprietaire dans le sens de l'art. 88 ORI.

2. S'i! se revele que le creancier entend faire realiser la part de

copropriete du debiteur et non le gage entier, il dev-ra, intenter

une nouvelle poursuite.

3. Si le creancier ne revendique comme gage que la part de

copropriete du debiteur mais qu'il se revele qu'il est necessaire

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Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 34.

de proeeder a la: realisation du gage entier (Art. 73 b et 102

ORI), il suffit qu'un senl des coproprietaires soit au benefice

du sursis pour entrainer la suspension de la poursuite (Art. 56

et suiv. LP).

Esecuzione in tJia d-i realizzazione di pegno nel eMO di eomproprietd.

1. Quando il pegno appartiene in comproprieta al debitore e a

un terzo, quest'ultimo dev'essere pure trattato come terzo

proprietario nel senso dell'art. 88 RFF.

2. Se il creditore intende far realizzare la quota di eomproprirta

deI debitore e non l'intero pegno, dovra promuovere 1.illa nuova

esecuzione.

3. Se il creditore rivendiea come pegno soltanto Ia quota di

comproprieta deI debitore, ma appare necessario di procedere

aHa realizzazione dell'intero pegno (art. 73 b e 102 RFF),

basta ehe uno solo dei eomproprietari sia al beneficio delIa

sospensione perche non si possa procedere all'esecuzione

(art. 56 e seg. LEF).

A. -

Die in Güterverbindung stehenden Eheleute

Niederhauser-Rehmann sind Miteigentümer zu gleichen

Teilen der mit dem Wohnhaus Heuberg 24 in Basel über-

bauten Liegenschaft. Darauf lasten Hypotheken im I.

bis 3. Rang, im 2. Rang zwei Grundpfandverschreibungen,

wovon die eine für Fr. 3750.- Kapital zugunsten der

Witwe Fischer-Baur. Diese hob im August 1940 für- den

Kapitalbetrag samt zinS seit dem 1. Juli 1939 Betreibung

auf Grundpfandverwertung gegen die solidarisch mit

dem Ehemann verpflichtete Ehefrau Niederhauser an.

Nach Stellung des Verwertungsbegehrens suchte sie auf

dem Wege der Anwendung von Art. 73, b und Art. 102

VZG trotz anhaltenden Akti!dienstes des Ehemannes

Niederhauser zum Ziele zu gelangen. Da dieser aber nicht

die Mittel besass, die Frau für ihren Anteil auszukaufen

oder auch nur die in Betreibung stehende Forderung zu

zahlen, ferner eine körperliche Teilung der Liegenschaft

wegen des darauf stehenden Hauses nicht möglich war

und die Eheleute Niederhauser sich der Versteigerung

widersetzten, liess das Betreibungsamt von einer weitern

Anwendung des Art. 73, b VZG ab und erklärte die Ver-

steigerung der Liegenschaft wegen des Rechtsstillstandes

des Ehemannes der betriebenen Schuldnerin als vorderhand

ausgeschlossen.

Schuldbetreibung •. und Konkurarecht. N0 34.

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B. -

Auf Beschwerde der Gläubigerin wies die kantonale

Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt am 9. Juni 1941

an, « in der Grundpfandbetreibung Nr. 37926 das Ver-

fahren gemäss VZG Art. 73 anzuordnen und durchzu-

führen». Gründe : « Es ist richtig, dass die von der Be-

schwerdeführerin angestrebte Versteigerung der Liegen-

schaft eine Betreibungshandlung darstellt. Diese richtet

sich jedoch nicht gegen den Ehemann der Schuldnerin

in seiner Eigenschaft als Solidarschuldner, sondern aL etreihullgs. und Konkursrecht. N° 35.

III

ihm, nur gerade für die Durchführung einer solchen Ver-

wertung, die Stellung eines mitbetriebenen (Mit-) Eigen-

tümers eingeräumt werden. Solche Versteigerung lässt sich

nicht über den Kopf auch nur eines einzigen von mehreren

Miteigentümern hinweg und, solange ein solcher Betei-

ligter Rechtsstillstand hat, überhaupt nicht durchführen.

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. KonkU1"skamme1':

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde der

Gläubigerin abgewiesen.

35. Sentenza 8 lugUo 1941 nella causa Wild.

Se nel corso deI falIimento un terzo rivendica una cosa, su cui

un creditore deI fallimento fa vaIere un diritto di pegno, l'ammi-

nistrazione deI fallimento che riconosce come fondata Ia

rivendicazione non ha da occuparsi della lite che potesse

eventualmente sorgere tra il terzo e il creditore pignoratizio

(art. 53 Reg Fall.), il quale deve agire fuori della proce-

dura fallimentare. Vinta Ia lite, egli potra. invocare l'art.

134 RRF per giungere alla realizzazione deI pegno.

Anerkennt die Konkursverwaltung das Eigentum eines Dritten

an einer Sache, die ein Konkursgläubiger als Pfand beansprucht,

so hat sie sich nicht um die Auseinandersetzung zwischen dem

Pfandansprecher und dem Dritten zu kümmern (Art. 53 KV).

Siegt der Pfandansprecher gegenüber dem Dritten ob, so

kann er nach Analogie von Art. 134 VZG die Verwertung

des Pfandes verlangen.

Lorsque, dans une faillite, un tiers revendique une chose sur

laquelle un creancier du failli pretend un droit de gage, l'admi-

nistration de.la faillite qui admet Ia revendication n'a pas

a s'occuper du litige qui diviserait le creancier gagiste et Ie

tiers revendiquant (art. 53 RF). Si Ie creancier a gain de cause,

il peut requerir la realisation du gage par application analogique

de l'art. 134 OR1.

Ritenuto in fatto :

A. -

Dopo che la procedura fallimentare della S. A.

Novum era stata sospesa e chiusa in virtil dell'art. 230

LEF, Ernesto Wild domandava ehe l'Ufficio dei fallimenti

di Roveredo (Grigioni) realizzasse una cartella ipotecaria

al portatore di fr. 50000 gravante su immobili situati a

Müllheim, che la fallita gli aveva data a pegno.