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30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9.
9. Entscheid vom 12. Februar 1951 i. S. Ruck. Gru:ndpfant!-ve:rw.~rtung. Wer mit dem Schuldner gemeinschaft- hcher Elgentwner des Pfandgrundstüekes ist, muss als Dritt- eigentiliner in die gegen je~en angehobene Betreibung einbe- zogen .werden, selbst wenn elle besondere Betreibung gegen ihn als Mltsehuldner hängig ist. Art. 1532 SchKG, 88 und 100 VZG. Realisation d'un gage immobilier. Celui qui est proprietaire en main commune avec le debiteur doit etre englobe en qualiM de tiers proprietaire dans la poursuite dirigee contre le premier et cela meme s'il a fait l'objet d'une poursuite distincte e~ qualiM de codebiteur. Art. 153 al. 2 LP, 88 et 100 ORI. Realizzazione. di un. r:efPW., immo~üiare. Quando il fondo gravato da pegno illlIllobilmre e propneta comune deI debitore escusso e di un terzo, costui dev'essere trattato nell'eseeuzione diretta contro il debitore quale terzo proprietario, e eiD anche se e gia stata promossa contro di lui, quale condebitore, un'eseeuzione separata. Art. 153 cp. 2 LEF, 88 e 100 RRF. A. - Im Grundbuch von Erlenbach (Grundbuchamt Niedersimmental) sind die Nr. 1382. und 1383 (Baurechte) als Eigentum von Ruck und Flury, einzigen Gesellschaf- tern der einfachen Gesellschaft Stockenseewerk, einge- tragen. Auf beiden Grundstücken lastet ein Bau- handwerkerpfandrecht im Betrage von Fr. 220,000.- zu Gunsten der Bauunternehmer Bettler und Lörtscher. B. - Bettler und Lörtscher hoben gegen Ruck die Betreibung N r. 471 und gegen Flury die Betreibung N r. 524 je auf Grundpfandverwertung für Fr. 220,000.- nebst Zins und Kosten an. In dem (einzig bei den Akten liegen- den) Zahlungsbefehl gegen Ruck ist dieser als Solidar- schuldner bezeichnet. In beiden Betreibungen wurde Recht vorgeschlagen, doch erlangten die Gläubiger provisorische Rechtsöffnung, wobei es Flury bewenden liess, während Ruck appellierte, mit dem Erfolge, dass der Appellations- hof des Kantons Bern ihm gegenüber die Rechtsöffnung ablehnte. O. - Am 27. September 1950 stellten die Gläubiger in der Betreibung gegen Flury das Verwertungs begehren. Am
7. November folgte die Steigerungspublikation. Ruck hatte Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9. 31 die Anwendung des Verfahrens nach der Verordnung vom
17. Januar 1923 über die Pr8,ndung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen verlangt. Er be- schwerte sich mit dahingehendem Antrag bei der kanto- nalen Aufsichtsbehörde. Doch wurde die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Januar 1951 abgewiesen, aus folgenden Gründen: Die Verordnung vom 17. Januar 1923 gilt nur im Pfändungsverfahren sowie im Konkurse, wo eben Gläu- biger ohne Pfandsicherheit nur Zugriff auf den Liquida- tionsanteil des Schuldners an solchem Gemeinschaftsver- mögen haben. Verpfändet werden kann aber ein im Ge- samteigentum stehendes Grundstück nach Art. 800 Abs. 2 ZGB nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer. Dem- gemäss ist Gegenstand der vorliegenden Grundpfandbe- treibungen das Grundstück selbst. « Der Umstand, dass von zwei Gesellschaftern bloss der eine persönlich belangt werden kann, nicht aber auch der andere, weil der von ihm erhobene Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ver- mag daran nichts zu ändern. Es ist dies eine Auswirkung der Solidarhaftung, die es dem Gläubiger erlaubt, bloss einen von mehreren Solidarschuldnern in Anspruch zu nehmen. » D. - Mit vorliegendem Rekurs hält Ruck an seiner Be- schwerde fest. Er hält die Verwertung des Grundstückes für unzulässig, solange nicht gegen beide Pfandbesteller rechtskräftige Zahlungs befehle bestehen. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
l. - Die Anteilsverwertungsverordnung vom 17. Ja- nuar 1923 bezieht sich nur auf das Pfändungs- und das Konkursverfahren. Wie der vorinstanzliche Entscheid zutreffend bemerkt, kann ein in Gesamteigentum stehendes Grundstück überhaupt nur insgesamt verpfändet werden (Art. 800 Abs. 2 ZGB). Übrigens gehen die vorliegenden Betreibungen eben auf Verwertung der Pfandgrundstücke selbst.
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2. - Darin kann aber der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht beigestimmt werden, dass zufolge der in der Betrei- bung gegen Flury als den einen Schuldner ausgesprochenen und definitiv gewordenen Rechtsöffnung nun ohne wei- teres die Verwertung der Pfandgrundstücke in der betref- fenden Betreibung zulässig sei. Der angefochtene Ent- scheid weist auf die (als feststehend oder unbestritten angenommene) Solidarhaftung der beiden Gesellschafter hin (die unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 544 Abs. 3 OR zu vermuten ist). Daraus folgt aber nur, dass jeder der beiden Gesellschafter für den ganzen Forderungs- betrag betrieben werden kann. Indessen handelt es sich um Betreibungen auf Verwertung eines den beiden Gesell- schaftern gemeinsam gehörenden Pfandes. Deshalb muss in jeder der beiden Betreibungen dem andern Gesellschafter die Rolle eines DritteigentÜffiers des Pfandes zukommen. Dass bei gemeinschaftlichem Eigentum des Schuldners und eines Dritten am Pfandgrundstück dieser als « Dritt- eigentümer des Pfandes» mitzubetreiben ist, steht ausser Zweifel, seitdem Art. 153 Abs. 2 SchKG durch die Art. 88 und 100 VZG dahin verallgemeinert worden ist, dass ein Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Dritten zuzustellen ist, «in dessen Eigentum das Pfand steht ». Diese Ordnung soll ausschliessen, dass ein Grundpfandgläubiger ein seinem Schuldner fremdes Pfand in Anspruch nehmen könne bloss auf Grund eines gegen den Schuldner erlangten Vollstrek- kungstitels. Dieser Grund und Zweck der erwähnten Rechtsnorm trifft ohne weiteres immer zu, sobald der Schuldner nur nicht AlleineigentÜIDer des Pfandes ist (vgl. BGE 42 III 6, 67 III 107). Daraus folgt, dass in der gegen Flury angehobenen und ihm gegenüber zu definitiver Rechtsöffnung gediehenen Betreibung Nr. 524 die Verwertung zur Zeit nicht zulässig ist, sondern nur und erst zulässig sein wird, wenn gegen Ruck als mitzubetreibenden DritteigentÜffier gleichfalls ein Vollstreckungstitel vorliegen sollte. Diese Betreibung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 9. 33 muss also vorerst durch Zustellung eines Doppels des (mit gleicher Nummer versehenen) Zahlungsbefehls an Ruck als DritteigentÜffier ergänzt und das Schicksal dieser Neben- betreibung abgewartet werden.
3. - Nun ist Ruck allerdings auch bereits betrieben, aber nur selbständig als Schuldner mit dem Zahlungsbefehl Nr. 471. Das macht seine Einbeziehung als DritteigentÜIDer in die Betreibung Nr. 524 gegen Flury nicht überflüssig. In jener ersten Betreibung konnte er wohl seine eigene Schuld und das dafür in Anspruch genommene Pfandrecht bestreiten. In der Betreibung gegen Flury muss er aber als DritteigentÜffier Gelegenheit haben, das Pfandrecht für die Schuld Flurys und diese Schuld selbst als Grundlage des Pfandrechtes zu bestreiten - wie denn solches Aus- einanderfallen von Schuld und Haftung auch bei Solidar- schuldverhältnissen denkbar ist.
4. - Der Umstand, dass der Gläubiger eine Gesell- schaftsschuld behauptet, tut der gegenseitigen Unabhän- gigkeit der Betreibungen gegen die beiden Gesellschafter keinen Abbruch. Sollte Ruck behaupten wollen, die For- derungen gegen die beiden Gesellschafter seien nur mit- einander vollstreckbar, die Verwertung dürfe daher nur stattfinden, wenn für beide Forderungen Vollstreckungs- titel bestehen (vgl. die - indessen nicht wohl auf Pfandhaf- tungen zu beziehenden - Ausführungen von BEcKER, zu Art. 544 OR N. 1), so wäre dies ein Einwand gegen die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderung. Das könnte Ruck als Pfandeigentümer in der Betreibung gegen Flury eben durch Rechtsvorschlag geltend machen. Steht doch in der Pfandbetreibung der Rechtsvorschlag dem Dritt- eigentümer uneingeschränkt wie dem Schuldner zu, also auch hinsichtlich der Bestreitung des Rechtes, die For- derung auf dem Betreibungswege geltend zu machen (sei es überhaupt, sei es für sich allein usw.). Das ist im Text der Zahlungsbefehlsformulare Nr. 37 und 38 ausdrücklich vorgesehen. 3 AS 77 III - 1951
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Verwertung zur Zeit abgelehnt.
10. Entscheid vom 3. Januar 1901 i. S. Gilliard_ Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, erst nach Konkursschluss entdecktes Guthaben zum Konkursver- mögen gehöre, haben die Aufsichtsbehörden imBeschwerdever- fahren zu entscheiden. Art. 17, 197,269 SchKG. Frage verneint hinsichtlich einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigung wegen vorzeitiger Entlassung. . C'est aux autorites de surveillance a. decider dans la procooure de plainte si une creance echue au debiteur durant la faillite et decouverte apres la clöture de celle-ci rentre dans la masse. Art. 17, 197, 269 LP. Question molue negativement en ce qui concerne une indemnite due par I'employeur pour cause de renvoi premature. Spetta alle autorit8. di vigilanza di decidere nella procedura di reclamo se un credito deI debitore, sorto durante il fallimento e scoperto solo dopo Ia sua chiusura, faccia parte della massa. Art. 17, 197 e 269 LEF. Questione risolta in modo ne~tivo per quanto concerne una indennit8. dovuta da! datore di lavoro per risoluzione prematura deI contratto. .A. - Kurt Grossglauser war Hotelier in Herisau. Er geriet am 27. Mai 1949 in Konkurs. Die nach Aufgabe des Hotelbetriebes angenommene Anstellung bei Imboden, Restaurateur in Bern, wurde von diesem vorzeitig aufge- löst. Grossglauser erhielt dafür durch gerichtlichen Ver- gleich vom 29. Juni 1950 eine Entschädigung von Fr. 7000.- zuerkannt. B. - Imboden war im Zweifel, ob dieser Betrag oder ein Teil davon der Konkursmasse des Schuldners und nicht diesem persönlich zukomme, und zögerte daher mit der Auszahlung. Einige Tage nach der am 5. August 1950 erfolgten Schliessung des Konkurses unterbreitete der An- walt des Schuldners diese Angelegenheit dem Konkursamt Sohuldbetreibungs_ und Konkw:sreoht. N0 10. 35 Hinterland_ Während dieses einen Anspruch der Konkurs- masse verneinen zu sollen glaubte, teilte ihm der Anwalt Imbodens mit, nach seiner Ansicht dürfte der Betrag zum grÖBsten Teil in die Konkursmasse fallen; denn es handle sich keineswegs nur um Lohnansprüche. Hierauf nahm das Konkursamt Hinterland den Betrag von Imboden unter Vorbehalt näherer Prüfung entgegen. Doch überzeugte es sich davon, dass man es Init Lohnersatz zu tun habe, der nicht in das Konkursvermögen gehöre. Obwohl bereits am 11. September 1950 der Konkurs- gläubiger Gilliard die Zahlung seiner Verlustscheinsfor- derung aus dem betreffenden Betrage verlangt hatte, über- wies das Amt den Betrag am 30. gl. M. ohne weiteres dem Anwalt des Schuldners und zeigte dies gleichzeitig dem Gläubiger Gilliard an. O. - Dieser beschwerte sich über das Vorgehen des Konkursamtes mit dem Antrag, das Amt sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 7000.- gemäss Art. 269 SchKG unter die Gläubiger zu verteilen. D. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 11. No- . vember 1950 abgewiesen, hält er mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung .- . 1. - Ob der streitige Betrag beim Schuldner noch ein- bringlich wäre,. ist nicht abgeklärt. Gesetzt aber auch, es sei der Fall, so könnte er doch nicht kurzerhand dem Schuldner abgefordert und unter die Gläubiger verteilt werden. Der Schuldner beansprucht ihn ja als konkurs- freies Vermögen für sich. Diese Streitfrage muss auf alle Fälle vor einer Verteilung erledigt werden.
2. - Darüber, auf welche Art und Weise dies zu ge- schehen habe, bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Man kann sich fragen, ob etwa der vom Schuldner erhobene Anspruch auf Freigabe gleich dem Aussonderungsanspruch eines Dritten im Streitfalle von den Gerichten zu beur-