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42_III_6

BGE 42 III 6

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- mer erteilten Zuschlage aufgehoben und das Betreibungs- samt Oberentfelden angewiesen, in der Betreibung der Spar- und Kreditkasse Suhrental gegen A. Lüscher- Pross dem Rekurrenten ebenfalls einen Zahlungsbefehl zuzustellen.

2. Entscheid vom ao. Januar 1916

i. S. Joos und Laurenz Florin. Verpfändung einer im Miteigentum stehenden Sache durch, die bei?en Miteigentümer für eine von ihnen leingegangene Solidarschuld. Der von einem Miteigentümer erhobene Rechtsvorschlag hemmt die Verwertung auch in der Be- treibung gegen den anderen. A. - Die Rekurrenten Joos und Laurenz Florin sind vom Rekursgegner Hans Siegfried in Zürich 6 für eine Schuldbriefforderung von 70000 Fr. nebst Zinsen zu 6 Yz % seit 1. November 1914 als Solidarschuldner auf Grundpfandverwertung betrieben worden. Als Unter- pfand geben die Zahlungsbefehle übereinstimmend an : das Grundstück GrundprotokoIJ Wipkingen (Zürich 6) Bd. 7 S. 35, als dessen gemeinsame Eigentümer die beiden Rekurrenten eingetragen sind.· Laurenz Florin schlug in der gegen ihn gerichteten Betreibung N0 3·741 ohne Be- gründung Recht vor. In der Betreibung N0 3740 gegen Joos Florin, in welcher der Zahlungsbefehl von der Post an die Schwester des Schuldners Johanna Florin zu dessen Handen abgegeben worden war, erfolgte kein Rechtsvor- sChlag. Am 27. Oktober 1915 teilte darauf das Be- treibungsamt Zürich 6 dem Joos Florin mit, dass der Gläubiger Siegfried gegen ihn das Verwertungsbegehren gestellt habe und dass die Steigerungsbekanntmachung am 8. November 1915 dem Amtsblatt übermittelt werde. Ein Doppel der betreffenden Anzeige wurde gleichzeitig auch dem Laurenz Florin zugestellt. Joos und Laurenz Florin erhoben gegen diese Mitteilung I ~ und Konkurskammer • N° 2. 7 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrage, es habe die angekündigte Verwertung bis naeh rechtskräftiger Auf- hebung des Rechtsvorschlags in Betreibung 3741 zu unterbleiben. Zur Begründung machten sie geltend, dass J oos Florin sich zur Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls gegen ihn -

20. April 1915 - im Militärdienst befunden und von demselben erst durch die Verwertungsanzeige Kenntnis erhalten habe. Da seine Schwester weder Auf- trag noch Vollmacht gehabt habe, für ihn Zahlungsbe- fehle oder dergleichen entgegenzunehmen, erscheine daher die Betreibung gegen ihn als nichtig oder doch mindes- tens anfechtbar. Auf alle Fälle müsste, da es sich um ein im Miteigentum stehendes Unterpfand handle, bevor zur Verwertung geschritten werden könnte, der Rechtsvor- schlag des andern Miteigentümers beseitigt werden, weil sonst dieser in unstatthafter Weise in seinen Rechten ver- kürzt würde. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere mit folgender Begründung: gemäss der Praxis . sei eine während· des Rechtsstillstandes vorgenommene Betreibungshandlung nicht nichtig, sondern nur innert der gesetzlichen Beschwerdefrist anfechtbar. Die Be- hauptung des Joos Florin, dass er von der gegen ihn ange- hobenen Betreibung erst durch die Mitteilung des Ver- wertungsbegehrens Kenntnis erhalten und die Beschwer- defrist daher für ihn erst von da an zu laufen begonnen habe, sei unglaubwürdig. Doch komme darauf nichts an, weil der Rekurrent daraus keine rechtlichen Konsequen- zen ziehe. Es werde nicht etwa die Ungültigerklärung der Betreibung gegen ihn verlangt, vielmehr gehe sein Be- schwerdebegehren in Uebereinstimmung mit demjenigen seines Bruders lediglich dahin, dass mit der Verwertung zugewartet werde, bis über die Gültigkeit des vom letz- teren erhobenen Rechtsvorschlages entschieden sei. Nun bilde aber der Umstand, dass einer der beiden Solidar- schuldner Recht vorgeschlagen habe, kein Hindernis für die Fortsetzung der gegen den andern gerichteten Be-

8 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- treibung. Die beiden Rekurrenten seien Miteigentümer des Unterpfandes je zur unausgeschiedenen Hälfte. Auf die Frage, wie die Betreibung gegen einen der Solidar- schuldner durchzuführen sei, brauche im gegenwärtigen Verfahren nicht eingetreten zu werden. B. - Gegen diesen Entscheid rekurrieren Joos und Laurenz Florin an das Bundesgericht, indem sie auf dem vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Stand- punkt beharren und beifügen : darauf, dass nicht aus- drücklich die Ungültigerklärung der Betreibung gegen Joos Florin verlangt worden sei, könne nichts ankommen, da mit dem gestellten Beschwerdebegehren dasselbe erzielt werde. Wenn die Gruudpfandverwertung zu unter- bleiben habe, bis sie in der Betreibung gegen Laurenz Florin erfolgen könne, so sei damit eben gesagt, dass die gegen Joos Florin angehobene Betreibung unwirksam sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Aus den vom Betreibungsamt Zürich 6 erlassenen Zahlungsbefehlen erhellt, dass der Rekursgegner in den Betreibungen gegen beide Rekurrenten ~ls Unterpfand für die in Betreibung gesetzte Forderung jeweilen die Liegen- schaft Grundprotokoll Wipkingen Bd. 7 S. 35 als solche in Anspruch nimmt. Gegenstand der Verwertung gegenüber dem Rekurrenten Joos Florin k?nn dementsprechend nicht dessen Miteigentumsanteil an der genannten Liegenschaft, sondern nur die letztere selbst als Ganzes sein, sodass von einer Anwendung des Art. 132 SchKG (Bestimmung des Verwertungsmodus durch die Aufsichtsbehörde), wie sie die erste Instanz in ihrem Entscheide in Aussicht nimmt, hier nicht die Rede sein kann. Die zu entscheidende Frage geht somit dahin, ob eine im Miteigentum von zwei Personen stehende Sache, die von ihnen für eine gemein- same solidare Schuld verpfändet worden ist, gegenüber jedem' einzelnen Mitsehuldner und Miteigentümer selb- ständig verwertet werden kann oder ob dazu das Vor- und Konkunkammer. N- 2. 9 liegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls gegen beide erforderlich ist, der durch einen Miteigentümer erhobene Rechtsvorschlag also die Verwertung auch in der Be- treibung gegen den andern hemmt. Diese Frage muss auf Grund der Vorschriften des ZGB und OR über das Miteigentum und die Solidarität im letzteren Sinne ent- schieden werden. Danach kann der einzelne Miteigentümer die Sache gegenüber Dritten nur insoweit vertreten, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist: zur Veräusserung und Belastung derselben bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer (Art. 648 ZGB). Andererseits bestimmt , das Gesetz ausdrücklich, dass ein Solidarschuldner durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht er- schweren könne (Art. 146 OR). Angesichts dessen erscheint es aber als ausgeschlossen, dass auf Grund der Anerken- nung des Zahlungsbefehls durch einen der Miteigentümer und Solidarschuldner zur Verwertung der verpfändeten Sache geschritten werden könne. Denn da die Verwertung in dem zwangsweisen Verkaufe des Unterpfandes besteht, liegt in der Unterlassung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl in einem solchen Falle nichts anderes als das Einverständnis zur Aufhebung des Miteigentums durch Veräusserung der Sache. Sowenig aber ein Mitei- gentümer die im Miteigentum stehende Sache von sich aus freihändig verkaufen kann, sowenig kann er befugt sein, ihre zwangsweise Veräusserung zu Gunsten eInes Gläubigers mit verbindlicher Wirkung für die anderen zuzugestehen. Schlägt daher auch nur einer der Miteigen- tümer Recht vor, so muss die Verwertung gegenüber allen eingestellt bleiben, bis dieser Rechtsvorschlag be- seitigt ist. Da demnach dem Begehren um Unterlassung der ange- kündigten Verwertung bis nach Aufhebung des Rechts- vorschlags in Betreibung 3741 schon aus diesem Gesichts- punkte Folge gegeben werden muss und ein weiterge- hender Beschwerdeantrag nicht gestellt worden ist,

10 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- braucht auf die Anfechtungsgründe, welche aus der angeb- lichen Abwesenheit des Rekurrenten Joos Florin im Militärdienst zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls hergeleitet werden, nicht weiter eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei- bungsamt Zürich 6 angewiesen, die angekündigte Ver- wertung in Betreibung 3740 bis nach rechtskräftiger Auf- behung des Rechtsvorschlags in Betreibung 3741 zu unterlassen.

3. Entscheid vom 20. Januar 19l6 i. S. Meister. Verfahren bei Gesuchen um Stundung nach der Verordnung zum Schutze der Hotelindustrie. - Fallen unter Art. 4 der Verordnung auch Kapitalrückzahlungen, die ursprünglich vor dem 1. Januar 1914 fällig gewesen sind, deren FäUig- keitstermin aber auf die im Artikel angegebene Zeit ver- schoben worden ist? A. - Der Rekurrent J. Meister-Bühler ist Eigentümer des Gasthofes zum Stadthof -in Zürich, worauf u. a. Schuldbriefe zu Gunsten des Rekursgegners W. Würs- dörfer in Köln im Betrage van 14,000, 15,000 und 78,000 Franken lasten. Die beiden ersten Forderungen sind ganz fällig und von der letzten ein Betrag von 43,000 Fr. Der Rekurrent stellte nun beim Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf die Verordnung betr. Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 2. Novem- ber 1915 das Gesuch, es sei ihm für die erwähnten fälligen Kapitalrückzahlungen, sowie für « die weiter bis 31. De- zember 1917 fällig werdenden Kapitalien» Stundung zu gewähren. Er machte geltend: Die Forderungen von 14,000 und und Konkurskammer. N0 3. 11 15,000 Fr. seien am 31. Dezember 1914, von der For- derung von 78,000 Fr. ein Betrag von 3000 Fr. ebenfalls am 31. Dezember 1914 und ein Betrag von 40,000 Fr. am

1. Juli 1915 fällig geworden. Nach dem Inhalt des Schuldbriefs von 78,000 Fr. hätte der Betrag von 40,000 Fr. schon am 1. Juli 1913 abbezahlt werden sollen. Der Rekursgegner beantragte in schriftlicher Eingabe die Abweisung des Gesuches. Er bemerkte \ u. a., der Rekurrent hätte lange vor dem Kriege den Kapitalbetrag von 40,000 Fr.· unterbringen können, da dieser schon am

1. Juli 1913 fällig gewesen und dann bis 1915 gestundet worden sei. B. - Hierauf hat die erste Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 22. Dezember 1915 ohne weiteres das Stundungsgesuch abgewiesen. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- vorzuheben: Die Angabe des Rekursgegners, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abzahlung von 40,000 Fr. nur durch Stundung bis 1915 hinausgeschoben worden sei, sei nach den Akten richtig. Der Rekurrent habe es also seiner eigenen Sorglosigkeit zuzuschreiben, wenn seine Lage sich durch den Krieg verschlimmert habe, da er es versäumt h~, vor dem Krieg sich um die Mittel für die Abzahlung der 40,000 Fr. zu bemühen. Lediglich diese Abzahlung aber könne ihn in ernste Verlegenheit bringen. C. - Diesen ihm am 3. Januar 1916 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 13. Januar 1916 rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das Stundungsgesuch sei gntzuheissen, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund einer mündlichen Ver- handlung an das Obergericht zurückzuweisen. Er führt aus: Das Verfahren des Obergerichtes sei gesetzwidrig gewesen. Die Antwort des Rekursgegners sei ihm nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden und das Obergericht habe überhaupt von ihm weder nach Art. 21