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120. Entscheid vom 22. Dezember 1899 in Sachen Finanzdirektion des Kantons Zürich und Konsorten. Die Arrestbetreibung bezieht sich nur auf das Arrestobjekt ; es kann daher dafür nicht an einem andern Orte als demjenigen des Arrestes Ergänzungspfändung verlangt werden. — Voll¬ streckbarkeit ausserkantonaler Steuerforderungen. — Art. 52 und 80 Betr.-Ges.
1. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die Stadtgemeinde Winterthur und die Gemeinde Oberwinterthur machten gegen den in Stein a. Rh. wohnhaften J. Morf=Brüngger eine Steuerfor¬ derung von circa 8000 Fr. geltend. Sie erwirkten hiefür einen lrrest auf eine Schuldbriefforderung des Morf=Brüngger an Dr. Morf in Winterthur und hoben daraufhin für den gesamten Steueranspruch Betreibung an. Die mit Arrest belegte Forderung wurde am 15. Juli 1899 infolge Fortsetzungsbegehrens der be¬ treibenden Gläubiger gepfändet, wobei der Drittschuldner Dr. Mor seine Zahlungspflicht bestritt. Schon vor dieser Pfändung hatte der Betreibungsbeamte von Winterthur mit Requisitorial vom 13. Juli 1899 das Betrei¬ bungsamt Stein ersucht, beim Schuldner eine Pfändung zu voll¬ ziehen mit dem Bemerken, es seien allfällig vorhandene Wertschriften, Gold= und Silberwaren 2c. in amtliche Verwahrung zu nehmen. Dabei hatte er erklärt, daß die in Winterthur zu vollstreckende Pfändung voraussichtlich resultatlos sein werde. Das Betreibungsamt Stein verweigerte die Vornahme der ver¬ langten Pfändung, indem es unter Berufung auf Art. 22 des kanionalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze den Standpunkt einnahm, die in Betreibung gesetzte Forderung sei im Kanion Schaffhausen nicht exequierbar, da sie öffentlich=rechtlicher Natur sei und auf ein Erkenntnis einer außerkantonalen Verwaltungs¬ behörde sich gründe. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes Stein beschwerten sich die betreibenden Parteien mit dem Begehren, das Amt zur Vornahme der nachgesuchten Ergänzung der Pfändung beim Schuldner anzuhalten. II. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde am 5. September 1899 mit nachfolgender Begrün¬ dung ab: Art. 89 des Bundesgesetzes spreche zwar davon, daß die Pfän¬ dung dem Betreibungsamte des Ortes der gelegenen Sache über¬ tragen werden könne. Daraus gehe aber nur ganz allgemein die Verpflichtung des Betreibungsbeamten zur Rechtshülfeleistung hervor. Ob diese Verpflichtung eine unbedingte, eine Prüfung des gestellten Begehrens ausschließende sei, werde nicht gesagt und sei deshalb mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nicht anzunehmen. Erweise sich somit der vom Betreibungsbeamten von Stein eingenommene Standpunkt grundsätzlich als richtig, so frage sich nur noch, ob sich dieser Beamte bei Verweigerung der Rechtshülfe auf berechtigte Gründe gestützt habe. Nun sei zweifellos die Stellung des Amtes gegenüber einer im Kanton nicht vollstreckbaren Forderung keine verschiedene, ob diese Forderung Gegenstand einer bei ihm eingeleiteten Betreibung bilde, oder ob ihm ihre Vollstreckung bloß auf dem Wege des Rechts¬ hülfebegehrens zugemutet werde. In Wirklichkeit sei aber gemäß Art. 80 B.=G. und Art. 22 des kantonalen Einführungsgesetzes die in Frage stehende Forderung nicht vollstreckbar, da sie sich als eine auf Grund eines Erkenntnisses einer außerkantonalen Ver¬ waltungsbehörde entstandene qualifiziere und Art. 22 cit. nur die Entscheide und Beschlüsse der schaffhauserischen Verwaltungsbehör¬ den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstelle. Im Kanton Schaffhausen wäre also für die genannte Forderung keine Rechts¬ öffnung erteilt worden, woraus folge, daß sie, trotzdem sie vom Bezirksgerichtspräsidium Winterthur im Rechtsöffnungsverfahren als vollstreckbar erklärt worden sei, doch durch den Betreibungs¬ beamten des Kantons Schaffhausen nicht vollstreckt werden dürfe. Zudem habe der schaffhauserische Richter eine Klage auf Aner¬ kennung dieser Forderung mit Urteil vom 24. Januar 1898 abgewiesen, so daß bezüglich ihrer res judicata vorliege. Sofern im weitern der in Winterthur erwirkte Arrest kein fingierter sei, so müsse daselbst ein pfändbares Vermögensobjekt des Schuldners liegen und brauche der Gläubiger nicht an andern Orten nach Pfändungsgegenständen zu fahnden. Überhaupt könne
die am forum arresti vorgenommene Pfändung nur den Arrest¬ gegenstand ergreifen und sei das forum arresti nur ein Ersatz¬ gerichtsstand für das mangelnde forum domicilii; es könne des¬ halb nicht eine Pfändung konkurrierend am Arrestorte und am Wohnorte des Schuldners erfolgen. Morf=Brüngger müsse viel¬ mehr zwecks Pfändung der in seinem Besitze befindlichen Vermö¬ gensstücke an seinem Wohnsitze Stein a. Rh. betrieben werden. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die Stadtgemeinde Winterthur und die Gemeinde Oberwinterthur rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Betreibungsamt Stein a. Rh. zur Vornahme der nach¬ gesuchten Ergänzung der Pfändung bei J. Morf=Brüngger an¬ zuweisen, und bringen zur Begründung vor: Es handle sich um Steuerforderungen, die, wie unbestritten, auf rechtskräftig gewordenen Entscheidungen zürcherischer Verwal¬ tungsbehörden beruhen. Der Kanton Schaffhausen verweigere einerseits die Exekution für diese Guthaben; anderseits lehnen es seine Gerichte wegen angeblicher Inkompetenz ab, darüber zu er¬ kennen. Auf diese Weise seien die Gläubiger mit ihrer Forderung im Kanton Schaffhausen rechtlos. Morf habe zudem sowohl bei Zustellung des Zahlungsbefehles als im Rechtsöffnungsverfahren die Ergreifung der gesetzlichen Rechtsmittel unterlassen. Die ge¬ pfändete Forderung werde in fingierter Weise von einem Schwie¬ gersohne des Morf als Eigentum angesprochen. Infolgedessen hätten die Gläubiger einen ungedeckten Pfandschein erhalten und deshalb Fortsetzung der Pfändung in Stein a. Rh. verlangt. Die Betreibung sei am richtigen Orte, demjenigen des Arrestes, ange¬ hoben worden. Die Ansicht, die Betreibung am Arrestorte könne sich nur auf das Arrestobjekt erstrecken, erweise sich als irrtümlich vielmehr müsse die Pfändung auf Requisition ergänzt werden und zwar auch durch Objekte, die sich an einem andern Orte, z. B. am Wohnsitze des Schuldners befinden. IV. J. Morf=Brüngger trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es steht aktenmäßig fest und wird von den rekurrierenden Gläubigern noch besonders darauf hingewiesen, daß die Betreibung, bezüglich der sie Ergänzung der Pfändung am Wohnsitze des Schuldners in Stein a. Rh. nachsuchten, eine in Winterthur an¬ gehobene Arrestbetreibung ist. Nun richtet sich aber die Arrestbetrei¬ bung, sofern für sie im Sinne von Art. 52 B.=G. ein Spezial¬ forum des Ortes, wo sich der Arrestgegenstand befindet, besteht, nur gegen letztern, und es kann nicht nachträglich auf dem Wege der Pfändungsergänzung noch anderes Vermögen des betriebenen Schuldners, das außerhalb des Arrestortes liegt, in dieselbe ein¬ bezogen werden. Denn dadurch würde sie in ihrer Wirkung einer gewöhnlichen Betreibung gleichgestellt, und es würde sich die mit dem Sinne des Art. 46 B.=G. unvereinbare Konsequenz ergeben, daß, sobald die Forderung des Gläubigers arrestfähig ist, der Schuldner für dieselbe bezüglich seines gesamten Vermögens und nicht nur bezüglich der am Arrestorte befindlichen Objekte außer¬ halb seines Wohnsitzes betrieben werden kann.
2. Dem gegenüber läßt sich auch nicht geltend machen, daß es sich vorliegenden Falles um Steuern, also um Forderungen öffentlich=rechtlicher Natur, handle. Freilich hat das Bundesgericht entschieden, daß bei der Betreibung solcher Forderungen die Ga¬ rantie des Wohnsitzes als Ort der Betreibung im Sinne von Art. 46 cit. nicht Platz greife, so daß die Betreibung im Kan¬ tone, wo die Forderung entstanden ist, auch gegen den außer Kantones wohnenden Schuldner angehoben werden dürfe (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes, Bd. XXIII, Nr. 64, i. S. Bloch). Daraus folgt aber keineswegs, daß nun auch außerhalb des Kantons liegende Vermögensstücke des Schuldners in die ange¬ hobene Betreibung einbezogen werden können. Vielmehr wird die Statthaftigkeit einer solchen Maßnahme wesentlich davon abhängen, ob die Gesetzgebung des Kantons, in dem die genannten Ver¬ mögensstücke sich befinden, die Exekution in dieselben für die be¬ triebene Forderung zuläßt, d. h., ob sie auch Beschlüsse und Entscheide außerkantonaler Verwaltungsorgane als vollstreckbar erklärt. Und abgesehen hievon liegt eben hier keine gewöhnliche, sondern eine Arrestbetreibung vor, welche nach obigen Ausführungen als solche schon, d. h. unabhängig von der Frage, ob sie für privat¬
oder für öffentlich=rechtliche Forderungen erfolge, die im Kanton Schaffhausen befindliche pfändbare Habe des Schuldners nicht ergreifen kann.
3. Nach dem Gesagten ist die Weigerung des Betreibungsamtes Stein a. R. zur Vornahme der verlangten Ergänzungspfändung als eine begründete zu erachten. Es läßt sich hiegegen auch nicht der frühere Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Stoller (Archiv, Bd. V, Nr. 32) anführen, wonach erklärt wurde, der um Rechtshülfe angegangene Betreibungsbeamte habe die örtliche Zuständigkeit des requirierenden Betreibungsbeamten nicht zu rüfen, sondern dem Begehren ohne weiteres Folge zu geben. Denn vorliegenden Falles stützt sich die Weigerung, die Ergän¬ zungspfändung zu vollziehen, nicht etwa auf eine Bemängelung der Gesetzmäßigkeit der in Winterthur angehobenen Arrestbetrei¬ bung, sondern darauf, daß diese Betreibung zu dem gestellten Rechtshülfebegehren, d. h. zur Vornahme von Betreibungsakten im Kanton Schaffhausen, offenbar nicht berechtige, gerade weil es sich um eine Arrestbetreibung handle und weil diese zudem für eine im Kanton Schaffhausen nicht exekutionsfähige Forderung erfolge. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.