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88 Verwaltungs- und Disziplina.rrechtapflege. 15_ UrteD der n. Zivilahteilung vom 29. Febrnar IMO i. S. nürgen- stoekhoteJs A.-G: in Liq. und Frey gegen Regierungsrat des Kantons Nidwalden.
1. Verwaltungagericht.9beschwerde. Sie kann sich nur richten gegen einen Entscheid in konkreter Sache, nicht gegen einen Erlass allgemeiner Natur; Art. 4 ff. VDG. Erw. 1.
2. Grundbuch. Bundesrechtswidrig und darum nichtig sind kan- tonale Vorschriften, die bestimmen, dass alle Anmeldungen der Eintragung vorgängig vom Grundbuchamt der Aufsichts- behörde zu unterbreiten und zwecks Ermöglichung von Ein- sprachen zu veröffentlichen seien. Erw. 2.
1. Seules les decisions relatives a des cas d'espooe, a l'exclusion de celles qui ont une porree generale, peuvent faire l'objet d'un recoura de droit adminiatratil; art. 4 ss. JAD. C-onsid. 1.
2. Regiatre lancier. Sont contraires au droit fMeral et donc nulles les dispositions de droit cantonal selon lesquelles toutes les I demandes d'inscription doivent etre preaIablement soumises ~par le conservateur a l'autoriM de surveillance et publiees pour recueillir les oppositions eventuelles. Consid. 2. ~ 1 .' TI rWorao di diritto amminiatrativo pub essere diretto soltanto contro uns decisione in un caso concreto, non contro dispo- sizioni di portata generale (m. 4 e seg. GAD).
2. RegiatrQ londiario. Contrarie al diritto federale e quindi nulle sono le disposizioni deI diritto cantonale, secondo le quali tutte le domande d'iscrizione debbono essere preventivamente sottoposte dall'Ufficio deI registro fondiario all' AutoritA di vigilanza e debbono essere pubblicate in vista di eventuali opposizioni. Consid. 2. A. - Der Regierungsrat von Nidwalden verfügte am
28. August 1939 als kantonale Aufsichtsbehörde über das Gl'lindbuchwesen, es dürfe im Grundbuch keine Eintra- gung mehr vorgenommen werden, ohne dass die dahin- gehende Anmeldung zuvor unter Ansetzung einer Ein- sprachefrist von 14 Tagen im kantonalen Amtsblatt ver- öffentlicht werde. B. - Die A.-G. Bürgenstockhotels in Liq. teilte dem Grundbuchamt von Nidwalden Ende 1939 die Absicht mit, ihre Liegenschaften zu verkaufen, und erbat Auskunft darüber, ob der Kaufvertrag vor dem Eintrag in das Grundbuch im Sinne der regierungsrätlichen Verfügung vom 28. August 1939 veröffentlicht würde. Das Grund- Register. No 15. 89 buchamt leitete die Anfrage an den Regierungsrat weiter. Dieser gab dem Amte am ll. Dezember 1939 Weisung, ihm zu gegebener Zeit vom Eingang der Anmeldung des Kaufvertrages Kenntnis zu geben, ehe es die Eintragung vornehme ; er werde dann seinerseits die Sache prüfen. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 30. De- zember 1939 verkaufte die A.-G. Bürgenstockhotels in Liq. ihre Liegenschaften an F. Frey jun. in Luzern. Gleichen Tages bes~heinigte das Grundbuchamt der Verkäuferin, den Vertrag zur Eintragung erhalten zu haben, und erklärte dazu, es werde die Anmeldung zunächst gemäss der Weisung vom 11. Dezember 1939 dem Regierungsrat unterbreiten und dessen Verfügung abwarten. O. - Am 5. Januar 1940 reichten die Bürgenstockhotels A.-G. in Liq. und F. Frey jun. beim Bundesgericht ver- waltungsgerichtliche Beschwerde ein mit den Begehren :
1. Der Beschluss des Regierungsrates von Nidwalden vom 28. August 1939 betreffend die Veröffentlichung von Grundbuchanmeldungen sei aufzuheben;
2. das Grundbuchamt sei zur unverzüglichen grund- buchlichen Behandlung des Kaufvertrages anzuhalten. D. - Durch Verfügung vom 8. Januar 1940 wies der Regierungsrat das Grundbuchamt an, den Kaufvertrag vorgängig der Eintragung im Sinne seiner Weisung vom
28. August 1939 im Amtsblatt zu veröffentlichen. E. - Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehm- lassung Abweisung der Beschwerde. Das Eidg. Justiz- und PoIizeideparlement beantragt, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschlüsse des Regierungsrates vom 28. August 1939 und
8. Januar 1940 aufgehoben werden. F. - Auf Begehren der Beschwerdeführer hat der Präsident der n. Zivilabteilung des Bundesgerichtes durch Verfügung vom 16. Januar .1940 die Veröffentlichung der Grundbuchanmeldung sistiert.
90 Verwaltungs. und DisziplinarrechtspfIege. Das ,Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen Entscheide von Verwaltungsbehördennach Massgabe von Art. 4 ff. VDG. Entscheid im Sinne des Gesetzes ist ein behördlicher Akt, durch den im einzelnen, konkreten Falle bestimmt wird, was rechtens ist oder sein soll.Behörd- liche Erlasse allgemeiner Natur hingegen, durch die abstrakte Rechtsregeln aufgestellt werden, fallen nicht unter diesen Begriff (KmcHHO:FER, Die Verwaltungsrechts- pflege beim Bundesgericht, S. 24 ;' vgl. auch BGE 64 I 60). Der Beschluss des Regierungsrates vom 28. AugUst 1939 schreibt in allgemeiner Weise vor, dass Grundbuchanmel- dungen der Eintragung vorgängig im kantonalen Amts- blatt zu publizieren -seien, um Dritten Gelegenheit zur Einsprache zu geben. Der Beschluss ist also seiner Natur nach eine Verordnung und kein Entscheid in konkreter Sache im Sinne des VDG. Daraus folgt, dass er nicht Gegenstand der verwaltungsgeriohtlichen Beschwerde bil- den und bei Unverbindlichkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und des Eidg. Justiz- und Polizei- departementes nicht vom Bundesgericht als Verwalt~gs gericht aufgehoben werden kann; seine Verbindlichkeit ist· lediglich als Vorfrage von Bedeutung bei Überprüfung eines konkreten Entscheides. Einen solchen Entscheid .. in individueller Sache stellt erst die Verfügung vom 8. Januar 1940 dar, durch die der Regierungsrat die Veroffentlichung des von den Beschwer,,: deführern abgeschlossenen Kaufvertrages angeordnet und das Begehren um sofortige Eintragung des Vertrages abge- wiesen hat. Der Entscheid ist ein letztinstanzlicher gemäss Art. 8 VDG. Er hat nun freilich im Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung formell noch nicht vorgelegen, war jedoch der Sache nach bereits in der Verfügung vom 11. Dezember 1939 enthalten, durch die der Grundbuchführer angewiesen wurde, den Vertrag nicht einzutragen, bevor er deri Ent- scheid des Regierungsrates eingeholt habe. Dass durch Rtogister. No 15. 91 diesen Entscheid die vorgängige Veröffentlichung des Ver- trages angeordnet würde, stand auf Grund des allgemeinen Beschlusses vom 28. August zum vorneherein mit grÖBSter Wahrscheinlichkeit fest. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde ohne Bedenken eingetreten werden, umsomehr als das Verwaltungsgerichtsverfahren absicht- lich nicht mit strenger Förmlichkeit ausgestaltet ist.
2. - Die Voraussetzungen, unter denen Kaufverträge über Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden können, sind im ZGB abschliessend geregelt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht von Bundesrechts wegen ein Anspruch darauf, dass das Grundbuchamt die Eintragung vornehme. Die Kantone sind nicht befugt, weitere Voraussetzungen aufzustellen, die verhindern sollen, dass durch den Eintrag Rechte Dritter gefährdet werden.
a) Schon die Weisung an den Grundbuchführer • Ver- träge dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zu unter- breiten, ehe er sie eintrage, ist unzulässig. Gewiss kann und muss die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung des Grundbuchamtes .überwachen, und sie darf dieses wohl auch anweisen, in bestimmt umschriebenen Ausnahme- fällen ihre Weisung einzuholen. Allein es geht nicht an, dass die Aufsichtsbehörde allgemein, für alle Grundbuchan- meldungen, dieses Verfahren vorschreibe und dem Grund- buchführer damit untersage, derart alltägliche Amtshand- lungen wie die Eintragung eines Kaufvertrages von sich aus und auf eigene Verantwortung hin vorzunehmen. Daraus müssten unerträgliche Verzögerungen in der Ge- schäftsführung entstehen, die berechtigte Interessen der Kaufvertragsparteien verletzen könnten. Was . der Re- gierungsrat hier einführen will, wäre nicht mehr eine blosse Aufsichtstätigkeit, sondern die ständige Mitwirkung bei der gewöhnlichen Amtsführung des Grundbuchverwalters. Diese Befugnis steht der Aufsichtsbehörde nicht zu.
b) Noch weniger zulässig. ist die weitere Verfügung des Regierungsrates, dass der Kaufvertrag nicht im Grundbuch eingetragen werden dürfe, ehe er im kantonalen Amtsblatt
92 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. zur Ermöglichung von Einsprachen veröffentlicht worden sei. Nach Art. 9f13 ZGB erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Anmeldung des GrundstückseigentÜIDers und der Ausweise über das Verfügungsrecht und den Rechts- grund. Das Verfügungsrecht ergibt sich gemäss Art. 965 aus dem Grundbuch selbst, der Rechtsgrund wird ausge- wiesen durch Vorlegung eines gültigen Kaufvertrages. Für weitere, vom kantonalen Recht zu bestimmende Erfor- dernisse bleibt kein Raum, insbesondere steht es weder dem Grundbuchführer noch der Aufsichtsbehörde zu, die Veröffentlichung des Vertrages zu verfügen, um Dritten Gelegenheit zur Einsprache zu geben. Die Verweigerung oder Hinausschiebung der Eintragung kann nur damit begründet werden, dass die vom eidgenössische Recht aufgestellten Voraussetzungen nicht oder noch nicht erfüllt seien (vgl. auch Art. 24 der Grundbuchverordnung). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ver- fügung des Regierungsrates von Nidwalden vom 8. Januar 1940 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen wird, den Kaufvertrag einzutragen, sofern die vom eidgenössi- schen Recht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, und die Veroffentlichung des Vertrages vor dem Eintrag zu unterlassen. Irr. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRmUTIONS CANTONALES
16. Arret du 12 awil 1940 da.ns la cause Helvetia contre Dfreetion des finanees du Canton da Fribourg. Oonflit entre droit de timbre fMbal et droit d'enregistrement cantonal (art. 18, a JAD). L'art. 2 de la loi federale BUr las droits de timbre interdit la perception d'un droit cantonal de timbre ou d'enregistrement Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 16. 93 proportionnel BUr un acte soumis au. droit de tim!>ra. ~eder'al ou sur un autra acte ralatif au meme rapport Jurldique.ll est des lors inadmissible de percevoir un droit d'enregistreme~t cantonal sur un jugement qui constate un rapport de drOlt ou une consequence du rapport de droit documente par l'acte soumis au timbre federat C'est le cas du jugement. rendu contra une compagnie d'assurances da.ns ,un proces m~~te en vertu de l'art. 49 LA (action directe du 1~!3n responsabil~te civiIe contre l'assureur du detenteur du vehicule automobile cause du dommage). Widerspruch zwischen eidgen. Stempelsteuer und kantonalen Registrierungwbgaben (Art. 2 BG über die Stemp.elal?gaben). Auf Urteile über Anspruche aus einem Reehtsverhaltnis.~ eine nach der UrteiIssumme bemessene kanton!l'le RegistrIe- rungsabgabe nicht erhoben werden, wenn dieses Rechts- verhältnis schon durch den Bund durch die Stempe~abgabe auf einer andern es feststellenden Urkund.e belastet ist •. An- wendung auf das Urteil im Prozesse ZWlSChez:. ~aftpfIicht versicherer des Motorfahrzeughalters und Geschädigtem nach Art. 49 MFG. Oontestazione relativa aUa tassa federale di baUo e aUa tassa cantonale di registra (art. 2 della legge f~dera~ sulle tasse di bo!lo~ .. Su sentenze relative a pretese denvantl da un :app?rto glUndico non pub essere riscossa uns tassa cantonale di regIStro calcolata proporzionalmente alla somma amm~, . q~d? la Confede- razione colpisce giS. questo rapporto gl1lr~dico r)scontl;lndl? su un altro atto che 10 documenta la tassa dl bollo. ApphcazlOne alla sentenza nel processo che, in ivirtU. dell'~. 49 LCAV, il leso ha intentato all'assicuratore dell'autovelColo che ha causato il danno. Ä. - Irenee Cuennet a ete victime d'un accident cause par l'automobile d'un sieur Luthy, garagiste a. Bulle, le 29 juillet 1934, sur le territoire de la ville de Fribourg. TI a actionne en. dommages-interets la Societe Helvetia qui assurait le detenteur du vtShicule. L'action a ete introduite devant le Tribunal de la Sarine, for de l'accident (art. 48 et 49 LA). Statuant en appel, le Tribunal cantonal fribourgeois, par amt du 20 juin 1938, condamna la defenderesse a. payer au demandeur 46 000 fr. avec interet
a. 5 % des la meme date. Le Tribunal federal, saisi par les deux parties, a ramene le 15 novembre 1938 cette somme a. 45 358 fr. plus les interets alloues. Le 21 janvier 1939, l~ chef du bureau d'enregistrement da Fribourg notifia a. l'Helvt)tia un bordereau qui l'invitait
a. payer un droit d'anregistrement de 1311 fr. 10 (3 % da