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66_I_82

BGE 66 I 82

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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82 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. lassung von Wohnungen und Häusern zur Gebrauchs- nutzung nicht vergütet zu werden pflegen, werden bei Feststellung deS Mietwertes in der Regel ausser Ansatz bleiben müssen (vgl. dazu FuIsTING, Steuerlehre, S. 160). Soweit sie sich im Kapitalwert des Objektes auswirken, hätte man es mit ertragslosem Vermögen zu tun, das der Ergänzungssteuer unterliegt, soweit diese Voraus- setzung nicht zutrifft, um Aufwand. Einen Einkommen bedingenden FaJrt,or bilden sie regelmässig nicht. H. REGISTER REGISTRES

14. Ul1eU der J. ZivilabteUUDß vom 13. Mai 1940 i. S. Vigier gegen Obergericht des Kantons Solothum. Handel8regi8ter. I. Beschwerde im Verfahren nach Art. 58 HRegV. Erw. 1. II. Eintragspflicht von Veraickerungaagenten. Massgebendes Kri- terium ist die Selbständigkeit des Agenturbetriebes, Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 Iit. A Ziff. 3 HRegV. Erw.2. Regwe du eommerce. I. Droit de recours da.ns la proeedure prevue a. l'art. 58 ORC. Consid. 1. II. Obligation des a.gents d'a.ssurance de se faire inscrire. Cette obligation emte lorsque l'agence est un orga.nisme indepen- dant, art. 934 a.l. 1 CO ; art. 52 a.l. 3 et 53 lit. A chif. 4 ORC. Consid.2. Regwo di c,ommercio. I. Diritto di ricorso nella. procedura. prevista. dall'art. 58 ORC. (Consid. 1.) II. ObbIigo degIi a.genti di assicurazione di farsi iscrivere. Questo obbIigo esiste a.Ilorche l'a.genzia. e un orga.nismo indipendente, art. 934 cp. 1 CO ; art. 52 cp. 3 e 53 lett. A cifra 4 ORC (Consid. 2.) . A. - Das eidgenössische Amt für das Handelsregister legte in einem Schreiben vom 4. Juli 1939 dem Handels- registeramt der Stadt Solothum nahe, die Eintragung der in Solothum niedergelassenen Generalagenten der Ver- sicherungsbranche zu veranlassen. Das Solothumer Amt Register. N° 14. 83 'richtete darauf u. a. an den Beschwerdeführer Charles Vigier, Hauptagent der Basler Lebens-Versicherungs- Gesellschaft sowie der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden, die Aufforderung, sich zur Eintra- gung im Handelsregister anzumelden. Vigier bestritt die Eintragspflicht. Das Amt beharrte auf der Aufforde- rung und setzte Vigier am 31. Oktober 1939 Frist an zur Anmeldung bis zum l. Dezember 1939, mit der An- drohung, dass im Falle der Weigerung die Sache der Aufsichtsbehärde unterbreitet würde. B. - Vigier antwortete dem Amte nicht. sondern reichte am 1. Dezember 1939 beim Obergericht des Kan- tons Solothumals Aufsichtsbehörde über das Handels- registerwesen Beschwerde ein mit dem Antrag, die vom Amt erlassene Aufforderung sei aufzuheben. . Das Obergericht erklärte in seinem Entscheid vom 22. Dezember 1939, dass im Verfahren nach Art. 58 HRegV eine Beschwerde gegen die Aufforderung des Handels- registeramtes nicht vorgesehen sei. Der Instanzenzug sei in der Weise geregelt, dass das Amt die Akten von sich aus der Aufsichtsbehörde zu übermitteln habe. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden. Nach- dem aber das Vorverfahren tatsächlich abgeschlossen sei, habe die Aufsichtsbehörde die Frage der Eintrags- pflicht zu prüfen und den Fall somit dennoch materiell zu behandeln. Bei dieser materiellen Prüfung kam sie zum Schlusse, dass Vigier eintragspflichtig sei. Dem- gemäss wurde erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das von Vigier betriebene Versicherungsbureau ist gemäss Art. 53lit. A Ziff. 3 HRegV im Handelsregister einzutragen. O. - Gegen diesen Entscheid hat Vigier rechtzeitig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid . sei aufzuheben, die Aufforderung des Handelsregisteramtes

84 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. von Solothurn sei als hinfällig und der Beschwerdeführer als nicht eintragspflichtig zu erklären. Das Obergericht beantragt unter Verweisung auf eine Vernehmlassung des Solothurner Amtes Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das eidge- nössische Justiz- und Polizeideparlement. Die beiden Basler Versicherungsgesellschaften haben über die Stellung, die der Beschwerdeführer als Haupt- agent bei ihnen innehat, Auskunft erteilt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 4 lit. c VDG in Verbindung mit Ziff. lAbs. 2 des Anhanges ist die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht gegeben gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Handelsregister- sachen. Ein solcher Entscheid liegt hier vor; die Be- schwerde ist daher zulässig. Dabei kann aber Gegenstand der Beschwerde nur der Sachentscheid des Obergerichtes sein. Denn trotzdem das Obergericht auf die von Vigier gegen die Aufforderung des Handelsregisteramtes erhobene Beschwerde nicht eintrat, hat es die Frage der Eintragspflicht dann doch materiell entschieden, sodass für den Beschwerdeführer ein Interesse an der Anfechtung des Nichteintretens- beschlusses nicht besteht.

2. - Nach Art. 934 Abs. 1 OR ist verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, wer ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Zu den Handelsgewerben gehört nach Art. 53 lit. A Ziff. 3 HRegV auch die Tätigkeit als Agent. Dabei kommen aber gemäss Art. 934 Abs. I OR und der allgemeinen Ausführungsvorschrift des Art. 52 Abs. 3 HRegV nur Agenten in Betracht, welche ihre Tätigkeit als selbständiges Gewerbe ausüben. Das trifft einmal nicht zu bei Agenten, die im Angestelltenverhältnis stehen; ferner scheiden auch andere Agenten aus, die nach ihrer Stellung zur Firma und zum Publikum als Register. No 14. 85 bloss unselbständige Gewerbepersonen erscheinen. In diesen Fällen muss die Agentur, wenn sie zum Abschluss von Geschäften namens der Firma ermächtigt ist (sog. Abschlussagenten), unter Umständen als Zweignieder- lassung gemäss Art. 935 im Handelsregister eingetragen werden. Bei Agenten der Versicherungsbranche kann für die Frage der Eintragspflicht nach Art. 53 HRegV nicht etwa darauf abgestellt werden, ob es sich um einen General-, Haupt- oder Lokalagenten handelt. Diese Be- zeichnungen werden verschieden gebraucht und lassen keinen bestimmten Schluss zu auf die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Agenturbetriebes. So gibt es

z. B. nach dem Bericht der Basler Lebens-Versicherungs- Gesellschaft Generalagenten, die im Angestelltenverhältnis stehen (sog. Regie-Generalagenten) ; anderseits kann ein Hauptagent . auf die Funktionen eines Lokalagenten beschränkt sein. Die Eintragspflicht muss daher in jedem einzelnen Falle auf Grund der besondern Verhältnisse geprüft werden. Sie wird von der Praxis insbesondere dann angenom- men, wenn der Agent mehrere Versicherungsunterneh- mungen vertritt, wenn er neben der Versicherung auch noch andere kaufmännische Geschäfte, z. B. Kommis- sions- und Mäklergeschäfte, betreibt und wenn der Betrieb dementsprechend als Ganzes nach Art und Umfang verhältnismässig selbständigen Charakter hat (vgl. Ge- schäftsbericht des Bundesrates von 1891, BBI 1892 TI 540/1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 1937

i. S. Winkler gegen Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich; Siegmund, Handbuch für die schweiz. Handelsregisterführer S. 392). Prüft man anband dieser Kriterien den Fall des Be- schwerdeführers, so muss seine Eintragspflicht entgegen der Auffassung des Obergerichts verneint werden. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht blosser Angestellter, sondern sogenannter freier Agent. Auch vertritt er, was

86 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. am ehesten ins ;Gewicht fallen könnte, zwei verschiedene Versicherungsgesellschaften. Allein es handelt sich nich~­ destoweniger nUr um ein kleineres Versicherungsbüro, das an Bedeutung leicht von einer Agentur. übertroffen werden kann, die für eine einzige Gesellschaft arbeitet. Der Geschäftsbezirk beider Hauptagenturen, die der Beschwerdeführer innehat, ist auf den Platz Solothurn und Umgebung beschränkt; zudem umfasst das Feuer- versicherungsgeschäft nur die Fahrnisversicherung, da für Gebäude im Kanton Solothurn die obligatorische staatliche Versicherung besteht (Gesetz vom 29. Oktober 1899/17. November 1901). Bei beiden Versicherungsgesellschaften ist der Beschwerdeführer einem Generalagenten unter- stellt, und er selber kann keine Unteragenten bestellen. Die Versicherungsabschljisse werden bei der Basler Lebens- versicherungs-Gesellschaft von der Direktion und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden vom Generalagenten getätigt. Der Beschwerdeführer hat sich , lediglich mit der Zuführung von Versicherungsinteressen- ten, also mit der Acquisition, und daneben noch mit dem Prämieninkasso und der Auszahlung von Versicherungs- summen zu befassen. Dabei stellt er nicht einmal selber die Prämienquittungen aus, sondern diese werden ihm vom Generalagenten unterschrieben übergeben, zusammen mit den ebenfalls bereits ausgefüllten Borderaux. Andere als die Versicherungsgeschäfte sodann betreibt der Be-:- schwerdeführer nicht. Diesem eng begrenzten Geschäfts- umfang entspricht auch der Betrieb; der Beschwerde- führer hat eine einzige Büroangestellte. Von einem selbständigeIl Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 52 Abs. 3 HRegV kann demgemäss nicht die Rede sein. Wenn auch der Beschwerdeführer auf eigene Rech- nung ein Büro unterhält und über seine Arbeitszeit frei verfügt, so treten diese Umstände doch stark zurück gegenüber der Abhängigkeit von den beiden Versicherungs- gesellschaften, für die er die Agenturtätigkeitausübt. Ganz anders verhielt es sich in dem schon. erwähnten Fall Winkler, den das Bundesgericht am 15. Juni 1937 Register. No 14. 87 'zu beurteilen hatte. Winkler war für zehn Versicherungs- gesellschaften tätig, und dies zum Teil als Generalagent ; er hatte fünf Büroräume in Miete mit einem jährlichen Mietzins von Fr. 5000.- und beschäftigte sieben An- gestellte. Durch diese Vielfalt von Agenturen, die jedenfalls teilweise. ausgedehntem Befugnisse und die' umfangreiche eigene Geschäftsorganisation trat der Betrieb Winklers mit erheblich stärkerer Selbständigkeit in die Erscheinung als das kleine Versicherungsbüro des BeschwerdeIUhrers. Es ergibt sich somit, dass die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, nicht aufrecht erhalten werden kann. Tatsächlich hat er auch bis jetzt seine Agenturtätigkeit dreissig Jahre lang ausgeübt, ohne eingetragen zu sein. Ebenso sind nach seiner unbestrittenen Darstellung die beiden Generalagenten, denen er untersteht, nicht eingetragen, und das Gleiche tri1ft noch für manche andere General- agenten zu ; so sind nach der Auskunft der Basler Ver- sicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden von ihren acht Generaiagenturen nur vier grössere eingetragen, und zwar solche, die auch noch für andere Gesellschaften arbeiten. Daraus geht zum,. mindesten hervor, daas ein allgemeines öffentliches Bedürfnis nach Eintragung der Generalagenten nicht besteht. Gilt das aber für General- agenten, so gilt es erst recht auch für Haupt- und Lokal- agenten von der,Art des Beschwerdeführers. Der nämlichen Auffassung scheinen die beiden hier in Rede stehenden Gesellschaften zu sein; jedenfalls äussert sich die Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden entschie- den dahin, dass die Eintragung nicht durch das öffentliche Interesse gefordert werde. Dem~ erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1939 aufgehoben und der Beschwerdeführer. als nicht eintragspflichtig erklärt.