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58 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspßege. Arbeiten von Kontrollstellen und Expertisen in buchhal- terischen sowohl als auch in· technischen Fragen durch- führen wird. Welches Tätigkeitsgebiet, das letztere oder das treuhänderische, im Laufe des Betriebes überwiegen wird, steht naturgemäss noch nicht fest. Und deshalb muss es ebenfalls der Firmenwahrheit widersprechen, wenn die Beschwerdeführer neben der in der Firma ausdrücklich genannten Revisions- und Organisationstätigkeit die Treu- handgeschäfte vor der Öffentlichkeit in den Vordergrund stellen wollen. Der Ausdruck « Treuhand * wird zum Kennwort gemacht, dieser Teil, wie das eidgenössische Amt mit Recht ausführt, wird auf das Ganze bezogen. Und darin läge eine Täuschung, gleichzeitig aber auch eine in gewissem Sinne monopolistische Beanspruchung des Wor- tes Treuhand. Aus diesen Gründen würde sich wohl auch jede anders- geartete besondere Hervorhebung verbieten. Die Be- schwerdeführer haben diese versucht durch die Verwen- dung einer grösseren Schrift für das erste Wort ihrer Firma. Nach dem Briefwechsel und der Stellungnahme des eidgenössischen Amtes, das im entscheidenden Schrei- ben vom 8. Januar 1938 ausdrücklich nur den Verzicht auf die Anführungszeichen verlangt, ist indessen die Ver- wendung eines besondem Schrifttypus nicht im Streit. Weitere Ausführungen darüber können deshalb unter- bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Verfahren. No 8. 59
11. VERFAHREN. PROcEDURE
8. Orteil vom 10. Februar 1938
i. S. Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft und Eonsorten gegen eidg. Justiz- und Po:ÜZeideparteD1ent.
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zulässig gegen Entscheidungen, d. h. mit behördlicher Autorität vorgenom- mene, auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Erfolg abzielende Verwaltungsakte.
2. Gegenüber behördlichen Äusserungen, denen dieser Ent- scheidcharakter fehlt, ist sie ausgeschlossen, auch. wenn die Äusserung in die Form eines Entscheides gekleidet ist. A. - Mit Eingabe vom 31. Oktober 1935 hat die Direk- torenkonferenz der schweizerischen Lebensversicherungs- gesellschaften dem eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement die Frage zur Entscheidung unterbreitet, ob die « Ascoop» Versicherungsgenossenschaft der Verwal- tungen und des Personals !Schweizerischer Transportunter- nehmungen und die Pensionskasse schweizerischer Elek- trizitätswerke nicht der Konzessionspflicht und damit der bundestätlichen Aufsicht im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsichtigung von Privatuntemehmungen im Gebiete des Versich~rungswesens zu unterstellen seien. Das eidgenössische Justizdepartement hat die Eingabe am 23./24. Dezember 1937 au.·führlich beantwortet für die Pensionskasse schweizerischer Elektrizitätswerke. Es kommt zum Schluss, dass die Kasse nicht unter das Ver- sicherungsaufsichtsgesetz fallt und dass ihre Tätigkeit nicht untersagt werden kann. « Unser Departement ist infolgedessen nicht in der Lage, der Eingabe Ihrer Kon- ferenz vom 31. Oktober 1935 zu entsprechen». B. - Die Basler LebensverBicherungsgesellschaft erhebt für sich und im Namen der übrigen in der Direktorenkon-
60 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. ferellz der schw~izerischen Lebensversicherungsgesellschaf- ten vertretene~ Unternehmungen die verwaltungsrecht- liche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zu erkennen, dass die Pensionskasse schweizerischer Elektrizitätswerke in gleicher Weise der Aufsichtsgesetzgebung zu unterstellen sei, wie die rekurrierenden Versicherungsgesellschaften. Sie macht geltend, die rekurrierenden Gesellschaften seien zur Beschwerde legitimiert. Sie beruft sich dafür auf ein Rechtsgutachten, das Prof. Fleiner der Direktorenkon- ferenz der schweizerischen Lebensven.icherungsgesell- schaften am 10. Juni 1937 erstattet hat. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt nicht jede beliebige behördliche Äusserung im Gebiete der dUrch die Bundesgesetzgebung dem Verwaltungsgerichte zugewiesenen Materien. Sie ist beschränkt auf Entscheide, also auf die mit behördlicher Autorität vorgenommenen, auf einen gesetzlich vorge&chriebenen Erfolg abzielenden Verwaltungsakte. Ihnen gleichzustellen sind Verfügungen, durch die die Behörde einen bei ihr erhobenen Anspruch auf Vornahme eines derartigen Verwaltungsaktes verneint. Dagegen kann gegenüber behördlichen Handlungen,denen jener Entscheidcharakter fehlt, die Verwaltungsgerichts- beschwerde nicht in Frage kommen. Besonders ist sie unzulässig bei einfachen Ansichtsäusserungen und Be- richten, die eine Behörde auf Anfrage hin erstattet in Fällen, wo dem Adressat ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Antwort nicht zusteht. Denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dient grundsätzlich dem Schutz desjenigen, der von konkreten Eingrüfen der Ver- waltung in seine Rechtssphäre, oder von der Verweigerung eines derartigen Eingriffs, betroffen wird, nicht einer all- gemeinen Kontrolle der Aufiassungen, nach denen sich die Tätigkeit der Verwaltung orientiert. Diese Kontrolle mag administrativen Aufsichtsbehörden zustehen, eventuell Verfahren. No 8. 61 'auch in einem gewissen Umfange von übergeordneten politischen Behörden ausgeübt werden; auf jeden Fall ist sie nicht Sache der Verwaltungsrechtspflege.
2. - Das Schreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 24. Dezember 1937 stellt sich formell dar als ErledigUng eines Gesuches um Entscheidung einer Rechtsfrage; angestrebt wurde eine Änderung der bisherigen Unterstellungspraxis auf dem Gebiete der Ver- sicherungsaufsicht. Es ist zwar als Entscheid, Ablehnung der Eingabe vom 31. Oktober 1935, formuliert. Sachlich enthält es aher keine Entscheidung im oben angegebenen Sinne, sondern eine Meinungsäusserung über' die gestellte Rechtsfrage, ein Rechtsguthaben mit eingehender Dar- legung der Gründe, aus denen ein die angeregte Unter- stellung anordnender Entscheid nicht erlassen wurde. Das Departement hat sich dabei, soweit aus den Akten ersichtlich, auf eine theoretische Erörterung der aufge- worfenen Rechtsfrage beschränkt, ohne die Unterneh- mung, deren Unterstellung angeregt wurde, im Verfahren beizuziehen. Ein Anspruch auf Beantwortung der Anfrage vom
31. Oktober 1935 stand der Gesuchstellerin nicht zu. Es lag im Ermessen der Verwaltung, ob sie sich damit befassen wollte und wie weit dies geschehen sollte. Die Verwaltung hätte sich darauf beschränken können, die Eingabe ent- gegenzunehmen. Sie hätte die Beantwortung ablehnen dürfen. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre dabei nicht in Frage gekommen; wie sich denn auch die Be- schwerdeführer ohne weiteres damit abzufinden haben, dass sich die Verwaltung auf die Untersuchung der Ver- hältnisse einer der beiden in der Eingabe vom 31. Oktober 1935 genannten Kassen beschränkt hat. Lag es aber im Ermessen der Verwaltung, ob eine Antwort überhaupt zu erteilen war, so kann die Adressatin auch keinen Anspruch darauf erheben, dass die in der Antwort vertretene Rechts- auffassung im Verfahren vor Verwaltungsgericht über- prüft werde.
62 Strafrecht.
3. - Ist d~mnach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherem deshalb ausgeschlossen, weil der angefoch- tenen Antwor~ der Charakter eines rekursfahigen Ent- scheides abgeht, so stellt sich die Frage der Le~timation der Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr. Das Verwaltungsgericht hat sich daher zu den hierüber in der Beschwerdeschrift und in dem darin ange- rufenen Rechtsgutachten von Prof. Fleiner enthaltenen Ausführungen nicht zu äussern und auch zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nicht Stellung zu nehmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. C. STRAFRECHT - DROIT PENAL I. BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL
9. 17rtel1 der Anklagekammer vom l~. Kir. 19S8
i. S. Poliseigericht Basel-Stadt gegen Poliseikommando Zürich. Umwandlung uneinbringlicher Geldbusse in Gefängnis nach Art. 8 BStt"R : Wird ~e Geldbusse ~leiste~, so fällt die Umwandlungsstrafe dahin, auch wenn SIe bereIts vollziehbar geworden war. Der Präsident des Polizeigerichtes von Basel-Stadt hat den in Zürich wohnenden Chauffeur Emil Ringele am 27./30. August 1937 wegen Motorfahrens mit Überlast gemäss Art. 58 Abs. 1 MFG zu einer Geldbusse von Bundesstrafrecht. N" 9. 63 'Fr. 30.-, ((im Nichtbeibringungsfalle umgewandelt in 3 Tage Gefangnis », verurteilt, mit der Eröffnung, dass der Bussenbetrag binnen dreier Monate seit Rechtskraft des Urteils bezahlt werden müsse und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist unwiderruflich die eventuell ausge- sprochene Gefängnisstrafe zu vollziehen wäre. Nachdem die drei Monate trotz zwei Mahnungen ohne Eingang der Zahlung verstrichen sind, verlangt der erwähnte Richter den Vollzug der Gefangmsstrafe durch das Po1izeikom- mando Zürich und hält an diesem Begehren fest, obwohl Ringele den Bussenbetrag nun bei der Zürcher Po1izei- behörde erlegt hat, welche unter Berufung auf § 352 der . zürcherischen StrPO die nachträglich geleistete Zahlung noch als wirksame Erfüllung des Bussenurteils berück- sichtigt wissen will und den Vollzug der Gefängnisstrafe ablehnt. Gemäss Art. 252 BStrP :wendet sich der Po1izeigerichts- präsident von Basel an die Anklagekammer des Bundes- gerichtes mit dem Antrag, das Po1izeikommando Zürich sei zum Vollzug der Gef"angnisstrafe anzuhalten. Die Zürcher Polizeibehörde, vertreten durch die kantonale Justizdirektion, beantragt, dieses Begehren abzuweisen, die Umwandlungsstrafe als dahingefallen zu erklären und die Überweisung des Bussenbetrages an das Po1izeigericht Basel zu verfügen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. - Ob die Umwandlungsstrafe ungeachtet der nach- träglichen Zahlung des Bussenbetrages unter Rück:weisung der Zahlung vollzogen werden müsse oder ob diese Zahlung noch als gültige Erfüllung des Straf urteils anzunehmen und anzuerkennen sei, ist entgegen der Ansicht der Zür- cher Behörden keine blosse Frage des kantonalen Straf- vollzugrechtes. . Es handelt sich nicht einfach um den Vollzug einer Strafe von bestimmter Art und bestimmtem Masse, sondern darum, ob die Strafe, deren Vollzug auf dem Wege der Rechtshilfe anbegehrt wird, überhaupt