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65_I_236

BGE 65 I 236

Bundesgericht (BGE) · 1939-11-17 · Deutsch CH
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236

Staatsrecht.

V. VEREINSFREIHEIT

LIBERTE D'ASSOCIATION

41. Auszug aus dem Urteil vom 17. November 1939

i. S. Nationale Front und Konsorten gegen Basel-Stadt,

Regierungsrat.

1. Die Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Er-

lasse kantonaler Behörden wird angenommen, wenn der Rekur-

rent virtuell unter den Erlass fällt; ein aktuelles rechtliches

Interesse ist nicht erforderlich.

2. Die Garantie der Vereinsfreiheit (Art. 56 BV) hindert die

Kantone nicht, den öffentlichen Bediensteten die Zugehörig-

keit zu Vereinen zu verbieten, welche sie an ihrer allgemeinen

Treuepflicht gegenüber dem Staat und an der gewissenhaften

Wahrung seiner Interessen, auch ausserhalb des Dienstes,

hindern oder doch hindern können.

1. A quaIite pour recourir contre une decision d'une portoo generale

celui que cette mesure atteint virtuellement; i1 n'est pas

necessaire d'avoir un inter8t juridique actuel au recours.

2. Les cantons peuvent, sans violer la liberte d'association (art.

56 CF), interdire aux employes publics d'appartenir a des

associations qui empechent ou pourraient empecher ces em-

ployes d'obeir a leur devoir de fidelite envers l'Etat et de

defendre consciencieusement les interets pubIics, meme en

dehors du service.

1. Ha qualita per ricorrere contro una decisione di portata gene-

rale presa da un'autorita cantonale colui che ne e virtualmente

colpito; non e necessario avere un interesse giuridico attuale

al ricorso.

2. Senza violare la liberta di associazione (art. 56 CF), i cantoni

possono interdire agli impiegati pubblici di far parte di asso-

ciazioni che impediscono 0 possono impedir loro di soddisfare

al dovere di fedelta verso 10 Stato e di difenderne coscienzio-

samente gli interessi anche fuori servizio.

A. -

In Ausführung eines vom Volke angenommenen

Initiativbegehrens hat der Grosse Rat des Kantons Basel-

Stadt am 1. September 1938 ein Gesetz über den Aus-

schluss der Kommunisten und der Angehörigen anderer

staatsgefährlicher Organisationen vom öffentlichen Dienst

erlassen, worin bestimmt wird:

§ 1 : « Wer im Verwaltungsdienste oder Gerichtsdienste des

Kantons, einer Gemeinde oder einer selbständigen öffentlichen

V ereinsfreilleit. N0 41.

237

Körperschaft oder Anstalt des Kantons oder einer Gemeinde

steht, darf weder der kommunistischen Partei noch sonst einer

kommunistischen Organisation, noch einer ~dern Partei oder

Organisation angehören, die in ihren Zwecken oder in den dafür

bestimmten Mitteln staatsgefährlich ist.

Dieses Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des

Dienstverhältnisses.

§ 2 : « Wer ... einer Organisation beigetreten ist, die durch

Beschluss des Regierungsrates als kommunistisch oder sonst als

staatsgefährlich bezeichnet worden war, ist sofort im Dienst

einzustellen oder mit Dienstentlassung zu bestrafen, wenn er

disziplinarischen Strafbestimmungen untersteht; trifft das nicht

zu, so ist er zu entlassen » (aus Abs. 1).

«Die in Absatz I erwähnten Beschlüsse sind durch das Kau-

tonsblatt zu veröffentlichen. Sie unterliegen richterlicher Über-

prüfung» (Abs. 2).

§ 4 ordnet Straffreiheit an für Bedienstete, die aus

unter das Gesetz fallenden Organisationen, denen sie bisher

angehört haben, austreten und den Nachweis dafür innert

vorgeschriebener Frist erbringen.

Am 6. Dezember 1938 hat der Regierungsrat von

Basel-Stadt im Kantonsblatt eine Bekanntmachung erlas-

sen « betreffend Unvereinbarkeit des öffentlichen Dienstes

mit der Zugehörigkeit zu andern als kommunistischen

Organisationen ». Darin werden unter Berufung auf § 2

des Gesetzes vom 1. September 1938 vier Organisationen

bezeichnet, « die neben den kommunistischen als staats-

gefährlich zu gelten haben», worunter die Nationale

Front (Ziff. I).

« Allen öffentlichen Bediensteten im

Kanton ist bei Strafe der Dienstentlassung verboten,

einer dieser Organisationen anzugehören»

(Ziff. 11).

Straffreiheit wird zugesichert den Bediensteten, die bisher

einer dieser Organisationen angehört haben, wenn sie nach

Gesetz den Austritt nachweisen. Bedienstete, die erklären,

dass sie einer dieser Organisationen angehören, aber daraus

nicht austreten wollen, sind sofort im Dienste einzustellen

und, unter Beobachtung der hiefür geltenden Verfahrens-

vorschriften, zu entlassen (Ziff. IV).

B. -

Gegen den Beschluss des Regierungsrates von

Basel-Stadt haben die Nationale Front in Zürich, die

Ortsgruppe Basel der Nationalen Front, sowie zwei Mit-

glieder dieser Ortsgruppe, Max Hausmann und Fritz

238

Staatsrecht. '

Kaufmann, beide in Basel, die staatsrechtliche Beschwerde

ergriffen mit dem Antrag, er sei, soweit er sich auf die

Nationale Front bezieht, wegen Verletzung der Art. 56

und 4 BV, sowie § 10 basel-städt. KV aufzuheben.

, Zur' Begrundung wird ausgeführt, der angefochtene

Beschluss bedeute eine schwere Beeinträchtigung der

Vereinsfreiheit und enthalte, in der Charakterisierung als

staatsgefährliche Organisation, eine schwere Diffamierung,

die der künftigen Entwicklung der Nationalen Front im

Wege stehe. Das Verbot der Zugehörigkeit öffentlicher

Bediensteten zur Nationalen Front verletze die Vereins-

freiheit (Art. 56 BV); die Qualifikation als staatsgefährlich

sei willkürlich.

Die Nationale Front sei keine staatsgefährliche Orga-

nisation im Sinne von Art. 56,BV. Weder ihre Organi-

sation, noch ihr Zweck seien staatsgefährlich. Ihr poli-

tisches Programm wolle die Nationale Front nur auf

legalem 'iVege verwirklichen. Dies sei vom Regierungsrat

verkannt worden. Es folgen Ausführungen darüber, dass

die Nationale Front keine antidemokratische Organisation,

dass sie rein schweizerisch und vom Ausland unabhängig

sei, und dass die Vorfälle, die den Ausgangspunkt für

die Charakterisierung im Beschluss des Regierungsrates

gebildet hatten (Tödtli-Prozess, Anschlag gegen Redaktor

Grau und die Vorfälle vom 1. August 1938 in Zürich)

die Front nicht belastet oder wenigstens keinen genügen-

den Anlass für die Bezeichnung als staatsgefährlich bilden

könnten. -

Die Rekurrenten übersähen nicht, dass die

Bediensteten des Staates besondern Pflichten unterworfen

werden dürfen. Allein hier fehle der Nachweis, dass ein

der Front angehörender Bediensteter in irgend einen

Konflikt mit seinen Beamtenpflichten geraten könnte.

Die Front verlange vielmehr von den Beamten restlose

Pflichterfüllung gegenüber dem Staate.

_

O. -. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat

beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventuell sei sie abzuweisen. Zur Begründung wird aus-

Vereinsfreiheit. N0 41.

239

geführt, die Ortsgruppe Basel der Nationalen Front sei

nicht prozessfähig, die übrigen Rekurrenten, mangels einer

Verletzung in persönlichen rechtlichen Interessen im

Sinne von Art. 178, Ziff. 2 OG, nicht zur Beschwerde

legitimiert.

Durch den Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember

1938 sei die Nationale Front nicht verboten, sondern

ledigJich eine Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zu ihr

und dem öffentlichen Dienst im Kanton festgelegt worden.

Die dabei gemäss Gesetz verwendete Bezeichnung . als

staatsgefährlich sei im Sinne dieser Unvereinbarkeit zu

verstehen und decke sich nicht mit Staatsgefährlichkeit

im Sinne von Art. 56 BV. Dass der Staat seinen Beamten

den Beitritt zu Vereinigungen untersagen könne, deren

Zweck und Tätigkeit den Amtspflichten hinderlich ist,

sei allgemein anerkannt. Es frage sich nur, ob die Auf-

nahme der Nationalen Front in der Regierungsbeschluss

vom 6. Dezember 1938 willkürlich sei, was verneint wird ...

D. -

In der Replik wird im wesentlichen ausgeführt:

Die Rekurrenten seien zur Beschwerde legitimiert,

auch die Ortsgruppe Basel, die eine juristische Person

sei. Selbst wenn sie es nicht wäre,müsste sie als legiti-

miert betrachtet werden, da es bei Rekursen politischer

Vereinigungen auf die Natur des gefährdeten Rechtes

ankomme. -

Die Unterscheidung, die der Regierungsrat

zwischen Staatsgefährlichkeit im Sinne des Beaniten-

rechtes und Staatsgefährlichkeit im Sinne der Vereins-

freiheit machen wolle, sei unhaltbar. Der Regierungsrat

habe übrigens keinen Fall namhaft gemacht, in welchem

eine Kollision zwischen der Beamtenpflicht und der

Zugehörigkeit zur Front entstehe. Entscheidend sei hier

der Wortlaut des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom

1.,September 1928. Durch dieses Gesetz sei allen öffent-

lichen Bediensteten des Kantons verboten worden, der

kommunistischen Partei, sonst einer kommunistischen

Organisation oder einer andern Partei oder Organisation

anzugehören, die in ihren Zwecken oder in den dafür

240

Staatsreoht.

bestimmten Mitteln staatsgefährlich ist. Diese Umschrei-

bung schliesse sich dem Art. 56 BV an und lasse keine

Möglichkeit, weitere Fälle einzubeziehen.

Was die Regierung zur Begründung der Staatsgefährlich-

keit anführe, erschöpfe sich in einer Ablehnung des Ideen-

gutes der Nationalen Front. Diese Missbilligung genüge

aber nicht; es hätte dargetan werden müssen, dass die

Front die bestehende Ordnung gewaltsam und rechts-

widrig umstürzen wolle ...

Die Bundesanwaltschaft habe es in einem Bericht vom

19. Januar 1939 abgelehnt, die Nationale Front als staats-

gefährlich zu bezeichnen oder zu behandeln. -

Gewiss

könne von jedem Staatsbeamten Treue und gewissenhafte

Pflichterfüllung verlangt werden. Aber die Regierung von

Basel-Stadt nenne keinen Fall, in dem ein frontistischer

Beamter diesen Anforderungen nicht nachgekommen wäre.

E. -

Der Regierungsrat hält -

in, seiner Duplik-

schrift -

an der Unterscheidung zwischen Staatsgefähr-

lichkeit im Sinne des Beamtenrechtes und im Sinne der

Vereinsfreiheit fest. Auch der Bundesrat mache diese

Unterscheidung, wenn er die Kommunisten vom Staats-

dienst ausschliesse, aber die Kommunistische Partei nicht

verbiete. -

Wegen der Missbilligung politischer Ideen

dürfte eine Vereinigung allerdings nicht als staatsgefähr-

lich erklärt werden. Bei der Frage, ob Mitglieder bestimm-

ter Vereinigungen vom Staatsdienst ausgeschlossen werden

dürfen, genüge es aber, wenn diese Vereinigungen die

demokratische Staatsordnung beseitigen wollen, wenn

auch nicht auf gewaltsame Weise.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

L -

Das basel-städtische Gesetz vom L September

1938 statuiert die Unvereinbarkeit einer Stellung im

öffentlichen Dienst des Kantons 'und der Gemeinden mit

der Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei, zu sonsti-

gen kommunistischen Organisationen, sowie zu andern'

Parteien oder Organisationen, die in ihrem Zwecke oder

Vereinsfreiheit. N0 41.

241

in den dafür bestimmten Mitteln staatsgefährlich sind

(§ I). Der Bedienstete, der entgegen dem Verbot einer

solchen Organisation beigetreten ist, wird disziplinarisch

entlassen (§ 2). Die Bediensteten, die bei Erlass des Ver-

botes einer solchen Organisation angehören, haben sich

zu entscheiden, ob sie aus der Organisation austreten

oder sich vom Staatsdienst ausschliessen lassen wollen

(§ 4). Der Regierungsrat bezeichnet die unter die gene-

rellen Klauseln des Gesetzes fallenden Organisationen

in Beschlüssen, die im Kantonsblatt zu veröffentlichen

sind und der Prüfung des (kantonalen) Richters unter-

liegen (§ 2).

Der Beschluss des Regierungsrates vom 6. Dezember

1938, durch den neben andern Organisationen auch die

Nationale Front als staatsgefährlich bezeichnet wurde,

ist eine solche Erklärung. Er stellt sich dar als ein Aus-

führungsbeschluss allgemeinverbindlicher Natur zu § 2

des Gesetzes. Für die Angehörigen der darin genannten

politischen Verbände wird allgemein eine Unvereinbar-

keit mit dem öffentlichen Dienst im Kanton statuiert.

Die Legitimation der Rekurrenten richtet sich daher

nach den Gesichtspunkten, die für die staatsrechtliche

Beschwerde gegen allgemein verbindliche Erlasse kanto-

naler Behörden gelten.

Die Legitimation zur Anfechtung eines allgemein-

verbindlichen Erlasses wird nach der Praxis angenommen,

wenn der Eingriff in die persönliche Rechtsstellung des

Rekurrenten infolge der als verfassungswidrig bezeich-

neten Normen künftig einmal eintreten kann. Es kommt

daher hier darauf an, ob die Rekurrenten virtuell unter

den Regierungsratsbeschluss fallen; ein aktuelles recht-

liches Interesse an der Aufhebung ist nicht erforderlich

(BGE 48 I S. 265, 595; 55 I S. llO).

Die Nationale Front und ihre beiden Mitglieder fallen

virtuell unter den Regierungsratsbeschluss. Sie werden

davon allerdings nicht aktuell betroffen, da zur Zeit

überhaupt keine Mitglieder der Nationalen Front im

AS 65 I -

1939

16

242

Staatsrecht.

öffentlichen Dienst von Basel-Stadt stehen, was aber

nach feststehender Praxis in solchen Fällen die Legiti-

mation nicht auszuschliessen vermag. Es genügt, dass

der Beschluss für sie später aktuell werden kann, z. B.

wenn die Front später Mitglieder aus dem Kreise der

öffentlichen Bediensteten rekrutieren oder die Mitglieder

Hausmann und Kaufmann sich um Staatsstellen bewerben

möchten.

Gegenüber der Ortsgruppe Basel der Nationalen Front

ist die Einrede mangelnder Prozessfähigkeit erhoben

worden. Sie .ist begründet. Das Bundesgericht hat über

die Prozessfähigkeit der Ortsgruppen der Nationalen

Front bisher nicht entschieden, die Frage vielmehr jeweilen

offen gelassen. Nach den Satzungen der Nationalen

Front vom 10. Oktober 1936, die von den Rekurrenten

eingelegt worden sind, besonders nach den §§ 12-15, sind

die Ortsgruppen interne Untergliederungen innerhalb des

Landesverbandes. Die Fähigkeit zu selbständigem Auf-

treten nach aussen, Dritten gegenüber, ist den Satzungen

nicht zu entnehmen und ist, speziell für die Ortsgruppe

Basel, nicht nachgewiesen worden, was angesichts d~r

statutarischen Ordnung notwendig gewesen wäre. DIe

Behauptung der Rekurrenten, die Satzungen hinderten die

rechtliche Verselbständigung der Ortsgruppen nicht, ge-

nügt nicht, um die Prozessfähigkeit dieser Ortsgruppen

zu begründen.

2. -

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates

stellt eine Unvereinbarkeitsbestimmung des Inhalts auf,

dass die öffentlichen Bediensteten des Kantons und der

Gemeinden von Basel-Stadt der Nationalen Front (und

andern, einzeln bezeichneten Organisationen) nicht ange-

hören dürfen. Diese Organisationen werden als « staats-

gefährlich)) bezeichnet, worin die Rekurrenten eine Diffa-

mierung erblicken. Sie denken dabei an Staatsgefährlich-

keit im Sinne von Art. 56 BV, d. h. in dem Sinne, der die

Vereinsfreiheit wegbedingt und ein Verbot des Vereins

erlaubt und rechtfertigt.

Vereinsfreiheit. N0 41.

24;3

Die Bezeichnung hat aber nach der Erklärung des

Regierungsrates nicht diesen Sinn. Danach wird die

Nationale· Front durch den angefochtenen Beschluss nur

in dem Sinne staatsgefährlich erklärt, der erforderlich ist,

damit die Unvereinbarkeit gelte. Die Staatsgefährlichkeit

in diesem Sinne ist Voraussetzung der Anwendbarkeit

der Unvereinbarkeit. Darin erschöpft sich die Bezeichnung

der Nationalen Front als staatsgefährlich. Sie hat nicht

noch eine andere Rechtswirkung, und sie hat auch keine

selbständige rechtliche Bedeutung.

3. -

Die Vereinsfreiheit nach Art. 56 BV, auf die sich

die Rekurrenten berufen haben, ist das Recht der Bürger

ungehindert durch den Staat Vereine zu bilden. Durch

die Vereinsfreiheit wird eine Form der Meinungsäusserung

der Bürger garantiert (vgl. BURCKHARDT, Kommentar

S. 522). Es erhebt sich die Frage, ob die öffentlichen

Bediensteten sich überhaupt auf die Vereinsfreiheit des

Art. 56 BV berufen können, oder ob sie durch das besondere

Gewaltverhältnis, in das sie gegenüber dem Staat getreten

sind, auf die Garantie der Vereinsfreiheit verzichtet haben,

und infolgedessen nur durch das Wil.lkürverbot geschützt

sind.

Nach BURcKHARDT, Kommentar S. 523, muss, wer sich

in den Dienst des Staates stellt, auf die Ausübung der

bürgerlichen Rechte verzichten, die mit dem Staats-

dienste in Widerspruch stehen; nur darf der Staat seine

Beamten nicht willkürlich in ihrem Vereinsrecht beschrän-

ken. Andere Autoren dagegen stehen auf dem Standpunkt,

dass die Vereinsfreiheit grundsätzlich auch den Beamten

garantiert sei, jedoch mit der Einschränkung, dass die

ordnungsgemässe, treue und gewissenhafte Leistung des

Dienstes und die Wahrung der Interessen des Staates

vorgehen (FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 370, Institu-

tionen S. 165, ABDERHALDEN, Vereinsfreiheit S. 93 und

die dort weiter zitierte Literatur).

Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass

die kantonalen Beamten gegenüber derartigen Unver-

244

Staatsrecht.

einbarkeitsbestimmungen nicht nur auf das Willkürver-

bot angewiesen seien, muss eingeräumt werden, dass sie

keineswegs im Genuss einer unbeschränkten Vereinsfrei-

heit sind. Und zwar gelten nicht nur die Schranken, die

Art. 56 BV allgemein aufstellt, sondern es gelten für die

Beamten besondere Schranken, und dies auch dann, wenn

das kantonale Beamtenrecht sie nicht ausdrücklich nennt.

Diese Einschränkung der Vereinsfreiheit besteht darin,

dass den ö"ffentlichen Bediensteten ohne Verletzung

derselben untersagt werden darf, Vereinen anzugehören,

welche sie an der Erfüllung ihrer allgemeinen Treupflicht

gegenüber dem Staat und an der gewissenhaften Wahrung

seiner Interessen, auch ausserhalb des Dienstes, hindern

oder doch hindern können.

4. -

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vor-

liegenden Fall kann die Beschwerde, auch bei grund-

sätzlich freier Prüfung, nicht gutgeheissen werden.

a) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat der

Nationalen Front und ihren Mitgliedern eine antidemokra-

tische Einstellung und Haltung vorgeworfen. Er hat diesen

Vorwurf begründet mit dem Bestreben der Front, die

demokratische Staatsverfassung durch eine autoritäre zu

ersetzen, mit den Satzungen der Front, mit gelegentlichen

Bekenntnissen frontistischer Redner zum N ationalsozialis-

mus oder Fascismus, mit dem Bestand von Ortsgruppen

der Front im fascistischen oder nationalsozialistischen

Ausland, mit höhnischen Bemerkungen über die Demo-

kratie in der Presse und überhaupt mit einer systema-

tischen Hetze gegen die bestehende Staatsform. Die

Rekurrenten, welche die Vorwürfe schon aus einer münd-

lichen Besprechung mit einer Delegation des Regierungs-

rates kannten und in einem doppelten Schriftenwechsel

zum Worte gekommen sind, haben die behaupteten

Tatsachen in ein milderes Licht zu rucken versucht und

im übrigen ausgeführt, dass sie nicht grundsätzlich gegen

einen Volksstaat eingenommen seien, aber sich das Recht

der Kritik an bestehenden Institutionen und Zuständen

wahren wollen.

Vereinsfreiheit. No 41.

245

Es darf von den Beamten nicht unbedingte politische

Zuverlässigkeit in dem Sinne verlangt werden, dass durch

sie nur die politischen Ansichten derjenigen Parteien

vertreten werden dürften, welche in Parlament und

Regierung die Mehrheit haben. Der Schweiz ist jenes

politische System unbekannt, bei dem auch die Beamten-

stellen mit Angehörigen der regierenden Partei oder

Parteien besetzt werden und mit dem Regierungswechsel

auch ein Beamtenwechsel stattfindet. Insbesondere darf

von den Beamten nicht verlangt werden, dass sie Kritik

überhaupt unterlassen oder nur in beschränktem Masse

ausüben; sogar wegen Zugehörigkeit zu Parteien, die in

einer an sich heftigen Opposition stehen, darf keine

Unyereinbarkeitsbestimmung aufgestellt werden. Auf der

andern Seite darf die Vereinszugehörigkeit nicht nur dann

eingeschränkt werden, wenn die betreffenden Vereine

auf einen gewaltsamen Umsturz hinarbeiten oder den

bestehenden Staat sonst unterhöhlen.

Was nun die Einstellung zur demokratischen Staats-

form betrifft, darf der Staat von seinen Beamten verlangen,

dass sie diese Staatsform nicht in gehässiger Weise ver-

höhnen und dass sie dieser Staatsform nicht geistig derart

entfremdet sind, dass sie eine ganz andere Staatsform

propagieren. Der Beamte muss, wenn auch nicht zu allen

Einrichtungen und Zuständen, so doch zur Grundlage

des Staates, zu seiner Idee, zu dem den Mitbürgern gemein-

samen politischen Gedankengut eine positive Einstellung

haben; wer diese Einstellung nicht hat, der ist noch

kein Revolutionär im Sinne eines gewaltsamen Umstur-

~es, aber er gehört nicht in den Beamtenstab. Wer den

Staat in seiner bestehenden Form überhaupt verwirft

und sogar hasst und verhöhnt, ist nicht in der Lage,

geistig und physisch diesem Staat zu dienen, wie es von

einem Beamten verlangt werden muss.

Der Regierungsrat hat eine Anzahl Nummern der

Zeitung « Die Front » namhaft gemacht, aus denen in der

Tat hervorgeht, dass die Nationale Front die demokra-

tische Staatsform nicht nur sachlich kritisiert, sondern

246

Staatsreeht.

auch verspottet und verhöhnt hatte. Die Front ist für

diese Haltung bekannt. Einzelheiten brauchen deshalb

nicht angeführt zu werden. Es kann eingeräumt werden,

dass die Zeitung zeitweise etwas zurückhaltender geworden

ist und dass einzelne Zitate des Regierungsrates nicht

auf eine Verhöhnung der demokratischen Staatsform als

solcher schliessen lassen, sondern sich mit Zeitumständen

befassen, die sehr wohl so beleuchtet werden durften,

wie es geschehen ist. Die Verhöhnung liegt denn auch

weit weniger in einer bestimmten Ausdrucksweise, als

in der demagogischen Art, wie Zeitumstände der Staats-

form, dem System usw., zur Last gelegt werden. Auch

die Art, wie man durchblicken lässt, dass es Nutzniesser

des « Systems » gebe, als ob die Diener des Staates samt

und sonders aus egoistischen Interessen handeln würden,

ist mit Recht beanstandet worden.

Dass die Nationale Front der demokratischen Staats-

form, jedenfalls in ihrer gegenwärtigen Gestalt, abhold

ist, steht fest. Sie hat keinen Zweifel darüber gelassen,

dass sie das Parlament ablehnt, ferner die Freiheitsrechte

in ihrer jetzigen Gestalt, und dass sie überhaupt einen

autoritären, einen nationalsozialistischen Staat schweize-

rischer Prägung errichten möchte. Wie dieser autoritäre

Staat aussehen soll, ist freilich weniger klar. Aber es

muss doch angenommen werden, dass die Nationale

Front, besonders in Presse und Versammlungen, genügend

kund getan hat, dass sie dem bestehenden Staat entfrem-

det ist. Sie spricht von System, angeblicher Demokratie

und Scheindemokratie, sie verwirft den Parteienstaat,

worunter offenbar der Mehrparteienstaat im Gegensatz

zum Einparteistaat gemeint ist, sie hat sich selber einer

Organisation mit Führern, Landes-

und Gauführern,

verschrieben.

b) Der Regierungsrat wirft der Front weiter ihren

heftigen Antisemitismus vor.

Auch in dieser Beziehung wird man von Beamten mehr

Zurückhaltung verlangen dürfen, als von andern Bürgern.

Vereinsfreiheit. No 41.

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Die Nationale Front treibt aber einen derart betonten

Antisemitismus, dass die schweizerischen Juden kein

Vertrauen in Beamte haben könnten, die ihr angehören.

Mit ihrem Antisemitismus, der weit über eine sachliche

Erörterung des Judenproblems hinausgeht, trägt die

Zeitung der Front auch einen Ton in das schweizerische

öffentliche Leben, der es vergiften kann, so wenn fort-

während von der « Na-Zional-Zeitung» und vom ((gali-

zischen » Volksrecht die Rede ist.

c) d) ......

5. -

Durfte demnach der Regierungsrat die Unver-

einbarkeit der Zugehörigkeit zur Nationalen Front mit

der Stellung eines öffentlichen Bediensteten annehmen,

so ist der Rekurs unbegründet, wenn die gesetzliche

Voraussetzung für den Ausschluss der Mitglieder der

Nationalen Front, die Staatsgefährlichkeit dieser Vereini-

gung im Sinne des Gesetzes von 1938, bejaht werden

durfte. Der Regierungsrat hat sich auf den Standpunkt

gestellt, dass der Ausdruck Staatsgefährlichkeit im Rahmen

einer Unvereinbarkeitsklausel nicht im Sinne von Art. 56

BV, sondern aus dem Wesen und Zweck des Gesetzes zu

interpretieren sei, was sich jedenfalls unter dem Gesichts-

punkt von Art. 4 BV vertreten lässt. Ein Verein kann

als solcher nicht staatsgefährlich sein, aber es kann für

den Staat eine Gefahr bedeuten, dessen Mitglieder in

seinem Dienste zu dulden. Es ist dies die Staatsgefähr-

lichkeit im Sinne einer Unvereinharkeitsklausel. Diese

durfte, nach dem unter Ziff. 4 Gesagten, bei der Natio-

nalen Front ohne Bedenken als gegeben angenommen

werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten werden kann.