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Staatsrecht.
V. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
41. Auszug aus dem Urteil vom 17. November 1939
i. S. Nationale Front und Konsorten gegen Basel-Stadt,
Regierungsrat.
1. Die Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Er-
lasse kantonaler Behörden wird angenommen, wenn der Rekur-
rent virtuell unter den Erlass fällt; ein aktuelles rechtliches
Interesse ist nicht erforderlich.
2. Die Garantie der Vereinsfreiheit (Art. 56 BV) hindert die
Kantone nicht, den öffentlichen Bediensteten die Zugehörig-
keit zu Vereinen zu verbieten, welche sie an ihrer allgemeinen
Treuepflicht gegenüber dem Staat und an der gewissenhaften
Wahrung seiner Interessen, auch ausserhalb des Dienstes,
hindern oder doch hindern können.
1. A quaIite pour recourir contre une decision d'une portoo generale
celui que cette mesure atteint virtuellement; i1 n'est pas
necessaire d'avoir un inter8t juridique actuel au recours.
2. Les cantons peuvent, sans violer la liberte d'association (art.
56 CF), interdire aux employes publics d'appartenir a des
associations qui empechent ou pourraient empecher ces em-
ployes d'obeir a leur devoir de fidelite envers l'Etat et de
defendre consciencieusement les interets pubIics, meme en
dehors du service.
1. Ha qualita per ricorrere contro una decisione di portata gene-
rale presa da un'autorita cantonale colui che ne e virtualmente
colpito; non e necessario avere un interesse giuridico attuale
al ricorso.
2. Senza violare la liberta di associazione (art. 56 CF), i cantoni
possono interdire agli impiegati pubblici di far parte di asso-
ciazioni che impediscono 0 possono impedir loro di soddisfare
al dovere di fedelta verso 10 Stato e di difenderne coscienzio-
samente gli interessi anche fuori servizio.
A. -
In Ausführung eines vom Volke angenommenen
Initiativbegehrens hat der Grosse Rat des Kantons Basel-
Stadt am 1. September 1938 ein Gesetz über den Aus-
schluss der Kommunisten und der Angehörigen anderer
staatsgefährlicher Organisationen vom öffentlichen Dienst
erlassen, worin bestimmt wird:
§ 1 : « Wer im Verwaltungsdienste oder Gerichtsdienste des
Kantons, einer Gemeinde oder einer selbständigen öffentlichen
V ereinsfreilleit. N0 41.
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Körperschaft oder Anstalt des Kantons oder einer Gemeinde
steht, darf weder der kommunistischen Partei noch sonst einer
kommunistischen Organisation, noch einer ~dern Partei oder
Organisation angehören, die in ihren Zwecken oder in den dafür
bestimmten Mitteln staatsgefährlich ist.
Dieses Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des
Dienstverhältnisses.
§ 2 : « Wer ... einer Organisation beigetreten ist, die durch
Beschluss des Regierungsrates als kommunistisch oder sonst als
staatsgefährlich bezeichnet worden war, ist sofort im Dienst
einzustellen oder mit Dienstentlassung zu bestrafen, wenn er
disziplinarischen Strafbestimmungen untersteht; trifft das nicht
zu, so ist er zu entlassen » (aus Abs. 1).
«Die in Absatz I erwähnten Beschlüsse sind durch das Kau-
tonsblatt zu veröffentlichen. Sie unterliegen richterlicher Über-
prüfung» (Abs. 2).
§ 4 ordnet Straffreiheit an für Bedienstete, die aus
unter das Gesetz fallenden Organisationen, denen sie bisher
angehört haben, austreten und den Nachweis dafür innert
vorgeschriebener Frist erbringen.
Am 6. Dezember 1938 hat der Regierungsrat von
Basel-Stadt im Kantonsblatt eine Bekanntmachung erlas-
sen « betreffend Unvereinbarkeit des öffentlichen Dienstes
mit der Zugehörigkeit zu andern als kommunistischen
Organisationen ». Darin werden unter Berufung auf § 2
des Gesetzes vom 1. September 1938 vier Organisationen
bezeichnet, « die neben den kommunistischen als staats-
gefährlich zu gelten haben», worunter die Nationale
Front (Ziff. I).
« Allen öffentlichen Bediensteten im
Kanton ist bei Strafe der Dienstentlassung verboten,
einer dieser Organisationen anzugehören»
(Ziff. 11).
Straffreiheit wird zugesichert den Bediensteten, die bisher
einer dieser Organisationen angehört haben, wenn sie nach
Gesetz den Austritt nachweisen. Bedienstete, die erklären,
dass sie einer dieser Organisationen angehören, aber daraus
nicht austreten wollen, sind sofort im Dienste einzustellen
und, unter Beobachtung der hiefür geltenden Verfahrens-
vorschriften, zu entlassen (Ziff. IV).
B. -
Gegen den Beschluss des Regierungsrates von
Basel-Stadt haben die Nationale Front in Zürich, die
Ortsgruppe Basel der Nationalen Front, sowie zwei Mit-
glieder dieser Ortsgruppe, Max Hausmann und Fritz
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Staatsrecht. '
Kaufmann, beide in Basel, die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen mit dem Antrag, er sei, soweit er sich auf die
Nationale Front bezieht, wegen Verletzung der Art. 56
und 4 BV, sowie § 10 basel-städt. KV aufzuheben.
, Zur' Begrundung wird ausgeführt, der angefochtene
Beschluss bedeute eine schwere Beeinträchtigung der
Vereinsfreiheit und enthalte, in der Charakterisierung als
staatsgefährliche Organisation, eine schwere Diffamierung,
die der künftigen Entwicklung der Nationalen Front im
Wege stehe. Das Verbot der Zugehörigkeit öffentlicher
Bediensteten zur Nationalen Front verletze die Vereins-
freiheit (Art. 56 BV); die Qualifikation als staatsgefährlich
sei willkürlich.
Die Nationale Front sei keine staatsgefährliche Orga-
nisation im Sinne von Art. 56,BV. Weder ihre Organi-
sation, noch ihr Zweck seien staatsgefährlich. Ihr poli-
tisches Programm wolle die Nationale Front nur auf
legalem 'iVege verwirklichen. Dies sei vom Regierungsrat
verkannt worden. Es folgen Ausführungen darüber, dass
die Nationale Front keine antidemokratische Organisation,
dass sie rein schweizerisch und vom Ausland unabhängig
sei, und dass die Vorfälle, die den Ausgangspunkt für
die Charakterisierung im Beschluss des Regierungsrates
gebildet hatten (Tödtli-Prozess, Anschlag gegen Redaktor
Grau und die Vorfälle vom 1. August 1938 in Zürich)
die Front nicht belastet oder wenigstens keinen genügen-
den Anlass für die Bezeichnung als staatsgefährlich bilden
könnten. -
Die Rekurrenten übersähen nicht, dass die
Bediensteten des Staates besondern Pflichten unterworfen
werden dürfen. Allein hier fehle der Nachweis, dass ein
der Front angehörender Bediensteter in irgend einen
Konflikt mit seinen Beamtenpflichten geraten könnte.
Die Front verlange vielmehr von den Beamten restlose
Pflichterfüllung gegenüber dem Staate.
_
O. -. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat
beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen. Zur Begründung wird aus-
Vereinsfreiheit. N0 41.
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geführt, die Ortsgruppe Basel der Nationalen Front sei
nicht prozessfähig, die übrigen Rekurrenten, mangels einer
Verletzung in persönlichen rechtlichen Interessen im
Sinne von Art. 178, Ziff. 2 OG, nicht zur Beschwerde
legitimiert.
Durch den Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember
1938 sei die Nationale Front nicht verboten, sondern
ledigJich eine Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zu ihr
und dem öffentlichen Dienst im Kanton festgelegt worden.
Die dabei gemäss Gesetz verwendete Bezeichnung . als
staatsgefährlich sei im Sinne dieser Unvereinbarkeit zu
verstehen und decke sich nicht mit Staatsgefährlichkeit
im Sinne von Art. 56 BV. Dass der Staat seinen Beamten
den Beitritt zu Vereinigungen untersagen könne, deren
Zweck und Tätigkeit den Amtspflichten hinderlich ist,
sei allgemein anerkannt. Es frage sich nur, ob die Auf-
nahme der Nationalen Front in der Regierungsbeschluss
vom 6. Dezember 1938 willkürlich sei, was verneint wird ...
D. -
In der Replik wird im wesentlichen ausgeführt:
Die Rekurrenten seien zur Beschwerde legitimiert,
auch die Ortsgruppe Basel, die eine juristische Person
sei. Selbst wenn sie es nicht wäre,müsste sie als legiti-
miert betrachtet werden, da es bei Rekursen politischer
Vereinigungen auf die Natur des gefährdeten Rechtes
ankomme. -
Die Unterscheidung, die der Regierungsrat
zwischen Staatsgefährlichkeit im Sinne des Beaniten-
rechtes und Staatsgefährlichkeit im Sinne der Vereins-
freiheit machen wolle, sei unhaltbar. Der Regierungsrat
habe übrigens keinen Fall namhaft gemacht, in welchem
eine Kollision zwischen der Beamtenpflicht und der
Zugehörigkeit zur Front entstehe. Entscheidend sei hier
der Wortlaut des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
1.,September 1928. Durch dieses Gesetz sei allen öffent-
lichen Bediensteten des Kantons verboten worden, der
kommunistischen Partei, sonst einer kommunistischen
Organisation oder einer andern Partei oder Organisation
anzugehören, die in ihren Zwecken oder in den dafür
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Staatsreoht.
bestimmten Mitteln staatsgefährlich ist. Diese Umschrei-
bung schliesse sich dem Art. 56 BV an und lasse keine
Möglichkeit, weitere Fälle einzubeziehen.
Was die Regierung zur Begründung der Staatsgefährlich-
keit anführe, erschöpfe sich in einer Ablehnung des Ideen-
gutes der Nationalen Front. Diese Missbilligung genüge
aber nicht; es hätte dargetan werden müssen, dass die
Front die bestehende Ordnung gewaltsam und rechts-
widrig umstürzen wolle ...
Die Bundesanwaltschaft habe es in einem Bericht vom
19. Januar 1939 abgelehnt, die Nationale Front als staats-
gefährlich zu bezeichnen oder zu behandeln. -
Gewiss
könne von jedem Staatsbeamten Treue und gewissenhafte
Pflichterfüllung verlangt werden. Aber die Regierung von
Basel-Stadt nenne keinen Fall, in dem ein frontistischer
Beamter diesen Anforderungen nicht nachgekommen wäre.
E. -
Der Regierungsrat hält -
in, seiner Duplik-
schrift -
an der Unterscheidung zwischen Staatsgefähr-
lichkeit im Sinne des Beamtenrechtes und im Sinne der
Vereinsfreiheit fest. Auch der Bundesrat mache diese
Unterscheidung, wenn er die Kommunisten vom Staats-
dienst ausschliesse, aber die Kommunistische Partei nicht
verbiete. -
Wegen der Missbilligung politischer Ideen
dürfte eine Vereinigung allerdings nicht als staatsgefähr-
lich erklärt werden. Bei der Frage, ob Mitglieder bestimm-
ter Vereinigungen vom Staatsdienst ausgeschlossen werden
dürfen, genüge es aber, wenn diese Vereinigungen die
demokratische Staatsordnung beseitigen wollen, wenn
auch nicht auf gewaltsame Weise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L -
Das basel-städtische Gesetz vom L September
1938 statuiert die Unvereinbarkeit einer Stellung im
öffentlichen Dienst des Kantons 'und der Gemeinden mit
der Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei, zu sonsti-
gen kommunistischen Organisationen, sowie zu andern'
Parteien oder Organisationen, die in ihrem Zwecke oder
Vereinsfreiheit. N0 41.
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in den dafür bestimmten Mitteln staatsgefährlich sind
(§ I). Der Bedienstete, der entgegen dem Verbot einer
solchen Organisation beigetreten ist, wird disziplinarisch
entlassen (§ 2). Die Bediensteten, die bei Erlass des Ver-
botes einer solchen Organisation angehören, haben sich
zu entscheiden, ob sie aus der Organisation austreten
oder sich vom Staatsdienst ausschliessen lassen wollen
(§ 4). Der Regierungsrat bezeichnet die unter die gene-
rellen Klauseln des Gesetzes fallenden Organisationen
in Beschlüssen, die im Kantonsblatt zu veröffentlichen
sind und der Prüfung des (kantonalen) Richters unter-
liegen (§ 2).
Der Beschluss des Regierungsrates vom 6. Dezember
1938, durch den neben andern Organisationen auch die
Nationale Front als staatsgefährlich bezeichnet wurde,
ist eine solche Erklärung. Er stellt sich dar als ein Aus-
führungsbeschluss allgemeinverbindlicher Natur zu § 2
des Gesetzes. Für die Angehörigen der darin genannten
politischen Verbände wird allgemein eine Unvereinbar-
keit mit dem öffentlichen Dienst im Kanton statuiert.
Die Legitimation der Rekurrenten richtet sich daher
nach den Gesichtspunkten, die für die staatsrechtliche
Beschwerde gegen allgemein verbindliche Erlasse kanto-
naler Behörden gelten.
Die Legitimation zur Anfechtung eines allgemein-
verbindlichen Erlasses wird nach der Praxis angenommen,
wenn der Eingriff in die persönliche Rechtsstellung des
Rekurrenten infolge der als verfassungswidrig bezeich-
neten Normen künftig einmal eintreten kann. Es kommt
daher hier darauf an, ob die Rekurrenten virtuell unter
den Regierungsratsbeschluss fallen; ein aktuelles recht-
liches Interesse an der Aufhebung ist nicht erforderlich
(BGE 48 I S. 265, 595; 55 I S. llO).
Die Nationale Front und ihre beiden Mitglieder fallen
virtuell unter den Regierungsratsbeschluss. Sie werden
davon allerdings nicht aktuell betroffen, da zur Zeit
überhaupt keine Mitglieder der Nationalen Front im
AS 65 I -
1939
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Staatsrecht.
öffentlichen Dienst von Basel-Stadt stehen, was aber
nach feststehender Praxis in solchen Fällen die Legiti-
mation nicht auszuschliessen vermag. Es genügt, dass
der Beschluss für sie später aktuell werden kann, z. B.
wenn die Front später Mitglieder aus dem Kreise der
öffentlichen Bediensteten rekrutieren oder die Mitglieder
Hausmann und Kaufmann sich um Staatsstellen bewerben
möchten.
Gegenüber der Ortsgruppe Basel der Nationalen Front
ist die Einrede mangelnder Prozessfähigkeit erhoben
worden. Sie .ist begründet. Das Bundesgericht hat über
die Prozessfähigkeit der Ortsgruppen der Nationalen
Front bisher nicht entschieden, die Frage vielmehr jeweilen
offen gelassen. Nach den Satzungen der Nationalen
Front vom 10. Oktober 1936, die von den Rekurrenten
eingelegt worden sind, besonders nach den §§ 12-15, sind
die Ortsgruppen interne Untergliederungen innerhalb des
Landesverbandes. Die Fähigkeit zu selbständigem Auf-
treten nach aussen, Dritten gegenüber, ist den Satzungen
nicht zu entnehmen und ist, speziell für die Ortsgruppe
Basel, nicht nachgewiesen worden, was angesichts d~r
statutarischen Ordnung notwendig gewesen wäre. DIe
Behauptung der Rekurrenten, die Satzungen hinderten die
rechtliche Verselbständigung der Ortsgruppen nicht, ge-
nügt nicht, um die Prozessfähigkeit dieser Ortsgruppen
zu begründen.
2. -
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates
stellt eine Unvereinbarkeitsbestimmung des Inhalts auf,
dass die öffentlichen Bediensteten des Kantons und der
Gemeinden von Basel-Stadt der Nationalen Front (und
andern, einzeln bezeichneten Organisationen) nicht ange-
hören dürfen. Diese Organisationen werden als « staats-
gefährlich)) bezeichnet, worin die Rekurrenten eine Diffa-
mierung erblicken. Sie denken dabei an Staatsgefährlich-
keit im Sinne von Art. 56 BV, d. h. in dem Sinne, der die
Vereinsfreiheit wegbedingt und ein Verbot des Vereins
erlaubt und rechtfertigt.
Vereinsfreiheit. N0 41.
24;3
Die Bezeichnung hat aber nach der Erklärung des
Regierungsrates nicht diesen Sinn. Danach wird die
Nationale· Front durch den angefochtenen Beschluss nur
in dem Sinne staatsgefährlich erklärt, der erforderlich ist,
damit die Unvereinbarkeit gelte. Die Staatsgefährlichkeit
in diesem Sinne ist Voraussetzung der Anwendbarkeit
der Unvereinbarkeit. Darin erschöpft sich die Bezeichnung
der Nationalen Front als staatsgefährlich. Sie hat nicht
noch eine andere Rechtswirkung, und sie hat auch keine
selbständige rechtliche Bedeutung.
3. -
Die Vereinsfreiheit nach Art. 56 BV, auf die sich
die Rekurrenten berufen haben, ist das Recht der Bürger
ungehindert durch den Staat Vereine zu bilden. Durch
die Vereinsfreiheit wird eine Form der Meinungsäusserung
der Bürger garantiert (vgl. BURCKHARDT, Kommentar
S. 522). Es erhebt sich die Frage, ob die öffentlichen
Bediensteten sich überhaupt auf die Vereinsfreiheit des
Art. 56 BV berufen können, oder ob sie durch das besondere
Gewaltverhältnis, in das sie gegenüber dem Staat getreten
sind, auf die Garantie der Vereinsfreiheit verzichtet haben,
und infolgedessen nur durch das Wil.lkürverbot geschützt
sind.
Nach BURcKHARDT, Kommentar S. 523, muss, wer sich
in den Dienst des Staates stellt, auf die Ausübung der
bürgerlichen Rechte verzichten, die mit dem Staats-
dienste in Widerspruch stehen; nur darf der Staat seine
Beamten nicht willkürlich in ihrem Vereinsrecht beschrän-
ken. Andere Autoren dagegen stehen auf dem Standpunkt,
dass die Vereinsfreiheit grundsätzlich auch den Beamten
garantiert sei, jedoch mit der Einschränkung, dass die
ordnungsgemässe, treue und gewissenhafte Leistung des
Dienstes und die Wahrung der Interessen des Staates
vorgehen (FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 370, Institu-
tionen S. 165, ABDERHALDEN, Vereinsfreiheit S. 93 und
die dort weiter zitierte Literatur).
Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass
die kantonalen Beamten gegenüber derartigen Unver-
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Staatsrecht.
einbarkeitsbestimmungen nicht nur auf das Willkürver-
bot angewiesen seien, muss eingeräumt werden, dass sie
keineswegs im Genuss einer unbeschränkten Vereinsfrei-
heit sind. Und zwar gelten nicht nur die Schranken, die
Art. 56 BV allgemein aufstellt, sondern es gelten für die
Beamten besondere Schranken, und dies auch dann, wenn
das kantonale Beamtenrecht sie nicht ausdrücklich nennt.
Diese Einschränkung der Vereinsfreiheit besteht darin,
dass den ö"ffentlichen Bediensteten ohne Verletzung
derselben untersagt werden darf, Vereinen anzugehören,
welche sie an der Erfüllung ihrer allgemeinen Treupflicht
gegenüber dem Staat und an der gewissenhaften Wahrung
seiner Interessen, auch ausserhalb des Dienstes, hindern
oder doch hindern können.
4. -
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vor-
liegenden Fall kann die Beschwerde, auch bei grund-
sätzlich freier Prüfung, nicht gutgeheissen werden.
a) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat der
Nationalen Front und ihren Mitgliedern eine antidemokra-
tische Einstellung und Haltung vorgeworfen. Er hat diesen
Vorwurf begründet mit dem Bestreben der Front, die
demokratische Staatsverfassung durch eine autoritäre zu
ersetzen, mit den Satzungen der Front, mit gelegentlichen
Bekenntnissen frontistischer Redner zum N ationalsozialis-
mus oder Fascismus, mit dem Bestand von Ortsgruppen
der Front im fascistischen oder nationalsozialistischen
Ausland, mit höhnischen Bemerkungen über die Demo-
kratie in der Presse und überhaupt mit einer systema-
tischen Hetze gegen die bestehende Staatsform. Die
Rekurrenten, welche die Vorwürfe schon aus einer münd-
lichen Besprechung mit einer Delegation des Regierungs-
rates kannten und in einem doppelten Schriftenwechsel
zum Worte gekommen sind, haben die behaupteten
Tatsachen in ein milderes Licht zu rucken versucht und
im übrigen ausgeführt, dass sie nicht grundsätzlich gegen
einen Volksstaat eingenommen seien, aber sich das Recht
der Kritik an bestehenden Institutionen und Zuständen
wahren wollen.
Vereinsfreiheit. No 41.
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Es darf von den Beamten nicht unbedingte politische
Zuverlässigkeit in dem Sinne verlangt werden, dass durch
sie nur die politischen Ansichten derjenigen Parteien
vertreten werden dürften, welche in Parlament und
Regierung die Mehrheit haben. Der Schweiz ist jenes
politische System unbekannt, bei dem auch die Beamten-
stellen mit Angehörigen der regierenden Partei oder
Parteien besetzt werden und mit dem Regierungswechsel
auch ein Beamtenwechsel stattfindet. Insbesondere darf
von den Beamten nicht verlangt werden, dass sie Kritik
überhaupt unterlassen oder nur in beschränktem Masse
ausüben; sogar wegen Zugehörigkeit zu Parteien, die in
einer an sich heftigen Opposition stehen, darf keine
Unyereinbarkeitsbestimmung aufgestellt werden. Auf der
andern Seite darf die Vereinszugehörigkeit nicht nur dann
eingeschränkt werden, wenn die betreffenden Vereine
auf einen gewaltsamen Umsturz hinarbeiten oder den
bestehenden Staat sonst unterhöhlen.
Was nun die Einstellung zur demokratischen Staats-
form betrifft, darf der Staat von seinen Beamten verlangen,
dass sie diese Staatsform nicht in gehässiger Weise ver-
höhnen und dass sie dieser Staatsform nicht geistig derart
entfremdet sind, dass sie eine ganz andere Staatsform
propagieren. Der Beamte muss, wenn auch nicht zu allen
Einrichtungen und Zuständen, so doch zur Grundlage
des Staates, zu seiner Idee, zu dem den Mitbürgern gemein-
samen politischen Gedankengut eine positive Einstellung
haben; wer diese Einstellung nicht hat, der ist noch
kein Revolutionär im Sinne eines gewaltsamen Umstur-
~es, aber er gehört nicht in den Beamtenstab. Wer den
Staat in seiner bestehenden Form überhaupt verwirft
und sogar hasst und verhöhnt, ist nicht in der Lage,
geistig und physisch diesem Staat zu dienen, wie es von
einem Beamten verlangt werden muss.
Der Regierungsrat hat eine Anzahl Nummern der
Zeitung « Die Front » namhaft gemacht, aus denen in der
Tat hervorgeht, dass die Nationale Front die demokra-
tische Staatsform nicht nur sachlich kritisiert, sondern
246
Staatsreeht.
auch verspottet und verhöhnt hatte. Die Front ist für
diese Haltung bekannt. Einzelheiten brauchen deshalb
nicht angeführt zu werden. Es kann eingeräumt werden,
dass die Zeitung zeitweise etwas zurückhaltender geworden
ist und dass einzelne Zitate des Regierungsrates nicht
auf eine Verhöhnung der demokratischen Staatsform als
solcher schliessen lassen, sondern sich mit Zeitumständen
befassen, die sehr wohl so beleuchtet werden durften,
wie es geschehen ist. Die Verhöhnung liegt denn auch
weit weniger in einer bestimmten Ausdrucksweise, als
in der demagogischen Art, wie Zeitumstände der Staats-
form, dem System usw., zur Last gelegt werden. Auch
die Art, wie man durchblicken lässt, dass es Nutzniesser
des « Systems » gebe, als ob die Diener des Staates samt
und sonders aus egoistischen Interessen handeln würden,
ist mit Recht beanstandet worden.
Dass die Nationale Front der demokratischen Staats-
form, jedenfalls in ihrer gegenwärtigen Gestalt, abhold
ist, steht fest. Sie hat keinen Zweifel darüber gelassen,
dass sie das Parlament ablehnt, ferner die Freiheitsrechte
in ihrer jetzigen Gestalt, und dass sie überhaupt einen
autoritären, einen nationalsozialistischen Staat schweize-
rischer Prägung errichten möchte. Wie dieser autoritäre
Staat aussehen soll, ist freilich weniger klar. Aber es
muss doch angenommen werden, dass die Nationale
Front, besonders in Presse und Versammlungen, genügend
kund getan hat, dass sie dem bestehenden Staat entfrem-
det ist. Sie spricht von System, angeblicher Demokratie
und Scheindemokratie, sie verwirft den Parteienstaat,
worunter offenbar der Mehrparteienstaat im Gegensatz
zum Einparteistaat gemeint ist, sie hat sich selber einer
Organisation mit Führern, Landes-
und Gauführern,
verschrieben.
b) Der Regierungsrat wirft der Front weiter ihren
heftigen Antisemitismus vor.
Auch in dieser Beziehung wird man von Beamten mehr
Zurückhaltung verlangen dürfen, als von andern Bürgern.
Vereinsfreiheit. No 41.
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Die Nationale Front treibt aber einen derart betonten
Antisemitismus, dass die schweizerischen Juden kein
Vertrauen in Beamte haben könnten, die ihr angehören.
Mit ihrem Antisemitismus, der weit über eine sachliche
Erörterung des Judenproblems hinausgeht, trägt die
Zeitung der Front auch einen Ton in das schweizerische
öffentliche Leben, der es vergiften kann, so wenn fort-
während von der « Na-Zional-Zeitung» und vom ((gali-
zischen » Volksrecht die Rede ist.
c) d) ......
5. -
Durfte demnach der Regierungsrat die Unver-
einbarkeit der Zugehörigkeit zur Nationalen Front mit
der Stellung eines öffentlichen Bediensteten annehmen,
so ist der Rekurs unbegründet, wenn die gesetzliche
Voraussetzung für den Ausschluss der Mitglieder der
Nationalen Front, die Staatsgefährlichkeit dieser Vereini-
gung im Sinne des Gesetzes von 1938, bejaht werden
durfte. Der Regierungsrat hat sich auf den Standpunkt
gestellt, dass der Ausdruck Staatsgefährlichkeit im Rahmen
einer Unvereinbarkeitsklausel nicht im Sinne von Art. 56
BV, sondern aus dem Wesen und Zweck des Gesetzes zu
interpretieren sei, was sich jedenfalls unter dem Gesichts-
punkt von Art. 4 BV vertreten lässt. Ein Verein kann
als solcher nicht staatsgefährlich sein, aber es kann für
den Staat eine Gefahr bedeuten, dessen Mitglieder in
seinem Dienste zu dulden. Es ist dies die Staatsgefähr-
lichkeit im Sinne einer Unvereinharkeitsklausel. Diese
durfte, nach dem unter Ziff. 4 Gesagten, bei der Natio-
nalen Front ohne Bedenken als gegeben angenommen
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.