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65_I_230

BGE 65 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1939-10-13 · Deutsch CH
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230

Staatsrecht.

IV. GhI\UBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYAl.~CE

40. Urteil vom 13. Oktober 1939

i. S. Giesker gegen Zürich, KirchenpilegeSt. Peter.

Kultussteuern : 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerd~

wegen Verletzung von Art. 49, Abs. 6 BV.

2. Bei der Besteuerung von Fairiilien, deren Glieder verschiedenen

Konfessionen angehören, muss die Belastung mit Kirchen-

steuern auf Verlangen so eingerichtet werden, dass dem kon-

fessionell gemischten Charakter der besteuerten Gemeinschaft

Rechnung getragen wird.

3. Art. 49, Abs. 6 BV ist verletzt, wenn eine konfessionell ge-

mischte Hausgemeinschaft, trotz eines Einspruchs, von einer

der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften für die

volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird.

I mpats eccl68ia.stiques: 1. QuaIite pour agir en cas de violation

derart. 49 al. 6 CF.

.

2. Dans l'imposition de famiIIes dont les membres appartiennent

ades confessions differentes, le earactere mixte de la commu~

naute imposee doit, sur demande, entrer en ligne de compte

dans la determination de la charge fiscale.

3. L'art. 49 a1. 6 CF est vio161orsqu'un menage dont les membres

appartiennent ades egli'Ses de confessions differentes se voit

reclamertout l'impötpar une de ces eglises, malgre une pro-

testation.

Imposte relative alle spese deZ culto. 1. Qualitit per agire nel caso

di violazione dell'art. 49 cp. 6 CF.

.

2. Nell'imposizione di famigIie, i cui membri appartengono a

confessioni diverse, il carattere misto della comunione imposta

deve, su domanda, entrare in linea di conto per determinare

l'onere fiscale.

3. L'art. 49 'W. 6 CF e violato quando una famiglia, i cui membri

appartengono a chiese di confessioni diverse; e assoggettata,

nonostante reclamo, a tutta l'imposta da parte di l.ma di

queste chiese.

A. -

Der Rekurrent Harry Giesker-Singerl in Zürich

wird für das Jahr 1939 in Staat und Gemeinde besteuert

für Fr. 23,800.- Einkommen und Fr. 192,500.- Ver-

mögen, inbegriffen Fr. 8300.- Geschäftseinkommen und

Fr. 73,100.- Geschäftsvermögender Ehefrau, die selb~

ständig ein Modegeschäft betreibt. (Er ist Prokurist bei

Glaubens. und GewisSensfreiheit. N0 40.

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seinem Onkel und Adoptivvater Ernst Giesker, Versi-

cherungen und Getreide.) Im Steuerbordereauist u; a.

aufgeführt die reformierte Kirchensteuer von Fr. 205.90

= 15 % des einfachen Staatssteuerbetrages auf dem der

Einschätzung zugrunde liegenden Vermögen und Ein-

kommen. Einen Antrag auf Teilung der Kirchensteuer mit

Rücksicht darauf, dass die Ehefrau als Katholikinder

reformierten Kirchensteuer nicht unterliege, hat die Kir-

chenpflege St.Peter in Zürich unter Berufung auf § 6

zürch. StG abgelehnt.

B. -

Die Eheleute Harry und Barbara Giesker-Singerl

haben die staatsrechtliche· Beschwerde wegen VerletzuJi.g

von Art. 49, Abs. 6 BV ergriffen. Sie beantragen Herab-

setzung der reformierten Kirchensteuer von Fr. 205.90

auf die Hälfte, eventuell entsprechend den Anteilen der

Eheleute· am steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen,

wozu erklärt wird, der Antrag auf Herabsetzung der

Kirchensteuer auf die Hälfte werde aus praktischen Grün-

den gestellt, in Anlehnung an § 97, Abs. 2 zürch. StG,

wonach Steuerpflichtige, welche für ihre FamiIienglieder

die Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde in

Anspruch nehmen, ohne ihr anzugehören, die halbe Steuer

zu entrichten haben; man überlasse es dem Gericht,

welchem Antrag der Vorzug gegeben werde. Der Verstoss

gegen Art. 49, Abs. 6 BV wird darin erblickt, dass Sonder-

gut der katholischen Ehefrau und Einkommen daraus der

reformierten Kirchensteuer unterworfen werden.

'

a. -

Die Kirchenpflege St. Peter in Zürich beantragt

Nichteintreten, eventuell Abweisung des Rekurses. Auf

die Beschwerde der Ehefrau Giesker sei nicht einzutreteri;

Frau Giesker figuriere nicht im Steuerregister und es

würden von ihr keine Steuern verlangt. Der Ehemann

Giesker gehöre der evangelischen Landeskirche an, sodass

von einem Verstoss gegen Art. 49 BV nicht gesprochen

werden könne. Die angeordnete Besteuerung stehe im

Einklang mit §§ 94,95, 97 in Verbindung mit §§ 2 und 6

des Steuergesetzes. Danach seien für alle Gemeindesteuern,

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Staatsrecht.

auch für die Kirchgemeindesteuern, Einkommen und Ver-

mögen zusammenlebender Ehegatten als Ganzes zu ver-

steuern, Steuersubjekt sei nur der Ehemann und nicht die

Eheleute oder die in gemeinsamen Haushalt lebende

Familie, wofür auf die Dienstanleitung für die Ein-

schätzungsorgane (RICHARD: Kommentar S. 32) verwiesen

wird. Darauf, ob das Frauenvermögen und -einkommen

Sondergut sei, komme es nicht an. Ein in der Beschwerde-

schrift angerufenes Kreisschreiben der Finanzdirektion an

die Gemeinderäte, Kirchensteuerpflegen und Gemeinde-

steuerämter über die Kirchensteuerpflicht, vom 24. Sep-

tember 1920, stehe auf dem nämlichen Boden. Wie sich

die Kirchensteuer des steuerpflichtigen Ehemannes be-

misst, ob und inwieweit auch das Erwerbseinkommen

und das Vermögen der nicht seiner Konfession ange-

hörenden Ehefrau mitberücksichtigt werden könne, sei

eine Frage des kantonalen Steuerrechts und berühre

Art. 49 BV nicht.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Zur staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 49,

Abs. 6 BV sind beide Ehegatten legitimiert, der Ehemann

als Haupt und Vertreter der ehelichen Gemeinschaft, um

deren Besteueru:ng es sich handelt, die Ehefrau als das-

jenige Glied der Gemeinschaft, das Anspruch auf Berück-

sichtigung der Konfessionszugehörigkeit erhebt.

§ 6. Abs. 1 zürch. StG ordnet die Besteuerung der zu-

sammenlebenden Ehegatten als Gemeinschaft, wirtschaft-

liche Einheit, an. Dass dabei die einzelnen Glieder der

Gemeinschaft als Steuersubjekte wegfallen und durch das

Familienhaupt ersetzt werden, ist in der Bestimmung nicht

ausdrücklich gesagt, und wenn sich die kantonale Praxis

auf den Standpunkt stellen sollte, dass es so sei (vgl.

RIOHARD, Kommentar S. 32), so müsste den Familien-

gliedern, die durch die Besteuerung mitbetroffen sind, von

Bundesrechts wegen die Möglichkeit gewahrt bleiben, ihren

Anspruch auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörig-

GIaubens- und Gewissensfreiheit. N0 40.

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keit bei Besteuerung der Familiengemeinschaft geltend zu

machen. In diesem Falle befindet sich Frau Giesker. Der

Ehemann, der der besteuernden Kirchgemeinde angehört,

kann zwar persönlich nicht in Rechten nach Art. 49,

Abs. 6 betroffen sein. Sein Gewissen wird durch Leistun-

gen an die eigene Kirchgemeinde nicht belastet. Er ist

aber gleichwohl zur Beschwerde berechtigt, wenn dadurch

ein Glied der Familiengemeinschaft betroffen wird, als

deren Haupt und Vertreter er in Anspruch genommen

wird.

-2. -

Da nach Art. 49, Abs. 6 BV niemand verhalten

werden kann, Steuern zu bezahlen, welche speziell für

eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft

auferlegt werden, der er nicht angehört, so muss bei der

Besteuerung von Familien, deren Glieder verschiedenen

Konfessionen angehören, die Belastung mit Kirchensteuern

auf Verlangen so eingerichtet werden, dass dem konfessio-

nell gemischten Oharakter der besteuerten Gemeinschaft

Rechnung getragen ist (BGE 35 I S. 680, 40 I S. 380).

über die Durchführung des Verfassungsgrundsatzes hat

der Bund keine Vorschriften erlassen. Die Kantone sind

demnach unter der Voraussetzung einer sachgemässen

Lösung frei, für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im

Hinblick auf Art. 49, Abs. 6 BV vorzugehen ist. Unzu-

lässig aber wäre eine Ordnung, die dem Verfassungsgrund-

satz überhaupt nicht Rechnung trägt. Dies ist dann der

Fall, wenn eine konfessionell gemischte Hausgemein-

schaft, trotz eines Einspruchs, von einer der in Betracht

fallenden Religionsgenossenschaften für die volle Kirchen-

steuer in Anspruch genommen wird.

Sollte daher das Zürcher Steuergesetz die Besteuerung

für Kultuszwecke so geordnet haben, dass bei gemischten

Ehen die Befugnis zur Erhebung der reformierten Kirchen-

steuer von der Familiengemeinschaft ohne Rücksicht auf

die Konfessionszugehörigkeit der übrigen Familienglieder

einzig durch die (evangelische) Konfession des Familien-

hauptes bestimmt würde, so wäre eine Unvereinbarkeit

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Staatsrecht.

mit Art. 49, Abs. 6 BV anzunehmen. Eine derartige Ord-

nung wäre bundesrechtlich unzulässig.

Die Bestimmungen des Zürcher Steuergesetzes zwingen

aber nicht zu dieser Annahme. § 97 StG beschränkt· die

Kirchensteuer auf die Konfessionsangehörigen, die nach

§2 StG steuerpflichtig sind. Nach § 2 aber sind alle natür-

lichen Personen steuerpflichtig, die im Kanton wohnen.

Die Ehefrau in Familiengemeinschaft ist. von der Steuer-

pflicht nicht ausgenommen. Dann aber ergäbe sich die

nach Art. 49, Abs. 6 BV notwendige Beschränkung der

Besteuerung zugunsten der konfessionsfremden Ehefrau

schon aus § 97. Es ist Sache der Auslegung, ob überhaupt

und, wenn ja, in welchem Sinne § 6 anzuwenden ist in

den besonderen Fällen konfessionell gemischter Familien.

Mit heranzuziehen wäre dabei wohl zunächst § 19 des

Kirchengesetzes vom 26. Oktober 1902, der die Steuern

der

KirchgemeindeH.

auf

Konfessionsangehörige

be-

schränkt. Die Auffassung, diese Bestimmung sei durch

§ 6 StG aufgehoben worden, wäre nicht leicht zu begrün-

den. § 19 Kirchengesetz stellt sich dar als eine Regelung

für die besonderen Verhältnisse der Kirchgemeinden;

dass sie aufgehoben sein soll, weil das Steuergesetz allge-

mein die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Ein-

heit vorschreibt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Es

würde sich eher fragen, ob nicht die Sonderbestimmung

in § ·19 Kirchengesetz in ihrer kategorischen Fassung die

Anwendung des § 6 StG bei konfessionell gemischten

Familien ausschliesst. Die massgebenden Gesichtspunkte

der beiden Vorschriften (Erfassung der Familiengemein-

schaft bei der Progression und Trennung im Hinblick auf

die Konfessionsverschiedenheit) liessen sich aber vielleicht

auch vereinbaren. Wollte man schliesslich annehmen,

§ 19 des Kirchengesetzes sei zufolge von § 6 StG aufge-

hoben, so stände § 6 StG doch jedenfalls unter der

Schranke von Art. 49, Abs. 6 BV, wonach der Konfession

der Familienglieder bei konfessionell gemischten Haus-

gemeinschaften auf Verlangen Rechnung getragen werden

muss.

Glaubens· und Gewissensfreiheit. No 40.

3. -

Der Rekurs der Eheleute Giesker-Singerl ist dem-

nach grundsätzlich begründet, insofern die Kirchenpflege

St. Peter sich geweigert hat; dem Begehren des Familien-

hauptes auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörig-

keit der Ehefrau Rechnung zu tragen. Es kann sich nur

fragen, wie dies zu geschehen hat. § 97, Abs. 2 StG,

wonach nur die halbe St-euer zu bezahlen ist, wenn ein

Steuerpflichtiger für Glieder seiner Familie die Dienste

einer Kirchgemeinde in Anspruch nimmt, der er nicht

angehört, kommt hier nicht in Betracht. Es handelt sich

nicht um die Besteuerung des Familienhauptes durch

eine fremde Kirchgemeinde, sondern darum, den Steuer-

anspruch der (protestantischen) Kirchgemeinde des Fami-

lienhauptes einzuschränken im Hinblick auf die Konfes-

sionszugehörigkeit eines Familiengliedes, hier der (katho-

lischen) Ehefrau. Das Zürcher Steuergesetz enthält für

solche Fälle keine ausdrückliche Anordnung und die

Kirchenpflege St. Peter hat weder Nachweise über Ent-

scheide in gleichliegenden oder ähnlichen Fällen beige-

bracht, noch eine Lösung für den konkreten Fall vorge-

schlagen. Sie hat aber auch keinen Einspruch dagegen

erhoben, dass eventuell nach Rekursantrag eine Herab-

setzung der Kirchenst-euer im Verhältnis des Sondergutes

und des Sondereinkommens angeordnet werde, was, wenn

nicht die einzige, so doch jedenfalls eine mögliche und

im vorliegenden Falle billig erscheinende Lösung darstellt,

weshalb für das Jahr 1939 im Sinne dieses Rekursantrages

zu entscheiden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die

reformierte Kirchensteuer 1939 von Fr. 205.90 entsprec

chend den Anteilen der Eheleute Giesker-Singerl am

steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen herabgesetzt

wird.