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Staatsrecht.
IV. GhI\UBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYAl.~CE
40. Urteil vom 13. Oktober 1939
i. S. Giesker gegen Zürich, KirchenpilegeSt. Peter.
Kultussteuern : 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerd~
wegen Verletzung von Art. 49, Abs. 6 BV.
2. Bei der Besteuerung von Fairiilien, deren Glieder verschiedenen
Konfessionen angehören, muss die Belastung mit Kirchen-
steuern auf Verlangen so eingerichtet werden, dass dem kon-
fessionell gemischten Charakter der besteuerten Gemeinschaft
Rechnung getragen wird.
3. Art. 49, Abs. 6 BV ist verletzt, wenn eine konfessionell ge-
mischte Hausgemeinschaft, trotz eines Einspruchs, von einer
der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften für die
volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird.
I mpats eccl68ia.stiques: 1. QuaIite pour agir en cas de violation
derart. 49 al. 6 CF.
.
2. Dans l'imposition de famiIIes dont les membres appartiennent
ades confessions differentes, le earactere mixte de la commu~
naute imposee doit, sur demande, entrer en ligne de compte
dans la determination de la charge fiscale.
3. L'art. 49 a1. 6 CF est vio161orsqu'un menage dont les membres
appartiennent ades egli'Ses de confessions differentes se voit
reclamertout l'impötpar une de ces eglises, malgre une pro-
testation.
Imposte relative alle spese deZ culto. 1. Qualitit per agire nel caso
di violazione dell'art. 49 cp. 6 CF.
.
2. Nell'imposizione di famigIie, i cui membri appartengono a
confessioni diverse, il carattere misto della comunione imposta
deve, su domanda, entrare in linea di conto per determinare
l'onere fiscale.
3. L'art. 49 'W. 6 CF e violato quando una famiglia, i cui membri
appartengono a chiese di confessioni diverse; e assoggettata,
nonostante reclamo, a tutta l'imposta da parte di l.ma di
queste chiese.
A. -
Der Rekurrent Harry Giesker-Singerl in Zürich
wird für das Jahr 1939 in Staat und Gemeinde besteuert
für Fr. 23,800.- Einkommen und Fr. 192,500.- Ver-
mögen, inbegriffen Fr. 8300.- Geschäftseinkommen und
Fr. 73,100.- Geschäftsvermögender Ehefrau, die selb~
ständig ein Modegeschäft betreibt. (Er ist Prokurist bei
Glaubens. und GewisSensfreiheit. N0 40.
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seinem Onkel und Adoptivvater Ernst Giesker, Versi-
cherungen und Getreide.) Im Steuerbordereauist u; a.
aufgeführt die reformierte Kirchensteuer von Fr. 205.90
= 15 % des einfachen Staatssteuerbetrages auf dem der
Einschätzung zugrunde liegenden Vermögen und Ein-
kommen. Einen Antrag auf Teilung der Kirchensteuer mit
Rücksicht darauf, dass die Ehefrau als Katholikinder
reformierten Kirchensteuer nicht unterliege, hat die Kir-
chenpflege St.Peter in Zürich unter Berufung auf § 6
zürch. StG abgelehnt.
B. -
Die Eheleute Harry und Barbara Giesker-Singerl
haben die staatsrechtliche· Beschwerde wegen VerletzuJi.g
von Art. 49, Abs. 6 BV ergriffen. Sie beantragen Herab-
setzung der reformierten Kirchensteuer von Fr. 205.90
auf die Hälfte, eventuell entsprechend den Anteilen der
Eheleute· am steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen,
wozu erklärt wird, der Antrag auf Herabsetzung der
Kirchensteuer auf die Hälfte werde aus praktischen Grün-
den gestellt, in Anlehnung an § 97, Abs. 2 zürch. StG,
wonach Steuerpflichtige, welche für ihre FamiIienglieder
die Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde in
Anspruch nehmen, ohne ihr anzugehören, die halbe Steuer
zu entrichten haben; man überlasse es dem Gericht,
welchem Antrag der Vorzug gegeben werde. Der Verstoss
gegen Art. 49, Abs. 6 BV wird darin erblickt, dass Sonder-
gut der katholischen Ehefrau und Einkommen daraus der
reformierten Kirchensteuer unterworfen werden.
'
a. -
Die Kirchenpflege St. Peter in Zürich beantragt
Nichteintreten, eventuell Abweisung des Rekurses. Auf
die Beschwerde der Ehefrau Giesker sei nicht einzutreteri;
Frau Giesker figuriere nicht im Steuerregister und es
würden von ihr keine Steuern verlangt. Der Ehemann
Giesker gehöre der evangelischen Landeskirche an, sodass
von einem Verstoss gegen Art. 49 BV nicht gesprochen
werden könne. Die angeordnete Besteuerung stehe im
Einklang mit §§ 94,95, 97 in Verbindung mit §§ 2 und 6
des Steuergesetzes. Danach seien für alle Gemeindesteuern,
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Staatsrecht.
auch für die Kirchgemeindesteuern, Einkommen und Ver-
mögen zusammenlebender Ehegatten als Ganzes zu ver-
steuern, Steuersubjekt sei nur der Ehemann und nicht die
Eheleute oder die in gemeinsamen Haushalt lebende
Familie, wofür auf die Dienstanleitung für die Ein-
schätzungsorgane (RICHARD: Kommentar S. 32) verwiesen
wird. Darauf, ob das Frauenvermögen und -einkommen
Sondergut sei, komme es nicht an. Ein in der Beschwerde-
schrift angerufenes Kreisschreiben der Finanzdirektion an
die Gemeinderäte, Kirchensteuerpflegen und Gemeinde-
steuerämter über die Kirchensteuerpflicht, vom 24. Sep-
tember 1920, stehe auf dem nämlichen Boden. Wie sich
die Kirchensteuer des steuerpflichtigen Ehemannes be-
misst, ob und inwieweit auch das Erwerbseinkommen
und das Vermögen der nicht seiner Konfession ange-
hörenden Ehefrau mitberücksichtigt werden könne, sei
eine Frage des kantonalen Steuerrechts und berühre
Art. 49 BV nicht.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Zur staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 49,
Abs. 6 BV sind beide Ehegatten legitimiert, der Ehemann
als Haupt und Vertreter der ehelichen Gemeinschaft, um
deren Besteueru:ng es sich handelt, die Ehefrau als das-
jenige Glied der Gemeinschaft, das Anspruch auf Berück-
sichtigung der Konfessionszugehörigkeit erhebt.
§ 6. Abs. 1 zürch. StG ordnet die Besteuerung der zu-
sammenlebenden Ehegatten als Gemeinschaft, wirtschaft-
liche Einheit, an. Dass dabei die einzelnen Glieder der
Gemeinschaft als Steuersubjekte wegfallen und durch das
Familienhaupt ersetzt werden, ist in der Bestimmung nicht
ausdrücklich gesagt, und wenn sich die kantonale Praxis
auf den Standpunkt stellen sollte, dass es so sei (vgl.
RIOHARD, Kommentar S. 32), so müsste den Familien-
gliedern, die durch die Besteuerung mitbetroffen sind, von
Bundesrechts wegen die Möglichkeit gewahrt bleiben, ihren
Anspruch auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörig-
GIaubens- und Gewissensfreiheit. N0 40.
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keit bei Besteuerung der Familiengemeinschaft geltend zu
machen. In diesem Falle befindet sich Frau Giesker. Der
Ehemann, der der besteuernden Kirchgemeinde angehört,
kann zwar persönlich nicht in Rechten nach Art. 49,
Abs. 6 betroffen sein. Sein Gewissen wird durch Leistun-
gen an die eigene Kirchgemeinde nicht belastet. Er ist
aber gleichwohl zur Beschwerde berechtigt, wenn dadurch
ein Glied der Familiengemeinschaft betroffen wird, als
deren Haupt und Vertreter er in Anspruch genommen
wird.
-2. -
Da nach Art. 49, Abs. 6 BV niemand verhalten
werden kann, Steuern zu bezahlen, welche speziell für
eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft
auferlegt werden, der er nicht angehört, so muss bei der
Besteuerung von Familien, deren Glieder verschiedenen
Konfessionen angehören, die Belastung mit Kirchensteuern
auf Verlangen so eingerichtet werden, dass dem konfessio-
nell gemischten Oharakter der besteuerten Gemeinschaft
Rechnung getragen ist (BGE 35 I S. 680, 40 I S. 380).
über die Durchführung des Verfassungsgrundsatzes hat
der Bund keine Vorschriften erlassen. Die Kantone sind
demnach unter der Voraussetzung einer sachgemässen
Lösung frei, für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im
Hinblick auf Art. 49, Abs. 6 BV vorzugehen ist. Unzu-
lässig aber wäre eine Ordnung, die dem Verfassungsgrund-
satz überhaupt nicht Rechnung trägt. Dies ist dann der
Fall, wenn eine konfessionell gemischte Hausgemein-
schaft, trotz eines Einspruchs, von einer der in Betracht
fallenden Religionsgenossenschaften für die volle Kirchen-
steuer in Anspruch genommen wird.
Sollte daher das Zürcher Steuergesetz die Besteuerung
für Kultuszwecke so geordnet haben, dass bei gemischten
Ehen die Befugnis zur Erhebung der reformierten Kirchen-
steuer von der Familiengemeinschaft ohne Rücksicht auf
die Konfessionszugehörigkeit der übrigen Familienglieder
einzig durch die (evangelische) Konfession des Familien-
hauptes bestimmt würde, so wäre eine Unvereinbarkeit
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Staatsrecht.
mit Art. 49, Abs. 6 BV anzunehmen. Eine derartige Ord-
nung wäre bundesrechtlich unzulässig.
Die Bestimmungen des Zürcher Steuergesetzes zwingen
aber nicht zu dieser Annahme. § 97 StG beschränkt· die
Kirchensteuer auf die Konfessionsangehörigen, die nach
§2 StG steuerpflichtig sind. Nach § 2 aber sind alle natür-
lichen Personen steuerpflichtig, die im Kanton wohnen.
Die Ehefrau in Familiengemeinschaft ist. von der Steuer-
pflicht nicht ausgenommen. Dann aber ergäbe sich die
nach Art. 49, Abs. 6 BV notwendige Beschränkung der
Besteuerung zugunsten der konfessionsfremden Ehefrau
schon aus § 97. Es ist Sache der Auslegung, ob überhaupt
und, wenn ja, in welchem Sinne § 6 anzuwenden ist in
den besonderen Fällen konfessionell gemischter Familien.
Mit heranzuziehen wäre dabei wohl zunächst § 19 des
Kirchengesetzes vom 26. Oktober 1902, der die Steuern
der
KirchgemeindeH.
auf
Konfessionsangehörige
be-
schränkt. Die Auffassung, diese Bestimmung sei durch
§ 6 StG aufgehoben worden, wäre nicht leicht zu begrün-
den. § 19 Kirchengesetz stellt sich dar als eine Regelung
für die besonderen Verhältnisse der Kirchgemeinden;
dass sie aufgehoben sein soll, weil das Steuergesetz allge-
mein die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Ein-
heit vorschreibt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Es
würde sich eher fragen, ob nicht die Sonderbestimmung
in § ·19 Kirchengesetz in ihrer kategorischen Fassung die
Anwendung des § 6 StG bei konfessionell gemischten
Familien ausschliesst. Die massgebenden Gesichtspunkte
der beiden Vorschriften (Erfassung der Familiengemein-
schaft bei der Progression und Trennung im Hinblick auf
die Konfessionsverschiedenheit) liessen sich aber vielleicht
auch vereinbaren. Wollte man schliesslich annehmen,
§ 19 des Kirchengesetzes sei zufolge von § 6 StG aufge-
hoben, so stände § 6 StG doch jedenfalls unter der
Schranke von Art. 49, Abs. 6 BV, wonach der Konfession
der Familienglieder bei konfessionell gemischten Haus-
gemeinschaften auf Verlangen Rechnung getragen werden
muss.
Glaubens· und Gewissensfreiheit. No 40.
3. -
Der Rekurs der Eheleute Giesker-Singerl ist dem-
nach grundsätzlich begründet, insofern die Kirchenpflege
St. Peter sich geweigert hat; dem Begehren des Familien-
hauptes auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörig-
keit der Ehefrau Rechnung zu tragen. Es kann sich nur
fragen, wie dies zu geschehen hat. § 97, Abs. 2 StG,
wonach nur die halbe St-euer zu bezahlen ist, wenn ein
Steuerpflichtiger für Glieder seiner Familie die Dienste
einer Kirchgemeinde in Anspruch nimmt, der er nicht
angehört, kommt hier nicht in Betracht. Es handelt sich
nicht um die Besteuerung des Familienhauptes durch
eine fremde Kirchgemeinde, sondern darum, den Steuer-
anspruch der (protestantischen) Kirchgemeinde des Fami-
lienhauptes einzuschränken im Hinblick auf die Konfes-
sionszugehörigkeit eines Familiengliedes, hier der (katho-
lischen) Ehefrau. Das Zürcher Steuergesetz enthält für
solche Fälle keine ausdrückliche Anordnung und die
Kirchenpflege St. Peter hat weder Nachweise über Ent-
scheide in gleichliegenden oder ähnlichen Fällen beige-
bracht, noch eine Lösung für den konkreten Fall vorge-
schlagen. Sie hat aber auch keinen Einspruch dagegen
erhoben, dass eventuell nach Rekursantrag eine Herab-
setzung der Kirchenst-euer im Verhältnis des Sondergutes
und des Sondereinkommens angeordnet werde, was, wenn
nicht die einzige, so doch jedenfalls eine mögliche und
im vorliegenden Falle billig erscheinende Lösung darstellt,
weshalb für das Jahr 1939 im Sinne dieses Rekursantrages
zu entscheiden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die
reformierte Kirchensteuer 1939 von Fr. 205.90 entsprec
chend den Anteilen der Eheleute Giesker-Singerl am
steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen herabgesetzt
wird.