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Staat,Brecht.
canton d'etablissement et que la commune d'origine,
amenee par ce motif a fournir des secours, s'y refuse
dans la suite. Pour qu'on doive en ce cas admettre que
l'ancien assiste ne retombera pas a la charge du canton
de domicile, il faut avoir la preuve que sa situation pecu-
niaire s'est ameliorOO au point qu'il pourra se passer de
ces secours. Or pareille modification n'est pa8 etablie
pour le recourant. Celui-ci se borne a faire valoir qu'il
n'a pas ete constamment chomeur, mais a travaille du
29 mai au 10 juin 1939, qu'il (a la conviction que sa
situation ira en s'ameIiorant et que, par consequent, il
n'aura pas a souffrir de la decision de sa commune d'ori-
gine)l.
Le recourant semble, a la verite, n'avoir pas re~m d'assis-
tance publique depuis que la decision attaquee a eM rendue,
du moins pas du Bureau central de bienfaisance, auquel
il a de nouveau demande des seoours le 26 mai 1939.
Mais ce fait n'est pas decisif. Ce qui importe, c'est l'etat
de choses existant au moment OU le retrait d'etablisse-
ment a eM statue. Si la mesure se justifiait alors, le recou-
rant ne peut tirer parti de la suspension provisoire des
effets de l'arreM, decidee par le Tribunal federal avec
l'accord du Conseil d'Etat (art. 185 OJ), pour invalider
les motifs de son expulsion. Sa situation est semblable
a celle d'un rapatrie qui, pour retrouver son ancien etablis-
sement, devrait justifier de ressources suffisantes pour
pouvoir subvenir dorenavant aux besoins de sa famille
sang tomber de fayon durable a la charge de l'assistance
publique (RO 60 I p. 94; arret du 30 septembre 1938
dans l'affaire Borer-Schaub c. Bale-Ville). Le recourant
garde le droit de demander au Canton de Geneve de Iui
accorder l'etablissement s'il reussit a fournir la preuve
requise.
Par ce8 motit8, le Tribunal f6Ural
rejette le recours.
Doppelbesteuerung N0 39.
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III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
39. Urteil vom 1. Dezember 1939 i. S. Zwinggi gegen Luzern.
lVenn ein unselbständig erwerbendes Familienhaupt zusammen
mit den übrigen Gliedern der Familie den Wohnsitz in der
Weise wechselt, dass zuerst das Haupt der Familie und nachher
die übrigen umziehen oder umgekehrt, so ist das Steuerdomizil
für den .~rwerb, das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag
in der Ubergangszeit zwischen den beiden Umzügen in der
Regel da, wo oder von wo aus das Familienhaupt während
dieser Zeit seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und
zwar auch dann, wenn aus Gründen der Koswnersparnis
das Familienhaupt an den freien Tagen die Familie und nicht
diese jenes besucht.
Lorsqu'un employe, qui transporte son domicile d'un canton
dans un autre, transfere tout d'abord sa propre residence et
seulement plus tard celle des autres membres de sa famille
ou inversement, son domicile fiscal, en ce qui concerne le
produit de son travail, ses meubles et leur revenu, est, pour
Ia periode qui separe les deux transferts, au Heu ou (d'ou) il
exerce toute son activiM economique pendant ce temps;
il en est ainsi alors meme que, pour des raisons d'economie,
c'est le chef de la familIe qui se deplace pour aller passer ses
jours de conge aupres des siens et non pa'! l'inverse.
Se un impiegato, ehe cambia domicilio da lID cantone in un altro,
trasferisce dapprima Ia sua residenza e soltanto piu tardi
quella dei membri della sua famiglia 0 inversamente, i1 suo
domicilio fiscaIe, in quanto concerne il prodotto deI suo lavoro,
Ia sua sostanza mobiliare e i1 relativo reddito, si trova, pel
periodo compreso tra i due trasferimenti, nel luogo ove 0
donde egli esercita tutta Ia sua attivita economica durante
questo tempo; 10 stesso vale anche se, per ragioni di economia,
eileapo di famiglia ehe si reca a trascorrere i giorni di
congedo presso 1a sua famiglia e non e questa ehe si reca da lui.
A. -
Der Rekurrent ist als Zugführer bei den SBB
angestellt. Als solcher hatte er bis zum 1. Oktober 1938
sein Dienstdomizil in Erstfeld. Bis Ende März 1938 hielt
sich auch seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und
einem Knaben, bei ihm in Erstfeld auf. Da ihm auf den
1. April 1938 die Wohnung in Erstfeld gekündigt wurde
und er eine baldige Versetzung nach Luzern erhoffte,
224,
Staatsreoht.
mietete er die neue Wohnung nicht m Erstfeld, sondern
m Luzern. Seme Familie siedelte Ende März 1938 m diese
Wohnung über. Er selbst verblieb m Erstfeld, wo er em
möbliertes Zimmer mietete. Die Freitage verbrachte er,
soweit es die Dienstverhältnisse gestatteten, bei seiner
Familie m Luzern. Im « Bulletin iür offene Stellen » vom
15. September 1938 wurde die Stelle emes Zugführers in,;.
Luzern ausgeschrieben. Der Rekurrent bewarb sich am
17. September 1938 um diese Stelle. In Berücksichtigung
dieses Gesuchs teilte ihm die Betriebsleitung der SBB am
24. September 1938 mit, dass er auf den 1. Oktober 1938
nach Luzern versetzt werde. Am 30. September 1938 zog
der Rekurrent seme Ausweisschrüten m Erstield zurück
und bezahlte daselbst die Staats- und Gemeindesteuern
für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1938.
Am 3. Oktober 1938 hinterlegte er seine Ausweis-
Bchrüten in Luzern. Die Gememdesteuerkommission, bezw.
das Steueramt Luzern, setzte das steuerpflichtige Erwerbs-
einkommen des Rekurrenten für 1938 auf Fr. 5000.-
fest und verfügte, dass dasselbe für 9 Monate, d. h. ab
1. April 1938, in Luzern zu versteuern sei. Der Rekurrent
erhob hiegegen Eillsprache und verlangte, dass er pro
1938 nur für 3 Monate, d. h. ab 1. Oktober, m Luzern
steuerpflichtig erklärt werde. Die Gemeindesteuerkommis-
sion Luzern wies die Einsprache ab. Dieser Entscheid
wurde von der SteuerrekurEkcmmissicn des Kant(;n
Luzern am 29. Juni 1939 bestätigt.
B. -
Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 12. September
1939 beantragt der Rekurrent : ·Der Entscheid der Steuer-
rekurskommission vom 29. Juni 1939, zugestellt den
14. August 1939, sei aufzuheben und es sei festzustellens
dass die Steuerpflicht des Rekurrenten in Luzern erst
am 1. Oktober 1938 begonnen habe.
Der Rekurrent macht geltend, dass eine verfassungs-
widrige . Doppelbesteuerung vorliege, und führt zur Be-
gründung im wesentlichen folgendes aus : Unzutreffend,
sei die Auffassung der Steuerrekurskommission, der Rekur-
Doppelbesteuerung N° 39.
225
rent habe schon mit dem Umzug seiner Familie im März
1938 das Schwergewicht seiner Lebensverhältnisse und
damit auch seinen ziviIrechtlichen Wohnsitz nach Luzern
verlegt. Er habe damals noch gar nicht bestimmt gewusst,
, dass er nach Luzern versetzt werde. Erst auf seme Bewer-
bung vom 17. September 1938 hm sei ihm am 24. Sep-
tember die Versetzung mitgeteilt worden. Er habe frei-
lich schon vorher mit einer solchen Versetzung gerechnet
und im Hinblick hierauf vollständig auf eigenes Risiko
die übersiedelung seiner Familie nach Luzern als Vor-
bereitungsmassnahme, durchgeführt. Wäre es 'zu 'keiner
Versetzung gekommen, so hätte er selbstverständlich den
doppelten Haushalt m Luzern und Erstfeld nicht aufrecht
erhalten können und seine Familie wieder nach Erstfeld
zurücknehmen müssen. Die Übersiedelung der Familie
habe also nur provisorischen Charakter gehabt. Erstfeld
sei der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Rekurren-
ten geblieben. Hier habe er nicht nur eine Aufenthalts-
sondern eine Niederlassungsbewilligung gehabt, alle bür-
gerlichen Rechte genossen und seine beruflichen Pflichten
erfüllt.
O. -
Der Regierungsrat und die Steuerrekurskommis-
sion des Kantons Luzern beantragen die Abweisung des
Rekurses. Ersterer führt u. a. folgendes aus: Dass die
Familie des Rekurrenten im März 1938 in Luzern Auf-
enthalt genommen habe m der Absicht, hier dauernd zu
verbleiben, könne nicht zweüelhaft sein. Aber auch der
Rekurrent selbst habe seither die dienstfreien Tage regel-
mässig m Luzern bei semer Familie zugebracht. Die Bin-
dung an den Ort der FamilienniederIassung sei ungleich
stärker als die Bmdung an den Ort emer unselbständigen
Anstellung, zumal wenn diese zeitlich zum voraus begrenzt
sei.
D. -
In der Replik führt der Rekurrent im wesentlichen
noch folgendes aus : Als ihm in Erstfeld der Mietvertrag
auf den 1. April 1938 gekündigt worden sei, habe er sich
gesagt, dass es im Interesse der Kostenersparnis und der
AS 65 I -
1939
15
226
Staatsrecht.
grossen Unannehmlichkeiten sollte vermieden werden
können, im Frühjahr 1938 innerhalb der Gemeinde Erst-
feld und dann im Herbst 1938 im Falle einer Versetzung
wiederum nach Luzern umzuziehen. Er habe sich deshalb
entschlossen, schon auf das Frühjahr 1938 provisorisch
in . Luzern eine Wolmung zu suchen und seine Familie
dort vorläufig einziehen zu lassen. Das sei jedoch selbst-
verständlich unter dem Vorbehalt erfolgt, dass im Herbst
die Versetzung erfolge. Die Absicht, dauernd in Luzern
zu bleiben, sei erst vorhanden gewesen, als der Rekurrent,
nachdem ihm die Versetzung mitgeteilt worden sei, selbst
l).ach Luzem gezogen sei. Wäre ihm die Wolmung in Erst-
feld nicht gekündigt worden, so wäre es ihm überhaupt
nie eingefallen, seine Familie vorzeitig nach Luzern zu
verbringen. Richtig sei, dass der RBkurrent in der Zeit
vom April bis Oktober 1938 hin und wieder seine Familie
an dienstfreien Tagen besucht habe; doch immer sei dies
nicll,t geschehen;
$, -
Im Auftrage des Regierungsrates bemerkt die
Steuerverwaltung des Kantons Luzern zur Replik :
Wenn der Rekurrent im Frühjahr 1938 in Luzerneine
Wohnung gemietet habe, um im Falle einer Versetzung
Il,ach Luzern nicht aus einer in Erstfeld neu gemieteten,
Wohnung ein zweites Mal umziehen zu müssen, so spreche
dies für die Annahme, dass die Niederlassung in Luzern.
im Frühjahr 1938 in der Absicht dauernden Verbleibens
erfolgt sei. Der Umzug der Familie innerhalb der Gemeinde
Erstfeld hätte viel geringere Kosten verursacht als der
Wolmungswechsel von Erstfeld nach Luzern und gege-
benenfalls wieder nach Erstfeld zurück. Die Familie des
Rekurrenten habe im Frühjahr 1938 in Luzern Aufenthalt
genommen in der bestimmten Erwartung, derselbe werde
nach Luzern versetzt, also in der Absicht hier zu bleiben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung ..
3. -
Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs-
praxis hat der unselbständig . Erwerbende sein Steuer-
do~zil sowohl für den Erwerb wie auch für das beweg-
Doppelbesteuerung No 39.
227
liehe Vermögen und dessen Ertrag am \,,"ohnsitze im
Sinne von Art. 23 Abs. I ZGB, d. h. am Mittelpunkt
seiner persönlichen Verhältnisse (BGE 52 I S. 23/24 und
dort zitierte frühere Entscheide). Der Rekurrent ist somit
vorn 1. April bis 1. Oktober 1938 in Luzern für sein Er-
werbseinkornmen steuerpflichtig, wenn sich der Mittel-
punkt seiner persönlichen Verhältnisse während dieser
Zeit in Luzern befand.
Kein Streit besteht darüber, dass der Rekurrent den
Mittelpunkt seiner persönlichen Verhältnisse bis zum
1. April 1938 in Erstfeld und seit dem 1. Oktober 1938
in Luzern hatte. Streitig ist ausschliesslich, ob der Rekur-
rent den Schwerpunkt seiner Beziehungen schon am
1. April oder erst am 1. Oktober 1938 von Erstfeld nach
Luzern verlegte.
Das Bundesgericht hatte schon oft die Frage zu ent:.
scheiden, wo ein Familienvorstand, der. vorerst allein
umzieht und seine Familienangehörigen erst· später nach-
koInrp.en lässt, in der Übergangszeit sein Steuerdomizil
habe. Übt in einem solchen Falle der Steuerpflichtige am
neuen Orte oder doch von hier aus seine ganze wirtschaft"'
liche Tätigkeit aus, so hat nach der Praxis wenigstens in
der Regel dieser Ort schon für die Übergangszeit als
Steuerdornizil zu gelten (BGE 57 I S. 415 ff.; nicht publi-
zierte Entscheide i. S. Riedlin vorn 21. November 1919;
i. S. Lohrmann vorn 15. Mai 1920; i. S. Fischer vom
15 .. Juli 1932; i. S. Michon vom 28. Juni 1935; i. S.
Schellenbaum vom 3. April 1936; i. S. Bernasconi vom
22. Januar 1937). Ein Abgehen von dieser Regel vermag
die Tatsache, dass der Familienvorstand an den Freitagen
seine Familie und nicht diese ihn besucht,nur dann zu
rechtfertigen, wenn hierin zum Ausdruck kommt, dass
der Lebensmittelpunkt des Familienvorstandes sich immer.
noch am Aufenthaltsort der Familie befindet. Dies ist
aber' dann nicht der Fall, wenn für die Wahl des Besuchs~
ortes kein anderer Grund ersichtlich ist als die Überlegung,
dass bei einem· Besuch des Familienvorstandes bei der
Familie die Reise- und Unterhaltskosten geringer sind,
228
Staatsrecht.
als bei einem Besuche der Familie am Arbeitsort des
Familienvorstandes. (Vgl. speziell den Entscheid i. S.
Bernasconi vom 22. Januar 1937; ferner auch den Ent-
scheid i. S. Lohrmann vom 15. Mai 1920). Der vom
Regierungsrat in der Vernehmlassung angerufene Grund-
satz, dass unselbständig Erwerbende, die im einen Kanton
arbeiten und sich an den Freitagen mit einer gewissen
Häufigkeit und Regelmässigkeit zu ihrer in einem andern
Kanton aufhaltenden Familie begeben, den Wohnsitz,
sofern sie nicht in leitender Stellung tätig sind, am Ort
der familiären Beziehungen haben (BGE 40 I S. 228/9;
46 I S. 37/8; 47 I S. 166/7; nicht publizierter Entscheid
i. S. Ruf vom 18. Juli 1934 und die weitern dort zitierten
nicht publizierten Entscheide), wird von der Praxis nur
angewendet, wenn Arbeitsort und Familienniederlassung
dauernd auseinander fallen, nicht aber wenn es sich hiebei
um einen bloss vorübergehenden Zustand handelt. (VgL
die Entscheide i. S. Michon vom 28. Juni 1935 und i. S.
Schellenbaum vom 3. April 1936; ferner: ROLLIGER, Das
Steuerdomizil nach interkantonalem Recht, Zürch. Diss.
1922, S. 108.)
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden im
umgekehrten Falle, d. h. dann, wenn vorerst nur die
Familie umzieht, der Familienvorstand aber am bisherigen
Wohnsitze zurückbleibt. Übt er an diesem Orte oder von
hier aus immer noch seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit
aus, so tritt die Wohnsitz verlegung erst mit seinem
Umzuge und nicht schon mit dem der Familie ein und
zwar auch dann, wenn in der Übergangszeit aus Gründen
der Kostenersparnisdas Zusammentreffen zwischen Fami-
lienvorstand und Familie am Aufenthaltsort der letztern
erfolgt. Durch den Umzug der Familie wird in einem
solchen Fall der Wohnsitzwechsel lediglich vorbereitet,
aber noch nicht vollzogen. (Vgl. BOR 8 S. 720, ergangen
auf Grund von Art. 59 BV; ROLLIGER I. c. S. 107 ff.)
4. -
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall ange-wendet, so ergibt sich, dass der Rekurrent seinen
Doppelbesteuerung No 39.
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Wohnsitzerst mit dem 1. Oktober 1938 nach Luzern ver-
legt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Dienst-
domizil (vgl. Art. 8 des Beamtengesetzes vom 30. Juni
1927, A. S. 43 S. 441) in Erstfeld, entfaltete also von hier
aus seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit. Es liegen auch
keine Indizien dafür vor, dass die Wahl des Besuchsortes
in der Übergangszeit auf etwas anderes zurückzuführen
war, als auf die 'Überlegung, dass ein Besuch des Rekur-
renten bei seiner einen eigenen Raushalt führenden Familie
billiger zu stehen komme, als ein Besuch der Familie beim
Rekurrenten, der in Erstfeld nur noch ein möbliertes
Zimmer hatte.
Die Wohnsitzverlegung wäre daher selbst dann als
erst am 1. Oktober 1938 vollzogen zu betrachten, -wenn
der Rekurrent schon im Frühjahr 1938 von den Bundes-
bahnbehörden die Zusicherung erhalten hätte, dass er
auf den 1. Oktober 1938 nach Luzern versetzt werde. Er
besass aber im Frühjahr diese Zusicherung nicht. Es muss
zwar angenommen werden, dass er damals nach den Ver-
hältnissen mit einer baldigen Versetzung nach Luzern
rechnen durfte; denn nur in diesem Falle konnte er der
Auffassung sein, dass es für ihn höchst wahrscheinlich
eine Kostenersparnis sei, wenn seine Familie im Frühjahr
1938, statt in Erstfeld umzuziehen, gleich nach Luzern
übersiedle. Die Versetzungsverfügung erfolgte jedoch erst
am 24. September 1938. Wäre sie noch einige Zeit nicht
erfolgt, so hätte der Rekurrent -
wie er in glaubhafter
Weise behauptet -
seine Familie wieder nach Erstfeld
zurückgerufen. Diese bis gegen Ende September 1938
andauernde Unsicherheit spricht ebenfalls dafür, dass der
Rekurrent bis 1. Oktober 1938 den Mittelpunkt seiner
Beziehungen immer noch in Erstfeld hatte.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Besch-werde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern vom
29. Juni 1939 aufgehoben.