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65_I_223

BGE 65 I 223

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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222

Staat,Brecht.

canton d'etablissement et que la commune d'origine,

amenee par ce motif a fournir des secours, s'y refuse

dans la suite. Pour qu'on doive en ce cas admettre que

l'ancien assiste ne retombera pas a la charge du canton

de domicile, il faut avoir la preuve que sa situation pecu-

niaire s'est ameliorOO au point qu'il pourra se passer de

ces secours. Or pareille modification n'est pa8 etablie

pour le recourant. Celui-ci se borne a faire valoir qu'il

n'a pas ete constamment chomeur, mais a travaille du

29 mai au 10 juin 1939, qu'il (a la conviction que sa

situation ira en s'ameIiorant et que, par consequent, il

n'aura pas a souffrir de la decision de sa commune d'ori-

gine)l.

Le recourant semble, a la verite, n'avoir pas re~m d'assis-

tance publique depuis que la decision attaquee a eM rendue,

du moins pas du Bureau central de bienfaisance, auquel

il a de nouveau demande des seoours le 26 mai 1939.

Mais ce fait n'est pas decisif. Ce qui importe, c'est l'etat

de choses existant au moment OU le retrait d'etablisse-

ment a eM statue. Si la mesure se justifiait alors, le recou-

rant ne peut tirer parti de la suspension provisoire des

effets de l'arreM, decidee par le Tribunal federal avec

l'accord du Conseil d'Etat (art. 185 OJ), pour invalider

les motifs de son expulsion. Sa situation est semblable

a celle d'un rapatrie qui, pour retrouver son ancien etablis-

sement, devrait justifier de ressources suffisantes pour

pouvoir subvenir dorenavant aux besoins de sa famille

sang tomber de fayon durable a la charge de l'assistance

publique (RO 60 I p. 94; arret du 30 septembre 1938

dans l'affaire Borer-Schaub c. Bale-Ville). Le recourant

garde le droit de demander au Canton de Geneve de Iui

accorder l'etablissement s'il reussit a fournir la preuve

requise.

Par ce8 motit8, le Tribunal f6Ural

rejette le recours.

Doppelbesteuerung N0 39.

223

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

39. Urteil vom 1. Dezember 1939 i. S. Zwinggi gegen Luzern.

lVenn ein unselbständig erwerbendes Familienhaupt zusammen

mit den übrigen Gliedern der Familie den Wohnsitz in der

Weise wechselt, dass zuerst das Haupt der Familie und nachher

die übrigen umziehen oder umgekehrt, so ist das Steuerdomizil

für den .~rwerb, das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag

in der Ubergangszeit zwischen den beiden Umzügen in der

Regel da, wo oder von wo aus das Familienhaupt während

dieser Zeit seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und

zwar auch dann, wenn aus Gründen der Koswnersparnis

das Familienhaupt an den freien Tagen die Familie und nicht

diese jenes besucht.

Lorsqu'un employe, qui transporte son domicile d'un canton

dans un autre, transfere tout d'abord sa propre residence et

seulement plus tard celle des autres membres de sa famille

ou inversement, son domicile fiscal, en ce qui concerne le

produit de son travail, ses meubles et leur revenu, est, pour

Ia periode qui separe les deux transferts, au Heu ou (d'ou) il

exerce toute son activiM economique pendant ce temps;

il en est ainsi alors meme que, pour des raisons d'economie,

c'est le chef de la familIe qui se deplace pour aller passer ses

jours de conge aupres des siens et non pa'! l'inverse.

Se un impiegato, ehe cambia domicilio da lID cantone in un altro,

trasferisce dapprima Ia sua residenza e soltanto piu tardi

quella dei membri della sua famiglia 0 inversamente, i1 suo

domicilio fiscaIe, in quanto concerne il prodotto deI suo lavoro,

Ia sua sostanza mobiliare e i1 relativo reddito, si trova, pel

periodo compreso tra i due trasferimenti, nel luogo ove 0

donde egli esercita tutta Ia sua attivita economica durante

questo tempo; 10 stesso vale anche se, per ragioni di economia,

eileapo di famiglia ehe si reca a trascorrere i giorni di

congedo presso 1a sua famiglia e non e questa ehe si reca da lui.

A. -

Der Rekurrent ist als Zugführer bei den SBB

angestellt. Als solcher hatte er bis zum 1. Oktober 1938

sein Dienstdomizil in Erstfeld. Bis Ende März 1938 hielt

sich auch seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und

einem Knaben, bei ihm in Erstfeld auf. Da ihm auf den

1. April 1938 die Wohnung in Erstfeld gekündigt wurde

und er eine baldige Versetzung nach Luzern erhoffte,

224,

Staatsreoht.

mietete er die neue Wohnung nicht m Erstfeld, sondern

m Luzern. Seme Familie siedelte Ende März 1938 m diese

Wohnung über. Er selbst verblieb m Erstfeld, wo er em

möbliertes Zimmer mietete. Die Freitage verbrachte er,

soweit es die Dienstverhältnisse gestatteten, bei seiner

Familie m Luzern. Im « Bulletin iür offene Stellen » vom

15. September 1938 wurde die Stelle emes Zugführers in,;.

Luzern ausgeschrieben. Der Rekurrent bewarb sich am

17. September 1938 um diese Stelle. In Berücksichtigung

dieses Gesuchs teilte ihm die Betriebsleitung der SBB am

24. September 1938 mit, dass er auf den 1. Oktober 1938

nach Luzern versetzt werde. Am 30. September 1938 zog

der Rekurrent seme Ausweisschrüten m Erstield zurück

und bezahlte daselbst die Staats- und Gemeindesteuern

für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1938.

Am 3. Oktober 1938 hinterlegte er seine Ausweis-

Bchrüten in Luzern. Die Gememdesteuerkommission, bezw.

das Steueramt Luzern, setzte das steuerpflichtige Erwerbs-

einkommen des Rekurrenten für 1938 auf Fr. 5000.-

fest und verfügte, dass dasselbe für 9 Monate, d. h. ab

1. April 1938, in Luzern zu versteuern sei. Der Rekurrent

erhob hiegegen Eillsprache und verlangte, dass er pro

1938 nur für 3 Monate, d. h. ab 1. Oktober, m Luzern

steuerpflichtig erklärt werde. Die Gemeindesteuerkommis-

sion Luzern wies die Einsprache ab. Dieser Entscheid

wurde von der SteuerrekurEkcmmissicn des Kant(;n

Luzern am 29. Juni 1939 bestätigt.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 12. September

1939 beantragt der Rekurrent : ·Der Entscheid der Steuer-

rekurskommission vom 29. Juni 1939, zugestellt den

14. August 1939, sei aufzuheben und es sei festzustellens

dass die Steuerpflicht des Rekurrenten in Luzern erst

am 1. Oktober 1938 begonnen habe.

Der Rekurrent macht geltend, dass eine verfassungs-

widrige . Doppelbesteuerung vorliege, und führt zur Be-

gründung im wesentlichen folgendes aus : Unzutreffend,

sei die Auffassung der Steuerrekurskommission, der Rekur-

Doppelbesteuerung N° 39.

225

rent habe schon mit dem Umzug seiner Familie im März

1938 das Schwergewicht seiner Lebensverhältnisse und

damit auch seinen ziviIrechtlichen Wohnsitz nach Luzern

verlegt. Er habe damals noch gar nicht bestimmt gewusst,

, dass er nach Luzern versetzt werde. Erst auf seme Bewer-

bung vom 17. September 1938 hm sei ihm am 24. Sep-

tember die Versetzung mitgeteilt worden. Er habe frei-

lich schon vorher mit einer solchen Versetzung gerechnet

und im Hinblick hierauf vollständig auf eigenes Risiko

die übersiedelung seiner Familie nach Luzern als Vor-

bereitungsmassnahme, durchgeführt. Wäre es 'zu 'keiner

Versetzung gekommen, so hätte er selbstverständlich den

doppelten Haushalt m Luzern und Erstfeld nicht aufrecht

erhalten können und seine Familie wieder nach Erstfeld

zurücknehmen müssen. Die Übersiedelung der Familie

habe also nur provisorischen Charakter gehabt. Erstfeld

sei der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Rekurren-

ten geblieben. Hier habe er nicht nur eine Aufenthalts-

sondern eine Niederlassungsbewilligung gehabt, alle bür-

gerlichen Rechte genossen und seine beruflichen Pflichten

erfüllt.

O. -

Der Regierungsrat und die Steuerrekurskommis-

sion des Kantons Luzern beantragen die Abweisung des

Rekurses. Ersterer führt u. a. folgendes aus: Dass die

Familie des Rekurrenten im März 1938 in Luzern Auf-

enthalt genommen habe m der Absicht, hier dauernd zu

verbleiben, könne nicht zweüelhaft sein. Aber auch der

Rekurrent selbst habe seither die dienstfreien Tage regel-

mässig m Luzern bei semer Familie zugebracht. Die Bin-

dung an den Ort der FamilienniederIassung sei ungleich

stärker als die Bmdung an den Ort emer unselbständigen

Anstellung, zumal wenn diese zeitlich zum voraus begrenzt

sei.

D. -

In der Replik führt der Rekurrent im wesentlichen

noch folgendes aus : Als ihm in Erstfeld der Mietvertrag

auf den 1. April 1938 gekündigt worden sei, habe er sich

gesagt, dass es im Interesse der Kostenersparnis und der

AS 65 I -

1939

15

226

Staatsrecht.

grossen Unannehmlichkeiten sollte vermieden werden

können, im Frühjahr 1938 innerhalb der Gemeinde Erst-

feld und dann im Herbst 1938 im Falle einer Versetzung

wiederum nach Luzern umzuziehen. Er habe sich deshalb

entschlossen, schon auf das Frühjahr 1938 provisorisch

in . Luzern eine Wolmung zu suchen und seine Familie

dort vorläufig einziehen zu lassen. Das sei jedoch selbst-

verständlich unter dem Vorbehalt erfolgt, dass im Herbst

die Versetzung erfolge. Die Absicht, dauernd in Luzern

zu bleiben, sei erst vorhanden gewesen, als der Rekurrent,

nachdem ihm die Versetzung mitgeteilt worden sei, selbst

l).ach Luzem gezogen sei. Wäre ihm die Wolmung in Erst-

feld nicht gekündigt worden, so wäre es ihm überhaupt

nie eingefallen, seine Familie vorzeitig nach Luzern zu

verbringen. Richtig sei, dass der RBkurrent in der Zeit

vom April bis Oktober 1938 hin und wieder seine Familie

an dienstfreien Tagen besucht habe; doch immer sei dies

nicll,t geschehen;

$, -

Im Auftrage des Regierungsrates bemerkt die

Steuerverwaltung des Kantons Luzern zur Replik :

Wenn der Rekurrent im Frühjahr 1938 in Luzerneine

Wohnung gemietet habe, um im Falle einer Versetzung

Il,ach Luzern nicht aus einer in Erstfeld neu gemieteten,

Wohnung ein zweites Mal umziehen zu müssen, so spreche

dies für die Annahme, dass die Niederlassung in Luzern.

im Frühjahr 1938 in der Absicht dauernden Verbleibens

erfolgt sei. Der Umzug der Familie innerhalb der Gemeinde

Erstfeld hätte viel geringere Kosten verursacht als der

Wolmungswechsel von Erstfeld nach Luzern und gege-

benenfalls wieder nach Erstfeld zurück. Die Familie des

Rekurrenten habe im Frühjahr 1938 in Luzern Aufenthalt

genommen in der bestimmten Erwartung, derselbe werde

nach Luzern versetzt, also in der Absicht hier zu bleiben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung ..

3. -

Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs-

praxis hat der unselbständig . Erwerbende sein Steuer-

do~zil sowohl für den Erwerb wie auch für das beweg-

Doppelbesteuerung No 39.

227

liehe Vermögen und dessen Ertrag am \,,"ohnsitze im

Sinne von Art. 23 Abs. I ZGB, d. h. am Mittelpunkt

seiner persönlichen Verhältnisse (BGE 52 I S. 23/24 und

dort zitierte frühere Entscheide). Der Rekurrent ist somit

vorn 1. April bis 1. Oktober 1938 in Luzern für sein Er-

werbseinkornmen steuerpflichtig, wenn sich der Mittel-

punkt seiner persönlichen Verhältnisse während dieser

Zeit in Luzern befand.

Kein Streit besteht darüber, dass der Rekurrent den

Mittelpunkt seiner persönlichen Verhältnisse bis zum

1. April 1938 in Erstfeld und seit dem 1. Oktober 1938

in Luzern hatte. Streitig ist ausschliesslich, ob der Rekur-

rent den Schwerpunkt seiner Beziehungen schon am

1. April oder erst am 1. Oktober 1938 von Erstfeld nach

Luzern verlegte.

Das Bundesgericht hatte schon oft die Frage zu ent:.

scheiden, wo ein Familienvorstand, der. vorerst allein

umzieht und seine Familienangehörigen erst· später nach-

koInrp.en lässt, in der Übergangszeit sein Steuerdomizil

habe. Übt in einem solchen Falle der Steuerpflichtige am

neuen Orte oder doch von hier aus seine ganze wirtschaft"'

liche Tätigkeit aus, so hat nach der Praxis wenigstens in

der Regel dieser Ort schon für die Übergangszeit als

Steuerdornizil zu gelten (BGE 57 I S. 415 ff.; nicht publi-

zierte Entscheide i. S. Riedlin vorn 21. November 1919;

i. S. Lohrmann vorn 15. Mai 1920; i. S. Fischer vom

15 .. Juli 1932; i. S. Michon vom 28. Juni 1935; i. S.

Schellenbaum vom 3. April 1936; i. S. Bernasconi vom

22. Januar 1937). Ein Abgehen von dieser Regel vermag

die Tatsache, dass der Familienvorstand an den Freitagen

seine Familie und nicht diese ihn besucht,nur dann zu

rechtfertigen, wenn hierin zum Ausdruck kommt, dass

der Lebensmittelpunkt des Familienvorstandes sich immer.

noch am Aufenthaltsort der Familie befindet. Dies ist

aber' dann nicht der Fall, wenn für die Wahl des Besuchs~

ortes kein anderer Grund ersichtlich ist als die Überlegung,

dass bei einem· Besuch des Familienvorstandes bei der

Familie die Reise- und Unterhaltskosten geringer sind,

228

Staatsrecht.

als bei einem Besuche der Familie am Arbeitsort des

Familienvorstandes. (Vgl. speziell den Entscheid i. S.

Bernasconi vom 22. Januar 1937; ferner auch den Ent-

scheid i. S. Lohrmann vom 15. Mai 1920). Der vom

Regierungsrat in der Vernehmlassung angerufene Grund-

satz, dass unselbständig Erwerbende, die im einen Kanton

arbeiten und sich an den Freitagen mit einer gewissen

Häufigkeit und Regelmässigkeit zu ihrer in einem andern

Kanton aufhaltenden Familie begeben, den Wohnsitz,

sofern sie nicht in leitender Stellung tätig sind, am Ort

der familiären Beziehungen haben (BGE 40 I S. 228/9;

46 I S. 37/8; 47 I S. 166/7; nicht publizierter Entscheid

i. S. Ruf vom 18. Juli 1934 und die weitern dort zitierten

nicht publizierten Entscheide), wird von der Praxis nur

angewendet, wenn Arbeitsort und Familienniederlassung

dauernd auseinander fallen, nicht aber wenn es sich hiebei

um einen bloss vorübergehenden Zustand handelt. (VgL

die Entscheide i. S. Michon vom 28. Juni 1935 und i. S.

Schellenbaum vom 3. April 1936; ferner: ROLLIGER, Das

Steuerdomizil nach interkantonalem Recht, Zürch. Diss.

1922, S. 108.)

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden im

umgekehrten Falle, d. h. dann, wenn vorerst nur die

Familie umzieht, der Familienvorstand aber am bisherigen

Wohnsitze zurückbleibt. Übt er an diesem Orte oder von

hier aus immer noch seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit

aus, so tritt die Wohnsitz verlegung erst mit seinem

Umzuge und nicht schon mit dem der Familie ein und

zwar auch dann, wenn in der Übergangszeit aus Gründen

der Kostenersparnisdas Zusammentreffen zwischen Fami-

lienvorstand und Familie am Aufenthaltsort der letztern

erfolgt. Durch den Umzug der Familie wird in einem

solchen Fall der Wohnsitzwechsel lediglich vorbereitet,

aber noch nicht vollzogen. (Vgl. BOR 8 S. 720, ergangen

auf Grund von Art. 59 BV; ROLLIGER I. c. S. 107 ff.)

4. -

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden

Fall ange-wendet, so ergibt sich, dass der Rekurrent seinen

Doppelbesteuerung No 39.

229

Wohnsitzerst mit dem 1. Oktober 1938 nach Luzern ver-

legt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Dienst-

domizil (vgl. Art. 8 des Beamtengesetzes vom 30. Juni

1927, A. S. 43 S. 441) in Erstfeld, entfaltete also von hier

aus seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit. Es liegen auch

keine Indizien dafür vor, dass die Wahl des Besuchsortes

in der Übergangszeit auf etwas anderes zurückzuführen

war, als auf die 'Überlegung, dass ein Besuch des Rekur-

renten bei seiner einen eigenen Raushalt führenden Familie

billiger zu stehen komme, als ein Besuch der Familie beim

Rekurrenten, der in Erstfeld nur noch ein möbliertes

Zimmer hatte.

Die Wohnsitzverlegung wäre daher selbst dann als

erst am 1. Oktober 1938 vollzogen zu betrachten, -wenn

der Rekurrent schon im Frühjahr 1938 von den Bundes-

bahnbehörden die Zusicherung erhalten hätte, dass er

auf den 1. Oktober 1938 nach Luzern versetzt werde. Er

besass aber im Frühjahr diese Zusicherung nicht. Es muss

zwar angenommen werden, dass er damals nach den Ver-

hältnissen mit einer baldigen Versetzung nach Luzern

rechnen durfte; denn nur in diesem Falle konnte er der

Auffassung sein, dass es für ihn höchst wahrscheinlich

eine Kostenersparnis sei, wenn seine Familie im Frühjahr

1938, statt in Erstfeld umzuziehen, gleich nach Luzern

übersiedle. Die Versetzungsverfügung erfolgte jedoch erst

am 24. September 1938. Wäre sie noch einige Zeit nicht

erfolgt, so hätte der Rekurrent -

wie er in glaubhafter

Weise behauptet -

seine Familie wieder nach Erstfeld

zurückgerufen. Diese bis gegen Ende September 1938

andauernde Unsicherheit spricht ebenfalls dafür, dass der

Rekurrent bis 1. Oktober 1938 den Mittelpunkt seiner

Beziehungen immer noch in Erstfeld hatte.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Besch-werde wird gutgeheissen und der Entscheid

der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern vom

29. Juni 1939 aufgehoben.