opencaselaw.ch

65_II_202

BGE 65 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1939-09-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Markenschutz. N° 43

:VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

43. Urteil der I. ZiviIabteilung vom 20. September 1939

i. S. Kaiser's KaHeegeschäft A.-G. gegen Eberle.

Markenverletzung, Warengleichartigkeit.

Klage wegen Markenverletzung gegen den \Viederverkäufer der

mit der angegriffenen :M:arke versehenen Ware, MSchG Art.

24 Iit. c. Befugnis des Wiederverkäufers zur Geltendmachung

der Prioritätsrechte des Markeninhabers.

Warengleichartigkeit, MSchG Art. 6 Abs. 3, verneint für Husten-

bonbons und Kaffee.

Geschäftsbezeichnung, Verletzung des Individualrechts an einer

solchen?

Violation du droit a une marque .. produits de meme nature.

Action fondee sur la violation du droit a une marque et dirigee

contre le revendeur de la marchandise munie de cette marque,

art. 24 lit. c LMF. Le revendeur est fonde ä. se prevaloir du

droit de priorite du titulaire de Ia marque.

Les bonbons pectoraux et le cafe ne sont pas des produits de

meme nature, arte 6 al. 3 LMF.

Existence d'un nom-enseigne pour une maison de commerce ?

Atteinte au droit individuel portant sur ce nom-enseigne ?

V ioZazione deZ diritto ad una marca; prodotti alfini.

Azione basata sulla violazione deI diritto ad una marca e diretta

contro il rivenditore deUa merce munita di questa marca,

art. 24 lett. c LMF. Il rivenditore ha la facoltä. di prevalersi

deI diritto di priorita deI titolare deUa marca.

Le pasticche pettorali e il caffe non sono prodotti affini, arte 6

cp. 3 LMF.

Insegna commerciale; violazione deI diritto individuale ad

un'insegna commerciale.

A. -

Die Klägerin, Kaiser's Kaffeegeschäft A.-G. in

Basel, ist Inhaberin der seit dem 20. Januar 1904 beim

eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten

und am 28. Dezember 1923 erneuerten Wortmarke « Kai-

ser's» für verschiedene Waren, worunter Zuckerwerk

und Konfekt.

Der Beklagte Eberle vertreibt in seiner Drogerie Husten-

bonbons mit der Bezeichnung « Kaiser's Biomenthol ».

Diese werden von der Firma T. Kaiser A.-G. in Liestal

hergestellt, welche die Marke « Kaiser's Biomenthol » am

Markenschutz. N° 43.

203

24. Oktober 1931 unter Nr. 76,054 im schweizerischen

Markenregister hat eintragen lassen. Die Fabrikantin

liefert den Wiederverkäufern, worunter dem Beklagten,

die Bonbons in fertig abgefüllten, die erwähnte Marke

aufweisenden Packungen, auf denen sie überdies die

Firma der Wiederverkäufer aufdruckt. Dieser Aufdruck

ist schwarz, während die Marke « Kaiser's Biomenthol I),

sowie die ganze übrige Ausstattung der Packung in den

Farben Blau und Gelb gehalten sind. Die Firma der

Fabrikantin dagegen ist auf der Packung nicht angegeben.

B. -

Die Klägerin erblickt im Verkauf dieser Packung

durch den Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Sie hat daher Klage erhoben mit den folgenden Rechts-

begehren :

« 1. Es sei dem Beklagten zu verbieten, Bonbons unter

der Bezeichnung « Kaiser's» in Verkehr zu bringen.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die vom Beklag-

ten für Eukalyptus-Menthol-Bonbons verwendete Bezeich-

nung

« Kaiser's Biomenthol » eine unzulässige Nach-

ahmung derklägerischen Wortmarke

« Kaiser's» dar-

stellt.

3. Es sei dem Beklagten zu verbieten, die sub 2. hievor

erwähnte Packung weiterhin zu verwenden.

4. Es sei die Zerstörung aller beim Beklagten vorhan-

denen, die Markenrechte der Klägerin

verletzenden

Verpackungen anzuordnen.»

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt mit

der Begründung, der Firma T. Kaiser A.-G., die ihm den

Gebrauch ihrer Marke gestattet habe, stehe gegenüber

der Klägerin das Recht der Priorität zu, da sie, bezw.

ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Fr. Kaiser in St. Mar-

grethen, seit 1899 Hustenmittel unter der Bezeichnung

« Kaiser's » vertrieben habe.

Die Klägerin bestreitet dem Beklagten das Recht,

sich auf allfällige Prioritätsrechte der Firma T. Kaiser

A.-G. in Liestal zu stützen, da er die Marke durch Bei-

fügung seiner Firma selbständig als Handelsmarke ver-

wende. Eventuell macht die. Klägerin geltend, dass ein

204

Markenschutz. N° 43.

markenmässiger; Gebrauch der Bezeichnung « Kaiser's »

durch die Firma T. Kaiser A.-G. und deren Rechtsvor-

gängerin nicht erwiesen sei, sowie, dass ihre Rechtsvor-

gängerin, die offene Handelsgesellschaft Hermann Kaiser

in Viersen (Deutschland) schon 1896 das Warenzeichen

ce Kaiser's Kaffeegeschäft » für Kaffee habe eintragen

lassen.

G. -

Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die

Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung,

der Beklagte könne sich auf die Markenrechte der Firma

T. Kaiser A.-G. berufen; dieser komme aber gegenüber

der Klägerin die Priorität zu, da der markenmässige

Gebrauch der Bezeichnung ce Kaiser's» durch die Rechts-

vorgängerin der T. Kaiser A.-G. vor der Eintragung der

klägerischen Marke vom Jahre 1904 nachgewiesen sei.

D. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom

31. März 1939 hat die Klägerin die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf

Schutz der Klage im vollen Umfang.

E. -

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

3. -

Die Klägerin legt das Hauptgewicht auf die

Angabe der Firma des Beklagten auf der Packung, weil

sie daraus ableiten will, dass der Beklagte die Marke

ce Kaiser's Biomenthol » als seine Handelsmarke führe und

sich darum der Klägerin gegenüber nicht auf allfällige

Prioritätsrechte der Firma T. Kaiser A.-G. berufen könne.

Diese Betrachtungsweise wird jedoch den Verhältnissen

nicht gerecht. Der Beklagte hat lediglich als Wiederver-

käufer das markengeschützte Produkt der Firma T.

Kaiser A.-G. vertrieben. Wenn er dabei seine Firma

ebenfalls auf der Packung anbrachte, so hatte dies keines-

wegs die Wirkung, dass deswegen die auf den Namen

der Fabrikantin eingetragene und von dieser als Fabrik-

marke verwendete Bezeichnung zur Handelsmarke des

Beklagten wurde. Der Aufdruck der Firma, die damit

Markenschutz. N0 43.

205

als solche allerdings markenmässig verwendet wurde, ist

vielmehr nicht anders zu bewerten, als die Anbringung

einer Etikette oder eines Schildchens mit der Firma des

Wiederverkäufers auf der Originalpackung einer Ware,

wie dies häufig geschieht, mit dem Zwecke, dem Kunden

in Erinnerung zu rufen, dass er den in Frage stehenden

Markenartikel in einem bestimmten Geschäft erstanden

habe und ihn dort wieder beziehen könne. Dass die Firma

des Wiederverkäufers aufgedruckt und nicht bloss in

Form einer Etikette oder eines Schildchens aufgeklebt

ist, ändert nichts hieran; denn aus der ganzen Aufma-

chung, nämlich der Verwendung einer von der Packung

im übrigen abweichenden Farbe, ist ohne weiteres ersicht-

lich, dass es sich lediglich um die Angabe des Wieder-

verkäufers und nicht etwa des Fabrikanten handelt, womit

jede Gefahr einer Irreführung des Publikums in dieser

Richtung ausgeschlossen ist. Deshalb ist es auch bedeu-

tungslos, dass die Firma der Fabrikantin auf der Packung

überhaupt nicht angegeben wird.

Ob eine solche Anbringung der Firma des Wiederver-

käufers nur mit Bewilligung des Markeninhabers statthaft

sei und daher nach den Grundsätzen über die Marken-

lizenzen behandelt werden müsse, mag dahingestellt

bleiben; denn auf jeden Fall ist der Wiederverkäufer

schon als solcher befugt, sich auf die Rechte des Marken-

inhabers zu berufen, wenn er von einem Dritten ange-

griffen wird, weil der von ihm vertriebene Markenartikel

Markenrechte des Dritten verletze. Diese Befugnis des

Wiederverkäufers ist das notwendige Korrelat zu der

ihn nach Art. 24 lit. c MSchG treffenden Passivlegitimation

sowohl für die Unterlassungs-, wie die Schadenersatz-

klage.

4. -

Kann sich somit der Beklagte auf die Rechte der

Firma T. Kaiser A.-G. berufen, so ist entgegen der Ansicht

der Klägerin die Frage, welchem der beiden Marken-

inhaber die Priorität in der Benützung der Wortmarke

ce Kaiser's » zukomme, von ausschlaggebender Bedeutung.

a) In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz in tatsächlicher

206

Markenschutz. N° 43.

Beziehung fest!Wstellt, dass die Rechtsvorgängerin der

T. Kaiser A.-G. schon vor der im Jahre 1904 erfolgten

Eintragung der: .klägerischen Marke Hustenmittel unter

dem auf der Packung angebrachten Namen «Kaiser's

Brustcaramellen», « Kaiser's Brustbonbons » in den Ver-

kehr gebracht habe. Zu dieser Feststellung ist die Vor-

instanz auf dem Wege der BeweisWiirdigung gelangt:

Sie schliesstdie Verwendung der Bezeichnung « Kaiser's»

auf der Verpackung daraus, dass die Rechtsvorgängerin

der T. Kaiser A.-G. schon 1899 und vorher in Zeitungen

Hustenbonbons unter der Bezeichnung «Kaiser's Brust-

caramellen » und «Kaiser's Brustbonbons » angeboten und

Bestellungen dafür· entgegengenommen habe, sowie dass

auf Reklamezetteln aus jener Zeit eine Ansicht der Beutel

in natürlicher Grösse abgebildet worden sei, welche die

Bezeichnung «Kaiser's Brustbonbons » aufweise.

Diese Beweiswiirdigung ist vom Bundesgericht. nicht

zu überprüfen, und ebenso ist die darauf gestützte tat-

sächliche Feststellung der Vorinstanz über die Anbringung

der Bezeichnung « Kaiser's» auf der Verpackung der

Ware für das Bundesgericht verbindlich, womit der

markenmässige Gebrauch der streitigen Bezeichnung durch

die . Rechtsvorgängerin der T. Kaiser A.-G. ausser Zweifel

steht.

Die Klägerin wendet nun ein, die Argumentation der

Vorinstanz sei unzulässig, weil der Beklagte den vor 1904

erfolgten markenmässigen Gebrauch durch die damalige

Firma Kaiser selber gar nicht geltend gemacht habe.

Dieser Einwand kann jedoch nicht gehört werden, da

beim Fehlen einer ausdrücklichen materiell-rechtlichen Be-

stimmung die Frage, inwieweit ein von einer Partei nicht

geltendgemachter Rechtsstandpunkt von Amteswegen

berücksichtigt werden dürfe, vom kantonalen Prozess-

recht beherrscht wird und daher vom Bundesgericht nicht

nachgeprüft werden kann.

b) Die Klägerin weist sodann darauf hin, dass ihre

Rechtsvorgängerin, die Firma Hermann Kaiser, offene

Handelsgesellschaft in Viersen (Deutschland) schon im

Markenschutz. N0 43.

207

Jahre 1896 in der deutschen Zeichenrolle das Waren-

zeichen «Kaiser's Kaffeegeschäft » habe eintragen lassen.

Nach dem im schweizerischen Recht geltenden Universa-

litätsprinzip stehe ihr daher auf Grund dieser Eintragung

die Priorität gegenüber der Rechtsvorgängerin der T.

Kaiser A.-G. zu, deren Gebrauch nicht bis 1896 zurück-

reiche. Dass die Eintragung von 1896 nur für Kaffee

erfolgte, sei bedeutungslos, da Kaffee und Hustenbonbons

nicht als gänzlich voneinander abweichende Waren im

Sinne von Art. 6 Abs. 3 MSchG zu betrachten seien. .

Auch dieser Einwand, der von der Klägerin schon vor

der Vorinstanz erhoben, von dieser aber nicht geprüft

worden ist, erweist sich jedoch als unbehelflich, weil

entgegen der Auffassung der Klägerin Kaffee als Genuss-

mittel einerseits und Hustenbonbons als Vorbeugungs-

und . Heilmittel anderseits zu verschiedenartige Dinge

sind, als dass die Gleichheit der Wortmarke zu der Annah-

me verleiten kömite, es handle sich um Produkte ein- und

desselben Unternehmens. Eine solche Täuschungsgefahr

müsste aber bestehen, damit die Verschiedenheit im

Sinne von Art .. 6 Abs. 3 MSchG zu verneinen wäre (BGE

62 II· 64). Der Umstand, dass die Klägerin in der Folge

ebenfalls zur Fabrikation von Konfekt und Zuckerwerk

überging und ihre Marke auch für diese Waren schützen

liess, lässt heute die Gefahr einer Verwechslung allerdings

als näherliegend erscheinen. Allein diese erst durch die

nachträgliche Ausdehnung des Schutzbereiches der kläge-

rischen Marke verursachte Verwechslungsgefahr darf bei

der hier zu entscheidenden Frage der Priorität nicht in

Betracht gezogen werden. Für diese ist vielmehr aus-

schliesslich die im Jahre 1896 allein eingetragene Waren-

bezeichnung Kaffee massgebend. Dass das Warenzeichen

damals schon auch für Konfekt und Zuckerwerk geführt

worden sei, behauptet die Klägerin selber nicht. Übrigens

wird auch für den heutigen Zustand die Verwechslungs-

gefahr erheblich vermindert dadurch, dass die Produkte

der Klägerin, wie allgemein bekannt ist, ausschliesslich

in deren Filialgeschäften erhältlich sind.

208

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht.

Ist der Beruf~g der Klägerin auf die deutsche Mar-

keneintragung von 1896 schon aus diesem Grunde der

Erfolg versagt, ao erübrigt sich eine Prüfung der Frage,

ob an dem von verschiedenen Seiten angefochtenen

Universalitätsprinzip festzuhalten sei.

5. -

Zu Unrecht glaubt die Klägerin schliesslich, sich

auf den in BGE 64 rr S. 244 ff. im Falle « Wollen-Keller »

ausgesprochenen Grundsatz berufen zu können, dass der

Inhaber eines Geschäftes an einer bestimmten, allgemein

gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung ein Individualrecht

erlangen kann, kraft dessen er jedem Dritten den Gebrauch

der gleichen Bezeichnung sowohl als Geschäftsbezeichnung

wie als Marke und Firma zu untersagen befugt ist. Denn

der bIosse Genitiv des Namens Kaiser dient nicht als

Geschäftsbezeichnung für den Betrieb der Klägerin und

kann überhaupt nicht als solche dienen, weil ihm die

erforderliche Individualisierungskraft fehlt. Der Betrieb

der Klägerin ist vielmehr unter der Bezeichnung « Kaiser's

Kaffeegeschäft » oder kürzer «Kaiser-Kaffee » oder ({ Kaf-

fee-Kaiser» bekannt, und nur eine solche Zusammen-

setzung wäre als Geschäftsbezeichnung schutzfähig, so

dass die Marke « Kaiser's Biomenthol » auch nicht geeignet

ist, Individualrechte der Klägerin in diesem Sinne zu

verletzen.

Demnach erkennt das BundeBge:richt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 31.

März 1939 wird bestätigt.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Nr. 19 und Irr. Teil Nr. 36.

Voir n° 19 et IIIe partie n° 36.

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA F AMILLE

44. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 5. Oktober 1939

i. S. Ingold gegen Bossard und Genossen.

209

Vef"jährung der Verantwortlichkeitsklage aus VormundschajtM'echt.

1. Schutz des Mündels: Auch nach Entlassung eines Vormundes

und Zustellung seiner Schlussrechnung bleibt die Verjährung

der Ansprüche gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher

Behörden gehelllIllt, wenn und solange die betreffende Person

unter Vormundschaft bleibt, ohne Rücksicht auch auf eine

allfällige Verlegung des Wohnsitzes. (Art. 454ITI gegenüber

454I ZGB).

2. Schutz des unter elterlicher Gewalt stehenden Unmündigen:

Ansprüche wegen Unterlassung vormundschaftlicher Schutz-

massnahmen beginnen nicht zu verjähren vor Eintritt der

Mündigkeit und Handlungsfähigkeit. (Analoge AnwendUng

von Art. 454ITI ZGB).

3. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird anderseits der Lauf der

Verjährung der soeben erwähnten Ansprüche nicht durch den

blossen Umstand gehelllIllt, dass allenfalls in den letzten

Jahren der Unmündigkeit an einem andern Wohnort eine

Vormundschaft errichtet worden war, die erst nach Eintritt

der Mündigkeit durch Rechnungsablage abgeschlossen wird.

4. Ausserordentliche Verjährung nach Art. 455 bei späterer"

Erkennung des Verantwortlichkeitsgrundes.

Preacription de l'action jondie sur la responsabiliti des organes de

la tutelle.

1. Protection du pupille. Tant que le pupille demeure sous tutelle,

la prescription ne court point en ce qui concerne ses droits

contre les membres des autorites de tutelle. Il en est ainsi

meme lorsque le tuteur a eM releve de ses fonctions et adepose

son compte final ou lorsque le pupille a eventuellement change

de domicile (art. 454 a1. 3 oppose a l'art. 454 aI. 1 CC).

2. Protection du mineur Boumis cl la puissanoo de Bea parents :

La prescription des droits fondes sur l'omission de mesures

protectrices par les autoriMs de tutelle ne cOlllIllence a courir

qu'au moment Oll l'interesse est devenu majeur et capable

(Application par analogie de rart. 454 al. 3 CC).

3. A partir de ce moment, la. prescription des droits dont il s'agit

court alors meme que, pendant les dernieres annees de sa

minorite, l'interesse a eM mis sous tutelle en un autre lieu

et que cette tutelle n'a pris fin par la reddition des comptes

qu'apres l'arrivee de la majorite.

4. Prescription extraordinaire de l'art. 455 CC dans le cas Oll

Ia cause de Ia responsabilite n'a eM decouverte que plus tard.

AB 65 II -

1939

14