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Obligationenrecht. No 33.
5 ferner 1935 tendent a augmenter et non point a dimi-
nuer, dans le domaine special dont il s'agit, la protection
que le droit cofnmtill assure au contractant.
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1939
i. S. Gaisser gegen Prelsig.
Veriährungsunterbrechung
dureh Ladung zum Sühnever8UCh,
Art. 135 Ziff. 2 OR. Massgebend ist nicht' die Zustellung der
Ladung an den Beklagten, sondern die Stellung des Begehrens
um Ladung durch den Kläger; Postaufgabe genügt.
Interruption de la pi'e8C'1'iption par une citation devant le iuge conci-
liateur. Art. 135 eh. 2 CO. Ce n'est pas la notification de la
eitation au defendeur qui est deeisive, mais la presentation par
le demandeur, de la requete tendante a la citation; la con·
signation de la requete 'a la poste suffit.
Interruzione della prescrizione mediante citaziO'l'l.e davanti all'ufjiciQ
di oonciliazione. Art. 135 cifra 2 CO. Determinante non e
l'intimazione della citazione al convenuto, ma la presentazione
della domanda di citazione da parte dell'attore; basta la
consegna della domanda alla. posta.
Aus dem Tatbestand :
Der Beklagte hatte über den Kläger, seinen ehemaligen
Angestellten, eine ungünstige Auskunft erteilt. Der Kläger
belangte ihn deshalb wegen Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen auf Schadenersatz. Das Obergericht des
Kantons Appenzell A. Rh. ~hm an, dass ein allfälliger
Anspruch des Klägers verjährt sei. Das Bundesgericht
weist die Verjährungseinrede des Beklagten ab.
Aus den Erwägungen :
Der Kläger hat von der in Frage stehenden Auskunft
nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der
Vorinstanz frühestens am 16. April 1935 Kenntnis erhalten.
Da eine unerlaubte Handlung in Frage steht, wäre gemäss
Art. 60 Abs. I OR die Verjährung mit dem Ablauf des
16. April 1936 eingetreten. An diesem Tage hat indessen
der Kläger durch Zuschrift an das zuständige Vermittler-
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amt die Abhaltung eines Vermittlungsvorstandes nach
Massgabe von Art. 56 ff. ZPO für den Kanton Appenzell
A. Rh. verlangt. Die Vorinstanz hat jedoch den Eintritt
der Verjährung angenommen, weil die Ladung durch das
Vermittleramt, auf die es ankomme, erst am 17. April
1936 ergangen sei. Zu dieser Auffassung ist die Vorinstanz
durch wörtliche Auslegung der Bestimmung von Art. 135
OR gelangt, dass die Verjährung unterbrochen werde
« durch Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch »;
'laden, d. h. eine Vorladung erlassen, könne aber nur die
Behörde (so auch BECKER, N. 7 zu Art. 135 OR, sowie
OSER-SCHÖNENBERGER, N. 16 zu Art. 135 OR). Diese Aus-
legung erweist sich jedoch als zu eng. Wie in der Auf-
zählung der übrigen verjährungsunterbrechenden Hand-
lungen in Art. 135 Ziffer 2 OR zum Ausdruck kommt, ist
für die Unterbrechung der Verjährung stets ein Handeln
der Partei entscheidend. Schuldbetreibung, Klage" Ein-
rede setzen alle ein Tätigwerden des Trägers des von der
Verjährung bedrohten Anspruches voraus. Es ist daher
innerlich durch nichts gerechtfertigt, im Gegensatz zu die-
sen Fällen bei der Ladung zum Sühneversuch nicht das
Handeln der Partei, sondern die Verfügung einer Amts-
stelle als massgebend anzusehen, insbesondere wenn man
in Betracht zieht, dass im Zeitpunkt des Erlasses des OR
von 1881 nach einer Anzahl von Prozessrechten unter dem
Einfluss einer auf die Spitze getriebenen Verhandlungs-
maxime die Ladung durch den Kläger selbst vorzunehmen
war (vergl. ENDERLIN, Das Sühneverfahren im schwei-
zerischen Recht, S. 64). Die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung würde überdies zu dem äusserst stossenden
Ergebnis führen, dass unter Umständen die Nachlässigkeit
eines Sühnebeamten eine Anspruchsverjährung bewirken
könnte. Ferner müsste im Anwendungsgebiet des einheit-
lichen schweizerischen OR eine Partei zur Unterbrechung
der Verjährung je nach der schnelleren oder langsameren
Ladungsmöglichkeit unter Umständen schon geraume
Zeit vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 60 OR tätig
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werden, was vo~ Gesichtspunkt der einheitlichen Rechts-
anwendung aus. als unhaltbar bezeichnet werden muss.
AUe diese Gründe drängen dazu, als Ladung im Sinne von
Art. 135 OR auch dort, wo die Vorladung nicht Sache der
Partei selber ist, das Begehren an den Friedensrichter zu
betrachten (in diesem Sinne auch LEueH, Komm. zur ber-
nischen Zivilprozessordnung, 2. AufI., Art. 144 Anm. I).
Bei der Benützung der Post gilt, entsprechend der für
die Verjährungsunterbrechung durch Klageanhebung ge-
troffenen Regelung (vergl. hierüber BGE 49 II 42), die Auf-
gabe des Parteibegehrens um Erlass einer Ladung; denn
damit hat der Kläger alle ihm obliegenden erforderlichen
Schritte getan, um eine Sühneverhandlung in die Wege
zu leiten. Das am 16. April 1936 zur Post gegebene Be-
gehren um Ladung zum Sühneversuch bewirkte daher die
Unterbrechung der Verjährung für allfällige Ansprüche
des Klägers aus der Auskunfterteilung durch den Beklagten.
34. UrteU der I. Zivilabteilung vom 25. Oktober 1939
i. S. PareoID, Textilmasehinen A.-G. gegen Frey.
Agenlurvertrag, anwendbares Recht.
1. Auf den Agenturvertrag mit Alleinvertretung ist in der Regel
das Recht des Landes anwendbar, in welchem die Vertreter-
tätigkeit ausgeübt wird. Erw .. 1.
2. Schweizerisches Recht als Ersatzrecht für nicht bekanntes
ausländisches Recht. Erw. 2.
Oontrat d'agence, droit applicable.
1. S'agissant d'un contrat d'agence avec droit de representation
generale, c'est, en principe, le droit du pays Oll l'agent exerce
son activiM qui s'applique.
2. Droit suisse applique en tant que droit suppIetoire a Ja place
du droit etranger incollnu.
Oontratto di agenzia, diritto applicabile.
1. Al contratto di agenzia con rappresentanza generale e appli-
cabiIe, di regola, iJ diritto dello stato in cui si svolge l'attivita
deI rappresentante (consid. 1).
2. Diritto svizzero quale diritto suppletivo di diritto estero non
conosciuto (consid. 2).
Obligationenrecht. No 34.
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A. -
Die Parcofil, Textilmaschinen A.-G. in Bern,
suchte im Jahre 1934 einen Vertreter für Brasilien. Sie
wandte sich zu diesem Zweck u. a. auch an F. Frey, der
in Sao Paulo ein technisches Büro betrieb und sich
daneben mit der Vertretung europäischer Maschinen-
fabriken in Süd-Amerika, vorab in Brasilien, befasste.
Frey erhielt die Alleinvertretung für die Maschinen der
Beklagten und Widerklägerin, indessen bloss « solidarisch »
mit der Sociedad industrial e commercial Schmuziger
Limitada in Sao Paulo (Brasilien) und Hans Schmuziger
in Zürich.
B. -
Durch eine beim Handelsgericht des Kantons
Bern eingereichte Klage vom 27. April 1938 hat Frey
gegenüber der Parcofil Provisionsansprüche aus diesem
Vertragsverhältnis geltend gemacht im Betrage von
Fr. 167,196.50, später reduziert auf Fr. 153,324.90. Die
Parcofil hat Widerklage erhoben auf Grund von Ansprü-
chen aus dem Vertragsverhältnis.
Das Handelsgericht des Kantons Bern hat die Vorklage
mit Urteil vom 1. Juni 1939 für einen Betrag von
Fr. 107,484.55 nebst Zins zu 5% seit 28. April 1938 ge-
schützt, die Widerklage dagegen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin
die Hauptberufung und der Kläger und Widerbeklagte
die Anschlussberufung erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz hat den Streitfall ausschliesslich
unter Anwendung schweizerischen Rechts entschieden.
Sie ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass
für die Rechtsanwendung der mutmassliche Partei wille
entscheidend ist. Als Recht dieses mutmasslichen Partei-
willens ist aber das Recht desjenigen Staates anzusehen,
mit dem das streitige Rechtsverhältnis den engsten
räumlichen Zusammenhang aufweist, da dieses in der
Regel sachlich das nächstliegende ist (vgl. BGE 63 II
43 f., 307 und 385, sowie die dortigen Verweisungen).