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65_II_166

BGE 65 II 166

Bundesgericht (BGE) · 1939-10-24 · Deutsch CH
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166

Obligationenrecht. No 33.

5 ferner 1935 tendent a augmenter et non point a dimi-

nuer, dans le domaine special dont il s'agit, la protection

que le droit cofnmtill assure au contractant.

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1939

i. S. Gaisser gegen Prelsig.

Veriährungsunterbrechung

dureh Ladung zum Sühnever8UCh,

Art. 135 Ziff. 2 OR. Massgebend ist nicht' die Zustellung der

Ladung an den Beklagten, sondern die Stellung des Begehrens

um Ladung durch den Kläger; Postaufgabe genügt.

Interruption de la pi'e8C'1'iption par une citation devant le iuge conci-

liateur. Art. 135 eh. 2 CO. Ce n'est pas la notification de la

eitation au defendeur qui est deeisive, mais la presentation par

le demandeur, de la requete tendante a la citation; la con·

signation de la requete 'a la poste suffit.

Interruzione della prescrizione mediante citaziO'l'l.e davanti all'ufjiciQ

di oonciliazione. Art. 135 cifra 2 CO. Determinante non e

l'intimazione della citazione al convenuto, ma la presentazione

della domanda di citazione da parte dell'attore; basta la

consegna della domanda alla. posta.

Aus dem Tatbestand :

Der Beklagte hatte über den Kläger, seinen ehemaligen

Angestellten, eine ungünstige Auskunft erteilt. Der Kläger

belangte ihn deshalb wegen Verletzung in den persönlichen

Verhältnissen auf Schadenersatz. Das Obergericht des

Kantons Appenzell A. Rh. ~hm an, dass ein allfälliger

Anspruch des Klägers verjährt sei. Das Bundesgericht

weist die Verjährungseinrede des Beklagten ab.

Aus den Erwägungen :

Der Kläger hat von der in Frage stehenden Auskunft

nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der

Vorinstanz frühestens am 16. April 1935 Kenntnis erhalten.

Da eine unerlaubte Handlung in Frage steht, wäre gemäss

Art. 60 Abs. I OR die Verjährung mit dem Ablauf des

16. April 1936 eingetreten. An diesem Tage hat indessen

der Kläger durch Zuschrift an das zuständige Vermittler-

Obligationenrecht. N0 33.

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amt die Abhaltung eines Vermittlungsvorstandes nach

Massgabe von Art. 56 ff. ZPO für den Kanton Appenzell

A. Rh. verlangt. Die Vorinstanz hat jedoch den Eintritt

der Verjährung angenommen, weil die Ladung durch das

Vermittleramt, auf die es ankomme, erst am 17. April

1936 ergangen sei. Zu dieser Auffassung ist die Vorinstanz

durch wörtliche Auslegung der Bestimmung von Art. 135

OR gelangt, dass die Verjährung unterbrochen werde

« durch Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch »;

'laden, d. h. eine Vorladung erlassen, könne aber nur die

Behörde (so auch BECKER, N. 7 zu Art. 135 OR, sowie

OSER-SCHÖNENBERGER, N. 16 zu Art. 135 OR). Diese Aus-

legung erweist sich jedoch als zu eng. Wie in der Auf-

zählung der übrigen verjährungsunterbrechenden Hand-

lungen in Art. 135 Ziffer 2 OR zum Ausdruck kommt, ist

für die Unterbrechung der Verjährung stets ein Handeln

der Partei entscheidend. Schuldbetreibung, Klage" Ein-

rede setzen alle ein Tätigwerden des Trägers des von der

Verjährung bedrohten Anspruches voraus. Es ist daher

innerlich durch nichts gerechtfertigt, im Gegensatz zu die-

sen Fällen bei der Ladung zum Sühneversuch nicht das

Handeln der Partei, sondern die Verfügung einer Amts-

stelle als massgebend anzusehen, insbesondere wenn man

in Betracht zieht, dass im Zeitpunkt des Erlasses des OR

von 1881 nach einer Anzahl von Prozessrechten unter dem

Einfluss einer auf die Spitze getriebenen Verhandlungs-

maxime die Ladung durch den Kläger selbst vorzunehmen

war (vergl. ENDERLIN, Das Sühneverfahren im schwei-

zerischen Recht, S. 64). Die von der Vorinstanz vertretene

Auffassung würde überdies zu dem äusserst stossenden

Ergebnis führen, dass unter Umständen die Nachlässigkeit

eines Sühnebeamten eine Anspruchsverjährung bewirken

könnte. Ferner müsste im Anwendungsgebiet des einheit-

lichen schweizerischen OR eine Partei zur Unterbrechung

der Verjährung je nach der schnelleren oder langsameren

Ladungsmöglichkeit unter Umständen schon geraume

Zeit vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 60 OR tätig

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Obligatiollenreellt. No 34.

werden, was vo~ Gesichtspunkt der einheitlichen Rechts-

anwendung aus. als unhaltbar bezeichnet werden muss.

AUe diese Gründe drängen dazu, als Ladung im Sinne von

Art. 135 OR auch dort, wo die Vorladung nicht Sache der

Partei selber ist, das Begehren an den Friedensrichter zu

betrachten (in diesem Sinne auch LEueH, Komm. zur ber-

nischen Zivilprozessordnung, 2. AufI., Art. 144 Anm. I).

Bei der Benützung der Post gilt, entsprechend der für

die Verjährungsunterbrechung durch Klageanhebung ge-

troffenen Regelung (vergl. hierüber BGE 49 II 42), die Auf-

gabe des Parteibegehrens um Erlass einer Ladung; denn

damit hat der Kläger alle ihm obliegenden erforderlichen

Schritte getan, um eine Sühneverhandlung in die Wege

zu leiten. Das am 16. April 1936 zur Post gegebene Be-

gehren um Ladung zum Sühneversuch bewirkte daher die

Unterbrechung der Verjährung für allfällige Ansprüche

des Klägers aus der Auskunfterteilung durch den Beklagten.

34. UrteU der I. Zivilabteilung vom 25. Oktober 1939

i. S. PareoID, Textilmasehinen A.-G. gegen Frey.

Agenlurvertrag, anwendbares Recht.

1. Auf den Agenturvertrag mit Alleinvertretung ist in der Regel

das Recht des Landes anwendbar, in welchem die Vertreter-

tätigkeit ausgeübt wird. Erw .. 1.

2. Schweizerisches Recht als Ersatzrecht für nicht bekanntes

ausländisches Recht. Erw. 2.

Oontrat d'agence, droit applicable.

1. S'agissant d'un contrat d'agence avec droit de representation

generale, c'est, en principe, le droit du pays Oll l'agent exerce

son activiM qui s'applique.

2. Droit suisse applique en tant que droit suppIetoire a Ja place

du droit etranger incollnu.

Oontratto di agenzia, diritto applicabile.

1. Al contratto di agenzia con rappresentanza generale e appli-

cabiIe, di regola, iJ diritto dello stato in cui si svolge l'attivita

deI rappresentante (consid. 1).

2. Diritto svizzero quale diritto suppletivo di diritto estero non

conosciuto (consid. 2).

Obligationenrecht. No 34.

161)

A. -

Die Parcofil, Textilmaschinen A.-G. in Bern,

suchte im Jahre 1934 einen Vertreter für Brasilien. Sie

wandte sich zu diesem Zweck u. a. auch an F. Frey, der

in Sao Paulo ein technisches Büro betrieb und sich

daneben mit der Vertretung europäischer Maschinen-

fabriken in Süd-Amerika, vorab in Brasilien, befasste.

Frey erhielt die Alleinvertretung für die Maschinen der

Beklagten und Widerklägerin, indessen bloss « solidarisch »

mit der Sociedad industrial e commercial Schmuziger

Limitada in Sao Paulo (Brasilien) und Hans Schmuziger

in Zürich.

B. -

Durch eine beim Handelsgericht des Kantons

Bern eingereichte Klage vom 27. April 1938 hat Frey

gegenüber der Parcofil Provisionsansprüche aus diesem

Vertragsverhältnis geltend gemacht im Betrage von

Fr. 167,196.50, später reduziert auf Fr. 153,324.90. Die

Parcofil hat Widerklage erhoben auf Grund von Ansprü-

chen aus dem Vertragsverhältnis.

Das Handelsgericht des Kantons Bern hat die Vorklage

mit Urteil vom 1. Juni 1939 für einen Betrag von

Fr. 107,484.55 nebst Zins zu 5% seit 28. April 1938 ge-

schützt, die Widerklage dagegen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin

die Hauptberufung und der Kläger und Widerbeklagte

die Anschlussberufung erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz hat den Streitfall ausschliesslich

unter Anwendung schweizerischen Rechts entschieden.

Sie ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass

für die Rechtsanwendung der mutmassliche Partei wille

entscheidend ist. Als Recht dieses mutmasslichen Partei-

willens ist aber das Recht desjenigen Staates anzusehen,

mit dem das streitige Rechtsverhältnis den engsten

räumlichen Zusammenhang aufweist, da dieses in der

Regel sachlich das nächstliegende ist (vgl. BGE 63 II

43 f., 307 und 385, sowie die dortigen Verweisungen).