Volltext (verifizierbarer Originaltext)
166 Obligationenrecht. No 33. 5 ferner 1935 tendent a augmenter et non point a dimi- nuer, dans le domaine special dont il s'agit, la protection que le droit cofnmtill assure au contractant.
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1939
i. S. Gaisser gegen Prelsig. Veriährungsunterbrechung dureh Ladung zum Sühnever8UCh, Art. 135 Ziff. 2 OR. Massgebend ist nicht' die Zustellung der Ladung an den Beklagten, sondern die Stellung des Begehrens um Ladung durch den Kläger; Postaufgabe genügt. Interruption de la pi'e8C'1'iption par une citation devant le iuge conci- liateur. Art. 135 eh. 2 CO. Ce n'est pas la notification de la eitation au defendeur qui est deeisive, mais la presentation par le demandeur, de la requete tendante a la citation; la con· signation de la requete 'a la poste suffit. Interruzione della prescrizione mediante citaziO'l'l.e davanti all'ufjiciQ di oonciliazione. Art. 135 cifra 2 CO. Determinante non e l'intimazione della citazione al convenuto, ma la presentazione della domanda di citazione da parte dell'attore; basta la consegna della domanda alla. posta. Aus dem Tatbestand : Der Beklagte hatte über den Kläger, seinen ehemaligen Angestellten, eine ungünstige Auskunft erteilt. Der Kläger belangte ihn deshalb wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen auf Schadenersatz. Das Obergericht des Kantons Appenzell A. Rh. ~hm an, dass ein allfälliger Anspruch des Klägers verjährt sei. Das Bundesgericht weist die Verjährungseinrede des Beklagten ab. Aus den Erwägungen : Der Kläger hat von der in Frage stehenden Auskunft nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz frühestens am 16. April 1935 Kenntnis erhalten. Da eine unerlaubte Handlung in Frage steht, wäre gemäss Art. 60 Abs. I OR die Verjährung mit dem Ablauf des
16. April 1936 eingetreten. An diesem Tage hat indessen der Kläger durch Zuschrift an das zuständige Vermittler- Obligationenrecht. N0 33. 167 amt die Abhaltung eines Vermittlungsvorstandes nach Massgabe von Art. 56 ff. ZPO für den Kanton Appenzell A. Rh. verlangt. Die Vorinstanz hat jedoch den Eintritt der Verjährung angenommen, weil die Ladung durch das Vermittleramt, auf die es ankomme, erst am 17. April 1936 ergangen sei. Zu dieser Auffassung ist die Vorinstanz durch wörtliche Auslegung der Bestimmung von Art. 135 OR gelangt, dass die Verjährung unterbrochen werde « durch Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch » ; 'laden, d. h. eine Vorladung erlassen, könne aber nur die Behörde (so auch BECKER, N. 7 zu Art. 135 OR, sowie OSER-SCHÖNENBERGER, N. 16 zu Art. 135 OR). Diese Aus- legung erweist sich jedoch als zu eng. Wie in der Auf- zählung der übrigen verjährungsunterbrechenden Hand- lungen in Art. 135 Ziffer 2 OR zum Ausdruck kommt, ist für die Unterbrechung der Verjährung stets ein Handeln der Partei entscheidend. Schuldbetreibung, Klage" Ein- rede setzen alle ein Tätigwerden des Trägers des von der Verjährung bedrohten Anspruches voraus. Es ist daher innerlich durch nichts gerechtfertigt, im Gegensatz zu die- sen Fällen bei der Ladung zum Sühneversuch nicht das Handeln der Partei, sondern die Verfügung einer Amts- stelle als massgebend anzusehen, insbesondere wenn man in Betracht zieht, dass im Zeitpunkt des Erlasses des OR von 1881 nach einer Anzahl von Prozessrechten unter dem Einfluss einer auf die Spitze getriebenen Verhandlungs- maxime die Ladung durch den Kläger selbst vorzunehmen war (vergl. ENDERLIN, Das Sühneverfahren im schwei- zerischen Recht, S. 64). Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung würde überdies zu dem äusserst stossenden Ergebnis führen, dass unter Umständen die Nachlässigkeit eines Sühnebeamten eine Anspruchsverjährung bewirken könnte. Ferner müsste im Anwendungsgebiet des einheit- lichen schweizerischen OR eine Partei zur Unterbrechung der Verjährung je nach der schnelleren oder langsameren Ladungsmöglichkeit unter Umständen schon geraume Zeit vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 60 OR tätig 168 Obligatiollenreellt. No 34. werden, was vo~ Gesichtspunkt der einheitlichen Rechts- anwendung aus. als unhaltbar bezeichnet werden muss. AUe diese Gründe drängen dazu, als Ladung im Sinne von Art. 135 OR auch dort, wo die Vorladung nicht Sache der Partei selber ist, das Begehren an den Friedensrichter zu betrachten (in diesem Sinne auch LEueH, Komm. zur ber- nischen Zivilprozessordnung, 2. AufI., Art. 144 Anm. I). Bei der Benützung der Post gilt, entsprechend der für die Verjährungsunterbrechung durch Klageanhebung ge- troffenen Regelung (vergl. hierüber BGE 49 II 42), die Auf- gabe des Parteibegehrens um Erlass einer Ladung; denn damit hat der Kläger alle ihm obliegenden erforderlichen Schritte getan, um eine Sühneverhandlung in die Wege zu leiten. Das am 16. April 1936 zur Post gegebene Be- gehren um Ladung zum Sühneversuch bewirkte daher die Unterbrechung der Verjährung für allfällige Ansprüche des Klägers aus der Auskunfterteilung durch den Beklagten.
34. UrteU der I. Zivilabteilung vom 25. Oktober 1939
i. S. PareoID, Textilmasehinen A.-G. gegen Frey. Agenlurvertrag, anwendbares Recht.
1. Auf den Agenturvertrag mit Alleinvertretung ist in der Regel das Recht des Landes anwendbar, in welchem die Vertreter- tätigkeit ausgeübt wird. Erw .. 1.
2. Schweizerisches Recht als Ersatzrecht für nicht bekanntes ausländisches Recht. Erw. 2. Oontrat d'agence, droit applicable.
1. S'agissant d'un contrat d'agence avec droit de representation generale, c'est, en principe, le droit du pays Oll l'agent exerce son activiM qui s'applique.
2. Droit suisse applique en tant que droit suppIetoire a Ja place du droit etranger incollnu. Oontratto di agenzia, diritto applicabile.
1. Al contratto di agenzia con rappresentanza generale e appli- cabiIe, di regola, iJ diritto dello stato in cui si svolge l'attivita deI rappresentante (consid. 1).
2. Diritto svizzero quale diritto suppletivo di diritto estero non conosciuto (consid. 2). Obligationenrecht. No 34. 161) A. - Die Parcofil, Textilmaschinen A.-G. in Bern, suchte im Jahre 1934 einen Vertreter für Brasilien. Sie wandte sich zu diesem Zweck u. a. auch an F. Frey, der in Sao Paulo ein technisches Büro betrieb und sich daneben mit der Vertretung europäischer Maschinen- fabriken in Süd-Amerika, vorab in Brasilien, befasste. Frey erhielt die Alleinvertretung für die Maschinen der Beklagten und Widerklägerin, indessen bloss « solidarisch » mit der Sociedad industrial e commercial Schmuziger Limitada in Sao Paulo (Brasilien) und Hans Schmuziger in Zürich. B. - Durch eine beim Handelsgericht des Kantons Bern eingereichte Klage vom 27. April 1938 hat Frey gegenüber der Parcofil Provisionsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht im Betrage von Fr. 167,196.50, später reduziert auf Fr. 153,324.90. Die Parcofil hat Widerklage erhoben auf Grund von Ansprü- chen aus dem Vertragsverhältnis. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat die Vorklage mit Urteil vom 1. Juni 1939 für einen Betrag von Fr. 107,484.55 nebst Zins zu 5% seit 28. April 1938 ge- schützt, die Widerklage dagegen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin die Hauptberufung und der Kläger und Widerbeklagte die Anschlussberufung erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Vorinstanz hat den Streitfall ausschliesslich unter Anwendung schweizerischen Rechts entschieden. Sie ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass für die Rechtsanwendung der mutmassliche Partei wille entscheidend ist. Als Recht dieses mutmasslichen Partei- willens ist aber das Recht desjenigen Staates anzusehen, mit dem das streitige Rechtsverhältnis den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist, da dieses in der Regel sachlich das nächstliegende ist (vgl. BGE 63 II 43 f., 307 und 385, sowie die dortigen Verweisungen).