Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Juni 1993 sowie für den Zeitraum ab Oktober 1996 eine indexierte monatliche Rente von CHF 3'369.65. Im weiteren beantragte er die Zu- sprechung eines Taggeldes in der Höhe von CHF 19'480.-- nebst Zins zu
E. 5 % ab dem 15. April 1989 und einer Integritätsentschädigung in der Hö- he von CHF 40'800.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 1. März 1990. Zur Be- gründung machte er geltend, auf dem Hochseeschiff „M" der K AG, auf dem er am 2. November 1987 angeheuert hatte, im Mai 1988 einen Unfall erlitten und sich dabei am Rücken verletzt zu haben. Aus diesem Ereignis leitete er den Anspruch gegenüber der Y Versi- cherung ab, mit welcher die Arbeitgeberin eine Kranken- und Unfallversi- cherung für die Besatzung der ,"M" abgeschlossen habe. Auf sein Ge- such wurde ihm vom Zivilgericht der Kostenerlass bewilligt. Mit Urteil vom
16. März 2000 wies das Zivilgericht die Klage ab. Zur Begründung stellte es fest, dass aufgrund der Aussagen der Besatzungsmitglieder des Hoch- seeschiffes und der Ungereimtheiten im Verhalten des Klägers selber der Eintritt eines Unfalls bezweifelt werden müsse. Fehle es aber am Nachweis eines Unfallereignisses, so entfalle auch die Grundlage für eine Haftung des Beklagten aus dem Unfallversicherungsvertrag. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig appelliert. Mit seiner schrift- lich begründeten Appellation hält er an seinen Rechtsbegehren fest, ver- langt in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Gutheissung seiner Kla- ge, behält sich eine Mehrforderung vor und beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht zu deren Neubeurteilung. Die Beklagte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Mit Eingabe vom 15. März 2001 reduzierte der Kläger seine Klagforderungen, „soweit sie zusammen den Betrag von CHF 636'000.-- übersteigen". Die
Verzinsung sämtlicher Klagforderungen wurde neu ab dem 30. Dezember 1993 verlangt und auf eine Mehrforderung verzichtet. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 26. September 2001 sind die Vertreter der Parteien zum Vortrag gelangt. 1._, Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte gegen die Klagforderung des Klägers die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Ein- rede hat sie mit ihrer Klagbeantwortung ausdrücklich aufrecht erhalten. Die Berechtigung dieser Einrede als rechtsaufhebende Tatsache ist daher vor- weg zu prüfen. a) Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede verworfen. Sie hat erwogen, dass die Beklagte bis LÜrti :31. Dezember 1993 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Diese Verjährungsfrist habe der Kläger durch die Aufgabe seiner Klage am 30. Dezember 1993 bei der Post in Split in Kroatien rechtzeitig unterbrochen. Entgegen der Auffassung der Beklagten genüge für die Verjährungsunterbrechung nicht nur die Übergabe rlpr Klag,. an eine srh \A/,.i7,. Y"isch,. , srmrl,.rn allrh an ein ,. nlisPnriisnhe Post- stelle. Diese Ansicht stützt die Vorinstanz mit einem Hinweis auf Karl SPIRO (Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwir- kungs- und Fatalfristen, Bern 1975, Band I, § 138, S. 314, Anm. 25). Die mit Klage vom 30. Dezember 1993 geltend gemachten Ansprüche seien daher nicht verjährt. b) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gründen sich auf einen Kollektivunfall und -krankenversicherungsvertrag (KB 2). Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag, der ge- mäss seinem Art. 21 den Bestimmungen des schweizerischen Bundesge- setzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstellt ist. Eine Ausnahme von diesem Verweis enthalten die Versicherungsbestim- mungen in Art. 3 Ziff. 1 nur bezüglich des Unfallbegriffes und in Art. 6 Ziff. 1 bezüglich der Höhe der Unfallversicherungsleistungen, wo auf das öffentlichrechtliche KUVG verwiesen wird, welches heute durch das Bun- desgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und das Bundes-
gesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abgelöst worden sind. Zwar gelten gemäss der im Zeitpunkt des Eintritts des angeblichen Unfallereignisses im Mai 1988 massgebenden Fassung von Art. 63 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge (Seeschiff- fahrtsG; SR 747.30) für die Besatzungsmitglieder schweizerischer Hoch- seeschiffe die Regeln des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Ge- mäss Art. 84 SeeschifffahrtsG, welcher als lex specialis der genannten Bestimmung vorgeht, wird aber der Betrieb der Schifffahrt unter Vorbehalt der Betriebsteile, die sich in der Schweiz befinden, von der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen. Den Reeder eines schweizerischen Seeschiffes trifft einzig die Pflicht, die Schiffsbesatzung gegen Krankheit und Berufsunfälle überhaupt zu versichern (vgl. auch Art. 41 Seeschiff- fahrtsverordnung, SR 747.301). Diese Regelung steht mit Art. 1 Abs. 1 UVG in Einklang, gemäss dem nur die in der Schweiz beschäftigten Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen dem Versicherungsobligatorium des UVG unterstehen.
c) Daraus folgt, dass sich die Verjährung der eingeklagten An- sprüche nach dem VVG und ergänzend nach den allgemeinen Bestimmun- gen des Obligationenrechts richtet. Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versiche- rungsvertrag in zwei Jahren nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese Tatsache bildet der Versicherungsfall. Bei der Unfallversicherung ist für den Beginn des Fristenlaufs der Tag massgebend, an welchem sich der Unfall ereignet hat (Maurer, Schweize- risches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., 393). Immerhin bildet nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 100 II 43 E. 2c-e S. 47 ff.; 118 II 447 E. 4b S. 456 a.E. = Pra 83 Nr. 120) die Tatsache, welche die Leistungspflicht des Unfallversicherers für den Todesfall begründet, der Todestag selber und nicht der Zeitpunkt des vorangegangenen Unfalles. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht auf Ansprüche aus Invalidität ausgeweitet (BGE 118 H 447 E. 4b/c S. 456 ff.). Die Verjährung von An- sprüchen auf Versicherungsleistungen infolge Invalidität beginnt demnach an dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem die Invalidität der versicherten Person als sicher angenommen werden kann. Dagegen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem die versicherte Person von ihrer Invalidität
Kenntnis erhält. Ebensowenig entscheidend ist, wann der genaue Grad der Invalidität feststeht (Maurer, a.a.O., S. 394). d) Im vorliegenden Fall ist die Invalidität des Klägers, die angeb- lich als Folge des Unfalls eingetreten ist, schon im Unfalljahr selber zu Ta- ge getreten. So diagnostizierte Prof. B bereits in seinem Gutachten vom B. September 1988 (KB 15) eine Dekompensation der Wirbelsäule und das Ausbrechen eines schmerzhaften Syndroms. Aufgrund dieser Dia- gnose bestätigt er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die späteren gut- achterlichen Äusserungen haben diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Dies gilt namentlich auch für das umfassende Gutachten von Prof. D und Dr. M vom 30. November 1998. el Ob der Beginn des Fristenlaufes zudem dann auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche einzelner Leistungskategorien aufgeschoben werden kann, wenn der Heilungsverlauf länger als zwei Jahre dauert und auch nach Ablauf dieser Frist Heilungskosten oder Taggeldforderungen etc. entstehen (so Maurer, a.a.O., 394)., kann offen bleiben. Der Kläger macht weder solche Forderungen geltend noch legt er dar, dass er eine Heilungsphase mit einem nicht voraussehbaren Verdienstausfall durchlau- fen hat. Er führt im Gegenteil aus, dass er seit seinem angeblichen Unfall seinen angestammten Beruf als Schiffsoffizier nicht mehr hat ausführen können. Er konnte daher seinen künftigen Erwerbsausfall und damit seinen Invaliditätsgrad schon vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist bemes- sen.
f) Daraus folgt, dass die zweijährige Verjährungsfrist am 31. De- zember 1993, bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat (vgl. KA S. 23), abgelaufen ist. 2, Es stellt sich daher die Frage, ob der Kläger die Verjährung vor Ab- lauf der genannten Frist mit der vorliegenden Klage gemäss Art. 135 OR rechtzeitig unterbrochen hat.
a) Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst eine Klage einge- reicht, welche vom Instruktionsrichter zur Verbesserung an ihn hat zurück- gewiesen werden müssen. Massgebend für die Unterbrechung der Verjäh-
rung ist in solchen Fällen nach feststehender Praxis der Basler Gerichte der Zeitpunkt der Einreichung der zur Verbesserung zurückgewiesenen Klage und nicht das Datum der verbesserten Klage. Diese Praxis hält vor dem Bundesrecht stand. Wohl bestimmt sich hinsichtlich des Unterbruchs der Verjährung durch Klage der Begriff der Klaganhebung nach Bundesrecht. In welcher Form die Gerichte anzurufen sind und welche prozessuale Folgen die Nichterfüllung dieser Formvorschriften auslöst, bildet aber eine Frage des kantonalen Prozessrechts (BGE 75 IIl 76, 65 III 119, 61 H 126; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zü- rich 1997, § 106 N 8). Der erstinstanzliche Verfahrensleiter hat die man- gelhafte Klage nicht im Sinne von Art. 139 OR angebrachtermassen zu- rückgewiesen, womit gemäss Art. 139 OR eine nur sechzigtägige Nach- frist zu laufen begonnen hätte. Mit seiner Verfügung vom 19. Dezember 1995 hat er dem Kläger vielmehr Frist gesetzt zur Einreichung einer ver- besserten Klage.
b) Entscheidend ist somit, ob der Kläger seine mangelhafte Klage rechtzeitig bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am Freitag, dem 31. De- zember 1993 eingereicht hat. fPr Kläger hat rlie Klage am 3fl fe7emher 1 993 i nhectritten PrmAg en HP!. kroatischen Post übergeben. Sie ging dem Zivilgericht am Dienstag, dem
4. Januar 1994 zu. Das Zivilgericht schloss daraus, dass die Verjährung mit der Aufgabe der Sendung vor Ablauf der Frist in Kroatien rechtzeitig unterbrochen worden ist. Diese Ansicht ist nicht haltbar. Gemäss Art. 12 IPRG genügt für die Wahrung von Fristen vor schweizeri- schen Gerichten durch eine im Ausland domizilierte Person, wenn die Ein- gabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft. Daraus ist e contrario der Schluss zu ziehen, dass die Aufgabe der Sendung bei einer ausländischen Post für die Fristunterbrechung nicht ausreicht (Volken, in: Heini u.a., IPRG-Kom- mentar, Art. 12 N. 1 ff.; IRPG-Berti, Art. 12 N. 5). Im übrigen kann von einem unangefochtenen Grundsatz gesprochen werden, dass für die Wah- rung von materiell-rechtlichen und prozessualen Fristen durch gerichtliche Eingaben die Sendung innert der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden muss und die
Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle nicht genügt (BGE 100 IV 271). Dieser Grundsatz findet etwa in Art. 32 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.1 10) für die Verfahren vor Bundesgericht, in Art. 21 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (VwVG; SR 172.021 ) für das bundesrechtliche Verwaltungsverfah- ren, in Art. 32 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in § 34a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; SG 221.100) für den baselstädti- schen Zivilprozess (vgl. dazu auch AGE vom 28. März 2000 i.S. M.H., be- stätigt durch BGE vom 6. Juni 2000) und in § 31 Abs. 2 der Strafprozess- ordnung (StPO; SG 257.100) für den baselstädtischen Strafprozess seinen expliziten Ausdruck. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Einhaltung von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Verwirkungs- oder Präklu- sivfristen, sondern auch für die Unterbrechung der Verjährungsfristen. Es besteht keinerlei Anlass, an die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung durch Klage geringere Anforderungen zu stellen als an die Wahrung von Verwirkungsfristen. Auch in der Literatur wird für die Unterbrechung von Verjährungsfristen durch Einreichung einer Klage an ein schweizerisches Gericht aus dem Ausland die fristgerechte Übergabe der Sendung an die schweizerische Post verlangt (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,
2. Auflage, Zürich 1988, 464 Anm. 106; vgl. auch BK-Hegnauer, Art. 256c ZGB N. 40 zur Anfechtungsklage des Ehemannes der Mutter im Kindschaftsrecht). Die Regel, wonach für gerichtliche und andere behördli- che Eingaben die Postaufgabe bei der Schweizerischen Post genügt, stellt ohnehin eine Erleichterung der Obliegenheit des Absenders dar, gilt doch ansonsten im privaten Bereich für empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie etwa die Kündigung eines Dauervertrages, das „Zugangsprinzip" (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemei- ner Teil, 7. Aufl., Zürich 1998, N. 196 ff.). Eine Erklärung vermag danach erst dann Wirkungen zu entfalten, wenn sie vor Ablauf einer allfälligen First in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Deren Aufgabe bei der Post genügt dagegen nicht. Da die Erleichterung für behördliche Einga- ben sich in gleicher Weise zugunsten von Personen im In- und Ausland auswirkt, ist die vom Kläger behauptete Verletzung des Gleichbehand- lungsgebotes von Art. 4 aBV respektive Art. 8 BV nicht ersichtlich.
Soweit in der - teilweise vom Kläger zitierten - Literatur die Auffassung vertreten wird, dass für die Unterbrechung der Verjährung die Aufgabe zur Post genüge (vgl. von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Obligationen- rechts, Bd. Il, Zürich 1974, 227; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 3475a; OR-Berti, 2. Aufl., Art. 135 N. 7), beziehen sich diese Zitate aus- drücklich auf bundesgerichtliche Entscheide, welche keinen internationalen Bezug aufgewiesen haben (vgl. BGE 49 li 41, 65 II 166). Das gleiche gilt für den vom Kläger angerufenen BGE 106 III 1 E. 2 S. 4. Sie beziehen sich daher nicht auf den genannten Grundsatz im internationalen Verkehr. c) Diesem allgemeinen Grundsatz steht einzig die Auffassung von SPIRO entgegen, auf den sich die Vorinstanz bezogen hat (Spiro, a.a.O., § 138 Anm. 25). Dieser Autor hält dafür, dass sich die Beschränkung der Fristwahrung bei der Aufgabe einer Eingabe an die schweizerische Post „für die – stets kürzeren – Verjährungsfristen ... in der modernen Welt kaum mehr" rechtfertigen liesse. Es müsse vielmehr genügen, „dass die fertige Erklärung mit dem vorbehaltlosen Auftrag, sie zu überbringen, ei- nem Boten übergeben wird, der als übliche Übermittlungsform zu gelten hat, dessen Verwendung daher dem Gläubiger nicht zum Vorwurf ge- reicht". Eine solche Übermittlungsform stellt zweifellos auch die Post eines ai ciänrlisnhen Staates rlar. Ilieger AiiffnQQ 1Inn kann nicht nafnlnt xn,rvrrlen Zunächst ist es offensichtlich unzutreffend, von den „stets kürzeren" Ver- jährungsfristen zu sprechen, betragen diese doch im Unterschied zu den Verfahrensfristen von 10, 20 oder 30 Tagen, auf welche Art. 32 OG, Art. 21 VwVG und Art. 32 SchKG wie auch § 34 a Abs. 1 ZPO oder § 31 Abs. 2 StPO zur Anwendung kommen, doch regelmässig zumindest ein Jahr und oft mehrere Jahre. Im weiteren hat der Gesetzgeber beim Erlass des IPRG, welches erst nach dem Erscheinen der genannten Monographie von SPIRO erschienen ist, an dem oben genannten Grundsatz ausdrücklich festgehalten. d) Diesem Ergebnis hält schliesslich auch Art. 139 OR stand. Ein Gläubiger kommt nur dann in den Genuss dieser 60-tägigen Nachfrist, wenn er seine mangelhafte Klage fristgerecht beim zuständigen oder unzu- ständigen Gericht eingereicht hat (OR-Berti, Art. 139 N. 6).
3. a) Voraussetzung der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung ist demnach, dass der Kläger seine Klage bis zum 31. Dezember 1993 der schweizerischen Post Übergeben hat. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu verbringen vermocht. Insbesondere bleibt völlig offen, mit wel- chen Transportmitteln die Sendung der Klagdokumente von Split in die Schweiz transportiert worden ist und wann sie in den Herrschaftsbereich der schweizerischen Post gelangt ist. Die Tatsache, dass die Klage erst am Dienstag, dem 4. Januar 1994 dem Zivilgericht zugestellt worden ist, spricht dafür, dass sie erst nach dem 31. Dezember 1993, einem Freitag vor einem hohen Feiertag in der Schweiz, in den Herrschaftsbereich der schweizerischen Post gelangt ist. Jedenfalls handelt es sich nach dem Ge- sagten um eine rechtserzeugende respektive rechtswahrende Tatsache, für die der Kläger die Beweislast trägt (BGE 92 II 215). Der fehlende Nachweis der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung wirkt sich daher zu Lasten des Klägers aus. b) Schliesslich ist die Einrede der Verjährung durch die Beklagte auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Beklagte hat den Kläger in keiner Weise daran gehindert, seine Klage einige Tage früher bei der kroa- tischen Post aufzugeben, sodass sie noch rechtzeitig der schweizerischen Post hätte zugehen können. Es liegt im Wesen von Präklusivfristen, dass auch kleine Fristüberschreitungen wie im vorliegenden Fall zu einem Rechtsverlust führen. c) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der eingeklagte Anspruch des Klägers verjährt ist. Bei diesem Sachverhalt kann offen blei- ben, ob die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Kläger der Nachweis des Eintritts eines Unfallereignisses sowie dessen Kausalität für seinen Gesundheitsschaden und die daraus folgende Invalidität nicht gelungen ist und die Klage daher auch aus diesem Grund abzuweisen Ist. 4_ a) Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil somit im Er- gebnis zu bestätigen. Die Appellation des Klägers ist daher abzuweisen.
b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Kläger und Appellant die ordentlichen Kosten des Verfahrens. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Demgemäss sind die ausserordentlichen Kosten in Anwendung von § 240 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO wettzuschlagen. Dem Vertreter des Ap- pellanten ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar aus der Ge- richtskasse auszuweisen. Demgemäss hat das Appellationsgericht erkannt: ://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. Der Appellant trägt die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.-- sowie den Auslagen von CHF 208.--. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Küsten des werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, lic.iur. Jakob Trümpy, wird ein Anwaltshonorar von CHF 13'405.-- sowie die Auslagen von CHF 90.60 zuzüglich CHF 1'025.65 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Verf.Nr. 40/2000/SWU /bu APPELLATIONSGERICHT BASEL Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 43. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung wegen Verletzung von Bundes- 7weitinstanzlichen Verfahrens
recht Berufung erhoben werden. Die Berufungsschrift ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Appellationsgericht einzureichen. Für die An- forderungen an deren Inhalt wird auf Art. 55 OG verwiesen. Über die Zu- lässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob neben oder an Stelle der Berufung ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1 URTEIL des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. September 2001 Es wirken mit: Dr. Eugen Fischer (Vorsitz), Prof. Dr. Adrian Staehelin, Dr. Mathias Widmer, lic.iur. Gabriella Matefi, lic.iur. Katrin Zehnder und Gerichtsschreiber Dr. Stephan Wullschleger. In der Rekurssache Kläger Appellant vertretrrn (lurch Iir, i i ir , laknh Tri;im rn,y , , Arlvnkat, Steinengraben 42, 4051 Basel gegen Y Versicherungen Beklagte Appellatin vertreten durch Dr. Luzius Müller, Advokat, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel (Urteil des Zivilgerichts vom 16. März 2000) betreffend Forderung aus Unfallversicherungsvertrag X hat das Appellationsgericht in Erwägung gezogen:
Mit Klage vom 30. Dezember 1993 verlangte X von den Y Versicherungen „Schadenersatz wegen der Verdienstverluste" in der Höhe von CHF 336'000.--, ein Schmerzensgeld im Betrag von CHF 100'000.-- und eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 200'000.--. Auf entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters reichte X eine verbesserte, begründete Klage mit Datum vom 2. Mai 1996 ein. Damit verlangte er für den Zeitraum vom März 1990 bis September 1996 Ren- tenleistungen in der Höhe von CHF 249'726.10 nebst Zins zu 5 % ab dem
1. Juni 1993 sowie für den Zeitraum ab Oktober 1996 eine indexierte monatliche Rente von CHF 3'369.65. Im weiteren beantragte er die Zu- sprechung eines Taggeldes in der Höhe von CHF 19'480.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 15. April 1989 und einer Integritätsentschädigung in der Hö- he von CHF 40'800.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 1. März 1990. Zur Be- gründung machte er geltend, auf dem Hochseeschiff „M" der K AG, auf dem er am 2. November 1987 angeheuert hatte, im Mai 1988 einen Unfall erlitten und sich dabei am Rücken verletzt zu haben. Aus diesem Ereignis leitete er den Anspruch gegenüber der Y Versi- cherung ab, mit welcher die Arbeitgeberin eine Kranken- und Unfallversi- cherung für die Besatzung der ,"M" abgeschlossen habe. Auf sein Ge- such wurde ihm vom Zivilgericht der Kostenerlass bewilligt. Mit Urteil vom
16. März 2000 wies das Zivilgericht die Klage ab. Zur Begründung stellte es fest, dass aufgrund der Aussagen der Besatzungsmitglieder des Hoch- seeschiffes und der Ungereimtheiten im Verhalten des Klägers selber der Eintritt eines Unfalls bezweifelt werden müsse. Fehle es aber am Nachweis eines Unfallereignisses, so entfalle auch die Grundlage für eine Haftung des Beklagten aus dem Unfallversicherungsvertrag. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig appelliert. Mit seiner schrift- lich begründeten Appellation hält er an seinen Rechtsbegehren fest, ver- langt in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Gutheissung seiner Kla- ge, behält sich eine Mehrforderung vor und beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht zu deren Neubeurteilung. Die Beklagte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Mit Eingabe vom 15. März 2001 reduzierte der Kläger seine Klagforderungen, „soweit sie zusammen den Betrag von CHF 636'000.-- übersteigen". Die
Verzinsung sämtlicher Klagforderungen wurde neu ab dem 30. Dezember 1993 verlangt und auf eine Mehrforderung verzichtet. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 26. September 2001 sind die Vertreter der Parteien zum Vortrag gelangt. 1._, Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte gegen die Klagforderung des Klägers die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Ein- rede hat sie mit ihrer Klagbeantwortung ausdrücklich aufrecht erhalten. Die Berechtigung dieser Einrede als rechtsaufhebende Tatsache ist daher vor- weg zu prüfen. a) Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede verworfen. Sie hat erwogen, dass die Beklagte bis LÜrti :31. Dezember 1993 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Diese Verjährungsfrist habe der Kläger durch die Aufgabe seiner Klage am 30. Dezember 1993 bei der Post in Split in Kroatien rechtzeitig unterbrochen. Entgegen der Auffassung der Beklagten genüge für die Verjährungsunterbrechung nicht nur die Übergabe rlpr Klag,. an eine srh \A/,.i7,. Y"isch,. , srmrl,.rn allrh an ein ,. nlisPnriisnhe Post- stelle. Diese Ansicht stützt die Vorinstanz mit einem Hinweis auf Karl SPIRO (Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwir- kungs- und Fatalfristen, Bern 1975, Band I, § 138, S. 314, Anm. 25). Die mit Klage vom 30. Dezember 1993 geltend gemachten Ansprüche seien daher nicht verjährt. b) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gründen sich auf einen Kollektivunfall und -krankenversicherungsvertrag (KB 2). Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag, der ge- mäss seinem Art. 21 den Bestimmungen des schweizerischen Bundesge- setzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstellt ist. Eine Ausnahme von diesem Verweis enthalten die Versicherungsbestim- mungen in Art. 3 Ziff. 1 nur bezüglich des Unfallbegriffes und in Art. 6 Ziff. 1 bezüglich der Höhe der Unfallversicherungsleistungen, wo auf das öffentlichrechtliche KUVG verwiesen wird, welches heute durch das Bun- desgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und das Bundes-
gesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abgelöst worden sind. Zwar gelten gemäss der im Zeitpunkt des Eintritts des angeblichen Unfallereignisses im Mai 1988 massgebenden Fassung von Art. 63 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge (Seeschiff- fahrtsG; SR 747.30) für die Besatzungsmitglieder schweizerischer Hoch- seeschiffe die Regeln des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Ge- mäss Art. 84 SeeschifffahrtsG, welcher als lex specialis der genannten Bestimmung vorgeht, wird aber der Betrieb der Schifffahrt unter Vorbehalt der Betriebsteile, die sich in der Schweiz befinden, von der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen. Den Reeder eines schweizerischen Seeschiffes trifft einzig die Pflicht, die Schiffsbesatzung gegen Krankheit und Berufsunfälle überhaupt zu versichern (vgl. auch Art. 41 Seeschiff- fahrtsverordnung, SR 747.301). Diese Regelung steht mit Art. 1 Abs. 1 UVG in Einklang, gemäss dem nur die in der Schweiz beschäftigten Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen dem Versicherungsobligatorium des UVG unterstehen.
c) Daraus folgt, dass sich die Verjährung der eingeklagten An- sprüche nach dem VVG und ergänzend nach den allgemeinen Bestimmun- gen des Obligationenrechts richtet. Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versiche- rungsvertrag in zwei Jahren nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese Tatsache bildet der Versicherungsfall. Bei der Unfallversicherung ist für den Beginn des Fristenlaufs der Tag massgebend, an welchem sich der Unfall ereignet hat (Maurer, Schweize- risches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., 393). Immerhin bildet nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 100 II 43 E. 2c-e S. 47 ff.; 118 II 447 E. 4b S. 456 a.E. = Pra 83 Nr. 120) die Tatsache, welche die Leistungspflicht des Unfallversicherers für den Todesfall begründet, der Todestag selber und nicht der Zeitpunkt des vorangegangenen Unfalles. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht auf Ansprüche aus Invalidität ausgeweitet (BGE 118 H 447 E. 4b/c S. 456 ff.). Die Verjährung von An- sprüchen auf Versicherungsleistungen infolge Invalidität beginnt demnach an dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem die Invalidität der versicherten Person als sicher angenommen werden kann. Dagegen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem die versicherte Person von ihrer Invalidität
Kenntnis erhält. Ebensowenig entscheidend ist, wann der genaue Grad der Invalidität feststeht (Maurer, a.a.O., S. 394). d) Im vorliegenden Fall ist die Invalidität des Klägers, die angeb- lich als Folge des Unfalls eingetreten ist, schon im Unfalljahr selber zu Ta- ge getreten. So diagnostizierte Prof. B bereits in seinem Gutachten vom B. September 1988 (KB 15) eine Dekompensation der Wirbelsäule und das Ausbrechen eines schmerzhaften Syndroms. Aufgrund dieser Dia- gnose bestätigt er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die späteren gut- achterlichen Äusserungen haben diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gebracht. Dies gilt namentlich auch für das umfassende Gutachten von Prof. D und Dr. M vom 30. November 1998. el Ob der Beginn des Fristenlaufes zudem dann auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche einzelner Leistungskategorien aufgeschoben werden kann, wenn der Heilungsverlauf länger als zwei Jahre dauert und auch nach Ablauf dieser Frist Heilungskosten oder Taggeldforderungen etc. entstehen (so Maurer, a.a.O., 394)., kann offen bleiben. Der Kläger macht weder solche Forderungen geltend noch legt er dar, dass er eine Heilungsphase mit einem nicht voraussehbaren Verdienstausfall durchlau- fen hat. Er führt im Gegenteil aus, dass er seit seinem angeblichen Unfall seinen angestammten Beruf als Schiffsoffizier nicht mehr hat ausführen können. Er konnte daher seinen künftigen Erwerbsausfall und damit seinen Invaliditätsgrad schon vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist bemes- sen.
f) Daraus folgt, dass die zweijährige Verjährungsfrist am 31. De- zember 1993, bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat (vgl. KA S. 23), abgelaufen ist. 2, Es stellt sich daher die Frage, ob der Kläger die Verjährung vor Ab- lauf der genannten Frist mit der vorliegenden Klage gemäss Art. 135 OR rechtzeitig unterbrochen hat.
a) Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst eine Klage einge- reicht, welche vom Instruktionsrichter zur Verbesserung an ihn hat zurück- gewiesen werden müssen. Massgebend für die Unterbrechung der Verjäh-
rung ist in solchen Fällen nach feststehender Praxis der Basler Gerichte der Zeitpunkt der Einreichung der zur Verbesserung zurückgewiesenen Klage und nicht das Datum der verbesserten Klage. Diese Praxis hält vor dem Bundesrecht stand. Wohl bestimmt sich hinsichtlich des Unterbruchs der Verjährung durch Klage der Begriff der Klaganhebung nach Bundesrecht. In welcher Form die Gerichte anzurufen sind und welche prozessuale Folgen die Nichterfüllung dieser Formvorschriften auslöst, bildet aber eine Frage des kantonalen Prozessrechts (BGE 75 IIl 76, 65 III 119, 61 H 126; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zü- rich 1997, § 106 N 8). Der erstinstanzliche Verfahrensleiter hat die man- gelhafte Klage nicht im Sinne von Art. 139 OR angebrachtermassen zu- rückgewiesen, womit gemäss Art. 139 OR eine nur sechzigtägige Nach- frist zu laufen begonnen hätte. Mit seiner Verfügung vom 19. Dezember 1995 hat er dem Kläger vielmehr Frist gesetzt zur Einreichung einer ver- besserten Klage.
b) Entscheidend ist somit, ob der Kläger seine mangelhafte Klage rechtzeitig bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am Freitag, dem 31. De- zember 1993 eingereicht hat. fPr Kläger hat rlie Klage am 3fl fe7emher 1 993 i nhectritten PrmAg en HP!. kroatischen Post übergeben. Sie ging dem Zivilgericht am Dienstag, dem
4. Januar 1994 zu. Das Zivilgericht schloss daraus, dass die Verjährung mit der Aufgabe der Sendung vor Ablauf der Frist in Kroatien rechtzeitig unterbrochen worden ist. Diese Ansicht ist nicht haltbar. Gemäss Art. 12 IPRG genügt für die Wahrung von Fristen vor schweizeri- schen Gerichten durch eine im Ausland domizilierte Person, wenn die Ein- gabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft. Daraus ist e contrario der Schluss zu ziehen, dass die Aufgabe der Sendung bei einer ausländischen Post für die Fristunterbrechung nicht ausreicht (Volken, in: Heini u.a., IPRG-Kom- mentar, Art. 12 N. 1 ff.; IRPG-Berti, Art. 12 N. 5). Im übrigen kann von einem unangefochtenen Grundsatz gesprochen werden, dass für die Wah- rung von materiell-rechtlichen und prozessualen Fristen durch gerichtliche Eingaben die Sendung innert der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden muss und die
Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle nicht genügt (BGE 100 IV 271). Dieser Grundsatz findet etwa in Art. 32 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.1 10) für die Verfahren vor Bundesgericht, in Art. 21 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (VwVG; SR 172.021 ) für das bundesrechtliche Verwaltungsverfah- ren, in Art. 32 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in § 34a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; SG 221.100) für den baselstädti- schen Zivilprozess (vgl. dazu auch AGE vom 28. März 2000 i.S. M.H., be- stätigt durch BGE vom 6. Juni 2000) und in § 31 Abs. 2 der Strafprozess- ordnung (StPO; SG 257.100) für den baselstädtischen Strafprozess seinen expliziten Ausdruck. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Einhaltung von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Verwirkungs- oder Präklu- sivfristen, sondern auch für die Unterbrechung der Verjährungsfristen. Es besteht keinerlei Anlass, an die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung durch Klage geringere Anforderungen zu stellen als an die Wahrung von Verwirkungsfristen. Auch in der Literatur wird für die Unterbrechung von Verjährungsfristen durch Einreichung einer Klage an ein schweizerisches Gericht aus dem Ausland die fristgerechte Übergabe der Sendung an die schweizerische Post verlangt (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,
2. Auflage, Zürich 1988, 464 Anm. 106; vgl. auch BK-Hegnauer, Art. 256c ZGB N. 40 zur Anfechtungsklage des Ehemannes der Mutter im Kindschaftsrecht). Die Regel, wonach für gerichtliche und andere behördli- che Eingaben die Postaufgabe bei der Schweizerischen Post genügt, stellt ohnehin eine Erleichterung der Obliegenheit des Absenders dar, gilt doch ansonsten im privaten Bereich für empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie etwa die Kündigung eines Dauervertrages, das „Zugangsprinzip" (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemei- ner Teil, 7. Aufl., Zürich 1998, N. 196 ff.). Eine Erklärung vermag danach erst dann Wirkungen zu entfalten, wenn sie vor Ablauf einer allfälligen First in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Deren Aufgabe bei der Post genügt dagegen nicht. Da die Erleichterung für behördliche Einga- ben sich in gleicher Weise zugunsten von Personen im In- und Ausland auswirkt, ist die vom Kläger behauptete Verletzung des Gleichbehand- lungsgebotes von Art. 4 aBV respektive Art. 8 BV nicht ersichtlich.
Soweit in der - teilweise vom Kläger zitierten - Literatur die Auffassung vertreten wird, dass für die Unterbrechung der Verjährung die Aufgabe zur Post genüge (vgl. von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Obligationen- rechts, Bd. Il, Zürich 1974, 227; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 3475a; OR-Berti, 2. Aufl., Art. 135 N. 7), beziehen sich diese Zitate aus- drücklich auf bundesgerichtliche Entscheide, welche keinen internationalen Bezug aufgewiesen haben (vgl. BGE 49 li 41, 65 II 166). Das gleiche gilt für den vom Kläger angerufenen BGE 106 III 1 E. 2 S. 4. Sie beziehen sich daher nicht auf den genannten Grundsatz im internationalen Verkehr. c) Diesem allgemeinen Grundsatz steht einzig die Auffassung von SPIRO entgegen, auf den sich die Vorinstanz bezogen hat (Spiro, a.a.O., § 138 Anm. 25). Dieser Autor hält dafür, dass sich die Beschränkung der Fristwahrung bei der Aufgabe einer Eingabe an die schweizerische Post „für die – stets kürzeren – Verjährungsfristen ... in der modernen Welt kaum mehr" rechtfertigen liesse. Es müsse vielmehr genügen, „dass die fertige Erklärung mit dem vorbehaltlosen Auftrag, sie zu überbringen, ei- nem Boten übergeben wird, der als übliche Übermittlungsform zu gelten hat, dessen Verwendung daher dem Gläubiger nicht zum Vorwurf ge- reicht". Eine solche Übermittlungsform stellt zweifellos auch die Post eines ai ciänrlisnhen Staates rlar. Ilieger AiiffnQQ 1Inn kann nicht nafnlnt xn,rvrrlen Zunächst ist es offensichtlich unzutreffend, von den „stets kürzeren" Ver- jährungsfristen zu sprechen, betragen diese doch im Unterschied zu den Verfahrensfristen von 10, 20 oder 30 Tagen, auf welche Art. 32 OG, Art. 21 VwVG und Art. 32 SchKG wie auch § 34 a Abs. 1 ZPO oder § 31 Abs. 2 StPO zur Anwendung kommen, doch regelmässig zumindest ein Jahr und oft mehrere Jahre. Im weiteren hat der Gesetzgeber beim Erlass des IPRG, welches erst nach dem Erscheinen der genannten Monographie von SPIRO erschienen ist, an dem oben genannten Grundsatz ausdrücklich festgehalten. d) Diesem Ergebnis hält schliesslich auch Art. 139 OR stand. Ein Gläubiger kommt nur dann in den Genuss dieser 60-tägigen Nachfrist, wenn er seine mangelhafte Klage fristgerecht beim zuständigen oder unzu- ständigen Gericht eingereicht hat (OR-Berti, Art. 139 N. 6).
3. a) Voraussetzung der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung ist demnach, dass der Kläger seine Klage bis zum 31. Dezember 1993 der schweizerischen Post Übergeben hat. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu verbringen vermocht. Insbesondere bleibt völlig offen, mit wel- chen Transportmitteln die Sendung der Klagdokumente von Split in die Schweiz transportiert worden ist und wann sie in den Herrschaftsbereich der schweizerischen Post gelangt ist. Die Tatsache, dass die Klage erst am Dienstag, dem 4. Januar 1994 dem Zivilgericht zugestellt worden ist, spricht dafür, dass sie erst nach dem 31. Dezember 1993, einem Freitag vor einem hohen Feiertag in der Schweiz, in den Herrschaftsbereich der schweizerischen Post gelangt ist. Jedenfalls handelt es sich nach dem Ge- sagten um eine rechtserzeugende respektive rechtswahrende Tatsache, für die der Kläger die Beweislast trägt (BGE 92 II 215). Der fehlende Nachweis der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung wirkt sich daher zu Lasten des Klägers aus. b) Schliesslich ist die Einrede der Verjährung durch die Beklagte auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Beklagte hat den Kläger in keiner Weise daran gehindert, seine Klage einige Tage früher bei der kroa- tischen Post aufzugeben, sodass sie noch rechtzeitig der schweizerischen Post hätte zugehen können. Es liegt im Wesen von Präklusivfristen, dass auch kleine Fristüberschreitungen wie im vorliegenden Fall zu einem Rechtsverlust führen. c) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der eingeklagte Anspruch des Klägers verjährt ist. Bei diesem Sachverhalt kann offen blei- ben, ob die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Kläger der Nachweis des Eintritts eines Unfallereignisses sowie dessen Kausalität für seinen Gesundheitsschaden und die daraus folgende Invalidität nicht gelungen ist und die Klage daher auch aus diesem Grund abzuweisen Ist. 4_ a) Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil somit im Er- gebnis zu bestätigen. Die Appellation des Klägers ist daher abzuweisen.
b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Kläger und Appellant die ordentlichen Kosten des Verfahrens. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Demgemäss sind die ausserordentlichen Kosten in Anwendung von § 240 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO wettzuschlagen. Dem Vertreter des Ap- pellanten ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar aus der Ge- richtskasse auszuweisen. Demgemäss hat das Appellationsgericht erkannt: ://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. Der Appellant trägt die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.-- sowie den Auslagen von CHF 208.--. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Küsten des werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, lic.iur. Jakob Trümpy, wird ein Anwaltshonorar von CHF 13'405.-- sowie die Auslagen von CHF 90.60 zuzüglich CHF 1'025.65 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Verf.Nr. 40/2000/SWU /bu APPELLATIONSGERICHT BASEL Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 43. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung wegen Verletzung von Bundes- 7weitinstanzlichen Verfahrens
recht Berufung erhoben werden. Die Berufungsschrift ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Appellationsgericht einzureichen. Für die An- forderungen an deren Inhalt wird auf Art. 55 OG verwiesen. Über die Zu- lässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob neben oder an Stelle der Berufung ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.