Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Klägerin zieht ihre Klage hinsichtlich der Geldforderung wieder zurück.
E. 2 Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzu- stellen.
E. 3 Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozess- und Umtriebsentschädigung.
E. 4 Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien, per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein.
E. 5 Dieser Vergleich tritt in Kraft, sofern er nicht von einer der Parteien bis spätes- tens am 21. März 2011 (Datum des Poststempels) schriftlich beim Gericht wi- derrufen wird. Laut Verhandlungsprotokoll wurde dieser Vergleich so verlesen und bestätigt (Prot. I S. 27). Mit Eingabe vom 21. März 2011 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Verlän- gerung der Frist zum Widerruf des Vergleichs in dessen Ziff. 5 (Urk. 20). Darauf setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist an, um zur Offerte der Klägerin auf Ab- änderung des Vergleichs bzw. Verlängerung der Widerrufsfrist Stellung zu neh- men (Urk. 21). Nachdem die Beklagte die Offerte ausdrücklich abgelehnt hatte (Urk. 24), erliess die Vorinstanz am 5. April 2011 folgenden Beschluss:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen den Entscheid der Abschreibung; Revision für die Anfechtung des Vergleichs; Beschwerde für die Anfechtung der Kosten-/Entschädigungsregelung) Dieser Beschluss wurde am 6. April 2011 versandt und den Parteien am 8. April 2011 (Beklagte) bzw. 13. April 2011 (Klägerin) zugestellt (Urk. 25-27). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Datum Postaufgabe) erklärte die Klägerin die Berufung gegen den Beschluss vom 5. April 2011 (Urk. 28). Die Berufungsfrist ist gewahrt. - 3 - Die Klägerin ersucht (teilweise sinngemäss) um Anerkennung ihrer Forderung (betreffend Lohn, Ferien, Kurzarbeit, Spesen, etc.) im kostenlosen Verfahren so- wie darum, keine Entschädigung bezahlen zu müssen. Dazu führt sie (im Wesent- lichen, teilweise sinngemäss) aus, sie habe im angefochtenen Beschluss die ge- naue Formulierung des Vergleichs entdeckt. Besonders stossend sei die Sal- doklausel, denn diese bedeute, dass sie die Beträge, die ihr von der Beklagten nicht ausbezahlt worden seien, definitiv nicht mehr geltend machen könne. In die- ser Form habe sie dem nicht zugestimmt. Sodann verweist die Klägerin auf ihre Eingabe an die Vorinstanz bezüglich Vergleich vom 21. März 2011. Ferner führt sie aus, sie würde den Betrag um die verlängerte Kündigungsfrist kürzen, so dass nur noch die durch das Arbeitsgericht anerkannten Forderungen (Lohn, Ferien Kurzarbeit, Spesen etc.) blieben. Schliesslich macht sie geltend, sie habe nicht gewusst, dass es nach einem Rückzug nicht mehr möglich sei, dieselbe Klage er- neut zu erheben. All dies wäre nicht passiert, wenn nach neuem Recht eine Schlichtung hätte stattfinden können (vgl. Urk. 28). 2.1. Die Klägerin hat ihre Klage am 30. Dezember 2010 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Datum der Postaufgabe ist massgebend für die Rechtshängigkeit (vgl. BGE 65 II 166 ff. [betr. Unterbrechung der Verjährung, analog] und Sutter- Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar Art. 62 N. 9). Somit war das erstinstanzliche Verfahren schon vor dem Inkrafttre- ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272, in Kraft getreten am
- Januar 2011) rechtshängig. Die Vorinstanz hat richtigerweise altes Recht an- gewendet (vgl. Urk. 25 und Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Rechtsmittelverfahren gilt die neue ZPO (Art. 405 ZPO). 2.2. Die Klägerin wollte die Klage offensichtlich noch im Jahr 2010 anhängig ma- chen, damit nicht die ZPO, sondern noch das Zürcher Prozessrecht zur Anwen- dung gelangte (vgl. Urk. 1 S. 1). Dieses Ziel hat sie erreicht mit der Folge, dass die Klage direkt beim Arbeitsgericht zu erheben war (§ 105 Ziff. 1 ZPO/ZH). Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit einer Schlichtung gemäss neuer ZPO er- scheint daher widersprüchlich. Daraus könnte die Klägerin im Übrigen auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. - 4 - 2.3. Die Klägerin wurde von der Vorinstanz ausdrücklich und in auch für Laien verständlicher Weise auf die Folgen eines Klagerückzugs aufmerksam gemacht (Urk. 3, Urk. 11). Der bereits mehrfach erhobene Einwand der Klägerin, sie habe keine Kenntnis über diese Folgen (Urk. 10, Urk. 28 S. 2), ist mithin durch die Ak- ten widerlegt. 2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss ausführlich begründet, weshalb das Schreiben der Klägerin vom 21. März 2011 nicht als Widerruf des Vergleichs der Parteien vom 10. März 2011 betrachtet werden kann (vgl. Urk. 25 S. 3 f.). Damit setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Auf den blossen Hinweis der Klägerin auf ihr Schreiben vom 21. März 2011 muss nicht weiter eingegangen werden. 3.1. Wird das Verfahren gestützt auf einen Vergleich abgeschrieben, kann des- sen Revision i.S.v. Art. 328 ff. ZPO verlangt werden, wenn geltend gemacht wird, dass der Vergleich zivilrechtlich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Berufung i.S.v. 308 ff. ZPO gegen den Abschreibungsentscheid ist allenfalls dann zulässig, wenn streitig ist, ob der Vergleich tatsächlich oder formell gültig zustan- de gekommen sei (vgl. ZR 110 Nr. 34). Das Letztere hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, damit ihre Beru- fung als zulässig betrachtet werden könnte. Die Klägerin macht jedoch nicht ex- plizit geltend, anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sei kein Vergleich zustande gekommen. Sie spricht vielmehr selber "vom Vergleich" und erwähnt die "genaue Formulierung" des Vergleichs, die sie erst bei Erhalt des angefochtenen Beschlusses "entdeckt" habe. Sodann macht sie geltend, in "dieser Form" habe sie "dem" nicht zugestimmt (vgl. Urk. 28 und oben, Ziff. 1.2). Daraus erhellt, dass auch die Klägerin selber von einem am 10. März 2011 zustande gekommenen Vergleich ausgeht, jedoch den "Punkt 4", also die Saldoklausel in Ziff. 4 des Ver- gleichs, als stossend betrachtet, weil diese Klausel die erneute Erhebung der ein- geklagten Geldforderung ausschliesse. Dabei verkennt die Klägerin, dass einer solchen Wiedereinbringung der Klage allein schon die Rückzugserklärung ge- mäss Ziff. 1 des Vergleichs entgegensteht. Demnach hat die Klägerin nicht genü- gend klar behauptet, es sei kein Vergleich zustande gekommen bzw. sie habe ih- - 5 - re Klage hinsichtlich der Geldforderung nicht zurückgezogen. Vielmehr will sie sich offensichtlich nicht auf dem protokollierten Wortlaut des Vergleichs behaften lassen. Laut Protokoll der Vorinstanz schlossen die Parteien den eingangs wiedergege- benen Vergleich; dieser wurde verlesen und von den Parteien bestätigt (Prot. I S. 27). Die Ausfertigung des Protokolls nach bisherigem Zürcher Prozessrecht bildet auch noch zum heutigen Zeitpunkt Beweis für die Richtigkeit der darin ent- haltenen Verurkundungen (§ 154 Abs. 1 GVG/ZH); sie stellt eine öffentliche Ur- kunde i.S.v. Art. 9 ZGB dar (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 154, N. 1). Als solche erbringt sie für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ih- res Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Dieser Nachweis ist zwar an keine besondere Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB), kann aber nicht mit einer blossen Behauptung geführt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vergleich vor Vorinstanz im Wortlaut gemäss Protokoll verlesen und bestätigt wurde. Unter diesen Umständen muss die Berufung als unzulässig betrachtet werden. 3.2. Vorliegend fehlt aber nicht nur eine genügend klare Behauptung, das Proto- koll bezeuge zu Unrecht das Zustandekommen eines Vergleichs bzw. es bezeuge den Vergleich teilweise unrichtig, sondern insbesondere auch eine entsprechende Beweisofferte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin die (teilweise) Unrichtigkeit des Protokolls beweisen möchte. Für die Berufungsschrift gilt Art. 221 ZPO ana- log, d.h. dass u.a. auch die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsa- chen zu bezeichnen sind (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Erfüllt die Berufungsschrift diese Vorgabe nicht, liegt ein Mangel vor, zu dessen Behebung eine Nachfrist nicht gewährt werden kann. Sodann findet sich in der Berufungsschrift der Klägerin kein Antrag. Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin im Quantitativ will. In prozessualer Hinsicht wird we- der die Aufhebung des angefochtenen Entscheids noch die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung beantragt. - 6 - Werden keine genügenden Berufungsanträge gestellt oder werden die Vorgaben für die Begründung nicht eingehalten, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen, Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 311 N. 33 ff.).
- Im Ergebnis ist auf die Berufung zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten; Weiterungen erübrigen sich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin bezeichnete ihre Eingabe explizit als Berufung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. April 2011. Soweit sie damit die zivilrechtliche Unwirk- samkeit des Vergleichs vom 10. März 2011 geltend machen wollte, hätte sie die Revision i.S.v. Art. 328 ff. ZPO bei der Vorinstanz verlangen müssen bzw. zu ver- langen. Es liegt nicht in der Kompetenz der Kammer, vorab zu entscheiden, ob die Vorinstanz die Eingabe als Revision zu betrachten hätte (dasselbe gilt mit Be- zug auf die Revisionsfristen und die Frage nach dem Zeitpunkt der Rechtshängig- keit gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO). Es ist daher kein separater Nichteintretensent- scheid betreffend ein etwaiges Begehren um Revision zu fällen.
- Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von unter Fr. 30'000.– auszuge- hen (vgl. Urk. 1, Urk. 25 S. 4 sowie Prot. I S. 7 ff., S. 16). Das Vorgehen der Klä- gerin ist zwar nicht mehr bloss als laienhaft/unbedarft einzustufen (vgl. oben, Ziff. 1.2, 2.1 bis 2.4 sowie 3.1; vgl. a. Urk. 2, Urk. 10 bis 14 i.V.m. Prot I S. 3 f., Urk. 20 und Urk. 28). Es kann aber als noch nicht geradezu mutwillig i.S.v. Art. 115 ZPO bezeichnet werden. Demgemäss bleibt es auch im Berufungsverfahren bei der Kostenlosigkeit (Art. 114 lit. c. ZPO). Die Klägerin unterliegt und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hatte keinen rechtserheblichen Aufwand. Für das Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. - 7 -
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 28, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 29'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA110024-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 17. Februar 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 5. April 2011 (AN101050)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 30. Dezember 2010 (Datum Postaufgabe) machte die Klägerin eine ar- beitsrechtliche Klage am Arbeitsgericht Zürich anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2011 schlossen die Parteien vor Vorinstanz fol- genden Vergleich:
1. Die Klägerin zieht ihre Klage hinsichtlich der Geldforderung wieder zurück.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzu- stellen.
3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozess- und Umtriebsentschädigung.
4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien, per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein.
5. Dieser Vergleich tritt in Kraft, sofern er nicht von einer der Parteien bis spätes- tens am 21. März 2011 (Datum des Poststempels) schriftlich beim Gericht wi- derrufen wird. Laut Verhandlungsprotokoll wurde dieser Vergleich so verlesen und bestätigt (Prot. I S. 27). Mit Eingabe vom 21. März 2011 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Verlän- gerung der Frist zum Widerruf des Vergleichs in dessen Ziff. 5 (Urk. 20). Darauf setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist an, um zur Offerte der Klägerin auf Ab- änderung des Vergleichs bzw. Verlängerung der Widerrufsfrist Stellung zu neh- men (Urk. 21). Nachdem die Beklagte die Offerte ausdrücklich abgelehnt hatte (Urk. 24), erliess die Vorinstanz am 5. April 2011 folgenden Beschluss:
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. (Schriftliche Mitteilung)
4. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen den Entscheid der Abschreibung; Revision für die Anfechtung des Vergleichs; Beschwerde für die Anfechtung der Kosten-/Entschädigungsregelung) Dieser Beschluss wurde am 6. April 2011 versandt und den Parteien am 8. April 2011 (Beklagte) bzw. 13. April 2011 (Klägerin) zugestellt (Urk. 25-27). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Datum Postaufgabe) erklärte die Klägerin die Berufung gegen den Beschluss vom 5. April 2011 (Urk. 28). Die Berufungsfrist ist gewahrt.
- 3 - Die Klägerin ersucht (teilweise sinngemäss) um Anerkennung ihrer Forderung (betreffend Lohn, Ferien, Kurzarbeit, Spesen, etc.) im kostenlosen Verfahren so- wie darum, keine Entschädigung bezahlen zu müssen. Dazu führt sie (im Wesent- lichen, teilweise sinngemäss) aus, sie habe im angefochtenen Beschluss die ge- naue Formulierung des Vergleichs entdeckt. Besonders stossend sei die Sal- doklausel, denn diese bedeute, dass sie die Beträge, die ihr von der Beklagten nicht ausbezahlt worden seien, definitiv nicht mehr geltend machen könne. In die- ser Form habe sie dem nicht zugestimmt. Sodann verweist die Klägerin auf ihre Eingabe an die Vorinstanz bezüglich Vergleich vom 21. März 2011. Ferner führt sie aus, sie würde den Betrag um die verlängerte Kündigungsfrist kürzen, so dass nur noch die durch das Arbeitsgericht anerkannten Forderungen (Lohn, Ferien Kurzarbeit, Spesen etc.) blieben. Schliesslich macht sie geltend, sie habe nicht gewusst, dass es nach einem Rückzug nicht mehr möglich sei, dieselbe Klage er- neut zu erheben. All dies wäre nicht passiert, wenn nach neuem Recht eine Schlichtung hätte stattfinden können (vgl. Urk. 28). 2.1. Die Klägerin hat ihre Klage am 30. Dezember 2010 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Datum der Postaufgabe ist massgebend für die Rechtshängigkeit (vgl. BGE 65 II 166 ff. [betr. Unterbrechung der Verjährung, analog] und Sutter- Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar Art. 62 N. 9). Somit war das erstinstanzliche Verfahren schon vor dem Inkrafttre- ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272, in Kraft getreten am
1. Januar 2011) rechtshängig. Die Vorinstanz hat richtigerweise altes Recht an- gewendet (vgl. Urk. 25 und Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Rechtsmittelverfahren gilt die neue ZPO (Art. 405 ZPO). 2.2. Die Klägerin wollte die Klage offensichtlich noch im Jahr 2010 anhängig ma- chen, damit nicht die ZPO, sondern noch das Zürcher Prozessrecht zur Anwen- dung gelangte (vgl. Urk. 1 S. 1). Dieses Ziel hat sie erreicht mit der Folge, dass die Klage direkt beim Arbeitsgericht zu erheben war (§ 105 Ziff. 1 ZPO/ZH). Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit einer Schlichtung gemäss neuer ZPO er- scheint daher widersprüchlich. Daraus könnte die Klägerin im Übrigen auch nichts zu ihren Gunsten ableiten.
- 4 - 2.3. Die Klägerin wurde von der Vorinstanz ausdrücklich und in auch für Laien verständlicher Weise auf die Folgen eines Klagerückzugs aufmerksam gemacht (Urk. 3, Urk. 11). Der bereits mehrfach erhobene Einwand der Klägerin, sie habe keine Kenntnis über diese Folgen (Urk. 10, Urk. 28 S. 2), ist mithin durch die Ak- ten widerlegt. 2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss ausführlich begründet, weshalb das Schreiben der Klägerin vom 21. März 2011 nicht als Widerruf des Vergleichs der Parteien vom 10. März 2011 betrachtet werden kann (vgl. Urk. 25 S. 3 f.). Damit setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Auf den blossen Hinweis der Klägerin auf ihr Schreiben vom 21. März 2011 muss nicht weiter eingegangen werden. 3.1. Wird das Verfahren gestützt auf einen Vergleich abgeschrieben, kann des- sen Revision i.S.v. Art. 328 ff. ZPO verlangt werden, wenn geltend gemacht wird, dass der Vergleich zivilrechtlich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Berufung i.S.v. 308 ff. ZPO gegen den Abschreibungsentscheid ist allenfalls dann zulässig, wenn streitig ist, ob der Vergleich tatsächlich oder formell gültig zustan- de gekommen sei (vgl. ZR 110 Nr. 34). Das Letztere hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, damit ihre Beru- fung als zulässig betrachtet werden könnte. Die Klägerin macht jedoch nicht ex- plizit geltend, anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sei kein Vergleich zustande gekommen. Sie spricht vielmehr selber "vom Vergleich" und erwähnt die "genaue Formulierung" des Vergleichs, die sie erst bei Erhalt des angefochtenen Beschlusses "entdeckt" habe. Sodann macht sie geltend, in "dieser Form" habe sie "dem" nicht zugestimmt (vgl. Urk. 28 und oben, Ziff. 1.2). Daraus erhellt, dass auch die Klägerin selber von einem am 10. März 2011 zustande gekommenen Vergleich ausgeht, jedoch den "Punkt 4", also die Saldoklausel in Ziff. 4 des Ver- gleichs, als stossend betrachtet, weil diese Klausel die erneute Erhebung der ein- geklagten Geldforderung ausschliesse. Dabei verkennt die Klägerin, dass einer solchen Wiedereinbringung der Klage allein schon die Rückzugserklärung ge- mäss Ziff. 1 des Vergleichs entgegensteht. Demnach hat die Klägerin nicht genü- gend klar behauptet, es sei kein Vergleich zustande gekommen bzw. sie habe ih-
- 5 - re Klage hinsichtlich der Geldforderung nicht zurückgezogen. Vielmehr will sie sich offensichtlich nicht auf dem protokollierten Wortlaut des Vergleichs behaften lassen. Laut Protokoll der Vorinstanz schlossen die Parteien den eingangs wiedergege- benen Vergleich; dieser wurde verlesen und von den Parteien bestätigt (Prot. I S. 27). Die Ausfertigung des Protokolls nach bisherigem Zürcher Prozessrecht bildet auch noch zum heutigen Zeitpunkt Beweis für die Richtigkeit der darin ent- haltenen Verurkundungen (§ 154 Abs. 1 GVG/ZH); sie stellt eine öffentliche Ur- kunde i.S.v. Art. 9 ZGB dar (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 154, N. 1). Als solche erbringt sie für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ih- res Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Dieser Nachweis ist zwar an keine besondere Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB), kann aber nicht mit einer blossen Behauptung geführt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vergleich vor Vorinstanz im Wortlaut gemäss Protokoll verlesen und bestätigt wurde. Unter diesen Umständen muss die Berufung als unzulässig betrachtet werden. 3.2. Vorliegend fehlt aber nicht nur eine genügend klare Behauptung, das Proto- koll bezeuge zu Unrecht das Zustandekommen eines Vergleichs bzw. es bezeuge den Vergleich teilweise unrichtig, sondern insbesondere auch eine entsprechende Beweisofferte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin die (teilweise) Unrichtigkeit des Protokolls beweisen möchte. Für die Berufungsschrift gilt Art. 221 ZPO ana- log, d.h. dass u.a. auch die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsa- chen zu bezeichnen sind (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Erfüllt die Berufungsschrift diese Vorgabe nicht, liegt ein Mangel vor, zu dessen Behebung eine Nachfrist nicht gewährt werden kann. Sodann findet sich in der Berufungsschrift der Klägerin kein Antrag. Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin im Quantitativ will. In prozessualer Hinsicht wird we- der die Aufhebung des angefochtenen Entscheids noch die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung beantragt.
- 6 - Werden keine genügenden Berufungsanträge gestellt oder werden die Vorgaben für die Begründung nicht eingehalten, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen, Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 311 N. 33 ff.).
4. Im Ergebnis ist auf die Berufung zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten; Weiterungen erübrigen sich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin bezeichnete ihre Eingabe explizit als Berufung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. April 2011. Soweit sie damit die zivilrechtliche Unwirk- samkeit des Vergleichs vom 10. März 2011 geltend machen wollte, hätte sie die Revision i.S.v. Art. 328 ff. ZPO bei der Vorinstanz verlangen müssen bzw. zu ver- langen. Es liegt nicht in der Kompetenz der Kammer, vorab zu entscheiden, ob die Vorinstanz die Eingabe als Revision zu betrachten hätte (dasselbe gilt mit Be- zug auf die Revisionsfristen und die Frage nach dem Zeitpunkt der Rechtshängig- keit gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO). Es ist daher kein separater Nichteintretensent- scheid betreffend ein etwaiges Begehren um Revision zu fällen.
5. Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von unter Fr. 30'000.– auszuge- hen (vgl. Urk. 1, Urk. 25 S. 4 sowie Prot. I S. 7 ff., S. 16). Das Vorgehen der Klä- gerin ist zwar nicht mehr bloss als laienhaft/unbedarft einzustufen (vgl. oben, Ziff. 1.2, 2.1 bis 2.4 sowie 3.1; vgl. a. Urk. 2, Urk. 10 bis 14 i.V.m. Prot I S. 3 f., Urk. 20 und Urk. 28). Es kann aber als noch nicht geradezu mutwillig i.S.v. Art. 115 ZPO bezeichnet werden. Demgemäss bleibt es auch im Berufungsverfahren bei der Kostenlosigkeit (Art. 114 lit. c. ZPO). Die Klägerin unterliegt und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hatte keinen rechtserheblichen Aufwand. Für das Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
- 7 -
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 28, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 29'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc