opencaselaw.ch

65_II_116

BGE 65 II 116

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116

Familienrecht. N° 21.

den Gläubiger :befriedigt habe oder nicht. In beiden Fällen

leitet sich sein Anspruch auf Zahlung aus dem Kaufvertrag

her und tritt als Teil des Anspruches auf den Kaufpreis

an Stelle des vom Käufer abgegebenen Schuldbefreiungs-

versprechens, das durch Nichtannahme des neuen Schuld-

ners durch den Gläubiger undurchführbar geworden ist.

Da die Klage aus den vorstehenden Erwägungen ge-

schützt werden muss, ist es ohne Bedeutung, dass der

Kläger aus dem Pfandausfallschein aus den von der Vor-

instanz erwähnten Gründen keine Rechte ableiten kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons-

gerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 1939 wird

aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger

Fr. 31,189.10 nebst 5 % Zins seit 29. April 1936 zu be-

zahlen.

21. Urteil der ll. Zivilabteiltmg vom 15. September 1939

i. S. Abderhalden gegen VOrllltmdsehaftsbehörde Bremgarten

und Kons.

1. Verlust der elterlichen Gewalt nach Art. 286 ZGB:

-

tritt durch die Bevormundung der Kinder olme weiteres

ein;

-

setzt weder einen Grund zum Vorgehen gemäss Art. 285

ZGB noch die Anwendung der für ein solches Vorgehen auf-

gestellten besondern Verfahrensvorschriften voraus.

2. Zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 86 OG)

ist nicht zulässig :

a) gegen Entscheidungen über die Anwendung von Art. 286

ZGB;

b) gegen Entscheidtmgen über die Wiederherstellung einer auf

Grund dieser Bestimmung aufgehobenen Elterngewalt.

1. Application de l'art. 286 00 :

La mise sous tutelle des enfants emporte de plein droit la perte

de 10. puissance paternelle;

-

n'implique ni l'existenced'un fait qui justifierait l'application

de l'art. 285 ce ni l'observation de la procedure prevue pour

cette application.

2. Ne peuvent faire l'objet d'un recours de drait civil (art. 86 OJ):

a) les decisions relatives a l'application de l'art. 286 ce,

b) les decisions relatives au retablissement de 10. puissance

paternelle supprimoo en vertu de cette disposition.

Familienrecht. No 21.

117

Applicazione dell'art. 286 00 :

1. Se i figli sono messi sotto tutela, 10. potesta dei genitori cessa

di pieno diritto : non e necessaria l'esistenza di un fatto giusti-

ficante l'applicazione dell'art. 285 ce, ne occorre osservare

10. procedura prevista per questa applicazione.

2. Non poJ:lSono essere impugnate mediante ric0'7so di diritto civile

(art. 86 OGF) :

a) le decisioni relative all'applicazione dell'art. 286 ce,

b) le decisioni relative al ripristino della potesta dei genitori

soppressa in virtu di questo disposto.

Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin sind zwei

Kinder hervorgegangen: Rosa Reinzer, geboren am 29.

Mai 1928, und Martha Reinzer, geboren am 7. Juli 1929.

Der Ehemann starb am 18. September 1932 an den Folgen

eines Verkehrsunfalles. Der Witwe und den Kindern

wurden Versicherungsrenten ausgesetzt. Am 17. Juni

1933 ging die Beschwerdeführerin eine neue Ehe ein.

Die Vormundschaftsbehörde ihres nunmehrigen Wohn-

sitzes Brunnadern lud heide Eheleute vor, eröffnete ihnen,

dass die Kinder nun einen Vormund bekommen müssen,

und bezeichnete als solchen den neuen Ehemann. Im

folgenden Jahre ordnete sie an, dass das Kind Martha,

das 1930 in ein Reim gegeben worden war, nach Brem-

garten zu einer Familie Schmid-Stolz verbracht werde,

wo das Kind Rosa schon zu Lebzeiten seines Vaters

untergebracht worden war. Die Vormundschaftsbehörde

von Bremgarten übernahm die Vormundschaft über die

beiden Kinder, und diese wuchsen nun in Bremgarten

auf, besuchen dort die Schule und sind nach Berichten

des Pfarr- und des Schulamtes wie a.uch der Vormund-

schaftsbehörde dieses Ortes gut aufgehoben.

Im Jahre 1938 verlangte die Beschwerdeführerin, die

ihre Kinder schon seit mehreren Jahren nicht mehr

besucht hatte, die Wiederherstellung ihrer elterlichen

Gewalt bei den Behörden ihres Wohnsitzkantons St.

Gallen. Der Regierungsrat dieses Kantons hat als Rekurs-

instanz dieses Begehren am 14. Mai 1939 abgewiesen.

Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält

die Besnhwerdeführerin daran fest. Eventuell beantragt

118

Fam.iliemecht. N0 21.

sie die Einrä~ung eines in bestimmter Weise zu ordnen-

den Besuchsre~htes.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Aufiassung der Beschwerdeführerin, die elter-

liche Gewalt sei ihr gar nicht in gültiger Weise entzogen

worden, sondern habe bisher wegen der Verbringung der

Kinder nach Bremgarten nur tatsächlich nicht ausgeübt

werden können, ist nicht beizutreten. Mit der Bestellung

einer Vormundschaft über die Kinder war die elterliche

Gewalt der Mutter aufgehoben. Sie hatte neben der

Vormundschaft keinen Raum mehr. Art. 286 ZGB sieht

denn auch solche Bevormundung als einen Fall des Entzu-

ges der elterlichen Gewalt vor, wie aus dem gemeinsamen

Randtitel zu Art. 285 und 286 ZGB erhellt. Die Beschwerde-

führerin meint, die Bevormundung der Kinder sei nicht

rechtsbeständig, da dieser Massnahme ein Entzug der

elterlichen Gewalt gemäss Art. 285, unter Beobachtung

des hiefür vorgeschriebenen Verfahrens, hätte voraus-

gehen müssen. Dem ist nicht so. Nach Art. 286 ist im

Falle der Wiederverheiratung von Vater oder Mutter,

die bisher die elterliche Gewalt innehatten, bei gegebenen

Voraussetzungen nichts anderes als eben die Bevormun-

dung der Kinder zu verfügen, womit der Verlust der

elterlichen Gewalt implicite verbunden ist. Diese Mass-

nahme setzt nur voraus, dass sie zufolge der durch die

neue Ehe geschaffenen Verhältnisse als geboten erscheint.

Unf"ahigkeit des bisherigen Inhabers der elterlichen Gewalt

zur Kindererziehung oder schwere Verletzung der Eltern-

pflichten braucht im Gegensatz zu Art. 285 nicht vorzu-

liegen. Demgemäss trifft die nach Art. 286 verfügte

Vormundschaft über die Kinder die Mutter (oder den

Vater) weniger schwer als ein förmlicher Entzug der

Gewalt auf Grund von Art. 285, womit persönliches

Ungenügen der betroffenen Person festgestellt wäre. Der

Grund zum allfälligen Vorgehen nach Art. 286 liegt darin,

dass sich aus· den durch die Wiederverheiratung geschaf-

Familienrecht. No 21.

1I9

fenen Verhältnissen die Notwendigkeit vormundschaftli-

chen Schutzes ergibt. Je mehr ihm das Wohl dieser Kinder

am Herzen liegt, um so leichter wird sich der betreffende

Elternteil mit dem Eingreifen der Behörden abzufinden

wissen, das seiner Elternehre keinen Abbruch tut, zumal

wenn, gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB, er oder der neue

Gatte als Vormund bezeichnet wird, wie es hier zunächst

auch geschehen ist. Aus dieser Verschiedenheit der VOJ;'-

aussetzungen zum Vorgehen nach Art. 285 einer- und

nach Art. 286 anderseits erklärt sich, dass im letztern

Fall von Bundesrechts wegen weder ein ausdrücklicher

Gewaltentzug ausgesprochen noch das allenfalls vom

kantonalen Recht vorgesehene besondere Verfahren für

die Anwendung von Art. 285 beobachtet zu werden

braucht. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge,

dieses Verfahren sei nicht eingehalten worden und die

Vormundschaft daher nicht gültig, geht somit fehl.

2. -

Entscheidungen nach Art. 286 ZGB, anders als

solche nach Art. 285, unterliegen nicht der Weiterziehung

durch zivilrechtliche Beschwerde (Art. 86 Ziff. 2 OG).

Demgemäss sind auch Entscheidungen über Wiederher-

stellungsbegehren nach Art. 287 ZGB nur dann an das

Bundesgericht weiterziehbar, wenn die elterliche Gewalt

gemäss Art. 285 entzogen, nicht auch, wenn sie durch

Anordnung einer Vormundschaft gemäss Art. 286 auf-

gehoben worden war (BGE 38 II 769 ff.). Die vorliegende

Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Dass da-

neben auch noch Gründe zu einer Gewaltentziehung nach

Art. 285 in Frage standen, hinderte die Behörde nicht,

das einfachere Vorgehen zu wählen, das zudem der Eltern-

ehre der Gesuchstellerin weniger abträglich war. Auch

wenn man zunächst nach Art. 285 vorgegangen wäre,

ohne auf diesem Wege zur Entziehung der Elterngewalt

zu gelangen, wäre hemach ein Vorgehen nach Art. 286

offen gestanden. Muss es daher bei der rechtsbeständigen

Anordnung der Vormundschaft sein Bewenden haben, so

ist die neue Ehe der Gesuchstellerin auch nicht etwa für

120

Familienrecht. N° 22.

die Beurteilung ihres Wiederherstellungsbegehrens bedeu-

tungslos geworden. Zur Behandlung des das Besuchsrecht

betreffenden Eventualbegehrens ist das Bundesgericht

von vornherein nicht zuständig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

22. Sentenza 15 settembre 1939 delIa II Sezione civile

nella causa Giulietti contro Manzoni.

1. Una transazione giudiziale, in cui e espresso il riconoscimento

di un infante con effetti di stato civile e ehe e valida ed ese-

cutiva secondo la procedura cantonale, ha, ai fini dell'art. 302

cp. 2 CC, Ja stessa efficacia di una sentenza deI giudice.

2. La madre illegittima ha veste per proporre da sola (cioe senza

l'intervento in causa dei figlio illegittimo rappresentato dal

curatore) l'azione tendente a farlo attribuire al padre con

effetto di stato civile. Quest'azione e indipendente da quella

analoga ehe spetta al figlio, cosioohe la rinuncia all'una non

influisce sull'altra.

Gerichtliche Zusprechung eines aU8serehelichen Kindes mit Standes-

folge :

-

kann durch Anerkennung in einem gerichtlichen Vergleich

ersetzt werden, der die Kraft eines Urteils im Sinne von

Art. 302 Abs. 2 ZGB hat, wenn er nach der ilm behen-schenden

Prozessordnung gültig und vollstreckbar ist;

-

kann von der Mutter aus eigenem Recht anbegehrt werden,

ohne dass das gesetzlich vertretene Kind gleichfalls zu klagen

oder als Intervenient aufzutreten braucht. Die Klage der

Mutter und die des Kindes sind voneinander unabhängig;

die eine fällt durch Verzicht des andern Klageberechtigten

nicht dahin.

1. Une transaction en justice, qui porte reconnaissance d'un

anfant avec effets d'etat civil et qui apparaft valable et execu-

toire salon les regles de la procedure cantonale, a, du point de

vue de 1'00. 302 aI. 2 CC, la meme efficaciM qu'un jugement

proprement dito

2. La mere d'un enfant illegitime a qualite pour intenter d'une

maniere autonome (c'est-A-dire BanS l'intervention de I'enfant

represenM par un curateur) l'action tendante a la declaration

de paterniM avec effets d'etat civil. Cette action est indepen-

dante de celle qui appartient A l'enfant et qui tend au meme

but, de teIle sorte que la renonciation A l'une demeure BanS

effet Bur l'autre.

Familienrecht. No 22.

121

A. -

I1 5 febbraio 1936, Maria Giulietti dava aHa

lure un figlio illegittimo, cui fu imposto il nome di Giovanni

Antonio.

I1 23 luglio 1936, davanti al Giudire conciliatore deI

Circolo di Roveredo, Plinio Manzoni dichiarava di rico-

noscere per suo questo figlio illegittimo e prometteva

altresi di sposare Maria Giulietti nel prossimo autunno.

Il 30 agosto 1936, l'Autorita tutoria di circolo nominava

tutrice (recte euratrice) dell'infante Giovanni Antonio

Giulietti la Commissione pauperile di Roveredo, la quale,

con transazione conclusa il 20 gennaio 1937, rinunciava

a promuovere « ogni azione di paternita e di pensione

alimentare deI figlio Giovanni Antonio Giulietti », purcM

a quest'ultimo Plinio Manzoni versasse una volta tanto

Ja somma di fr. 2100. In data 25 gennaio 1937 I'Autorita

tutoria deI Cireolo di Roveredo approvava questa

transazione.

B. -

Con libello 2 febbraio 1937 Maria Giulietti doman-

dava ehe l'infante Giovanni Antonio fosse attribuito con

effetti di stato civile a Plinio Manzoni.

TI 28 febbraio 1938, il Tribunale deI distretto della

Moesa respingeva questa domanda, siecome improponibile

dato il tenore delle transazione 20 gennaio 1937.

L'attrice si e tempestivamente aggravata al Tribunale

federale a'sensi degli art. 56 e seg. OGF.

Oonsiderando in diritto :

1 ............... .

2. -

Nel suo ricorso al Tribunale federale Maria Giu-

lietti domanda che il figlio illegittimo Giovanni Antonio

sia attribuito con effetti di stato civile a Plinio Manzoni.

Sorge il quesito di sapere se questa domanda non gia stata

liquidata in virtu della transazione che le parti hanno

conclusa il 23 luglio 1936.

Tra le parti era controverso se Giovanni Antonio

Giulietti dovesse essere attribuito come figlio a Plinio

Manzoni. Nessun disposto di legge impediva loro di