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38_II_769

BGE 38 II 769

Bundesgericht (BGE) · 1912-11-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

122. Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. November 1912 in Sachen Wildi gegen Aargau. Unzulässigkeit einer zivilrechtlichen Beschwerde wegen Nichtwieder¬ herstellung der wegen Wiederverheiratung entzogenen elterlichen Gewalt (0G 86 Ziff. 2, ZGB 286). Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit einem Meyer aus Wohlen verheiratet. Den aus der Ehe hervorgegan¬ genen Kindern

Ernst, geb. 25. Januar 1892, Stephanie, geb. 20 Juli 1893, und Josie, geb. 28. Juli 1894, war nach dem Tode ihres Vaters von der Vormundschaftsbehörde Wohlen ein Vormund bestellt worden. In zweiter Ehe ist die Be¬ schwerdeführerin mit O. Wildi in Küsnacht (Zürich) verheiratet. Seit ihrer Verheiratung lebt sie mit den Kindern Stephanie und Josie in Küsnacht. Anläßlich der Prüfung der Pflegschaftsrechnung beschloß die Vormundschaftsbehörde Wohlen am 1. Juli 1912: „Die vom „Vormunde einseitig vorgenommene Vermögensscheidung soll für „die Mündel keine rechtliche Wirkung haben. Es soll denselben „vielmehr das Recht gewahrt sein, diese Angelegenheit nach er¬ „folgter Mündigkeit selbst zu ordnen. — Es sei die Vormund¬ „schaft über Stephanie und Josie Meyer und die Beistandschaft „über Ernst Meyer der Vormundschaftsbehörde Küsnacht (Zürich) „zur Weiterführung zu übertragen. B. — Gegen diesen, vom Bezirksamt Bremgarten bestätigten Beschluß erklärte Frau Wildi am 26. August 1912 den Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Aargau, mit dem Begehren: „1. Es sei die Beistandschaft für den volljährigen, landesab¬ „wesenden Ernst Meyer laut §§ 29 und 30 des BG nach wie „vor von seiner Heimatbehörde zu führen. „2. Es sei das Vermögen für jedes der 3 Kinder jetzt schon „auszuscheiden. „3. Es sei die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder „Stephanie und Josie Meyer aufzuheben und die Vermögensver¬ „waltung auf die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin „der elterlichen Gewalt zu übertragen.“ C. — Durch Entscheid vom 3. Oktober 1912, dessen Zustellung an die Rekurrentin am 7. Oktober angeordnet wurde, hat der Regierungsrat des Kantons Aargau den Rekurs abgewiesen und zwar, soweit es sich um das dritte Begehren handelte, deshalb, weil das Kindervermögen in den Händen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes „sehr gefährdet wäre" und also die Art. 286 Abs. 1 und 297 Abs. 2 ZGB anwendbar seien. D. — Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Frau Wildi am 25. Oktober unter Erneuerung der oben sub B er¬ wähnten Begehren den „Rekurs“ an das Bundesgericht zu er¬ greifen erklärt. In Bezug auf das dritte Begehren wird die Be¬ schwerde damit begründet, daß das Kindervermögen in Händen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht gefährdet wäre; in Erwägung:

1. - Die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Beschwerde, als welche der vorliegende „Rekurs“ zu betrachten ist, sind jeden¬ falls nicht vorhanden hinsichtlich der beiden ersten Begehren der Beschwerdeführerin (betr. Aufhebung der Beistandschaft über den volljährigen Sohn Ernst Meyer und betr. Vermögensausscheidung zwischen diesem und seinen Geschwistern); denn hiebei handelt es sich einerseits nicht, wie Art. 86 Ziff. 2 OG voraussetzt, um Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, ander¬ seits aber ist die Beschwerdeführerin zur Stellung eines Begehrens im Sinne des Art. 86 Ziff. 3 hinsichtlich ihres volljährigen Sohnes Ernst Meyer von vornherein nicht legitimiert.

2. — Was das dritte Begehren betrifft (es sei „die Vormund¬ „schaft über die minderjährigen Kinder Stephanie und Josie Meyer „aufzuheben und die Vermögensverwaltung auf die Beschwerde¬ „führerin als Mutter und Inhaberin der elterlichen Gewalt zu „übertragen"), so würde es sich dabei allerdings um Wiederher¬ stellung der elterlichen Gewalt handeln, und es könnte daher Art. 86 Ziff. 2 OG, bezw. Art. 288 Abs. 2 ZGB auf den ersten Blick als anwendbar erscheinen. Allein aus dem Umstande, daß in Art. 86 Ziff. 2 OG wohl auf Art. 285 und 287, nicht aber auf Art. 286 ZGB verwiesen wird, ergibt sich deutlich, daß jeden¬ falls gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt, sofern sie wegen Wiederverheiratung des in Betracht kommenden Elternteils stattgefunden hat, eine zivilrechtliche Beschwerde nicht ergriffen wer¬ den kann. Alsdann aber muß die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels auch für den Fall verneint werden, daß die Wiederherstellung der wegen Wiederverheiratung entzogenen elterlichen Gewalt ver¬ langt wird — wenigstens sofern dieses Begehren damit begründet wird, es seien trotz fortbestehender zweiter Ehe die „Verhältnisse“ (vergl. Art. 286) nicht mehr derart, daß es eines Vormundes bedürfte.

Denn in diesem Falle handelt es sich um die nämliche Ermessens¬ frage, die schon bei der Bestellung der Vormundschaft zu ent¬ scheiden gewesen war, und die der Gesetzgeber — im Gegensatz zum Fall des Art. 285, dessen Anwendung geradezu die absolute Unfähigkeit oder Unwürdigkeit des betreffenden Elternteils voraussetzt, — der endgültigen Kognition der kantonalen Behörden überlassen wollte; diese Frage aber kann selbstverständlich nicht auf dem Umwege einer Beschwerde wegen Nichtwiederher¬ stellung der elterlichen Gewalt nachträglich doch dem Bundes¬ gerichte unterbreitet werden. Insoweit endlich die Anwendbarkeit des im regierungsrätlichen Entscheide zitierten Art. 297 ZGB in Frage kommen würde es wäre dies übrigens hier kaum der Fall, da ja dieser Artikel wohl die Bestellung eines Beistandes, nicht aber diejenige eines Vormundes vorsieht —, ergibt sich die Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde ohne weiteres aus dem Umstande, daß in Art. 86 OG ein Hinweis auf Art. 297 ZGB absichtlich nicht aufgenommen worden ist (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 1912 i. S. Isler gegen Aargau, Erw. 2*).

3. — Abgesehen hievon könnte auf das dritte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht eingetreten werden, weil aus den Akten ersichtlich ist, daß der Wohnsitz der minderjährigen Kinder Stephanie und Josie Meyer mit Wissen und Willen der Vormundschaftsbehörde Wohlen nach Küsnacht (Zürich) verlegt, und demgemäß die Vormundschaft auf den Gemeinderat Küsnacht übertragen worden ist, der den Kindern denn auch bereits einen Vormund bestellt hat. Die Vormundschaft der aargauischen Be¬ hörden besteht also nicht mehr, und es ist daher das Begehren um Aufhebung dieser Vormundschaft gegenstandslos; erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

* Oben S. 739 f.