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Familienrecht. N0 20.
plus si, contrair~ment a. ce qui a ere juge (RO 45 11 117/8),
la defenderesse, aurait pu, a. titre eventuel, c'est-a.-dire
pour le cas Oll sa revendication serait ecartee, participer
a. la saisie de la part de copropriete, ou si elle pourrait
encore etre admise a. le faire, une fois cette part « reinte-
gree ». La Tribunal federal n'a des lors pas a. decider si,
au contraire de ce qu'admet la Cour de Justice, la defen-
deresse possooe contra son man une creance a. raison des
biens reserves qu'elle se serait constitues en vertu de l'art. 9
al. 11 titre final et 191 eh. 3 ce, biens qui auraient ete
affectes a. l'achat de l'immeuble d'Onex.
Par ces motifs, 'le Tribunal Ildiral prononce:
Le recours est rejeteet l'arret attaque est confirme.
20. Urteil der ll. Zivilabteilnng vom 18 • .Juni 1939
i. S. Rudolf'gegen König.
Intef"Ze8Bian des Minderjährigen zu Gunsten der Eltern, Art. 282
ZGB, beim Kauf einer Liegenschaft durch den Minderjährigen
mit Zustimmung des Vaters! (Erw. 1.)
Schuldübernahme im Grundpjandrecht, Art. 832/846 ZGB, Art. 175
OR; Rechtsstellung des nichtentIassenen alten Schuldners nach
ergebnisloser
Durchführung
der
Grundpfandverwertung
(Erw.2).
IntercesBian d:u mineur en faveur da ses parents, an. 282 ce.
L'acquisition d'un immeuble par un mineur avec l'autorisation
de son pare tombe·t-elle sous le coup de l'art. 282 ce ? (Con-
sid. 1.)
Repri8e de Zu dette garantie par gage immobilier, art. 832/846 ce,
an. 175 CO; situation juridique de l'ancien d6biteur non Iihere
lorsque la realisation du gage a 6M infructueuse (consid. 2).
E un negozio giuridico a' senai deli'art. 282 00 l'acquisto di un
immobile da parte di un minorenne col consenso deI padre ?
(consid. 1.)
As.mnzione di debito ipatecario, an. 832/846 ce e art. 175 CO;
posizione giuridica deI precedente debitore, a1lorcbe la vendita
deI pegno immobiliare e stata infruttuosa (consid. 2).
A. -
Der Kläger Rudolf, von Beruf Liegenschaftshänd-
ler, verkaufte laut öffentlich beurkundetem Kaufvertrag
Familienrecht. No 20.
III
vom 13. November 1933 dem Beklagten Fritz König und
dessen Schwester Rosa König das Hotel Löwen in Oerlikon
I(zu Gesamteigentum als einfacher Gesellschaft I). Da die
beiden Käufer noch minderjährig waren (Fritz König ist
am 19. Januar 1914, Rosa König am 7. August 1916 ge-
boren), unterzeichnete neben ihnen auch ihr Vater Fritz
König sen. als Inhaber der elterlichen Gewalt den Kauf-
vertrag. Der Kaufpreis von Fr. 172,000.- wurde wie folgt
getilgt: Fr. 163,343.75 durch Übernahme bestehender
Grundpfandschulden, Fr. 1000.- durch Zeichnung eines
Wechsels durch Vater König, Fr. 7656.25 durch Barzahlung
bei Kaufsabschluss.
Die Barzahlung wurde von Vater König geleistet, und
ebenso bezahlte er eine Grundpfandschuld von Fr. 5631.50,
die kurz nach dem Erwerb fallig wurde.
Das Hotel wurde von den Eltern König auf den Namen
der Kinder geführt. Dies deshalb, weil der Mutter König
wegen unseriöser Wirtschaftsführung das Patent entzogen
worden' war, so dass nach den Bestimmungen der zür-
cherischen Wirtschaftsgesetzgebung weder sie noch ihr
Ehemann ein Wirtschaftspatent erhalten konnten. Anfang-
lich halfen der Beklagte und seine Schwester im Betrieb
mit, die Schwester bis zu ihrer im September 1934 erfolgten
Verheiratung, der Beklagte bis Anfang Februar 1935, in
welchem Zeitpunkt er als Versicherungsagent in die
Dienste der {(Union Genf » trat. Ende 1935 schied er dort
wieder aus. Ob er in der Folge bis zur Übernahme einer
eigenen Wirtschaft in Niederuzwil wieder im Wirtschafts-
betrieb der Eltern mithalf, ist nicht abgeklärt.
B.- Unter den von den Käufern übernommenen
Grundpfandschulden befand sich im dritten Rang ein
Inhaberschuldbrief von Fr. 29,000.- zu Gunsten der
Brauerei A. Hürlimann A.-G. in Zürich. Vom: Grundbuch-
amt gemäss Art. 832/846 ZGB vom Eigentumswechsel
und der Übernahme der Schuldpflicht durch die Erwerber
benachrichtigt, erklärte die Gläubigerin jedoch, den bishe-
rigen Schuldner Rudolf beibehalten zu· wollen.
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Familienrecht. No 20.
Im Jahre 1935 wurde gegen Fritz und Rosa König duroh
einen im Rang~ der Brauerei A. Hürlimann A.-G. vorge-
henden Grundpfandgläubiger Betreibung auf Grundpfand-
verwertung angehoben. Die Verwertung ergab einen Erlös
von Fr. 126,000.-. Die Forderung der Brauerei kam im
vollen Betrage von Fr. 31,189.10 zu Verlust. Das Betrei-
bungsamt Zürioh 11 stellte der Brauerei am 29. April 1936
einen auf den Namen der Pfandeigentümer lautenden
Pfandausfallschein aus, obwohl die Pfandeigentümer gar
nie persönliche Schuldner der Pfandforderung geworden
waren. Diesen Pfandausfallschein zedierte die Brauerei am
21. Januar 1938 an den Kläger « als behaftetem Hypothe-
karschuldner ».
e. - Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den
Beklagten auf Bezahlung von Fr. 31,189.10 nebst 5 % Zins
seit 29. April 1936. Er stützt seine Klage einerseits auf den
Kaufvertrag vom 13. November 1933, laut welchem der
Beklagte zur Übernahme der Grundpfandschulden ver-
pflichtet sei, und anderseits auf den ihm von der Brauerei
abgetretenen Pfandausfallschein.
D. -
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage
mit der Begründung, es habe sich bei dem Kauf der Lie-
genschaft um. ein Interzessionsgeschäft im Sinne von Art.
282 ZGB gehandelt, das mangels der vorgeschriebenen Mit-
wirkung eines Beistandes und Genehmigung durch die Vor-
mundschaftsbehörde ungültig sei. Aus dem PfandausfalI-
schein könne der Kläger keine Rechte ableiten, weil die
Abtretung nur simuliert sei.
E. -
Sowohl das Bezirksgericht Untertoggenburg wie
das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab, weil
der Kauf den Charakter eines Interzessionsgeschäfts ge-
habt habe, was dem Kläger erkennbar gewesen sei, sodass
das Gesohäft mangels der erforderlichen Mitwirkung der
Vormundschaftsbehörden unverbindlich gewesen sei. Eine
Genehmigung nach erreichter Volljährigkeit liege nicht
vor; denn die Genehmigung könne nicht stillschweigend
oder durch konkludentes Verhalten erteilt werden, sondern
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nur durch neuen Rechtsakt in der für das betreffende
Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form. Selbst bei Ver-
bindlichkeit des Kaufvertrages müsste die Klage übrigens
abgewiesen werden, weil der Kläger, solange er selber die
Pfandgläubigerin nicht befriedigt habe, keinen Anspruch
auf Bezahlung der eingeklagten Summe erheben, sondern
höchstens deren Leistung an die Pfandgläubigerin ver-
langen könne. Aus der Abtretung der Pfandausfallfor-
derung durch die Brauerei könne der Kläger nichts ablei-
ten, weil die Brauerei den Beklagten gar nie als persön-
lichen Sohuldner angenommen und. daher auch keine
Forderung gegen ihn habe.
F. -
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. März
1939 reichte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ein mit dem erneuten Antrag auf Gutheissung der Klage
im vollen Umfang.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob der
Kaufvertrag vom 13. November 1933 ein Interzessions-
geschäft im Sinne von Art. 282 ZGB sei, wie die beiden
Vorinstanzen angenommen haben.
Die genannte Bestimmung setzt voraus, dass die vom
Minderjährigen eingegangene Verpflichtung im Interes88
der Eltern erfolgt sei. Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn
der Minderjährige für eine Schuld des einen oder andern
Elternteils irgendeine Sicherheit leistet, sei es eine per-
sönliche, durch Bürgschaft oder Garantieversprechen, sei
es eine dingliche, durch Pfandbestellung an Fahrnis oder
Immobilien. Diesen Fällen gleichzuachten sind diejenigen,
in denen die Leistung, die der Minderjährige vom Dritten
erhält, in das Vermögen der Eltern übergehen soll, wie
z. B. bei Aufnahme eines Darlehens durch den Minder-
jährigen, um es den Eltern zur Verfügung zu stellen. Ver-
bleibt aber die vom Minderjährigen zum Ausgleich seiner
AS 65 II -
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Verpflichtung :.erworbene Sache in seinem Eigentum, so
kann nicht mE:lhr von einer Verpflichtung im Interesse der
Eltern gesproehen werden; in einem solchen Falle ver-
pflichtet sich der Minderjährige in seinem eigenen Inte-
resse. Dies trifft in ganz besonderm Masse zu beim Erwerb
einer Liegenschaft, welche im Eigentum des Minder-
jährigen bleibt. Dass die Eltern kraft ihres Nutzungs-
rechtes am Kindesvermögen die Liegenschaft bewohnen
und sonstwie aus ihr Nutzen ziehen können, ändert hieran
nichts. Wollte man anders entscheiden, so müsste konse-
quenterweise für den Erwerb einer Liegenschaft durch eine
Ehefrau ebenfalls die Mitwirkung der Vormundschafts-
behörde verlangt werden, weil auch in einem solchen Falle
der Ehemann aus dem Bewohnen und der Nutzung der
Liegenschaft einen Vorteil zöge. Eine Anwendung des
Art. 282 ZGB auf alle Fälle, in denen irgend ein entferntes
tatsächliches Interesse der Eltern nachweisbar wäre, würde
zudem eine für den Verkehr untragbare Unsicherheit nach
sich ziehen. Eine Ausnahme wäre höchstens dort gerecht-
fertigt, wo feststünde, dass der Inhaber der elterlichen
Gewalt bewusst ein für den Minderjährigen nachteiliges
Geschäft wegen der für ihn selber damit verbundenen Vor-
teile abgeschlossen habe. Davon kann hier indes nicht die
Rede sein. Alles spricht vielmehr dafür, dass Vater König
mit dem Kauf der Liegenschaft auch für die Kinder ein
vorteilhaftes Geschäft zu ~achen glaubte .. Wäre er der
gegenteiligen Auffassung gewesen, so wäre nicht einzu-
sehen, wieso er für sich selber einen Vorteil hätte erhoffen
können; . denn er hätte sich doch sagen müssen, dass die
zu übersetztem Preis erworbene Liegenschaft nicht einen
die Hypothekarzinsen übersteigenden und damit ihm
zufallenden Ertrag abwerfen werde.
Ist somit schon der Interzessionscharakter des Geschäftes
zu verneinen, so braucht nicht geprüft zu werden, ob das
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiter erfor-
derliche Merkmal der Erkennbarkeit für die Gegenpartei
gegeben wäre. Ebenso kann die Frage der Genehmigung
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durch den Beklagten nach erreichter Volljährigkeit dahin-
gestellt bleiben.
2. -
Die Vorinstanz hat die Klage auch aus dem wei-
teren Grunde abgewiesen, dass der Kläger nicht befugt
sei, Zahlung an sich selbst zu verlangen, solange er die
Pfandgläubigerin nicht befriedigt habe.
Nun ist allerdings richtig, dass auf Grund des zwischen
altem und neuem Schuldner abgeschlossenen internen
Schuldübernahmevertrages im Sinne von Art. 175 OR der
alte Schuldner nur verlangen kann, dass der Schuldüber-
nehmer ihn von seiner Verpflichtung gegenüber dem
Gläubiger durch Zahlung an diesen befreie, oder, wenn die
übernommene Schuld noch nicht fällig ist, Sicherheit
leiste. Diese Regelung hat im Grundpfandrecht ihre ganz
besondere Berechtigung deshalb, weil sonst der nicht als
persönlicher Schuldner angenommene Pfandeigentümer,
der an den alten Schuldner zahlt, der Gefahr ausgesetzt
wäre, dass der alte Schuldner die Zahlung nicht weiterleite
und der Gläubiger dann gleichwohl auf das Pfand greife.
Im vorliegenden Falle ist jedoch das Pfand bereits -
mit
negativem Ergebnis für den Gläubiger -
verwertet, so dass
die genannte Gefährdung des Schuldübernehmers ausser
Betracht fällt. Mit Rücksicht auf diese ganz besondere
Rechtslage kann daher das Begehren auf Leistung an den
alten Schuldner als zulässig betrachtet werden. Es liegt
dies auch durchaus im eigenen Interesse des Beklagten,
der sonst nur einen zweiten Prozess über sich ergehen lassen
müsste.
Der Einwand, dem alten Schuldner stehe, solange er den
Gläubiger nicht befriedigt habe, gar keine Regressforderung
gegen den Schuldübernehmer zu, ist nicht stichhaltig. Da
der Pfandgläubiger zufolge Nichtannahme des neuen
Schuldners gar nie dessen persönlicher Gläubiger geworden
ist, so stehen ihm auch keine Rechte gegen jenen zu, die
durch Erfüllung der .. Schuld im Sinne einer Regressfor-
derung auf den alten Schuldner übergehen könnten. Die
Rechtslage ist somit genau dieselbe, ob der alte Schuldner
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den Gläubiger befriedigt habe oder nicht. In beiden Fällen
leitet sich sein Anspruch auf Zahlung aus dem Kaufvertrag
her und tritt als Teil des Anspruches auf den Kaufpreis
an Stelle des vom Käufer abgegebenen Schuldbefreiungs-
versprechens, das durch Nichtannahme des neuen Schuld-
ners durch den Gläubiger undurchführbar geworden ist.
Da die Klage aus den vorstehenden Erwägungen ge-
schützt werden muss, ist es ohne Bedeutung, dass der
Kläger aus dem Pfandausfallschein aus den von der Vor-
instanz erwähnten Gründen keine Rechte ableiten kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons-
gerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 1939 wird
aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger
Fr. 31,189.10 nebst 5 % Zins seit 29. April 1936 zu be-
zahlen.
21. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 15. September 1939
i. S. Abderhalden gegen Vormundsehaftsbehörde Bremganen
und Kons.
1. Verlust der elterlichen Gewalt nach Art. 286 ZGB:
-
tritt durch die Bevormundung der Kinder ohne weiteres
ein;
-
setzt weder einen Grund zum Vorgehen gemäss Art. 285
ZGB noch die Anwendung der für ein solches Vorgehen auf-
gestellten besondern Verfahrensvorschriften voraus.
2. Zivilrechtliche Be8chwerde an das Bundesgericht (Art. 86 OG)
ist nicht zulässig :
a) gegen Entscheidungen über die Anwendung von Art. 286
ZGB;
b) gegen Entscheidungen über die Wiederherstellung einer auf
Grund dieser Bestimmung aufgehobenen Elterngewalt.
1. Application de Z'art. 286 00 :
La mise sous tutelle des amants emporte de plein droit la perte
de la puissance paternelle;
-
n'implique ni l'existence d'un fait qui justifierait l'application
de l'art. 285 ce ni l'observation de la procedure prevue pour
cette application.
2. Ne peuvent faire l'objet d'un recouT8 de drait civil (art. 86 OJ):
a) les decisions relatives a l'application de l'art. 286 ce,
b) les decisions relatives au retablissement de la puissance
paternelle supprimee en vertu de cette disposition.
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Applicazione dell'art. 286 00 :
1. Se i figli sono messi sotto tutela, la potesta dei genitori cessa
di pieno diritto : non e necessaria l'esistenza di un fatto giusti-
ficante l'applicazione dell'art. 285 ce, ne occorre osservare
la procedura prevista per questa applicazione.
2. Non po;;sono essere impugnate mediante riCOT80 di diritto civile
(art. 86 OGF) :
a) le decisioni relative all'applicazione dell'art. 286 ce,
b) le decisioni relative al ripristino deUa potesta dei genitori
soppressa in virtil di questo disposto.
Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin sind zwei
Kinder hervorgegangen: Rosa Heinzer, geboren am 29.
Mai 1928, und Martha Heinzer, geboren am 7. Juli 1929.
Der Ehemann starb am 18. September 1932 an den Folgen
eines Verkehrsunfalles. Der Witwe und den Kindern
wurden Versicherungsrenten ausgesetzt. Am 17. Juni
1933 ging die Beschwerdeführerin eine neue Ehe ein.
Die Vormundschaftsbehörde ihres nunmehrigen Wohn-
sitzes Brunnadern lud beide Eheleute vor, eröffnete ihnen,
dass die Kinder nun einen Vormund bekommen müssen,
und bezeichnete als solchen den neuen Ehemann. Im
folgenden Jahre ordnete sie an, dass das Kind Martha,
das 1930 in ein Heim gegeben worden war, nach Brem-
garten zu einer Familie Schmid-Stolz verbracht werde,
wo das Kind Rosa schon zu Lebzeiten seines Vaters
untergebracht worden war. Die Vormundschaftsbehörde
von Bremgarten übernahm die Vormundschaft über die
beiden Kinder, und diese wuchsen nun in Bremgarten
auf, besuchen dort die Schule und sind nach Berichten
des Pfarr- und des Schulamtes wie auch der Vormund-
schaftsbehörde dieses Ortes gut aufgehoben.
Im Jahre 1938 verlangte die Beschwerdeführerin, die
ihre Kinder schon seit mehreren Jahren nicht mehr
besucht hatte, die Wiederherstellung ihrer elterlichen
Gewalt bei den Behörden ihres Wohnsitzkantons St.
Gallen. Der Regierungsrat dieses Kantons hat als Rekurs-
instanz dieses Begehren am 14. Mai 1939 abgewiesen.
Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält
die Bestlhwerdeführerin daran fest. Eventuell beantragt