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65_III_80

BGE 65 III 80

Bundesgericht (BGE) · 1939-07-27 · Deutsch CH
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80 Sehuldbetreibungs- uud Konkursrecht. N0 24. sprach nämlich es werde ihm der nur um Fr. 10.- verminderte Lohn verbleiben - nicht gegeben ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

1. Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass vom Lohne des Rekurrenten nur Fr. 16.50 für das Kind .gepfändet werden dürfen.

24. Entscheid vom 27. Juli 1939 i. S. Schibli. Endgültige RechtsöOnung. Fortsetzung der Betreibung in einem andem Kanton.

1. Die vom Richter erteilte endgültige Rechtsöffnung berechtigt den Gläubiger, die Betreibung in irgendwelchem Kanton fort- zusetzen, wo sich der Betreibungsort befindet; - auch wenn der Vollstreckungstitel, worauf die Rechtsöffnung beruht, von einer Behörde des Kantons, wo das Rechtsöff~ nungsverfahren stattfand, ausgestellt ist, so dass der Schuldner in diesem Verfahren nur Einreden gemäss Art. 81 Abs. I, nicht auch Abs. 2 erheben konnte.

2. Wie den Vollstreckungsbehörden nicht zusteht, die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters und das von diesem befolgte Verfahren zu überprüfen (BGE 64 Irr 10 ff.), so dürfen sie die Fortsetzung der Betreibung auch nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger neuerdings den Richter anrufe, um diese Fragen beurteilen zu lassen. Mainlevee definitive. Continuatian de la poursuite dans. un autre canton.

1. Le jugement qui prononce la mainlevoo definitive de roppo- sition autorise le creancier a continuer Ja poursuite que1 que soit le canton OU se trouve le for de celle-ci; - meme si le titre sur lequel est fondee la mainlevee emane d'une autorite du canton OU s'eSt derouloo l'instance en main- levoo et que de ce fait le debiteur n'ait pu soulever que 1es exceptions prevues a l'art. 81 a1. 1, et non pas celles de l'art. 81 a1. 2 LP. :2. De meme que les autorites d'execution n'ont pas qualit6 pour examiner 1a question de la competence ratione lom du juge de mainlevee ni celle de Ja regularit6 de Ja procedure suivie devant 1ui (RO 64 Irr 10 et suiv.), de meme ne leur appartient-iI pas d'exiger, wmme condition de la continuation de Ja poursuite, que le creancier intente une nouvelle action judiciaire pour faire trancher oes questions. Rigetto definitiva dell'opposiziane. Proseguimento dell'esecuzione in un altro cantane.

1. La sentenza di rigetto definitivo dell'opposizione conferisce al creditore il diritto di proseguire l'esecuzione qualunque sia il cantone ove si trovi il foro di quest'ultima, anche se il titolo, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 24. 81 sul quale si basa il rigetto, emana da un'autorita dei cantone, ove ha avuto luogo la procedura di rigetto, ed il debitore abbia potuto quindi sollevare soltanto le eccezioni previste dall'art. 81 cp. 1 e non quelle delI'art. 81 cp. 2 LEF.

2. Come le autorita. di esecuzione non hanno veste per esaminare se il giudice di rigetto era competente ratione loci, ne se la procedura seguita davanti a lui era regolare (RU 64 III pag. 10 e seg.), cosl esse non possono subordinare il proseguimento dell'esecuzione alla condizione che il creditore intenti una nuova azione giudiziaria per far decidere queste questioni. Die Betreibung des Rekurrenten gegen J onas Kaiser wurde auf Grund eines Arrestes an dessen früherem Wohn- ort Olten angehoben. Dort erhielt der Gläubiger, dessen Forderungen sich auf Urteile des Amtsgerichts bezw. Amts- gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen stützen, auch end- gültige Rechtsöffnung. Er verlangte dann gemäss dem zweiten Satz von Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Betreibung durch Androhung des Konkurses in Basel, wo der Schuldner schon bei Anhebung der Betreibung nieder- gelassen war. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte nicht ohne weiteres die Konkursandrohung zu, sondern gab dem Schuldner zunächst Frist zur Erhebung prozessualer Ein- reden im Sinn von Art. 8I2 SchKG gegenüber dem Rechts- öffnungsentscheid; später kam es auf diese Verfügung zurück, hob sie auf und setzte nun Frist zur Geltendma- chung derartiger Einreden gegenüber den der Rechtsöff- nung zugrunde liegenden Urteilen. Der Gläubiger be- schwerte sich über dieses Vorgehen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte die ungesäumte Zustellung der Konkursandrohung, ohne dass dem Schuldner noch die Erhebung von Einreden gegen die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen zustünde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 7. Juli 1939 abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht an seinem Begehren fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Das Vorgehen des Betreibungsamtes lässt sich weder auf Art. 812 SchKG noch auf das Kreisschreiben AS 65 m - 1939 6

82 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N0 24. Nr. 26 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom

20. Oktober 1910 stützen. Jene Bestimmung betrifft das RechtsöfInungsverfahren; daraus lässt sich nicht ent- nehmen, dass solche Einreden sogar nach rechtskräftigem Abschluss des RechtsöfInungsverfahrens noch sollten er- hoben werden können. Auch das erwähnte Kreisschreiben sieht nichts derartiges vor; es will lediglich das Rechts- ö1fnungsverfahren in einem gewissen Rahmen auch dann durchgeführt wissen, wenn grundsätzlich die Betreibung ohne RechtsöfInung fortgesetzt werden könnte, lediglich auf Grund des Vollstreckungstitels selbst (dann nämlich, wenn der Forderungsprozess erst nach Einleitung der Betreibung, gemäss Art. 79, angehoben wurde; vgL BGE 64 m 76 ff.). Ist das Rechtsö1fnungsverfahren durchgeführt und durch Erteilung endgültiger RechtsöfInung abgeschlos- sen, so muss es dabei für den weitem Verlauf der dadurch betroffenen Betreibung sein Bewenden haben. Allerdings wurde, worauf das Betreibungsamt auch hinweist, die An- sicht ausgesprochen, eine im Prozesskanton erteilte end- gültige RechtsöfInung bedürfe der Ergänzung durch ein auf allIallige Einreden im Sinne von Art. 811 SchKG be- schränktes weiteres Rechtsö1fnungsverfahren, wenn der Schuldner inzwischen aus dem Prozesskanton in einen andern Kanton verzogen ist und die am bisherigen Wohn- sitz begonnene Betreibung nun im neuen Wohnsitzkanton fortgesetzt werden muss (Erw •. 4 von BGE 37 I 205 ff. = Sep.-Ausg. 14,' 86 ff.). Hier liegt jedoch kein solcher Fall vor; der Schuldner hatte schon bei Anhebung der Be- treibung in Basel gewohnt, somit kommt nicht in Frage, einer seitherigen Wohnsitzverlegung Rechnung zu tragen. Übrigens hält die im soeben erwähnten Entscheide darge- legte Auffassung einer nähern Prüfung nicht stand. Mit der dort zutreftend hervorgehobenen Rechtskraft des am bis- herigen Betreibungsort ergangenen RechtsöfInungsent- scheides, die durch spätere VerlegUng des Wohnsitzes nicht berührt werde, verträgt es sich nicht, dem RechtsöfInungs- entscheid dann doch nicht die Wirkung gänzlicher Auf- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24. 83 'hebung des Rechtsvorschlages zuzuerkennen. Es ist auch nicht einzusehen, warum auf eine rechtskräftig erteilte endgültige Rechtsö1fnung zurückgekommen oder an ihre Wirksamkeit ein Vorbehalt geknüpft werden sollte, nur weil der Schuldner seither in einen andern Kanton gezogen ist. Vom Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes aus be- trachtet, bringt allerdings die gesetzliche Ordnung gewisse Unstimmigkeiten ohne weiteres mit sich: Gegenüber einem Urteil aus dem eigenen Kanton hat der Rechtsö1fnungs- richter prozessuale Einreden im Sinne von Art. 811 SchKG nicht zu hören, auch wenn d~r Schuldner bei Anhebung und während des Prozesses in einem andern Kanton wohnte; anderseits steht der Umstand, dass ·der Prozess allenfalls in seinem Wohnsitzkanton geführt wurde, der Berück- sichtigung von Einreden der in Frage stehenden Art nicht entgegen, sofern das Rechtsö1fnungsverfahren nur' nicht im. selben Kantone stattzufinden hat. Allein daraus ergibt sich nur, dass.das Gesetz bei der Abgrenzung der zulässigen Einreden eben nicht darauf abstellt, ob der Schuldner nach Massgabe seiner Verhältnisse im Forderungsprozesse eines mehr oder weniger ausgedehnten Schutzes bedarf, sondern aus Grlinden ganz anderer Art nur darauf, ob die Rechts- ö1fnung (bei dem zuständigen Richter des Betreibungsortes, BGE 25 I 38) für ein Urteil aus dem nämlichen oder aus einem andern Kanton verlangt werde. War jenes der Fall, so sind die Betreibungsbehörden an die endgültige Rechts- ö1fnung ebenso gebunden wie im andern Fall, und zwar im ganzen Gebiete der Schweiz, wo auch immer die be- treffende Betreibung fortzusetzen sein mag.

2. - Gleich wie. den Betreibungsbehörden ferner ver- wehrt ist, zu prüfen, ob der Rechtsö1fnungsrichter örtlich zuständig gewesen und das Rechtsö1fnungsverfahren in richtiger Weise durchgeführt worden sei (BGE 64 III 10 ff.), so steht es ihnen auch nicht zu, den durch einen rechts- kräftigen RechtsöfInungsentscheid ausgewiesenen Gläu- biger zu veranlassen, gegen darauf bezügliche Einreden des Schuldners in einem nochmals anzuhebenden Rechts-

84 Schuldbetreibungs. und KonIrursrecht. N0 25. öffnungsverfahren anzukämpfen. Das Betreibungsamt Basel-Stadt hat an der dahin gehenden Verfügung, wie sie zunächst getroffen wurde, mit Recht nicht festgehalten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, in der Betreibung Nr. 95,406 die Konkursandrohung zuzustellen.

25. Entscheid vom 29. JuD 1939 i. S. Schlesfnger. Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem verpfändeten Grund8tück: Die um Bestimmung des Verwertungsverfahrens angegangene Aufsichtsbehörde kommt ihrer Pflicht gemäss Art. 73 lit. b VZG, zunächst eine Verständigung über die Auf- lösung des Miteigentums herbeizuführen, nur dadurch nach, dass sie selber ernstliche Verhandlungen mit den Beteiligten führt. Sie kann sich dieser Pflicht nicht mit der Erwägung, es hestehe keine Aussicht auf das Gelingen einer Verständigung, entziehen. Anforderungen an die zu führenden Verhandlungen. (Art. 132 Abs. 1 SchKG, Art. 73 lit. b VZG). Realisation d'une part ae coproprieU sur un immeuble greve de droits de gage: L'autorite de surveillance ne remplit l'obliga- tion qu'elle a de ehereher a provoquer une entente sur la dissolution du rapport de copropriete (an. 73lit. b ORI) qu'en conduisant eIle·meme des pourparlers serieux entre les interes- ses. Il ne suffit pas de se bomer a dire qu'il n'y a aucune chance que les interesses se mettent d'accord. Conditions relatives a la conduite des pourparlers (art. 73 lit. bORI). Realizzazione di una quota ai comproprietd sn un fondo gravato da pegno: L'Autoritä. d~ vigilanza adempie all'obbligo di cercare un accordo tra i comproprietari ed i creditori pignoratizi per la liquid.a.zione deI rapporto di comproprietA (art. 73Iett. b RRF) soltanto se essa medesima conduce serie trattative tra gli interessati. Non puo esimersi da tale obbligo adducendo che non esiste probabilitä. di raggiungere un accordo. Criteri che debbono presiedere alle trattative (art. 132 cp. 1 LEF; art. 73 lett. b RRF). A. - Der im Konkurs befindliche O. M. Schlesinger ist zusammen mit seiner Schwester Miteigentümer von drei Liegenschaften in Zürich im Gesamtschätzungswerte von Fr. 260,000.-, auf denen Schuldbriefe im Betrage von Fr. 210,000.-, 50,000.- und 40,000.- lasten. Von der Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25. 85 Konkursverwaltung um Bestimmung des Verfahrens ange- gangen, ordnete die untere Aufsichtsbehörde an, dass die Liegenschaften zur Konkursmasse gezogen und öffentlich versteigert werden. Hiegegen beschwerte sich die Miteigen- tümerin mit dem Antrag auf Durchführung der gütlichen Auflösung des Miteigentumsverhältnisses, eventuell Frist- ansetzung zur Klage auf Teilung des Miteigentums. In ihrem die Beschwerde abweisenden Entscheide führt die kantonale Aufsichtsbehörde aus, die Besorgnis der Beschwerdeführerin, im Falle der Zwangsversteigerung mit Pfandausfallen belastet zu werden, sei nicht ernst zu nehmen. Sie habe es in der Hand, bei der Konkursstei- gerung die Belastung herauszubieten. Eine Übertragung der Liegenschaften ins Alleineigentum der Beschwerde- führerin wäre zu begrussen, wenn die Masse dafür von der Haftung für die Pfandschulden befreit würde. Wie sich die Pfandgläubiger zu einem solchen Vorschlag stellen würden, sei den Akten nicht direkt zu entnehmen. Ange- sichts des Umstandes, dass die beiden ersten Hypotheken gegen die Beschwerdeführerin bereits in Betreibung ge- setzt seien, bestehe geringe Aussicht auf Verwirklichung des Vorschlages der Miteigentümerin, die zu hohe Belastung durch einen teilweisen Schuldnachlass der Pfandgläubiger abzubauen und alsdann neue Mittel für die Modemisierung der Häuser aufzubringen. Es sei daher auch nicht zu beanstanden, dass sich die untere Aufsichtsbehörde dies- falls nicht weiter bemüht habe. Ausgehend von der bestehenden Belastung erscheine eine Verständigung zum vornherein höchst fragwürdig. Aus den gleichen Gründen würden Vorschläge auf freiwillige Versteigerung oder Realteilung und Verlegung der Pfandlasten auf die einzel- nen Objekte voraussichtlich nicht die Zustimmung der Pfandgläubiger finden. Angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die einer gütlichen Auflösung des Mit- eigentums entgegenständen, könne der 1. Instanz nicht vorgeworfen werden, sie habe in Bezug auf die Durchltih- rung des Verständigungsverfahrens etwas versäumt, was