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37_I_205

BGE 37 I 205

Bundesgericht (BGE) · 1911-03-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Entscheid vom 14. März 1911 in Sachen Stämpfli. Art. 80 ff. SchKG : Fortsetzung einer Betreibung, in der die Rechts¬ öffnung bewilligt worden ist, in einem andern Kanton : Der Schuld¬ ner ist nur dann in den Stand zu setzen, die ihm durch Art. 81 Abs. 2 SchKG garantierten Einreden in diesem Kanton in einem zweiten Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen, wenn die ursprüngliche Rechtsöffnung auf Grund eines innerkantonalen Ur- teils gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG gewährt worden ist. Die erwähn¬ ten Einreden können dabei nur gegenüber diesem Urteil, nicht gegen- über dem Rechtsöffnungsentscheid geltend gemacht werden. A. — Am 18. März 1910 erließ das Betreibungsamt Bern¬ Stadt auf Begehren der Konkursmasse Stämpfli & Ravasio in Bern, vertreten durch das Konkursamt Bern=Stadt, einen Zah¬ lungsbefehl für 750 Fr. an den Rekurrenten, welcher damals in Bern wohnhaft war. Dieser erhob Rechtsvorschlag, worauf der Gläubigerin unterm 14. April 1910 vom Gerichtspräsidenten II

von Bern die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Der Re¬ kurrent strengte daher die Aberkennungsklage an, welche jedoch durch Erkenntnis des Gerichtspräsidenten III von Bern vom

30. Juni 1910 gemäß Art. 52 des bern. ZP „einstweilen zurückgewiesen“ wurde, da der Rekurrent der ihm auf Verlangen der Gläubigerin vom Richter auferlegten Verpflichtung zur Sicher¬ heitsleistung für die Prozeßkosten innert der gesetzlichen Frist nicht nachkam. Nachdem der Rekurrent am 1. Mai 1910 nach Zürich über¬ gesiedelt war, stellte die Gläubigerin am 18. Oktober 1910 beim Betreibungsamt Zürich IV das Fortsetzungsbegehren. Sie stützte dieses Begehren ausdrücklich auf den Rechtsöffnungsentscheid und suchte demgemäß bloß um provisorische Pfändung nach. Das Be¬ treibungsamt setzte aber zunächst dem Rekurrenten in Anwendung des Kreisschreibens Nr. 26 der Schuldbetreibungs= und Kon¬ kurskammer des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1910 eine zehn¬ tägige Frist an, um ihn in den Stand zu setzen, eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Einreden zu erheben. Der Rekurrent machte nun innert Frist geltend, daß er zum Rechts¬ öffnungstermin nicht regelrecht vorgeladen worden sei, sodaß er an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Das Betrei¬ bungsamt gab der Gläubigerin hievon Kenntnis, damit sie beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich auf dem Weg der Rechts¬ öffnung die Beseitigung der Einrede erwirken könne. B. — Hierüber beschwerte sich das Konkursamt Bern=Stadt namens der Konkursmasse Stämpfli & Ravasio bei den zürcheri¬ schen Aufsichtsbehörden, mit den Begehren, es sei die vom Betrei¬ bungsamt an den Schuldner erlassene Fristansetzung als unge¬ setzlich aufzuheben und das Amt anzuhalten, dem Fortsetzungsbe¬ gehren unverzüglich Folge zu geben. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, daß das vom Betreibungsamt zur An¬ wendung gebrachte Kreisschreiben nur auf die infolge Rechtsvor¬ schlages gemäß Art. 79 SchKG im ordentlichen Prozeßweg ergangenen außerkantonalen Urteile Bezug habe, keineswegs aber auf einen bloßen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid im Sinn von Art. 82 SchKG. In diesem Fall werde der Schuld¬ ner durch die Aberkennungsklage hinreichend geschützt. Die Beschwerde wurde von der untern kantonalen Instanz ab¬ gewiesen, von der Erwägung aus, daß kein Grund bestehe, ein Rechtsöffnungsurteil anders zu behandeln als ein im ordentlichen Prozeßweg ergangenes und daß das durch das bundesgerichtliche Kreisschreiben vorgeschriebene Verfahren in beiden Fällen Platz zu greifen habe. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen und das Be¬ treibungsamt demgemäß angewiesen, die verlangte provisorische Pfändung zu vollziehen: Es sei im Gesetz nirgends vorgesehen, daß es eine außerkantonale Überprüfung des Rechtsöffnungsver¬ fahrens gebe. Nachdem einmal ein Rechtsöffnungsentscheid vor¬ liege, handle es sich nicht mehr darum, ob einem außerkantonalen Urteil die Vollstreckung bewilligt werden dürfe, sondern darum, ob dem Vollstreckungsbefehl an der Kantonsgrenze Halt zu ge¬ bieten sei. Das Rechtsöffnungsverfahren sei aber bundesrechtlich geregelt und es genößen die Rechtsöffnungsentscheide denn auch in der ganzen Schweiz ohne weiteres Rechtskraft. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr seinerseits nnter Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Waldhorn (AS Sep.=Ausg. 13 Nr. 44 S. 189 ff.) und das Kreisschreiben vom 20. Oktober 1910 und mit dem Begehren ans Bundesgericht weitergezogen, es sei die angefochtene Ma߬ nahme des Betreibungsamtes Zürich IV wiederherzustellen und die Gläubigerin demgemäß auf den Rechtsöffnungsweg zu ver¬ weisen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab¬ gesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Die Gläubigerin hat sich selber nicht auf den Stand¬ punkt gestellt, daß infolge der einstweiligen Zurückweisung der vom Rekurrenten erhobenen Aberkennungsklage die provisorische Rechtsöffnung zu einer endgültigen geworden und demgemäß eine definitive Pfändung vorzunehmen sei, sondern gestützt auf den provisorischen Rechtsöffnungsentscheid ausdrücklich nur provisorische Pfändung verlangt. Zu entscheiden ist somit, ob das Betreibungs¬ amt mit Recht, bevor es diesem Begehren entsprach, den Rekur¬

renten darauf aufmerksam machte, daß es ihm freistehe, noch binnen zehn Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG aufge¬ führten Einreden zu erheben, da die Rechtsöffnung in einem andern Kanton erteilt worden sei.

2. — Mit der Vorinstanz ist diese Frage zu verneinen. Das dem Schuldner durch Art. 81 Abs. 2 SchKG eingeräumte Recht, die Kompetenz des außerkantonalen Gerichtes zu bestreiten, sowie die Einwendung zu erheben, daß er nicht regelrecht vorgeladen oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei, kommt nach dem System des Gesetzes dem Schuldner nur gegenüber einem solchen Urteil zu, welches den zivilrechtlichen Bestand der in Betreibung liegenden Forderung selber anerkennt und in einem andern Kanton exequiert werden muß. Dagegen können diese Einreden unter keinen Um¬ ständen einem außerkantonalen provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungsentscheid entgegengehalten werden. Das Rechts¬ öffnungsurteil bildet ja eine bloße prozeßrechtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Zivilanspruchs oder, wie die Vorin¬ stanz sich zutreffend ausdrückt, einen Vollstreckungsbefehl. Dieser Befehl schafft nun, da das Institut der Rechtsöffnung als Be¬ treibungsinzident durch das eidgenössische Recht geordnet ist, kraft des allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatzes, daß die kantonalen Gerichte, soweit sie ihre Zuständigkeit aus dem SchKG schöpfen, einander gegenseitig zu Rechtshilfe verpflichtet sind (vergl. AS 29 1 Nr. 92 S. 441 ff.), im ganzen Gebiet der Schweiz Recht und muß demgemäß ohne weiteres in allen Kantonen vollzogen werden.

3. — Diese Abgrenzung ergibt sich anderseits mit Notwendig¬ keit aus Art. 81 SchKG selber. Die Einreden, die der betriebene Schuldner dem Begehren des Gläubigers um definitive Rechts¬ öffnung gegenüber erheben kann, sind verschieden, je nachdem das Urteil von einer Behörde des Bundes oder desjenigen Kantons herrührt, in dem die Betreibung angehoben wurde, oder aber in einem andern Kanton ergangen ist. Im ersten Fall wird dem Betriebenen nur die durch Urkunden zu beweisende Einrede der Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlaß des Urteils sowie der Verjährung gewährt (Abs. 1); im zweiten Fall kann er über¬ dies die Kompetenz des urteilenden Gerichtes bestreiten oder die Einwendung erheben, daß er nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei (Abs. 2). Hierin ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat, die gesetz¬ liche Ausführungsbestimmung zu Art. 61 BV zu erblicken, soweit die Vollstreckung auf dem Betreibungsweg betreffend, und zwar ist die Vollstreckbarkeit außerkantonaler Zivilurteile eine beschränkte, indem nur die Urteile einer Bundesbehörde denjenigen aus dem eigenen Kanton vollständig gleichgestellt werden, nicht aber die in einem andern Kanton erlassenen kantonalen Urteile. Art. 81 SchKG hat jedoch nur den Fall der Betreibung auf Grund eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils im Auge. Wie die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen Waldhorn (AS Sep.=Ausg. 13 Nr. 44 S. 189 ff. *), sowie im Kreis- schreiben Nr. 26 vom 20. gl. M.** ausgeführt hat, rechtfertigt sich indessen die nämliche Regelung durchaus für den Fall, wo die Betreibung angehoben wird, ohne daß ein Urteil vorliegt, welches die zu exequierende Forderung anerkennt, und der Gläubiger daher, falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, gemäß Art. 79 SchKG zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozeßweg zu betreten hat. Siegt der Gläubiger in diesem Ver¬ fahren ob und erwirkt er infolgedessen die Fortsetzung der Betrei¬ bung, so liegt auch darin nichts anderes, als die Vollstreckung des Urteils über den Zivilanspruch. Wenn nun die Fortsetzung der Betreibung in einem andern Kanton vor sich geht, so ist der Schuldner noch in den Stand zu setzen, die in Art. 81 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Einreden zu erheben. Sowohl im Entscheid Waldhorn, als im Kreisschreiben Nr. 26, wo das bezügliche Ver¬ fahren geregelt wurde, hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer aber ausdrücklich festgestellt, daß diese Wirkung nur einem gemäß Art. 79 SchKG im ordentlichen Verfahren ergangenen außerkantonalen Urteil über den materiellrechtlichen An¬ spruch zukomme. Durch dieses Urteil werde eine neue Rechtslage geschaffen, welche dem Schuldner gestatte, nunmehr die ihm durch Art. 81 Abs. 2 garantierten Einreden zu erheben.

* Ges.-Ausg. 36 I S. 454 ff. — ** Sep.-Ausg. 13 S. 206 ff. AS 37 1 — 1911

4. — Daß das außerkantonale Urteil über den materiellrecht¬ lichen Anspruch nach erfolgter Anhebung der Betreibung erlassen worden sei, ist aber nicht einmal unbedingtes Erfordernis für die analoge Anwendung des Art. 81 Abs. 2 SchKG. Es läßt sich der Fall denken, daß die Betreibung auf Grund eines vollstreck¬ baren gerichtlichen Urteiles im nämlichen Kanton eingeleitet wurde, Rechtsvorschlag erhoben und in Anwendung von Art. 80 und 81 Abs. 1 leg. cit. durch definitive Rechtsöffnung beseitigt wird und der Schuldner alsdann vor erfolgter Pfändungsankündigung in einen andern Kanton übersiedelt, woselbst — argumento e con¬ trario aus Art. 53 SchKG — die Betreibung fortzusetzen ist. Sogar in diesem Fall müßte dem Schuldner nachträglich im Sinn des Kreisschreibens Nr. 26 Gelegenheit gegeben werden, eine der mehrerwähnten Einreden zu erheben. Infolge des Wohnsitzwechsels muß das der Betreibung zu Grunde liegende Urteil nunmehr in einem andern Kanton exequiert werden, wozu es mangels Zu¬ stimmung des Schuldners der richterlichen Intervention bedarf. Aber auch in diesem Fall könnten die Einreden aus Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht dem Rechtsöffnungsentscheid entgegenge¬ halten werden, sondern nur dem Urteil über den Anspruch selber. Das Rechtsöffnungserkenntnis bleibt in Kraft und entzieht sich der Kognition des Rechtsöffnungsrichters des neuen Wohnsitz¬ kantons durchaus. Er hätte weder zu untersuchen, ob es vom kompetenten Richter erlassen, noch ob der Schuldner vorschrifts¬ gemäß vorgeladen worden, noch ob er gesetzlich vertreten gewesen sei. Ebensowenig hätte er nachzuprüfen, ob die Schuld seither ge¬ tilgt oder gestundet worden sei. Seine Aufgabe würde sich darauf beschränken, im Bestreitungsfall festzustellen, ob das dem Rechts¬ öffnungserkenntnis zu Grunde liegende Sachurteil den Erforder¬ nissen des Art. 81 Abs. 2 entsprach oder nicht. Diese Frage ist überhaupt erst mit dem Wohnsitzwechsel aufgetaucht und hätte daher vor dem ersten Rechtsöffnungsrichter noch gar nicht aufge¬ worfen werden können.

5. — Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die streitigen Ein¬ reden stets nur gegenüber dem Urteil über den Bestand der in Betreibung liegenden Forderung selber erhoben werden können, nicht aber gegenüber bloßen Rechtsöffnungsentscheiden. Im vor¬ liegenden Fall hat nun aber die Gläubigerin, wie bereits konsta¬ tiert, ihr Fortsetzungsbegehren ausdrücklich auf den provisorischen Rechtsöffnungsentscheid gestützt, obschon gerade aus der Tatsache der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hervorgeht, daß damals ein vollstreckbares Sachurteil noch nicht vorlag. Somit hat das Betreibungsamt Zürich IV zu Unrecht das Kreisschreiben Nr. 26 zur Anwenduug gebracht und die Gläubigerin auf den Rechtsöffnungsweg verwiesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.