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37_I_194

BGE 37 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1911-03-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Eutscheid vom 14. März 1911 in Sachen Jäger- Hauser. Beschwerdeverfahren: Substantiierung der Beschwerde. — Gebüh¬ rentarif : Zulässigkeit des Bezuges von Gebühren auch für nicht ausdrücklich im Tarif vorgesehene Verrichtungen des Betreibungs- amtes, so für die Führung von Prozessen. — Art. 102 Abs. 2 SchKG: Recht und Pflicht des Betreibungsamtes zur Führung von Pro¬ zessen, die bei der Verwaltung oder Bewirtschaftung von Liegen¬ schaften nötig werden. Prozesspartei ist hiebei der Pfändungsschuld- ner. Pflicht des Betreibungsamtes, dabei die Interessen dieses Schuld- ners wie der Gläubiger zu wahren. Art des Verfahrens, das bei Einleitung solcher Prozesse vom Betreibungsamt zu beobachten ist. Analoge Anwendung dieses Verfahrens auf alle übrigen mit grös¬ sern Kosten verbundenen oder sonstwie aussergewöhnlichen Verwaltungshandlungen, die sich auf eine gepfändete Liegenschaft beziehen. A. — In einer gegen den Ehemann der Rekurrentin gerich¬ teten Betreibung hatte das Betreibungsamt Basel=Stadt am

12. Mai 1909 auf Requisition des Betreibungsamtes Schaff¬ hausen ein in Basel befindliches, von mehreren Mietern bewohntes Haus (Klybeckstraße Nr. 86) gepfändet und in Verwaltung ge¬ nommen. Laut Weisung des Betreibungsamtes Schaffhausen vom

24. Juni 1910 war, nachdem bereits 900 Fr. an dieses Amt geleistet worden waren, der Rest des Verwertungsergebnisses an die Rekurrentin auf Rechnung ihrer Weibergutsforderung auszu¬ bezahlen. In der den Beteiligten am 31. Januar 1911 zuge¬ stellten, mit einem Saldo von 485 Fr. 45 Cts. zu Gunsten der Rekurrentin und des Ersteigerers der Liegenschaft abschließenden Abrechnung figuriert unter den Passiven ein Posten von 110 Fr. als Honorar des Betreibungsamtes für Führung von fünf Pro¬ zessen gegen verschiedene Mieter, desgleichen mehrere Posten von insgesamt 140 Fr. 05 Cts. für bezahlte Gerichtskosten, während die Aktiven hauptsächlich aus den einkassierten Mietzinsen (1950 Fr. 75 Cts.) bestehen. Unter den Aktiven befindet sich auch ein Posten von 40 Fr. als Beitrag des Ersteigerers der Liegenschaft an die Prozeßkosten. B. — Über diese Abrechnung, und zwar speziell über die Be¬ lastung mit Prozeßkosten, beschwerte sich Frau Jäger=Hauser bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie hervorhob, daß weder sie, noch ihr Ehemann, noch das Betreibungsamt Schaffhausen zur Prozeßführung Auftrag gegeben habe. Auch sei es „sonder¬ bar", daß der Staat „sich für eigene Prozeßführung bezahlt machen“ könne. Sie verlange Streichung der Kosten für Proze߬ führung und überhaupt „aller nicht gesetzlichen Kosten“ C. — Durch Entscheid vom 16. Februar 1911 hat die Auf¬ sichtsbehörde des Kantons Basel=Stadt die Beschwerde als unbe¬ gründet abgewiesen, weil das Betreibungsamt zur Führung von Prozessen um bestrittene Mietzinse und auch zur Berechnung eines Honorars für diese Prozesse befugt gewesen, das berechnete Hono¬ rar aber keineswegs übersetzt sei. Auf das Begehren der Rekurrentin, es seien überhaupt „alle nicht gesetzlichen Kosten“ zu streichen, wurde wegen mangelnder Substantiierung nicht eingetreten. D. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht¬ zeitig und formrichtig eingereichte Rekurs, in welchem der Antrag auf „Streichung der ungesetzlichen Kosten“ wiederholt wird. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Darin, daß die kantonale Aufsichtsbehörde nur den An¬ trag der Rekurrentin auf Streichung der Prozeßkosten geprüft hat und auf das allgemein gehaltene Begehren, es seien „alle nicht gesetzlichen Kosten“ zu streichen, wegen mangelnder Sub¬ stantiierung nicht eingetreten ist, kann eine Gesetzesverletzung oder Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Es war in der Sache der Rekurrentin, ihre Beschwerde zu substantiieren, d. h. zum mindesten die von ihr als ungesetzlich betrachteten Posten genau zu bezeichnen, und es beruht auf einer völligen Verken¬ nung des Rechtsmittels der Beschwerde, wenn die Rekurrentin ausführt, die Aufsichtsbehörde sei „doch dazu da, die Kostenrech¬ nung zu prüfen, und wenn sie dieselbe für richtig befunden habe, zu sagen, daß alle berechneten Kosten gesetzliche seien“. Damit würde die Aufsichtsbehörde ihres Charakters als Aufsichtsbe¬ hörde entkleidet und zu einer Art zweitinstanzlichen Betreibungs¬ amtes gemacht, was durchaus nicht im Sinn des Gesetzes liegt.

2. — Was den Antrag auf Streichung der Kosten für Pro¬ zeßführung betrifft, so genügt zur Begründung dieses Antrages jedenfalls nicht der Hinweis auf das Fehlen einer bezüglichen Be¬ stimmung im eidgenössischen Gebührentarif. Es ist klar, daß, falls und insoweit dem Betreibungsamt das Recht und die Pflicht zur Führung von Prozessen zuerkannt wird, für die betreffende Tätig¬ keit ein Honorar berechnet werden darf. Wie die Basler Aufsichts¬ behörde mit Recht bemerkt, beruht der eidgenössische Gebührentarif auf dem Grundsatze, daß für jede gesetzliche Verrichtung des Amtes eine Gebühr geschuldet wird. Wenn also Art. 1 dieses Tarifs bestimmt, daß den Parteien außer den im Tarif festgesetzten Gebühren und Entschädigungen „keine weiteren Kosten“ ange¬ rechnet werden dürfen, so ist dies (vergl. AS 34 I S. 180 unten*) dahin zu verstehen, daß für eine bestimmte Tätigkeit nicht an Stelle oder neben der im Tarif festgesetzten eine andere Gebühr berechnet werden dürfe. Dagegen konnte und wollte mit der Aufstellung fester Ansätze für die ausdrücklich vorgesehenen Mühewaltungen nicht die Gebührenfreiheit aller übrigen, gege¬ benen Falls nötig werdenden Verrichtungen des Amtes ausgespro¬ chen werden. Es war unmöglich, beim Erlaß des Tarifs sämtliche Amtshandlungen vorauszusehen, zu denen der Verlauf einer Be¬ treibung Anlaß geben kann, zumal bei einer Weiterentwicklung und nähern Ausgestaltung zahlreicher im Gesetze bloß angedeuteter Grundsätze. Es muß daher, wie bei der Anwendung des Gesetzes selber, so auch bei derjenigen des Gebührentarifs, der Praxis ein gewisser Spielraum gelassen werden; dies um so mehr, als sonst die Gefahr bestünde, daß gewisse Amtshandlungen, weil im Ge¬ bührentarif nicht erwähnt, einfach unterlassen würden, oder aber, daß ihre Ausführung ohne Not einer außerhalb des Amtes stehenden Person übergeben würde, wobei dann den Interessenten unter dem Titel der „Auslagen“ bedeutend höhere und jedenfalls viel schwerer kontrollierbare Gebühren belastet werden könnten, als wenn die betreffenden Handlungen unter Berechnung einer bescheidenen Entschädigung vom Amte selber vorgenommen werden. Gerade im vorliegenden Falle ist übrigens klar, daß ein An¬ walt für die fünf vom Betreibungsamt geführten Prozesse auf alle Fälle mehr als 110 Fr. zu berechnen genötigt gewesen wäre;

* Sep.-Ausg. 11 Nr. 14. dies schon deshalb, weil es jedesmal zuerst noch eines speziellen Studiums der Sachlage bedurft hätte, während das Betreibungs¬ amt diese bereits kannte.

3. — Nach dem Gesagten könnte von einer Gutheißung des Rekurses nur dann die Rede sein, wenn die Berechtigung des Betreibungsamtes, ohne Auftrag seitens der Gläubiger oder des Schuldners jene Prozesse zu führen, verneint werden müßte; denn für eine überflüssige oder gar ungesetzliche Vorkehr darf in der Tat (vergl. Entscheid der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer vom 16. Juni 1908 in Sachen Nicolet, Erw. 3 und 4 *) dem¬ jenigen, der sie nicht verlangt hat, keine Gebühr berechnet werden. Die Frage der Befugnis des Betreibungsamtes zur Führung von Prozessen für die „Pfändungsmasse“ ist vom Bundesgerichte bis jetzt noch nie ex professo behandelt worden. Sie bietet von vornherein insofern gewisse Schwierigkeiten, als nicht ohne wei¬ teres klar ist, in wessen Namen und für wessen Rechnung derar¬ tige Prozesse, sofern sie zulässig sind, geführt werden können. Während nämlich die „Konkursmasse“ als solche im Gesetz aner¬ kannt ist, und zwar nicht etwa nur (vergl. Art. 243 Abs. 3 als Rechtsobjekt, sondern (vergl. Art. 250 Abs. 2 und 237 Ziff. 3) ausdrücklich auch als ein mit Prozeßfähigkeit ausgestat¬ tetes Rechtssubjekt, ist dagegen von einer „Pfändungsmasse“ m ganzen SchKG nirgends die Rede. Dabei handelt es sich nicht etwa um einen mehr zufälligen, äußern Unterschied in der Ausdrucksweise des Gesetzes, sondern um einen solchen, der seine Erklärung in der prinzipiellen Verschiedenheit zwischen der Betrei¬ bung auf Pfändung und derjenigen auf Konkurs findet. Während der Konkurs grundsätzlich sämtliche Aktiven und Passiven de¬ Schuldners ergreift, sodaß durch die Anerkennung oder Nichtan¬ erkennung einer jeden Konkursforderung oder eines jeden Aussons derungsanspruches die Aussichten aller Gläubiger auf Befriedi¬ gung aus dem Vermögen des Schuldners quantitativ beeinflußt werden, wirkt dagegen (vergl. Jaeger, Anm. 5 zu Art. 107 S. 190) bei der Betreibung auf Pfändung die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Forderung oder eines Drittanspruchs im allgemeinen nur zu Gunsten oder zu Ungunsten einzelner *Nicht publiziert.

Gläubiger. Demgemäß ist im Pfändungsverfahren (vergl. Art. 106 ff.) die Bestreitung von Drittansprüchen, wie auch (vergl. Art. 148) diejenige der Existenz, des Ranges oder der Höhe von Forderungen, nicht etwa Sache des Betreibungsamtes (wie sie im Konkursverfahren Sache der Konkursverwaltung ist), sondern es werden die betreffenden Rechtshandlungen den beteiligten Gläu¬ bigern überlassen. Es könnte nun naheliegend erscheinen, hieraus den Schluß zu ziehen, daß auch umgekehrt die Geltendmachung von Ansprüchen des Schuldners gegenüber Drittpersonen im Pfändungsverfahren stets Sache der interessierten Gläubiger und nicht des Betreibungsamtes sei. Als ein Anspruch des Schuldners gegenüber Drittpersonen erscheint aber z. B. gerade der den Mie¬ tern eines gepfändeten Hauses gegenüber bestehende Anspruch auf Bezahlung des Mietzinses oder auch auf Räumung der Wohnung. Sofern also ein solcher Anspruch nicht etwa durch Versteigerung oder auf dem in Art. 131 vorgesehenen Wege realisierbar ist bei Mietzinsforderungen kann dies allerdings der Fall sein, nicht aber z. B. bei dem Anspruch auf Räumung des Mietobjektes — wäre dessen Geltendmachung grundsätzlich Sache der pfändenden Gläubiger und nicht des Betreibungsamtes; dieses könnte derar¬ tige Ansprüche nur im Namen der Gläubiger und auf Grund einer ihm erteilten Spezialvollmacht geltend machen, und es wäre daher im vorliegenden Falle, weil das Betreibungsamt die betref¬ fenden Prozesse ohne Ermächtigung seitens der Gläubiger geführt hat, die gegen die Berechnung von Prozeßkosten erhobene Be¬ schwerde gutzuheißen. Nun ist jedoch in Art. 102 Abs. 2 dem Betreibungsamte für den Fall der Pfändung von Immobilien ausdrücklich nicht nur, wie in Art. 100 für den Fall der Pfändung von „Rechten“, die Erhaltung des Gegenstandes der Pfändung, sondern geradezu die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft zur Pflicht gemacht. Es ist aber eine Erfahrungstatsache, daß die Ver¬ waltung und Bewirtschaftung von Liegenschaften unter Umständen sehr wohl die Führung von Prozessen mit sich bringen kann, was übrigens gerade durch den vorliegenden Fall bewiesen wird. Derartige, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ertrages dienende Prozesse werden bei nicht gepfändeten Objekten, sofern die Liegen¬ schaft einen „Verwalter“ hat, regelmäßig von diesem geführt - während allerdings meist auf Grund von Spezialvollmachten¬ dagegen die Anhängigmachung außerordentlicher Streitsachen (Nach¬ barrechtsprozesse, Hypothekarprozesse usw.) meist dem Eigentümer re¬ serviert bleibt. Da nun das Gesetz mit der Verwaltung und Bewirt¬ schaftung der gepfändeten Liegenschaft das Betreibungsamt be¬ traut, muß dem Amt auch die Fähigkeit zur Führung jener, anläßlich der Verwaltung städtischer oder der Bewirtschaftung ländlicher Grundstücke nötig werdenden Prozesse zugestanden werden. In der Praxis ist deshalb schon längst anerkannt, daß das Betreibungs¬ amt, in seiner Eigenschaft als Verwalter gepfändeter Liegenschaften, Zahlungsbefehle an säumige Mieter erlassen, Retentionsurkunden aufnehmen lassen und Arrestbefehle erwirken kann usw. Derartige Rechtshandlungen haben aber bekanntlich in zahlreichen Fällen notwendigerweise die Einleitung eines Prozesses im Gefolge, ganz abgesehen davon, daß unter Umständen (vergl. Art. 278 Abs. und 4, sowie Jaeger, Anm. 7 i. f. zu Art. 283) sogar eine gesetzliche Pflicht zur Prosequierung besteht. Ebenso ist umgekehrt mit der Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft naturgemäß die Verpflichtung zur Bestreitung einer auf diese Liegenschaft bezüg¬ lichen unbegründeten Forderung, z. B. einer übersetzten Rechnung für notwendige Reparaturen, und damit unter Umständen auch die Verpflichtung zur Erhebung einer Aberkennungsklage ver¬ bunden. Es wäre nun aber gewiß nicht zu verstehen, weshalb die Befähigung des Betreibungsamtes zur Vornahme der durch die Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft bedingten Maßregeln gerade in dem Momente aufhören sollte, wo sie vielleicht nötigsten ist, nämlich wenn das Amt auf Widerstand stößt und sich die Anhebung oder Aufnahme eines Prozesses als unvermeid¬ lich erweist. Die Fähigkeit des Betreibungsamtes zur Führung von Pro¬ zessen, wie sie die Verwaltung gepfändeter Liegenschaften mit sich bringen kann, ist daher für das Anwendungsgebiet des SchKG grundsätzlich ebenso zu bejahen, wie sie in Deutschland auf Grund des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs¬ verwaltung vom 24. März 1897 (vergl. dessen § 152 und dazu Jaeckel, Anm. 3 g; Pfordten, Anm. 5) bejaht wird und übri¬

gens schon bei der Handhabung des preußischen Gesetzes betref¬ fend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom

13. Juli 1883 (vergl. Krech und Fischer, Anm. 9 zu § 142 und Anm. 2 zu § 144; Jaeckel, Anm. 4 zu § 142) als selbst¬ verständlich betrachtet wurde. Dabei bedürfen jedoch zwei Fragen einer näheren Prüfung: einmal die Frage, in wessen Namen und für wessen Rechnung das Betreibungsamt solche Prozesse zu führen hat, und sodann die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende weitere Frage, ob und eventuell bei wem das Betreibungsamt in jedem einzelnen Falle um eine Einwilligung zur Anhebung oder Aufnahme des Prozesses und um Instruktionen über die Art der Prozeßführung einzukommen habe. Wie bereits konstatiert wurde, ist es im Pfändungsverfahren grundsätzlich Sache der interessierten Gläubiger, allfällige An¬ sprüche gegenüber Dritten zu erheben bezw. die von Dritten er¬ hobenen Ansprüche zu bestreiten. Es könnte daher naheliegend er¬ scheinen, das Betreibungsamt, sofern es anläßlich der Ausübung seiner Verwaltungsbefugnisse einen Prozeß zu führen genötigt ist, als Vertreter der pfändenden Gläubiger zu betrachten, woraus sich zugleich ergeben würde, daß das Amt bei der Frage, ob und in welcher Weise ein solcher Prozeß durchzuführen sei, einfach die Instruktionen der betreibenden Gläubiger zu befolgen und sich nicht um die Ansicht des Schuldners zu kümmern hätte. Diese Schlußfolgerung erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als unzutreffend. Während nämlich die im Widerspruchsverfahren (Art. 106—109) durchgeführten Prozesse in der Regel ihre Wir¬ kungen nur für die betreffende Betreibung äußern, ugu während die in Art. 148 vorgesehene Klage auf Abänderung des Kollokationsplanes naturgemäß stets nur eine Verschiebung der Zuteilung zwischen den einzelnen Gläubigern zur Folge hat, sodaß also irgendwelche erhebliche Interessen des Schuldners nicht im Spiele sind, ist dagegen die sich als Verwaltungshand¬ lung qualifizierende Anstrengung einer Klage, weil sie in gleicher Weise stattfinden müßte, wenn die Liegenschaft nicht gepfändet wäre, als direkt für und gegen den Schuldner wirkend und auch nach Beendigung der Zwangsverwaltung für ihn verbindlich zu betrachten. Es bedarf z. B. keiner Ausführung, daß die Ex¬ mission eines Mieters, nachdem sie einmal stattgefunden hat, in ihren Wirkungen nicht auf die pfändenden Gläubiger beschränkt werden kann, da es ja nicht möglich ist, sie nach Befriedigung dieser Gläubiger ungeschehen zu machen. Ebenso müssen aber auch diejenigen Verwaltungshandlungen, deren Wirkungen vielleicht be¬ schränkt werden könnten, dennoch als für den Schuldner ver¬ bindlich anerkannt werden, da sich bei einer andern Lösung die größte Verwirrung und Rechtsunsicherheit ergeben würde. Proze߬ partei ist also in derartigen Prozessen der Pfändungsschuldner (vergl. in demselben Sinn Krech und Fischer, a. a. O. Anm. 9 zu § 142; Jaeckel, Anm. 5 zu § 142 des Gesetzes von 1883, Anm. 3g zu § 152 des Gesetzes von 1892), was dagegen keines¬ wegs hindert, daß das Betreibungsamt auch die Interessen der betreibenden Gläubiger zu berücksichtigen hat, da ja der Ertrag der gepfändeten Liegenschaft, weil nach Art. 102 Abs. 1 in der Pfändung inbegriffen, in erster Linie zu ihrer Befriedigung be¬ stimmt ist, und bloß ein allfälliger Überschuß dem Schuldner auszuhändigen sein wird. Eine solche gleichzeitige Wahrung der Interessen des Schuld¬ ners und der Gläubiger durch ein und dasselbe Amt ist hier umso natürlicher, als diese Interessen, wie bereits angedeutet, sich in der Regel decken werden, indem sowohl den Gläubigern als dem Schuldner normalerweise daran gelegen ist, den Ertrag der ge¬ pfändeten Liegenschaft möglichst zu steigern. Nun ist bekanntlich das Betreibungsamt unter Umständen von Gesetzes wegen (vergl.

z. B. einerseits Art. 12, 74 und 180, anderseits Art. 73 Abs. 1, 150 und 179 SchKG) sogar mit der Wahrung sich wider¬ sprechender Interessen des Schuldners und des Gläubigers be¬ traut. A fortiori steht daher gewiß nichts entgegen, daß ihm auch da die Vertretung ihrer Interessen übertragen werde, wo sich diese Interessen decken, wie dies eben bei der Verwaltung gepfändeter Liegenschaften zutrifft. Der vom Betreibungsamt Basel=Stadt im vorliegenden Fall und, wie sich aus dem Gebrauch eines Stempels ergibt, offenbar auch sonst verwendete Ausdruck „Pfändungsmasse“ ist insofern nicht unglücklich gewählt als er, durch den darin liegenden Hin¬

weis auf die Analogie mit den Prozessen, die für eine Kon¬ kursmasse geführt werden, in prägnanter Weise zum Ausdruck bringt, daß in Bezug auf solche Prozesse weder das Betreibungs¬ amt, noch der Schuldner, noch auch die Gläubiger für sich allein voll dispositionsberechtigt sind. Es handelt sich hier um ein ähn¬ liches Verhältnis, wie es bei der in Art. 356 ZGB vorgesehenen Zwangsverwaltung einer Heimstätte zu konstatieren ist: dem be¬ treffenden Gut oder Haus kommt zwar keine juristische Persön¬ lichkeit zu, aber es bildet tatsächlich doch einen in sich abgeschlos¬ senen Vermögenskomplex mit speziellen Aktiven und Passiven, eine vom übrigen Vermögen des Eigentümers für kürzere oder längere Zeit abgesonderte, besondere „Masse“

4. — Da, wie dargetan, der Ausgang von Prozessen, die vom Betreibungsamte im Anschluß an die Verwaltung gepfändeter Liegenschaften geführt werden, direkt für und wider den Schuldner, indirekt aber auch für und wider die Pfändungsgläubiger wirkt, und da außerdem noch die Verantwortung des Betreibungsamtes als Verwalters der Liegenschaft im Spiele ist, so muß im ein¬ zelnen Falle bei dem Entscheide darüber, ob ein solcher Prozeß anzustrengen sei oder nicht, ein Verfahren beobachtet werden, das sowohl für die Gläubiger als für den Schuldner die nötigen Garantien bietet, und bei dem auch das Betreibungsamt hinsicht¬ lich seiner Verantwortlichkeit gedeckt wird. Dieses Postulat führt ohne weiteres dazu, daß das Betreibungs¬ amt, sobald sich die Frage erhebt, ob behufs Durchführung der ord¬ nungsgemäßen Verwaltung oder Bewirtschaftung der Liegenschaft die Anhebung bezw. Aufnahme eines Prozesses nötig sei, und falls nicht etwa Gefahr im Verzuge ist, sowohl die Gläubiger als den Schuldner, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages, der bei unbenütztem Ablauf der Frist als angenommen gilt, um ihre Ansicht zu befragen hat. Sind sämt¬ liche Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten einig, so hat sich das Betreibungsamt, vorausgesetzt, daß die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuß leisten (vergl. Art. 68), oder daß sonst genügend Geld vorhanden ist, und sofern nicht etwa Interessen der öffentlichen Ordnung entgegenstehen, an ihre Instruktionen zu halten. Zeigen sich dagegen Differenzen, oder sind Interessen der öffentlichen Ordnung im Spiele, so ist die Aufsichtsbehörde (und zwar da, wo zwei kantonale Instanzen bestehen, die untere Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheid den Beteiligten die Beschwerde an die obere zusteht) um bezügliche Wei¬ sungen anzugehen. Ist aber Gefahr im Verzuge, und würde sogar bei Ansetzung einer ganz kurzen Frist oder bei unmittelbarer Be¬ fragung der Aufsichtsbehörde zu viel Zeit verstreichen, so hat das Betreibungsamt von sich aus, immerhin jedoch unter sofortiger Anzeige an sämtliche Beteiligten, die ihm gutscheinende Lösung zu wählen. Darauf wird zwar gegen die betreffende Maßnahme des Betreibungsamtes grundsätzlich immer noch eine Beschwerde zulässig sein; die Aufsichtsbehörde wird indessen bei der Beurtei¬ lung des vom Amte beobachteten Verhaltens die Eile, mit der gehandelt werden mußte, in Berücksichtigung ziehen und eine bereits ganz oder teilweise ausgeführte Verfügung nicht ohne Not rückgängig machen.

5. - Nachdem auf diese Weise das vom Betreibungsamt hin¬ sichtlich der Frage der Prozeßführung einzuschlagende Verfahren festgelegt ist, kann von der Erörterung einer Reihe mehr theore¬ tischer Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Materie auf¬ tauchen mögen, Umgang genommen werden; so z. B, der Frage, ob sich Recht und Pflicht des Betreibungsamtes zur Verwaltung gepfändeter Liegenschaften und infolgedessen zur Führung der damit verbundenen Prozesse, außer aus Art. 102, auch schon aus Art. 100 ergeben würden (ähnlich wie z. B. die Verpflichtung des Betreibungsamtes zur Protestierung eines gepfändeten Wech¬ sels, oder zur Anmeldung eines gepfändeten und abhanden ge¬ kommenen Inhaberpapiers im Amortisationsverfahren); ferner: welches, im Falle der Prozeßführung durch das Betreibungsamt, die Stellung des Staates sei, insbesondere ob dabei die Grundsätze über die subsidiäre Verantwortlichkeit des Staates für die Hand¬ lungen eines Vormundes analog anwendbar seien, oder ob einfach Art. 6 SchKG Platz greife, usw. Dagegen ist in praktischer Hinsicht noch zu bemerken, daß das Betreibungsamt, sofern die Voraussetzungen für seine Prozeßfüh¬ rung gegeben sind, keiner förmlichen, vom Schuldner und von den Gläubigern bezw. von der Aufsichtsbehörde auszustellenden

Prozeßvollmacht bedarf: es handelt sich hier nicht um einen Auf¬ trag zur Prozeßführung (auf den daher Art. 394 Abs. 2 OR sowie die bezüglichen Bestimmungen der kantonalen Zivilproze߬ ordnungen anwendbar wären), sondern die Ermächtigung des Be¬ treibungsamtes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 102 SchKG), und die Befragung der Interessenten bezw. der Auf¬ sichtsbehörde erfolgt lediglich im Hinblick auf die Verantwortlich¬ keit des Betreibungsamtes gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern. Endlich ist hervorzuheben, daß das hievor beschriebene Ver¬ fahren nicht nur auf die durch die Verwaltung gepfändeter Liegen¬ schaften bedingten Prozesse, sondern in gleicher Weise auch auf alle übrigen, mit größern Kosten verbundenen oder sonstwie außergewöhnlichen Verwaltungshandlungen anwendbar ist, wie

z. B. auf die Vornahme größerer Reparaturen, auf die Kündi¬ gung gegenüber solventen Mietern, auf den Abschluß neuer Miet¬ oder Versicherungsverträge usw., während dagegen z. B. die Zah¬ lung fälliger Steuern oder Versicherungsprämien, der Erlaß von Vornahme Zahlungsbefehlen gegenüber säumigen Mietern, kleinerer Reparaturen, ferner bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Anstellung von Taglöhnern zur Erntezeit, der Verkauf von Früchten usw., in der Regel dem Ermessen des Betreibungsamtes überlassen bleiben, — wobei aber in zweifelhaften Fällen selbst¬ verständlich auch hier das Betreibungsamt gut tun wird, die In¬ teressenten und eventuell die Aufsichtsbehörde um Instruktionen anzugehen.

6. — Da die vorstehenden Grundsätze, die zur Ausfüllung einer im Gesetze enthaltenen und in der Praxis als solche zu Tage getretenen Lücke bestimmt sind, erstmals mit dem gegen¬ wärtigen Urteile und, im Anschluß daran, mittelst Kreisschreibens bekannt gegeben werden, so kann dem Betreibungsamt Basel=Stadt selbstverständlich deren Nichtbefolgung in casu nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es ist daher, weil die Führung von Prozessen seitens des Betreibungsamtes im Verlaufe der Verwaltung ge¬ pfändeter Liegenschaften grundsätzlich zulässig erscheint, beim Ent¬ scheide über den vorliegenden Rekurs einfach darauf abzustellen, ab die Prozeßführung im konkreten Falle eine angemessene Vorkehr war, und, da die zur Entscheidung bloßer Angemessen¬ heitsfragen endgültig zuständige kantonale Aufsichtsbehörde diese Frage bejaht, der Rekurs abzuweisen. Dabei mag lediglich noch bemerkt werden, daß die Prozeßfüh¬ rung im vorliegenden Falle nicht etwa deshalb als unangemessen zu bezeichnen war, weil die „Pfändungsmasse“ einen Teil der Prozesse verloren hat. Es ist klar, daß das Betreibungsamt ebensowenig, wie ein Anwalt, stets von vornherein in der Lage ist, den Ausgang eines Prozesses vorauszusehen. So gut aber ein Anwalt in der Regel auch bei verlorenem Prozesse Anspruch auf das Honorar erheben kanu, so gut muß gleicherweise dem Betreibungsamt dieses Recht zuerkannt werden, — vorausge¬ setzt, daß es bei Einleitung des Prozesses nicht in gesetzwidriger Weise vorgegangen sei oder sonstwie schuldhaft gehandelt habe, ein Fall, der jedoch nach dem Gesagten hier nicht vorliegt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.