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64_III_10

BGE 64 III 10

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 3. Abtretungsverbot, da hiebe i von Forderungsabtretung nicht mehr gesprochen werden kann.

3. - Soweit die Pensionsansprüche des Rekursgegnera sich als Alterspensionen darstellen, hat somit das Betrei- bungsamt die Arrestieruug gemäss Art. 93 SchKG vorzu- nehmen, mit der Massgabe, dass der im Auslande wohnende Schuldner die Tatsachen nachzuweisen hat, aus denen sich eine allfällige Beschränkung der Pfändbarkeit ergeben soll (BGE 57 III 17 und 37). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

3. Entscheid vom as. Januar 1938 i. S. Lichtensteiger. Einem Fortsetzungsbegehren, dem der Rechtsöffnungsentscheid beigelegt ist, hat das Betreibungsamt Folge zu geben, ohne irgendwelche Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsver- fahren zu hören; insbesondere kann es die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht nachpriifen (Art. 84 SchKG, Art. 7 Vo Nr. 1 des BR über Formulare etc.). Le prepose doit donner suite a une requisition de continuer la poursuite, accompagnee du jugement ordonnant la main. levee, sans entrer en matiere sur les exceptions soulevees par le debiteur a l'encontre de la procedure de mainlevee; il ne peut notamment pas revoir la question de la competence du juge de mainlevee (art. 84 LP, art. 7 Ord. CF n° 1 sur les formulaires, etc.). Ad una domanda di proseguimento dell'esecuzione, accompa- gnata dalla sentenza di rigetto dell'opposizione, l'ufficio deve dar corso senza tener conto delle eccezioni sollevate dal debi- tore contro la proeedura di rigetto ; in particolare, non puo esaminare se il giudice ehe ha respinto l'opposizione era compe- tente (art. 84 LEF ; art. 7 Ordinanza CF n° I sui formulari, ('ce. ). A. - Lichtensteiger, in St. Gallen wohnhaft, wurde VOll Matter für Fr. 150.- betrieben. Er erhob Rechtsvor- schlag. Nachdem er inzwischen nach Speicher umgezogen war, erhielt er die Pfandungsankündigung des Betreibungs- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 3,. II amts Speicher, auf die er antwortete, dass er gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe und ihm bis dahin ein RechtsöffnungsurteiI nicht zugekommen sei. Das Betreibungsamt gab hievon dem Gläubiger Kenntnis mit der Weisung, dass die Betreibung erst fortgesetzt werde, wenn er die Bescheinigung beibringe, dass der Rechts- öffnungsentscheid des erstinstanzlichen Richters von St. Gallen nicht weitergezogen worden sei. Diese Bescheini- gung wurde einem neuen Fortsetzungsbegehren beigelegt, worauf neue Pfändungsankündigung an dell Schuldner erging. Hiergegen führte dieser Beschwerde mit der Be- gründung, dass er nach Speicher umgezogen sei (womit er wohl gelt{)nd zu machen gedachte, dass die Rechtsöffnung an diesem neuen Wohnsitz hätte durchgeführt werden müssen), und dass ihm die Vorladung zurRechtsöffnung nicht rechtzeitig, sondern erst nach dem Rechtsöffnungs- entscheid und zugleich mit diesem durch die Post zuge- kommen sei. Er verlangt ein neues Rechtsöffnungsver- fahren an seinem Wohnort, wo er seine Verteidigung an- bringen könne, und sucht im übrigen die Unbegründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung darzutun. B . ....., Die appenzellische Aufsichtsbehörde hat die Be- schwerde abgewiesen, von der Annahme ausgehend, dass der Schuldner sowohl die Vorladung zur Rechtsöffnung als auch den Rechtsöffnungsentscheid rechtzeitig erhalteIl habe. Mit der Berufung legt der Schuldner eine Bescheini- gung des Bezirksgerichtspräsidenten von St. Gallen ein, wonach die Vorladung auf den 6. September und der Rechtsöffn'ungsentscheid von diesem Datum mehrere Tage nach dem 6. September von der Zustellungsadresse « Graf, Rosenbergstrasse 50 St. Gallen» zurückgeschickt worden seien mit dem Vermerk: « Diese Briefe wurden (von Lichtensteiger) nicht mehr abgeholt, jedenfalls verreist, wohin unbekannt». Darauf beruft sich Lichtensteiger in seinem Rekurs ans Bundesgericht, und die Vorinstanz legt eine Vernehmlassung bei, in der sie zugibt, dass ihre An- nahme durch dieses neue Beweismittel entkräftet sein dürfte.

12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 3. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 7 lit. d al. 3 der Verordnung des Bundes- rates vom 18. Dezember 1891 soll der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist seinem Fortsetzungsbegehren den Rechtsöffnungsentscheid beilegen. Geschieht dies, so hat das Betreibungsamt die Betreibung fortzusetzen, ohne irgendwelche Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren zu hören. Diese sind vielmehr durch die gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend zu machen. Die gegenteilige Auffassung würde das Vollstreckungsorgan zu einer Kontrollbehörde des Richters in Vollstreckungs- streitigkeiten machen. _ Es genügt, dies aufzuzeigen, um das Unmögliche einer solchen Ordnung zu erweisen. Insbe- sondere kann nicht anerkannt werden, dass das Betrei- bungsamtdie Zuständigkeit des Rechtsöffnungsnchters überprüfen dürfe (so Z. b. JV 50, 463 und JAEGER, Praxis I Art. 84 N. 2). Das Betreibungsamt hat sich daher mit Recht bei dem Einwand des Schuldners nicht aufgehalten, dass er seit . der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort von St. Gallen nach Speicher verlegt habe und daher hier hätte angesucht werden müssen. Ob dem Schuldner der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt war, darauf kam ebenfalls nichts an. Es genügte nach der cit. Verordnungsbestimmung, daSs der Gläubiger ihn dem Fortsetzungsbegehren beilegte. Diesem war ja auch Folge zu geben, wenn der Rechtsöffnungsentscheid noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war, weil die Appellation dagegen offen stand ; nur dass dann die PIandung lediglich mit pro- visorischer Wirkung stattfinden konnte (vgl. BGE 47 III 68, 55III 173) und im Falle der Aufhebung des erstinstanzli- chen Rechtsöffnungsentscheides durch die Appellations- instanz dahin fiel. Auf ihm allfällig noch zustehende Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid - den er nunmehr zugestellt erhalten hat - ist mithin der Scbuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. 13 Schuldner zu verweisen, eventuell auf die Aberkennungs- oder auf die Rückforderungsklage. Im Wege der betrei- bungsrechtlichen Beschwerde lässt sich die Fortsetzung der Betreibung nicht aufhalten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

4. Entscheid vom l.lebruar I938 i. S. Bacine und Ka.tthey. W i der s p r u c h s ver f a h ren nach Art. 106·109 SchKG. Der Dritte verwirkt sein Einspruchsrecht trotz Kenntnis von der Pfändung nicht, solange er nach Lage der Dinge, wie er sie in guten Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat, etwas vorzukehren. Tierce opposition. art. 106 A 109 LP. Alors meme que Je tiers a connaissance de la saisie, il n'est pas dechu de son droit d'opposition aussi longtemps que, d'apres l'idoo qu'il se fait de bonne foi de la situation, il n'a pas sujet d'agir. Rivendicazione sooondo gli art. 106·109 LEF. Il terzo, anche se e a conoscenza deI pignoramento, non perde il diritto di rivendicazione 000 a tanto ehe, secondo l'idea ehe in buona fede si fa della situazione, non ha motivo di agire. Das Betreibungsamt Biel vollzog am 9. Januar 1937 bei Arthur Racine eine Mobiliarpfändung. Der Schuldner bezeichnete die Gegenstände als Eigentum der (in Bern wohnenden) Tochter Ruth. Diese legte die vom Betrei- bungsamt angeforderten Beweismittel vor und bemerkte im Begleitschreiben : « •••• Le mobilier .... est ma propriete (resp. aussi a mon frere et a ma soour) depuis 192411. Ihre Widerspruchsklage hatte nur teilweise Erfolg. Der Appellationshof des Kantons Bern kam mit Urteil vom

22. November 1937 zum Ergebnis, die Gegenstände Nr. I, 2, 3, 5, 6 und 13 der Pfändungsurkunde seien von der Klägerin und ihren zwei Geschwistern· gemeinsam zu gleichen Anteilen erworben worden, weshalb nur der der