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64_I_68

BGE 64 I 68

Bundesgericht (BGE) · 1935-11-19 · Deutsch CH
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68 Strafrecht., Bundesstaatsrecht p. 461), les circulaires, des departements foo.eralL~ ne constituent tout au plus que des avis et des directions a l'adresse des autorites administratives, et le juge n'est null~ment He par elles. C'est a tort d'ailleurs que le Procureur general du Cantoll de Neuchatel pretend que la prescription susenoncoo de la circulaire du 19 novembre 1935 peut etre consideroo comme une interpretation de l'art. 56 a1. 1 du reglement. Ainsi qu'on l'a deja montre, la ciroulaire va beaucoup plus loin que le reglement; elle formule une regle nouvelle a laquelle ni le Iegislateur ni l'auteur du reglement n'ont en realite songe. En outre, aucun texte legislatif ne confere au Depar- tement federal de Justice et Police le PQuvoir de donner de la loi ou du reglement une interpretation devant la- quelle le juge devrait s'incliner. Serait-ce meme le cas, encore faudrait-il que' cette interpretation n'excedä.t pas les limites de la regle a laquelle elle pretend se referer. La Oour de Oassation prononce : Le recours est rejeM. III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 11 •. Entscheid der Anklagekammer vom G. Januar 1938

i. S. Bezirksamt Obertoggenburg gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Rechtshilfe zwischen Kantonen. Art. 252 Abs.2 BStrP und Art. I BG vom 2. Hornung 1872 betr. die Ergänzung des Auslieferungsgesetzes. Erfüllt die Handlung, auf welche sich die Strafuntersuchung bezieht, sowohl einen Tatbestand des kantonalen wie einen sol- chen des eidgenössischen Strafrechts, so gilt für die Rechtshilfe auch hinsichtlich der Auslagen für Zeugen der Grundsatz der U nentgeltlichkeit. Organisation der Bundesrechtspflege. N° n. 69 A. - Am 13. Dezember 1936 kam es auf der Staats- strasse in Stein, Bezirk Obertoggenburg, zu einem Zusam- menstoss zwischen den Personenautomobilen von Fritz Birchler aus Zürich und Walter Morgenthaler aus Lichten.:. steig, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Das Bezirksamt Obertoggenburg leitete gegen Birchler eine Strafuntersuchuilg ein, zunächst wegen 'Übertretung ver- kehrspolizeilicher Vorschriften und sodann, auf Strafklage Morgenthalers bin, auch wegen fahrlässiger Eigentums- beschädigung. In diesem Verfahren ersuchte das Bezirksamt Obertog- genburg alll 23. Juni 1937 die Bezirksanwaltschaft Zürich, den Angeschuldigten Birchler sowie zwei Zeugen einzuver- nehmen. Die Bezirksanwaltschaft überwies das Gesuch dem Statthalteramt Zürich. Dieses führte die Einver- nahmen durch und erhob für die Kosten im Betrage von Fr. 8.90 unter Hinweis auf Art. 252 BStrP Nachnahme. B. -'- Das Bezirksamt Obertoggenburg löste die Nach- nahme ein, protestierte jedoch in einem Schreiben vom

17. Juli an das Statthalteramt Zürich gegen die Kosten- erhebung und verlangte Rückvergütung des bezahlten Be- trages. Das Statthalteramt berufe sich zu Unrecht auf Art. 252 BStrP. Es handle sich nicht um eine Bundes- strafsache, sondern um eine kantonale Strafsache, aller- dings in Verbindung mit "Obertretungen des MFG. Die Einvernahmen seien aber nicht ({ aus . diesem letztem Bundesgesetze heraus, sondern nach Massgabe des st. gallischen Strafgesetzes bezw. Strafprozesses» notwendig geworden. Daher seien die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 2. Hornung 1872 betreifend die Ergänzung des Aus- lieferungsgesetzes anzuwenden, wonach die Behörden des requirierten' Kantons von denjenigen des requirierenden keinerlei Gebühren noch Auslagen beziehen dürfen (aus- genommen Auslagen für wissenschaftliche und technische Expertisen). . Das Statthalteramt Zürich verweigerte die Rückver- gütung, indem es daraufhinwies, dass die Strafsache nach

70 Strafrecht. den eigenen Angaben des Bezirksamtes auch· Übertre- tungen des ~G zum Gegenstande habe,. Es schlug vor. die Streitft:age gemäss Art. 252 Abs. 3 BStrP durch die Anklagekammer des Bundesgerichtes entscheiden zu lassen. C. - Daraufhin unterbreitete das Bezirksamt Ober- toggenburg die Sache am 23. Juli 1937 der Anklage- kammer zur Entscheidung und zur Abgabe einer klaren Wegleitung für die Zukunft. Im Gesuche wird bemerkt dass bis jetzt alle Einvernahmen, auch solche « aus Auto~ verkehr» unentgeltlich ausgeführt worden seien. Das Statthalteramt Zürich beharrt in seiner Vernehm- lassung darauf, dass das Bezirksanit verpflich1i,et gewesen sei, ihm die Zeugenauslagen zu vergüten. Ob es sich um eine Bundesstrafsache handle, werde sich aus den Akten ergeben. Auf Grund der eigenen Angaben des Bezirks- amtes habe das Statthalteramt aber auf jeden Fall anneh- men müssen, dass dies der Fall sei. Auch stelle der Tat- bestand der fahrlässigen Eigentumsbeschädigung eine Sin- gularität des st. gallischen Rechtes dar, die man anderorts nicht kenne. Die An1clagekammer zieht in Et"WäffUng : 'I. - Das Bezirksamt Obertoggenburg hat die Straf- verfolgung gegen Birchler aufgenommen « wegen fahr- lässiger Eigentumsbeschädigung und Übertretung des MFG (zu rasches Fahren; Nichtbeherrschung des Fahr- zeuges und Nichtaufsichtragen des Fahrzeug- und Führer- ausweises) ». Das zu rasche Fahren, das Nichtbeherrschen des Fahr- zeuges lind das Nichtmitsichführen des Fahrzeug- und des Führerausweises sind unter Strafe gestellt durch Art. 58 MFG (in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 und Art. 25); die fahrlässige Eigentumsbeschädigung ist strafbar nach Art.93 Ziff. 1 des st. gallischen Strafgesetzes vom 25. November

1885. Das Strafverfahren umfasst also sowohl Delikte des eidgenössischen als auch ein Delikt des kantonalen Straf- rechts.Dabei erfüllen, abgesehen vom Nichtmitsichführen der Ausweise, die nämlichen Handlungen sowohl die Organisation der Bunde~recht,spflege. No H. Tl Deliktstatbestände des eidgenössischen wie denjenigen des kantonalen Strafrechts : im zu raschen Fahren und Nicht- beherrschen des Fahrzeuges liegt gleichzeitig die Fahr- lässigkeit, die zur Eigentumsbeschädigung geführt hat. Es handelt sich also um Idealkonkurrenz, die· durch die Bestimmungen des MFG nicht ausgeschlossen, vielmehr in Art. 65 Abs. 4 grundsätzlich anerkannt wird, indem diese Vorschrift ausdrücklich den Fall regelt, wo die kan- tonale Gesetzgebung für die nämliche Handlung eine schwerere Strafe vorsieht als das MFG (vgl. hiezu auoh BGE 61 I S.215 Erw. I u. S. 435 Erw. 6).

2. - Das Bundesgesetz vom 2. Hornung 1872 betr. Ergänzung des Auslieferungsgesetzes bestimmt in Art. I : {(Wenn in Strafsachen die Behörden eines Kantons von den Behörden einesandern Kantons zur Vornahme von Untersuchungshandlungen, Vorladung von Zeugen etc. angesprochen werden, so dürfen die· Behörden des requirierten Kantons keinerlei Gebühren noch Auslagen beziehen, und es bleibt bloss die Rückforderung von Auslagen für wissenschaftliche und technisohe Exper- tisen vorbehalten ... » Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom

15. Juni 1934 bestimmt in Art. 252 Abs. 1 und 2 : « Die Behörden eines Kantons haben denjenigen der andern Kantone in Bundesstrafsachen im Verfahren und beim Urteilsvollzug Rechtshilfe zu leisten. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich zu leisten. Jedoch werden Auslagen für Sachverständige und Zeugen, sowie die Verpflegungskosten von Untersuchungsge- fangenen vergütet. » Während also das Gesetz von 1872 die Rechtshilfe von Kanton zu Kanton hinsichtlich Zeugeneinvernahmen als tmentgeltlich erklärt, gibt das Gesetz von 1934 dem requi- rierten Kanton gegenüber dem requirierenden « in Bundes- strafsachen » einen Anspruch auf Vergütung der Auslagen für Zeugen. Diese Abweichung ist nicht leicht verständ- lieh. Wenn die Kantonein kantonalen Strafsachen gegen- seitig zu unentgeltlicher Rechtshilfe verpflichtet sind, so

72 Strafrecht. wäre umsoeher. ZU erwarten gewesen, dass die Unentgelt- lichkeit gleichermassen auch in Bundesstrafsachen Platz. greifen sollte. ~Die Bundesanwaltschaft, die sich auf Ver- anlassung des Instruktionsnchters der Anklagekammer in einem Schreiben vom 18. Oktober 1937 zu der Frage geäussert hat, erklärt die in Art. 252 Abs. 2 BStrP getrof- fene Regelung damit, dass man die Rechtshilfe der Kan- tone unter sich habe in übereinstimmung bringen wollen mit der Rechtshilfe gegenüber dem Bund, wie sie in Art. 27 Abs. I BStrP geordnet sei. Einmal ist die übereinstim- mung aber ohnehin keine vollständige, indem Art. 27 Abs. I unter den entgeltlichen Massnahmen auch die Einrichtung von Sitzungs- und Untersuchungsräumen auf- zählt, während das bei Art. 252 Abs. 2 nicht der Fall ist, obwohl jene Vorkehr auch bei der Rechtshilfe zwischen Kantonen in Betracht fallen kann. Vor allem aber wäre es sachlich gebotener gewesen, statt der Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 1 BStrP diejenige mit dem Gesetz von 1872 herzustellen und es nicht zu dem Widerspruch kom- men zu lassen, dass die Kantone von Bundesrechtswegen verpflichtet sind, Zeugeneinvernahmen in kantonalen Strafsachen gegenseitig. unentgeltlich vorzunehmen, dass sie f1agegen in Bundesstrafsachen wiederum kraft Bundes- rechts Vergütung der Auslagen verlangen können ....

3. - Dabei ist die Frage, wie es sich verhält, wenn durch die Dämliche Handlung zugleich eine eidgenössische und eine kantonale Strafnorm verletzt wird, überhaupt nicht gelöst. Diese Lücke im Gesetz muss daher ausgefüllt werden. Denkbar sind drei verschiedene Lösungen.

a) Man könnte auf das Recht der schärfern Strafsank- tion abstellen, d. h. Unentgeltlichkeit annehmen, wenn die kantonale Straf sanktion schärfer ist, Entgeltlichkeit, wenn die eidgenössische schärfer ist. Das läge wohl auch in der Linie des Art. 65 Abs. 4 MFG, wonach bei Zusammen- treffen einer eidgenössischen und einer kantonalen Straf- bestimmung auf den nämlichen Tatbestand diejenige Be- stimmung anwendbar ist, welche die schärfere Strafe vor- sieht. Orga.üsation der Bundesrechtspflege. No Jl. 13 Gegen diese Behandlung spricht jedoch .ernstlich, ~ass der Strafrahmen nicht ohne weiteres als geeIgnet erschemt, als Masstab für die Schwere eines Delikts zu dienen.

b) Richtiger wäre es wohl, nicht schematisch nach dem StrafralImen zu entscheiden, sondern zu untersuchen, welcher der beiden Deliktstatbestände nach der Anzeige prävaliert. . . Bei Konkurrenz z. B. von fahrlässiger Tötung nut eIDer Übertretung des MFG dürfte der Tatbest.and des kanto- nalen Rechts schwerer ins Gewicht fallen; bei Konkurrenz von falIrlässiger Eigentumsbeschädigung mit einer Zu- widerhandlung gegen das MFG stünde offenbar das bundesrechtliche . Delikt im Vordergrund. Allein diese Lösung hat den grossen Nachteil gegen sich, dass sie zu kompliziert ist, worunter im einzelnen Falle die Rechtssicherheit leiden würde.

c) Die einfachste und brauchbarste Ordnung besteht demnach ohne Zweifel darin, dass in allen diesen Kon- fliktstallen der Unentgeltlichkeitsbestimmung des Gesetzes von 1872 der Vorzug gegeben wird. Damit sind alle Zweifel für den einzelnen Fall ausgeschaltet. Überall, wO eine kantonale Strafnorm mit einer eidgenössischen in Ideal- konkurrenz steht, ist die Rechtshilfe auch hinsichtlich der Auslagen für Zeugen unentgeltlich zu leisten. Durch diese Lösung wird auch der oben angeführte Widerspruch zwischen der Unentgeltlichkeit in kantonalen und der Ent- geltlichkeit in eidgenössischen Strafsachen nach Möglich- keit abgeschwächt. Im übrigen dürften sich die Leistungen der Kantone gegenseitig so ziemlich ausgleichen. Demnach erkennt die Anklagekamrner : Es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich gegenüber dem Kanton St. Gallen zu unentgeltlicher Rechtshilfe verpflichtet war; demgemäss wird er verpflichtet, den bezogenen Betrag von Fr. 8.90 zuruckzuvergüten.