opencaselaw.ch

64_I_74

BGE 64 I 74

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafrecht.

12. Beschluss aar Anklagekammar yom U. Februar 1985 i. S. X. Ist in einer Bundesstrafsache, die nicht zu den nach Bundes- ~tz von ~en ~tonalen Behörden zu beurteilenden Angelegen- heIten gebort, em Ermittlungsverfahren vOn der kantonalen Polizei durchgeführt und von der Bundesa.nwaltschaft ein- gestellt ~orde~, so hat über ein Entschädigungsbegehren des Beschuldigten m allen Fällen die Anklagekammer des Bundes- geriohts zu befinden (Art. 122 BStrP). Der Banklehrling X wurde im Juni 1937 von der basel- städtischenStaatsanwaltschaft in einem Ermittlungsver- fahren wegen versuchter Fälschung von Banknoten als Beschuldigter einvernommen. Er hatte sich freiwillig von seinem in der Ostschweiz gelegenen Wohnort nach Basel zur Einvernahme begeben. Am 21. Juli 1937 verfügte die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Basler Staatsanwalt- schaft, das Ermittlungsverfahren sei mangels Beweises eines strafbaren Tatbestandes einzustellen. Als X von der Einstellung des Verfahrens Kenntnis' erhielt, verlangte er mit einer Eingabe an die Überweisungs~ behörde des Kantons Baselstadt, dass ihm die in dieser Sache erwachsenen Kosten ersetzt würden. Die 'Ober- weisungsbehörde trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, das Begehren sei nach Art. 122 Aha. 3 BStrP bei der Anklagekammer des Bundesgerichtsanzu- bringen. Daraufwan,dte sich X an diese Behörde. Die Bundesanwaltschaft. beantragte, ,es sei die Angelegenheit an die kantonale überweisungsbehörde zurückzuweisen die in der Sache allein zuständig sei. • Die Anklagekammer entsprach dem Gesuch des X mit folgender Begründung : « 1. - X ist als Beschuldigter in ein Strafverfahren wegen versuchter FälschUng von Banknoten einbezogen worden. Die Beurteilung dieses Vergehens unterliegt der «( Bundesstrafgerichtsbarkeit » (Art. 74 Abs, 3 des BUIides- gesetzes über die NationalbaIlkvom: 7. April 1921, AS Bd. 37 S. 600) ; es gehört also nicht zu den Bundesstraf- Organisation der BundesrechtBpflege. No 12. sachen, die n ach B und e s g e set z von kantonalen Behörden zu beurteilen sind (Art. 258 ff.BStrP), sondern zu den Bundesstrafsaohen, die an sich in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts fallen, vom B und e s rat aber den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung über- tragen werden k ö n n e n(Art. 10 Ziff. I, 18, 254 ff. BStrP). Ob eine solche übertragung erfolgen soU,.entscheidet der Bundesrat nach Abschluss des «Er- mittlungsverfahrens» (Art. 107 BStrP).Im vorliegenden Fall ~ es nicht zu einem solchen Entscheid, da die BundesanwaItschaft nach Abschluss des Ermittlungs- verfahrens die Strafuntersuchung eingesteUt hat (Art. 106 BStrP). ,

2. - Das durch, diesen Einstellungsbeschluss abge- schlossene Verfahren untel:Stand daher den vom Bundes- strafrechtspflegegesetz über das Ermittlungsverfahren (Art. 100 ff.) aufgestelltenVol'Schriften. Hieran kann weder der Umstand etwas ändern, dass die Untersuchung von einer kantonalen Behörde, der baselstädtischenStaatsanwalt- schaft, geführt wurde, noch dass diese tätig wurde, ohne zuvor das Einverständnis oder den Auftrag der Bundes- anwaltschaft einzuholen. Die Verrichtungen der gericht- lichen Polizei im Ermittlungsverfahren unterstehen dem Bundesstrafrechtspflegegesetz, auch wenn sie durch die kantonale Polizei (Staatsanwaltschaft) vorgenommen wer- den (Art. 103 Abs. I in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 BStrP), und diese darf, wenn bei ihr eine Strafanzeige eingeht, von sich aus das Ermittlungsverfahren eröffnen,

d. h. die Spuren des Vergehens feststellen und sichern (Art. 102 BStrP). Sie soU freilich dem Bundesanwalt über ihre Ermittlungen unverzüglich berichten und seine Weisungen einholen. Ob die baselstädtische Staatsanwalt:.. schaft im vorliegenden Falle dieser Pflicht genau nach- gekommen ist, braucht nicht untersucht zu werden; denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, bliebe füt, das Ermittlungsverfahren das Bundesstrafrechtspflegege-

76 Strafrecht. setz massgebelld. Kantonale Vorschriften können auf diesem Gebiet höchstens insoweit anwendbar sein, als sie dem Bun!}esrecht nicht entgegenstehen (Stämpfli, BStrP Art. 103 Anm. 2).

3. - Das Bundesstrafrechtspflegegesetz regelt für das durch Einstellung erledigte Ermittlungsverfahren sowohl die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beschul- digte einen Anspruch auf Entschädigung hat, wie auch die Frage, welche Behörde über ein solches Entschädi- gungsbegehren befindet. Art. 122 BStrP enthält nämlich in den Absätzen 1 3 und 4 folgende Bestimmungen : ' c( Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benebmen verschuldet oder erschwert hat. Der Anzeiger ... Der Untersuchungsrichter legt die Akten mit seinem Antrag der Anklagekammer zur Entscheidung vor. Der Bundesanwalt und die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung. Diese Bestimmungen sind auch auf das Ermittlungsverfahren anzuwen- den. » Steht auch dieser Artikel unter dem Titel ce Vor _ u n t e r s u c h u n g », SO lässt doch der letzte Satz keine Zweifel darüher bestehen, dass der ganze Artikel, auch bei Einstellung des E r mit t I u n g s ver f a h l' e n s anwendbar ist, wie dies übrigens in den Beratungen noch besonders hervorgehoben wurde (vgl. Protokoll der Ver- handlungen der nationalrätlichen Kommission I. Session, S. 38 zu Art. 124 des Entwurfes).

4. - Die Bundesanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass Art. 122 BStrP oder doch wenigstens sein dritter Organisation der Bnndesrechtepflege. No 12. 77 'Absatz, d. h. die Vorschrift über die Zuständigkeit der Anklagekammer, bei der Einstellung des Ermittlungs- verfahrens nur dann anwendbar sei, wenn die Bunde/;,- anwaltschaft selbst oder eine kantonale Polizeibehörde (Staatsanwaltschaft) im speziellen Auftrag der Bundes- anwaltschaft oder mit ihrem Einverständnis das Verfahren durchgeführt habe. Geht die kantonale Polizeibehörde (Staatsanwaltschaft) von sich aus und seJbständig vor, so hat nach Auffassung der Bundesanwaltschaft die kantonale Behörde zwar nicht über die Einstellung des Verfahrens, wohl aber über ein allfalliges Entschädigungsbegehren zu entscheiden und zwar auf Grun.d des kantonalen Rechts oder vielleicht auch - die Bundesanwaltschaft äusserte in dieser Hinsicht Zweifel - auf Grund von Art. 122 Abs. 1 und 2 BStrP. Auf diese Weise sucht die Bundes- anwaltschaft zu bewirken, dass bei Einstellung eines von der kantonalen Polizeibehörde selbständig durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine allfallige Entschädigung an den Beschuldigten nicht aus der Bundeskasse, sondern ans der Kantonskasse bezahlt werden muss. Die Anklage- kammer kann nämlich, wie die Bundesanwaltschaft zu- treffend annimmt (vgl. hiezu unten Erw. 6 lit. e), eine Entschädigung nur zu Lasten der Bundeskasse zusprechen; dagegen wäre eine durch die kantonale Behörde zuge- sprochene Entschädigung - wie wenigstens die Bundes- anwaltschaft glaubt - durch die Kantonskasse zu bezahlen und vom Bund nur im Rahmen von Art. 106 Abs. 2,

d. h. wenn es sich um eine « ausserordentliche » Leistung handeln sollte, dem Kanton zu vergiiten. Für diese von der Bundesanwaltschaft in Vorschlag gebrachte Regelung lassen sich vielleicht gesetzgebungs- politische Gründe anführen. Doch ist dies nicht die Ordnung der geltenden Gesetzgebung. Art. 122 BStrP unterscheidet nicht, ob das Ermittlungsverfahren von einer eidgenössischen oder kantonalen Polizeibehörde durchgeführt wurde und ob letztere im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft gehandelt hat oder nicbt,

78 Strafrecht. sondern bestil1':lmt ganz allgemein, dass bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens dieAnklagekammer über ein allfälliges Enttichädigungsbegehren des· Beschuldigten . zu entscheiden habe und eine Entschädigung für erlittene Nachteile nur ablehnen dürfe, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert habe.

5. - Eine Einscaränkung dieser Regelung ergibt sich auch nicht aus den übrigen von der Bundesanwaltschaft angeführten Gesetzesvorschrifteu.

a) Aus der Vorschrift, dass die Bundeskasse bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens den Kantonen nur die « ausserordentlichenKosten» der polizeilichen Verfolgung vergütet (Art. 106 Abs. 2 BStrP), glaubt die Bundesanwaltschaft folgern zu können: auch die bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens an den Beschul- digten zu leistende E n t s c, h ä d i gun g sei in der Regel, d. h. soweit sie nicht eine « ausserordentliche )} sei, von der Kantonskasse zu tragen und folglich nicht von der Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern von einer kantonalen Behörde festzusetzen. Allein diese Folgerung lässt sich aus Art. 106 Abs. 2 BStrP schon deshalb nicht ziehen, weil die « Entschädigung » nicht zu den « Kosten» im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BStrP gehört, wie dies dem Text der Art. 121 und 122 BStrP zu entneh- men ist. Die Bundesanwaltschaft zieht auch gar nicht die Konsequenzen aus der von ihr dem Art. 106 Abs.2 BStrP gegebenen Auslegung. Würde dieser Artikel besa- gen, dass eine Entschädigung an den Beschuldigten in der Regel durch die Kantonskasse zu tragen und durch eine. kantonale Behörde festzusetzen sei, so wäre die Zuständigkeit der Anklagekammer stets ausgeschlossen, wenn eine kantonale Polizeibehörde das Ermittlungs- verfahren durchgeführt hätte. So weit will aber auch die Bundesanwaltschaft nicht gehen ; sie anerkennt die Zuständigkeit der Anklagekammer, wenn die kantonale Polizeibehörde im speziellen Auftrag der Bundesanwalt- schaft oder mit deren Einverständnis gehandelt hat. Organisation der Bundesrechtspflege. No 12. 79 , b)Auch a.us den Art. 253 und 257 BStrP lässt sich nichts zu Gunsten der von der Bundesanwaltschaft vertre- tenen Auffassung ableiten. Diese Artikel beziehen sich auf das Verfahren, das platzgreift, wenn eine Bundes- strafsache nach Bundesgesetz von den kantonalen Behörden ~u, beurteilen ist (Art. 253) oder vom Bundesrat den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen wird (Art. 257 in Verbindung mit Art. 253). Selbst wenn in diesen Fällen, wie dies die Bundesanwalt- schaft annimmt, ein Entschädigungsbegehrendes Beschul- digten durch die kantonalen Behörden nach kantonalem Recht zu beurteilen ist (vgl. bezüglich der Verurteilung des Angeschuldigten zur Bezahlung von Kosten : BGE 63 I S. 207), so folgt daraus nicht, dass das Entschädi- gungsbegehren auch dann durch die kantonale Behörde oder nach kantona.lem Recht zu beurteilen ist, wenn ein Straffall vorliegt, der der Bundesstrafgerichtsbarkeit unter- liegt und n 0 c h nie h t zur U n t e r s u c h u n g und Beurteilung an die kantonalen B e hör den g e wie sen ist. In einem solchen Falle entspricht es vielmehr der Natur der Sache, dass, geradeso wie der Einstellungsbeschluss (Art. 106 BStrP), a.uch der Entscheid über das Entschädigungsbegehren von einer Bundesbehörde ausgeht. Die allgemeinen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Eidgenossenschaft gegen Kanton Schwyz (BGE 54 I S. 182) können hier schon deshalb nicht herangezogen werden; weil damals nicht ein Entschädigungsbegehren des Beschuldigten, sondern die Tragung der Prozesskosten streitig war. .

6. - Die Anklagekammer hat somit das Entschädi- gungsbegehren des X auf Grund von Art.. 122 BStrP zu beurteilen. Darnach sind ihm die, Nachteile, die er infolge der Untersuchung erlitten hat, nur dann nicht zu vergüten, wenn er die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder ersch'wert hat.

a) X ist ohne ein ihn belastendes Benehmen in die

80 Strafrecht. Strafuntersuch~ einbezogen worden, wie auch die Bundesanwaltschaft anerkennt.

b) Als « NaChteile» im Sinne von Art. 122 BStrP sind anzuerkennen die dem X wegen der Untersuchung erwach- senen Auslagen, also die Reisekosten, Porti und Telephon- taxen. Er verlangt überdies noch ein «( Taggeld». Unter diesem Titel kann, da ein Verdienstausfall nicht nach- gewiesen und auch nicht wahrscheinlich ist, nur eine Entschädigung für die Verpflegung am Reisetage in Betracht fallen. X hat demnach Anspruch auf Vergütung von ..................... Fr. 30.-.

c) Die Entschädigungspflicht des Staates fällt im: vorliegellden Falle auch nicht deshalb dahin, weil X « freiwillig» nach Basel zur Einvernahme fuhr, um eine Einvernahme am Wohn- und Arbeitsort zu verhüten. Eine solche hätte für X als Banklehrling Nachteile zur Folge haben können, die die Reisekosten nach Basel um ein Vielfaches überstiegen hätten. Für die Vermeidung dieser Nachteile hatte die Untersuchungsbehörde zu sorgen.

d) ..... .

e) Die Entschädigung ist aus der Bundeskasse zu leisten. Auch die Bundesanwaltschaft nimmt dies für den Fall an, dass die Anklagekammer die Entschädigung gemäSs Art. 122 BStrP festzusetzen hat. Es ergibt sich dies speziell auch aus Absatz 2 dieses Artikels, d. h. aus der Vorschrift, dass der Anzeiger und der Geschädigte, die das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst haben, dem Bund gegenüber zum ganzen oder teilweisen Ersatz der Entschädigung ver- urteilt werden können. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Bund eine allfällige Entschädigung an den Be- schuldigten ausbezahlt. )) A. STAATSRECHT nROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEV ANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE)

13. Auszug aus dem Urteil vom ao. Mai 1938 81

i. S. Schaufensterkunst GmbH gegen Itaberer-Fortmann. Der Entscheid einer kantonalen Nachlassbehörde, die beim Fehlen eines bezüglichen Verzichtes der Gläubiger einen N achlassver- trag genehmigt, obwohl nicht die ganze N achlassdividende sichergestellt ist (Art. 306 Ziff. 3 SchKG), verstösst gegen Art. 4 BV. Der Rekurrent anerbot seinen Gläubigern durch gericht- lichen Nachlassvertrag eine Nachlassdividende von 20 %, wovon nur die Hälfte sichergestellt war. Auf Sicherstel- lung haben nicht alle Gläubiger verzichtet. Trotzdem hat die kantonale Nachlassbehörde dem Vertrag die Geneh- migung erteilt, mit der Begründung, dass schon der sicher- gestellte Teil der Dividende in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners stehe. Der Entscheid wird wegen willkürlicher Verletzung von Art. 306 Ziff. 3 SchKG angefochten. A U8 den Erwägungen :

2. - Damit die Nachlassbehörde einen von den Gläubi- gern angenommenen Nachlassvertrag bestätigen darf, ist gemäss Art. 306 Ziff. 3 SchKG erforderlich, dass die « Voll- AS 64 1-1938 6