Sachverhalt
Die StaatsanwaltSchaft von Basel-Stadt hob am
11. März 1940 gegen Fridolin Kohlbrenner, Säckingen,
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 25.
157
und Mitbeteiligte ein Ermittlungsverfahren an wegen
Zuwiderhandlung gegen den Bundesbeschluss betreffend
den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom
21. Juni 1935 (BSE) sowie Art. 68 MStrG. In dieses Ver-
fahren wurde u. a. auch Oskar Jegge, damals Kaufmann
in Stein, jetzt in Aarau, einbezogen. Jegge war vom 21.
März bis 3. April 1940 in Haft.
Am 5. Juni 1940 beschloss der Bundesrat, es sei gegen
die Beschuldigten das gerichtliche Verfahren durchzu-
führen (Art. 105 BStrP) und es sei die Untersuchung und
Beurteilung sowohl der nach BSE wie der nach MStrG
strafbaren Handlungen den Behörden des Kantons Basel-
Stadt zu übertragen (Art. 18 BStrP und Art. 221 MStrG).
Der Beschluss wurde der Basler Staatsanwaltschaft am
14. Juni 1940 mitgeteilt.
Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung durch,
stellte aber das Verfahren gegen Jegge durch Verfügung
vom 29. Juli 1940 mangels Schuldbeweises ein. Die Mit-
teilung an Jegge erfolgte am 21. August 1940. Die Bundes-
anwaltschaft scheint von der Einstellung nicht in Kenntnis
gesetzt worden zu sein.
B. -
Jegge machte am 12. September 1940 bei der
Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gestützt
auf §§ 84 fI der kantonalen Strafprozessordnung eine
Entschädigungsforderung von Fr. 500.- für unverschul-
dete Haft geltend.
Die Überweisungsbehörde beschloss am 9. April 1941,
wegen Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht einzutreten.
Sie ging davon aus, dass das der Haft Jegges zu Grunde
liegende Verfahren nicht als kantonalrechtliches, sondern
als bundesrechtliches im Sinne von Art. 100 ff BStrP
geführt worden sei, weshalb Entschädigungsansprnche
für unverschuldete Haft gemäss Art. 122 BStrP bei der
Anldagekammer des Bundesgerichtes gestellt werden
müssen.
Die Nichteintretensbeschluss wurde dem Gesuchsteller
am 15. April mitgeteilt.
158
Strafrecht.
C. -
Jegge hat darauf seinen Entschädigungsanspruch
durch Eingabe vom 21. April gestützt auf Art. 122 BStrP
bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend
gemacht.
Die Bundesanwaltschaft stellt sich in ihrer Vernehm-
lassung vom 3. Mai auf den Standpunkt, die Anklage-
kammer sei nicht zuständig zur Behandlung des Gesuches.
Die gerichtspolizeilichen Ermittlungen der basel-städti-
schen Staatsanwaltschaft seien ohne Zutun der Bundes-
anwaltschaft durchgeführt worden. In der Folge habe
dann der Bundesrat die Angelegenheit zur gerichtlichen
Verfolgung den kantonalen Strafbehörden überwiesen.
Es handle sich also um eine an den Kanton delegierte
Bundesstrafsache. Bei solchen richte sich nach Art. 214
Abs. 2 und Art. 254 ff BStrP das Verfahren gänzlich nach
kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes
bestimme. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz regle in
Art. 257 einzig die Vergütung ausserordentlicher Kosten.
Daher unterstehe der vorliegende Entschädigungsanspruch
materiell und formell dem kantonalen Recht, und die
Überweisungsbehörde von Basel-Stadt habe ihre Zustän-
digkeit zu Unrecht verneint. Durch BGE 64 I 74 ff und
138 ff sei die vorliegende Angelegenheit deswegen nicht
präjudiziert, weil in jenen Fällen die Bundesanwaltschaft
das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, sodass es gar
nicht zu einer Delegation an den Kanton gekommen sei.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der materiellen Behandlung des Gesuches vor-
gängig muss die Zuständigkeitsfrage entschieden werden.
Hier ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vergehen
gegen den Bundesbeschluss betreffend den Schutz der
Sicherheit der Eidgenossenschaft und gegen Art. 86 des
Militärstrafgesetzes um Bundesstrafsachen handelt, die an
sich teils der bürgerliohen, teils der militärisohen Straf-
gerichtsbarkeit des Bundes unterstehen, vom Bundesrat,
bezw. vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 25.
159
aber den kantonalen Behörden zur Untersuohung und
Beurteilung überwiesen werden können (Art. 7 BSE,
Art. 10 Ziff. 1, Art. 18 und 254 ff BStrP und Art. 221
MStrG). Darnach erscheint das von der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Basel-Stadt durchgeführte gerichts-
polizeiliche Ermittlungsverfahren als bundesrechtliches
gemäss Art. 100 ff BStrP. Dass die Staatsanwaltschaft
das Verfahren von sich aus aufnahm, ohne von der Bundes-
anwaltschaft dazu beauftragt zu sein oder ihr Einver-
ständnis nachgesucht zu haben, spielt dabei keine Rolle;
massgebende Grundlage des Verfahrens bildeten nichts-
destoweniger die Vorschriften des Bundesstrafrechts-
pflegegesetzes. Das führt aber dazu, dass auch in einem
Falle, wo
die kantonale
Gerichtspolizei selbständig
gehandelt
hat,
auf
Entschädigungsansprüche wegen
unverschUldeter Haft Art. 122 Abs. 4 Anwendung findet;
dass also die Ansprüche bei der Anklagekammer des
Bundesgerichtes geltend zu machen und nach
Bun~
desrecht zu beurteilen sind. In diesem Sinne hat die
Anklagekammer mit eingehender Begrnndung schon in
BGE 64 174 ff und 138 ff entschieden. Davon abzugehen,
besteht jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht keine
Veranlassung.
E. 2 Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit
der Anklagekammer auch dann gegeben sei, wenn zwar
die Haftmassnahme im Ermittlungsverfahren· erfolgte,
das Ermittlungsverfahren aber in ein vom Bundesrat
gemäss Art. 18 BStrP der kantonalen Behörde delegiertes
Untersuchungsverfahren überging, das in der Folge durch
diese Behörde eingestellt wurde. In den beiden obgenannten
Fällen, BGE 64 I 74 ff und 138 ff, hatte die Bundesan-
waltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt. Der vor-
liegende Sachverhalt erscheint daher durch jene Entschei-
dungen in der Tat nicht ohne weiteres präjudiziert.
Das Untersuchungsverfahren, welches der Staatsan-
waltschaft vom Bundesrat übertragen worden war, spielte
sich gemäss Art. 247 Abs. 3 BStrP auf dem Boden des
160
Strafrecht.
kantonalen Strafprozessrechtes ab. Allein das änderte
nichts am bundesrechtlichen Charakter des Ermittlungs-
verfahrens. War dieses einmal auf Grundlage der Art.
100 ff BStrP durchgeführt worden, so blieb es als bundes-
rechtliches bestehen, unabhängig davon, ob die Bundes-
anwaltschaft seine Einstellung verfügte oder ob die
Strafsache durch ein der kantonalen Behörde übertragenes
Untersuchungsverfahren weiterverfolgt wurde. Es konnte
nicht durch diese oder jene Art seines Ausganges rück-
wirkend in ein Verfahren des kantonalen Rechtes umge-
wandelt werden. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft,
in delegierten Bundesstrafsachen richte sich das Verfahren
gänzlich nach kantonalem Recht, trifft demnach wohl
zu auf das delegationsweise durchgeführte Untersuchungs-,
dagegen nicht auf das vorausgegangene Ermittlungs-
verfahren. Ist aber das Ermittlungsverfahren ein bundes-
rechtliches geblieben, so bleibt dafür auch Art. 122 BStrP
massgebend. Denn dort werden in Abs. 4 die Bestimmun-
gen von Abs. 1-3 auf das -
nach Bundesstrafprozessrecht
durchgeführte -
Ermittlungsverfahren ohne irgendwelche
Einschränkung anwendbar erklärt, sodass sie jedenfalls
für Haftmassnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet
worden und mit ihm zu Ende gegangen sind, auch dann
gelten, wenn noch ein delegiertes Untersuchungsverfahren
nach kantonalem Recht gefolgt ist.
E. 3 Beim vorliegenden _ Gesuchstatbestand fällt die
Verhaftung und die ganze Dauer der Haft in die Zeit
des Ermittlungsverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit
der Anklagekammer für die Beurteilung des Entschädi-
gungsanspruches gegeben. Sie rechtfertigt sich im übrigen
umsomehr, als im Untersuchungsverfahren gegen Jegge
lediglich noch letzte Kontrollabhörungen stattfanden.
Hätte die Staatsanwaltschaft bei Überweisung der Er-
mittlungsakten an die Bundesanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens beantragt, so wäre dieser Antrag siche:rlich
gutgeheissen und Jegge nicht in das Untersuchungsver-
fahren einbezogen worden.
Enteignungsrecht. N0 26.
161
Wie zu entscheiden wäre, wenn die Haft Jegges über
das Ermittlungsverfahren hinaus weitergedauert hätte
und damit ein grösserer oder kleinerer Teil der dem Ent-
schädigungsanspruch zu Grunde liegenden Massnahmen in
das kantonale Untersuchungsverfahren gefallen wäre, kann
dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist auf die in BGE
64 I 141 Erw. 4 aufgeworfene Frage einzutreten, ob Art.
122 BStrP nur für gesetzliche und nicht auch für unge-
setzliche Haftrnassnahmen gelte. Ungesetzliche Massnah-
men werden vom Gesuchsteller nicht behauptet.
De:mnack erkennt die Anklagekammer :
Auf das Gesuch wird eingetreten.
D. ENTEIGNUNGSRECHT -
EXPROPRIATION
•
26. Urteß vom 11 • .Jnlll941 i. S. EinwohnergemeInde Rothrfst
gegen Schweiz. Bundesbahnen.
EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch
deren Präsident oder das Bundesgericht im Beschwerdever-
fahren sind befugt, den. Werkunternehmer, der das Enteignungs-
verfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen; diese Kompe-
tenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu.
L Expr, an. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son presi-
dent, pas plus que le Tribunal federal en taut qu'autorite de
recours, ne peuvent contraindre l'entrepreneur d'un ouvrage a.
ouvrir la procedure d'expropriation. Ce pouvoir n'appartient
qu'au Conseil federal.
L Espr. art. 64 e 66: Ne la Commissione di stima, ne il suo pre-
sidente, ne il Tribunale federale come autorita di ricorso non
possono obbIigare l'imprenditore di un'opera ad aprire la pro-
cedura di espropriazione. Questa facolta appartiene soltanto
al Consiglio federale.
A. -
Bei der Station Rothrist der SBB bestanden
bisher zwei fahrbare Niveauübergänge über die Bahnlinie,
der eine östlich der Station bei km 46,190, der andere
AS 67 1- 1941
11
Dispositiv
- Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 19. Oktober 1940 wird aufgehoben.
- Zur Verfolgung und Beurteilung der Patentver- letzung, welche den Beklagten vom Kläger zur Last gelegt wird, sind berechtigt und verpflichtet die Behörden des Kantons Bern.
- Entseheid der AnkIagekammer vom 21. Mai 1941 i. S. Jegge gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt. Enrohädigungsanspr'ÜChe für unverschuldete Haft gemäss Art. 122 BStrP.
- Bestätigung der Praxis, wonach in Bundestrafsachen, die an kantonale Behörden delegiert werden können, Art. 122 Abs. 4, auch dann Anwendung findet, wenn die kantonale Behörde das Ermittlungsverfahren von sich aus durchgeführt hat. Erw. l.
- Für Haft, die vollständig in das (bundesrechtliche) Ermitt- lungsverfabren fällt, richtet sich der Entschädigungsanspruch auch dann nach Art. 122, wenn noch ein delegiertes Unter- suchungsverfahren nach kantonalem Recht gefolgt ist. E;:rw. ;1. u. 3. Demande en dommages-inter€tB prevue par l'art. 122 PPF pour le cas oU un inculpe a ere arrete 8ans qu'il y ait eu faute de 8a part.
- Confirmation de la jurisprudence selon laquelle, dans les affaires penales f6derales qui peuvent etre deleguoos aux auto- rites cantonales, l'art. 122 a1. 4, s'applique alors meme que l'autoriM cantonale a procede aux recherches de son propre chef. Consid. l.
- La demande en dommages-inMrets pour une detention preven- tive subie exclusivement pendant la proc6dure (federale) de recherehes tombe aussi sous le coup de l'art. 122 lorsqu'une procedure d'enquete par delegation a en outre eu lieu confor- mement au droit cantonal. Consid. 2 et 3. Domanda d'indennitd per arresto SI3nZa colpa (art. 122 PPF).
- Confefma della giurisprudenza, secondo cui, nelle causa penali ehe possono essere delegate alle autorita cantonali, l'art. 122 cp. 4, s'applica anche se l'autoritA cantonale ha proceduto di propria iniziativa alle indagini. Consid. 1.
- Alla domanda d'indennita per pregiudizio risultante dal carcere preventivo subito esclusivamente durante Ia procedura (fede- rale) d'indagini e applicabiIe l'art. 122 qualora un'istruttoria per delegazione abbia inoltre avuto luogo conformemente al diritto cantonale. Consid. 2 e 3. A. - Die StaatsanwaltSchaft von Basel-Stadt hob am
- März 1940 gegen Fridolin Kohlbrenner, Säckingen, Organisation der Bundesrechtspflege. N0 25. 157 und Mitbeteiligte ein Ermittlungsverfahren an wegen Zuwiderhandlung gegen den Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom
- Juni 1935 (BSE) sowie Art. 68 MStrG. In dieses Ver- fahren wurde u. a. auch Oskar Jegge, damals Kaufmann in Stein, jetzt in Aarau, einbezogen. Jegge war vom 21. März bis 3. April 1940 in Haft. Am 5. Juni 1940 beschloss der Bundesrat, es sei gegen die Beschuldigten das gerichtliche Verfahren durchzu- führen (Art. 105 BStrP) und es sei die Untersuchung und Beurteilung sowohl der nach BSE wie der nach MStrG strafbaren Handlungen den Behörden des Kantons Basel- Stadt zu übertragen (Art. 18 BStrP und Art. 221 MStrG). Der Beschluss wurde der Basler Staatsanwaltschaft am
- Juni 1940 mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung durch, stellte aber das Verfahren gegen Jegge durch Verfügung vom 29. Juli 1940 mangels Schuldbeweises ein. Die Mit- teilung an Jegge erfolgte am 21. August 1940. Die Bundes- anwaltschaft scheint von der Einstellung nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. B. - Jegge machte am 12. September 1940 bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gestützt auf §§ 84 fI der kantonalen Strafprozessordnung eine Entschädigungsforderung von Fr. 500.- für unverschul- dete Haft geltend. Die Überweisungsbehörde beschloss am 9. April 1941, wegen Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht einzutreten. Sie ging davon aus, dass das der Haft Jegges zu Grunde liegende Verfahren nicht als kantonalrechtliches, sondern als bundesrechtliches im Sinne von Art. 100 ff BStrP geführt worden sei, weshalb Entschädigungsansprnche für unverschuldete Haft gemäss Art. 122 BStrP bei der Anldagekammer des Bundesgerichtes gestellt werden müssen. Die Nichteintretensbeschluss wurde dem Gesuchsteller am 15. April mitgeteilt. 158 Strafrecht. C. - Jegge hat darauf seinen Entschädigungsanspruch durch Eingabe vom 21. April gestützt auf Art. 122 BStrP bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend gemacht. Die Bundesanwaltschaft stellt sich in ihrer Vernehm- lassung vom 3. Mai auf den Standpunkt, die Anklage- kammer sei nicht zuständig zur Behandlung des Gesuches. Die gerichtspolizeilichen Ermittlungen der basel-städti- schen Staatsanwaltschaft seien ohne Zutun der Bundes- anwaltschaft durchgeführt worden. In der Folge habe dann der Bundesrat die Angelegenheit zur gerichtlichen Verfolgung den kantonalen Strafbehörden überwiesen. Es handle sich also um eine an den Kanton delegierte Bundesstrafsache. Bei solchen richte sich nach Art. 214 Abs. 2 und Art. 254 ff BStrP das Verfahren gänzlich nach kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimme. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz regle in Art. 257 einzig die Vergütung ausserordentlicher Kosten. Daher unterstehe der vorliegende Entschädigungsanspruch materiell und formell dem kantonalen Recht, und die Überweisungsbehörde von Basel-Stadt habe ihre Zustän- digkeit zu Unrecht verneint. Durch BGE 64 I 74 ff und 138 ff sei die vorliegende Angelegenheit deswegen nicht präjudiziert, weil in jenen Fällen die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, sodass es gar nicht zu einer Delegation an den Kanton gekommen sei. Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
- - Der materiellen Behandlung des Gesuches vor- gängig muss die Zuständigkeitsfrage entschieden werden. Hier ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vergehen gegen den Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft und gegen Art. 86 des Militärstrafgesetzes um Bundesstrafsachen handelt, die an sich teils der bürgerliohen, teils der militärisohen Straf- gerichtsbarkeit des Bundes unterstehen, vom Bundesrat, bezw. vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Organisation der Bundesrechtspflege. N0 25. 159 aber den kantonalen Behörden zur Untersuohung und Beurteilung überwiesen werden können (Art. 7 BSE, Art. 10 Ziff. 1, Art. 18 und 254 ff BStrP und Art. 221 MStrG). Darnach erscheint das von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt durchgeführte gerichts- polizeiliche Ermittlungsverfahren als bundesrechtliches gemäss Art. 100 ff BStrP. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren von sich aus aufnahm, ohne von der Bundes- anwaltschaft dazu beauftragt zu sein oder ihr Einver- ständnis nachgesucht zu haben, spielt dabei keine Rolle ; massgebende Grundlage des Verfahrens bildeten nichts- destoweniger die Vorschriften des Bundesstrafrechts- pflegegesetzes. Das führt aber dazu, dass auch in einem Falle, wo die kantonale Gerichtspolizei selbständig gehandelt hat, auf Entschädigungsansprüche wegen unverschUldeter Haft Art. 122 Abs. 4 Anwendung findet; dass also die Ansprüche bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend zu machen und nach Bun~ desrecht zu beurteilen sind. In diesem Sinne hat die Anklagekammer mit eingehender Begrnndung schon in BGE 64 174 ff und 138 ff entschieden. Davon abzugehen, besteht jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht keine Veranlassung.
- - Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Anklagekammer auch dann gegeben sei, wenn zwar die Haftmassnahme im Ermittlungsverfahren· erfolgte, das Ermittlungsverfahren aber in ein vom Bundesrat gemäss Art. 18 BStrP der kantonalen Behörde delegiertes Untersuchungsverfahren überging, das in der Folge durch diese Behörde eingestellt wurde. In den beiden obgenannten Fällen, BGE 64 I 74 ff und 138 ff, hatte die Bundesan- waltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt. Der vor- liegende Sachverhalt erscheint daher durch jene Entschei- dungen in der Tat nicht ohne weiteres präjudiziert. Das Untersuchungsverfahren, welches der Staatsan- waltschaft vom Bundesrat übertragen worden war, spielte sich gemäss Art. 247 Abs. 3 BStrP auf dem Boden des 160 Strafrecht. kantonalen Strafprozessrechtes ab. Allein das änderte nichts am bundesrechtlichen Charakter des Ermittlungs- verfahrens. War dieses einmal auf Grundlage der Art. 100 ff BStrP durchgeführt worden, so blieb es als bundes- rechtliches bestehen, unabhängig davon, ob die Bundes- anwaltschaft seine Einstellung verfügte oder ob die Strafsache durch ein der kantonalen Behörde übertragenes Untersuchungsverfahren weiterverfolgt wurde. Es konnte nicht durch diese oder jene Art seines Ausganges rück- wirkend in ein Verfahren des kantonalen Rechtes umge- wandelt werden. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, in delegierten Bundesstrafsachen richte sich das Verfahren gänzlich nach kantonalem Recht, trifft demnach wohl zu auf das delegationsweise durchgeführte Untersuchungs-, dagegen nicht auf das vorausgegangene Ermittlungs- verfahren. Ist aber das Ermittlungsverfahren ein bundes- rechtliches geblieben, so bleibt dafür auch Art. 122 BStrP massgebend. Denn dort werden in Abs. 4 die Bestimmun- gen von Abs. 1-3 auf das - nach Bundesstrafprozessrecht durchgeführte - Ermittlungsverfahren ohne irgendwelche Einschränkung anwendbar erklärt, sodass sie jedenfalls für Haftmassnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet worden und mit ihm zu Ende gegangen sind, auch dann gelten, wenn noch ein delegiertes Untersuchungsverfahren nach kantonalem Recht gefolgt ist.
- - Beim vorliegenden _ Gesuchstatbestand fällt die Verhaftung und die ganze Dauer der Haft in die Zeit des Ermittlungsverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit der Anklagekammer für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruches gegeben. Sie rechtfertigt sich im übrigen umsomehr, als im Untersuchungsverfahren gegen Jegge lediglich noch letzte Kontrollabhörungen stattfanden. Hätte die Staatsanwaltschaft bei Überweisung der Er- mittlungsakten an die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens beantragt, so wäre dieser Antrag siche:rlich gutgeheissen und Jegge nicht in das Untersuchungsver- fahren einbezogen worden. Enteignungsrecht. N0 26. 161 Wie zu entscheiden wäre, wenn die Haft Jegges über das Ermittlungsverfahren hinaus weitergedauert hätte und damit ein grösserer oder kleinerer Teil der dem Ent- schädigungsanspruch zu Grunde liegenden Massnahmen in das kantonale Untersuchungsverfahren gefallen wäre, kann dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist auf die in BGE 64 I 141 Erw. 4 aufgeworfene Frage einzutreten, ob Art. 122 BStrP nur für gesetzliche und nicht auch für unge- setzliche Haftrnassnahmen gelte. Ungesetzliche Massnah- men werden vom Gesuchsteller nicht behauptet. De:mnack erkennt die Anklagekammer : Auf das Gesuch wird eingetreten. D. ENTEIGNUNGSRECHT - EXPROPRIATION •
- Urteß vom 11 • .Jnlll941 i. S. EinwohnergemeInde Rothrfst gegen Schweiz. Bundesbahnen. EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch deren Präsident oder das Bundesgericht im Beschwerdever- fahren sind befugt, den. Werkunternehmer, der das Enteignungs- verfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen ; diese Kompe- tenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu. L Expr, an. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son presi- dent, pas plus que le Tribunal federal en taut qu'autorite de recours, ne peuvent contraindre l'entrepreneur d'un ouvrage a. ouvrir la procedure d'expropriation. Ce pouvoir n'appartient qu'au Conseil federal. L Espr. art. 64 e 66: Ne la Commissione di stima, ne il suo pre- sidente, ne il Tribunale federale come autorita di ricorso non possono obbIigare l'imprenditore di un'opera ad aprire la pro- cedura di espropriazione. Questa facolta appartiene soltanto al Consiglio federale. A. - Bei der Station Rothrist der SBB bestanden bisher zwei fahrbare Niveauübergänge über die Bahnlinie, der eine östlich der Station bei km 46,190, der andere AS 67 1- 1941 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
156
Strafrecht.
Demnach verfügt die Anklagekammer :
1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich vom 19. Oktober 1940 wird aufgehoben.
2. Zur Verfolgung und Beurteilung der Patentver-
letzung, welche den Beklagten vom Kläger zur Last gelegt
wird, sind berechtigt und verpflichtet die Behörden des
Kantons Bern.
25. Entseheid der AnkIagekammer vom 21. Mai 1941
i. S. Jegge gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt.
Enrohädigungsanspr'ÜChe für unverschuldete Haft gemäss Art. 122
BStrP.
1. Bestätigung der Praxis, wonach in Bundestrafsachen, die an
kantonale Behörden delegiert werden können, Art. 122 Abs.
4, auch dann Anwendung findet, wenn die kantonale Behörde
das Ermittlungsverfahren von sich aus durchgeführt hat.
Erw. l.
2. Für Haft, die vollständig in das (bundesrechtliche) Ermitt-
lungsverfabren fällt, richtet sich der Entschädigungsanspruch
auch dann nach Art. 122, wenn noch ein delegiertes Unter-
suchungsverfahren nach kantonalem Recht gefolgt ist. E;:rw.
;1. u. 3.
Demande en dommages-inter€tB prevue par l'art. 122 PPF pour
le cas oU un inculpe a ere arrete 8ans qu'il y ait eu faute de 8a part.
1. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle, dans les
affaires penales f6derales qui peuvent etre deleguoos aux auto-
rites cantonales, l'art. 122 a1. 4, s'applique alors meme que
l'autoriM cantonale a procede aux recherches de son propre
chef. Consid. l.
2. La demande en dommages-inMrets pour une detention preven-
tive subie exclusivement pendant la proc6dure (federale) de
recherehes tombe aussi sous le coup de l'art. 122 lorsqu'une
procedure d'enquete par delegation a en outre eu lieu confor-
mement au droit cantonal. Consid. 2 et 3.
Domanda d'indennitd per arresto SI3nZa colpa (art. 122 PPF).
1. Confefma della giurisprudenza, secondo cui, nelle causa penali
ehe possono essere delegate alle autorita cantonali, l'art. 122
cp. 4, s'applica anche se l'autoritA cantonale ha proceduto
di propria iniziativa alle indagini. Consid. 1.
2. Alla domanda d'indennita per pregiudizio risultante dal carcere
preventivo subito esclusivamente durante Ia procedura (fede-
rale) d'indagini e applicabiIe l'art. 122 qualora un'istruttoria
per delegazione abbia inoltre avuto luogo conformemente al
diritto cantonale. Consid. 2 e 3.
A. -
Die StaatsanwaltSchaft von Basel-Stadt hob am
11. März 1940 gegen Fridolin Kohlbrenner, Säckingen,
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 25.
157
und Mitbeteiligte ein Ermittlungsverfahren an wegen
Zuwiderhandlung gegen den Bundesbeschluss betreffend
den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom
21. Juni 1935 (BSE) sowie Art. 68 MStrG. In dieses Ver-
fahren wurde u. a. auch Oskar Jegge, damals Kaufmann
in Stein, jetzt in Aarau, einbezogen. Jegge war vom 21.
März bis 3. April 1940 in Haft.
Am 5. Juni 1940 beschloss der Bundesrat, es sei gegen
die Beschuldigten das gerichtliche Verfahren durchzu-
führen (Art. 105 BStrP) und es sei die Untersuchung und
Beurteilung sowohl der nach BSE wie der nach MStrG
strafbaren Handlungen den Behörden des Kantons Basel-
Stadt zu übertragen (Art. 18 BStrP und Art. 221 MStrG).
Der Beschluss wurde der Basler Staatsanwaltschaft am
14. Juni 1940 mitgeteilt.
Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung durch,
stellte aber das Verfahren gegen Jegge durch Verfügung
vom 29. Juli 1940 mangels Schuldbeweises ein. Die Mit-
teilung an Jegge erfolgte am 21. August 1940. Die Bundes-
anwaltschaft scheint von der Einstellung nicht in Kenntnis
gesetzt worden zu sein.
B. -
Jegge machte am 12. September 1940 bei der
Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gestützt
auf §§ 84 fI der kantonalen Strafprozessordnung eine
Entschädigungsforderung von Fr. 500.- für unverschul-
dete Haft geltend.
Die Überweisungsbehörde beschloss am 9. April 1941,
wegen Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht einzutreten.
Sie ging davon aus, dass das der Haft Jegges zu Grunde
liegende Verfahren nicht als kantonalrechtliches, sondern
als bundesrechtliches im Sinne von Art. 100 ff BStrP
geführt worden sei, weshalb Entschädigungsansprnche
für unverschuldete Haft gemäss Art. 122 BStrP bei der
Anldagekammer des Bundesgerichtes gestellt werden
müssen.
Die Nichteintretensbeschluss wurde dem Gesuchsteller
am 15. April mitgeteilt.
158
Strafrecht.
C. -
Jegge hat darauf seinen Entschädigungsanspruch
durch Eingabe vom 21. April gestützt auf Art. 122 BStrP
bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend
gemacht.
Die Bundesanwaltschaft stellt sich in ihrer Vernehm-
lassung vom 3. Mai auf den Standpunkt, die Anklage-
kammer sei nicht zuständig zur Behandlung des Gesuches.
Die gerichtspolizeilichen Ermittlungen der basel-städti-
schen Staatsanwaltschaft seien ohne Zutun der Bundes-
anwaltschaft durchgeführt worden. In der Folge habe
dann der Bundesrat die Angelegenheit zur gerichtlichen
Verfolgung den kantonalen Strafbehörden überwiesen.
Es handle sich also um eine an den Kanton delegierte
Bundesstrafsache. Bei solchen richte sich nach Art. 214
Abs. 2 und Art. 254 ff BStrP das Verfahren gänzlich nach
kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes
bestimme. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz regle in
Art. 257 einzig die Vergütung ausserordentlicher Kosten.
Daher unterstehe der vorliegende Entschädigungsanspruch
materiell und formell dem kantonalen Recht, und die
Überweisungsbehörde von Basel-Stadt habe ihre Zustän-
digkeit zu Unrecht verneint. Durch BGE 64 I 74 ff und
138 ff sei die vorliegende Angelegenheit deswegen nicht
präjudiziert, weil in jenen Fällen die Bundesanwaltschaft
das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, sodass es gar
nicht zu einer Delegation an den Kanton gekommen sei.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. -
Der materiellen Behandlung des Gesuches vor-
gängig muss die Zuständigkeitsfrage entschieden werden.
Hier ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vergehen
gegen den Bundesbeschluss betreffend den Schutz der
Sicherheit der Eidgenossenschaft und gegen Art. 86 des
Militärstrafgesetzes um Bundesstrafsachen handelt, die an
sich teils der bürgerliohen, teils der militärisohen Straf-
gerichtsbarkeit des Bundes unterstehen, vom Bundesrat,
bezw. vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 25.
159
aber den kantonalen Behörden zur Untersuohung und
Beurteilung überwiesen werden können (Art. 7 BSE,
Art. 10 Ziff. 1, Art. 18 und 254 ff BStrP und Art. 221
MStrG). Darnach erscheint das von der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Basel-Stadt durchgeführte gerichts-
polizeiliche Ermittlungsverfahren als bundesrechtliches
gemäss Art. 100 ff BStrP. Dass die Staatsanwaltschaft
das Verfahren von sich aus aufnahm, ohne von der Bundes-
anwaltschaft dazu beauftragt zu sein oder ihr Einver-
ständnis nachgesucht zu haben, spielt dabei keine Rolle;
massgebende Grundlage des Verfahrens bildeten nichts-
destoweniger die Vorschriften des Bundesstrafrechts-
pflegegesetzes. Das führt aber dazu, dass auch in einem
Falle, wo
die kantonale
Gerichtspolizei selbständig
gehandelt
hat,
auf
Entschädigungsansprüche wegen
unverschUldeter Haft Art. 122 Abs. 4 Anwendung findet;
dass also die Ansprüche bei der Anklagekammer des
Bundesgerichtes geltend zu machen und nach
Bun~
desrecht zu beurteilen sind. In diesem Sinne hat die
Anklagekammer mit eingehender Begrnndung schon in
BGE 64 174 ff und 138 ff entschieden. Davon abzugehen,
besteht jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht keine
Veranlassung.
2. -
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit
der Anklagekammer auch dann gegeben sei, wenn zwar
die Haftmassnahme im Ermittlungsverfahren· erfolgte,
das Ermittlungsverfahren aber in ein vom Bundesrat
gemäss Art. 18 BStrP der kantonalen Behörde delegiertes
Untersuchungsverfahren überging, das in der Folge durch
diese Behörde eingestellt wurde. In den beiden obgenannten
Fällen, BGE 64 I 74 ff und 138 ff, hatte die Bundesan-
waltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt. Der vor-
liegende Sachverhalt erscheint daher durch jene Entschei-
dungen in der Tat nicht ohne weiteres präjudiziert.
Das Untersuchungsverfahren, welches der Staatsan-
waltschaft vom Bundesrat übertragen worden war, spielte
sich gemäss Art. 247 Abs. 3 BStrP auf dem Boden des
160
Strafrecht.
kantonalen Strafprozessrechtes ab. Allein das änderte
nichts am bundesrechtlichen Charakter des Ermittlungs-
verfahrens. War dieses einmal auf Grundlage der Art.
100 ff BStrP durchgeführt worden, so blieb es als bundes-
rechtliches bestehen, unabhängig davon, ob die Bundes-
anwaltschaft seine Einstellung verfügte oder ob die
Strafsache durch ein der kantonalen Behörde übertragenes
Untersuchungsverfahren weiterverfolgt wurde. Es konnte
nicht durch diese oder jene Art seines Ausganges rück-
wirkend in ein Verfahren des kantonalen Rechtes umge-
wandelt werden. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft,
in delegierten Bundesstrafsachen richte sich das Verfahren
gänzlich nach kantonalem Recht, trifft demnach wohl
zu auf das delegationsweise durchgeführte Untersuchungs-,
dagegen nicht auf das vorausgegangene Ermittlungs-
verfahren. Ist aber das Ermittlungsverfahren ein bundes-
rechtliches geblieben, so bleibt dafür auch Art. 122 BStrP
massgebend. Denn dort werden in Abs. 4 die Bestimmun-
gen von Abs. 1-3 auf das -
nach Bundesstrafprozessrecht
durchgeführte -
Ermittlungsverfahren ohne irgendwelche
Einschränkung anwendbar erklärt, sodass sie jedenfalls
für Haftmassnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet
worden und mit ihm zu Ende gegangen sind, auch dann
gelten, wenn noch ein delegiertes Untersuchungsverfahren
nach kantonalem Recht gefolgt ist.
3. -
Beim vorliegenden _ Gesuchstatbestand fällt die
Verhaftung und die ganze Dauer der Haft in die Zeit
des Ermittlungsverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit
der Anklagekammer für die Beurteilung des Entschädi-
gungsanspruches gegeben. Sie rechtfertigt sich im übrigen
umsomehr, als im Untersuchungsverfahren gegen Jegge
lediglich noch letzte Kontrollabhörungen stattfanden.
Hätte die Staatsanwaltschaft bei Überweisung der Er-
mittlungsakten an die Bundesanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens beantragt, so wäre dieser Antrag siche:rlich
gutgeheissen und Jegge nicht in das Untersuchungsver-
fahren einbezogen worden.
Enteignungsrecht. N0 26.
161
Wie zu entscheiden wäre, wenn die Haft Jegges über
das Ermittlungsverfahren hinaus weitergedauert hätte
und damit ein grösserer oder kleinerer Teil der dem Ent-
schädigungsanspruch zu Grunde liegenden Massnahmen in
das kantonale Untersuchungsverfahren gefallen wäre, kann
dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist auf die in BGE
64 I 141 Erw. 4 aufgeworfene Frage einzutreten, ob Art.
122 BStrP nur für gesetzliche und nicht auch für unge-
setzliche Haftrnassnahmen gelte. Ungesetzliche Massnah-
men werden vom Gesuchsteller nicht behauptet.
De:mnack erkennt die Anklagekammer :
Auf das Gesuch wird eingetreten.
D. ENTEIGNUNGSRECHT -
EXPROPRIATION
•
26. Urteß vom 11 • .Jnlll941 i. S. EinwohnergemeInde Rothrfst
gegen Schweiz. Bundesbahnen.
EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch
deren Präsident oder das Bundesgericht im Beschwerdever-
fahren sind befugt, den. Werkunternehmer, der das Enteignungs-
verfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen; diese Kompe-
tenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu.
L Expr, an. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son presi-
dent, pas plus que le Tribunal federal en taut qu'autorite de
recours, ne peuvent contraindre l'entrepreneur d'un ouvrage a.
ouvrir la procedure d'expropriation. Ce pouvoir n'appartient
qu'au Conseil federal.
L Espr. art. 64 e 66: Ne la Commissione di stima, ne il suo pre-
sidente, ne il Tribunale federale come autorita di ricorso non
possono obbIigare l'imprenditore di un'opera ad aprire la pro-
cedura di espropriazione. Questa facolta appartiene soltanto
al Consiglio federale.
A. -
Bei der Station Rothrist der SBB bestanden
bisher zwei fahrbare Niveauübergänge über die Bahnlinie,
der eine östlich der Station bei km 46,190, der andere
AS 67 1- 1941
11