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67_I_156

BGE 67 I 156

Bundesgericht (BGE) · 1940-10-19 · Deutsch CH
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156

Strafrecht.

Demnach verfügt die Anklagekammer :

1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich vom 19. Oktober 1940 wird aufgehoben.

2. Zur Verfolgung und Beurteilung der Patentver-

letzung, welche den Beklagten vom Kläger zur Last gelegt

wird, sind berechtigt und verpflichtet die Behörden des

Kantons Bern.

25. Entseheid der AnkIagekammer vom 21. Mai 1941

i. S. Jegge gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt.

Enrohädigungsanspr'ÜChe für unverschuldete Haft gemäss Art. 122

BStrP.

1. Bestätigung der Praxis, wonach in Bundestrafsachen, die an

kantonale Behörden delegiert werden können, Art. 122 Abs.

4, auch dann Anwendung findet, wenn die kantonale Behörde

das Ermittlungsverfahren von sich aus durchgeführt hat.

Erw. l.

2. Für Haft, die vollständig in das (bundesrechtliche) Ermitt-

lungsverfabren fällt, richtet sich der Entschädigungsanspruch

auch dann nach Art. 122, wenn noch ein delegiertes Unter-

suchungsverfahren nach kantonalem Recht gefolgt ist. E;:rw.

;1. u. 3.

Demande en dommages-inter€tB prevue par l'art. 122 PPF pour

le cas oU un inculpe a ere arrete 8ans qu'il y ait eu faute de 8a part.

1. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle, dans les

affaires penales f6derales qui peuvent etre deleguoos aux auto-

rites cantonales, l'art. 122 a1. 4, s'applique alors meme que

l'autoriM cantonale a procede aux recherches de son propre

chef. Consid. l.

2. La demande en dommages-inMrets pour une detention preven-

tive subie exclusivement pendant la proc6dure (federale) de

recherehes tombe aussi sous le coup de l'art. 122 lorsqu'une

procedure d'enquete par delegation a en outre eu lieu confor-

mement au droit cantonal. Consid. 2 et 3.

Domanda d'indennitd per arresto SI3nZa colpa (art. 122 PPF).

1. Confefma della giurisprudenza, secondo cui, nelle causa penali

ehe possono essere delegate alle autorita cantonali, l'art. 122

cp. 4, s'applica anche se l'autoritA cantonale ha proceduto

di propria iniziativa alle indagini. Consid. 1.

2. Alla domanda d'indennita per pregiudizio risultante dal carcere

preventivo subito esclusivamente durante Ia procedura (fede-

rale) d'indagini e applicabiIe l'art. 122 qualora un'istruttoria

per delegazione abbia inoltre avuto luogo conformemente al

diritto cantonale. Consid. 2 e 3.

A. -

Die StaatsanwaltSchaft von Basel-Stadt hob am

11. März 1940 gegen Fridolin Kohlbrenner, Säckingen,

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 25.

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und Mitbeteiligte ein Ermittlungsverfahren an wegen

Zuwiderhandlung gegen den Bundesbeschluss betreffend

den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom

21. Juni 1935 (BSE) sowie Art. 68 MStrG. In dieses Ver-

fahren wurde u. a. auch Oskar Jegge, damals Kaufmann

in Stein, jetzt in Aarau, einbezogen. Jegge war vom 21.

März bis 3. April 1940 in Haft.

Am 5. Juni 1940 beschloss der Bundesrat, es sei gegen

die Beschuldigten das gerichtliche Verfahren durchzu-

führen (Art. 105 BStrP) und es sei die Untersuchung und

Beurteilung sowohl der nach BSE wie der nach MStrG

strafbaren Handlungen den Behörden des Kantons Basel-

Stadt zu übertragen (Art. 18 BStrP und Art. 221 MStrG).

Der Beschluss wurde der Basler Staatsanwaltschaft am

14. Juni 1940 mitgeteilt.

Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung durch,

stellte aber das Verfahren gegen Jegge durch Verfügung

vom 29. Juli 1940 mangels Schuldbeweises ein. Die Mit-

teilung an Jegge erfolgte am 21. August 1940. Die Bundes-

anwaltschaft scheint von der Einstellung nicht in Kenntnis

gesetzt worden zu sein.

B. -

Jegge machte am 12. September 1940 bei der

Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gestützt

auf §§ 84 fI der kantonalen Strafprozessordnung eine

Entschädigungsforderung von Fr. 500.- für unverschul-

dete Haft geltend.

Die Überweisungsbehörde beschloss am 9. April 1941,

wegen Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht einzutreten.

Sie ging davon aus, dass das der Haft Jegges zu Grunde

liegende Verfahren nicht als kantonalrechtliches, sondern

als bundesrechtliches im Sinne von Art. 100 ff BStrP

geführt worden sei, weshalb Entschädigungsansprnche

für unverschuldete Haft gemäss Art. 122 BStrP bei der

Anldagekammer des Bundesgerichtes gestellt werden

müssen.

Die Nichteintretensbeschluss wurde dem Gesuchsteller

am 15. April mitgeteilt.

158

Strafrecht.

C. -

Jegge hat darauf seinen Entschädigungsanspruch

durch Eingabe vom 21. April gestützt auf Art. 122 BStrP

bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend

gemacht.

Die Bundesanwaltschaft stellt sich in ihrer Vernehm-

lassung vom 3. Mai auf den Standpunkt, die Anklage-

kammer sei nicht zuständig zur Behandlung des Gesuches.

Die gerichtspolizeilichen Ermittlungen der basel-städti-

schen Staatsanwaltschaft seien ohne Zutun der Bundes-

anwaltschaft durchgeführt worden. In der Folge habe

dann der Bundesrat die Angelegenheit zur gerichtlichen

Verfolgung den kantonalen Strafbehörden überwiesen.

Es handle sich also um eine an den Kanton delegierte

Bundesstrafsache. Bei solchen richte sich nach Art. 214

Abs. 2 und Art. 254 ff BStrP das Verfahren gänzlich nach

kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes

bestimme. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz regle in

Art. 257 einzig die Vergütung ausserordentlicher Kosten.

Daher unterstehe der vorliegende Entschädigungsanspruch

materiell und formell dem kantonalen Recht, und die

Überweisungsbehörde von Basel-Stadt habe ihre Zustän-

digkeit zu Unrecht verneint. Durch BGE 64 I 74 ff und

138 ff sei die vorliegende Angelegenheit deswegen nicht

präjudiziert, weil in jenen Fällen die Bundesanwaltschaft

das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, sodass es gar

nicht zu einer Delegation an den Kanton gekommen sei.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. -

Der materiellen Behandlung des Gesuches vor-

gängig muss die Zuständigkeitsfrage entschieden werden.

Hier ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vergehen

gegen den Bundesbeschluss betreffend den Schutz der

Sicherheit der Eidgenossenschaft und gegen Art. 86 des

Militärstrafgesetzes um Bundesstrafsachen handelt, die an

sich teils der bürgerliohen, teils der militärisohen Straf-

gerichtsbarkeit des Bundes unterstehen, vom Bundesrat,

bezw. vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 25.

159

aber den kantonalen Behörden zur Untersuohung und

Beurteilung überwiesen werden können (Art. 7 BSE,

Art. 10 Ziff. 1, Art. 18 und 254 ff BStrP und Art. 221

MStrG). Darnach erscheint das von der Staatsanwalt-

schaft des Kantons Basel-Stadt durchgeführte gerichts-

polizeiliche Ermittlungsverfahren als bundesrechtliches

gemäss Art. 100 ff BStrP. Dass die Staatsanwaltschaft

das Verfahren von sich aus aufnahm, ohne von der Bundes-

anwaltschaft dazu beauftragt zu sein oder ihr Einver-

ständnis nachgesucht zu haben, spielt dabei keine Rolle;

massgebende Grundlage des Verfahrens bildeten nichts-

destoweniger die Vorschriften des Bundesstrafrechts-

pflegegesetzes. Das führt aber dazu, dass auch in einem

Falle, wo

die kantonale

Gerichtspolizei selbständig

gehandelt

hat,

auf

Entschädigungsansprüche wegen

unverschUldeter Haft Art. 122 Abs. 4 Anwendung findet;

dass also die Ansprüche bei der Anklagekammer des

Bundesgerichtes geltend zu machen und nach

Bun~

desrecht zu beurteilen sind. In diesem Sinne hat die

Anklagekammer mit eingehender Begrnndung schon in

BGE 64 174 ff und 138 ff entschieden. Davon abzugehen,

besteht jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht keine

Veranlassung.

2. -

Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit

der Anklagekammer auch dann gegeben sei, wenn zwar

die Haftmassnahme im Ermittlungsverfahren· erfolgte,

das Ermittlungsverfahren aber in ein vom Bundesrat

gemäss Art. 18 BStrP der kantonalen Behörde delegiertes

Untersuchungsverfahren überging, das in der Folge durch

diese Behörde eingestellt wurde. In den beiden obgenannten

Fällen, BGE 64 I 74 ff und 138 ff, hatte die Bundesan-

waltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt. Der vor-

liegende Sachverhalt erscheint daher durch jene Entschei-

dungen in der Tat nicht ohne weiteres präjudiziert.

Das Untersuchungsverfahren, welches der Staatsan-

waltschaft vom Bundesrat übertragen worden war, spielte

sich gemäss Art. 247 Abs. 3 BStrP auf dem Boden des

160

Strafrecht.

kantonalen Strafprozessrechtes ab. Allein das änderte

nichts am bundesrechtlichen Charakter des Ermittlungs-

verfahrens. War dieses einmal auf Grundlage der Art.

100 ff BStrP durchgeführt worden, so blieb es als bundes-

rechtliches bestehen, unabhängig davon, ob die Bundes-

anwaltschaft seine Einstellung verfügte oder ob die

Strafsache durch ein der kantonalen Behörde übertragenes

Untersuchungsverfahren weiterverfolgt wurde. Es konnte

nicht durch diese oder jene Art seines Ausganges rück-

wirkend in ein Verfahren des kantonalen Rechtes umge-

wandelt werden. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft,

in delegierten Bundesstrafsachen richte sich das Verfahren

gänzlich nach kantonalem Recht, trifft demnach wohl

zu auf das delegationsweise durchgeführte Untersuchungs-,

dagegen nicht auf das vorausgegangene Ermittlungs-

verfahren. Ist aber das Ermittlungsverfahren ein bundes-

rechtliches geblieben, so bleibt dafür auch Art. 122 BStrP

massgebend. Denn dort werden in Abs. 4 die Bestimmun-

gen von Abs. 1-3 auf das -

nach Bundesstrafprozessrecht

durchgeführte -

Ermittlungsverfahren ohne irgendwelche

Einschränkung anwendbar erklärt, sodass sie jedenfalls

für Haftmassnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet

worden und mit ihm zu Ende gegangen sind, auch dann

gelten, wenn noch ein delegiertes Untersuchungsverfahren

nach kantonalem Recht gefolgt ist.

3. -

Beim vorliegenden _ Gesuchstatbestand fällt die

Verhaftung und die ganze Dauer der Haft in die Zeit

des Ermittlungsverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit

der Anklagekammer für die Beurteilung des Entschädi-

gungsanspruches gegeben. Sie rechtfertigt sich im übrigen

umsomehr, als im Untersuchungsverfahren gegen Jegge

lediglich noch letzte Kontrollabhörungen stattfanden.

Hätte die Staatsanwaltschaft bei Überweisung der Er-

mittlungsakten an die Bundesanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens beantragt, so wäre dieser Antrag siche:rlich

gutgeheissen und Jegge nicht in das Untersuchungsver-

fahren einbezogen worden.

Enteignungsrecht. N0 26.

161

Wie zu entscheiden wäre, wenn die Haft Jegges über

das Ermittlungsverfahren hinaus weitergedauert hätte

und damit ein grösserer oder kleinerer Teil der dem Ent-

schädigungsanspruch zu Grunde liegenden Massnahmen in

das kantonale Untersuchungsverfahren gefallen wäre, kann

dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist auf die in BGE

64 I 141 Erw. 4 aufgeworfene Frage einzutreten, ob Art.

122 BStrP nur für gesetzliche und nicht auch für unge-

setzliche Haftrnassnahmen gelte. Ungesetzliche Massnah-

men werden vom Gesuchsteller nicht behauptet.

De:mnack erkennt die Anklagekammer :

Auf das Gesuch wird eingetreten.

D. ENTEIGNUNGSRECHT -

EXPROPRIATION

26. Urteß vom 11 • .Jnlll941 i. S. EinwohnergemeInde Rothrfst

gegen Schweiz. Bundesbahnen.

EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch

deren Präsident oder das Bundesgericht im Beschwerdever-

fahren sind befugt, den. Werkunternehmer, der das Enteignungs-

verfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen; diese Kompe-

tenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu.

L Expr, an. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son presi-

dent, pas plus que le Tribunal federal en taut qu'autorite de

recours, ne peuvent contraindre l'entrepreneur d'un ouvrage a.

ouvrir la procedure d'expropriation. Ce pouvoir n'appartient

qu'au Conseil federal.

L Espr. art. 64 e 66: Ne la Commissione di stima, ne il suo pre-

sidente, ne il Tribunale federale come autorita di ricorso non

possono obbIigare l'imprenditore di un'opera ad aprire la pro-

cedura di espropriazione. Questa facolta appartiene soltanto

al Consiglio federale.

A. -

Bei der Station Rothrist der SBB bestanden

bisher zwei fahrbare Niveauübergänge über die Bahnlinie,

der eine östlich der Station bei km 46,190, der andere

AS 67 1- 1941

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